Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 07. Aug. 2015 - 13 TaBV 18/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2015 – 3 BV 36/14 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht verpflichtet ist, im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung des Betriebsrates in einem Beschlussverfahren und die weitere Rechtsverfolgung zu tragen.
4Die Arbeitgeberin ist ein Gebäudereinigungsunternehmen und ist seit mehreren Jahren damit beauftragt, die Toilettenanlagen im Einkaufszentrum D zu beaufsichtigen und zu reinigen. Vor den Toilettenanlagen hat die Arbeitgeberin Tische aufgestellt, auf denen sich ein Teller befindet; darauf können die Benutzer der Toiletten einen Obolus ablegen. In den Toilettenanlagen waren Hinweisschilder angebracht, die, bedingt durch Renovierungsarbeiten, ungefähr im Zeitraum von Dezember 2012 bis September 2013 abgehängt waren. Seit Anfang des Jahres 2014 hängen an Säulen zwischen den Toilettenanlagen und den Tellern und unmittelbar neben den Kennzeichnungen der Toilettengänge wieder Schilder mit folgendem Text:
5„Liebe Gäste, der Obolus, den Sie für die Benutzung der Toiletten im D entrichten, ist freiwillig und wird an die Firma J GmbH entrichtet, die mit der Reinigung und dem Unterhalt der Toiletten beauftragt ist. Ihr Beitrag wird für die Entlohnung des hierfür eingesetzten Personals verwendet.“
6Die Arbeitgeberin beschäftigt im Rahmen des ihr erteilten Auftrags neben Reinigungskräften so bezeichnete Sitzerinnen. Deren einzige Aufgabe ist es, die Zuwendungen der Kunden zu beaufsichtigen und jeweils in einen Safe der Arbeitgeberin zu verbringen, sobald der Teller voll ist.
7In einem Individualrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen (1 Ca 1603/13) ist mittlerweile rechtskräftig erkannt worden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten „Trinkgelder“ zu erteilen. Die dortige Klägerin war eine von der Arbeitgeberin beschäftigte sogenannte Sitzerin.
8Mit einem bei Arbeitsgericht am 18.03.2014 eingegangenen Antrag (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 BVGa 6/14) begehrte der Betriebsrat die Unterlassung der Vereinnahmung von Trinkgeldern vor den Toilettenanlagen. Durch Beschluss vom 01.04.2014 wurde sein Begehren zurückgewiesen. In dem Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 BV 11/14) hierzu wurden die Anträge ebenfalls mit Beschluss vom 09.09.2014 abgewiesen.
9Ausweislich eines von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden F und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden I unterschriebenen Beschlusses vom 03.02.2014, dessen Wirksamkeit von der Arbeitgeberin bestritten wird, beauftragte der Betriebsrat die Antragsteller auch dazu, erforderlichenfalls ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren „zur Verteilung des Trinkgeldes“ einzuleiten; parallel trat der Betriebsrat den auch insoweit gegenüber der Arbeitgeberin bestehenden Freistellungsanspruch betreffend entstehender Rechtsanwaltskosten an die Antragsteller ab (Bl. 19 d. A.).
10Mit einer am 21.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift begehrte der Betriebsrat die Besetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Verteilung im D vereinnahmter Trinkgelder“. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2014 (3 BV 13/14) wurden die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrates blieb ohne Erfolg, weil auch das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig (7 TaBV 31/14).
11Mit einer an die Arbeitgeberin gerichteten Rechnung vom 05.06.2014 (Bl. 17 f. d. A.) begehrten die Antragsteller dafür die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 3.300,10 €. Nachdem die Arbeitgeberin in der Folgezeit die Zahlung trotz Fristsetzung verweigerte, leiteten die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein. Neben den genannten Kosten machen sie einen Betrag in Höhe von 992,22 € für Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend.
12Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, dass der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle nicht in irgendeiner Weise mutwillig gewesen sei. Durch die ergangenen Entscheidungen in den Individualrechtsstreitigkeiten stünde zumindest dem Grunde nach fest, dass jedenfalls einzelne Belegschaftsmitglieder einen Anspruch auf Beteiligung an den vereinnahmten Trinkgeldern hätten. Es sei zumindest vertretbar, dass es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 10 BetrVG handele.
13Die Tätigkeit im Einigungsstellenbesetzungsverfahren beruhe im Übrigen auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates vom 03.02.2014. Die Betriebsratsvorsitzende habe hierfür ihren Stellvertreter als zweites noch verbliebenes Betriebsratsmitglied unter Nennung des Tagesordnungspunktes per Mail und auch telefonisch geladen.
14Die Antragsteller haben beantragt,
15- 16
1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, an die Antragsteller 3.310,00 € aus deren Rechnung vom 05.06.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2014 zu zahlen,
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2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, an die Antragsteller weitere Rechtsverfolgungskosten für vorgerichtlich entstandene Tätigkeit und für die Tätigkeit im vorliegenden Beschlussverfahren in Höhe von insgesamt 992,22 € zu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
19die Anträge zurückzuweisen.
20Sie hat die Auffassung vertreten, das Verfahren sei mutwillig und ohne jegliche Erfolgsaussicht durchgeführt worden. Es habe sich um eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung gehandelt.
21Weiterhin hat die Arbeitgeberin bestritten, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung der Antragsteller vorgelegen habe.
22Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kostentragungspflicht bereits deshalb entfalle, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen sei.
23Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.
24Sie sind der Auffassung, der Betriebsrat habe davon ausgehen dürfen, dass ein Mitbestimmungstatbestand vorgelegen habe, namentlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Begriff der betrieblichen Lohngestaltung habe die Subsumtion des Trinkgeldes unter die Regelung zugelassen.
