Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2014 - 3 Sa 902/13
Tenor
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 – 3 Ca 732/13 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam 2012.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2003 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn beträgt bei einer 37,5-Stundenwoche derzeit 12,64 € brutto. Der Kläger ist gewerkschaftlich organisiert; die Beklagte war bis zu ihrem Austritt zum 31.12.2007 Mitglied im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Nordrhein. Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 21.03.2003 enthält in Nr. 10 folgende Regelung:
4" Im Übrigen sind für das Arbeitsverhältnis und für die sonstigen Arbeitsbedingungen die am Sitz der Firma geltenden Tarifverträge der chemischen Industrie Nordrhein-Westfalen und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend."
5§ 4 des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie West (MTV) trifft folgende Regelung:
6"§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen
7I. Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
8Die Zuschläge betragen
91. für Mehrarbeit 25%
102. für regelmäßige Nachtarbeit 15%
113. für nichtregelmäßige Nachtarbeit 20%
124. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60%
135. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100%
146. für Arbeiten an den wochenfeiertagen, an denen aufgrund
15gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist;
16für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachts-
17Feiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage
18auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag
19fallen 150%"
20Der Kläger arbeitete am 01.05.2012, am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt), am 27.05.2012 (Pfingstsonntag), am 28.05.2012 (Pfingstmontag) sowie am 07.06.2012 (Fronleichnam). Die Beklagte vergütete die Tätigkeit am 01.05. und am 28.05.2012 jeweils mit einem Zuschlag von 150%; die Tätigkeit an den übrigen vorgenannten Tagen vergütete sie mit einem 60%igen Zuschlag. Die Differenz zwischen einer 60%igen und einer 150%igen Zuschlagszahlung beträgt unstreitig 85,35 € brutto.
21Mit Schreiben vom 28.08.2012 machte der Kläger weitere Zuschlagszahlungen für die Tätigkeit an Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag sowie an Fronleichnam gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit der vorliegenden, am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger unter anderem die Zuschlagsdifferenz für die drei vorgenannten Tage klageweise geltend.
22Wegen des Weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Feiertagszuschläge die Beklagte verurteilt, an den Kläger 170,70 € brutto nebst Zinsen zu zahlen (Zuschlagsdifferenz für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam) und hat die weitergehende Klage (Zuschlagsdifferenz für Pfingstsonntag) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam als Wochenfeiertage seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des höheren tariflichen Zuschlags erfüllt und das gegenteilige Normverständnis der Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Wegen der Klageabweisung für die Tätigkeit am Pfingstsonntag hat das Arbeitsgericht auf eine frühere Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts und die dortige Begründung Bezug genommen.
23Gegen dieses dem Kläger am 06.08.2013 und der Beklagten am 19.08.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien hinsichtlich der Feiertagsvergütung Berufung eingelegt. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Berufung des Klägers ist am 27.08.2013, seine Berufungsbegründung ist am 04.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat am 28.08.2013 Berufung eingelegt und hat diese am 23.09.2013 begründet.
24Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch auf den höheren Zuschlag für die Tätigkeit am Pfingstsonntag ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Auf die Eigenschaft dieses Tages als gesetzlichen Feiertag komme es daher nicht an. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV sei zweigeteilt. Maßgeblich sei vorliegend der zweite, durch einen Semikolon abgetrennte Halbsatz. Dieser lege fest, dass unter anderem für Arbeiten an Pfingstfeiertagen ein Zuschlag in Höhe von 150% zu zahlen sei. Dabei sei der dort verwendete Begriff des "Feiertags" im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, der weiter als der Begriff des "gesetzlichen Feiertags" gefasst sei und auch den Oster- und Pfingstsonntag umfasse. Ferner mache die Verwendung des Plurals ("Feiertage") deutlich, dass sowohl Ostern als auch Pfingsten mehrere Feiertage zuschlagspflichtig seien. Schließlich sprächen auch die Tarifgeschichte und der Tarifgebrauch für ein weites Verständnis und gegen eine Beschränkung auf gesetzliche Feiertage.
25Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat tritt der Kläger der erstinstanzlichen Entscheidung bei.
26Der Kläger beantragt,
27- 28
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger weitere 85,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.3013 zu zahlen,
- 30
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
32- 33
1. Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - dahingehend abzuändern, dass die Klage hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 170,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 abgewiesen wird,
- 35
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, dass der MTV auch für Arbeiten an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012 nur einen 60%igen Zuschlag vorsehe. Dass ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ansonsten die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV überflüssig wäre.
37Im Übrigen folgt die Beklagte hinsichtlich der Berufung des Klägers der erstinstanzlichen Entscheidung und versteht den im MTV verwendeten Begriff des "Feiertags" ebenfalls als "gesetzlichen Feiertag".
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
41II. Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage nur hinsichtlich der erhöhten Zuschläge für die Tätigkeit des Klägers an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012 stattgeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
421. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV einen Anspruch auf Zahlung von 170,70 € brutto. Hierbei handelt es sich um den tariflichen Feiertagszuschlag für den 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt) und 07.06.2012 (Fronleichnam) in rechnerisch unstreitiger Höhe (Differenz zwischen gezahlten 60% und begehrten 150%). Der Anspruch ergibt sich aus der Auslegung der tariflichen Regelung.
43a) § 4 MTV ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.
44b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Beschluss vom 21.09.2011 – 7 ABR 54/10 -; BAG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 AZR 830/09 -, NZA 2011, 708; BAG, Urteil vom 15.10.2003 – 4 AZR 594/02 -, EzA TVG § 4 Stahlindustrie).
45c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf § 4 MTV führt zur Begründetheit der Klage in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012.
46Das folgt bereits aus dem eindeutigen Tarifwortlaut. § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV bestimmt in seinem ersten Halbsatz, dass „für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist“, ein Zuschlag von 150% zu zahlen ist. Fronleichnam zählt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 FeiertagsG NW zu den gesetzlichen Feiertagen. Als Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis ist Fronleichnam auch ein Wochenfeiertag. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV für die Arbeit am 07.06.2012 erfüllt. Das Gleiche gilt für den 17.05.2012, da Christi Himmelfahrt am 40. Tag nach Ostersonntag ebenfalls auf einen Donnerstag fällt.
47Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dieser eindeutige Normwortlaut auch im Einklang mit der Tarifsystematik. Die Beklagte meint, § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV sei überflüssig, wenn Christi Himmelfahrt und Fronleichnam unter die Regelung in Nr. 6 fielen. Das ist jedoch zweifelsfrei nicht der Fall. Diese Tarifnorm behält in jedem Fall einen eigenen Regelungsbereich. Denn es existieren mit dem 03. Oktober und Allerheiligen zwei gesetzliche Feiertage, die nicht an einen bestimmten Wochentag gebunden sind und daher, wenn sie auf einen Sonntag fallen, als gesetzlicher Feiertag nur mit 60%iger Zulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV zu vergüten sind. Auch erscheint es sinnvoll und sachgerecht, Wochenfeiertage mit einem höheren Zuschlag zu versehen als Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. Die Arbeit an einem solchen, seltenen Wochenfeiertag bedeutet regelmäßig eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer als bloße Sonntagsarbeit.
