Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2014 - 3 Sa 902/13


Gericht
Tenor
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 – 3 Ca 732/13 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam 2012.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2003 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn beträgt bei einer 37,5-Stundenwoche derzeit 12,64 € brutto. Der Kläger ist gewerkschaftlich organisiert; die Beklagte war bis zu ihrem Austritt zum 31.12.2007 Mitglied im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Nordrhein. Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 21.03.2003 enthält in Nr. 10 folgende Regelung:
4" Im Übrigen sind für das Arbeitsverhältnis und für die sonstigen Arbeitsbedingungen die am Sitz der Firma geltenden Tarifverträge der chemischen Industrie Nordrhein-Westfalen und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend."
5§ 4 des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie West (MTV) trifft folgende Regelung:
6"§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen
7I. Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
8Die Zuschläge betragen
91. für Mehrarbeit 25%
102. für regelmäßige Nachtarbeit 15%
113. für nichtregelmäßige Nachtarbeit 20%
124. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60%
135. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100%
146. für Arbeiten an den wochenfeiertagen, an denen aufgrund
15gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist;
16für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachts-
17Feiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage
18auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag
19fallen 150%"
20Der Kläger arbeitete am 01.05.2012, am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt), am 27.05.2012 (Pfingstsonntag), am 28.05.2012 (Pfingstmontag) sowie am 07.06.2012 (Fronleichnam). Die Beklagte vergütete die Tätigkeit am 01.05. und am 28.05.2012 jeweils mit einem Zuschlag von 150%; die Tätigkeit an den übrigen vorgenannten Tagen vergütete sie mit einem 60%igen Zuschlag. Die Differenz zwischen einer 60%igen und einer 150%igen Zuschlagszahlung beträgt unstreitig 85,35 € brutto.
21Mit Schreiben vom 28.08.2012 machte der Kläger weitere Zuschlagszahlungen für die Tätigkeit an Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag sowie an Fronleichnam gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit der vorliegenden, am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger unter anderem die Zuschlagsdifferenz für die drei vorgenannten Tage klageweise geltend.
22Wegen des Weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Feiertagszuschläge die Beklagte verurteilt, an den Kläger 170,70 € brutto nebst Zinsen zu zahlen (Zuschlagsdifferenz für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam) und hat die weitergehende Klage (Zuschlagsdifferenz für Pfingstsonntag) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam als Wochenfeiertage seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des höheren tariflichen Zuschlags erfüllt und das gegenteilige Normverständnis der Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Wegen der Klageabweisung für die Tätigkeit am Pfingstsonntag hat das Arbeitsgericht auf eine frühere Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts und die dortige Begründung Bezug genommen.
23Gegen dieses dem Kläger am 06.08.2013 und der Beklagten am 19.08.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien hinsichtlich der Feiertagsvergütung Berufung eingelegt. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Berufung des Klägers ist am 27.08.2013, seine Berufungsbegründung ist am 04.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat am 28.08.2013 Berufung eingelegt und hat diese am 23.09.2013 begründet.
24Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch auf den höheren Zuschlag für die Tätigkeit am Pfingstsonntag ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Auf die Eigenschaft dieses Tages als gesetzlichen Feiertag komme es daher nicht an. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV sei zweigeteilt. Maßgeblich sei vorliegend der zweite, durch einen Semikolon abgetrennte Halbsatz. Dieser lege fest, dass unter anderem für Arbeiten an Pfingstfeiertagen ein Zuschlag in Höhe von 150% zu zahlen sei. Dabei sei der dort verwendete Begriff des "Feiertags" im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, der weiter als der Begriff des "gesetzlichen Feiertags" gefasst sei und auch den Oster- und Pfingstsonntag umfasse. Ferner mache die Verwendung des Plurals ("Feiertage") deutlich, dass sowohl Ostern als auch Pfingsten mehrere Feiertage zuschlagspflichtig seien. Schließlich sprächen auch die Tarifgeschichte und der Tarifgebrauch für ein weites Verständnis und gegen eine Beschränkung auf gesetzliche Feiertage.
25Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat tritt der Kläger der erstinstanzlichen Entscheidung bei.
26Der Kläger beantragt,
27- 28
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger weitere 85,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.3013 zu zahlen,
- 30
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
32- 33
1. Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - dahingehend abzuändern, dass die Klage hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 170,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 abgewiesen wird,
- 35
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, dass der MTV auch für Arbeiten an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012 nur einen 60%igen Zuschlag vorsehe. Dass ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ansonsten die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV überflüssig wäre.
37Im Übrigen folgt die Beklagte hinsichtlich der Berufung des Klägers der erstinstanzlichen Entscheidung und versteht den im MTV verwendeten Begriff des "Feiertags" ebenfalls als "gesetzlichen Feiertag".
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
41II. Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage nur hinsichtlich der erhöhten Zuschläge für die Tätigkeit des Klägers an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012 stattgeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
421. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV einen Anspruch auf Zahlung von 170,70 € brutto. Hierbei handelt es sich um den tariflichen Feiertagszuschlag für den 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt) und 07.06.2012 (Fronleichnam) in rechnerisch unstreitiger Höhe (Differenz zwischen gezahlten 60% und begehrten 150%). Der Anspruch ergibt sich aus der Auslegung der tariflichen Regelung.
43a) § 4 MTV ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.
44b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Beschluss vom 21.09.2011 – 7 ABR 54/10 -; BAG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 AZR 830/09 -, NZA 2011, 708; BAG, Urteil vom 15.10.2003 – 4 AZR 594/02 -, EzA TVG § 4 Stahlindustrie).
45c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf § 4 MTV führt zur Begründetheit der Klage in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012.
46Das folgt bereits aus dem eindeutigen Tarifwortlaut. § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV bestimmt in seinem ersten Halbsatz, dass „für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist“, ein Zuschlag von 150% zu zahlen ist. Fronleichnam zählt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 FeiertagsG NW zu den gesetzlichen Feiertagen. Als Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis ist Fronleichnam auch ein Wochenfeiertag. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV für die Arbeit am 07.06.2012 erfüllt. Das Gleiche gilt für den 17.05.2012, da Christi Himmelfahrt am 40. Tag nach Ostersonntag ebenfalls auf einen Donnerstag fällt.
47Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dieser eindeutige Normwortlaut auch im Einklang mit der Tarifsystematik. Die Beklagte meint, § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV sei überflüssig, wenn Christi Himmelfahrt und Fronleichnam unter die Regelung in Nr. 6 fielen. Das ist jedoch zweifelsfrei nicht der Fall. Diese Tarifnorm behält in jedem Fall einen eigenen Regelungsbereich. Denn es existieren mit dem 03. Oktober und Allerheiligen zwei gesetzliche Feiertage, die nicht an einen bestimmten Wochentag gebunden sind und daher, wenn sie auf einen Sonntag fallen, als gesetzlicher Feiertag nur mit 60%iger Zulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV zu vergüten sind. Auch erscheint es sinnvoll und sachgerecht, Wochenfeiertage mit einem höheren Zuschlag zu versehen als Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. Die Arbeit an einem solchen, seltenen Wochenfeiertag bedeutet regelmäßig eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer als bloße Sonntagsarbeit.
48d) Hinsichtlich des Zuschlags für den Pfingstsonntag führen die oben dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung zum gegenteiligen Ergebnis. Für Tätigkeiten an diesem Tag kommt § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV nicht zur Anwendung. Vielmehr gilt insoweit die Zuschlagsregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.
