Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 04. Feb. 2014 - 7 Sa 1026/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.04.2013
– 3 Ca 1560/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung.
3Die Klägerin ist 1961 in X/Russland geboren worden. In der Zeit von 1978 bis 1984 absolvierte sie am M Institut für Luftfahrtgerätebau ein Studium mit der Fachrichtung Informatik. Während dieses Studiums erwarb sie die Qualifikation als sachbearbeitende Übersetzerin für die englische Sprache (Bl. 19 d.A.). Ausweislich der Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 15.02.1999 ist dieses Studium, welches mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin abgeschlossen wurde, einem in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik als gleichwertig anerkannt worden. Wegen der vorbezeichneten Bescheinigung wird auf die Kopie Bl. 11 d.A. Bezug genommen.
4Nach Abschluss des Studiums war die Klägerin zunächst bis 1998 als Systemprogrammiererin in Moskau tätig, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Von Beginn des Jahres 2000 bis zum 31.03.2003 arbeitete die Klägerin u.a. im Bereich der Software-Entwicklung. Seit dem 01.04.2003 ist sie arbeitslos. Wegen der Einzelheiten der beruflichen Tätigkeiten wird auf den Lebenslauf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.
5Bereits im Jahre 1998 bestand die Klägerin die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studierender an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen (Bl. 17 d.A.); im Rahmen der Einbürgerung der Klägerin hatte sie einen Deutschsprachtest zu absolvieren, der unter dem 30.04.2001 „gute Deutschkenntnisse“ bescheinigte.
6In der Zeit vom 16.07.2012 bis 10.08.2012 nahm die Klägerin beim Institut für Berufliche Bildung AG mit Sitz in I an einer Qualifizierungsmaßnahme „Java Web-Programmierung“ und „Java Web-Programmierung - Fortgeschrittene Techniken“ im Umfang von jeweils 80 Stunden teil. Die hierüber erteilten Zertifikate weisen alsErgebnis einen „sehr guten Erfolg“ aus. Auf die Kopien Bl. 22 ff. d.A. wird Bezug genommen.
7Die Beklagte mit Sitz in H ist ein Software-Service-Unternehmen, welches seine Kunden primär direkt an deren Standort mit unterschiedlichen Beratungsleistungen im IT-Bereich unterstützt. Sie verfügt über Standorte in B, C1, H, I, J, T, X1 und X2. Die Beklagte vereinbart mit ihren Kunden Werk- oder Dienstleistungsverträge, im Einzelfall auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Insgesamt beschäftigt sie derzeit etwa 100 Beschäftigte, wovon etwa 10 Personen freiberuflich für die Beklagte tätig sind.
8Unter dem 13.08.2012 veröffentlichte die Beklagte eine Stellenanzeige, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
9„Java Developer (m/w) für den Standort I
10Globel Player? Oder Familiäres Umfeld? Warum nicht Beides! Wir bieten unseren Mitarbeitern anspruchsvolle Projekte bei namhaften Unternehmen in direkter Nähe zu unseren Standorten (…). …
11Beim Kunden überzeugen wir mit maßgeschneiderten IT-Lösungen aus unseren vier Kompetenzbereichen:
12…
13Ihre Aufgaben
14- 15
Erhebung von Anforderungen beim Kunden sowie Durchführung von Machbarkeitsstudien und Aufwandsschätzungen
- 16
Konzeptionierung und Implementierung von Softwarekomponenten in Java und Oracle
- 17
Erstellung und Pflege der Konzept- und Spezifikationsdokumente
- 18
Durchführung der Technischen Tests und der Abnahmen
Was Sie mitbringen
20…
21- 22
Teamorientierung, überzeugendes Auftreten, Reisebereitschaft und Beratungskompetenz
- 23
…
- 24
Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift
Was Sie bei uns erwartet
26- 27
Ein sicherer Job mit Perspektive in einem dynamischen Team
- 28
…
- 29
Ein eigener Firmenwagen
- 30
…“
Wegen der Einzelheiten der Stellenanzeige wird auf die Kopie Bl. 5 d.A. Bezug genommen.
32Am 14.08.2012 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle unter Benutzung des von der Beklagten erbetenen Online-Formulars. Auf das Bewerbungsschreiben Bl. 6 d.A. wird verwiesen.
33Dem Bewerbungsschreiben waren die Zeugnisse der Klägerin einschließlich der Zertifikate über die Qualifizierungsmaßnahme in „Java“ beigefügt.
34Ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, erteilte die Beklagte ihr eine Absage mit folgendem Wortlaut:
35„Sehr geehrte Frau N,
36nochmals vielen Dank für Ihre Bewerbung und Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Zwischenzeitlich haben wir alle eingegangenen Bewerbungen sorgfältig geprüft. Anhand der Unterlagen versuchten wir uns ein Bild zu verschaffen, wer von den Gesamtvoraussetzungen wie Ausbildung, Art und Dauer der Berufserfahrung und Gehaltswünschen am ehesten unserem Anforderungsprofil entspricht. Die Auswahl ist uns nicht leicht gefallen. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Bewerbung nicht in die engste Wahl genommen haben. Bitte sehen Sie in dieser Entscheidung kein abschließendes und persönliches Werturteil Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen.
37…“
38Auf den Ausdruck der E-Mail der Beklagten vom 28.08.2012 Bl. 7 d.A. wird verwiesen.
39Am gleichen Tage – am 28.08.2012 – erschien eine identische Stellenanzeige wie diejenige, auf die die Klägerin sich beworben hatte.
40Mit der vorliegenden am 10.09.2012 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Klage, verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag, verlangt die Klägerin „wegen Nichteinstellung als Folge der Mehrfachdiskriminierung“ die Zahlung von insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern (18.000,-- €) von der Beklagten.