48d) Hinsichtlich des Zuschlags für den Pfingstsonntag führen die oben dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung zum gegenteiligen Ergebnis. Für Tätigkeiten an diesem Tag kommt § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV nicht zur Anwendung. Vielmehr gilt insoweit die Zuschlagsregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.
49Auch hier ist vom Normwortlaut auszugehen. § 4 Nr. 4 MTV sieht für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen einen 60%igen Zuschlag vor und verwendet ausdrücklich den Begriff des gesetzlichen Feiertags. Dies macht deutlich, dass die Feiertagszuschläge des § 4 MTV allein gesetzliche Feiertage betreffen. Einer erneuten ausdrücklichen Wiederholung des Begriffs "gesetzliche Feiertage" in § 4 Nr. 6 MTV bedurfte es nicht. Insoweit wird offensichtlich auf den zuvor gebrauchten Feiertagsbegriff Bezug genommen.
50Die hierzu vorgebrachte grammatikalische Argumentation des Klägers greift zu kurz. Der Kläger betrachtet isoliert die Regelung in § 4 Nr. 6 MTV und die dort durch die Verwendung des Semikolons vorgenommene Unterteilung in zwei gleichwertige Halbsätze. Er meint, wegen dieser Gleichwertigkeit könnten die tariflichen Voraussetzungen des ersten Halbsatzes nicht automatisch auch für den zweiten Halbsatz verlangt werden. Zum einen spricht allerdings der Tarifvertrag auch im ersten Halbsatz des § 4 Nr. 6 MTV nicht von gesetzlichen Feiertagen, sondern verwendet den Begriff des Wochenfeiertags, "an dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten" ist. Zum anderen bedarf es in § 4 Nr. 6 MTV bereits nach der Tarifsystematik gar keiner erneuten Erwähnung des Begriffs des gesetzlichen Feiertags, da dessen Inbezugnahme sich bereits aus der vorherigen Regelung in § 4 Nr. 4 MTV ergibt.
51Soweit der Kläger auf die Verwendung des Plurals in § 4 Nr. 6 MTV abstellt, ist dem bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
52Auch die übrige Tarifsystematik spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Nach seinem Verständnis sähe § 4 Nr. 6 MTV einen gegenüber § 4 Nr. 4 MTV 2,5-fachen Zuschlag bei einem gleichzeitig deutlich weitegehenden, nämlich auf alle kirchlichen Feiertage (sämtlicher Religionen?) ausgedehnten Feiertagsbegriff vor. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG normative Wirkung haben. Von daher liegt es nahe, dass sie ebenso wie gesetzliche Regelungen bei dem Feiertagsbegriff auf gesetzliche Feiertage abstellen.
53Auch die vom Kläger angeführte Tarifgeschichte führt nicht zu der von ihm vertretenen Tarifauslegung. Sie entkräftet allenfalls die diesbezügliche ergänzende Argumentation des Arbeitsgerichts, vermag aber keine anspruchsbegründende Wirkung zu entfalten.
54Das gilt letztlich auch für die vom Kläger vorgelegte Übersicht zur Feiertagsvergütung (Bl. 64 d. A.). Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten sich unabhängig vom Wortlaut der Tarifnorm des § 4 MTV auf diese Übersicht geeinigt. Diese Übersicht sei das Ergebnis der Tarifvertragsverhandlungen zwischen der IG BCE und dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) im Zusammenhang mit der Änderung des Manteltarifvertrages zur Fassung vom 16.03.2009. Zweitinstanzlich führt der Kläger demgegenüber aus, diese Übersicht sei lediglich Gegenstand des früheren Tarifvertrages im Jahr 1983 gewesen, sei aber nicht Gegenstand des aktuellen MTV. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit des Vortrags bleibt diese Übersicht damit im Ergebnis ohne rechtliche Relevanz, denn sie ist nach dem eigenen, letzten Vortrag des Klägers jedenfalls nicht Gegenstand des geltenden, zur Anwendung kommenden Tarifvertrags.
552. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
56III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Vielzahl der von der Tarifauslegung betroffenen Arbeitsverhältnisse zugelassen.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien
59R E V I S I O N
60eingelegt werden.
61Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
62Bundesarbeitsgericht
63Hugo-Preuß-Platz 1
6499084 Erfurt
65Fax: 0361-2636 2000
66eingelegt werden.
67Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
68Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
69- 70
1. Rechtsanwälte,
- 71
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 72
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
74Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
75Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
76* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2010 - 5 TaBV 9/10 - aufgehoben.
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Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11. März 2010 - 11 BV 28/09 - abgeändert.
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Die Betriebsratswahl vom 2. Dezember 2009 im Wahlbezirk 17 (Freiberg) wird für unwirksam erklärt.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode durchgeführten, erstmaligen Betriebsratswahl vom 2. Dezember 2009.
- 2
-
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit eine Vielzahl von Filialen und Verkaufsstellen zum Vertrieb von Drogeriewaren. Einzelne Filialen und Verkaufsstellen sind zu Bezirken zusammengefasst, die jeweils einem Bezirksleiter unterstehen. Die Arbeitgeberin änderte den Zuschnitt der Bezirke in der Vergangenheit wiederholt.
-
Am 7. März 1995 unterzeichneten die Arbeitgeberin und die damalige Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) eine „Gemeinsame Erklärung“, in der es ua. heißt:
-
„Die Firma Anton Schlecker und die Gewerkschaft HBV haben sich am 7.3.1995 geeinigt und werden in einem Tarifvertrag § 3 BetrVG festlegen, daß Betriebsräte in der Firma Anton Schlecker grundsätzlich auf der Ebene der Bezirksleitungen gewählt werden können.
Die HBV vertrat bisher die Auffassung, daß auf der Ebene der Verkaufsbüros eine Betriebsratswahl stattfinden könne, Schlecker wollte für die einzelnen betriebsratsfähigen Filialen und für den Hauptbetrieb Betriebsratswahlen zulassen.
Nach Unterzeichnung des Tarifvertrages treten alle bisher von der HBV initiierten Wahlvorstände zurück. Es werden dann Wahlen auf der vereinbarten Organisationsebene der Firma eingeleitet.“
-
Am 7. April 1995 unterzeichneten die Arbeitgeberin und die Gewerkschaft HBV den „Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz“(im Folgenden: Zuordnungs-TV). Dieser hat folgenden Inhalt:
-
„§ 1
Tariflicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1.