25Die Antragsteller beantragen,
26den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2015 – 3 BV 36/14 – abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten,
27a) an die Antragsteller 3.300,10 Euro gemäß deren Kostenrechnung vom 05.06.2014 – Az.: 157/14 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen sowie
28b) weitere 992,22 Euro an die Antragsteller zu zahlen.
29Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen beantragt die Arbeitgeberin,
30die Beschwerde zurückzuweisen.
31Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
32B.
33Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
34Die auf § 40 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 398 BGB) gestützten Ansprüche, gerichtet auf die Zahlung von 3.300.10 € für die außer- und gerichtliche Tätigkeit in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 100 ArbGG (vormals § 98 ArbGG) sowie für weitere als Verzugsfolgen angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 992,22 €, sind unbegründet.
35I. Selbst wenn man in dem Zusammenhang zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass der nur noch mit zwei Mitgliedern besetzte Betriebsrat am 03.02.2014 einen verbindlichen Beschluss (auch) zur Vorausabtretung künftig entstehender Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren gefasst hat, muss davon die Frage des Wirksamwerdens dieser Abtretung unterschieden werden. Denn ein solches Rechtsgeschäft nach § 398 BGB kann seine volle Wirkung erst dann entfalten, wenn und sobald alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußers erfüllt sind (grundlegend: BGH, 19.09.1983 – II ZR 12/83 – NJW 1984, 492; zust. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn. 11). In Fällen der Vergütung von Rechtsanwälten setzt das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zwingend eine unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2 RVG voraus. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, braucht der Auftraggeber nicht zu zahlen, und eine darauf gerichtete Klage ist abzuweisen (BGH, 13.07.1984 – III ZR 136/83 – AnwBl. 1985, 257; 02.07.1998 – IX ZR 63/97 – juris; vgl. auch BAG, 04.06.2003 – 7 ABR
3642/02 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136).
37Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass das Zahlungsbegehren der Antragsteller schon daran scheitert, dass bis zum Tag der letzten mündlichen Anhörung am 07.08.2015 nur gegenüber der Arbeitgeberin, nicht aber gegenüber dem Betriebsrat als alleinigem Auftraggeber im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine ordnungsgemäße Berechnung der Gebühren und Auslagen vorgenommen wurde.
38II. Davon abgesehen liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht vor.
39Denn im Zeitpunkt der behaupteten Beschlussfassung am 03.02.2014 durfte der Betriebsrat die Hinzuziehung der Antragsteller nicht (mehr) für erforderlich halten.
40Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 18.03.2015 – 7 ABR 4/13 – NZA 2015, 954; 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 109; 18.01.2012 – 7 ABR 83/10 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 108; 29.07.2009 – 7 ABR 95/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93) können auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig sein, wenn der Betriebsrat die Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Dabei ist der Betriebsrat allerdings gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Er darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der Kostentragungspflicht nicht außer Acht lassen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder verpflichtet wären. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt namentlich bei einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrates. Davon ist auszugehen, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss.
41Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin aus.
42Insoweit folgt die Beschwerdekammer den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung unter II. 2. c der Gründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
43Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
44In ihrem Schriftsatz vom 13.11.2014, S. 3, führen die Antragsteller selbst aus, dass seit Anfang 2014 der Aushang (wieder) angebracht gewesen sei, wonach der von den Gästen der Toilettenanlagen gewährte Obolus ausschließlich der Arbeitgeberin zufließt. Darauf wurde der Betriebsrat auch mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 29.01.2014 unmissverständlich hingewiesen. Wenn daraufhin der Betriebsrat nur ein paar Tage später am 03.02.2014 trotzdem noch den Beschluss fasste, wegen „vereinnahmter Trinkgelder“ letztlich ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren einzuleiten, konnte dieses Rechtsschutzziel ersichtlich von Anfang an keinen Erfolg haben. Ein Trinkgeld zeichnet sich nämlich begrifflich dadurch aus, dass es sich um eine Zahlung an einen Arbeitnehmer handelt (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GewO). Nach der erfolgten Klarstellung konnte davon ab Anfang 2014 - anders als möglicherweise im Zeitraum davor, zu dem sich die Individualrechtsstreitigkeiten verhalten haben – ersichtlich nicht mehr ausgegangen werden. Dementsprechend bestand insoweit für den Betriebsrat keinerlei Anknüpfungspunkt (mehr) für die Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten.
45Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des
Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen.
2. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantrag werden abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Gegenstandswert dieses Teilurteils beträgt 4.100,00 Euro.
1
T a t b e s t a n d
3Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Frage, ob die Klägerin an von der Beklagten vereinnahmten Geldbeträgen zu beteiligen ist, weil es sich dabei um „Trinkgelder“ für das Personal gehandelt hat.
4Die 1955 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbes mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.10.2006 (Bl. 61 ff d. A.), auf den der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird, in Teilzeit beschäftigt. Die danach vorgesehene Tätigkeit der Unterhaltsreinigerin übte die Klägerin, ihren Wünschen entsprechend, zwischenzeitlich nur für wenige Monate aus. Überwiegend, im Jahr 2013 durchgehend, war ihr die Tätigkeit einer Toilettenaufsicht (sog. „Sitzerin“) ohne unmittelbare Reinigungsaufgaben zugewiesen. Dafür erhielt die Klägerin zuletzt einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 € brutto, woraus ein Monatseinkommen in Höhe von rund 600,00 € brutto resultierte.
