Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 28. Nov. 2013 - 17 Sa 1001/13

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2013:1128.17SA1001.13.00
bei uns veröffentlicht am28.11.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 – 2 Ca 227/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2010 - 8 Sa 869/10 - wird zurückgewiesen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 6 AZR 578/09

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2009 - 5 Sa 91/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2009 - 5 Sa 91/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung.

2

Die 1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1997 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung, seit dem 1. April 2006 der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000. Bei ihrer Überleitung in den TV-V wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 TV-V eingruppiert.

3

Durch Änderungsvertrag vom 22. September 2006 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 die Beförderung der Klägerin zur Controllerin. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 10 Stufe 1 höhergruppiert. Seitdem erhielt sie ein monatliches Tabellenentgelt von 2.704,42 Euro statt zuvor 2.366,38 Euro.

4

Die maßgeblichen Bestimmungen des TV-V lauten:

        

㤠4

        

Betriebszugehörigkeit

        

Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

        

§ 5

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. ...

        

(2)     

1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:

                 

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

        
                 

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        
                 

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        
                 

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

        
                 

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

        
                 

3Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. ...“

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre seit dem 1. April 2006 in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 zurückgelegte Stufenlaufzeit müsse auch nach ihrer Höhergruppierung berücksichtigt werden. Sie habe deshalb bereits seit dem 1. April 2008 und nicht erst seit dem 1. Dezember 2008 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet werden müssen. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei allein die Betriebszugehörigkeit. Das ergebe sich aus dem Verweis auf § 4 TV-V in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V. Würden die in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeiten nach einer Höhergruppierung nicht berücksichtigt, so verdiene der beförderte Arbeitnehmer unter Umständen weniger, als wenn er in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben wäre und dort früher in die nächste Stufe aufgestiegen wäre. Diese unbillige Härte könne durch entsprechende Auslegung des Tarifvertrags vermieden werden.

6

Die Klägerin hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin bereits in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 TV-V eingruppiert war,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.658,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. November 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V könnten nur Zeiten in derselben Entgeltgruppe für den Stufenaufstieg berücksichtigt werden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin hilfsweise

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin bereits in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 TV-V zu vergüten.

9

Sie trägt zur Begründung ihrer Revision vertiefend vor, es müsse sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall nach einer Höhergruppierung eine höhere Vergütung als zuvor erhalte. Die Regelung umgehe andernfalls den Änderungskündigungsschutz gemäß § 2 KSchG und verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

12

I. Dem Wortlaut nach richtet sich der in den Tatsacheninstanzen gestellte Antrag auf die Feststellung, dass die Klägerin in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt die Klägerin nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig (BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 392/07 - Rn. 13; 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - AP MTVAng-LV § 22 Nr. 1 = EzBAT BAT § 23b Nr. 8). Bei gebotener Auslegung ist jedoch bereits der in den Tatsacheninstanzen gestellte Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt. Das hat sie mit dem erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag klargestellt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung und darum auch in der Revisionsinstanz noch uneingeschränkt zulässig (vgl. Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 - Rn. 12, BAGE 129, 284).

13

II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig.

14

1. Allerdings fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit der Antrag den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 18, BAGE 124, 240).

15

2. Die Klage ist insoweit jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

16

a) Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240; BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - Rn. 12, BGHZ 169, 153).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag für die Zeit der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Das danach festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob die Klägerin bereits seit April 2008 eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 verlangen konnte, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Darauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. für die Bejahung der Vorgreiflichkeit bei Eingruppierungsfeststellungsklagen BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 21, BAGE 124, 240; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).

18

3. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2008, für die die Klägerin keine Leistungsklage erhoben hat, ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das angestrebte Feststellungsurteil wie hier auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (Senat in st. Rspr. seit Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, AP BGB § 241 Nr. 4).

19

B. Die Klage ist unbegründet.

20

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt. Stufenlaufzeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind und die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, werden bei einer Höhergruppierung nicht mitgenommen (ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 26, 37 ff.).

21

1. § 5 Abs. 2 TV-V enthält - anders als zB § 17 Abs. 4 TVöD - keine ausdrückliche Regelung für die Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung. Der TV-V bestimmt zum einen nicht ausdrücklich, welcher Stufe Arbeitnehmer unmittelbar nach der Höhergruppierung zuzuordnen sind, ob also etwa ein Arbeitnehmer, der in der Entgeltgruppe 8 der Stufe 6 zugeordnet war, nach seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 dort der Stufe 1 zuzuordnen ist (für die Mitnahme der Stufe ohne Begründung Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 26; für eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 nur über § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V Herzberg/Schlusen TV-V Stand Dezember 2010 Kapitel B Rn. 18). Zum anderen fehlt es an einer Regelung darüber, wie sich nach der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit berechnet, ob also die Stufenlaufzeit aus der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet worden ist, in der höheren Entgeltgruppe von Grund auf neu zu laufen beginnt oder ob dafür noch die Stufenlaufzeiten aus der niedrigeren Entgeltgruppe, die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, Berücksichtigung finden. Die Klägerin ist nach ihrer Höhergruppierung derselben Stufe zugeordnet worden wie in ihrer früheren Entgeltgruppe. Darum stellt sich die Frage nach der „Mitnahme“ der Stufe aus einer niedrigeren Entgeltgruppe im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Streitbefangen ist allein die Berücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten. Das berücksichtigt die Klägerin bei ihrer Argumentation nicht durchgehend.

22

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V legt fest, dass der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe „innerhalb seiner Entgeltgruppe“ nach Ablauf der in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V genannten Stufenlaufzeiten „unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit“ nach § 4 TV-V erreicht. Die Laufzeit der Stufe in der jeweiligen Entgeltgruppe bestimmt sich also nach zwei Tatbestandsmerkmalen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Merkmal „innerhalb seiner Entgeltgruppe“ nach einer Stufenzuordnung des Arbeitnehmers in der höheren Entgeltgruppe die Berücksichtigung von Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit ausschließt. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Entgegen der Auffassung der Revision soll damit nicht nur klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer die nächste Stufe in der Entgeltgruppe erreicht, in der er sich aktuell befindet. Einer derartigen Klarstellung bedarf es nicht. Folgte man dem Verständnis der Klägerin, wäre die Einschränkung „in seiner Entgeltgruppe“ überflüssig. Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch, dass nach der Zuordnung zu einer Stufe der höheren Entgeltgruppe für den weiteren Stufenaufstieg des Arbeitnehmers nur die Stufenlaufzeit in „seiner“ Entgeltgruppe zählen soll. „Seine“ Entgeltgruppe ist allein die aktuell maßgebliche des Arbeitnehmers, also die Entgeltgruppe, in die er seit seiner Höhergruppierung eingruppiert ist. Für den Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe zählt daher allein die in dieser Entgeltgruppe zurückgelegte Zeit.

24

b) Aus dem zweiten Tatbestandsmerkmal, der Betriebszugehörigkeit, folgt nichts anderes. Die Annahme der Revision, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V komme die Grundregel zum Ausdruck, dass die Entgeltstufensteigerung ausschließlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sei, lässt sich mit dem ersten Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, wonach allein die in der aktuellen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit für den Stufenaufstieg maßgeblich ist, nicht vereinbaren. Der Verweis auf § 4 TV-V soll, wie bereits das Landesarbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, lediglich klarstellen, dass nur die Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber, nicht aber die bei einem anderen Arbeitgeber maßgeblich sind. Nur diese Auslegung bringt beide Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V in Einklang, während die Klägerin mit ihrer Auffassung das Merkmal „in seiner Entgeltgruppe“ ausblenden muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei § 16 Abs. 3 TVöD (VKA). Danach erreichen die Beschäftigten nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“ die nächste Stufe. Für diese Regelung hat der Senat bereits entschieden, dass für den weiteren Stufenaufstieg nur die nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD zurückgelegte Zeit maßgeblich ist, ohne dass daran der Bezug auf die Zeit der Beschäftigung bei „ihrem Arbeitgeber“ etwas ändert (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 15, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3).

25

3. Der Zweck der mit dem TV-V erstmals in einem Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes eingeführten Entgeltstufen bestätigt dieses Auslegungsergebnis und beseitigt etwaige verbliebene Auslegungszweifel.

26

a) Die Entgeltstufen des TV-V knüpfen, wie die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V festgelegten Stufenlaufzeiten zeigen, an die zunehmende Erfahrung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Tätigkeit an. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-V soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind offenkundig davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für die Entgeltstufen des TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 16 [VKA] Rn. 13 f.). Diese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 73/92 - zu III 2 c aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Milch-Käseindustrie Nr. 1 = EzA TVG § 4 Milchindustrie Nr. 1; vgl. auch 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 45, AP BAT-O § 23a Nr. 4). Erfahrungswissen kann auch nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen (BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375).

27

b) Die Berücksichtigung von Zeiten für den Stufenaufstieg, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, würde diesem Zweck der Honorierung von Berufserfahrung widersprechen. Der höhergruppierte Arbeitnehmer muss in der Stufe, der er nunmehr zugeordnet ist, grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um die von den Tarifvertragsparteien für den weiteren Stufenaufstieg vorausgesetzte Erfahrung in dieser Stufe zu gewinnen, so dass die bei typisierender Betrachtung damit verbundene Verbesserung seiner Arbeitsleistung eintritt. In der höheren Entgeltgruppe beginnt also nach Zuordnung zu einer Stufe der Erfahrungsgewinn in dieser Stufe als Voraussetzung für den (weiteren) Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe von Neuem. Bei einer vom Durchschnitt abweichenden schnelleren Entwicklung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ggf. nach § 5 Abs. 2 Satz 4 TV-V verkürzen.