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2.
sachlich:
für alle Verkaufsstellen oder Filialen der Fa. Anton Schlecker, Ehingen, ausgenommen Lager (Logistik-Service Center), Zentrale, Verkaufsbüros, SB-Warenhäuser, Baumärkte, Fleischwerke und Fleischverkaufsstellen
3.
persönlich:
für alle im räumlichen und sachlichen Geltungsbereich bei der Fa. Anton Schlecker beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG
§ 2
Zusammenarbeit
Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Fragen Betriebsverfassung und wegen der besonderen Verhältnisse in den Verkaufsstellen oder Filialen, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert.
§ 3
Zuordnung von Betriebsteilen
Die im Geltungsbereich dieses Vertrages liegenden Verkaufsstellen oder Filialen, die als Betriebsteile anzusehen sind, werden abweichend von § 4 BetrVG untereinander zugeordnet in Regionen, die sich im einzelnen aus der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Tarifvertrages bildenden Karte ergeben.
Infolge dieser Zuordnung wählen die Arbeitnehmer der in der jeweiligen Region liegenden Verkaufsstellen oder Filialen jeweils einen Betriebsrat.
§ 4
Neue Betriebsteile
Die Zuordnung gemäß § 3 gilt auch für Betriebsteile, die während der Laufzeit dieses Vertrages errichtet oder übernommen werden.
§ 5
Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in Kraft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.1997 und danach zum Ende der gesetzlichen Amtszeit gemäß § 13 BetrVG gekündigt werden.“
- 5
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Zuverlässige auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zuordnungs-TV am 7. April 1995 bezogene Feststellungen über Existenz und Inhalt der in § 3 des Tarifvertrags angesprochenen Karte sind vom Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Nach dem - unwidersprochenen - Vorbringen der Arbeitgeberin im Rechtsbeschwerdeverfahren wurden „die Karten“ nach dem Abschluss des Tarifvertrags von der Arbeitgeberin erstellt und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachgereicht. Der Senat hat eine auf seine Aufforderung von der Arbeitgeberin vorgelegte und von dieser als authentisch bezeichnete Karte in der mündlichen Anhörung in Augenschein genommen. Die Karte hat einen Maßstab von 1:700 000. Sie erfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In ihr sind - erkennbar von Hand - mit schwarzem, ca. 1,0 bis 1,5 mm breitem Stift Gebietsgrenzen und Zahlen eingetragen. Die Karte enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf den Zuordnungs-TV. Unterschriften oder Paraphen finden sich auf der Karte nicht. Die Karte weist - insbesondere an den Faltungen - erhebliche Gebrauchsspuren auf. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprachen die - in der Karte eingezeichneten - Grenzen der Betriebsratsregionen den Zuständigkeitsbereichen der damaligen Bezirksleitungen.
- 6
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Die Karte weist ua. den Bezirk „17“ aus. In diesem befindet sich ua. der Ort Freiberg und - ganz oder teilweise - der Kreis Freiberg und der Mittlere Erzgebirgskreis. An den Bezirk grenzen - soweit erkennbar - die mit den Nummern 391, 35, 37 und 370 bezeichneten Bezirke an. Der Grenzverlauf des Bezirks 17 lässt sich jedenfalls anhand der Karte insbesondere im Westen nicht eindeutig erkennen. Auch wurden in diesem Bereich mit weißer Farbe Korrekturen vorgenommen.
- 7
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Am 2. Dezember 2009 führte der vom Gesamtbetriebsrat eingesetzte Wahlvorstand im Bezirk 17 außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums erstmals eine Betriebsratswahl durch. Der Wahlvorstand beteiligte an der Wahl die Arbeitnehmer der in diesem Bezirk gelegenen Filialen. Aufgrund von Umstrukturierungen waren die Zuständigkeitsbereiche der Bezirksleiter zu dieser Zeit gegenüber denjenigen von 1995 erheblich verändert. Der Bezirk 17 fiel im Dezember 2009 in die Zuständigkeit von fünf Bezirksleitungen. Das Wahlergebnis wurde am 7. Dezember 2009 bekannt gegeben.
- 8
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Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009, beim Arbeitsgericht am 11. Dezember 2009 eingegangen, hat die Arbeitgeberin begehrt, die Wahl für unwirksam zu erklären. Die Antragsschrift ist von dem Prokuristen S unterzeichnet.
- 9
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Auf der Grundlage des Zuordnungs-TV sei eine Betriebsratswahl nicht mehr zulässig gewesen, da sich seit Abschluss des Tarifvertrags im Jahr 1995 aufgrund von Expansionen und betrieblichen Umorganisationen die Identität der betrieblichen Organisationseinheiten geändert habe. Der Zuordnungs-TV sei nicht mehr wirksam.
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Betriebsratswahl vom 2. Dezember 2009 im Wahlbezirk 17 (Freiberg) für unwirksam zu erklären.
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Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Außerdem könne die Betriebsratswahl im Bezirk 17 nicht isoliert angefochten werden. Jedenfalls sei die Wahlanfechtung unbegründet. Der Betriebsbegriff sei nicht verkannt worden. Der Wahlbezirk 17 gelte auf der Grundlage des Zuordnungs-TV weiterhin als Betrieb, in dem ein Betriebsrat zu wählen sei.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die von der Arbeitgeberin frist- und formgerecht angefochtene Betriebsratswahl ist unwirksam. Durch die Einbeziehung sämtlicher Filialen, die in den geographischen Bereich des als Bezirk 17 bezeichneten Gebiets fallen, wurde der Betriebsbegriff verkannt. Allerdings war und ist der Zuordnungs-TV wirksam. Seine Wirkung wurde entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durch die vorgenommenen Umstrukturierungen und Veränderungen der Gebiete der Bezirksleiter nicht beendet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, die Einheiten, für die nach dem Zuordnungs-TV Betriebsräte zu wählen seien, seien trotz der Umstrukturierungen unverändert geblieben. Wie die gebotene Auslegung des Zuordnungs-TV ergibt, sind für die Errichtung von Betriebsräten nicht statisch bestimmte geographische Grenzen, sondern dynamisch die jeweiligen, aufgrund der Entscheidungen der Arbeitgeberin geschaffenen Regionen der Bezirksleitungen maßgeblich. Dies hat der Wahlvorstand bei der streitbefangenen Wahl nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist ein Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil vorangegangene Betriebsratswahlen in benachbarten Regionen unangefochten geblieben sind.
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I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin ist anfechtungsberechtigt. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass vorangegangene Betriebsratswahlen in benachbarten Regionen nicht angefochten wurden.