41Die Klägerin hat vorgetragen:
42Die von der Beklagten erteilte Absage könne nicht wegen fachlicher Gründe erfolgt sein, da sie alle Stellenanforderungen erfülle. Sie gehe daher davon aus, dass sie in jedem Falle zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen. So aber bestehe im Sinne hinreichender Indizien eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Lebensalters und der russischen Herkunft.
43In der Stellenanzeige werde durch die Anforderung „sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ eine Bewerberin nicht deutscher Herkunft mittelbar diskriminiert. Eine solche Anforderung sei typischerweise geeignet, um entsprechende Bewerber zu benachteiligen. Für sie als Zuwanderin sei der Nachweis sehr guter Deutschkenntnisse gar nicht möglich, da im Einbürgerungstest lediglich „gute Deutschkenntnisse“ als Maximalanforderung genannt seien. Da sie das Ergebnis des Deutschsprachtestes der Einbürgerung den Bewerbungsunterlagen beigefügt habe, hätte die Beklagte ohne weiteres erkennen können, dass sie das diskriminierende Merkmal „sehr gute Deutschkenntnisse“ nicht habe erfüllen können. Eine solche Anforderung sei im Übrigen im Bereich der Software-Entwicklung überhaupt nicht notwendig, wie sie bereits daraus dokumentiere, dass sie im entsprechenden Bereich in Deutschland bereits in zwei Unternehmen erfolgreich tätig gewesen sei. Für die Programmierung in „Java“ seien keinesfalls sehr gute Deutschkenntnisse erforderlich.
44Darüber hinaus habe eine „Feldstudie des Instituts für Zukunft der Arbeit über ethnische Diskriminierungen im deutschen Arbeitsmarkt“ nachgewiesen, dass 23,08 % der Unternehmen der IT-Branche nur Bewerbungen mit deutschem ethnischen Hintergrund positiv berücksichtigen würden.
45Darüber hinaus werde die Klägerin wegen ihres weiblichen Geschlechts zumindest mittelbar diskriminiert. Eine Anfrage an das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung habe ergeben, dass im Bereich der Datenverarbeitung Fachleute nur 18,5 % Frauen beschäftigt sind. Darüber hinaus verlange die Beklagte in ihrer Stellenbeschreibung als Anforderung „Reisebereitschaft“, was ebenfalls eine mittelbare Frauendiskriminierung darstelle, da Frauen in häufigerem Maße aufgrund familiärer Bindungen weniger reisebereit sein können als Männer.
46Im Internetauftritt der Beklagten lasse sich nachlesen, dass der einzig wichtige Beschäftigungsbereich in der Softwareentwicklung ausschließlich aus Männern bestehe, was auch für die Leitungsebene gelte. Wegen der Einführung der Frauenquote müsse ein rein männlicher Beschäftigungs- und Geschäftsführungsbereich als Indiz für Diskriminierung des weiblichen Geschlechts berücksichtigt werden.
47Im Internetauftritt werde ein Team dargestellt, welches männlich sei und daher auch einen männlichen Bewerber erwarte.
48Darüber hinaus werde die Klägerin wegen ihres Alters diskriminiert, da die Stellenanzeige von einem „dynamischen Team“ spreche. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass Frauen nicht deutscher Herkunft im Alter um die 50 Jahre am häufigsten diskriminiert würden.
49Soweit die Beklagte meine, dass sich aus der Stellenanzeige ergebe, dass die von der Beklagten ausgeschriebene Tätigkeit überwiegend beim Kunden stattfinde, weshalb hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit gestellt würden, so zeige die Anzeige doch, dass keine überwiegende Sprachtätigkeit vorliege.
50Unter Hinweis auf die Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte, des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofes hat die Klägerin gemeint, hinreichende Indizien für eine Diskriminierung vorgetragen zu haben mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehre.
51Die Klägerin hat beantragt,
52die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin sechs Bruttomonatsgehälter gleich 18.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Anhängigkeit der Klage als Entschädigung zu zahlen.
53Die Beklagte hat beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Sie hat vorgetragen:
56Die Beklagte hat die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert, als sie eine Absage erteilte. Der Inhalt der Absage vom 18.08.2012 sei ein Standardschreiben gewesen, welches die Beklagte stets bei Absagen benutze.
57Es habe insgesamt auf die Anzeige vom 13.08.2012 neun Bewerbungen gegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Bewerbungen wird auf die Tabelle in der Klageerwiderung Bl. 77 d.A. verwiesen.
58Die Beklagte habe die Stellenanzeige nicht geschaltet, weil sie einen konkreten Beschäftigungsbedarf gehabt habe, sondern um den Arbeitsmarkt zu sondieren. Dies mache sie regelmäßig, um sodann bei entstehendem Bedarf auf potientielle Interessenten zugreifen zu können.
59Auf die Stellenanzeige vom 13.08.2012 sei demzufolge kein einziger Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden; ebenso habe es keine Einstellung gegeben. Das wiederholte Erscheinen der Anzeige sei lediglich dem Inhalt des Inseratauftrages geschuldet und nicht der Sache.
60Schon von daher könne eine Benachteiligung der Klägerin nicht eingetreten sein.
61Im Übrigen sei das Anforderungsmerkmal „sehr gutes Deutsch“ nicht als willkürlich anzusehen, da Bewerber in Fremdunternehmen in Deutschland eingesetzt werden und dabei kommunikativ mit anderen zusammen arbeiten sollen. Die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ sei daher zur Erreichung dieses rechtsmäßigen Ziels der Kommunikationsfähigkeit erforderlich und angemessen.
62Die Beklagte beschäftige Mitarbeiter/innen aus der Ukraine, Portugal, Indien, Iran, Spanien, Mexiko, Kroatien, Rumänien, Russland, Kasachstan und Syrien; ihre Altersstruktur reiche von 24 bis 57 Jahre. Auch hieran sei ersichtlich, dass eine mittelbare Diskriminierung nicht erfolgt sei.