28

4. Die Annahme der Revision, es könne nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass Arbeitnehmer in einigen Entgeltgruppen und -stufen nach einer Höhergruppierung weniger verdienen würden, als wenn sie in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben und dort früher als in der höheren Gruppe in die nächste Stufe aufgestiegen wären, trägt nicht. Nach Wortlaut und Zweck der Norm haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der Arbeit eines höhergruppierten Arbeitnehmers in der ersten Zeit nach seiner Höhergruppierung in einzelnen Entgeltgruppen und -stufen als geringer angesehen als die eines eingearbeiteten Arbeitnehmers der niedrigeren Gruppe. Sie haben es in diesen Fällen für ausreichend erachtet, dass der Höhergruppierte erst im weiteren Verlauf des Aufstiegs in den Stufen seiner Entgeltgruppe einen Entgeltvorteil erzielt. Ob diese Annahme derartige Nachteile rechtfertigt, ist erst im Rahmen der Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts zu prüfen.

29

5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Systematik des § 5 Abs. 2 TV-V und der von ihm angenommenen Korrekturmöglichkeit durch die Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V betreffen ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision allein die hier, wie ausgeführt, nicht streitbefangene Frage der Mitnahme der in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichten Stufe bei einer Höhergruppierung.

30

Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses anhand von Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 2 TV-V bedarf es keines Rückgriffs auf weitere Auslegungskriterien mehr, insbesondere nicht auf die Tarifsystematik und die Tarifgeschichte. Sollten außerhalb der aktuellen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeiten Berücksichtigung finden, hätten die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich regeln müssen.

31

6. Die von der Klägerin angemahnte gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung kommt angesichts der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Dieser Grundsatz kann nur dann Anwendung finden, wenn mehrere Auslegungen möglich sind (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, 274; 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 - Rn. 4, BauR 2009, 1424; BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 5 a der Gründe, AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1).

32

II. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit diese Bestimmung anordnet, dass die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt.

33

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V verletzt nicht das Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG. § 5 TV-V knüpft nicht mehr wie die Vorgängervorschrift in § 27 BAT an das Lebensalter, sondern an die Berufserfahrung. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung scheidet damit aus. Die Klägerin hat auch keine Indizien für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters für den Personenkreis jüngerer Arbeitnehmer, dem sie angehört, dargelegt.

34

Im Entgeltsystem des TV-V besteht keine Korrelation zwischen Entgeltstufe und Lebensalter des Beschäftigten. Maßgeblich sind vielmehr Erfahrung, Leistung und Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 378/09 - Rn. 22 für den TV-N NW). Das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung steht dem Rückgriff auf das Kriterium der Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, als entgeltbestimmenden Faktor nicht per se entgegen (vgl. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 f., Slg. 2006, I-9583 für Art. 141 EG). Die Klägerin hat keine Indizien dafür aufgezeigt, dass der Rückgriff auf den Erfahrungsgewinn als typisierenden Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Arbeitsleistung, die mit einer Entgeltsteigerung innerhalb der Entgeltgruppe honoriert werden soll, ungeeignet ist. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass ältere Arbeitnehmer, die höhergruppiert werden, möglicherweise den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht im gleichen Maße kompensieren könnten wie jüngere Arbeitnehmer. Die 1976 geborene Klägerin behauptet aber nicht, dass sie selbst im Lauf ihres Berufslebens den „Verlust“ von acht Monaten Stufenlaufzeit in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 nicht mehr ausgleichen könnte.

35

Ohnehin reichte die von der Klägerin aufgezeigte subjektive Härte als Indiz für eine mögliche mittelbare Altersdiskriminierung durch den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht aus, denn diese steht mit dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, eine bessere Arbeitsleistung infolge größerer Berufserfahrung zu honorieren, in keinem Zusammenhang (vgl. zur Darlegungslast bei mittelbarer Diskriminierung EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 37 f., Slg. 2006, I-9583).

36

2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

37

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93).

38

b) § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V diskriminiert Arbeitnehmer, deren Stufenlaufzeiten aus einer niedrigeren Entgeltgruppe, die noch nicht zu einem Stufenaufstieg in der niedrigeren Entgeltgruppe geführt haben, nach einer Höhergruppierung nicht mehr berücksichtigt werden, nicht gleichheitswidrig.

39

aa) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung solcher „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten auch für die höhergruppierten Arbeitnehmer, die ihre in einer niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe „mitgenommen“ haben, zu vorübergehenden Entgeltnachteilen führen kann. Zu derartigen Nachteilen kommt es in den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppen 9 bis 14 sowie in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 40). In diesen Entgeltgruppen und -stufen ist das Tabellenentgelt in der nächsthöheren Stufe der alten Entgeltgruppe höher als in der Stufe, der der höhergruppierte Arbeitnehmer auch bei Mitnahme seiner bisherigen Stufe zugeordnet worden ist. Ein höhergruppierter Arbeitnehmer hätte in diesen Fällen die nächsthöhere Stufe in seiner alten Entgeltgruppe früher erreicht als in der neuen Entgeltgruppe und hätte in der Zwischenzeit ein höheres Tabellenentgelt als in der neuen Entgeltgruppe erhalten. Durch den zeitversetzten Stufenaufstieg kommt es insoweit also vorübergehend zu Entgeltnachteilen.

40

bb) Die Klägerin hat keine derartigen Entgeltnachteile erlitten. Sie hat nach ihrer Höhergruppierung aus der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 in die Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 ungeachtet des zeitversetzten Stufenaufstiegs durchgehend ein höheres Tabellenentgelt erzielt, als wenn sie in der Entgeltgruppe 8 verblieben wäre. Ihr Begehren geht letztlich dahin, einen noch höheren Verdienst durch den schnelleren Aufstieg in den Stufen der Entgeltgruppe 10 zu erzielen. Dies wird durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.

41

cc) § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V diskriminiert aber auch die Arbeitnehmer nicht gleichheitswidrig, bei denen es durch den zeitversetzten Stufenaufstieg nach ihrer Höhergruppierung zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommt.

42

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, PersR 2010, 482). Danach fehlt es hier bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“ wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugute kommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen ununterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen.

43

Auch die Revision nimmt lediglich an, dass der Arbeitnehmer, der eine höherwertige Tätigkeit verrichte, nicht nur gleich und erst recht nicht schlechter entlohnt werden dürfe als der Arbeitnehmer, der eine weniger anspruchsvolle Aufgabe erfülle, wenn beide sich hinsichtlich der Berufserfahrung auf derselben Stufe befänden. Sie blendet dabei aus, dass es nach der Annahme der Tarifvertragsparteien nach einer Höhergruppierung gerade an einer solchen Berufserfahrung „auf derselben Stufe“ fehlt. Im Übrigen ist bereits die Grundannahme der Klägerin unzutreffend: Einen allgemeinen Grundsatz, nach dem Beförderungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten, gibt es nicht (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum Meister; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007; vgl. auch BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 26, ArztR 2010, 284 für ein Abstandsgebot von Chef- und Oberärzten).

44

(2) Schließlich wären die in einigen Entgeltgruppen und -stufen durch den zeitversetzten Stufenaufstieg eintretenden vorübergehenden Entgeltnachteile auch gerechtfertigt. Diese Entgeltnachteile folgen nicht unmittelbar aus der Nichtberücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten, sondern aus den von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordneten Beträgen. Auch die Revision streitet den Tarifvertragsparteien nicht das Recht ab, allein auf den Erwerb von Berufserfahrung innerhalb derselben Entgeltgruppe abzustellen und darum die Stufenlaufzeit aus niedrigeren Entgeltgruppen nicht zu berücksichtigen. Sie nimmt jedoch an, dass in diesem Fall garantiert werden müsse, dass ein höherer Verdienst erzielt werde. Ihre Rüge zielt damit auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt.

45

(a) Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren. Die Grenzen der Tarifautonomie sind auch in solchen Fällen erst dann überschritten, wenn anders als hier in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden (Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

46

(b) Danach sind die vorübergehenden Entgeltnachteile auch in den genannten Fällen noch hinzunehmen. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, höhergruppierten Arbeitnehmern eine Einkommensgarantie zu gewähren, nicht, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V nicht um eine Besitzstandsregelung zur Gewährleistung von Vertrauensschutz, sondern um eine Ausprägung des erstmals im öffentlichen Dienst eingeführten Leistungsprinzips handelt. Darüber hinaus führt die Tarifsystematik nicht unterschiedslos, sondern nur in bestimmten Entgeltgruppen und -stufen und nur für begrenzte Zeiträume zu geringfügigen Entgeltnachteilen, die langfristig bei typisierender Betrachtung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe oder den weiteren Aufstieg in noch höhere Entgeltgruppen nicht nur ausgeglichen werden, sondern zu einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führen. Derartige Nachteile sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar(vgl. Senat 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 32, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1). Ob die Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden haben, hat der Senat nicht zu prüfen. Jedenfalls haben sie mit der Nichtberücksichtigung „angebrochener“ Stufenlaufzeiten auch insoweit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten, als es durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommen kann (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482).

47

3. Auch § 2 KSchG steht § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Zum einen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass Arbeitnehmer zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht verpflichtet sind und eine Vertragsänderung, die zu einer Höhergruppierung führt, nicht durch eine Änderungskündigung, sondern einvernehmlich erfolgt. Zum anderen verschlechtert sich durch den zeitversetzten Stufenaufstieg die Vergütung nicht sofort und dauerhaft, sondern allenfalls zum Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der alten Entgeltgruppe und auch dann nur vorübergehend.

