Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Apr. 2014 - 16 Sa 199/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 – 1 Ca 1603/13 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von der Beklagten in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder in den Toilettenanlagen des D P.
4Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbe, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.10.2006 (Bl. 61 ff. d.A.) in Teilzeit beschäftigt. Sie wurde zuletzt als Toilettenaufsicht (sog. „Sitzerin“) ohne unmittelbare Reinigungsaufgaben eingesetzt. Hierfür erhielt sie einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 € brutto. Ihr monatliches Einkommen belief sich auf etwa 600,-- € brutto.
5Das D P erhebt von den Kunden/Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Im Eingangsbereich der vier Toilettenanlagen sind auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen die Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig – zumeist sitzend – an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei stets einen sauberen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legen, regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor zu legen. Darüber hinaus hatte sie die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal über Funk zu rufen.
6Die Klägerin hat, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,
7die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P vereinnahmten Trinkgelder in den Monaten Mai und Juni 2013 zu erteilen.
8Nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft gem. dem Klageantrag an Eides statt zu versichern,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 1/20 des sich aus der gem. Klageantrag zu 4) erteilten Auskunft ergebenden Gesamtbetrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 hat dieses die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schluss-Urteil vorbehalten und den Streitwert für den Auskunftsantrag mit 2.000,-- € angesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Arbeitsgericht nicht getroffen.
13Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
14Gegen dieses ihr am 13.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
15Durch gerichtliches Schreiben vom 07.03.2014 ist die Beklagte um Darlegungen zur Höhe der Beschwer gebeten und darauf hingewiesen worden, dass sich der Beschwerwert bei einer Auskunftsklage unterschiedlich bemesse, je nachdem, ob der Kläger oder der Beklagte Berufung einlege. Für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten sei in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich würde, maßgeblich. Die Beklagte hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen darauf berufen, dass sie ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besitze. Durch die Klägerin sei eine Schmutzkampagne ohne gleichen in der Presse losgetreten worden und damit ihre Ehre und ihr Ansehen bereits dergestalt ruiniert, dass die Kündigung des Auftrags drohe mit der Folge eines finanziellen Ruins und der Vernichtung von über 100 Arbeitsplätzen. Die Klägerin und die hinter ihr stehende Gewerkschaft nutzten jede Lebensäußerung in diesem Verfahren zu weiteren Presseinformationen, um unerträglichen Druck auf sie auszuüben. Sie solle gezwungen werden, vor Rechtskraft der Entscheidung bereits Auskünfte zu erteilen und damit ihre Kalkulationsgrundlagen und die wirtschaftlichen Hintergründe ihrer vollständigen Tätigkeit offenzulegen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei den Einnahmen auf den Tellern handele es sich um die einzige unmittelbare Betriebseinnahme für die Reinigung und Beaufsichtigung der Toiletten, sodass sie verpflichtet wäre, schon vor Rechtskraft des Urteils und auch bei einer Rechtskraft des Urteils mögliche Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Die Verhinderung derartiger Schmutzkampagnen wiege weitaus mehr als 600,-- €. Da Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, gehe es auch um einen nichtvermögensrechtlichen Streitwertanteil, der mindestens mit einem Regelstreitwert von 6.000,-- € anzusetzen sei. Im Übrigen verbreite die Klägerin mittlerweile Gerüchte, dass sie und ihr Ehemann, der Kläger des Parallelverfahrens, X S, von dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils 100.000,-- € bekommen würden, sie bräuchten nur noch die Bankverbindung anzugeben. Diese Nachricht solle im Betrieb verbreitet werden. Das gezielte Streuen derartiger Falschmeldungen sei Teil der Gesamtstrategie der Klägerin und der hinter ihr stehenden Gewerkschaftspersonen. Die Strategie belege jedenfalls, dass über den reinen Wortlaut des Tenors hinaus gezielt Angriffe gegen die Existenz der Beklagten geführt werden sollten. Parallel habe der Betriebsrat der Beklagten mittlerweile Verhandlungen über die Verteilung von Trinkgeldern verlangt und die Einigungsstelle angerufen. Zudem habe er mehrere Hauptsacheverfahren und ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet.
16Die Beklagte kündigt den Antrag an,
17unter Abänderung von Ziffer 1) des am 13.02.2014 zugestellten Teil-Urteils – 1 Ca 1603/13 – des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen die Klage abzuweisen hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder.
18Die Klägerin kündigt den Antrag an,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie hält die Berufung für unzulässig und bestreitet, dass eine Schmutzkampagne gegen die Beklagte geführt werde. Sie habe nicht die Absicht, die erteilte Auskunft zu veröffentlichen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie das Gerücht verbreitet, dass sie und ihr Mann von dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils 100.000,-- € bekommen würden. Eine solche Äußerung habe sie insbesondere nicht gegenüber der Zeugin O abgegeben. Im Übrigen erhalte sie anonyme E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen. Frau O distanziere sich ausdrücklich von der zuvor gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 15.03.2014.
21II
22Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
23Die Berufung der Beklagten erweist sich mit dem Berufungsantrag vom 17.02.2014 gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig, denn weder hat das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen (§ 64 Abs. 2 a ArbGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- € (§ 64 Abs. 2 b ArbGG).
241.
25Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Auskunftsantrages mit 2.000,-- € angesetzt, dieser Wert entspricht jedoch nicht der Beschwer der Beklagten. Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerwert unterschiedlich, je nachdem, ob der Kläger oder der Beklagte Berufung einlegt. Während das Interesse des Klägers sich nach dem Wert des Hauptanspruchs richtet, ist für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich werden würde, maßgeblich (BGH vom 24.11.1994 – GSZ 1/94 – NJW 1995, 664; BAG vom 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 – NZA 1994, 1045; Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. § 64 Rdnr. 57; Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 511 Rdnr. 19 c; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 1406).
26Die Beklagte selbst geht nicht davon aus, dass der wirtschaftliche Aufwand für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600,-- € erreicht.
272.
28Zu Recht hat die Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass über diesen Aufwand hinaus ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse für die Ermittlung der Beschwer zu berücksichtigen ist. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH vom 22.03.2010, II ZR 75/09, JURIS = NJW – RR 2010, 786). Durch allgemein gehaltene Ausführungen lässt sich ein Geheimhaltungsinteresse indes nicht begründen. Es geht somit darum, ob durch die Erteilung der Auskunft über die Höhe der in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder Geheimhaltungsinteressen der Beklagten in einer Weise berührt sind, dass dies bei der Ermittlung des Beschwerdewerts wertsteigernd berücksichtigt werden muss.
29a. Allerdings hat sich die Beklagte auf die Gefahr bezogen, dass die Klägerin von den ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen werde, die ihre schützenswerten wirtschaftlichen Interessen gefährden könnten. Dies ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinreichend konkret zu entnehmen und im Übrigen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
30Die Beklagte verweist insoweit u.a. darauf, dass die Klägerin gemeinsam mit der hinter ihr stehenden Gewerkschaftssekretärin eine Schmutzkampagne ohne gleichen in der Presse losgetreten und Ehre und Ansehen bereits dergestalt ruiniert habe, dass eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Auftrages zum Jahresende drohe.