5Der Einsatz der Klägerin erfolgte ständig im Einkaufszentrum Centro P, mit deren Betreiberin die Beklagte seit Jahren in laufender Vertragsbeziehung steht. Der Beklagten obliegt dort die Reinigung der 4 öffentlichen für die Kunden und Besucher vorgesehenen Toilettenanlagen sowie die Sauberhaltung weiterer Flächen im Cateringbereich. In den Sommermonaten 2013 bestand das von der Beklagten im Centro P eingesetzte Team aus insgesamt 12 sog. „Sitzerinnen“ und 8 Reinigungskräften, wobei letztere, den tariflichen Bestimmungen entsprechend, eine Stundenvergütung in Höhe von mindestens 9,00 € brutto erhielten.
6Das Centro P erhebt von den Kunden/Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Gleichwohl sind in den Eingangsbereichen der 4 Toilettenanlagen auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen die Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig – zumeist sitzend – an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei stets einen sauberen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legen, regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor einzulegen. Darüber hinaus hatte sie die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal über Funk zu rufen.
7Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung der Beklagten („Leitfaden“, für das Personal, Stand 13.3.2013, Bl. 68 ff d. A.), auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird, sind die „Sitzerinnen“ ausdrücklich gehalten, Blickkontakt zu den Besuchern aufzunehmen, die dort als „Trinkgeld“ bezeichneten Geldbeträge – auch in die eigene Hand – dankend entgegen zu nehmen oder bei Bedarf zu wechseln und dabei gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie selbst keine Reinigungstätigkeiten ausüben.
8Bei etwaigen Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes, der bereits in den Jahren 2008/2009 unter Überschriften wie „WC-Personal muss Trinkgeld abgeben“ Gegenstand der Berichterstattung in regionalen Printmedien war, ist nach dem „Leitfaden“ auf die gemeinsamen Hinweisschilder von Centro P und der Beklagten, die nach dem Vorbringen der Beklagten im Nahbereich der Sammelteller, nach Angaben der Klägerin an kaum einsehbarer Stelle hinter stets geöffneten Türen angebracht waren, zu verweisen. Nach diesen Hinweisschildern (Stand Januar 2009, Bl. 46 d. A.) fließt ein für die Benutzung der Toiletten freiwillig gegebener „Obulus“ der Beklagten zu, die selbigen „für die Reinigung und den Unterhalt der Toilettenanlagen“ verwendet, womit er „auch der Entlohnung des hierfür eingesetzten Personals“ dient.
9Hinsichtlich dieser Hinweisschilder ist unstreitig, dass selbige im Laufe des Jahres 2012 ersatzlos demontiert worden sind.
10Nach Angaben der Beklagten erfolgte dies gegen Ende 2012 im Zuge von Umbau- und Renovierungsarbeiten. Die dafür verantwortliche Centro-Betreiberin habe bereits Ersatzschilder in Auftrag gegeben. Diese waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Güteverhandlung (19.9.2013) aber noch nicht montiert.
11Mit Schreiben vom 30.5.2013 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.6.2013, was ihr die Beklagte schriftlich bestätigte. Gegen Mitte Juni 2013 führte die Klägerin, die Schriftführerin des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats war, ein Gespräch mit der Personalsachbearbeiterin, der Zeugin C, und dem Geschäftsführer der Beklagten. Anlass des Gesprächs, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, war der Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis nun doch – ggf. unter geänderten Beschäftigungs- oder Vertragsbedingungen – fortzusetzen. Bei dem Gespräch waren ein weiteres Betriebsratsmitglied, die Zeugin F, und der damals ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Ehemann der Klägerin, der Zeuge S, zugegen.
12Mit ihrer am 8.8.2013 bei Gericht eingegangen, am 15.8.2013 zugestellten Klage macht die Klägerin zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Im Rahmen des im Juni 2013 geführten Gesprächs sei Einigkeit erzielt worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem 30.6.2013 enden werde. Mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei vielmehr vereinbart worden, dass selbiges unter Abänderung des Einsatzortes und der Arbeitsaufgaben per Änderungsvertrag fortbestehen solle, was die Zeugin F und der Zeuge S bestätigen könnten. Dabei sei ein Einsatz in der Wäscherei einer Werkstatt für behinderte Menschen, der „Heimstatt E1“ in E2, abgesprochen worden. Dort habe zum Gesprächszeitpunkt Personal gefehlt.
13Entgegen dieser Vereinbarung habe sich die Beklagte jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 18.7.2013 zu Unrecht einer Vertragsbeendigung zum 30.6.2013 berühmt und parallel entsprechende Papiere übersandt, woraus sich ein entsprechendes Feststellungsinteresse ergebe. Die Beklagte habe zudem ein Zwischenzeugnis zu erteilen und für den Fall, dass entgegen ihrer Auffassung doch von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden müsse, jedenfalls 6 Tage Resturlaub mit einem Betrag in Höhe von 166,15 € brutto abzugelten.
14Mit unter gleichem Datum zugestellter Klageerweiterung vom 17.9.2013 macht die Klägerin darüber hinaus geltend, dass sie an den in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Sammelteller im Centro P erzielten Einnahmen der Beklagten teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werde könne. An diese mit der freiwilligen Hingabe von kleineren Geldbeträgen verbundene Zweckbestimmung sei die Beklagte gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Die Beklagte sei aufgrund vertraglicher Nebenpflichten oder bei entsprechender Anwendung von Bestimmungen des Auftragsrechts verpflichtet, für das Personal hingegebenes Trinkgeld weiterzuleiten.
15Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, habe die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Trinkgeldeinnahmen zu erteilen. Von dem Gesamtbetrag stehe ihr unter Berücksichtigung der im Centro P vorgehaltenen Personalstärke ein Anteil von 1/20 zu. Sie gehe davon aus, dass an normalen Tagen bis zu eintausend, an Spitzentagen mehrere tausend Euro über die Teller erwirtschaftet werden.
16Die Klägerin, die einen weiteren auf Abrechnung des Trinkgelds gerichteten Antrag im Kammertermin zurückgenommen hat, beantragt,
17- 1.18
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.6.2013 hinaus fortbesteht,
- 2.20
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen,
- 3.22
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 166,15 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 4.24
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des Centro P vereinnahmten Trinkgelder in den Monaten Mai und Juni 2013 zu erteilen.
- 5.26
Nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft gemäß Klageantrag zu 4. an Eides statt zu versichern,
- 6.28
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1/20 des sich aus der gemäß Klageantrag zu 4. erteilten Auskunft ergebenden Gesamtbetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hält die Klage für insgesamt unbegründet. Das Arbeitsverhältnis habe durch die Kündigung der Klägerin vom 30.5.2013 sein Ende gefunden. Im Rahmen des im Juni 2013 geführten Gesprächs sei der Klägerin verdeutlicht worden, dass eine einseitige Kündigungsrücknahme nicht akzeptiert werde. Zwar seien das Objekt „Heimstatt E1“ und eine Einsatzmöglichkeit in der dortigen Wäscherei zur Sprache gekommen. Der Klägerin sei jedoch – was die Zeugin C bestätigen könne – erläutert worden, dass erst nach Abschluss der damals laufenden Einarbeitung einer neuen Objektleiterin abgeschätzt werden könne, ob dort Personalbedarf bestehe. Dabei sei betont worden, dass dies aktuell nicht der Fall wäre weshalb noch kein Angebot für ein neues Arbeitsverhältnis unterbreitet werden könne. Soweit die Klägerin hilfsweise Urlaubsabgeltung beanspruche, sei die Klage wegen fehlender Angaben zu Anspruchsgrund und Anspruchshöhe unschlüssig.
32An den über die Sammelteller erzielten Einnahmen sei die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beteiligen, diese habe insbesondere kein Eigentum an den Geldern erworben.
33Der Einsatz des Aufsichtspersonals diene dem Wohlbefinden und der Sicherheit der Toilettenbesucher und werde vom Centro P ohne eigene adäquate Gegenleistung verlangt, wofür im Gegenzug die Einnahmemöglichkeit über die Sammelteller eröffnet sei. Die Klägerin habe in der Funktion der „Sitzerin“ stets in dem Wissen gehandelt, dass die vereinnahmten Geldbeträge ausschließlich ihr, der Beklagten, zufließen sollen, was als solches unstreitig ist. Hauptarbeitsaufgabe der Klägerin sei gerade die Entgegennahme des Geldes und dessen Weiterleitung gewesen. Genau dafür habe sie ihre Vergütung erhalten, die – neben sonstigen Kosten – aus eben diesen Einnahmen bestritten worden sei. Es sei geradezu widersinnig, ein Teil dieser Einnahme jetzt zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des Trinkgelds zu beanspruchen.
34Bei den Einnahmen handle es sich zudem – auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher – nicht um ein Trinkgeld im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein ihr als Reinigungsdienstleisterin zu, worüber man die Besucher durch die Hinweisschilder unmissverständlich aufgeklärt habe. Durch den jahrelangen Aushang der Hinweisschilder habe sich ein entsprechendes Bewusstsein der Besucher entwickelt.
35Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2014 war, Bezug genommen.
36Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen F und C und des Zeugen S. Weges des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2014 verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die mit den zur Entscheidung anstehenden Anträgen zulässige Klage hat insoweit in der Sache nur zum Teil Erfolg.
39I.
40Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag und dem Zwischenzeugnisantrag unbegründet. Der von der Klägerin in ein Stufenverhältnis gestellte Auskunftsantrag zu 4. ist hingegen zulässig und begründet. Die Anträge zu 5. und 6. stehen daher noch nicht zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag zu 3. ist noch nicht entscheidungsreif.
41- 42
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Sammelteller im Centro P erzielten Trinkgeldeinnahmen gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO, da es sich nach der stillschweigenden Zweckbestimmung der die Geldbeträge hingebenden Personen um für das Personal bestimmtes Trinkgeld gehandelt hat.
- 44
a. Der Auskunftsantrag ist als Antrag der 1. Stufe im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig, da – wie noch auszuführen ist – der Klägerin ein noch nicht bezifferbarer Leistungsanspruch gegen die Beklagte aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zusteht, zu dessen Konkretisierung und Durchsetzung sie zunächst auf die durch die Auskunft zu erlangenden Angaben angewiesen ist. Der Auskunftsantrag ist i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da aus dem Klageantrag eindeutig und abgrenzbar erkennbar ist, welchen Teil ihrer Einnahmen die Beklagte bezogen auf einen genau umrissenen Zeitraum offenlegen soll.
- 46
b. Der Antrag ist nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242, 260 BGB und § 107 Abs. 3 S. 2 GewO begründet.
Das Arbeitsverhältnis als ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis des Privatrechts begründet nicht lediglich gegenseitige Leistungspflichten, sondern zugleich – wie in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich angesprochen – Verhaltenspflichten beider Parteien, die in der arbeitsrechtlichen Praxis unter den Oberbegriffen Fürsorge (Arbeitgeber) und Treue (Arbeitnehmer) zusammengefasst werden. Der Arbeitgeber ist danach – im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht – gehalten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
48Ihm erwachsen daraus Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflichten, deren Verletzung dem Arbeitnehmer klagbare Erfüllungs- und Unterlassungsansprüche vermittelt (Schaub/Koch, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage 2013, § 106, Rn 9-11 m. w. N.).