48

III. Ob die Klägerin die begehrte Einstufung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung förderlicher Zeiten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V) verlangen könnte, kann dahinstehen. Sie hat dazu nichts vorgetragen.

49

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    U. Lauth    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2010 - 9 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2010 - 9 Sa 66/10 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Monate November 2005 bis Oktober 2006 gemäß § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag und seit November 2006 die Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 für ihre Tochter H zu zahlen.

2

Die Klägerin ist seit 2001 bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis zum 31. Oktober 2006 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und seitdem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Seit 2002 bezog die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für ihre drei Kinder, darunter auch für ihre am 11. September 1986 geborene Tochter H, Kindergeld. Auf einen von der Klägerin ebenfalls im Jahr 2002 gestellten Antrag erhielt diese bis einschließlich Oktober 2005 von der Beklagten den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag auch für die Tochter H von zuletzt 90,57 Euro brutto monatlich gezahlt. Ab November 2005 stellte die Beklagte die Zahlung dieses Entgeltbestandteils ein, nachdem ihr die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 mitgeteilt hatte, dass für diese Tochter voraussichtlich bis einschließlich Oktober 2005 Kindergeld gezahlt werde. Tatsächlich wurde für diese auch nach dem 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2011 durchgehend Kindergeld gezahlt, so auch im Oktober 2006, ohne dass die Beklagte davon Kenntnis hatte. Die Beklagte zahlte der Klägerin nach deren Überleitung in den TV-L keine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder. Aus den Entgeltnachweisen der Klägerin ergab sich, dass seit November 2005 ein geringerer kinderbezogener Entgeltbestandteil gezahlt wurde als im Oktober 2005.

3

§ 1 TVÜ-Länder bestimmt:

        

Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1) Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT ... in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ... ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG... gezahlt würde. ...“

4

Mit E-Mail vom 10. Juni 2008 sowie mit Schreiben vom 17. September 2008 machte die Klägerin den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für ihre Tochter H bzw. die „Kinderzulage“ geltend.

5

Mit ihrer am 22. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und im Wege der Anschlussberufung erweiterten Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag für die Monate November 2005 bis Oktober 2006 von monatlich 90,57 Euro brutto sowie der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder in Höhe von 90,57 Euro brutto monatlich für die Zeit von November 2006 bis einschließlich Dezember 2007 und in Höhe von 93,20 Euro brutto monatlich für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010, ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Zulage seit März 2010 von jeweils 93,20 Euro brutto monatlich bis zum 30. Juni 2011.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus der Formulierung „zu berücksichtigen“ und „zustehende Höhe“ in § 11 TVÜ-Länder folge, dass es für diese Zulage allein maßgeblich sei, ob tatsächlich Kindergeld gezahlt worden sei. Darauf, dass der Beschäftigte den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Oktober 2006 auch tatsächlich gezahlt erhalten habe, komme es nicht an. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers würden durch die Ausschlussfristen hinreichend geschützt. Ihr Anspruch auf die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder sei für die Zeit vor Januar 2008 nicht verfallen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich insoweit auf die Ausschlussfrist berufe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage für ihre Tochter H seit November 2005 in Höhe von 3.872,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig beginnend ab März 2010 an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich 93,20 Euro brutto für ihre Tochter H bis zum 30. Juni 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf die Rechtsprechung des Senats berufen (30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - BAGE 128, 219 sowie 18. Dezember 2008 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93). Soweit die Tarifnorm auf die „zu berücksichtigenden Kinder“ abstelle, trage dies der Zukunftsbezogenheit der Norm Rechnung, deren Text vor Oktober 2006 verfasst worden sei. Es handele sich lediglich um eine Berechnungsgrundlage. Eine Zulage, die tatsächlich im maßgeblichen Monat nicht geleistet worden sei, könne weder weiter- noch fortgezahlt werden. § 11 TVÜ-Länder diene allein der Entgeltsicherung und solle nur die Schlechterstellung der übergeleiteten Beschäftigten verhindern. Die Klägerin habe jedoch im November 2006 nicht schlechter als im Oktober 2006 gestanden, denn sie habe weder in dem einen noch in dem anderen Monat eine kinderbezogene Zahlung erhalten.

9

Darüber hinaus habe die Klägerin bereits deshalb keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Zulage, weil sie die Ausschlussfrist für den Monat Oktober 2006 versäumt habe. Dies führe zum Erlöschen eines etwaigen Anspruchs auf die Besitzstandszulage. Es widerspreche dem Zweck der Ausschlussfrist, den Bestand einer Forderung nach Ablauf der Ausschlussfrist dem Streit der Parteien zu entziehen, gleichwohl aber diesen Streit mittelbar fortzusetzen, wenn ein Anspruch aus unverfallener Zeit vom Bestand eines verfallenen Anspruchs abhänge. Das gelte insbesondere, weil der TV-L keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr vorsehe. Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie habe die Klägerin von der Geltendmachung ihrer Forderung nicht treuwidrig abgehalten.

10

Das Arbeitsgericht hat der Leistungsklage für die Monate ab April 2008 sowie der Feststellungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte auch zur Zahlung der Zulage für Januar bis einschließlich März 2008 verurteilt und im Übrigen die Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin strebt mit ihrer Anschlussrevision die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils für die Zeit von November 2005 bis Dezember 2007 an.

Entscheidungsgründe

11

I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder für die Zeit ab Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 zu.

12

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder ab Januar 2008 ungeachtet des Umstands zusteht, dass die Beklagte ihr im Oktober 2006 keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag gezahlt hat. Für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder ist allein erforderlich, dass der Beschäftigte im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag gemäß § 29 Abschn. B BAT hatte. Die tatsächliche Zahlung dieses Entgeltbestandteils im Oktober 2006 ist dagegen nicht Tatbestandsvoraussetzung.

13

a) Der Senat hat in Fällen, in denen das Zahlungsverhalten des öffentlichen Arbeitgebers und die objektive Rechtslage im Einklang standen, angenommen, dass der Beschäftigte die Zahlung der Besitzstandszulage nach dem Tarifwortlaut nur verlangen kann, wenn er den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag im maßgeblichen Stichmonat erhalten hatte (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 8, BAGE 128, 219; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 14 ff., BAGE 129, 93; 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 24, AP TVÜ § 11 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15; bestätigend im Rahmen der Prüfung der Berechnung des Vergleichsentgelts in Konkurrenzfällen auch 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). In diesen Fällen wurde den klagenden Beschäftigten der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag im maßgeblichen Monat nicht nur nicht gezahlt, sondern ihnen stand tatsächlich auch kein Anspruch darauf zu. Anlass, sich mit der hier streitbefangenen Fragestellung auseinanderzusetzen, hatte der Senat in den dortigen Konstellationen nicht. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich daher für die hier streitbefangene Frage nichts herleiten.

14

b) Für den Anspruch auf die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder genügt es, dass dem Beschäftigten im für die Überleitung maßgeblichen Oktober 2006 der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag zustand(Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2009 G § 11 TVÜ-Länder Rn. 2; Schwarzburg Anm. öAT 2011, 21; im Ausgangspunkt auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2011 TVÜ-Länder Rn. 327 und BeckOK B/B/M/S/Müller TV-L Stand 15. Juli 2011 § 11 TVÜ-Länder Rn. 4, die es für den Anspruch auf die Besitzstandszulage ausreichen lassen, wenn innerhalb der Ausschlussfrist die Möglichkeit der Berücksichtigung von Kindern im Oktober 2006 nachträglich entsteht und nachgewiesen wird). Darüber, dass dies bei der Klägerin der Fall war, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

15

aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung des im vorliegenden Zusammenhang mehrdeutigen Begriffs der „im Oktober 2006 zu berücksichtigenden Kinder“ nur den Grundsatz bezeichnet. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sie damit eine Stichtagsregelung in dem Sinne treffen wollten, dass es allein auf die tatsächlich in diesem Monat gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile ankommen sollte, und zwar gerade auch dann, wenn diese vom Arbeitgeber - sei es vorsätzlich, sei es versehentlich, sei es, wie im vorliegenden Fall, in Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen - zu Unrecht nicht gezahlt worden sind. Es kann nicht in der Absicht der Tarifvertragsparteien gelegen haben, den weit in die Zukunft reichenden Anspruch auf die Besitzstandszulage von einem derartigen Zufall abhängig zu machen bzw. dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, durch sein Zahlungsverhalten Einfluss auf den Anspruch auf die Besitzstandszulage zu nehmen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28. Oktober 2009 - 7 Sa 209/09 - Rn. 31).

16

bb) Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Regelung in § 11 TVÜ-Länder den Besitzstand der Beschäftigten mit für das Entgelt berücksichtigungsfähigen Kindern wahren. Maßgeblich dafür ist der tatsächliche, individuelle Besitzstand der übergeleiteten Beschäftigten im Monat vor der Überleitung (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 22, BAGE 129, 93). Teil dieses Besitzstands sind aber auch solche Ansprüche, die zwar bestehen, die der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, jedoch nicht erfüllt (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 595/09 - Rn. 22, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 22). Darin liegt der Unterschied zu den vom Senat bereits entschiedenen Fällen, auf die die Beklagte hingewiesen hat (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - BAGE 128, 219; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - aaO). In diesen Fällen gab es nach Auffassung der Tarifvertragsparteien, im für die Überleitung maßgeblichen Monat einen solchen schützenswerten Besitzstand nicht, weil wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein kinderbezogener Bestandteil im Ortszuschlag zu zahlen war.