31Richtig ist, dass das vorliegende Verfahren zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hat. So ist hierüber in der WAZ vom 22.01.2014 in einem Artikel berichtet worden, in dem die Klägerin namentlich aufgeführt worden ist und die zuständige Gewerkschaftssekretärin u.a. mit der Aussage, dass sich endlich mal jemand aus der Deckung wage sowie dass solche „Machenschaften“ ihr noch „nie untergekommen seien“ zitiert wird. Darüber hinaus nutzt die Gewerkschaft IG Bau, wie die von der Beklagten überreichte Information belegt, den vorliegenden Fall zur Werbung im Betrieb der Beklagten.
32Hierbei handelt es sich jedoch um mit einem öffentlichen Gerichtsverfahren verbundene Folgen. Dem Artikel der WAZ lässt sich entnehmen, dass über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht berichtet wurde. Die Informationen gehen nicht speziell auf die Klägerin zurück. Soweit die Gewerkschaft IG Bau das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil zur Mitgliederwerbung nützt, ist dies als durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsgemäße Betätigung nicht zu beanstanden.
33Außerdem ist nicht erkennbar, dass gerade in der Person der Klägerin die Gefahr begründet ist, dass diese von der ihr zu erteilenden Auskunft in einer Weise Gebrauch machen würde, die die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gefährdeten. Zum einen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht die Absicht habe, die erteilte Auskunft zu veröffentlichen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich lediglich auf zwei Monate, nämlich den Mai und den Juni 2013 bezieht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Erteilung einer Auskunft für diesen kurzen Zeitraum ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich schädigen könnte.
34Soweit sich die Beklagte auf Veröffentlichungen im Internet bezieht, geht hieraus nicht hervor, dass sie auf die Person der Klägerin zurückzuführen sind.
35b. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines wertsteigernden Geheimhaltungsinteresses darüber hinaus auf Aktivitäten des bei ihr gebildeten Betriebsrates in Bezug auf das eingenommene Trinkgeld bezogen. Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen stellen jedoch keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft schließenden rechtlichen Nachteil dar und bleiben als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. BGH vom 10.08.2005, XII ZB 63/05, JURIS, NZA-RR 2006, 36).
363.
37Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
38Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des
Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen.
2. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantrag werden abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Gegenstandswert dieses Teilurteils beträgt 4.100,00 Euro.
1
T a t b e s t a n d
3Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Frage, ob die Klägerin an von der Beklagten vereinnahmten Geldbeträgen zu beteiligen ist, weil es sich dabei um „Trinkgelder“ für das Personal gehandelt hat.
4Die 1955 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbes mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.10.2006 (Bl. 61 ff d. A.), auf den der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird, in Teilzeit beschäftigt. Die danach vorgesehene Tätigkeit der Unterhaltsreinigerin übte die Klägerin, ihren Wünschen entsprechend, zwischenzeitlich nur für wenige Monate aus. Überwiegend, im Jahr 2013 durchgehend, war ihr die Tätigkeit einer Toilettenaufsicht (sog. „Sitzerin“) ohne unmittelbare Reinigungsaufgaben zugewiesen. Dafür erhielt die Klägerin zuletzt einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 € brutto, woraus ein Monatseinkommen in Höhe von rund 600,00 € brutto resultierte.
5Der Einsatz der Klägerin erfolgte ständig im Einkaufszentrum Centro P, mit deren Betreiberin die Beklagte seit Jahren in laufender Vertragsbeziehung steht. Der Beklagten obliegt dort die Reinigung der 4 öffentlichen für die Kunden und Besucher vorgesehenen Toilettenanlagen sowie die Sauberhaltung weiterer Flächen im Cateringbereich. In den Sommermonaten 2013 bestand das von der Beklagten im Centro P eingesetzte Team aus insgesamt 12 sog. „Sitzerinnen“ und 8 Reinigungskräften, wobei letztere, den tariflichen Bestimmungen entsprechend, eine Stundenvergütung in Höhe von mindestens 9,00 € brutto erhielten.
6Das Centro P erhebt von den Kunden/Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Gleichwohl sind in den Eingangsbereichen der 4 Toilettenanlagen auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen die Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig – zumeist sitzend – an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei stets einen sauberen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legen, regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor einzulegen. Darüber hinaus hatte sie die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal über Funk zu rufen.
7Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung der Beklagten („Leitfaden“, für das Personal, Stand 13.3.2013, Bl. 68 ff d. A.), auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird, sind die „Sitzerinnen“ ausdrücklich gehalten, Blickkontakt zu den Besuchern aufzunehmen, die dort als „Trinkgeld“ bezeichneten Geldbeträge – auch in die eigene Hand – dankend entgegen zu nehmen oder bei Bedarf zu wechseln und dabei gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie selbst keine Reinigungstätigkeiten ausüben.
8Bei etwaigen Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes, der bereits in den Jahren 2008/2009 unter Überschriften wie „WC-Personal muss Trinkgeld abgeben“ Gegenstand der Berichterstattung in regionalen Printmedien war, ist nach dem „Leitfaden“ auf die gemeinsamen Hinweisschilder von Centro P und der Beklagten, die nach dem Vorbringen der Beklagten im Nahbereich der Sammelteller, nach Angaben der Klägerin an kaum einsehbarer Stelle hinter stets geöffneten Türen angebracht waren, zu verweisen. Nach diesen Hinweisschildern (Stand Januar 2009, Bl. 46 d. A.) fließt ein für die Benutzung der Toiletten freiwillig gegebener „Obulus“ der Beklagten zu, die selbigen „für die Reinigung und den Unterhalt der Toilettenanlagen“ verwendet, womit er „auch der Entlohnung des hierfür eingesetzten Personals“ dient.
9Hinsichtlich dieser Hinweisschilder ist unstreitig, dass selbige im Laufe des Jahres 2012 ersatzlos demontiert worden sind.
10Nach Angaben der Beklagten erfolgte dies gegen Ende 2012 im Zuge von Umbau- und Renovierungsarbeiten. Die dafür verantwortliche Centro-Betreiberin habe bereits Ersatzschilder in Auftrag gegeben. Diese waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Güteverhandlung (19.9.2013) aber noch nicht montiert.
11Mit Schreiben vom 30.5.2013 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.6.2013, was ihr die Beklagte schriftlich bestätigte. Gegen Mitte Juni 2013 führte die Klägerin, die Schriftführerin des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats war, ein Gespräch mit der Personalsachbearbeiterin, der Zeugin C, und dem Geschäftsführer der Beklagten. Anlass des Gesprächs, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, war der Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis nun doch – ggf. unter geänderten Beschäftigungs- oder Vertragsbedingungen – fortzusetzen. Bei dem Gespräch waren ein weiteres Betriebsratsmitglied, die Zeugin F, und der damals ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Ehemann der Klägerin, der Zeuge S, zugegen.
