Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 28. Sept. 2015 - 15 Sa 925/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.05.2015, Az.: 4 Ca 2102/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine anteilige tarifliche Sonderzahlung.
3Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1997 bis zum 31.10.2014 bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.640,53 Euro. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen des Schlosser-, Schmiede- und Feinmechanikerhandwerks NRW Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete in Folge einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
4Der Tarifvertrag über die Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 01.11.2006 (im Folgenden: TV Sonderzahlung) lautet in seinen §§ 2 und 3 wie folgt:
5„§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
61. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 8 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben.
72. Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
8nach 8 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %
9nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %
10nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %
11nach 48 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 %
12nach 60 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 %
13eines Monatsverdienstes bzw. einer Monatsvergütung.
143. Die Sonderzahlungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der
15sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
164. Der Berechnung der Sonderzahlungen sind zugrundezulegen:
17a) bei gewerblichen Arbeitnehmern der vereinbarte Stundenverdienst
18(Effektivlohn sowie Montage-, Spät- und Nacharbeitszuschläge), mul-
19tipliziert mit dem Faktor 161,
20b) bei Angestellten
21das effektiv vereinbarte Monatseinkommen
22c) bei Auszubildenden
23die monatliche Ausbildungsvergütung
24Die Durchschnittssumme der vereinbarten Mehrarbeitszuschläge
25gemäß § 4 MTV der letzten 3 abgerechneten Monate vor Auszahlung
26werden bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt.
275. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die
28sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit im Berechnungs-
29zeitraum zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.
306. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeits-
31verhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetz oder
32Vereinbarung ruht *), erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsver-
33hältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten
34sie eine anteilige Leistung.
357. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- und Berufs-
36unfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung
37zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem
38Betrieb ausscheiden und dem Betrieb mindestens 12 Jahre ununterbrochen
39angehört haben, erhalten die volle Leistung; alle übrigen Arbeitnehmer erhalten entsprechend der Beschäftigungsmonate im Jahr des Ausscheidens eine anteilige Sonderzahlung.
40*)Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 6
41Es besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsberechtigte, die unter das
42Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Anspruchsberechtigte nicht von
43§ 2 Ziff. 6 erfasst werden.
44§ 3 Zeitpunkt der Auszahlung
451. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
462. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist,
47gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziff. 1 der 1. Dezember.
48…“
49In seiner am 31.12.2014 eingereichten Zahlungsklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe für das Jahr 2014 einen anteiligen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 10/12 von 60 % seines letzten Bruttoentgelts, somit 1.320,27 Euro. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 Ziff. 7 2. Halbs. TV Sonderzahlung. Aus dem Wortlaut lasse sich nicht herleiten, dass damit nur Arbeitnehmer gemeint seien, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Betrieb ausscheiden. Die Wortwahl „alle übrigen Arbeitnehmer“ bedeute, dass sämtliche Arbeitnehmer anteilig anspruchsberechtigt seien, die unterjährig – auch betriebsbedingt – ausscheiden. Eine solche Auslegung passe auch zur Regelung in § 2 Ziff. 6, wonach andere Arbeitnehmer anteilige Leistungen erhalten, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr ruht. Im Übrigen hat der Kläger auf die Entscheidung des BAG – 10 AZR 297/13 – verwiesen, wonach das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses am 01.12. eines Jahres trotz Verwendung des Worts „anspruchsberechtigt“ einem Anspruch nicht entgegenstehe.
50Der Kläger hat beantragt,
51die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.320,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger nicht wegen der in § 2 Ziff. 7 1. Halbs. TV Sonderzahlung genannten Gründe aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Der 2. Halbs. in § 2 Ziff. 7 beziehe sich ausschließlich, so hat die Beklagte gemeint, auf die Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Betrieb ausscheiden. Es sei nachvollziehbar, dass die Tarifvertragsparteien diese besonders schutzwürdige Fallgruppe durch eine anteilige Zahlung des ansonsten an die Stichtagsregelung gebundenen Weihnachtsgeldes besonders belohnen wollten, insbesondere vor dem Hintergrund einer langen Betriebstreue. Dies zeige auch die Trennung des 2. Halbs. vom 1. Halbs. durch ein Semikolon. Auch systematisch könne sich der 2. Halbs. nur auf die Fallgruppe des 1. Halbs. beziehen, ansonsten die Regelung unter § 2 Ziff. 1 gehört hätte.