17

Dieser Wille der Tarifvertragsparteien, auch nicht erfüllte Ansprüche auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag in ihrem Bestand zu sichern, kommt in dem Bezug in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder auf die für Oktober 2006 „zustehende“ Höhe des kinderbezogenen Entgeltbestandteils zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dieser Formulierung nicht lediglich entnehmen, dass die Zulage in der tatsächlich im Oktober 2006 ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen sei. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien diesen Begriff entsprechend seinem Bedeutungsgehalt „etwas, worauf jemand einen rechtmäßigen Anspruch hat“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „zustehen“) verwendet. Die Tarifvertragsparteien wollten bei der Überleitung vom BAT in den diesen ablösenden TV-L an die tarifgerechten Grundlagen des Ortszuschlags anknüpfen und haben ausgehend davon den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder geregelt(vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 595/09 - Rn. 22, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 22). Ihr Wille, bei der Überleitung von den tarifgerechten Grundlagen der Vergütung auszugehen, hat auch in § 5 Abs. 1 TVÜ-Länder Niederschlag gefunden. Dort haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls auf die im für die Überleitung maßgeblichen Monat „zustehenden“ und nicht die tatsächlich gezahlten Bezüge abgestellt.

18

cc) Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch das Argument der Beklagten, eine Zulage, die tatsächlich nicht geleistet worden ist, könne nicht „fortgezahlt“ werden, nicht trägt. Auch die Verwendung dieses Begriffs belegt nur, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Regelung den tariflichen Normalfall zugrunde gelegt haben. Öffentliche Arbeitgeber erfüllen die gesetzlichen und tariflichen Ansprüche ihrer Beschäftigten im Allgemeinen auch tatsächlich.

19

dd) Das Argument der Beklagten, § 11 TVÜ-Länder solle nur eine Schlechterstellung der übergeleiteten Beschäftigten verhindern und die Klägerin habe im November 2006 nicht finanziell schlechter gestanden als im Oktober 2006, weil sie in beiden Monaten keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil erhalten habe, überzeugt nicht. Aus den genannten Gründen bezweckt § 11 TVÜ-Länder eindeutig nicht die finanzielle Entlastung von Arbeitgebern, die im für die Überleitung maßgeblichen Stichmonat - aus welchen Gründen auch immer - den bestehenden Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nicht erfüllt haben.

20

ee) Entsprechend vorstehender Auslegung hat der Senat bereits ohne ausdrückliche Problematisierung angenommen, dass die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder auch dann zu zahlen ist, wenn der darauf bestehende Anspruch im Oktober 2006 vom Arbeitgeber nicht erfüllt worden ist(BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 55, BAGE 133, 354).

21

2. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Versäumung der Ausschlussfrist für den im Oktober 2006 zu zahlenden kinderbezogenen Entgeltbestandteil für das Bestehen des Anspruchs nach § 11 TVÜ-Länder als solches unschädlich ist. Insoweit kann deshalb dahinstehen, ob es, wie die Klägerin annimmt, geboten ist, die Verfallswirkung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung der Beklagten zu korrigieren(s. dazu BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II der Gründe, AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176; 17. April 1986 - 2 AZR 308/85 - zu B II 1 a der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 40 = EzA BGB § 615 Nr. 47; Matthiessen Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 68 f.).

22

a) Allerdings wird in der Literatur vertreten, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder auch dann nicht zustehe, wenn der Beschäftigte im Oktober 2006 zwar tatsächlich Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil gehabt habe, diesen aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht habe(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2011 TVÜ-Länder Rn. 327; BeckOK B/B/M/S/Müller TV-L Stand 15. Juli 2011 § 11 TVÜ-Länder Rn. 4). Den Umkehrschluss, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, die Zahlung der Besitzstandszulage einzustellen, wenn er länger als sechs Monate nach der Überleitung gezahlt hat, obwohl die Voraussetzungen für diesen Anspruch nicht vorlagen, ziehen diese Kommentatoren allerdings nicht.

23

b) Entgegen dieser nicht näher begründeten Auffassung berührt der Verfall des Anspruchs auf Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Monat Oktober 2006 den mittelbar daran geknüpften Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder als solchen nicht. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L erfasst nur die einzelnen Zahlungsansprüche, die sich aus § 11 TVÜ-Länder ergeben. Deshalb steht der Klägerin die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder zu, soweit die Ausschlussfrist für den jeweiligen monatlichen Einzelanspruch gewahrt ist(vgl. BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 20, AP TVÜ § 5 Nr. 3 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 16 für die Neuberechnung des Vergleichsentgelts durch den Arbeitgeber nach einer mehr als sechsmonatigen Überzahlung).

24

aa) Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Versäumung der Ausschlussfrist zum Erlöschen bzw. Untergang des Anspruchs führt (BAG 30. März 1973 -  4 AZR 259/72 - BAGE 25, 169, 173 f.). Der von ihr daraus gezogene Schluss, das Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des kinderbezogenen Bestandteils im Ortszuschlag für Oktober 2006 habe auch den Untergang des Anspruchs auf die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder bewirkt, weil dieser vom Bestand des verfallenen Anspruchs für Oktober 2006 abhänge, trägt jedoch nicht.

25

bb) Der Verfall und damit Untergang des Anspruchs nach Versäumung der Ausschlussfrist führt allerdings dazu, dass mit einem verfallenen Anspruch nicht aufgerechnet werden kann, weil keine Rechtsposition mehr besteht, die zur Aufrechnung gestellt werden könnte (BAG 30. März 1973 - 4 AZR 259/72 - BAGE 25, 169). Aus demselben Grund kann das auf die erloschene Schuld Geleistete auch im Wege des Bereicherungsausgleichs kondiziert werden, weil der Rechtsgrund für die Leistung fehlt (Schaub/Treber ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 209 Rn. 10; Matthiessen Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 51, 57).

26

cc) In den genannten Fällen ist jedoch stets der unmittelbare Anspruch selbst gegenstandslos geworden und kann darum keine Rechtswirkungen mehr nach sich ziehen. In der vorliegenden Konstellation geht es dagegen um eine nur mittelbare Abhängigkeit eines Anspruchs von einem verfallenen Anspruch, nämlich um die Folgen des Verfalls des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Stichmonat Oktober 2006 für die an den Anspruch für diesen Monat knüpfende Zulage nach § 11 TVÜ-Länder. Welche Auswirkungen die Versäumung der Ausschlussfrist auf mittelbar von dem verfallenen Anspruch abhängige Ansprüche hat, kann nur unter Berücksichtigung des konkreten Zwecks der anspruchsbegründenden Norm im Einzelfall beantwortet werden.

27

dd) Die Tarifvertragsparteien wollten, wie ausgeführt, ausgehend von den tarifgerechten Grundlagen den Besitzstand der Beschäftigten, die im für die Überleitung maßgeblichen Monat als „Stichmonat“ Anspruch auf den in den abgelösten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen kinderbezogenen Entgeltbestandteil hatten, schützen. Dieser Besitzstand wurde aber durch die Versäumung der Ausschlussfrist und den dadurch eingetretenen nachträglichen Untergang des Zahlungsanspruchs für Oktober 2006 nicht berührt, sondern blieb unverändert bestehen. In Fällen dieser Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Ersteres verfällt nicht (vgl. BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 20, AP TVÜ § 5 Nr. 3 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 16; 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 162).

28

Nach dem Zweck des § 11 TVÜ-Länder hat die Klägerin demnach nur für den Monat Oktober 2006, für den sie die Ausschlussfrist versäumt hat, keinen Zahlungsanspruch mehr. Der unmittelbare Zahlungsanspruch für diesen Monat ist untergegangen bzw. „unwiderruflich zerstört“ (so die Formulierung von Matthiessen Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 54 f.). Die nur mittelbar an den Zahlungsanspruch für Oktober 2006 knüpfende Besitzstandszulage steht der Klägerin aber zu, soweit sie für die seit November 2006 entstandenen Ansprüche die Ausschlussfrist gewahrt hat.

29

3. Die Klägerin hat die Ausschlussfrist für die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder bis einschließlich Januar 2008 gewahrt.

30

a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anschlussberufung zulässig ist, obwohl die Klägerin im Schriftsatz vom 17. März 2010, mit dem sie das Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, dieses entgegen der Bestimmung des § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht sogleich begründet hat. Mit der Begründung der Anschlussberufung innerhalb der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG war das Anschlussrechtsmittel erneut eingelegt, wobei insgesamt nur ein einheitliches Rechtsmittel vorlag, über das einheitlich zu entscheiden war(GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 64 Rn. 107; Schwab/Weth/Schwab ArbGG 3. Aufl. § 64 Rn. 193).

31

b) Das Landesarbeitsgericht hat die Ausschlussfrist jedenfalls bis einschließlich Januar 2008 durch die E-Mail der Klägerin vom 10. Juni 2008 als gewahrt angesehen. Zur Wahrung der Schriftform des § 37 TV-L genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB, der die E-Mail der Klägerin gerecht wird(vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 88 ff., AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25). Gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die E-Mail der Klägerin sei nach ihrem Inhalt zur Wahrung der Ausschlussfrist geeignet, richten sich keine Angriffe der Revision.

32

II. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 554 ZPO nicht.