12Mit ihrer am 8.8.2013 bei Gericht eingegangen, am 15.8.2013 zugestellten Klage macht die Klägerin zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Im Rahmen des im Juni 2013 geführten Gesprächs sei Einigkeit erzielt worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem 30.6.2013 enden werde. Mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei vielmehr vereinbart worden, dass selbiges unter Abänderung des Einsatzortes und der Arbeitsaufgaben per Änderungsvertrag fortbestehen solle, was die Zeugin F und der Zeuge S bestätigen könnten. Dabei sei ein Einsatz in der Wäscherei einer Werkstatt für behinderte Menschen, der „Heimstatt E1“ in E2, abgesprochen worden. Dort habe zum Gesprächszeitpunkt Personal gefehlt.
13Entgegen dieser Vereinbarung habe sich die Beklagte jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 18.7.2013 zu Unrecht einer Vertragsbeendigung zum 30.6.2013 berühmt und parallel entsprechende Papiere übersandt, woraus sich ein entsprechendes Feststellungsinteresse ergebe. Die Beklagte habe zudem ein Zwischenzeugnis zu erteilen und für den Fall, dass entgegen ihrer Auffassung doch von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden müsse, jedenfalls 6 Tage Resturlaub mit einem Betrag in Höhe von 166,15 € brutto abzugelten.
14Mit unter gleichem Datum zugestellter Klageerweiterung vom 17.9.2013 macht die Klägerin darüber hinaus geltend, dass sie an den in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Sammelteller im Centro P erzielten Einnahmen der Beklagten teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werde könne. An diese mit der freiwilligen Hingabe von kleineren Geldbeträgen verbundene Zweckbestimmung sei die Beklagte gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Die Beklagte sei aufgrund vertraglicher Nebenpflichten oder bei entsprechender Anwendung von Bestimmungen des Auftragsrechts verpflichtet, für das Personal hingegebenes Trinkgeld weiterzuleiten.
15Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, habe die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Trinkgeldeinnahmen zu erteilen. Von dem Gesamtbetrag stehe ihr unter Berücksichtigung der im Centro P vorgehaltenen Personalstärke ein Anteil von 1/20 zu. Sie gehe davon aus, dass an normalen Tagen bis zu eintausend, an Spitzentagen mehrere tausend Euro über die Teller erwirtschaftet werden.
16Die Klägerin, die einen weiteren auf Abrechnung des Trinkgelds gerichteten Antrag im Kammertermin zurückgenommen hat, beantragt,
17- 1.18
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.6.2013 hinaus fortbesteht,
- 2.20
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen,
- 3.22
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 166,15 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 4.24
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des Centro P vereinnahmten Trinkgelder in den Monaten Mai und Juni 2013 zu erteilen.
- 5.26
Nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft gemäß Klageantrag zu 4. an Eides statt zu versichern,
- 6.28
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1/20 des sich aus der gemäß Klageantrag zu 4. erteilten Auskunft ergebenden Gesamtbetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hält die Klage für insgesamt unbegründet. Das Arbeitsverhältnis habe durch die Kündigung der Klägerin vom 30.5.2013 sein Ende gefunden. Im Rahmen des im Juni 2013 geführten Gesprächs sei der Klägerin verdeutlicht worden, dass eine einseitige Kündigungsrücknahme nicht akzeptiert werde. Zwar seien das Objekt „Heimstatt E1“ und eine Einsatzmöglichkeit in der dortigen Wäscherei zur Sprache gekommen. Der Klägerin sei jedoch – was die Zeugin C bestätigen könne – erläutert worden, dass erst nach Abschluss der damals laufenden Einarbeitung einer neuen Objektleiterin abgeschätzt werden könne, ob dort Personalbedarf bestehe. Dabei sei betont worden, dass dies aktuell nicht der Fall wäre weshalb noch kein Angebot für ein neues Arbeitsverhältnis unterbreitet werden könne. Soweit die Klägerin hilfsweise Urlaubsabgeltung beanspruche, sei die Klage wegen fehlender Angaben zu Anspruchsgrund und Anspruchshöhe unschlüssig.
32An den über die Sammelteller erzielten Einnahmen sei die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beteiligen, diese habe insbesondere kein Eigentum an den Geldern erworben.
33Der Einsatz des Aufsichtspersonals diene dem Wohlbefinden und der Sicherheit der Toilettenbesucher und werde vom Centro P ohne eigene adäquate Gegenleistung verlangt, wofür im Gegenzug die Einnahmemöglichkeit über die Sammelteller eröffnet sei. Die Klägerin habe in der Funktion der „Sitzerin“ stets in dem Wissen gehandelt, dass die vereinnahmten Geldbeträge ausschließlich ihr, der Beklagten, zufließen sollen, was als solches unstreitig ist. Hauptarbeitsaufgabe der Klägerin sei gerade die Entgegennahme des Geldes und dessen Weiterleitung gewesen. Genau dafür habe sie ihre Vergütung erhalten, die – neben sonstigen Kosten – aus eben diesen Einnahmen bestritten worden sei. Es sei geradezu widersinnig, ein Teil dieser Einnahme jetzt zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des Trinkgelds zu beanspruchen.
34Bei den Einnahmen handle es sich zudem – auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher – nicht um ein Trinkgeld im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein ihr als Reinigungsdienstleisterin zu, worüber man die Besucher durch die Hinweisschilder unmissverständlich aufgeklärt habe. Durch den jahrelangen Aushang der Hinweisschilder habe sich ein entsprechendes Bewusstsein der Besucher entwickelt.
35Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2014 war, Bezug genommen.
36Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen F und C und des Zeugen S. Weges des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2014 verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die mit den zur Entscheidung anstehenden Anträgen zulässige Klage hat insoweit in der Sache nur zum Teil Erfolg.
39I.
40Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag und dem Zwischenzeugnisantrag unbegründet. Der von der Klägerin in ein Stufenverhältnis gestellte Auskunftsantrag zu 4. ist hingegen zulässig und begründet. Die Anträge zu 5. und 6. stehen daher noch nicht zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag zu 3. ist noch nicht entscheidungsreif.
41- 42
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Sammelteller im Centro P erzielten Trinkgeldeinnahmen gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO, da es sich nach der stillschweigenden Zweckbestimmung der die Geldbeträge hingebenden Personen um für das Personal bestimmtes Trinkgeld gehandelt hat.
- 44
a. Der Auskunftsantrag ist als Antrag der 1. Stufe im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig, da – wie noch auszuführen ist – der Klägerin ein noch nicht bezifferbarer Leistungsanspruch gegen die Beklagte aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zusteht, zu dessen Konkretisierung und Durchsetzung sie zunächst auf die durch die Auskunft zu erlangenden Angaben angewiesen ist. Der Auskunftsantrag ist i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da aus dem Klageantrag eindeutig und abgrenzbar erkennbar ist, welchen Teil ihrer Einnahmen die Beklagte bezogen auf einen genau umrissenen Zeitraum offenlegen soll.