49Auch hier ist vom Normwortlaut auszugehen. § 4 Nr. 4 MTV sieht für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen einen 60%igen Zuschlag vor und verwendet ausdrücklich den Begriff des gesetzlichen Feiertags. Dies macht deutlich, dass die Feiertagszuschläge des § 4 MTV allein gesetzliche Feiertage betreffen. Einer erneuten ausdrücklichen Wiederholung des Begriffs "gesetzliche Feiertage" in § 4 Nr. 6 MTV bedurfte es nicht. Insoweit wird offensichtlich auf den zuvor gebrauchten Feiertagsbegriff Bezug genommen.
50Die hierzu vorgebrachte grammatikalische Argumentation des Klägers greift zu kurz. Der Kläger betrachtet isoliert die Regelung in § 4 Nr. 6 MTV und die dort durch die Verwendung des Semikolons vorgenommene Unterteilung in zwei gleichwertige Halbsätze. Er meint, wegen dieser Gleichwertigkeit könnten die tariflichen Voraussetzungen des ersten Halbsatzes nicht automatisch auch für den zweiten Halbsatz verlangt werden. Zum einen spricht allerdings der Tarifvertrag auch im ersten Halbsatz des § 4 Nr. 6 MTV nicht von gesetzlichen Feiertagen, sondern verwendet den Begriff des Wochenfeiertags, "an dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten" ist. Zum anderen bedarf es in § 4 Nr. 6 MTV bereits nach der Tarifsystematik gar keiner erneuten Erwähnung des Begriffs des gesetzlichen Feiertags, da dessen Inbezugnahme sich bereits aus der vorherigen Regelung in § 4 Nr. 4 MTV ergibt.
51Soweit der Kläger auf die Verwendung des Plurals in § 4 Nr. 6 MTV abstellt, ist dem bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
52Auch die übrige Tarifsystematik spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Nach seinem Verständnis sähe § 4 Nr. 6 MTV einen gegenüber § 4 Nr. 4 MTV 2,5-fachen Zuschlag bei einem gleichzeitig deutlich weitegehenden, nämlich auf alle kirchlichen Feiertage (sämtlicher Religionen?) ausgedehnten Feiertagsbegriff vor. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG normative Wirkung haben. Von daher liegt es nahe, dass sie ebenso wie gesetzliche Regelungen bei dem Feiertagsbegriff auf gesetzliche Feiertage abstellen.
53Auch die vom Kläger angeführte Tarifgeschichte führt nicht zu der von ihm vertretenen Tarifauslegung. Sie entkräftet allenfalls die diesbezügliche ergänzende Argumentation des Arbeitsgerichts, vermag aber keine anspruchsbegründende Wirkung zu entfalten.
54Das gilt letztlich auch für die vom Kläger vorgelegte Übersicht zur Feiertagsvergütung (Bl. 64 d. A.). Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten sich unabhängig vom Wortlaut der Tarifnorm des § 4 MTV auf diese Übersicht geeinigt. Diese Übersicht sei das Ergebnis der Tarifvertragsverhandlungen zwischen der IG BCE und dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) im Zusammenhang mit der Änderung des Manteltarifvertrages zur Fassung vom 16.03.2009. Zweitinstanzlich führt der Kläger demgegenüber aus, diese Übersicht sei lediglich Gegenstand des früheren Tarifvertrages im Jahr 1983 gewesen, sei aber nicht Gegenstand des aktuellen MTV. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit des Vortrags bleibt diese Übersicht damit im Ergebnis ohne rechtliche Relevanz, denn sie ist nach dem eigenen, letzten Vortrag des Klägers jedenfalls nicht Gegenstand des geltenden, zur Anwendung kommenden Tarifvertrags.
552. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
56III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Vielzahl der von der Tarifauslegung betroffenen Arbeitsverhältnisse zugelassen.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien
59R E V I S I O N
60eingelegt werden.
61Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
62Bundesarbeitsgericht
63Hugo-Preuß-Platz 1
6499084 Erfurt
65Fax: 0361-2636 2000
66eingelegt werden.
67Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
68Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
69- 70
1. Rechtsanwälte,
- 71
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 72
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
74Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
75Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
76* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.