63Die Beklagte bestreite nicht, dass die Klägerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Allerdings habe sie Zweifel, ob die Klägerin das Anforderungsprofil der Stellenanzeige erfülle, da sie eine tatsächliche Erfahrung mit „Java-Programmierung“ nicht aufweisen könne, sondern den von ihr dargelegten Qualifizierungslehrgang absolviert habe. Ein solcher mit je 80 Stunden könne eine effektive Tätigkeit im Bereich der „Java-Programmierung“ nicht ersetzen.
64Das Arbeitsgericht Bocholt hat Beweis erhoben im Kammertermin vom 11.04.2013 durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin C. Die Zeugin C hat ausgesagt,
65„auf die Anzeige vom 13.08.2012 ist keine der Bewerber zu einem Gespräch eingeladen worden. Bis heute ist auch noch kein Java Deloper eingestellt worden. Dieses gilt für das ganze Haus, nicht nur für I“.
66Auf das Protokoll vom 11.04.2013, hier Bl. 128 d.A., wird verwiesen.
67Durch Urteil vom 11.04.2013, der Klägerin am 08.08.2013 zugestellt, hat dasArbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es einerseits ausgeführt, dass das Arbeitsgericht Zweifel habe, ob die Klägerin sich ernsthaft auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Diese Zweifel würden sich daraus ergeben, dass das von der Klägerin erstellte Bewerbungsschreiben in der Formatierung auch nicht ansatzweise eine Kenntnis in Informatik erkennen lasse. Andererseits sei eine Diskriminierung schon deswegen ausgeschlossen, weil nach Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin C feststehe, dass weder eine andere Person zum Vorstellungsgespräch eingeladen, noch eingestellt worden sei.
68Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bocholt wird auf Bl. 131 bis 137 d.A. Bezug genommen.
69Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 05.09.2013 vorab per Telefax eingegangenen und mit Schriftsatz vom 07.10.2013, am selben Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
70Die Klägerin trägt vor:
71Die angegriffene Entscheidung sei insofern fehlerhaft, als dass es das erstinstanzliche Gericht als fraglich angesehen habe, ob sich die Klägerin ernstlich auf die Stelle der Beklagten hat bewerben wollen. Sie habe ein ausführliches Bewerbungsschreiben verfasst und dabei umfassende Bewerbungsunterlagen beigefügt. Von ihrer Qualifikation her sei sie für die ausgeschriebene Stelle ohne Einschränkung geeignet gewesen, was die Klägerin auch in erster Instanz umfassend vorgetragen habe. Der Rückschluss in der angegriffenen Entscheidung von der Formatierung des Bewerbungsschreibens, die im Übrigen den Vorgaben des Online-Formulars der Beklagten folge, auf eine angebliche fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung sei nicht nachvollziehbar.
72Im Übrigen habe die angegriffene Entscheidung zu Unrecht eine Benachteiligung schon deswegen ausgeschlossen, weil nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen oder eingestellt worden sei. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Aussage der Zeugin C keinesfalls hinreichend substantiiert sei, da sie weder erkennen lasse, aus welchem Grunde die Zeugin C diese Aussage hat tätigen können, noch welche Hintergründe für diese Aussage maßgeblich seien. Die Aussage hätte vor dem Hintergrund der Beweislast bei der Beklagten deutlich detaillierter sein müssen.
73Rein rechtlich sei höchst richterlich noch nicht entschieden worden, welche Bedeutung im Sinne des AGG dem – nach wie vor bestrittenen – Vortrag der Beklagten beizumessen sei, dass weder ein Bewerber eingeladen, noch einer eingestellt worden sei. Die Klägerin gehe mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass in der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch die Versagung einer Chance liege, was bereits für die Annahme einer Diskriminierung ausreiche.
74Der Vortrag der Beklagten, die Stellenanzeige sei quasi „auf Vorrat“ geschaltet worden, sei zum einen unglaubwürdig, zum anderen rechtlich irrelevant, weil dies ein geheimer Vorbehalt sei, der für einen Bewerber nicht erkennbar zu Tage getreten sei. Durch den Wortlaut der Absage vom 28.08.2012 dokumentiere die Beklagte selbst, dass es sich eben nicht um eine Bewerbung auf Vorrat gehandelt habe.
75Die Beklagte habe darüber hinaus widersprüchlich vorgetragen, indem sie zunächst dargelegt habe, auf die ausgeschriebene Stelle sei kein Bewerber eingeladen oder eingestellt worden, um sodann im Ablehnungsschreiben anderes mitzuteilen. Die Beklagte habe nicht hinreichend Auskunft darüber erteilt, welche Umstände sie zu dem vorgetragenen Schritt bewogen hätten, niemanden einzustellen.
76Außerdem habe die Beklagte die Klägerin nicht von ihrer im Rechtsstreit vorgetragenen Entscheidung, niemanden einzustellen, unverzüglich unterrichtet, womit sie ihre gesetzliche Pflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX verletzt habe. Insoweit gehe die Klägerin davon aus, dass die Beklagte nicht die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle.
77Mangels Erfüllung des entsprechenden Auskunftsanspruchs liege ein weiteres Indiz für die mittelbare Benachteiligung der Klägerin vor mit der Folge, dass die Beklagte die volle Beweislast für eine Nichtdiskriminierung trage.
78Unter Berufung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen beantragt die Klägerin,
79unter Abänderung des am 11.04.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt , 3 Ca 1560/12,
80- 81
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin sechs Brutto-Monatsgehälter = 18.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Anhängigkeit der Klage als Entschädigung zu zahlen,
- 83
2. hilfsweise zum Antrag zu 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.000,-- € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Anhängigkeit der Klage als Entschädigung zu zahlen.