- 46
b. Der Antrag ist nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242, 260 BGB und § 107 Abs. 3 S. 2 GewO begründet.
Das Arbeitsverhältnis als ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis des Privatrechts begründet nicht lediglich gegenseitige Leistungspflichten, sondern zugleich – wie in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich angesprochen – Verhaltenspflichten beider Parteien, die in der arbeitsrechtlichen Praxis unter den Oberbegriffen Fürsorge (Arbeitgeber) und Treue (Arbeitnehmer) zusammengefasst werden. Der Arbeitgeber ist danach – im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht – gehalten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
48Ihm erwachsen daraus Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflichten, deren Verletzung dem Arbeitnehmer klagbare Erfüllungs- und Unterlassungsansprüche vermittelt (Schaub/Koch, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage 2013, § 106, Rn 9-11 m. w. N.).
49Eine in diesem Sinne umfassend begründete Fürsorgepflicht beinhaltet nach Auffassung der Kammer auch Aspekte der Vermögenssorge. Der Arbeitgeber ist deshalb unter allein schuldrechtlichen Gesichtspunkten gehalten, nach dem Willen Dritter für seine Arbeitnehmer bestimmtes, angenommenes, tatsächlich aber (zunächst) von ihm vereinnahmtes Trinkgeld i. S. d. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO an den begünstigen Personenkreis weiterzuleiten. Die – von der Beklagten bemühte – eigentumsrechtliche Betrachtung ist insoweit irrelevant.
50Daraus folgt hier ein Anspruch der Klägerin auf Teilhabe an den im fraglichen Zeitraum über die Sammelteller im Centro P erwirtschafteten Geldbeträgen, denn es handelte sich nach der die Parteien insoweit bindenden Zweckbestimmung der zuwendenden Personen um Trinkgeld i.S.d. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO. Da die lediglich in Teilzeit und während ihrer Schichten notwendig nur an einem der 4 Sammelpunkte tätige Klägerin die genaue Höhe der Einnahmen nicht kennen kann und ihr kein anderer Weg zur Erlangung der zur Bezifferung ihrer Ansprüche benötigten Informationen zur Verfügung steht, ist ihr die Beklagte aus diesem Rechtsverhältnis zunächst zur Erteilung einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
51Ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte ggf. berechtigt ist, etwaigen ihr mit der Sammlung und Verteilung des Trinkgelds entstehenden Aufwand vor dessen Aufteilung in Abzug zu bringen, bedarf im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren keiner Entscheidung.
52aa. Bei den von den Besuchern der Toilettenanlage des Centro P in dem Monaten Mai und Juni 2013 hingegebenen Geldbeträgen handelte es sich um Trinkgeld für das dort eingesetzte Personal der Beklagten.
53(1) Ein verpflichtendes Nutzungsentgelt bestimmter Höhe wird den Besuchern der dortigen Toilettenanlagen nach unstreitigem Parteivorbringen nicht abverlangt. Deutlich erkennbare Hinweise an die Besucher, die einen bestimmten Verwendungszweck der danach freiwillig hingegebenen Geldbeträge offenlegen und auf eine entsprechende Willensrichtung des Besucherkreises schließen lassen, waren zum fraglichen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die zumindest seit dem Jahr 2009 angebrachten Hinweistafeln waren nach unstreitigem Parteivorbringen jedenfalls seit Ende des Jahres 2012 ersatzlos demontiert und wurden über Monate, jedenfalls über den gesamten hier fraglichen Zeitraum, nicht wieder angebracht. Die Frage nach dem genauen Standort dieser Hinweisschilder und deren Auffindbarkeit und Lesbarkeit für die Besucher bedarf hier daher keiner Aufklärung.
54(2) Aus dem Umstand, dass Hinweisschilder über mehrere Jahre angebracht waren, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf einen kollektiv verankerten dauerhaften Zweckbestimmungswillen der Besucher im Sinne der Hinweisinhalte geschlossen werden. Selbst wenn einzelnen Besuchern der genaue Inhalt der Hinweisschilder auch nach Monaten noch erinnerlich gewesen sein sollte, was der Kammer mangels einer über den Moment der unmittelbaren Wahrnehmung und Zahlung hinausreichenden Relevanz bereits als fernliegend erscheint, kommt der Demontage der Schilder mindestens die gleiche Aussagekraft zu, wie dem Umstand, dass dort einst Hinweistafeln bestimmten Inhalts vorhanden waren. Aus der Demontage dieser Schilder ist nämlich objektiv zu folgern, dass an dem dort dargestellten Verwendungszweck – soweit dieser gedanklich noch präsent ist – nicht mehr festgehalten wird, womit sich das Vorhandensein von Hinweisschildern in der Vergangenheit, deren Auffindbarkeit und ihr genauer Inhalt vorliegend als insgesamt nicht entscheidungsrelevant darstellt.
55(3) Der Zweck der Geldleistung war danach im fraglichen Zeitraum durch die Beklagte nicht ausdrücklich in einer für die Nutzer der Toilettenanlagen erkennbaren Weise bestimmt. Ebenso vollzieht sich die Hingabe des Geldes in einer Sammelsituation wie der vorliegenden bei sozialtypischer Betrachtung regelmäßig ohne ausdrückliche Zweckbestimmung der leistenden Person. Diese will vielmehr Geldbeträge für den ihr – ggf. konkludent – offerierten Zweck zuwenden.
56Es besteht kein Erfahrungssatz und auch keine allgemeine Übung dahin, dass bei einer für den Nutzer oder Begünstigten erkennbar kostenlos erbrachten Leistung – hier der Toilettennutzung – gleichwohl oder aber zusätzlich zu einem vereinbarten Entgelt freiwillig hingegebene Geldbeträge stets dem Arbeitgeber zufließen, der hinter dem erkennbar vor Ort agierenden Personal steht. Bei sozialtypischer Betrachtung ist gerade – was § 107 Abs. 3 S. 2 GewO und Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts aufgegriffen haben – das Gegenteil der Fall. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hingabe von Geldbeträgen speziell an Reinigungskräfte bei kostenloser Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen stets mit der Erwartung verbunden ist, das Geld diene (nur) dem Unterhalt der Anlage. In diesem Fall wäre gerade die Erhebung eines bestimmten Nutzungsentgelts typisch. Schon gar nicht kann ein genereller Wille der Leistenden angenommen werden, das an Toilettenanlagen freiwillig hingegebene Geld solle für die Bezahlung zusätzlichen Personals verwendet werden, welches im Wesentlichen nur für das Einsammeln des Geldes vorgehalten wird, woran der Besucher naturgemäß kein Interesse haben kann.
57(4) Mangels ausdrücklicher Zweckbestimmung bzw. Rechtsgrundbestimmung durch Leistenden und Leistungsempfänger und der fehlenden Feststellbarkeit einer allgemeinen oder speziellen Übung in dem von der Beklagten angenommenen Sinne hat die Kammer nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich die Hingabe der Geldbeträge im fraglichen Zeitraum vollzogen hat und welche Rechtsfolgen daraus entstehen.