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1. Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Arbeitgeberin ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eingehalten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, wahrte die Antragsschrift die Schriftform des § 81 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 ArbGG. Der Namenszug des Prokuristen S unter der Antragsschrift erfüllt die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellenden Anforderungen.
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a) Die ein Verfahren nach § 81 Abs. 1 Halbs. 2 ArbGG einleitende Antragsschrift bedarf nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 130 Nr. 6 ZPO der eigenhändigen Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person(vgl. BAG 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrVG § 3 Nr.10). Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 345).
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b) Der Namenszug des Prokuristen S in der Antragsschrift entspricht diesen Anforderungen. Der Schriftzug ist zwar nicht lesbar. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, lassen die mehrfachen richtungsändernden Schreibbewegungen aber insbesondere unter Berücksichtigung des relativ kurzen Namens hinreichend erkennen, dass eine volle Unterschrift und nicht lediglich eine Paraphe oder Abkürzung des Namens gewollt war. Der Betriebsrat hat gegen diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben.
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2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, das Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin sei vorliegend deshalb ausgeschlossen, weil die Wahlen in anderen, insbesondere auch den benachbarten Regionen unangefochten geblieben seien.
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a) Allerdings hat der Senat, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, mit Beschluss vom 31. Mai 2000 (- 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15) in Anknüpfung an einen Beschluss vom 7. Dezember 1988 (- 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276) entschieden, bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl, die darauf gestützt werde, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbständige Betriebsteile gewählt worden seien, müsse die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden; die gegen die Wahl eines einzelnen Betriebsrats gerichtete Anfechtung sei in einem solchen Fall unzulässig (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B II 1 der Gründe, aaO). Dies gelte auch, soweit in einem solchen Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht würden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge hätten (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B II 1 b der Gründe, aaO). Der Senat hat das vor allem mit der Erwägung begründet, es könne in einem solchen Fall durch die Annullierung von nur einer Betriebsratswahl kein betriebsverfassungsgemäßer Zustand erreicht werden. Wenn in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen unselbständigen Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt worden sei, könne dieser betriebsverfassungswidrige Zustand nur durch gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte beseitigt werden, damit die Betriebsbelegschaft einen neuen, für den gesamten Betrieb einheitlich zuständigen Betriebsrat wählen könne (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B II 1 a der Gründe, aaO).
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b) Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist. Jedenfalls ist sie auf die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht übertragbar. Zum einen kann bei Anwendung eines Tarifvertrags, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG bestimmte Betriebe eines Unternehmens zu betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten zusammenfasst, die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung wegen Verkennung des - tarifvertraglich gewillkürten - Betriebsbegriffs nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle Wahlen in den gebildeten Organisationseinheiten angefochten werden. Zum andern gilt dies in besonderem Maße, wenn die Wahlen nicht zeitgleich, sondern - insbesondere wegen § 13 Abs. 2 BetrVG - zeitlich versetzt stattfinden.
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aa) Wäre die Zulässigkeit einer auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützten Anfechtung der Betriebsratswahl in einer nach einem Zuordnungstarifvertrag gebildeten betriebsorganisatorischen Einheit davon abhängig, dass auch die Betriebsratswahlen in den angrenzenden Regionen angefochten werden, würde die in § 19 Abs. 1 BetrVG vorgesehene und gewährleistete Möglichkeit der Anfechtung von Betriebsratswahlen in unzumutbarer Weise eingeschränkt und erschwert. Zum einen führte die Obliegenheit, die Betriebsratswahlen auch in den angrenzenden Regionen anzufechten, zu einem das gesamte Tarifgebiet erfassenden „Domino-Effekt“, grenzen doch an die angrenzenden Regionen wiederum weitere Regionen an. Zum zweiten müsste bei einem solchen „Konzept“ entweder den nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ebenfalls anfechtungsberechtigten drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Obliegenheit und damit die Befugnis zuerkannt werden, auch die Wahlen in - sämtlichen - anderen Betrieben, denen sie nicht angehören oder in denen sie nicht vertreten sind, anzufechten, oder es müsste bei der Zulässigkeit von Wahlanfechtungen je nach Anfechtungsberechtigtem unterschieden werden. Beides erscheint systematisch unvertretbar. Zum dritten würde die Situation gänzlich perplex, wenn ein zur Anfechtung der Wahl Berechtigter einen anderen Anfechtungsgrund als die Verkennung des Betriebsbegriffs geltend machen würde und sich der Betriebsrat zur Verteidigung darauf beriefe, seine Wahl sei isoliert nicht anfechtbar, da auch der Betriebsbegriff verkannt worden sei.
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bb) Dass die unterbliebene Anfechtung der Betriebsratswahlen in den angrenzenden Regionen der Zulässigkeit der Wahlanfechtung nicht entgegenstehen kann, zeigt sich besonders deutlich, wenn die Wahlen nicht zeitgleich, sondern - wie hier - zeitlich versetzt stattfinden. Ein derartiges Zulässigkeitserfordernis könnte vielmehr dazu führen, dass sich ein betriebsverfassungs- und tarifvertragsgemäßer Zustand überhaupt nicht mehr herstellen ließe. Vielmehr könnte der Anfechtung einer nach § 13 Abs. 2 BetrVG „unregelmäßigen“ Wahl in einer betriebsorganisatorischen Einheit die unterbliebene Anfechtung der nach § 13 Abs. 1 BetrVG „regelmäßigen“ Wahlen in anderen Einheiten entgegengehalten werden. Gleiches könnte umgekehrt im Falle der Anfechtung der nächsten regelmäßigen Wahl geschehen.
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cc) Die - isolierte - Anfechtung der hier streitbefangenen Wahl ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil sich so ein betriebsverfassungs- und tarifvertragsgemäßer Zustand nicht herstellen ließe. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass im Falle der Begründetheit der Wahlanfechtung eine die Verkennung des Betriebsbegriffs vermeidende, alle betroffenen Arbeitnehmer erfassende Neuwahl nicht möglich ist, sondern bis zu den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen vorübergehend ein Zustand eintritt, in dem ein Teil der oder sogar alle betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, von ihrem Recht zur Wahl eines Betriebsrats Gebrauch zu machen. Das bedeutet jedoch nicht notwendig, dass sie bis dahin vertretungslos würden. Vielmehr spricht angesichts des Umstands, dass sich die Zahl der Gebietsleiter in der streitbefangenen Region vergrößert und deren geographischer Zuständigkeitsbereich verkleinert hat, vieles dafür, dass im Falle der Begründetheit der vorliegenden Wahlanfechtung ein Teil der betroffenen Arbeitnehmer erneut einen Betriebsrat in der für sie zutreffend ermittelten betriebsverfassungsrechtlichen organisatorischen Einheit wählen kann, während ein anderer Teil von den bereits unangefochten gewählten Betriebsräten in den angrenzenden Regionen repräsentiert wird. Weitergehende Hinweise sind insoweit schon mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen weder geboten noch möglich.