85Die Beklagte beantragt,
86die Berufung zurückzuweisen.
87Sie trägt vor:
88Eine Benachteiligung der Klägerin sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte weder einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch einen solchen eingestellt habe. Die Aussage der Zeugin C sei insoweit eindeutig; mehr als die Tatsache, dass es nicht zu einem Vorstellungsgespräch und nicht zu einer Einstellung gekommen sei, hätte die Zeugin nicht bekunden können.
89Damit stehe aber auch fest, dass der Klägerin im Verhältnis zu anderen Bewerbern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Chance versagt worden ist. Die Entscheidung, nach einer zunächst ausgeschriebenen Stelle keine Besetzung vornehmen zu wollen, sei eine unternehmerische Entscheidung, die die Beklagte autonom und diskriminierungsfrei habe treffen können. Die Beklagte habe alle Bewerber gleich behandelt, sodass eine Diskriminierung von vornherein ausscheide.
90Das Vorbringen der Beklagten sei auch nicht widersprüchlich; insbesondere schulde sie keine Auskunft über Kriterien, die für die Einstellung eines ausgewählten Bewerbers maßgeblich gewesen sein könnten, da eine derartige Entscheidung eben nicht getroffen worden ist. Eine Entscheidung im Hinblick darauf, „ob“ überhaupt eine Stelle geschaffen werden solle, unterliege keiner gerichtlichen Überprüfung. Wenn der Arbeitgeber, also die Beklagte, sich nach einer Stellenausschreibung entschließe, eine Stelle nicht zu besetzen, gleich, ob diese Entscheidung noch vor Eingang von Bewerbungen erfolge, oder danach, so unterliege dies seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und müsse nicht näher begründet werden.
91Rein vorsorglich verbleibe es dabei, dass die Stellenanforderung „sehr gutes Deutsch“ sachlich gerechtfertigt gewesen sei und dass der Vortrag der Klägerin zur Alters- und Geschlechterdiskriminierung nicht hinreichend substantiiert sei, um eine Beweislast bei der Beklagten auszulösen.
92Soweit die Klägerin im Übrigen meine, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten zu den eingegangenen Bewerbungen ergebe, dass die Beklagte überhaupt nicht auf Qualifikationen erachtet habe, so sei anzumerken, dass dieser Sachvortrag in Form einer tabellarischen Darstellung der Beklagten eine Reaktion auf den Diskriminierungsvorwurf der Kläger im gerichtlichen Verfahren sei.
93Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angegriffene Entscheidung insgesamt als zutreffend.
94Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
95Entscheidungsgründe
96I.
97Die Berufung der Klägerin als Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ff. ZPO eingelegt und begründet.
98II.
99Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da ihr kein Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, zusteht.
1001.
101Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist nämlich als Bewerberin „Beschäftigte“ im Sinne des AGG. Insoweit ist die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative AGG maßgeblich, wonach als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gelten. Zutreffende Anspruchsgegnerin ist die Beklagte, da sie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGGArbeitgeberin ist. Wenn es auch in § 6 AGG heißt, dass Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes jemand ist, wer „Personen nach Abs. 1“ des § 6 AGG beschäftigt, so ist doch aufgrund der vorstehend beschriebenen gesetzlichen Fiktion des Beschäftigten Arbeitgeber derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. Diese Voraussetzungen sind zweifelsohne aufgrund der unstreitig von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige gegeben.
1022.
103Ein möglicher Anspruch der Klägerin ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie die gesetzlichen Fristen gemäß §§ 15 Abs. 4 AGG, 61 b Abs. 1 ArbGG versäumt hätte. Denn nach ihrem unstreitigen Vorbringen hat sie die Absage der Beklagten auf ihre Bewerbung auf die Stellenanzeige vom 13.08.2012 am 28.08.2012 erhalten; die vorstehende Klage ist am 10.09.2012 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen.
1043.
105Ein Anspruch der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Bewerbung vom 14.08.2012 um eine nicht ernsthafte Bewerbung gehandelt hätte.
106a)
107Eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG, § 3 Abs. 1 und 2 AGG setzt nach überwiegender Auffassung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt (vgl. bereits zu § 611 a BGB, BAG Urteil vom 12.11.1998, 8 AZR 365/99; LAG Berlin, Urteil vom 14.07.2004, 15 Sa 417/04, jeweils m.w.N.). Ausgangspunkt auch nach Inkrafttreten des AGG ist, dass nur ein sich subjektiv ernsthaft Bewerbender im Sinne des AGG benachteiligt werden kann (ausdrücklich LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2007, 3 Ta 119/07 bei juris Rdnr. 16 m.w.N.).
108b)
109Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass der Klägerin die subjektive Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung vom 14.08.2012 nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, es bestünden Zweifel an ihren beruflichen Fähigkeiten aufgrund der Formatierung des Bewerbungsschreibens. Denn nach Auffassung der Berufungskammer gibt es zur ausgeschriebenen Stelle eines „Java Developer (m/w)“ keinen Bezug zu dem Erfordernis einer ansprechenden Formatierung eines Bewerbungsschreibens, zumal die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass sich diese Formatierung im Wesentlichen durch die Verwendung des von der Beklagten bereit gestellten Online-Formulars gehandelt hat; die Klägerin hat sich nicht als Schreibkraft, sondern als Software-Entwicklerin beworben. Das aber eine Qualifikation der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle grundsätzlich ausgeschlossen ist, lässt sich auch selbst dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, weil sie lediglich Zweifel an einer bestmöglichen Eignung der Klägerin aufgrund fehlender Berufserfahrung im Bereich des Java-Developments in der Person der Klägerin geäußert hat (vgl. für das Erfordernis subjektiver Ernsthaftigkeit der Bewerbung und objektive Eignung der Person auch BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08 bei juris Rdnr. 25 m.w.N.; LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13 bei juris).