58Unter Trinkgeld ist nach der Legaldefinition des § 107 Abs. 3 S. 2 GewO ein Geldbetrag zu verstehen, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Die Norm schließt nicht aus, dass die dem Arbeitgeber geschuldete Leistung von einer anderen Person als dem Trinkgeldzuwender erbracht wird, wie dies hier im Verhältnis der Beklagten zur Centro P Betreiberin aus dem Reinigungsvertrag der Fall ist.
59Die Zuwendung eines Trinkgelds vollzieht sich rechtsgeschäftlich betrachtet regelmäßig auf der Grundlage einer Schenkung i. S. d. § 516 BGB (Palandt/Weidenkaff, 72. Auflage 2013, § 516 BGB, Rn. 9 m. w. N.) oder aber eines Rechtsgeschäfts eigener Art mit schenkungsrechtlicher Prägung. Eine Zuwendung von Trinkgeld setzt danach eine Willenseinigung durch den Austausch zweier sich inhaltlich entsprechender empfangsbedürftiger Willenserklärungen voraus (Angebot und Annahme), die sich konkludent, also allein durch schlüssiges Verhalten beider Seiten ergeben kann. Einer besonderen Form bedarf das unmittelbar vollzogene Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 2 BGB nicht.
60Von einer unmittelbar vollzogenen Trinkgeldzuwendung zugunsten der an den Toilettenanlagen eingesetzten Arbeitnehmer in dem geschilderten Sinne kann vorliegend ausgegangen werden. Die Deutung stillschweigender empfangsbedürftiger Willenserklärungen hat nach §§ 133, 157 BGB unter entscheidender Berücksichtigung der Begleitumstände im Wege der sog. normativen Auslegung zu erfolgen (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 133 BGB, Rn. 7 m. w. N.). Dabei ist nicht der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich. Zu ermitteln ist vielmehr, wie der Adressat der Erklärung den Willen verstehen konnte (Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 4. Auflage 1990, § 24, Rn. 323). Richtet sich die Erklärung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, so ist auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten des angesprochenen Personenkreises unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände abzustellen (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 133 BGB, Rn. 12).
61Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Aufstellen der Sammelteller vor den Toilettenanlagen des Centro P unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als stillschweigende Aufforderung (invitatio ad offerendum) an die Toilettenbesucher zur (schenkungsweisen) Hingabe eines Trinkgelds mit damit bereits verbundener (antizipierter) Annahmeerklärung dar. Das rund um die „Sitzerin“ und den Sammelteller von der Beklagten – wie ihr Leitfaden vom 13.3.2013 erkennen lässt – bewusst erzeugte Gesamtbild ließ, mangels konkreter Hinweise auf einen anderen Willen (s. o.), aus der Sicht eines durchschnittlichen Toilettenbesuchers ohne besondere Kenntnisse ggf. abweichender Branchengepflogenheiten, welche die Kammer nicht unterstellen will, nur den Rückschluss zu, dass hier freiwillig ein dem Personal unmittelbar und zusätzlich zum Lohn zufließender Geldbetrag hingegeben werden konnte.
62Dabei erscheint zunächst die Wahl eines offenen Tellers als Sammelstelle für das Geld von Bedeutung, der – anders als eine Kasse oder Geldkassette – wie z. B. auch ein herumgereichter Hut suggeriert, dass hier kein Zahlvorgang vorgesehen, sondern eine Zuwendung erbeten wird. Der von der Beklagten vorgeschriebene weiße Kittel der „Sitzerinnen“ ordnet die Aufsichtsperson nach objektivem Verständnis eindeutig dem Kreis des Reinigungspersonals zu. Die von der Beklagten im Leitfaden angesprochene Variante der Geldannahme mit der Hand verstärkt – so sie gewählt wird – den Eindruck einer persönlichen Zuwendung an das Personal.
63Die ständige Präsens einer „Sitzerin“ im Nahbereich des Sammeltellers und die vorgesehene persönliche Ansprache/Begrüßung der Besucher sind auf die Schaffung einer Verbindlichkeit in dem Sozialkontakt und die Herstellung einer persönlichen Verknüpfung zwischen der vermeintlichen Reinigungsperson und einer „sauberen“ Toilettenanlage gerichtet, verbunden mit einem daraus resultierendem sozialen Druck nebst Kontrolle, sich dafür durch ein Trinkgeld erkenntlich zu zeigen, weil dessen Hingabe sozialtypischen Verhaltensmustern entspricht.
64Die Umsetzung der Weisung, das erhaltene Geld ständig bis auf wenige Münzen von den Tellern zu räumen, diese also quasi leer zu halten, suggeriert, dass es vorliegend um eine geringfügige Aufbesserung eines – nach allgemeiner Meinung schmalen – Lohnes geht, was die Freigiebigkeit erhöht. Das ferner vorgesehene Einstecken der Münzen in den Kitteltaschen erweckt, wird es beobachtet, der Herstellung des persönlichen Gewahrsams wegen ebenfalls den Eindruck, das Geld fließe direkt den Reinigungskräften zu.
65Dass so geschaffene Gesamtbild rundet sich dadurch ab, dass den „Sitzerinnen“ die Offenbarung des Umstands, dass sie selbst keine unmittelbare Reinigungstätigkeit ausüben, ausdrücklich untersagt und bei Rückfragen zur Verwendung des Geldes auf die Hinweisschilder zu verweisen ist, die zu lesen sich ein eiliger Besucher im Zweifel nicht die Mühe machen wird.
66Entsteht danach im Gesamtbild der Eindruck, es könne und solle – weil offen mit Billigung des Arbeitgebers – ein Trinkgeld gezahlt werden, liegt in der stillschweigenden Hingabe eines Geldbetrages durch die Toilettenbesucher eben eine solche Erklärung bzw. Zweckbestimmung. Soweit die Beklagte gerade etwas anderes wollte, sich also in Wahrheit permanent in Widerspruch mit dem selbst initiierten Erklärungsbild befand, muss dies nach § 116 S. 1 BGB außer Betracht bleiben.
67bb. Die Klägerin gehört – obwohl sie selbst gar keine unmittelbaren Reinigungstätigkeiten wahrzunehmen hatte – zu dem durch das Trinkgeld begünstigten Personenkreis. Die Kammer geht nach den besonderen Umständen im Centro P davon aus, dass die Toilettenbenutzer die Hingabe von Trinkgeld nicht ausschließlich mit der Erwartung verbunden haben, dieses fließe allein der jeweils am Sammeltisch befindlichen Person zu. Die Hingabe eines Trinkgeldes kann nach den Umständen der Leistung zwar auch eine Zuwendung für eine ganz bestimmte einzelne Person sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.12.2010 – 10 Sa 483/10 – zitiert nach juris).