49Eine in diesem Sinne umfassend begründete Fürsorgepflicht beinhaltet nach Auffassung der Kammer auch Aspekte der Vermögenssorge. Der Arbeitgeber ist deshalb unter allein schuldrechtlichen Gesichtspunkten gehalten, nach dem Willen Dritter für seine Arbeitnehmer bestimmtes, angenommenes, tatsächlich aber (zunächst) von ihm vereinnahmtes Trinkgeld i. S. d. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO an den begünstigen Personenkreis weiterzuleiten. Die – von der Beklagten bemühte – eigentumsrechtliche Betrachtung ist insoweit irrelevant.
50Daraus folgt hier ein Anspruch der Klägerin auf Teilhabe an den im fraglichen Zeitraum über die Sammelteller im Centro P erwirtschafteten Geldbeträgen, denn es handelte sich nach der die Parteien insoweit bindenden Zweckbestimmung der zuwendenden Personen um Trinkgeld i.S.d. § 107 Abs. 3 S. 2 GewO. Da die lediglich in Teilzeit und während ihrer Schichten notwendig nur an einem der 4 Sammelpunkte tätige Klägerin die genaue Höhe der Einnahmen nicht kennen kann und ihr kein anderer Weg zur Erlangung der zur Bezifferung ihrer Ansprüche benötigten Informationen zur Verfügung steht, ist ihr die Beklagte aus diesem Rechtsverhältnis zunächst zur Erteilung einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
51Ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte ggf. berechtigt ist, etwaigen ihr mit der Sammlung und Verteilung des Trinkgelds entstehenden Aufwand vor dessen Aufteilung in Abzug zu bringen, bedarf im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren keiner Entscheidung.
52aa. Bei den von den Besuchern der Toilettenanlage des Centro P in dem Monaten Mai und Juni 2013 hingegebenen Geldbeträgen handelte es sich um Trinkgeld für das dort eingesetzte Personal der Beklagten.
53(1) Ein verpflichtendes Nutzungsentgelt bestimmter Höhe wird den Besuchern der dortigen Toilettenanlagen nach unstreitigem Parteivorbringen nicht abverlangt. Deutlich erkennbare Hinweise an die Besucher, die einen bestimmten Verwendungszweck der danach freiwillig hingegebenen Geldbeträge offenlegen und auf eine entsprechende Willensrichtung des Besucherkreises schließen lassen, waren zum fraglichen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die zumindest seit dem Jahr 2009 angebrachten Hinweistafeln waren nach unstreitigem Parteivorbringen jedenfalls seit Ende des Jahres 2012 ersatzlos demontiert und wurden über Monate, jedenfalls über den gesamten hier fraglichen Zeitraum, nicht wieder angebracht. Die Frage nach dem genauen Standort dieser Hinweisschilder und deren Auffindbarkeit und Lesbarkeit für die Besucher bedarf hier daher keiner Aufklärung.
54(2) Aus dem Umstand, dass Hinweisschilder über mehrere Jahre angebracht waren, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf einen kollektiv verankerten dauerhaften Zweckbestimmungswillen der Besucher im Sinne der Hinweisinhalte geschlossen werden. Selbst wenn einzelnen Besuchern der genaue Inhalt der Hinweisschilder auch nach Monaten noch erinnerlich gewesen sein sollte, was der Kammer mangels einer über den Moment der unmittelbaren Wahrnehmung und Zahlung hinausreichenden Relevanz bereits als fernliegend erscheint, kommt der Demontage der Schilder mindestens die gleiche Aussagekraft zu, wie dem Umstand, dass dort einst Hinweistafeln bestimmten Inhalts vorhanden waren. Aus der Demontage dieser Schilder ist nämlich objektiv zu folgern, dass an dem dort dargestellten Verwendungszweck – soweit dieser gedanklich noch präsent ist – nicht mehr festgehalten wird, womit sich das Vorhandensein von Hinweisschildern in der Vergangenheit, deren Auffindbarkeit und ihr genauer Inhalt vorliegend als insgesamt nicht entscheidungsrelevant darstellt.
55(3) Der Zweck der Geldleistung war danach im fraglichen Zeitraum durch die Beklagte nicht ausdrücklich in einer für die Nutzer der Toilettenanlagen erkennbaren Weise bestimmt. Ebenso vollzieht sich die Hingabe des Geldes in einer Sammelsituation wie der vorliegenden bei sozialtypischer Betrachtung regelmäßig ohne ausdrückliche Zweckbestimmung der leistenden Person. Diese will vielmehr Geldbeträge für den ihr – ggf. konkludent – offerierten Zweck zuwenden.
56Es besteht kein Erfahrungssatz und auch keine allgemeine Übung dahin, dass bei einer für den Nutzer oder Begünstigten erkennbar kostenlos erbrachten Leistung – hier der Toilettennutzung – gleichwohl oder aber zusätzlich zu einem vereinbarten Entgelt freiwillig hingegebene Geldbeträge stets dem Arbeitgeber zufließen, der hinter dem erkennbar vor Ort agierenden Personal steht. Bei sozialtypischer Betrachtung ist gerade – was § 107 Abs. 3 S. 2 GewO und Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts aufgegriffen haben – das Gegenteil der Fall. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hingabe von Geldbeträgen speziell an Reinigungskräfte bei kostenloser Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen stets mit der Erwartung verbunden ist, das Geld diene (nur) dem Unterhalt der Anlage. In diesem Fall wäre gerade die Erhebung eines bestimmten Nutzungsentgelts typisch. Schon gar nicht kann ein genereller Wille der Leistenden angenommen werden, das an Toilettenanlagen freiwillig hingegebene Geld solle für die Bezahlung zusätzlichen Personals verwendet werden, welches im Wesentlichen nur für das Einsammeln des Geldes vorgehalten wird, woran der Besucher naturgemäß kein Interesse haben kann.