33

1. Auch die Anschlussrevision hat die Klägerin bereits vor Eingang der Rechtsmittelbegründung der Beklagten eingelegt und ihr Rechtsmittel entgegen § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in der Rechtsmittelschrift begründet. Die Begründung des Rechtsmittels in dem innerhalb der Anschließungsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 ist jedoch als erneute Einlegung des Rechtsmittels zu werten (vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 95; GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 74 Rn. 73).

34

2. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin keine Anträge hinsichtlich der Anschlussrevision angekündigt hat. Ebenso wie bei der Revision selbst (vgl. dazu BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 11/07 - Rn. 27) ist für die Zulässigkeit der Anschlussrevision nicht erforderlich, dass ein gesondert hervorgehobener und ausdrücklich formulierter Antrag angekündigt wird. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Inhalt der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angefochten wird und inwieweit diese aufgehoben werden soll. Das ist hier der Fall. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie eine Änderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts im Umfang ihrer Beschwer anstrebt.

35

3. Die Anschlussrevision ist jedoch unzulässig, weil sich die Klägerin nicht ausreichend mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, warum ihre Ansprüche für die Zeit vor Januar 2008 verfallen seien, auseinandergesetzt hat. Insoweit sind an die Anschlussrevision keine geringeren Anforderungen als an eine Revisionsbegründung zu stellen (GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 95).

36

a) Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Anschlussrevision darauf beschränkt, ihre Begründung der Anschlussberufung leicht gekürzt wörtlich wiederzugeben. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zur Begründung, warum es die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist für nicht rechtsmissbräuchlich hält, weitgehend auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Es hat jedoch weitergehend ausgeführt, ein Verhalten der Beklagten, das geeignet gewesen wäre, die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten, sei ebenso wenig ersichtlich wie das Erwecken des Anscheins, einer Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin bedürfe es nicht. Es hat diesbezüglich darauf abgestellt, dass die Klägerin die Einstellung der Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils den Abrechnungen habe entnehmen können. Mit diesem Argument des Landesarbeitsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Es ist nicht einmal andeutungsweise erkennbar, dass und inwieweit sie diese Ausführungen zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, in welchen Punkten und mit welchen Gründen sie sie angreifen will (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 12). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie ungeachtet des Umstands, dass ihr das Landesarbeitsgericht die begehrte Zulage ab Januar 2008 zugesprochen und insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert hat, mit der Anschlussrevision die Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit bis einschließlich März 2008 bzw. vor April 2008 beansprucht.

37

b) Die Bezugnahme im vorletzten Absatz des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2010 auf das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, mit dem sie auf die Unübersichtlichkeit der Abrechnungen hingewiesen hat, genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1). Zur Zulässigkeit der Revision ist erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers durch die Darlegung der Gründe, die das Urteil als unrichtig erscheinen lassen, erkennbar machen muss, dass er das angefochtene Urteil nachgeprüft und sich damit auseinandergesetzt hat (BGH 25. Mai 1976 - III ZR 26/76 - VersR 1976, 1063). Daran fehlt es.

38

4. Angesichts der Unzulässigkeit der Anschlussrevision kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht den Ablauf der Ausschlussfrist angesichts der Geltendmachung vom 10. Juni 2008 richtig berechnet hat und ob sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist für die Zeit vor Januar 2008 berufen kann.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Matiaske    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2010 - 8 Sa 869/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Zuschläge für veterinärmedizinische Zusatzuntersuchungen nach Umstellung der tariflichen Stückvergütung auf Stundenentgelt bei der Berechnung einer tariflichen Besitzstandszulage zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger ist Veterinärmediziner. Er ist bei dem beklagten Landkreis seit 1982 als amtlicher Tierarzt beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 30. März 2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969 zuletzt idF des 26. Änderungstarifvertrags vom 4. Juli 1995) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wird nach §§ 2 und 5 des Arbeitsvertrags zur Untersuchung von Schlachttieren und Fleisch im Schlachttier- und Fleischuntersuchungsbezirk D sowie bei der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung im Beschauamt S(Versandschlachterei V) eingesetzt. Außerdem vertritt er den Leiter des Beschauamts und nimmt für ihn zusätzlich Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen und sonstige weiter gehende Untersuchungen vor. Dabei handelt es sich um die sog. Ergänzungsbeschau iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 24 TV Ang aöS. § 11a Satz 2 TV Ang aöS sah vor, dass diese Aufgaben gleichmäßig auf alle Angestellten in der Fleischuntersuchung verteilt werden. Ferner ist der Kläger - früher ebenfalls gegen Stückvergütung - mit der Vertretung im Schlachttier- und Fleischuntersuchungsbezirk L und L II betraut. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 TV Ang aöS lautete auszugsweise:

          

„(3)   

Führt der amtliche Tierarzt im Rahmen einer Fleischuntersuchung zusätzlich die mit einer Rückstandsuntersuchung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung - FlHV), einer bakteriologischen Fleischuntersuchung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 FlHV) oder einer sonstigen Untersuchung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 FlHV) zusammenhängenden Arbeiten durch, erhält er neben der Stückvergütung einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt, wenn die Untersuchung in Großbetrieben (Absatz 1 Unterabs. 4) durchgeführt wird, … .“

4

Rückwirkend zum 1. September 2008 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 in Kraft (TV-Fleischuntersuchung). Der Tarifvertrag ersetzte die Tarifverträge für die Angestellten in der Fleischuntersuchung innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Er stellte in Großbetrieben mit einer Schlachtzahl von über 20 Großvieheinheiten von Stück- auf Stundenvergütung um. Die Umstellung auf Stundenvergütung ist mit Vergütungseinbußen verbunden. § 25 TV-Fleischuntersuchung sieht eine Besitzstandszulage vor, die bei künftigen Tarifentgelterhöhungen abhängig von der Beschäftigungszeit in einem Zeitraum von vier bis acht Jahren abgeschmolzen wird. In § 25 TV-Fleischuntersuchung heißt es auszugsweise:

        

„Überleitung von Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt

        

(1)     

1Beschäftigte in Großbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben, die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Stückvergütung nach § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) oder nach § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) bezogen haben, erhalten neben dem Entgelt nach § 7 Abs. 2 für ihre Tätigkeit je Stunde eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage, die ohne Unterscheidung der Tierart gezahlt wird. ²Die Besitzstandszulage ergibt sich aus der Differenz des nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten individuellen Stundenentgelts je Schlachtbetrieb und dem Entgelt nach § 7 Abs. 2. ³Eine Besitzstandszulage für bislang mit der Stundenvergütung abgegoltene Tätigkeit wird nicht gewährt.

        

(2)     

1Die im Jahr 2007 (Referenzzeitraum) gezahlte Summe der Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang aöS, § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang-O aöS und 50 v. H. der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS, § 12 Abs. 2 TV Ang-O aöS wird durch die von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütungen aufgewendete Arbeitszeit dividiert. ²Dieser Entgeltbetrag pro Stunde bildet das individuelle Stundenentgelt. ³Die Arbeitszeit darf dabei nicht geringer sein als das Produkt aus den Stückzahlen und den Mindestuntersuchungszeiten je Tierart nach § 9 des 4. Abschnitts der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) vom 12. September 2007. 4Ist die/der Beschäftigte im Referenzzeitraum in mehreren Schlachtbetrieben eingesetzt gewesen, ist das individuelle Stundenentgelt für jeden Schlachtbetrieb gesondert zu ermitteln. 5Werden in einem Betrieb verschiedene Tierarten geschlachtet, so sind in die Berechnung alle Tierarten mit einzubeziehen.

        

(3)     

1Ist die im Referenzzeitraum aufgewendete Arbeitszeit der/des Beschäftigten nicht erfasst, wird die vom Schlachtbetrieb zu übermittelnde Tagesschlachtzahl durch die tägliche Schlachtdauer, ggf. abzüglich havariebedingter Bandstillstandzeiten dividiert. 2Die so ermittelte Schlachtzahl pro Stunde ist durch die Anzahl der eingesetzten, mindestens durch die Anzahl der nach dem Dienstplan einzusetzenden Beschäftigten zu dividieren. 3Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

        

(4)     

1Sofern die nach Absatz 3 notwendigen Angaben nicht verfügbar sind, wird die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des 4. Abschnitts der AVV LmH zuzüglich 40 v. H. als Arbeitszeit pro Stück zugrunde gelegt. 2Die so ermittelten Zeiten gelten als geleistete Arbeitsstunden. 3Die Summe der Stückvergütungen für das Jahr 2007 (Referenzzeitraum) ist unter Anwendung der Anlage 2 des TV Ang aöS, TV Ang-O aöS in der im Referenzzeitraum anzuwendenden Fassung zu ermitteln und durch die Summe der Untersuchungszeit nach Satz 1 zu dividieren. 4Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

                 

Protokollerklärung zu Satz 3:

                 

Waren im Referenzzeitraum von der Anlage 2 des TV Ang aöS, TV Ang-O aöS aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung abweichende Stückvergütungen vereinbart, sind diese maßgebend.“