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II. Die Wahlanfechtung ist entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die angefochtene Wahl ist zwar nicht nichtig. Sie ist aber anfechtbar, da der Betriebsbegriff verkannt wurde. Allerdings ist der Zuordnungs-TV entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin weiterhin wirksam. Der Wahlvorstand ist jedoch auf der Grundlage des Zuordnungs-TV nicht von der zutreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit ausgegangen.
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1. Die angefochtene Betriebsratswahl ist nicht nichtig.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsratswahl nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden ist, grundsätzlich nicht der Fall. Sie hat in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1).
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b) Hiernach ist die Betriebsratswahl nicht nichtig. Zwar hat der Wahlvorstand den Begriff der nach dem Zuordnungs-TV maßgeblichen betriebsorganisatorischen Einheit verkannt (s. hierzu noch unten). Dieser Fehler ist jedoch nicht so schwerwiegend, als dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde. Vielmehr hat der Wahlvorstand lediglich in einer schwierigen Auslegungsfrage eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen.
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2. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar. Der Wahlvorstand hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die für die Wahl maßgebliche betriebsorganisatorische Einheit verkannt.
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a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1). Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde(vgl. hierzu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 11, BAGE 131, 277) oder der Wahlvorstand bei der Anwendung eines wirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat.
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b) Hiernach ist die vorliegende Wahl anfechtbar. Zwar ist der Zuordnungs-TV wirksam geschlossen worden. Er hat auch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durch die späteren Umstrukturierungen und organisatorischen Änderungen seine Wirkung nicht verloren. Der Wahlvorstand hat aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die nach dem Zuordnungs-TV maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt.
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aa) Der Zuordnungs-TV ist wirksam. Gegen seine Wirksamkeit bestünden allerdings durchgreifende Bedenken, wenn die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte. In diesem Fall würde der Tarifvertrag weder dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG noch den an die Normenklarheit zu stellenden Mindestanforderungen genügen. Wie die gebotene Auslegung des Zuordnungs-TV ergibt, ist die Karte jedoch kein konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags, sondern hat lediglich erläuternden Charakter.
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(1) Falls die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte, wäre - jedenfalls nach den dem Senat zur Verfügung stehenden, einer weiteren Aufklärung ersichtlich nicht zugänglichen tatsächlichen Feststellungen - dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG nicht genügt.
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(a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Das Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen Schriftformbegriff. Die Schriftform richtet sich daher grundsätzlich nach § 126 BGB und den in der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Norm. Hiernach muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Es reicht bei Dokumenten mit Anlagen aber aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht. Dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist daher genügt, wenn die Tarifvertragsurkunde klar und zweifelsfrei auf - selbst nicht unterzeichnete - Schriftstücke verweist, selbst wenn diese nicht körperlich mit der Urkunde verbunden sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 19 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 19). Die Zusammengehörigkeit von Haupturkunde und Anlage kann auch dadurch sichergestellt werden, dass die unterzeichnete Anlage ihrerseits auf die Haupturkunde verweist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Rückverweisung bei einem Interessenausgleich mit Namensliste BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21). Fehlt es sowohl an einer körperlichen Verbindung als auch an einer Unterzeichnung oder Paraphierung der Anlage, ist für die Wahrung der Schriftform zumindest erforderlich, dass zweifelsfrei nur eine Fassung der in Bezug genommenen, eindeutig bezeichneten Anlage existiert. Andernfalls lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Norm maßgeblich sein und für die Normunterworfenen gelten soll.
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(b) Hiernach ist die in § 3 Abs. 1 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte nicht formwirksam in Bezug genommen. Zwar wird sie in § 3 Abs. 1 des Zuordnungs-TV als wesentlicher Bestandteil des Tarifvertrags bezeichnet. Eine zuverlässige Zuordnung von Tarifvertrag und Karte ist aber nicht möglich. Ein von den Tarifvertragsparteien unterzeichnetes Exemplar der Karte gibt es ersichtlich nicht. Die von der Arbeitgeberin - einer der beiden Tarifvertragsparteien - vorgelegte, in der mündlichen Anhörung vor dem Senat in Augenschein genommene Karte weist weder Unterschriften noch eine Rückverweisung auf den Zuordnungs-TV aus. Allein anhand dieser Karte lässt sich daher nicht einmal eine unmittelbare Verbindung zu dem Zuordnungs-TV herstellen. Darüber hinaus ist nicht sicher feststellbar, wie viele Exemplare oder Fassungen dieser Karte es gibt. Gegen die Annahme, es gebe nur ein Exemplar, spricht bereits der Umstand, dass nach dem - unwidersprochenen - Vorbringen der Arbeitgeberin im Rechtsbeschwerdeverfahren „die Karten“ nach dem Abschluss des Tarifvertrags von der Arbeitgeberin erstellt und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachgereicht wurden. Bei ausschließlich maschinenschriftlichen Schriftstücken könnte das Vorhandensein mehrerer identischer Anlagen möglicherweise noch als unschädlich erachtet werden. Bei Anlagen, die zu wesentlichen Teilen aus manuell eingezeichneten Linien bestehen, ist dies jedoch nicht der Fall.
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(2) Falls die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte, wäre darüber hinaus den Mindestanforderungen des Gebots der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht genügt.
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(a) Das letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt grundsätzlich, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der Bestimmtheit und Klarheit“ - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR�1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 5 bis 7 der Gründe mwN, BAGE 51, 59; vgl. auch 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 87, 210).
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(b) Hier läge, sofern die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte, ein solcher Ausnahmefall vor. Falls die handschriftlich in die Karte oder die Karten - ob es nur eine oder aber mehrere Karten gibt, ist, wie ausgeführt, nicht zuverlässig feststellbar - eingezeichneten Linien konstitutiv die Grenzen der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten darstellen sollten, ließen sich diese insbesondere in Randbereichen auch im Wege der Auslegung nicht mehr zuverlässig ermitteln. Der Senat hat sich durch den nach § 293 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässigen(vgl. dazu BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21),in der mündlichen Anhörung vorgenommenen Augenschein in die von der Arbeitgeberin vorgelegte Karte davon überzeugt, dass aufgrund des kleinen Maßstabs, der Genauigkeit der Karte, der Dicke der handschriftlichen Linien und der Linienführung in vielen Bereichen, insbesondere in Ballungsgebieten und in Randbereichen, eine zuverlässige Grenzziehung nicht möglich ist. Die Filialen oder Verkaufsstellen selbst sind in der Karte nicht eingezeichnet. Die „Unschärfen“ sind auch nicht etwa unbeachtlich. Gerade bei tarifvertraglichen Vorschriften, durch die abweichend von den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten geschaffen werden, sind eindeutige Grenzziehungen - sei es auch durch abstrakte, eine Subsumtion ermöglichende Kriterien - unverzichtbar.