57(4) Mangels ausdrücklicher Zweckbestimmung bzw. Rechtsgrundbestimmung durch Leistenden und Leistungsempfänger und der fehlenden Feststellbarkeit einer allgemeinen oder speziellen Übung in dem von der Beklagten angenommenen Sinne hat die Kammer nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich die Hingabe der Geldbeträge im fraglichen Zeitraum vollzogen hat und welche Rechtsfolgen daraus entstehen.
58Unter Trinkgeld ist nach der Legaldefinition des § 107 Abs. 3 S. 2 GewO ein Geldbetrag zu verstehen, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Die Norm schließt nicht aus, dass die dem Arbeitgeber geschuldete Leistung von einer anderen Person als dem Trinkgeldzuwender erbracht wird, wie dies hier im Verhältnis der Beklagten zur Centro P Betreiberin aus dem Reinigungsvertrag der Fall ist.
59Die Zuwendung eines Trinkgelds vollzieht sich rechtsgeschäftlich betrachtet regelmäßig auf der Grundlage einer Schenkung i. S. d. § 516 BGB (Palandt/Weidenkaff, 72. Auflage 2013, § 516 BGB, Rn. 9 m. w. N.) oder aber eines Rechtsgeschäfts eigener Art mit schenkungsrechtlicher Prägung. Eine Zuwendung von Trinkgeld setzt danach eine Willenseinigung durch den Austausch zweier sich inhaltlich entsprechender empfangsbedürftiger Willenserklärungen voraus (Angebot und Annahme), die sich konkludent, also allein durch schlüssiges Verhalten beider Seiten ergeben kann. Einer besonderen Form bedarf das unmittelbar vollzogene Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 2 BGB nicht.
60Von einer unmittelbar vollzogenen Trinkgeldzuwendung zugunsten der an den Toilettenanlagen eingesetzten Arbeitnehmer in dem geschilderten Sinne kann vorliegend ausgegangen werden. Die Deutung stillschweigender empfangsbedürftiger Willenserklärungen hat nach §§ 133, 157 BGB unter entscheidender Berücksichtigung der Begleitumstände im Wege der sog. normativen Auslegung zu erfolgen (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 133 BGB, Rn. 7 m. w. N.). Dabei ist nicht der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich. Zu ermitteln ist vielmehr, wie der Adressat der Erklärung den Willen verstehen konnte (Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 4. Auflage 1990, § 24, Rn. 323). Richtet sich die Erklärung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, so ist auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten des angesprochenen Personenkreises unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände abzustellen (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 133 BGB, Rn. 12).
61Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Aufstellen der Sammelteller vor den Toilettenanlagen des Centro P unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als stillschweigende Aufforderung (invitatio ad offerendum) an die Toilettenbesucher zur (schenkungsweisen) Hingabe eines Trinkgelds mit damit bereits verbundener (antizipierter) Annahmeerklärung dar. Das rund um die „Sitzerin“ und den Sammelteller von der Beklagten – wie ihr Leitfaden vom 13.3.2013 erkennen lässt – bewusst erzeugte Gesamtbild ließ, mangels konkreter Hinweise auf einen anderen Willen (s. o.), aus der Sicht eines durchschnittlichen Toilettenbesuchers ohne besondere Kenntnisse ggf. abweichender Branchengepflogenheiten, welche die Kammer nicht unterstellen will, nur den Rückschluss zu, dass hier freiwillig ein dem Personal unmittelbar und zusätzlich zum Lohn zufließender Geldbetrag hingegeben werden konnte.
62Dabei erscheint zunächst die Wahl eines offenen Tellers als Sammelstelle für das Geld von Bedeutung, der – anders als eine Kasse oder Geldkassette – wie z. B. auch ein herumgereichter Hut suggeriert, dass hier kein Zahlvorgang vorgesehen, sondern eine Zuwendung erbeten wird. Der von der Beklagten vorgeschriebene weiße Kittel der „Sitzerinnen“ ordnet die Aufsichtsperson nach objektivem Verständnis eindeutig dem Kreis des Reinigungspersonals zu. Die von der Beklagten im Leitfaden angesprochene Variante der Geldannahme mit der Hand verstärkt – so sie gewählt wird – den Eindruck einer persönlichen Zuwendung an das Personal.
63Die ständige Präsens einer „Sitzerin“ im Nahbereich des Sammeltellers und die vorgesehene persönliche Ansprache/Begrüßung der Besucher sind auf die Schaffung einer Verbindlichkeit in dem Sozialkontakt und die Herstellung einer persönlichen Verknüpfung zwischen der vermeintlichen Reinigungsperson und einer „sauberen“ Toilettenanlage gerichtet, verbunden mit einem daraus resultierendem sozialen Druck nebst Kontrolle, sich dafür durch ein Trinkgeld erkenntlich zu zeigen, weil dessen Hingabe sozialtypischen Verhaltensmustern entspricht.