110Nach alledem hatte die Berufungskammer keinen Zweifel am Vorliegen einer subjektiv ernsthaften Bewerbung der Klägerin auf die Stellenanzeige vom 13.08.2012.
1114.
112Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der begehrten Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG scheitert indessen daran, dass die Beklagte nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wird; diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn entweder eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG vorliegt, die nicht aufgrund der §§ 8 – 10 AGG gerechtfertigt ist oder aber eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG gegeben ist, die nach der ebenfalls in § 3 Abs. 2 AGG enthaltenen Rechtfertigungsbestimmung durch ein rechtsmäßiges Ziel nicht sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels weder angemessen noch erforderlich sind.
113Von der übergreifenden Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgehend, liegt eine Benachteiligung wiederum vor, wenn eine Person eine weniger ungünstige Behandlung erfährt, wobei in den Fällen, in denen es keine Vergleichspersonen gibt, auch eine hypothetische Betrachtung infrage kommt (vgl. Annuß, Betriebsberater 2006, S. 1629 ff. (1631) mwN.).
114Hiervon ausgehend fehlt es bereits an einer Benachteiligung der Klägerin, da die Beklagte weder einen Bewerber/eine Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, noch die ausgeschriebene Stelle besetzt hat.
115Zwar geht die erkennende Berufungskammer mit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass in den Fällen, in denen eine Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, bereits eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG liegen kann, da insoweit der Bewerberin die Chance genommen wird, sich im Verhältnis zu anderen, eingeladenen Bewerbern darzustellen, um so den potenziellen Arbeitgeber von sich überzeugen zu können (st.Rsp. seit BAG, Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10, AP AGG § 15 Nr. 9; LAG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011, 2 Sa 171/11 bei juris Rd. 63). Ebenso ist anerkannt, dass es in den Fällen, in denen eine „Vorstellungsrunde“ mit einigen Bewerbern stattgefunden hat, es gleichwohl nicht zu einer Einstellung kommt, eine Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 AGG durch eine bloße Nichtbesetzung in der Stelle nicht ausgeschlossen ist. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.08.2012, 8 AZR 285/11, dem die erkennende Berufungskammer ausdrücklich folgt, beschrieben, dass die ungünstigere Behandlung bereits in der Versagung einer Chance liege und es daher nicht darauf ankomme, ob es im Zuge des Auswahlverfahrens später tatsächlich zu einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers komme.
116Der Streitfall liegt jedoch anders.
117Nach dem in der angegriffenen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalt, der sich nach Vernehmung der Zeugin C ergeben hat, geht auch die Berufungskammer davon aus, dass feststeht, dass es ein Auswahlverfahren im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung nicht gegeben hat, da es weder zu einer Bewerbereinladung noch zu einer Stellenbesetzung gekommen ist. Dabei bedurfte es an dieser Stelle auch keiner Frage der Darlegung- und Beweislast vor dem Hintergrund der Beweislastregel des § 22 AGG, da die Beklagte sich jedenfalls die Aussage der vernommenen Zeugin C zu eigen gemacht hat, indem sie sich zunächst auf sie berufen und sodann im Berufungsrechtszug stets auf die Aussage der Zeugin C zurückgegriffen hat.
118Die Einwände, die die Klägerin auch im Berufungsrechtszug gegen die Aussage der Zeugin C erhoben hat, sind nicht geeignet, die Überzeugung von der Tatsache, es habe weder ein Auswahlverfahren, noch eine Einstellung gegeben, infrage zu stellen. Die Zeugin C hat nämlich ausweislich des Protokolls des Arbeitsgerichts Bocholt, gegen dessen Inhalt Einwände nicht erhoben worden sind, bekundet
119„Auf die Anzeige vom 13.08.2012 ist keiner der Bewerber zu einem Gespräch eingeladen worden. Bis heute ist auch noch kein Java Developer eingestellt worden. Dieses gilt für das ganz Haus, nicht nur für I.“
120Diese Aussage vermochte die nach § 286 ZPO, geforderte volle Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Beklagtenvorbringens zu begründen. § 286 ZPO erfordert dabei nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Tatsache zutrifft. Vielmehr muss das Gericht nach den Maßstäben den § 286 ZPO die volle Überzeugung davon gewinnen, dass eine streitige Tatsachenbehauptung wahr ist, was wiederum nicht ausschließt, dass Zweifel verbleiben. Auch wenn danach eine absolute Sicherheit nicht vorliegen muss, so muss das Gericht doch die persönliche Gewissheit besitzen, dass eine behauptete Tatsache zutrifft (vgl. Zöller, ZPO/Greger; § 286 Rn. 21 ff.; MünchK zur ZPO/Prütting, § 286 Rn. 15 ff).
121Diese Überzeugung lässt sich aus der Aussage der Zeugin C gewinnen, da sie in sich widerspruchsfrei, kurz und knapp gehalten den Kern der Beweisfrage unmittelbar beantwortet hat. Die Zeugin hat sich weder in Widersprüche verwickelt, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich davon hat leiten lassen, Mitarbeiterin in der Personalabteilung der Beklagten zu sein.
122Es war auch nicht geboten, von der Zeugin C eine umfassendere Aussage zu verlangen. Der Vortrag der Beklagten beinhaltete nämlich, dass weder eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei irgendeinem Bewerber auf die streitgegenständliche Stellenanzeige hin stattgefunden hat und dass es auch nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Mehr kann die Zeugin C insoweit nicht bekunden; sie ist nicht gehalten, eine Aussage zu den Gründen zu treffen, die die Beklagte im Rechtsstreit dafür vorgetragen hat, warum sie sich dazu entschlossen hat, eine Stellenbesetzung nicht vorzunehmen. Die für die Beklagte maßgeblichen Gründe dafür, eine Stelle überhaupt nicht zu besetzen, sind nicht Gegenstand einer möglichen Benachteiligung der Klägerin; diese hätte – wie dargelegt – allenfalls angenommen werden können, wenn die Klägerin anders als andere Bewerberinnen oder Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre.