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch die in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS geregelten Untersuchungen seien bei der Berechnung der Besitzstandszulage einzubeziehen. Der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung sei der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bei der Berechnung der Besitzstandszulage zu berücksichtigen. Die Überleitungsvorschrift des § 25 TV-Fleischuntersuchung enthalte eine Regelungslücke, die durch Auslegung zu schließen sei. Regelmäßig nehme der Leiter des Fleischhygieneamts die Zusatzuntersuchungen vor. Für den nach dem BAT vergüteten Leiter des Beschauamts stelle sich die Überleitungsproblematik von Stück- auf Stundenvergütung jedoch nicht. Eine andere Auslegung stelle den Kläger gleichheitswidrig allein deshalb schlechter, weil er freiwillig in großem Umfang höherwertige Vertretungstätigkeiten übernommen habe. Mit einer anderen Auslegung werde zudem in die Eigentumsgarantie eingegriffen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass für die Berechnung der Besitzstandszulage (§ 25 TV-Fleischuntersuchung - Überleitung von Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt) die ihm im Jahr 2007 gezahlten Zuschläge für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen iSd. § 12 Abs. 3 TV Ang aöS mit einzubeziehen sind.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Wortlaut des § 25 TV-Fleischuntersuchung sei eindeutig und von Zusammenhang und Zweck der Tarifnorm getragen. Die Tarifvertragsparteien hätten genau festgelegt, welche Besitzstände überzuleiten seien. Ziel der Neuregelung sei ua. gewesen, dem aufgrund der fortschreitenden Automatisierung und der höheren Schlachtzahl erheblichen Anstieg der Stückvergütungen tariflich entgegenzuwirken. Um die Besitzstandszulage zu ermitteln, werde in § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung nach einem abgestuften, nicht lückenhaften System ein fiktives Stundenentgelt für den Referenzzeitraum des Jahrs 2007 gebildet. Die vom Kläger durchgeführten zusätzlichen Untersuchungen seien in die Überleitungskriterien des § 25 TV-Fleischuntersuchung nicht aufgenommen worden, zumal er sie entgegen § 11a Satz 2 TV Ang aöS nicht gleichmäßig auf alle Angestellten in der Fleischuntersuchung verteilt habe. Er erhalte nun Stundenvergütung für diese Tätigkeiten. Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung sei auf die vom Kläger vorgenommenen zusätzlichen Untersuchungen nicht anzuwenden. Sie regle den äußerst seltenen Fall fehlender Informationen über die Schlachtdauer bei einer einzelvertraglichen Stückvergütungsabrede. Eine solche Abrede hätten die Parteien nicht getroffen. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, bei der Überleitung in neues Tarifrecht alle bisherigen Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass in die Berechnung der Besitzstandszulage die im Jahr 2007 gezahlten Zuschläge für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS einzubeziehen sind.

10

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.

11

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 22; 18. Mai 2010 - 1 AZR 864/08 - Rn. 13, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 102 ).

12

II. Dem Kläger kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der Besitzstandszulage beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

13

1. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf eine höhere Besitzstandszulage gerichteter Vergütungsansprüche aus einem teilweise in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt(vgl. für die st. Rspr. BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 24; 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 9, ZTR 2012, 280, jeweils mwN).

14

2. Mit der Entscheidung, ob für die Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung die an den Kläger im Jahr 2007 geleisteten Zuschläge für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS mit einzubeziehen sind, wird die Berechnung der Besitzstandszulage zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. zB BAG 16. November 2011 - 4 AZR 834/09 - Rn. 41; 9. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 14, NZA-RR 2011, 278, jeweils mwN).

15

B. Die Klage ist unbegründet. Die an den Kläger im Jahr 2007 gezahlten Zuschläge zur Stückvergütung für Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS sind bei der Berechnung der Besitzstandszulage des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung nicht zu berücksichtigen. Das folgt aus der Auslegung von § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung. Selbst wenn eine Tariflücke angenommen würde, könnten die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS bei der Berechnung der Besitzstandszulage des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung nicht berücksichtigt werden. Das gefundene Auslegungsergebnis ist weder gleichheitswidrig, noch verstößt es gegen die Eigentumsgarantie. Die Tarifvertragsparteien haben die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten.

16

I. Die an den Kläger im Jahr 2007 geleisteten Zuschläge zur Stückvergütung für besondere Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS sind bei der Berechnung der Besitzstandszulage des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung nicht einzubeziehen.

17

1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, lässt schon der Wortlaut des in § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung geregelten abgestuften Überleitungs- und Berechnungssystems für früher stückvergütete Arbeitnehmer es nicht zu, Zuschläge für besondere Fleischuntersuchungen bei der Berechnung der Besitzstandszulage zu berücksichtigen.

18

a) Der TV-Fleischuntersuchung, der den TV Ang aöS ablöste, bestimmt in § 25 Abs. 1 Satz 1, dass Beschäftigten in Großbetrieben und Wildbearbeitungsanlagen, die in der Vergangenheit eine Stückvergütung nach § 12 TV Ang aöS erhalten haben, neben ihrem Entgelt eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage zu gewähren ist. Um die Besitzstandszulage zu ermitteln, wird in einem abgestuften System ein fiktives Stundenentgelt gebildet, je nachdem, welche Datengrundlage dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Vorrangig ist § 25 Abs. 2 TV-Fleischuntersuchung. Ist die von § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung vorausgesetzte aufgewandte Arbeitszeit nicht erfasst, wird die Stundenvergütung nach § 25 Abs. 3 TV-Fleischuntersuchung oder, wenn auch hierfür die erforderlichen Daten nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung ermittelt.

19

b) Berechnungsgrundlage ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung vorrangig die vom Beschäftigten im Referenzzeitraum des Kalenderjahrs 2007 aufgewandte Arbeitszeit. § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung legt im Einzelnen fest, welche im Referenzzeitraum gezahlten Beträge in die Besitzstandszulage einfließen. Dabei handelt es sich um die Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang aöS und 50 % der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS. Die Zuschläge nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS sind nicht erwähnt. Alle anderen Entgeltbestandteile, die den Arbeitnehmern nach dem TV Ang aöS zustanden, sollen nach dem klaren Wortlaut unberücksichtigt bleiben.

20

2. Dem Zusammenhang des TV-Fleischuntersuchung ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Zuschläge für besondere Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS abweichend vom Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung in die Berechnung der Besitzstandszulage einbeziehen wollten. Der Zusammenhang des § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung stützt die Auslegung nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung. § 25 Abs. 1 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung regelt, ob dem sog. Beschäftigten eine Besitzstandszulage zusteht. § 25 Abs. 1 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung verdeutlicht, dass für eine bisher nach Stunden vergütete Tätigkeit keine Besitzstandszulage gewährt wird. § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung sieht vor, wie die Höhe der Besitzstandszulage zu errechnen ist. § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung bestimmt insbesondere, welche im Referenzzeitraum gezahlten Beträge in die Besitzstandszulage einfließen. Die Leistungen, die berücksichtigt werden, sind im Unterschied zu den Zuschlägen für die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS ausdrücklich und abschließend genannt.

21

3. Sinn und Zweck des § 25 TV-Fleischuntersuchung sprechen entscheidend dafür, die Zuschläge für die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS nicht in die Besitzstandszulage des § 25 Abs. 1 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung einzubeziehen. Ziel der ablösenden Neuregelung ist ua., die bisher außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gezahlte Stückvergütung durch eine Stundenvergütung zu ersetzen. Die Tarifvertragsparteien wollten damit dem erheblichen Anstieg der Stückvergütungen durch die zunehmende Geschwindigkeit bei der Bandschlachtung aufgrund der fortschreitenden Automatisierung entgegenwirken.

22

4. Aus der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung folgt nichts anderes. Der TV-Fleischuntersuchung ersetzt die Tarifverträge für die Angestellten in der Fleischuntersuchung innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Die Protokollerklärung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf vom jeweiligen Tarifvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen. Die Tarifvorschrift regelt die vom Kläger auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS erzielten Zuschläge zu Stückvergütungen für besondere Fleischuntersuchungen deshalb nicht. Der Kläger erhielt die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag geschuldeten Zuschläge. Die Parteien hatten keine von § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS abweichenden Stückvergütungen vereinbart. Soweit der Kläger im Referenzzeitraum des Jahrs 2007 den Leiter des Beschauamts vertrat und für ihn zusätzlich Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen und sonstige weiter gehende Untersuchungen vornahm, wurden hierfür keine abweichenden Stückvergütungen iSd. Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung einzelvertraglich vereinbart. Der Kläger führte vielmehr sehr viele dieser Untersuchungen zur Ergänzungsbeschau durch, obwohl § 11a Satz 2 TV Ang aöS vorsah, dass diese Aufgaben gleichmäßig auf alle Angestellten in der Fleischuntersuchung verteilt wurden.

23

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung, der neben den Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang aöS nur 50 % der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS, nicht aber die Zuschläge für die Ergänzungsbeschau iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS nennt, nicht unbewusst lückenhaft. Jedenfalls kann eine zugunsten des Klägers unterstellte unbeabsichtigte Tariflücke nicht in der Weise geschlossen werden, dass im Jahr 2007 erhaltene Zuschläge für die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS in die Berechnung der Besitzstandszulage einfließen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

24

1. § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung ist bewusst lückenhaft.

25

a) Eine bewusste Tariflücke ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen und das in einer entsprechenden Auslassung zum Ausdruck kommt. Die unterbliebene Regelung kann auch darauf beruhen, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht einigen konnten (vgl. für die st. Rspr. BAG 11. Januar 2011 - 1 AZR 310/09 - Rn. 16, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 24). Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe auszugleichen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 214/09 - Rn. 32 mwN, ZTR 2011, 489).

26

b) Für den abschließenden Charakter der in § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung genannten Vergütungsbestandteile sprechen entscheidend die tarifliche Systematik und der Tarifzweck.