55Das Arbeitsgericht Rheine hat mit am 07.05.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
56Der Kläger habe keinen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2014 aus dem TV Sonderzahlung, da die Voraussetzungen seines § 2 Ziff. 1 nicht vorlägen. Der Kläger habe nicht am unstreitigen Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 2 Ziff. 7 2. Halbs. TV Sonderzahlung. Der 2. Halbs. beziehe sich nämlich lediglich auf die in § 2 Ziff. 7. 1. Halbs. TV Sonderzahlung genannten Gruppe von Arbeitnehmern. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrages. Der Wortlaut des § 2 Ziff. 7 TV Sonderzahlung sei nicht eindeutig. Unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ergebe sich jedoch nach Auffassung der Kammer, dass mit der Formulierung „alle übrigen Arbeitnehmer“ eben die Arbeitnehmer gemeint seien, die wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Betrieb ausscheiden. § 2 des Tarifvertrages weise eine besondere Struktur auf. In Ziff. 1 sei die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung geregelt, in Ziff. 2. die Höhe der zu zahlenden Sonderzahlung in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit. Ziff. 3. und 4 legten sodann Berechnungsmodalitäten fest; Ziff. 5, 6 und 7 träfen Regelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Die systematische Stellung des 2. Halbs. zeige, dass sich dieser Halbsatz auch nur auf diese besondere Gruppe von Arbeitnehmern beziehen solle. Diese Auslegung werde auch durch die Verwendung des Semikolons zur Trennung des ersten vom zweiten Halbs. gestützt. Auch die Staffelung der Höhe der Sonderzahlung in § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung zeige den Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere die Betriebszugehörigkeit durch Leistung der Sonderzahlung zu belohnen. Zu dieser Absicht passe auch die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 6. Auch hier werde eine Regelung für eine besonders schutzbedürftige Gruppe von Arbeitnehmern getroffen, die eben nicht entsprechend § 2 Ziff. 6 komplett von der Sonderzahlung ausgeschlossen sein solle.
57Der Kläger hat gegen das ihm am 28.05.2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil am 26.06.2015 Berufung eingelegt und diese mit am 28.07.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
58Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe unrichtig angenommen, dass sich sein Anspruch nicht aus § 2 Ziff. 7 TV Sonderzahlung ergebe. Die Formulierung in dem Tarifvertrag sei sprachlich eindeutig. Es erschließe sich nicht die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Wortlaut nicht eindeutig sei und dass mit dem Begriff „alle übrigen Arbeitnehmer“ nicht sowohl die in § 2 Ziff. 7 1. Halbs. genannten Arbeitnehmer als auch „alle anderen“ Arbeitnehmer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Ziff. 7 1. Halbs. gemeint sein könnten. § 2 Ziff. 7 enthalte vielmehr eine Ausnahmeregelung gegenüber § 2 Ziff. 1. In § 2 Ziff. 7 finde sich eine Sonderregelung zur Durchbrechung des Anspruchsprinzips in § 2 Ziff. 1. Die Bestimmung in § 2 Ziff. 7 enthalte eine Regelung, durch die Arbeitnehmer, die eigentlich nach § 2 Ziff. 1 nichtanspruchsberechtigt seien, „erst zu Anspruchsberechtigten gemacht werden“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der systematischen Stellung des 2. Halbsatzes. Den Tarifvertragsparteien wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Bestimmungen in § 2 Ziff. 7 eindeutig dahin zu formulieren, dass ausschließlich Arbeitnehmer gemeint seien, die wegen Erreichens der Altersgrenze etc. aus dem Betrieb ausscheiden. Wegen der Wahl der eindeutigen Formulierung „alle übrigen Arbeitnehmer“ durch die Tarifvertragsparteien könne auch er – der Kläger – eine anteilige Sonderzahlung beanspruchen.
59Auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ergebe sich nichts anderes. Zwar solle durch die Bestimmungen in dem TV Sonderzahlung die Betriebszugehörigkeit honoriert werden, allerdings nicht ausschließlich, was sich gerade auch aus § 2 Ziff. 6 ergebe. Dadurch werde deutlich, dass der Tarifvertrag eben auch die erbrachte Arbeitsleistung bei der Sonderzahlung habe berücksichtigen wollen.
60Der Kläger beantragt,
61das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.50.2015, Az.: 4 Ca 2102/14 abzuändern und
62die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.320,27 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
63Die Beklagte beantragt:
64Die Berufung wird zurückgewiesen.