68Wird die freiwillig honorierte Leistung aber erkennbar von einem Team erbracht, so steht das vereinnahmte Geld im Zweifel dem Team in seiner Gesamtheit zu. So ist es etwa in Teilen der besonders trinkgeldträchtigen Gastronomiebranche durchaus üblich, dass die Serviceleistungen differenziert nach Speisen und Getränken von unterschiedlichen Personen erbracht werden und zum Zwecke des Kassierens eine dritte Kraft in Erscheinung tritt, während weitere Beschäftigte ihren Teil an der Gesamtleistung gänzlich im Hintergrund erbringen. In einem solchen Fall kann – wie vorliegend – nicht angenommen werden, das Trinkgeld stehe nur dem zu, der es tatsächlich erhält. Angesichts der Größe und Vielzahl der im Centro P vorgehaltenen Toilettenanlagen, der langen Öffnungszeiten, des Personalwechsels z. B. bei Pausen und Schichtende und der im Hintergrund erforderlichen logistischen Begleitleistungen agiert auch dort erkennbar ein Reinigungsteam, für welches die vom Toilettenbesucher – vermeintlich zufällig – angetroffene Person stellvertretend steht.
69Die Kammer sieht auch angesichts der Arbeitsaufgaben, die der Klägerin konkret oblegen haben, keinen Anlass, sie von einer Trinkgeldteilhabe auszuschließen. Die Kontrolle der Anlagen, das Auffüllen von Verbrauchsmaterial und das Herbeirufen von Reinigungskräften stellt sich als wesentlicher Beitrag zur honorierten Gesamtserviceleistung dar. Die Höhe des für ein Reinigungsteam hingegebenen Trinkgelds hängt im Übrigen, neben dem Eindruck der Sauberkeit, nicht nur unwesentlich von der Freundlichkeit und dem Auftreten der angetroffenen Personen, hier der Sitzerin, ab.
70- 71
c. Soweit mit der Klägerin und dem übrigen Team vereinbart ist oder diese Personen angewiesen sind, das Trinkgeld in Gänze an die Beklagte zum Zwecke der dortigen Verwendung abzuliefern, ist dies sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit rechtsunwirksam.
Ein rechtsgeschäftliches Handeln oder Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
73Abzustellen ist dabei auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen und rechtlichen Anschauungen, wobei ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist. Ein Rechtsgeschäft ist unter Würdigung seines Gesamtcharakters dann als sittenwidrig zu betrachten, wenn es nach Inhalt, Beweggründen oder Zweck mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kann auch in einem Verhalten gegenüber einem Vertrags- oder Geschäftspartner begründet sein, wenn dieser als strukturell schwächere Partei vor der wirtschaftlichen oder intellektuellen Übermacht der anderen Partei zu schützen ist (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 138 BGB, Rn. 24 m.w.N.).
74Gemessen an diesen Grundsätzen ist es mit dem allgemeinen Rechts- und Moralempfinden unvereinbar, von den Nutzern einer unentgeltlichen Leistung ein Trinkgeld, das nach § 107 Abs. 3 S. 2 GewO und nach allgemeinem Verständnis einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zusteht, offensiv zu akquirieren und dabei auf die Unterstützung der vermeintlich begünstigten Beschäftigten zurückzugreifen, diese aber zugleich – für die Geber nicht erkennbar – zur vollständigen Abgabe der vereinnahmten Beträge zwecks bestimmungswidriger Verwendung der Gelder zu verpflichten. Die Anweisungen im Leitfaden der Beklagten vom 13.3.2013, hier ist bezeichnender Weise durchgängig von „Trinkgeld“ die Rede, lassen erkennen, dass die Beklagte gerade beabsichtigte, den wahren Verwendungszweck der Gelder gegenüber den Toilettennutzern nicht in allzu offen in Erscheinung treten zu lassen, um die eigene Einnahmesituation günstiger zu gestalten. Dazu hat sich die Beklagte ihrer Weisungsbefugnis und ihrer strukturellen Überlegenheit in den von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägten Arbeitsverhältnissen mit den „Sitzerinnen“ und dem Reinigungspersonal bedient und diesen Beschäftigtenkreis so um die Möglichkeit einer wirklichen Trinkgeldeinnahme gebracht.
75Das angesprochene Verhalten der Beklagten stellt sich damit in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar.
76- 77
2. Der allgemeine Feststellungsantrag ist zulässig aber unbegründet, da die Kündigung der Klägerin vom 30.5.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der von den Parteien übereinstimmend angenommenen ordentlichen Kündigungsfrist – also mit dem 30.6.2013 – aufgelöst hat.
- 79
a. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte berühmt sich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Klägerin, während selbige von einem ggf. modifizierten Fortbestehen dieses Rechtsverhältnisses aufgrund einer entsprechenden, der Kündigung folgenden Willenseinigung der Parteien ausgeht, woraus ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung folgt.
- 81
b. Der Feststellungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kündigung der Klägerin vom 30.5.2013 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.6.2013, dieses Datum betrachten die Parteien, wie aus ihrer außergerichtlichen Korrespondenz und den übermittelten Arbeitspapieren ersichtlich, übereinstimmend als den relevanten ordentlichen Kündigungstermin, aufgelöst.
Soweit die Klägerin die einvernehmliche Aufhebung der Rechtsfolgen der Kündigung bzw. den Abschluss eines neuen oder abändernden Arbeitsvertrages behauptet, ist ihr als insoweit beweisbelastete Partei die Beweisführung nicht gelungen. Bereits bei Würdigung der Angaben der hauptbeweislich benannten Zeugin F und des Zeugen S vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es im Rahmen des im Juni 2013 geführten Gesprächs zu einer insoweit nicht formbedürftigen Willenseinigung zwischen den Parteien gekommen ist, weshalb es auf die Bekundungen der gegenbeweislich benannten Zeugin C, welche weitgehend mit der Darstellung der Beklagten korrespondieren, nicht ankommt.
83Die Zeugin F hat im Rahmen ihrer Aussage den Gesprächsverlauf zunächst im Zusammenhang und inhaltlich detailreich geschildert. Sie hat dabei bekundet, dass der Geschäftsführer der Beklagten gar nicht gewusst habe, ob in dem Objekt „Heimstatt E1“ aktuell überhaupt Personalbedarf bestehe oder nicht und ergänzend erklärt habe, dass sich die in Einarbeitung befindliche neue Objektleiterin in ca. 4 Wochen – was für beide Parteien erkennbar nach Ablauf der angenommenen Kündigungsfrist lag – mit der Frage einer dortigen Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin beschäftigen solle. Der Geschäftsführer habe außerdem angeboten, dass sich die Klägerin von diesem Einsatzort zuvor – etwa durch dortige Mitarbeit – ein Bild machen könne, um festzustellen, ob eine dortige Tätigkeit für sie überhaupt in Betracht komme. Dieser von der Zeugin bekundete Standpunkt des Geschäftsführers lässt mit seinen beiden wesentlichen Komponenten erkennen, dass die Parteien von einer abschließen Willenseinigung hinsichtlich der Aufhebung der Rechtsfolgen der Kündigung oder einer nahtlos wirksam werdenden Modifikation ihres Arbeitsvertrages noch weit entfernt waren.