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(3) Die Wirksamkeit des Zuordnungs-TV scheitert gleichwohl weder am Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG noch an den an seine Bestimmtheit zu stellenden Mindestanforderungen. Wie die Auslegung des Zuordnungs-TV ergibt, ist die in seinem § 3 angesprochene Karte kein konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags, sondern hat lediglich deklaratorischen, erläuternden Charakter. Sie gibt nur ungefähr die Grenzen der bei Abschluss des Tarifvertrags im April 1995 bestehenden Regionen wieder. Maßgebliches Kriterium für die durch den Tarifvertrag gewillkürten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten sind die jeweiligen, aufgrund der organisatorischen Entscheidung der Arbeitgeberin gebildeten Regionen der Bezirksleiter. Die durch den Tarifvertrag vorgesehenen betriebsratsfähigen Einheiten sind daher nicht statisch auf den Zustand im Jahr 1995 festgeschrieben, sondern dynamisch und damit Veränderungen unterworfen.
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(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 830/09 - Rn. 12 mwN, NZA 2011, 708).
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(b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung des Zuordnungs-TV führt zu dem Ergebnis, dass für die Bildung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten nicht die in der Karte nur ungefähr wiedergegebenen Grenzen der Bezirksleiterregionen von 1995, sondern vielmehr die Bezirksleiterregionen in ihrem jeweiligen Zuschnitt maßgeblich sind.
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(aa) Der Wortlaut des Tarifvertrags und der durch ihn vermittelte Wortsinn sind nicht eindeutig. Allerdings spricht die Formulierung in § 3 Abs. 1 Zuordnungs-TV, wonach sich die Regionen „im einzelnen aus der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Tarifvertrages bildenden Karte ergeben“, dafür, dass die Karte konstitutiven Charakter haben und die in ihr eingezeichneten Gebiete unveränderlich festgeschrieben werden sollen. Zwingend ist dies jedoch nicht.
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(bb) Wesentlich gegen ein solches statisch-geographisches Verständnis der tariflichen Regelung sprechen der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung. Bereits aus der „Gemeinsamen Erklärung“ der Tarifvertragsparteien vom 7. März 1995 ergibt sich, dass sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt haben, dass „Betriebsräte in der Firma Anton Schlecker grundsätzlich auf der Ebene der Bezirksleitungen gewählt werden können“. Das spricht gegen ein statisch-geographisches und für ein dynamisch-funktionales Verständnis der tariflichen Regelung. Vor allem aber entspricht ein dynamisch-funktionales Verständnis dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
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(aaa) Bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) dienten die von § 4 BetrVG(aF) abweichenden tariflichen Regelungen dazu, die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer zu erleichtern. Schon der Zweck dieser Regelung ging - jedenfalls auch - dahin, es den Tarifvertragsparteien zu ermöglichen, betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten zu schaffen, die eine optimale Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und eine größtmögliche Betreuung der Arbeitnehmer bewirken (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 4 ABR 4/00 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 97, 31; Fitting 19. Aufl. § 3 Rn. 49). Noch deutlicher ist das gesetzgeberische Anliegen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG in der seit 28. Juli 2001 geltenden Fassung, wonach tariflich die Zusammenfassung von Betrieben dann vorgesehen werden kann, „wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient“. Im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer liegt es insbesondere, wenn die Interessenvertretungen dort errichtet werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird und die mitbestimmungsrechtlich relevanten Entscheidungen getroffen werden (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc [1] der Gründe mwN, BAGE 112, 166). Maßgeblich für die sachgerechte Bildung von Arbeitnehmervertretungen sind daher die organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers. Diese sind nicht nur für die gesetzlichen, sondern ebenso bei tarifvertraglich gewillkürten Vertretungsstrukturen von Bedeutung. Auch bei Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG ist es sachgerecht, sich bei der Zusammenfassung von Betrieben zu einer tarifvertraglichen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit an den organisatorischen Entscheidungen des Arbeitgebers zu orientieren. Dies gilt nicht nur für die bei Abschluss des Tarifvertrags bestehenden Organisationsstrukturen. Vielmehr ist es sinnvoll, nicht nur statisch einen bestimmten Zustand festzuschreiben, sondern bei der tariflichen Regelung bereits die Möglichkeit späterer Veränderungen der Organisationsstrukturen zu berücksichtigen. Andernfalls liefe der Tarifvertrag Gefahr, bei jeder wesentlichen Änderung der Organisation, die dem Arbeitgeber als solche regelmäßig nicht verboten ist, sein Substrat zu verlieren (vgl. Fitting 25. Aufl. § 3 Rn. 86).
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(bbb) Dass auch die Tarifvertragsparteien des Zuordnungs-TV das Ziel im Auge hatten, dauerhafte, auch Änderungen einbeziehende, effiziente Vertretungsstrukturen zu schaffen, zeigen die Regelungen in §§ 2, 4 und 5 Zuordnungs-TV. So ist in § 2 als Ziel des Tarifvertrags ausdrücklich die „Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Fragen Betriebsverfassung“ genannt. In § 3 Zuordnungs-TV ist die Möglichkeit berücksichtigt, dass während der Laufzeit des Tarifvertrags neue Betriebsteile errichtet und übernommen werden, und § 4 macht deutlich, dass die Regelungen des Tarifvertrags nicht etwa nur für eine Amtszeit, sondern auf Dauer gelten sollen. Auch dies spricht gegen ein geographisch-statisches und für ein dynamisch-funktionales Verständnis der tariflichen Regelungen.
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(cc) Gegen einen konstitutiven Charakter der in § 3 Zuordnungs-TV in Bezug genommenen Karte und für ein dynamisch-funktionales, an die jeweiligen Regionen der Bezirksleitungen anknüpfendes dynamisches Verständnis spricht maßgeblich auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, bei der sich die tarifliche Regelung als wirksam erweist. Hier wäre der Tarifvertrag wegen mangelnder Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG sowie aus Gründen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, wenn die Karte als konstitutiver Bestandteil zu erachten wäre. Dagegen begegnet es keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken, wenn für die Errichtung der Betriebsräte die jeweiligen Regionen der Bezirksleiter maßgeblich sind. Die damit verbundene Dynamik ist rechtlich zulässig. Auch die gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen sind insofern dynamisch, als bei der Errichtung von Betriebsräten die sich ändernden organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers zu beachten und nachzuvollziehen sind. Bei diesem Verständnis wird die tarifliche Regelung nicht unbestimmt. Wie die Vorsitzende des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung erklärt hat, ist unschwer feststellbar, welche Verkaufsstellen und Filialen zu welcher jeweiligen Region gehören.