65Sie vertritt die Auffassung, dass von einer sprachlichen Eindeutigkeit des § 2 Ziff. 7 des TV Sonderzahlung keinesfalls gesprochen werden könne, zumal sich der 2. Halbs. des § 2 Ziff. 7 eben nicht unter § 2 Ziff. 1 befinde, wohin er systematisch bei der Auslegungsalternative des Klägers gehörte, sondern eben gerade in der Ziff. 7 und dann von dem ersten Satz dieser Ziffer lediglich durch ein Semikolon getrennt. Die systematische Stellung dieses Halbsatzes in Ziff. 7 spreche gerade dafür, dass sich der Halbsatz eben nicht auf sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebs beziehe, sondern lediglich auf die in Ziff. 7 genannte privilegierte Arbeitnehmergruppe. Die Tatsache, dass in Ziff. 7 „anspruchsberechtigte“ Arbeitnehmer genannt sind, bedeute lediglich, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen, die Ziff. 7 für den Bezug der Sonderzahlung aufstellt, eben auch noch die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 erfüllt sein müssen. Gerade der privilegierten Gruppe der Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit etc. ausscheiden und dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehört haben, werde die volle Leistung zuerkannt, um zum einen die lange Betriebszugehörigkeit zu honorieren und zum anderen die nicht unerheblichen finanziellen Einbußen dieser Gruppe zu kompensieren, die aus dem Eintritt in den Rentenbezug resultieren. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien eine weitere Privilegierung der anderen Arbeitnehmer dieser Gruppe nicht für gerechtfertigt angesehen. Unrichtig sei die Behauptung des Klägers, dass diese privilegierte Gruppe erst durch die Ziff. 7 des § 2 zu Anspruchsberechtigten gemacht werde. Natürlich müssten die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 auch für diese privilegierte Arbeitnehmergruppe erfüllt sein. Die Ausführungen zu § 2 Ziff. 6 seien nicht nachvollziehbar, da hier eine andere Arbeitnehmergruppe angesprochen sei, nämlich die Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Gesetztes oder Vereinbarung ruhe. Nur diese besonders schutzbedürftige Gruppe sei ebenfalls privilegiert und erhalte die Sonderzahlung, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen ruhe.
66Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
67Entscheidungsgründe
68I.
69Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Sie ist somit zulässig.
70II.
71In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.
72Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2014 aus dem Tarifvertrag über die Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 01.11.2006 (nachfolgend: TV Sonderzahlung) hat. Denn die im Wesentlichen in § 2 TV Sonderzahlung geregelten Voraussetzungen für einen entsprechenden Zahlungsanspruch liegen nicht vor.
73Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den umfassenden und zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an und sieht von einer eigenen, nur wiederholenden Darstellung ab, § 69 Abs. 2 ArbGG.
74Die Berufung des Klägers gibt zu den nachstehenden Ergänzungen Anlass:
751. Nicht in Frage gezogen wird von der Berufung die zutreffende rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts, dass ein Anspruch des Klägers auf anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2014 nicht aus § 2 Ziff. 1 i.V.m. § 3 Ziff. 2 TV Sonderzahlung folgt.
76Der Kläger stand am Auszahlungstag 01.12.2014 nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten; das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung mit dem 31.10.2014. Die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Zahlungsanspruch liegen somit nicht vor.
772. Ein Zahlungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 2 Ziff. 7 2. Halbs. TV Sonderzahlung.
78Nach § 2 Ziff. 7 2. Halbs. TV Sonderzahlung erhalten „alle übrigen Arbeitnehmer …entsprechend der Beschäftigungsmonate im Jahr des Ausscheidens eine anteilige Sonderzahlung“. § 2 Ziff. 7 2. Halbs. bezieht sich allein auf § 2 Ziff. 7 1. Halbs., wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt. Im Rahmen ihrer Tarifautonomie sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird. Die Gestaltungsfreiheit erstreckt sich auch darauf, bestimmte Tatbestände, die zu einer Kürzung der Sonderzahlung führen, festzulegen.
79a) Entgegen der rechtlichen Auffassung der Berufung ist die Formulierung „alle übrigen Arbeitnehmer“ in § 2 Ziff. 7 nicht sprachlich eindeutig. Zunächst erschließt sich nicht vollständig, was der Kläger mit „sprachlich eindeutig“ meint. Vom Wortlaut her ist die Formulierung dahin zu verstehen, dass jedenfalls zwei Kategorien von Arbeitnehmern angesprochen sind, mindestens eine Kategorie, die bestimmte Merkmale aufweist, und eben die zweite, quasi Auffangkategorie, „die übrigen“ Arbeitnehmer.
80Der Wortlaut allein führt somit nicht weiter.
81b) Es fragt sich daher, ob der Wortlaut nur ein exklusives Verständnis zulässt. Das ist nach Einschätzung des Berufungsgerichts indes nicht der Fall. Die Formulierung „alle übrigen Arbeitnehmer“ kann sich zum einen auf die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer des § 2 Ziff. 7 1. Halbs., zum anderen auf die Arbeitnehmer, die nach § 2 Ziff. 1 anspruchsberechtigt sind, beziehen. Das bedeutet, dass ohne eine Betrachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs und seiner Systematik der Sinn und Zweck der Tarifnorm des § 2 Ziff. 7 2. Halbs. nicht zutreffend ermittelbar ist.