84Eine ausdrückliche Aufhebung der klägerischen Kündigung vermochte die Zeugin nicht zu bestätigen. Dass sie selbst, wie im Rahmen ihrer Aussage mehrfach betont, das Gesprächsergebnis gleichwohl im Sinne einer abschließenden Willenseinigung verstanden haben will, beruht – will man keine Begünstigungstendenzen unterstellen – erkennbar auf einer rechtlichen Fehleinschätzung der Zeugin hinsichtlich der von ihr selbst geschilderten, objektiv gegenteiligen Tatsachen und ist für die Kammer ohne Belang.
85Der Zeuge S, der sich nach seinen Angaben einige Meter vom Gesprächsort entfernt, gleichwohl aber im selben Büroraum aufgehalten hat, bestätigt, dass die Hinzuziehung der neuen Objektleiterin zwecks Klärung von Einsatzmöglichkeiten nach dem Ablauf von ca. vier Wochen angesprochen worden ist, ohne jedoch dazu Einzelheiten mitbekommen haben zu wollen, was eine nicht durchgängig aufmerksame Begleitung des Gesprächsverlaufs durch den Zeugen nahelegt.
86Soweit er wiederum ausdrücklich gehört haben will, dass die Kündigung gleichwohl für „nichtig“ oder „gegenstandslos“ erklärt worden sei, was die in ihren Erinnerungen wesentlich detaillierte und differenzierte Zeugin F gerade nicht zu bestätigen vermochte, und er dies gleichwohl in den Kontext mit einem künftig noch abzuschließenden Änderungsvertrag stellt, erscheinen der Kammer die Angaben des Zeugen als in sich widersprüchlich und von unbewussten Begünstigungstendenzen zu Gunsten der Klägerin, seiner Ehefrau, geprägt, die aus seiner Nähe zum Prozessgeschehen und dessen Begleitung im ehelichen Kreis oder der Vermischung von tatsächlichen Erinnerungen und Prozessvortrag resultieren mögen.
87Die Kammer vermag ihre Überzeugungsbildung daher auf die Angaben des Zeugen S nicht zu stützen, was bei ergänzender Würdigung der Aussage F zur Abweisung des Feststellungsantrags führen muss
88- 89
3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin aufgelöst worden ist, steht ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, der denknotwendig den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, nicht mehr zu. Der entsprechende Klageantrag ist daher unbegründet und muss ebenfalls der Abweisung unterliegen.
II.
91Die Kostenentscheidung bleibt aus Gründen ihrer Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorbehalten.
92Der Gegenstandswert, den die Kammer gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO und § 42 Abs. 3 GKG im Urteil festgesetzt hat, bemisst sich für den Feststellungsantrag nach dem 3-fachen Monatseinkommen der Klägerin und für den Zwischenzeugnisantrag an dem hälftigen Monatseinkommen. Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat die Kammer, orientiert an den klägerischen Schätzwerten, einen Wert von 2.000,00 € angesetzt (80.000,00 € : 20 Beschäftigte x 50 %).
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , 20.000,00 € übersteigt.
- 2
- 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.).
- 3
- 2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine den Wert von 20.000,00 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
- 4
- a) aa) Hinsichtlich des behaupteten Eigenaufwands der Beklagten ist schon nicht ersichtlich, wieso die Feststellung, dass von g. geschlossene Verträge mit Dritten nicht den Geschäftszweig Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung betreffen, sowie die weitere Feststellung, ob einer der Beklagten den jeweiligen Vertrag veranlasst oder daran mitgewirkt hat, mehr als fünf Minuten pro Vertrag in Anspruch nehmen soll. In welchem Geschäftszweig die Verträge geschlossen wurden, ist mit einem Blick in den Vertrag zu sehen. Der Umstand, ob einer der Beklagten daran mitgewirkt oder diesen veranlasst hat, lässt sich angesichts des durchaus überschaubaren Rahmens der Vertragsabschlüsse, der sich offensichtlich nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht annähernd im Bereich von tausend Abschlüssen bewegt , ebenfalls aus der Erinnerung schnell feststellen.
- 5
- Abgesehen davon ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass nur die Beklagten selbst und nicht etwa ein Mitarbeiter die Verträge darauf durchsehen kann, in welchem Geschäftszweig der Abschluss erfolgte.
- 6
- bb) Verfehlt ist die Ansicht der Beklagten, sie könnten einen Aufwand von 400,00 € pro Stunde geltend machen. Sie verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz, den sie selbst als "im Drittvergleich ermittelt" bezeichnen, handelt es sich jedoch ersichtlich um den Satz, den sie ihren Auftraggebern/Vertragspartnern in Rechnung stellen würden. Dieser Stunden- satz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand der Beklagten, sondern umfasst zusätzlich u.a. auch den Kostenaufwand des Unternehmens, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die berufliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands von dem Stundensatz in Höhe von 400,00 € abgezogen werden, was hier allenfalls zur Rechtfertigung eines Stundensatzes von 100,00 € führt (siehe insoweit bereits Sen.Beschl. v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Tz. 5).
- 7
- cc) Selbst wenn man zu den von den Beklagten bisher ermittelten 300 Vertragsabschlüssen noch weitere 200 bei den Tochterunternehmen zugunsten der Beklagten hinzunimmt, läge ihr Eigenaufwand damit allenfalls bei ca. 4.000,00 €.
- 8
- b) Soweit die Beklagten behaupten, für die Auswertung der Umsatzerlöse und der dahinter stehenden Geschäfte sowie für die Vorlage der entsprechenden Verträge für die Prüfung durch die Beklagten und die Rechtsanwälte fielen weitere insgesamt zwei Mann á drei Tage á zehn Stunden zu einem Stundensatz von 200,00 € an, ist dieser Aufwand ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
- 9
- Von den Beklagten ist nicht ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeitsschritte mit welchem Inhalt in der Finanzabteilung und dem Vertragscontrolling durchgeführt werden müssen, um die im Tenor umschriebenen Verträge zu ermitteln. Auch haben sie nicht dargetan, dass für die betriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt (siehe zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 8; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 12).
- 10
- Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich des Stundensatzes lediglich auf einen Drittvergleich abgestellt und nicht ansatzweise dargelegt wird, wieso für derartige, keine besonderen Schwierigkeiten verursachenden und keine besonderen Kenntnisse voraussetzenden Ermittlungen ein Mitarbeiter eingesetzt werden muss, der derartig qualifiziert ist, dass er einen Stundensatz von 200,00 € verdient. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angaben zu dem Vertragspartner , dem Vertragsgegenstand sowie dem vereinbarten und bezahlten Honorar.
- 11
- Angesichts dessen kann an Mitarbeiterkosten allenfalls von einem Betrag von 500,00 € ausgegangen werden.
- 12
- c) Die Beklagten haben auch die Erforderlichkeit der Fremdkosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht.
- 13
- Zwar gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter. Dies jedoch nur, soweit der Verpflichtete auf deren Hilfe zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 8). Die Beklagten haben die Erforderlichkeit nicht dargelegt.
