Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Sept. 2016 - 11 Sa 934/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2015 – 2 Ca 739/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt über die Verpflichtung des Beklagten zur Fortführung eines Versorgungsversprechens.
3Der am 1954 geborene Kläger ist beim beklagten Fußballverband seit dem Oktober 1985 beschäftigt, zuletzt als Referent Spielbetrieb Senioren, Schiedsrichter. Wegen der Einzelheiten des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 07.11.1985 wird auf Bl. 13 ff. d.A., wegen der Einzelheiten des ablösenden Dienstvertrages aus dem September 1990 wird auf Bl. 16 ff. d.A. Bezug genommen. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 20.02.1991 eine Versorgungszusage (Bl. 21 f. d.A.), wonach der Beklagte bei der R Lebensversicherung eine Einzelversicherung abzuschließen hatte, deren Leistung der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten oder nach anerkannter Berufsunfähigkeit erhalten sollte. Die Auszahlung der Versicherungsleistung sollte treuhänderisch an den Beklagten erfolgen. Die Beiträge zu der Versorgung betrugen 10 % des Jahres-Bruttogehaltes, wobei der Beklagte 75 % und der Kläger 25 % übernahmen. Der Versorgungszusage lag ein Antrag auf Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (Bl. 124 ff. d.A.) bei, der die Versicherungssumme, den Versicherungsbeginn und die Versicherungsdauer von 24 Jahren enthält. Auf dieser Grundlage wurde die kapitalbildende Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der R Versicherung abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein der R Versicherung mit der Nummer 42 (Bl. 65 ff. d.A.) verwiesen. Nach Ablauf der Beitragszahldauer zahlte die Versicherung den Kapitalbetrag im Dezember 2014 nicht an den Beklagten, sondern nach Vollendung des 60. Lebensjahres an den Kläger aus.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass die monatlichen Beitragsleistungen des Beklagten unzutreffend berechnet wurden, weil beim Jahresbruttogehalt Sachbezüge/ geldwerte Leistungen und vermögenswirksame Leistungen nicht berücksichtigt worden seien.
5Mit seiner Klage hat er vor dem Arbeitsgericht die Zahlung der Beitragsdifferenzen nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 17.637,23 € durch den Beklagten an sich selbst verlangt.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.08.2015 (Bl. 155 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch lasse sich bereits der Höhe nach nicht aus den Schriftsätzen des Klägers nachvollziehen. Zudem stehe ihm der Anspruch dem Grunde nach nicht zu. Zum Bruttogehalt gehörten nach Auslegung der Versorgungszusage weder Sachleistungen noch vermögenswirksame Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen das ihm am 28.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.09.2015 Berufung eingelegt und diese am 27.10.2015 begründet.
8Der Kläger führt aus, dass er nunmehr zu der Rechtsansicht gelangt sei, dass er kein Recht habe, die Zahlung der Beiträge an sich selbst zu fordern. Aus diesem Grund werde der erstinstanzliche Klageantrag nicht weiter verfolgt. Jedoch sei der Beklagte verpflichtet, ihm wegen Fortbestand des Versorgungsversprechens eine Altersversorgung nach den Bedingungen der ausgelaufenen Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum Dienstaustritt zu verschaffen und Beiträge nach Maßgabe der erteilten Gehaltsabrechnungen auf der Basis des Jahresbruttogesamtbetrages zu erbringen. Eine zeitlich begrenzte Entgeltumwandlung sei nicht vereinbart, vielmehr sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass die Versorgungszusage als betriebliche Altersversorgung bis zum Ende des Dienstverhältnisses anzusparen sei.