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bb) Der Zuordnungs-TV ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Er wird sowohl den Erfordernissen des bei seinem Abschluss im Jahr 1995 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG(aF) als auch den Voraussetzungen des seit 28. Juli 2001 geltenden, einen weiteren Anwendungsbereich erfassenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG gerecht. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen mit vielen, bundesweit verstreuten Filialen. Sie weist damit eine Unternehmensstruktur auf, für die ein besonderes Bedürfnis nach einer „maßgeschneiderten“ Vertretungsstruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG(aF) bestand (vgl. dazu BAG 24. Januar 2001 - 4 ABR 4/00 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 97, 31) und bei der die Zusammenfassung von Betrieben die Bildung von Betriebsräten iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG erleichtert und zugleich einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Insoweit haben die Beteiligten auch keine Bedenken erhoben. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVG(aF) noch erforderliche Zustimmung zu dem Tarifvertrag erteilt.
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cc) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Zuordnungs-TV durch die zahlreichen erheblichen Umstrukturierungen und organisatorischen Veränderungen seine Wirksamkeit nicht verloren.
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(1) Allerdings kann durch Strukturveränderungen das Substrat für eine durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit entfallen. Die tarifvertraglich gebildete Einheit kann ihre Identität verlieren (vgl. Fitting § 3 Rn. 86). So kann beispielsweise die Grundlage für Spartenbetriebsräte iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verloren gehen, wenn der Arbeitgeber die Spartenorganisation aufgibt. Auch im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung ist es dem Arbeitgeber unbenommen, durch organisatorische Veränderungen Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden, zusammenzulegen, zu spalten oder zu zerschlagen. Das ist im Rahmen der tariflich gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen nicht anders.
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(2) Hier ist durch die Umstrukturierungen und organisatorischen Änderungen die Möglichkeit, auf der Grundlage des Zuordnungs-TV Betriebsräte zu bilden, nicht entfallen. Bei einem rein geographisch-statischen Verständnis des Tarifvertrags könnte dies zwar der Fall sein, da dann zu einem erheblichen Teil die Leitungsstrukturen nicht mehr kongruent wären mit den betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten. Bei einem dynamisch-funktionalen Verständnis ist das jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist es hiernach weiterhin möglich, Betriebsräte jeweils dort zu errichten, wo sich die unternehmerische Leitungsmacht entfaltet. Werden Bezirksleiterregionen zusammengelegt, ist dort statt bislang mehrerer Betriebsräte nur noch ein Betriebsrat zu wählen, werden sie aufgespalten, sind statt eines Betriebsrats mehrere Betriebsräte zu wählen.
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dd) Die streitbefangene Wahl vom 2. Dezember 2009 ist anfechtbar, weil der Wahlvorstand auf der Grundlage des weiterhin anzuwendenden Zuordnungs-TV den Betriebsbegriff verkannt hat. Da es zum damaligen Zeitpunkt im sog. Bezirk 17 mehrere Bezirksleitungen mit jeweils eigenen Zuständigkeitsbereichen gab, durfte keine einheitliche Wahl durchgeführt werden. Betriebsräte waren vielmehr nach Maßgabe der organisatorischen Vorgaben der Arbeitgeberin in den damaligen Regionen der Bezirksleitungen zu wählen.
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Linsenmaier
Schmidt
Gallner
Bea
Krollmann
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. September 2009 - 11 Sa 20/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
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Die Klägerin trat im Jahre 1996 in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt.
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Am 30. Mai 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, eine erstmals zum 31. Dezember 2008 kündbare Sanierungsvereinbarung (fortan: Tarifvereinbarung 2007). Diese sieht einerseits Vergütungskürzungen, andererseits für einen Personenkreis, zu dem auch die Klägerin zählt, Beschäftigungssicherung vor. Weiter heißt es in § 4:
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„Kann diese Vereinbarung in Einzelfällen nicht eingehalten werden, kann ... nur mit Zustimmung des Betriebsrates und der ver.di Landesbezirk NRW (Fachbereich Medien, Kunst und Industrie) gekündigt werden.“
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Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 2008 an. Die Abteilung Druckvorstufe, in der die Klägerin tätig war, werde geschlossen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2008.
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Die Klägerin hat mit der Klage ua. geltend gemacht, die Kündigung sei mangels vorheriger Zustimmung der Gewerkschaft ver.di unwirksam. Im Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11. Juli 2008 nicht zum 31. Dezember 2008 aufgelöst wird,
2.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu zahlen, nicht jedoch unter 16.000,00 Euro.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung für wirksam erachtet. Die Gewerkschaft sei schon im Vorfeld in die zahlreichen Verhandlungen über die Schließung der Abteilung der Klägerin eingebunden und einverstanden gewesen. Sie habe die Kündigung spätestens am 24. September 2008 genehmigt. Einer vorherigen Zustimmung zur Kündigung habe es nicht bedurft.
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Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (I.). Sie hätte nach der Tarifvereinbarung der vorherigen Zustimmung bedurft (I.1). Eine solche ist nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erteilt worden (I.2). Ob eine nachträgliche Zustimmung erteilt wurde, kann dahinstehen (I.3). Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden (II.).
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I. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, weil sie nicht mit Zustimmung der Gewerkschaft ver.di ausgesprochen wurde.
- 11
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1. Die Kündigung hätte der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft bedurft. Dieses Erfordernis ist in § 4 der Tarifvereinbarung 2007 aufgestellt. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschrift.
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 656/02 - AP BGB § 626 Nr. 180 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 594/02 - EzA TVG § 4 Stahlindustrie Nr. 2; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35).
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b) Bereits der Wortlaut der Tarifvereinbarung legt das hier zugrunde gelegte Verständnis der Tarifnorm nahe, auch wenn der Wortsinn nicht eindeutig ist.
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aa) Der entsprechende Passus verlangt, dass nur „mit“ Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft gekündigt werden kann. Die Präposition „mit“ bezeichnet hier ein Verhältnis der Gleichzeitigkeit zwischen den Vorgängen, die als „Kündigung“ und „Zustimmung“ benannt sind. Bereits der Ausspruch der Kündigung soll vom Vorhandensein der Zustimmung begleitet sein. Die Zustimmung muss dem Ausspruch der Kündigung gleichsam schon anhaften. In diesem Sinne haben auch die Beklagte selbst und der Betriebsrat den Tarifvertrag verstanden. So hat die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe „natürlich die erforderliche Zustimmung …“ „vor Ausspruch der Kündigung“ eingeholt. Der Betriebsrat wiederum hätte bei anderem Verständnis der Tarifvereinbarung schwerlich Anlass gehabt, ausdrücklich seine Zustimmung zu erteilen, deren es nach § 102 BetrVG nicht bedurft hätte.