27

aa) Ob dem Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage zusteht, regelt § 25 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung. Wie die Höhe der Zulage zu ermitteln ist, bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung.

28

bb) Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Überführung der Stück- in Stundenvergütung den deutlichen Anstieg der Stückvergütungen durch die zunehmende Geschwindigkeit bei der Bandschlachtung aufgrund der fortschreitenden Automatisierung zurückführen. Die bei der Berechnung der Besitzstandszulage zu berücksichtigenden Zuschläge wurden daher auf die in § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung ausdrücklich erwähnten Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS/TV Ang-O aöS beschränkt.

29

2. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung unbewusst lückenhaft wäre, könnte die Tariflücke nicht in dem von ihm angenommenen Sinn durch ergänzende Auslegung geschlossen werden.

30

a) Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte dafür finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Würde die Lücke von den Arbeitsgerichten dennoch geschlossen, handelte es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien. Eine Neuregelung oder Ergänzung müsste den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 92/10 - Rn. 23 mwN). Aus dem Tarifvertrag selbst müssten sich hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei Tarifabschluss bemerkt hätten. Bestehen mehrere Möglichkeiten, die Lücke zu schließen, muss die Auswahlentscheidung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 214/09 - Rn. 32 mwN, ZTR 2011, 489 ).

31

b) Nach diesen Grundsätzen kann eine zugunsten des Klägers unterstellte unbewusste Tariflücke nicht geschlossen werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten. Dafür fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 25 TV-Fleischuntersuchung insbesondere nicht erkennen lässt, ob die in der Vergangenheit gezahlten Zuschläge mit 100 % - wie vom Kläger erstrebt - oder mit nur 50 %, einem noch geringeren oder einem höheren Anteil hätten berücksichtigt werden sollen. In § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung ist lediglich eine Art von Zuschlägen genannt, die Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS/TV Ang-O aöS. Daraus lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Tarifvertragsparteien auch andere Zuschläge mit 50 % hätten berücksichtigen wollen, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

32

III. § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die ablösende Tarifbestimmung ist weder gleichheitswidrig, noch verletzt sie die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

33

1. § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung ist nicht gleichheitswidrig.

34

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nach der Rechtsprechung des Senats nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (vgl. etwa BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 867/09 - Rn. 23, AP TVÜ § 5 Nr. 7 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1; 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 30, BAGE 133, 354). Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu( vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - aaO; 31. Januar 2002 - 6 AZR 36/01 - zu II 3 a der Gründe, EzA GG Art. 3 Nr. 95 ). Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab. Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110).

35

b) Danach ist § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung nicht gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Bestimmung keine Personengruppe gegenüber einer anderen Personengruppe begünstigt oder benachteiligt.

36

aa) Der Kläger rügt, er sei allein deswegen schlechtergestellt, weil er ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung in großem Umfang höherwertige Vertretungstätigkeiten im Rahmen der sog. Ergänzungsbeschau iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS übernommen habe.

37

bb) Daraus folgt kein tariflicher Gleichheitsverstoß. Die Vergütungseinbuße des Klägers ergibt sich nicht aus einer tariflichen Ungleichbehandlung. Die Zuschläge nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS fließen bei keiner Personengruppe in die Besitzstandszulage ein. Der höhere Einkommensverlust des Klägers beruht im Verhältnis zu seinen Kollegen darauf, dass die Regelung des § 11a Satz 2 TV Ang aöS im Referenzzeitraum des Jahrs 2007 und auch zuvor nicht beachtet wurde. Die Bestimmung sieht vor, dass diese Aufgaben gleichmäßig auf alle Angestellten in der Fleischuntersuchung verteilt werden. Soweit der Kläger die Tätigkeiten der besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS weiter versieht, hat er auch nach der Umstellung von Stück- auf Stundenvergütung Anspruch auf Entgelt für eine höhere Stundenzahl als andere Arbeitnehmer, die diese Aufgaben nicht wahrnehmen.

38

2. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, eine Auslegung, die Untersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS bei der Besitzstandswahrung nicht einbeziehe, verletze seine Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

39

a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hindert Tarifvertragsparteien auch dann nicht daran, ein tarifliches Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, wenn dies zu einer geringeren Vergütung führt. Nur bereits entstandene Ansprüche sind zu schützen; auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden(vgl. schon BVerfG 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 68, 193 ). Die Eigentumsgarantie gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, und nicht bloße Vergütungserwartungen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 867/09 - Rn. 15 mwN, AP TVÜ § 5 Nr. 7 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1). Das Grundrecht schützt zudem nur durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 40 mwN).

40

b) Die Hoffnung des Klägers darauf, die Zuschläge für veterinärmedizinische Zusatzuntersuchungen würden nach Umstellung der tariflichen Stückvergütung auf Stundenentgelt in die Berechnung der tariflichen Besitzstandszulage einbezogen, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

41

IV. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung, der Zuschläge für die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS anders als Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS nicht in die Berechnung der Besitzstandszulage einbezieht, die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten.

42

1. Tarifvertragsparteien kommt für ihre Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 684/09  - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 40; 22. Juli 2010 -  6 AZR 170/08  - Rn. 67, BB 2011, 186 ). Sie haben hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde ( vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 30, BAGE 133, 354; 31. Januar 2002 - 6 AZR 36/01 - zu II 3 a der Gründe, EzA GG Art. 3 Nr. 95 ). Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (vgl. zB BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 30 ff.; 16. November 2000 - 6 AZR 353/99 - zu 3 d cc (1) der Gründe mwN, EzBAT TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 14; 18. Januar 1996 - 6 AZR 196/95 - zu II 3 der Gründe). Eine Tarifänderung ist schon dann nicht zu beanstanden, wenn sie zwar einen bedeutsamen Teil der Leistungen entfallen lässt, die Rechtsposition aber nicht vollständig beseitigt (vgl. BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 196/95 - aaO).

43

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Grenzen ihrer Regelungsmacht hier nicht überschritten, indem sie die Zuschläge für die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS nicht in die Berechnung der Besitzstandszulage einbezogen haben. Bei der Berechnung der Besitzstandszulage bleiben nur die Zuschläge außer Acht. Wird die sog. ergänzende Fleischbeschau weiter durchgeführt, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechendes Stundenentgelt aus § 7 Abs. 2 TV-Fleischuntersuchung. Die Betroffenen verlieren mit der Überleitung in den TV-Fleischuntersuchung die auf der Grundlage des TV Ang aöS bestehende Rechtsposition damit nicht gänzlich. Der Abbau der Zuschläge für die besonderen Fleischuntersuchungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS ist mit Blick auf das tarifliche Regelungsziel des Abbaus der erheblich angestiegenen Stückvergütungen hinzunehmen.

44

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Hoffmann    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. September 2009 - 12 Sa 689/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zu bilden war.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen finanzierten Forschungszentrum, seit dem 1. Januar 1998 als Ingenieur tätig. Gemäß § 2 Satz 1 des von der Beklagten am 20. Dezember 1997 und vom Kläger am 7. Januar 1998 unterzeichneten Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Angestellten der Kernforschungsanlage J GmbH vom 5. September 1973 und der diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Nach der Bezugnahmeklausel in § 2 des Manteltarifvertrags für die Kernforschungsanlage J GmbH sind die für die Angestellten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. Bis zum 30. September 2005 war der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des TVöD und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).

3

Auch die Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Sie erhält seit Februar 2004 zur Erziehung von Kindern unbezahlten Sonderurlaub. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand über den 30. September 2005 hinaus der BAT Anwendung. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) und nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. Im TVÜ-Bund heißt es zur Bildung des Vergleichsentgelts ua.:

        

„§ 5   

        

Vergleichsentgelt

        

(1)     

Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

        

(2)     

Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch für die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …“

4

Die Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund lauten:

        

„1.     

Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.

        

2.    

Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.“

5

Die Beklagte unterrichtete den Kläger in einem Schreiben vom 21. September 2005 über die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD. Sie legte bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts iHv. 3.623,10 Euro brutto den Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde und teilte dem Kläger mit, dass er nach der Entgeltgruppe 12 TVöD vergütet wird. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger bis zum 30. September 2007 einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 und ab dem 1. Oktober 2007 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet wird. In einem weiteren an den Kläger gerichteten Schreiben vom 23. November 2006 korrigierte die Beklagte unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10. Oktober 2005 (D II 2 - 220 210/643) die Berechnung des Vergleichsentgelts und ermittelte dieses unter Zugrundelegung des Ortszuschlags der Stufe 1 neu. Sie teilte dem Kläger mit, dass er für die Dauer der Beurlaubung seiner Ehefrau eine außertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 erhält und diese Zulage monatlich 106,90 Euro brutto beträgt. Das geänderte Vergleichsentgelt iHv. 3.516,20 Euro brutto führte bis zum 30. September 2007 zur Zuordnung des Klägers zu einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 2 TVöD und ab dem 1. Oktober 2007 zur Zuordnung des Klägers zur Stufe 4 dieser Entgeltgruppe.