64Die Umsetzung der Weisung, das erhaltene Geld ständig bis auf wenige Münzen von den Tellern zu räumen, diese also quasi leer zu halten, suggeriert, dass es vorliegend um eine geringfügige Aufbesserung eines – nach allgemeiner Meinung schmalen – Lohnes geht, was die Freigiebigkeit erhöht. Das ferner vorgesehene Einstecken der Münzen in den Kitteltaschen erweckt, wird es beobachtet, der Herstellung des persönlichen Gewahrsams wegen ebenfalls den Eindruck, das Geld fließe direkt den Reinigungskräften zu.
65Dass so geschaffene Gesamtbild rundet sich dadurch ab, dass den „Sitzerinnen“ die Offenbarung des Umstands, dass sie selbst keine unmittelbare Reinigungstätigkeit ausüben, ausdrücklich untersagt und bei Rückfragen zur Verwendung des Geldes auf die Hinweisschilder zu verweisen ist, die zu lesen sich ein eiliger Besucher im Zweifel nicht die Mühe machen wird.
66Entsteht danach im Gesamtbild der Eindruck, es könne und solle – weil offen mit Billigung des Arbeitgebers – ein Trinkgeld gezahlt werden, liegt in der stillschweigenden Hingabe eines Geldbetrages durch die Toilettenbesucher eben eine solche Erklärung bzw. Zweckbestimmung. Soweit die Beklagte gerade etwas anderes wollte, sich also in Wahrheit permanent in Widerspruch mit dem selbst initiierten Erklärungsbild befand, muss dies nach § 116 S. 1 BGB außer Betracht bleiben.
67bb. Die Klägerin gehört – obwohl sie selbst gar keine unmittelbaren Reinigungstätigkeiten wahrzunehmen hatte – zu dem durch das Trinkgeld begünstigten Personenkreis. Die Kammer geht nach den besonderen Umständen im Centro P davon aus, dass die Toilettenbenutzer die Hingabe von Trinkgeld nicht ausschließlich mit der Erwartung verbunden haben, dieses fließe allein der jeweils am Sammeltisch befindlichen Person zu. Die Hingabe eines Trinkgeldes kann nach den Umständen der Leistung zwar auch eine Zuwendung für eine ganz bestimmte einzelne Person sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.12.2010 – 10 Sa 483/10 – zitiert nach juris).
68Wird die freiwillig honorierte Leistung aber erkennbar von einem Team erbracht, so steht das vereinnahmte Geld im Zweifel dem Team in seiner Gesamtheit zu. So ist es etwa in Teilen der besonders trinkgeldträchtigen Gastronomiebranche durchaus üblich, dass die Serviceleistungen differenziert nach Speisen und Getränken von unterschiedlichen Personen erbracht werden und zum Zwecke des Kassierens eine dritte Kraft in Erscheinung tritt, während weitere Beschäftigte ihren Teil an der Gesamtleistung gänzlich im Hintergrund erbringen. In einem solchen Fall kann – wie vorliegend – nicht angenommen werden, das Trinkgeld stehe nur dem zu, der es tatsächlich erhält. Angesichts der Größe und Vielzahl der im Centro P vorgehaltenen Toilettenanlagen, der langen Öffnungszeiten, des Personalwechsels z. B. bei Pausen und Schichtende und der im Hintergrund erforderlichen logistischen Begleitleistungen agiert auch dort erkennbar ein Reinigungsteam, für welches die vom Toilettenbesucher – vermeintlich zufällig – angetroffene Person stellvertretend steht.
69Die Kammer sieht auch angesichts der Arbeitsaufgaben, die der Klägerin konkret oblegen haben, keinen Anlass, sie von einer Trinkgeldteilhabe auszuschließen. Die Kontrolle der Anlagen, das Auffüllen von Verbrauchsmaterial und das Herbeirufen von Reinigungskräften stellt sich als wesentlicher Beitrag zur honorierten Gesamtserviceleistung dar. Die Höhe des für ein Reinigungsteam hingegebenen Trinkgelds hängt im Übrigen, neben dem Eindruck der Sauberkeit, nicht nur unwesentlich von der Freundlichkeit und dem Auftreten der angetroffenen Personen, hier der Sitzerin, ab.
70- 71
c. Soweit mit der Klägerin und dem übrigen Team vereinbart ist oder diese Personen angewiesen sind, das Trinkgeld in Gänze an die Beklagte zum Zwecke der dortigen Verwendung abzuliefern, ist dies sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit rechtsunwirksam.
Ein rechtsgeschäftliches Handeln oder Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
73Abzustellen ist dabei auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen und rechtlichen Anschauungen, wobei ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist. Ein Rechtsgeschäft ist unter Würdigung seines Gesamtcharakters dann als sittenwidrig zu betrachten, wenn es nach Inhalt, Beweggründen oder Zweck mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kann auch in einem Verhalten gegenüber einem Vertrags- oder Geschäftspartner begründet sein, wenn dieser als strukturell schwächere Partei vor der wirtschaftlichen oder intellektuellen Übermacht der anderen Partei zu schützen ist (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 138 BGB, Rn. 24 m.w.N.).