123Die Aussage der Zeugin C wird auch nicht durch den übrigen Akteninhalt infrage gestellt; insbesondere nicht durch die von der Beklagten formulierte Absage vom 28.08.2012. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass in dieser Absage von einer Auswahl die Rede ist und davon, die Bewerbung der Klägerin sei nicht in die engste Wahl genommen worden. Dass indessen ein Bewerbungsverfahren im Sinne einer Auswahlrunde stattgefunden hat oder aber die Stelle tatsächlich besetzt worden ist, ergibt sich auch aus dieser Absage nicht. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung der Kammer mit der Behauptung der Beklagten, bei der Absage vom 28.08.2012 würde es sich um einen standardisierten Text handeln, der stets von der Beklagten verwendet werde.
124Nach alledem fehlt es bereits an einer Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.
1255.
126Auch wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde, dass eine Benachteiligung gemäß der §§ 7 Abs. 1; 1 AGG nicht aufgrund der obigen Erwägungen ausgeschlossen ist, bestünde kein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG, da die Beklagte die Klägerin auch aus anderen Gründen weder unmittelbar (§ 3 Abs. 1 AGG) noch mittelbar (§ 3 Abs. 2 AGG) benachteiligt hat.
127a)
128aa)
129Eine gegebenenfalls unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG wegen des verpönten Merkmals „Geschlecht“ gemäß § 1 AGG liegt nicht darin, dass die Beklagte in der Stellenanzeige vom 13.08.2012 die männliche Form „Mitarbeitern“ genannt hat, nachdem in der Überschrift der Anzeige im Fettdruck „Java Developer (m/w) …“ formuliert ist. Denn durch den Zusatz „m/w“ hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sowohl männliche als auch weibliche „Java Developer“ gesucht werden. Wenn die Beklagte sodann im Fließtext der Anzeige zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten nicht weiter differenziert, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie in der eigentlichen Bezeichnung der Stelle ausdrücklich kenntlich gemacht hatte, dass sowohl männliche als auch weibliche Beschäftigte gesucht würden (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2012, 2 Sa 217/12, bei juris Rn. 56).
130bb)
131Ebenso liegt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darin, dass die Beklagte in der Stellenanzeige eine Reisebereitschaft verlangte. Soweit die Klägerin meint, dass durch das Merkmal der Reisebereitschaft eher Frauen betroffen sind, sich gegebenenfalls aufgrund stärkerer Bindung an den Haushalt nicht auf eine solche Stelle zu bewerben, so bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob diese Auffassung sich tatsächlich als zutreffend erweist. Da nämlich das Anforderungsmerkmal der Reisebereitschaft nicht unmittelbar an eines der verpönten Merkmale gemäß § 1 AGG anknüpft, könnte es sich nur um eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG handeln, die indessen im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Zieles sich als angemessen und erforderlich erweisen. Es verbleibt nämlich in der Organisationshoheit der Beklagten, darüber zu befinden, ob sie eine Funktion im Betrieb oder Unternehmen mit dem Aufgabengebiet verbindet, vor Ort beim Kunden tätig zu sein. Die Klägerin hat dies zwar im Hinblick darauf, dass die Beklagte über verschiedene Niederlassungen verfügt, grundsätzlich in Abrede gestellt; indessen war die erkennende Kammer gehalten, auf die gesamte Stellenanzeige abzustellen, da es sich nur bei der Stellenanzeige um das „Verfahren“ im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG handelt, welches zur Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung heranzuziehen ist (zum Erfordernis des Abstellens auf die Stellenanzeige als Ganzes vgl. auch LAG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011, 2 Sa 171/11 bei juris Rn. 71).
132Die Stellenanzeige wiederum beschreibt die Tätigkeit in anspruchsvollen Projekten bei namhaften Unternehmen in der Nähe zu den Standorten. Damit hat die Beklagte, zusätzlich durch die Beschreibung im Aufgabenbereich „beim Kunden“ deutlich gemacht, dass die in der Stellenanzeige genannte Tätigkeit keine solche im Büro der Beklagten ist, sondern Reisen zum Kunden erfordert. Ob und in welchem Umfang solche Reisen im Sinne einer Reisebereitschaft in einem größeren Entfernungsradius mit jeweiligem Sitz zu absolvieren sind oder nicht, beschreibt die Stellenanzeige nicht näher und muss sie auch nicht näher beschreiben, da der Radius sicherlich einsatzbezogen ist.
133cc)
134Die Auffassung schließlich der Klägerin, die Beklagte erwarte bei einer Darstellung eines bislang aus Männern bestehenden Teams ebenfalls als Bewerber einen Mann, teilt die Berufungskammer nicht. Es ist unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, warum in einem bislang männlichen Team kein weibliches Teammitglied beschäftigt werden solle.
135c)
136Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht wegen des verpönten Merkmals der „ethnischen Herkunft“ im Sinne des § 1 AGG benachteiligt.