6

Der Kläger hat gemeint, bei der Berechnung des Vergleichsentgelts sei nicht der Ortszuschlag der Stufe 1, sondern der Stufe 2 zugrunde zu legen. Werde in die Berechnung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 eingestellt, verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 14 GG. Der Ortszuschlag der Stufe 2 sei keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern ein sozialer Ausgleich für den Mehraufwand, der sich aus den mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ergebe. Ob der Ehegatte eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten ebenfalls im öffentlichen Dienst stehe oder nicht, sei für den Umfang der mit der Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen bedeutungslos und damit kein taugliches Differenzierungskriterium.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass bei der Berechnung des monatlichen Vergleichsentgelts des Klägers für dessen monatliche Bezüge ab Oktober 2005 der Ortszuschlag betragsmäßig nach Stufe 2 anzusetzen ist.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger werde aufgrund der ihm in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 gezahlten Zulage gegenüber einem Beschäftigten nicht benachteiligt, dessen Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst stehe. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei typisierender Betrachtung hätten die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund davon ausgehen dürfen, dass die andere ortszuschlagsberechtigte Person ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und das Familieneinkommen nicht auf Dauer vermindert wird.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben sie deshalb zu Recht abgewiesen.

11

I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Urteil wäre trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung des Vergleichsentgelts endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - Rn. 11, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14 mwN). Die Beklagte lässt ebenso wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts erwarten, dass sie bereits auf ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil hin bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts des Klägers den Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde legt, sodass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 256 Rn. 8; zum Feststellungsinteresse bei einem Streit mit einem privaten Arbeitgeber über Urlaubsfragen vgl. auch BAG 5. November 1964 - 5 AZR 405/63 - BAGE 16, 293, 296). Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger eine außertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 zahlt, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Die Zahlung dieser Zulage bewirkt im Gegensatz zu der vom Kläger beanspruchten Berechnung des Vergleichsentgelts nicht, dass er ab dem 1. Oktober 2007 nicht der Stufe 4, sondern der Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzuordnen ist.

12

II. Die Klage ist unbegründet. In die Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers war nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund der Ortszuschlag der Stufe 1 einzustellen.

13

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund regelt, dass nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt wird, wenn auch eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist. Die Ehefrau des Klägers ist eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. Ob eine andere Person nach diesen Vorschriften ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005. Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund, die den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag wahren soll (vgl. BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 72/08 - Rn. 18, AP TVÜ § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 15 und zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 14, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18; 17. September 2009 - 6 AZR 481/08 - Rn. 16, AP TVÜ § 5 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 17; 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - AP TVÜ § 5 Nr. 3 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 16; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 23, BAGE 128, 210).

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2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Ehefrau des Klägers am 1. Oktober 2005 ortszuschlagsberechtigt war. Dafür ist maßgebend, dass sie an diesem Überleitungsstichtag im öffentlichen Dienst stand und auf ihr Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT Anwendung fanden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18) zur Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen der Umstand, dass die andere Person während eines unbezahlten Sonderurlaubs zur Kindererziehung weder Grundvergütung noch Ortszuschlag erhalten hat, die Annahme der Ortszuschlagsberechtigung nicht hindert. Für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes. Der Kläger rügt auch nicht, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Ortszuschlagsberechtigung seiner Ehefrau bejaht.

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3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund verletze seine Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hindert Tarifvertragsparteien auch dann nicht, ein tarifliches Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, wenn dies zu einer verminderten Vergütung führt. Nur bereits entstandene Ansprüche oder rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden(vgl. BVerfG 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 - BVerfGE 68, 193; ErfK/Dieterich/Schmidt 11. Aufl. Art. 14 GG Rn. 23). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen und schützt nicht bloße Vergütungserwartungen(BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 34 mwN, BAGE 124, 1; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249, 254; DFL/Groeger/ Hofmann 3. Aufl. Art. 14 GG Rn. 5). Eine Hoffnung des Klägers auf Fortzahlung des für ihn maßgeblichen Ortszuschlags bzw. eine Erwartung, bei der Berechnung des Vergleichsentgelts werde nicht der Ortszuschlag der Stufe 1, sondern der Stufe 2 mit der Folge zugrunde gelegt, dass er am 1. Oktober 2007 nicht der Stufe 4, sondern der Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet wird, fiele damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

16

4. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat hat insbesondere im Urteil vom 30. Oktober 2008 (- 6 AZR 682/07 - Rn. 21, BAGE 128, 210) zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen die Tarifvertragsparteien die Grenzen des ihnen bei der tariflichen Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten und nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben, wenn sie angeordnet haben, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen ist, wenn auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist. Für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes.

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a) Das Argument des Klägers, das Ziel der Besitzstandswahrung werde nur dann erreicht, wenn bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde gelegt werde, trägt nicht.

18

aa) Dies ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger für die Dauer der Beurlaubung seiner Ehefrau zur Kindererziehung eine außertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 erhält. Die Zahlung dieser Zulage hat die Beklagte dem Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Schreiben vom 23. November 2006 zugesagt. Die Beklagte hat dem Kläger die Zulage auch bereits vor dem in Nr. 4 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund für die tarifliche Besitzstandszulage festgesetzten Zahlungsbeginn am 1. Juli 2008 gezahlt.

19

bb) Allerdings trifft es zu, dass dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 Entgelt der Stufe 5 und nicht nur der Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 TVöD zugestanden hätte, wenn in die Berechnung des Vergleichsentgelts nicht der Ortszuschlag der Stufe 1, sondern der Stufe 2 eingestellt worden wäre. Die Tarifvertragsparteien mussten jedoch keine Regelung schaffen, die dem Kläger eine Zuordnung zur Stufe 5 ermöglicht hätte. In Bezug auf Leistungen mit besonderem Charakter, wie den tariflichen Ortszuschlag, sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, ein Regelwerk zu vereinbaren, das sämtliche auch nur mittelbar auftretende Unterschiede berücksichtigt und finanziell ausgleicht. Die Tarifvertragsparteien können vielmehr unter Inkaufnahme im Einzelfall eintretender mittelbarer Nachteile Bestimmungen treffen, die familienbezogene Vergütungsbestandteile in genereller Weise behandeln, und müssen nicht bei der Aufstellung von Überleitungsregelungen den bisherigen Zustand unter Berücksichtigung aller Beschäftigungskonstellationen überzuleitender Paare erhalten (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 22, BAGE 128, 210; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 26, BAGE 124, 284).

20

cc) Die sich vorliegend für den Kläger ergebenden Nachteile beruhen auf der Stufenbildung im Entgeltgruppensystem des TVöD und nicht unmittelbar auf der unterbliebenen Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2. Das nach § 5 TVÜ-Bund ermittelte Vergleichsentgelt soll den Angestellten gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund davor schützen, nach der Überleitung in den TVöD schlechter vergütet zu werden als zuvor. Das Vergleichsentgelt garantiert, dass auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der bisherige Besitzstand gewahrt wird (vgl. zur Regelung in § 5 TVÜ-VKA BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 31, AP BMT-G II § 6 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 2). Dies ist beim Kläger der Fall. Er erhält für die Dauer der Beurlaubung seiner Ehefrau zur Kindererziehung eine außertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2. Deshalb wird er entgegen seiner Ansicht auch nicht gegenüber einem Beschäftigten, dessen Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst steht, unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt.

21

b) Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund geregelt, dass die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage erhält, wenn die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten hat. Damit steht Beschäftigten die tarifliche Besitzstandszulage ua. dann zu, wenn die andere ortszuschlagsberechtigte Person Familienpflichten im Sinne von § 4 Abs. 2 BGleiG erfüllt, weil sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. Die Annahme der Tarifvertragsparteien, dass die andere ortszuschlagsberechtigte Person ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und damit das Familieneinkommen nicht auf Dauer vermindert wird, hält sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative, die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommt (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 24, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93). Zwar mag in Einzelfällen die andere ortszuschlagsberechtigte Person ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hielten sich jedoch noch in den Grenzen zulässiger Typisierung, wenn sie für solche Fälle keine Ausnahmeregelung vorsahen (vgl. BAG zur Regelung in § 5 TVÜ-VKA 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 24, aaO).

22

5. Schließlich verstößt § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Familienstandes liegt nicht vor.

23

a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15). Sie sind deshalb verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, familienbezogene Vergütungsbestandteile zu vereinbaren (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 28, BAGE 128, 210). Es steht ihnen vielmehr frei, ob und in welchem Umfang sie neben den rein arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen durch einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil einen sozialen, familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 580/04 - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17). Bei der Regelung familienbezogener Vergütungsbestandteile müssen sie gemessen am Leistungszweck gleichheitswidrige Differenzierungen vermeiden und bei der Ausgestaltung die Wertentscheidung des Art. 6 GG hinreichend beachten(BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 28, aaO; ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 6 GG Rn. 16).

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b) Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und in der Protokollerklärung Nr. 2 zu dieser Bestimmung haben dem Kläger zusammen mit der ihm für die Dauer des Sonderurlaubs seiner Ehefrau zur Kindererziehung gezahlten außertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 den die Ehe berücksichtigenden Bestandteil des Ortszuschlags ungeschmälert erhalten. Damit ist sein Besitzstand gewahrt. Wenn die Ehefrau des Klägers nach der Beendigung ihres Sonderurlaubs ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst wieder aufnimmt, fällt zwar die Zulage weg. Jedoch wird dies dadurch kompensiert und damit das Familieneinkommen nicht auf Dauer vermindert, dass mangels Ortszuschlagsberechtigung des Klägers bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts seiner Ehefrau gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde zu legen ist. Würde trotz der Ortszuschlagsberechtigung seiner Ehefrau auch in die Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers der Ortszuschlag der Stufe 2 eingestellt, würde der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten im Ergebnis mehr als ein voller Ortszuschlag der Stufe 2 zukommen. Zu dieser Besserstellung im Vergleich zur Rechtslage unter der Geltung der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT waren die Tarifvertragsparteien nach Art. 6 GG nicht verpflichtet.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Augat    

        

        

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.