- 14
- aa) Hinsichtlich der für ihre instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten behaupteten Beratungskosten in Höhe von 6.250,00 € haben die Beklagten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche Leistung hierfür erbracht wird bzw. wurde, so dass jegliche Beurteilungsgrundlage für die Erforderlichkeit dieser Beratungsleistungen fehlt.
- 15
- bb) Soweit die Beklagten hinsichtlich einer Anzahl von 50 Verträgen die Erforderlichkeit anderweitiger anwaltlicher Beratung behaupten, ist weder in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch in der eidesstattlichen Versicherung nachvollziehbar erläutert, wieso eine solche erforderlich sein soll.
- 16
- Mit der Formulierung "mit Blick auf die Qualifikation von Geschäften nach 'Auskunft erteilen' oder 'keine Auskunft erteilen' " müsse anwaltlicher Rat eingeholt werden, wird weder begründet noch ist sonst ersichtlich, wieso hierfür die Unterstützung durch einen Anwalt benötigt wird. Liegt ein Geschäftsabschluss von g. betreffend Unternehmensberatung, Mergers und Aquisitions , Coporate Finance, Due Diligence, Venture Capital, Private Equity und Portofolio -Prüfungen in Geschäftszweigen außerhalb Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung vor, der auf Veranlassung oder unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommen ist, so können die Beklagten die Frage unschwer selbst beantworten, dass sie die Auskunft erteilen müssen. Umgekehrt ist die Frage ebenso eindeutig zu verneinen, wenn sich ein Vertragsabschluss auf die oben genannten vier Geschäftszweige bezieht.
- 17
- Soweit die Beklagten anwaltlichen Beratungsbedarf "mit Blick auf die durch die Auskunftserteilung drohenden Verstöße gegen und Schadensersatzrisiken aus bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen" geltend machen, fehlt insoweit ersichtlich jede Erforderlichkeit in Bezug auf die von ihnen zu erfüllende Auskunftsverpflichtung. Ebenso wenig wie im Rahmen des bei der Auskunftserteilung zu bewertenden Geheimhaltungsinteresses der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (siehe hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; v. 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Tz. 5; v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3), ist insoweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung anwaltlicher Rat erforderlich. Die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung besteht unabhängig von derartigen Folgen im Verhältnis zu Dritten.
- 18
- d) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten sowie die damit verbundene eidesstattliche Versicherung reichen ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen, bewertbaren Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 4.500,00 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit einem 15.500,00 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die Mindestbeschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen.
- 19
- Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben einen derartigen konkreten Nachteil nicht glaubhaft gemacht.
- 20
- Die bloße Behauptung einer Wettbewerbssituation zwischen dem Kläger und g. reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil g. durch die namentliche Benennung ihrer Vertragspartner in ihrem Internetauftritt selbst zum Ausdruck bringen, dass ihnen an der Geheimhaltung der Namen ihrer Vertragspartner - auch im Verhältnis zu den Wettbewerbern - nichts liegt. Hinzu kommt, dass die Auskunftsverpflichtung sich auf abgeschlossene Vertragsverhältnisse aus der Vergangenheit bezieht und jeglicher Vortrag dazu fehlt und es angesichts des Unternehmensgegenstands von g. auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmen handelt, hinsichtlich derer, etwa wegen ständiger Geschäftsbeziehungen, überhaupt eine Abwerbung in Betracht kommt.
- 21
- II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagten unterlegen sind (siehe insoweit BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 10; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 21).
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 HKO 23433/07 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 4467/08 -
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Beschwer übersteige die erforderliche Erwachsenheitssumme von 600 €, weil sein besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er habe sich nämlich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der Abfindung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er damit rechnen, dasssein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und Rückzahlung der Abfindung oder Schadensersatz verlange. Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 € fest und verwarf die Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Insoweit hält der Senat an seiner vorläufigen Beurteilung in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1064, mit der er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung in dieser Sache (vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung) zurückgewiesen hatte, nicht fest. Wie die Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt hat, erfordert die Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts. Im Rahmen der Bemessung der Beschwer eines im Unterhaltsprozess zur Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und in welcher Weise eine dem gesetzlichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Dritten zu berücksichtigen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 aaO bereits ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu
Recht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch, ob dem Auskunftsanspruch die vom Beklagten mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegensteht , dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde, wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte. Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die Beschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Höhe dieser Beschwer ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob überhaupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 - XII ZR 33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.).
b) Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass es für den Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse des Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen zu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351). Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Höhe der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat
das Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
c) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand. aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049; Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, 1089). bb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die Höhe der gewährten Abfindung - führe dazu, dass er diese zurückzahlen müsse. Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm (allein) vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall der Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher Schritte vor. Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer
Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffentlicht bei JURIS). Das ist hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. cc) Es kann auch offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte sich bei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Beschwer überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob auch in einem Fall der vorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Insofern könnte nämlich aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246). dd) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte hier hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch solche Fälle umfassen sollte, in denen er kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet ist. Denn wäre dies der Fall, würde sich die Geheimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen. Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989, 783 f.). Für die Verpflichtung, über die Höhe einer gezahlten Abfindung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren, kann
nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, dass die Belange des Arbeitgebers nicht überwiegen können, wenn und soweit die Befolgung der Verschwiegenheitspflicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, so etwa, wenn der Beklagte die Abfindung und ihre Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung verschweigen würde. Dies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Verfassungsbeschwerde, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, die Auffassung vertritt, es existiere keine gesetzliche Regelung, die vertragliche Ansprüche für einen Unterhaltsprozess aufhebe. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Auskunftsansprüche nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden können. Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht im Unterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei, die seiner Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, unter anderem bei dem Arbeitgeber der Partei Auskunft einholen. Dieser ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, § 643 Abs. 3 S. 1 ZPO, und kann sich auf eine eigene Verschwiegenheitspflicht nicht berufen, da sich der Gesetzgeber für den Vorrang des Unterhaltsinteresses vor dem Geheimhaltungsinteresse entschieden hat (vgl. Musielak/Borth ZPO 4. Aufl. § 643 Rdn. 14). Für den hier vorliegenden Fall des Unterhalts eines minderjährigen Kindes kann das Familiengericht sogar Auskünfte über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 643 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Daraus ist ersichtlich, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Basis des minderjährigen Kindes sogar Vorrang vor der Wahrung des Steuergeheimnisses hat (vgl. Musielak/Borth aaO § 643 Rdn. 11).
Dies zeigt zugleich, dass die Befürchtung des Beklagten, sein früherer Arbeitgeber werde ihn wegen einer im Unterhaltsprozess erteilten Auskunft über die Höhe der Abfindung belangen, unbegründet ist. Denn seine Weigerung könnte die Offenbarung der Abfindung im Unterhaltsprozess und damit auch die Kenntnisnahme der Klägerin nicht verhindern, weil der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung auf Verlangen des Gerichts dann selbst offen zu legen hätte. Deshalb kann dem Arbeitgeber aus der Erteilung der begehrten Auskunft durch den Beklagten auch kein von diesem zu ersetzender Schaden entstehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.