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bb) Richtig ist allerdings, dass nach den §§ 183, 184 BGB die vorherige Zustimmung Einwilligung, die nachträglich erteilte Zustimmung Genehmigung genannt wird und bei solchem Sprachgebrauch auch eine Genehmigung - also das nachträglich erklärte Einverständnis - als Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB bezeichnet werden kann. Indes ist bereits die Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einheitlich. Gerade im Kündigungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht kann außerdem ein von den Definitionen in den §§ 183, 184 BGB abweichendes Verständnis geboten sein. So hat der Senat zB erkannt, dass die nach § 103 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds keine Zustimmung iSd. § 183 BGB ist(4. März 2004 - 2 AZR 147/03 - BAGE 110, 1). Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2 und Satz 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.
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c) Entscheidend für die Auslegung sind systematische Gründe sowie der Sinn und Zweck der Tarifvorschrift.
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aa) Schon der in der Tarifvereinbarung vorgesehene Gleichlauf zwischen der Mitwirkung des Betriebsrats und der Gewerkschaft spricht dafür, dass unter „Zustimmung“ die vorherige Zustimmung zu verstehen ist. Dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats stets vor Ausspruch der Kündigung auszuüben sind, ist im Gesetz (§§ 102, 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) ausdrücklich angeordnet. Wenn die Tarifvertragsparteien also, wie geschehen, diese Beteiligungsrechte gegenüber dem Gesetz um ein weiteres Recht ergänzen, liegt es nahe, dass sie eine Zustimmung des Betriebsrats vor der Kündigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung erheben wollten, ähnlich wie es in § 102 Abs. 6 BetrVG vorgesehen ist. Erfordert aber „Zustimmung“ für die Beteiligung des Betriebsrats „vorherige Zustimmung“, dann wäre es mehr als überraschend, wenn dasselbe Wort im selben Zusammenhang für die Beteiligung der Gewerkschaft die „nachträgliche Zustimmung“ iSd. § 184 BGB einschlösse.
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bb) Auch die vom Landesarbeitsgericht in den Vordergrund gerückte Überlegung, dass einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärungen grundsätzlich keinen Schwebezustand vertragen, weist in diese Richtung. Die Notwendigkeit der Vermeidung von rechtlichen Schwebezuständen ist gerade bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen von besonderem Belang. Der Arbeitnehmer muss eine Kündigung unter Angabe der von ihm als tragend angesehenen Unwirksamkeitsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 KSchG angreifen, wenn er ihr Wirksamwerden nach § 7 KSchG verhindern will. Das kann er nur dann, wenn die Unwirksamkeitsgründe bei Zugang der Kündigung feststehen. Der Arbeitnehmer muss also bei Zugang der Kündigung zumindest wissen können, ob alle Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Andernfalls kann er sein Klagerisiko nicht einschätzen (Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43). Dem entspricht es, dass für die Wirksamkeit von Kündigungen der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgeblich ist.
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cc) Die Tarifvereinbarung 2007 ist eine Sanierungsvereinbarung. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Kündigungen, die eine Veränderung des von den Tarifvertragsparteien als vertretbar angesehenen Verhältnisses von Lohnverzicht und Entlassungen einerseits und Beschäftigungssicherung andererseits mit sich bringen, diente ersichtlich auch dem Zweck, der Gewerkschaft einen ernstzunehmenden Einfluss auf die Kündigungsentscheidung einzuräumen und gegebenenfalls auf ihre Vermeidung hinzuwirken. Dem trägt das hier gefundene Auslegungsergebnis Rechnung.
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dd) Den vorstehenden Überlegungen steht die Entscheidung des Senats vom 26. März 2009 (- 2 AZR 403/07 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70) nicht entgegen. Danach muss die Kündigung eines Nichtberechtigten nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen werden, solange dem Gekündigten die Genehmigung nicht zugegangen ist. Eine Kündigung durch einen Nichtberechtigten liegt hier jedoch ebenso wenig vor wie im Fall einer Kündigung ohne die nach den §§ 15 KSchG, 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats(Senat 4. März 2004 - 2 AZR 147/03 - BAGE 110, 1).
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d) Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehindert, die Kündigung von der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft abhängig zu machen. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, dass die Vertragsparteien ihre Dispositionen nicht von der Zustimmung Dritter abhängig machen können (vgl. dazu Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43). Dass das Recht des Arbeitgebers, aus betrieblichen Gründen ordentlich zu kündigen, durch normative Regelungen eines Tarifvertrages von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 161/00 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 4 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 47) und sogar ganz ausgeschlossen werden kann, steht außer Zweifel (vgl. Senat 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - BAGE 124, 367; 13. Juni 1996 - 2 AZR 547/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 21 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 2; vgl. auch MüArbR/Wank 3. Aufl. Bd. 1 § 100 Rn. 63 ff.; APS/Preis 3. Aufl. Grundlagen J. Rn. 10 - 15; trotz Bedenken letztlich ebenso: Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 865 - 887). Dann aber muss es auch durch ein Zustimmungserfordernis eingeschränkt werden können. Ob diese Erwägungen auch für das Recht des Arbeitgebers, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, gelten, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche hier nicht im Streit steht.
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e) Ihre ursprünglich geäußerte Auffassung, die Tarifvereinbarung 2007 erfasse nur Kündigungen, die zu Terminen bis zum 31. Dezember 2008 24.00 Uhr ausgesprochen würden, hat die Beklagte nicht wieder aufgegriffen. Sie trifft auch ersichtlich nicht zu.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat, ohne dass die Beklagte Verfahrensrügen erhoben hätte, festgestellt, dass eine Zustimmung der Gewerkschaft vor Ausspruch der Kündigung nicht vorlag. Das Landesarbeitsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe insoweit ausreichenden Tatsachenvortrag nicht gehalten. Diese Würdigung ist gut nachvollziehbar und auch abgesehen davon, dass sie von der Beklagten mit der Revision nicht angegriffen wird, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat an keiner Stelle konkret vorgetragen, dass und wann welche für die Gewerkschaft handelnde Person der hier streitigen Kündigung zugestimmt hätte. Die Beklagte hat lediglich allgemein ausgeführt, die Gewerkschaft sei in Gestalt des Herrn T. ständig über alle Umstände im Bilde gewesen und habe sie mitgetragen. Darin liegt keine Zustimmung.
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3. Das nachträglich von der Beklagten eingeholte und in einer Protokollerklärung niedergelegte Einverständnis genügte schon deshalb nicht den tarifvertraglichen Anforderungen, weil es erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgte.
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II. Der Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat.
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III. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
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Kreft
Berger
Schmitz-Scholemann
Nielebock
Hans-Paul Frey
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.