9Der Kläger beantragt,
10unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Siegburg
111. nunmehr festzustellen, dass zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienstverhältnis zum Beklagten aufgrund der Versorgungszusage vom 20.02.1991 eine Einmalkapital-Versicherungsleistung gemäß der Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrages des Beklagten mit der R Lebensversicherung AG, T . 1, 6 W , - Versicherungsschein-Nr. 42 - Tarif GM - berechnet und vom Versicherungsbeginn bis zum Dienstaustritt des Klägers zu berücksichtigen, durch den Beklagten zu zahlen ist, abzüglich bereits am 01.12.2014 geleisteter 178.988,82 € durch den o.a. Versicherer;
122. im Übrigen festzustellen, dass ab Versicherungsbeginn bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienstverhältnis die monatliche Beitragsleistung - entsprechend geteilt nach den vereinbarten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen aus dem jeweiligen Brutto-Gesamtbetrag des Gehaltes des Klägers gemäß Gehaltsabrechnungen zum jeweiligen Dezember der Jahre 1992, 1994, 1996, 1998, 2000, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012 und für die jeweils darauf folgenden zwei Jahre weiterhin abzuführen sind;
133. schließlich festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2014 bis zum Dienstaustritt entsprechend der Versorgungszusage vom 20.02.1991 wie unter Ziffer 1 und 2 des Klageantrages beantragt, den Kläger insolvenzgeschützt unter den vorgegebenen versicherungstechnischen und -vertraglichen Vorgaben der R Versicherung AG, wie zum Versicherungsbeginn vereinbart, weiter zu versichern.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er ist der Ansicht, dass die Berufung unzulässig sei, weil der Kläger die erstinstanzliche Argumentation als richtig anerkenne und nunmehr ganz andere Ansprüche geltend mache. Mit der Klageänderung sei er nicht einverstanden. Auch die Feststellungsanträge seien unklar, der Kläger versuche die Frage zu umgehen, welche Bezugsgröße für die Beitragsberechnung maßgebend sei. Aufgrund der Beendigung des Versicherungsvertrags mit der R Versicherung seien die geltend gemachten Ansprüche unbegründet. Das Versorgungsversprechen sei vollständig erfüllt, die Beiträge seien ordnungsgemäß abgeführt und vom Kläger bis ins Jahr 2014 hinein nicht beanstandet worden. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche für den Zeitraum November 1990 bis November 2014 sei von einem pactum de non petendo auszugehen, da der Kläger bestätigt habe, dass er nach Zahlung der Versicherungssumme an sich selbst keine weiteren Versorgungsansprüche gegen den Beklagten habe. Jedenfalls seien sämtliche vor dem 01.01.2012 fällig gewordenen Ansprüche verjährt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 27.10.2015, 11.02.2016 und 12.09.2016, die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufung des Klägers ist mangels Beschwer im Sinne des § 64Abs. 2 ArbGG nicht statthaft und daher unzulässig.
201. Eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Das ist nur dann der Fall, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende und bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel fortdauernde Beschwer beseitigen will (BAG, Urt. v. 26.06.2013 - 5 AZR 428/12 - m.w.N.). Eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also die erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BAG, Urt. v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - m.w.N.).
212. Der Kläger will die aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil folgende Beschwer, nämlich die Abweisung seines Begehrens, dass der Beklagte vermeintlich unterlassene Beitragszahlungen nebst Zinsen an den Kläger auszahlt, nicht mehr beseitigen. Er verfolgt vielmehr ausschließlich eines neues Prozessziel, welches auf die Fortführung der beendeten oder den Neuabschluss einer entsprechenden Lebensversicherung bis zum Dienstaustritt gerichtet ist. Diese Änderung und Erweiterung des Klageziels lässt sich nicht mit dem Sinn des Rechtsmittelverfahrens, dem Beschwerten Gelegenheit zu geben, eine ihm ungünstige vorinstanzliche Entscheidung durch Inanspruchnahme einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen, vereinbaren.
22II. Darüber hinaus wäre die Klageänderung auch nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO unzulässig.
23Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, Beschl. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07 - m.w.N.). Der Kläger hat jedenfalls die Klageanträge vollständig ausgetauscht. Die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt nicht nur voraus, dass entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO). Vielmehr ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO zusätzlich erforderlich, dass die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das ist im Streitfall nicht der Fall, weil der Kläger zur Begründung seines in der Berufungsinstanz verfolgten Begehrens auch neue streitige Tatsachen, wie das angeblich erzielte Einvernehmen der Parteien über das Fortführen des Versorgungsversprechens bis zum Dienstaustritt, vorträgt, die - abweichend von der Tatsachengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung - in die Entscheidungsfindung des Berufungsgerichtes einfließen müssten.
24III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.