82aa) Zutreffend geht die Berufung zwar davon aus, dass § 2 Ziff. 7 eine Regelung enthält, durch die Arbeitnehmer, die nach § 2 Ziff. 1 nicht anspruchsberechtigt sind, „erst zu Anspruchsberechtigten gemacht werden“. Eine solche Regelung findet sich allerdings allein in § 2 Ziff. 7 1. Halbs. Diese tarifliche Sonderregelung zu § 2 Ziff. 1 gewährt einer bestimmten, insoweit privilegierten Gruppe von Arbeitnehmern den Anspruch auf die volle Sonderzahlung, wenn sie aus dem Betrieb ausgeschieden sind wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, des Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes und wenn sie dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehören. Der Grund, überhaupt eine derartige Sonderregelung für diese Beschäftigten zu schaffen, liegt wesentlich darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG, 15.01.2014 – 10 AZR 297/13, NZA 2014, 744 unter Hinweis auf BAG 05.08.1992 – 10 AZR 208/91 -).
83bb) Allerdings enthält § 2 Ziff. 7 nicht insgesamt eine Sonderregelung zur Durchbrechung des Anspruchsprinzips in § 2 Ziff. 1.
84Der tarifliche Gesamtzusammenhang erhellt vielmehr, dass sich die Formulierung „alle übrigen Arbeitnehmer“ in § 2 Ziff. 7 2. Halbs. auf die Gruppe der Arbeitnehmer des § 2 Ziff 7 1. Halbs. bezieht. Zunächst einmal weist § 2 TV Sonderzahlung eine besondere Struktur auf. In § 2 Ziff. 1 werden zwei Anspruchsvoraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens acht Monaten, festgelegt. Nach Bestimmungen über die Höhe der Leistung nach gestaffelter Betriebszugehörigkeit in Ziff. 2 treffen Ziff. 3 und 4 Regelungen zu Berechnungsmodalitäten. In Ziff. 5 und 6 finden sich Anordnungen für bestimmte besondere Konstellationen, nämlich zu Teilzeitbeschäftigten und an sich anspruchsberechtigten Arbeitnehmern in ruhenden Arbeits-/Ausbildungsverhältnissen, die keine Leistungen erhalten. Die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 6 stellt schließlich klar, dass Zeiten, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht als Ruhen im Sinne des Tarifvertrags zu verstehen sind.
85Hingegen betrifft die Bestimmung des § 2 Ziff. 7 1. Halbs. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben mit oder ohne Kündigung endet. § 2 Ziff. 7 1. Halbs. stellt daher – wie bereits ausgeführt – eine Sonderregelung zu § 2 Ziff. 1 dar.
86Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für § 2 Ziff. 7. 2. Halbs. Der systematische Zusammenhang mit dem 1. Halbs. dieser Tarifbestimmung belegt deutlich erkennbar seine Bezogenheit auf den voranstehenden Halbsatz. Zudem weist das zur Trennung der Satzeinheit gewählte Interpunktionszeichen des Semikolons auf den systematischen Zusammenhang beider Halbsätze hin. Da ein Semikolon grundsätzlich gleichrangige (Teil-) Sätze oder Wortgruppen verbindet bzw. zusammengehörige Gruppen in Aufzählungen markiert, Duden-Regel 158 (Duden-Online Wörterbuch), wird leicht erkennbar, dass sich der Halbs. 2 des § 2 Ziff. 7 unbedingt zu dessen Halbs. 1 verhält.
87Bezöge sich der hier auslegungsbedürtigte Halbs. 2 auf § 1 Ziff. 1, hätte es zudem sehr nahe gelegen, ihn dort zu verorten.
88cc) Die Überlegungen der Berufung zu den alternativen Formulierungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien sind nicht zielführend. Es gilt, das vorhandene Tarifwerk auszulegen.
89dd) Unter Berücksichtigung der getroffenen Annahme, dass der TV Sonderzahlung vor allem eine langjährige Betriebszugehörigkeit honoriert, wird das gefundene Ergebnis auch nicht dadurch unrichtig, dass § 2 Ziff. 6 u.a. bei im Kalenderjahr ruhenden Arbeitsverhältnissen einen Leistungsausschluss anordnet. Zum einen wird hier durchaus nicht deutlich, dass auch erbrachte Arbeitsleistung auf den Sonderzahlungsanspruch einwirkt, zum anderen sind die Tarifvertragsparteien frei darin festzulegen, welche Gruppe von Arbeitnehmern sie privilegieren wollen und welche nicht.
90ee) Es verbleibt im Ergebnis dabei, dass die in § 2 Ziff. 7 1. Halbs. genannten Arbeitnehmer den ungekürzten Sonderzahlungsanspruch bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren haben. Erreichen sie diese Mindestbeschäftigungszeit nicht, können sie im Jahr ihres Ausscheidens eine anteilige Sonderzahlung beanspruchen.
91III.
92Der Kostenausspruch zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
93Das Berufungsgericht hat gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.