137aa)
138Zwar kann in dem Abstellen auf das Geburtsland der Klägerin der Begriff der „ethnischen Herkunft“ grundsätzlich betroffen sein. Dieser Begriff wird zwar weder in § 1 AGG, noch in der zugrunde liegenden Antidiskriminierungsrichtlinie des Rates der europäischen Union vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/43/EG) näher definiert. Angeknüpft wird bei dem Merkmal der ethnischen Herkunft an die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer sprachlichen und/oder kulturelle Merkmale verbundene Gesellschaft, wobei die bloße Staatsangehörigkeit nicht maßgeblich ist (Annuß aaO, S. 630). Indessen soll das Merkmal der ethnischen Herkunft einen möglichst lückenlosen Schutz für ethnisch motovierten Benachteiligungen gewährleisten, so dass auch Fälle erfasst sein können, in denen der Betroffene nicht deutscher Herkunft ist (ausführlich BAG, Urteil vom 21.06.2012, 8 AZR 364/11 bei juris Rn. 30 ff; insoweit zweifelnd, ob die Tatsache, dass die Klägerin in Russland geboren ist, dem Merkmal der ethnischen Herkunft zuzuordnen ist LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2012, aaO, bei juris Rn. 50 mwN zur Literatur).
139bb)
140Jedenfalls ist auch das Anforderungsmerkmal der sehr guten Deutsch- und Englischkenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 sachlich gerechtfertigt mit der Folge, dass eine mittelbare Benachteiligung bereits tatbestandlich nicht gegeben ist. Auch hierbei ist – worauf die erkennende Berufungskammer bereits oben unter 5.b) hingewiesen hat – auf die Stellenanzeige und das dort enthaltene Anforderungsprofil als Ganzes abzustellen. Die Stellenanzeige insgesamt indessen hat nicht die für die Diskriminierungsvermutung im Sinne des § 22 AGG erforderliche Indizwirkung, da die Funktionsbeschreibung, die sie enthält, für den potentiellen Bewerber ausreichend deutlich macht, dass die Anforderung hinsichtlich der Sprachkenntnisse allein aufgrund stellenbezogener Erfordernisse erfolgt ist. Die Berufungskammer folgt insoweit vollinhaltlich der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 05.10.2011 aaO bei juris Rn. 72, in der das LAG festgestellt hat:
141„So stellt sich die Beklagte selbst als Dienstleister vor und damit alsArbeitgeber, der für andere Dienstleistungen erbringt. Der Bewerber soll kommunikativ sein … und dies bei einem namhaften Unternehmen.
142…
143Auch wird als Aufgabe die Abstimmung mit angrenzenden Bereichen wie Entwicklung und Systemtest genannt. Damit wird bereits in der Stellenanzeige deutlich, dass es hier nicht um eine reine Programmiertätigkeit im „stillen Kämmerlein“ der Beklagten geht, sondern, dass der Bewerber in einem fremden Unternehmen in Deutschland eingesetzt werden soll und dabei eben auch kommunikationsfähig sein muss. …, deutet zumindest die sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG für die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ in ausreichendem Maße an. Es ist nämlich grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel, an einen Arbeitnehmer bestimmte Anforderungen in der Sprachbeherrschung zu stellen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.01.2010 – 2 AZR 764/08). Dass hier sehr gutes Deutsch verlang wird, ist nicht als willkürlich anzusehen, da der Bewerber in einem Fremdunternehmen in Deutschland eingesetzt werden … soll.
144…
145Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht gehalten, die Tätigkeit im Interesse der Diskriminierungsfreiheit gewissermaßen aufzuspalten in einen Programmierteil und einen Kommunikationsteil (vgl. BAG vom 28.01.2010 – 2 AZR 764/08).“
146Genau solche Anforderungen enthält die Stellenanzeige der Beklagten vom 13.08.2012, da sie den Einsatz in anspruchsvollen Projekten bei namhaften Unternehmen, nämlich Kunden der Beklagten, die Erhebung von Anforderungen beim Kunden, die Durchführung technischer Tests und Abnahmen und Beratungskompetenz formuliert. Der Kundeneinsatz wird darüber hinaus dadurch deutlich, dass ein eigener Firmenwagen in Aussicht gestellt ist.
147Dementsprechend hatte die Berufungskammer den Ausführungen des LAG Nürnberg, aaO nichts hinzuzufügen. (Im Ergebnis so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2012, aaO).
148d)
149Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht wegen des verpönten Merkmals „Alter“ im Sinne des § 1 AGG diskriminiert. So hat zwar die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Formulierung „dynamisches Team“ eine Altersdiskriminierung sein könne und hierzu auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23.06.2010, 5 Sa 14/10 (u.a. NZA-AR 2010, S. 629 ff) hingewiesen. Dabei hat die Klägerin allerdings übersehen, dass in der Entscheidung des LAG Hamburg aaO nicht von einem „dynamischen“ Team, sondern von einem „jungen Team“ die Rede war.
150Eine solche Formulierung hat die Beklagte indessen in der Stellenanzeige vom 13.08.2012 nicht benutzt, sondern lediglich von einem „dynamischen Team“ gesprochen. Einen Bezug zum verpönten Merkmal des Alters im Sinne des § 1 AGG vermag die erkennende Berufungskammer hierin nicht zu sehen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2012, aaO, bei juris Rn. 59 ff mwN).
151e)
152Soweit die Klägerin allgemein die Überlegungen angestellt hat, eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG iVm § 3 Abs. 2 AGG würde sich daraus ergeben, dass in der IT-Branche allgemein weibliche Beschäftigte unterrepräsentiert seien und generell das Zusammentreffen weibliches Geschlecht, Migrantin, über 50 Jahre, für die Branche eine Indiztatsache für eine Diskriminierung darstelle, so konnte die erkennende Berufungskammer dem nicht folgen.
153Es mag zwar unter den von der Klägerin unter Bezugnahme auf Studien angeführte tatsächliche Anzahl der Beschäftigten in der Branche zutreffen, dass tatsächlich eine Unterrepräsentanz weiblicher Beschäftigter, von Migranten und über 50-jährigen gegeben ist; ein Indiz für eine Diskriminierung im Sinne des § 1 AGG ist es nicht.
154Die Berufungskammer war nämlich gehalten, auf das konkrete Verhalten der Beklagten abzustellen, da insoweit der Vorwurf der Benachteiligung ihr gegenüber und nicht gegenüber der Gesellschaft als solcher zu prüfen ist. So ist auch anzumerken, dass angesichts des Hinweises der Klägerin im Termin zur Verhandlung vor der Berufungskammer vom 04.02.2014, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Leistungen eine mittelbare Diskriminierung darstelle, was auf den Fall der Unterrepräsentanz in einer Branche übertragbar sei, darauf hinzuweisen ist, dass genau die Fälle der mittelbaren Diskriminierung bei Ausschluss Teilzeitbeschäftigter stets zum Gegenstand hatten, dass der Arbeitgeber bestimmte Leistungen gewährte, von denen dann wiederum Teilzeitbeschäftigte ausgenommen waren. Das entspricht der gängigen, wie auch der früheren und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung zum Ausschluss Teilzeitbeschäftigter bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Urteil vom 06.04.1982, 3 AZR 134/79, u.a. NJW 1982, S. 2013 – 2015. Die Unterrepräsentanz in der Branche hingegen beschreibt kein konkret auf die Beklagte bezogenes Indiz ihres Einstellungsverhaltens bezogen auf Geschlecht, Herkunft und Alter.
155Die Klägerin darf insoweit nicht verkennen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21.06.2012, 8 AZR 364/11), dem die Berufungskammer folgt, in den Fällen, in denen Quoten oder Statistiken als Indizien für eine Diskriminierung herangezogen werden, und zwar als mögliche Hilfstatsachen, stets weitere Voraussetzung ist, dass sie sich konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen und aussagekräftig sind, was sein Verhalten gegenüber der Merkmalsträgergruppe anbelangt (BAG, aaO, bei juris Rn 36 mN zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Solche Anhaltspunkte sind indessen nicht ersichtlich.
156Damit erweist sich das Anforderungsprofil für die Funktionsbeschreibung der Stelle als ein solches, welches die Beklagte im Rahmen ihrer unternehmerischen Organisationsentscheidung aufstellen durfte, als diskriminierungsfrei im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG.
1576.
158Eine Benachteiligung der Klägerin ist auch nicht deswegen im Sinne des § 22 AGG, § 7 Abs. 1 AGG zu vermuten, weil die Beklagte die Klägerin nicht unverzüglich davon unterrichtet hatte, sie beabsichtige generell derzeit keine Stellenbesetzung. Die Klägerin, die sich ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX berufen hat, nimmt damit für sich in Anspruch, dass ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX eine entsprechende Benachteiligung vermuten lassen kann.
159Nach der Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 9 hat der Arbeitgeber die Beteiligten im Sinne des § 81 SGB IX unverzüglich über die Gründe seiner Auswahlentscheidungen über Bewerbungen zu unterrichten, wenn er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt. Allerdings ist festzustellen, dass der Begriff der „Beteiligten“ im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sich aus dem übrigen Sätzen dieser Vorschrift erschließt; bereits der Normenwortlaut beschreibt in § 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX, dass der betroffene schwerbehinderte Mensch beteiligt ist. Damit steht aber fest, dass die Indizwirkung einer nicht unverzüglichen Unterrichtung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur zum Tragen kommen kann, wenn es sich um die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen handele. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, NZA 2013, S. 840 ff festgehalten, dass die Indizwirkung sich auf die Schwerbehinderung eines Bewerbers beziehe. Dann wäre aber Voraussetzung für eine Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX im Streitfall, dass die Klägerin schwerbehinderter Mensch im Sinne der Bestimmungen des SGB IX wäre. Hierzu hat sie weder etwas vorgetragen, noch ist aus den sonstigen Unterlagen, die sie zur Akte gereicht hat, etwas ersichtlich. Auch in den Bewerbungsunterlagen, die mit der Klageschrift eingereicht worden sind, findet sich ein Hinweis auf Schwerbehinderung nicht.
160Eine Benachteiligung im vorstehenden Sinne ist daher ausgeschlossen.
1617.
162Nach alledem steht damit fest, dass die Beklagte die Klägerin unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt hat mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG nicht zusteht. Auf die von der Klägerin vielfach aufgeworfenen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach § 22 AGG kam es daher nicht weiter an.
1638.
164Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung aus Art. 21 und Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRC) zu. Näherer Ausführungen hierzu bedurfte es nicht, da jedenfalls Art. 51 EUGRC beschreibt, dass Ansprüche gegenüber privaten Arbeitgebern sich unmittelbar aus den Bestimmungen der EuGRC nicht ableiten lassen (MünchK zum BGB/Thüsing, 6. Aufl., AGG Einleitung Rn. 33).
1659.
166Abschließend weißt die erkennende Berufungskammer darauf hin, dass sie nicht gehalten war, Fragen im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Abgesehen davon, dass klärungsbedürftige Fragen, die im Licht richtlinienkonformer Auslegung zu betrachten sind, nicht ersichtlich sind, betrifft die Vorlagepflicht des Art. 267 Abs. 3 AEUV ausschließlich das Gericht, dessen Entscheidungen nicht anfechtbar sind. Dies ist nach allgemeinem Verständnis das Bundesarbeitsgericht.
167III.
168Die Berufung ist auch nicht mit dem von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals formulierten Hilfsantrag begründet. Insoweit hat die Klägerin dargelegt, dass der Hilfsantrag nur der Klarstellung diene, dass eine Entschädigungsleistung nach § 15 Abs. 2 AGG netto zu zahlen wäre; inhaltlich andere Fragen sind mit dem Hilfsantrag nicht verbunden. Aus diesem Grunde ist auf die vorstehenden Ausführungen zu II. vollinhaltlich zu verweisen.
169IV.
170Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO.
171Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.
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Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
- 1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder - 2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
- 1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und - 2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
- 1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder - 2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
- 1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und - 2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.