74Gemessen an diesen Grundsätzen ist es mit dem allgemeinen Rechts- und Moralempfinden unvereinbar, von den Nutzern einer unentgeltlichen Leistung ein Trinkgeld, das nach § 107 Abs. 3 S. 2 GewO und nach allgemeinem Verständnis einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zusteht, offensiv zu akquirieren und dabei auf die Unterstützung der vermeintlich begünstigten Beschäftigten zurückzugreifen, diese aber zugleich – für die Geber nicht erkennbar – zur vollständigen Abgabe der vereinnahmten Beträge zwecks bestimmungswidriger Verwendung der Gelder zu verpflichten. Die Anweisungen im Leitfaden der Beklagten vom 13.3.2013, hier ist bezeichnender Weise durchgängig von „Trinkgeld“ die Rede, lassen erkennen, dass die Beklagte gerade beabsichtigte, den wahren Verwendungszweck der Gelder gegenüber den Toilettennutzern nicht in allzu offen in Erscheinung treten zu lassen, um die eigene Einnahmesituation günstiger zu gestalten. Dazu hat sich die Beklagte ihrer Weisungsbefugnis und ihrer strukturellen Überlegenheit in den von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägten Arbeitsverhältnissen mit den „Sitzerinnen“ und dem Reinigungspersonal bedient und diesen Beschäftigtenkreis so um die Möglichkeit einer wirklichen Trinkgeldeinnahme gebracht.
75Das angesprochene Verhalten der Beklagten stellt sich damit in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar.
76- 77
2. Der allgemeine Feststellungsantrag ist zulässig aber unbegründet, da die Kündigung der Klägerin vom 30.5.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der von den Parteien übereinstimmend angenommenen ordentlichen Kündigungsfrist – also mit dem 30.6.2013 – aufgelöst hat.
- 79
a. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte berühmt sich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Klägerin, während selbige von einem ggf. modifizierten Fortbestehen dieses Rechtsverhältnisses aufgrund einer entsprechenden, der Kündigung folgenden Willenseinigung der Parteien ausgeht, woraus ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung folgt.
- 81
b. Der Feststellungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kündigung der Klägerin vom 30.5.2013 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.6.2013, dieses Datum betrachten die Parteien, wie aus ihrer außergerichtlichen Korrespondenz und den übermittelten Arbeitspapieren ersichtlich, übereinstimmend als den relevanten ordentlichen Kündigungstermin, aufgelöst.
Soweit die Klägerin die einvernehmliche Aufhebung der Rechtsfolgen der Kündigung bzw. den Abschluss eines neuen oder abändernden Arbeitsvertrages behauptet, ist ihr als insoweit beweisbelastete Partei die Beweisführung nicht gelungen. Bereits bei Würdigung der Angaben der hauptbeweislich benannten Zeugin F und des Zeugen S vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es im Rahmen des im Juni 2013 geführten Gesprächs zu einer insoweit nicht formbedürftigen Willenseinigung zwischen den Parteien gekommen ist, weshalb es auf die Bekundungen der gegenbeweislich benannten Zeugin C, welche weitgehend mit der Darstellung der Beklagten korrespondieren, nicht ankommt.
83Die Zeugin F hat im Rahmen ihrer Aussage den Gesprächsverlauf zunächst im Zusammenhang und inhaltlich detailreich geschildert. Sie hat dabei bekundet, dass der Geschäftsführer der Beklagten gar nicht gewusst habe, ob in dem Objekt „Heimstatt E1“ aktuell überhaupt Personalbedarf bestehe oder nicht und ergänzend erklärt habe, dass sich die in Einarbeitung befindliche neue Objektleiterin in ca. 4 Wochen – was für beide Parteien erkennbar nach Ablauf der angenommenen Kündigungsfrist lag – mit der Frage einer dortigen Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin beschäftigen solle. Der Geschäftsführer habe außerdem angeboten, dass sich die Klägerin von diesem Einsatzort zuvor – etwa durch dortige Mitarbeit – ein Bild machen könne, um festzustellen, ob eine dortige Tätigkeit für sie überhaupt in Betracht komme. Dieser von der Zeugin bekundete Standpunkt des Geschäftsführers lässt mit seinen beiden wesentlichen Komponenten erkennen, dass die Parteien von einer abschließen Willenseinigung hinsichtlich der Aufhebung der Rechtsfolgen der Kündigung oder einer nahtlos wirksam werdenden Modifikation ihres Arbeitsvertrages noch weit entfernt waren.
84Eine ausdrückliche Aufhebung der klägerischen Kündigung vermochte die Zeugin nicht zu bestätigen. Dass sie selbst, wie im Rahmen ihrer Aussage mehrfach betont, das Gesprächsergebnis gleichwohl im Sinne einer abschließenden Willenseinigung verstanden haben will, beruht – will man keine Begünstigungstendenzen unterstellen – erkennbar auf einer rechtlichen Fehleinschätzung der Zeugin hinsichtlich der von ihr selbst geschilderten, objektiv gegenteiligen Tatsachen und ist für die Kammer ohne Belang.
85Der Zeuge S, der sich nach seinen Angaben einige Meter vom Gesprächsort entfernt, gleichwohl aber im selben Büroraum aufgehalten hat, bestätigt, dass die Hinzuziehung der neuen Objektleiterin zwecks Klärung von Einsatzmöglichkeiten nach dem Ablauf von ca. vier Wochen angesprochen worden ist, ohne jedoch dazu Einzelheiten mitbekommen haben zu wollen, was eine nicht durchgängig aufmerksame Begleitung des Gesprächsverlaufs durch den Zeugen nahelegt.
86Soweit er wiederum ausdrücklich gehört haben will, dass die Kündigung gleichwohl für „nichtig“ oder „gegenstandslos“ erklärt worden sei, was die in ihren Erinnerungen wesentlich detaillierte und differenzierte Zeugin F gerade nicht zu bestätigen vermochte, und er dies gleichwohl in den Kontext mit einem künftig noch abzuschließenden Änderungsvertrag stellt, erscheinen der Kammer die Angaben des Zeugen als in sich widersprüchlich und von unbewussten Begünstigungstendenzen zu Gunsten der Klägerin, seiner Ehefrau, geprägt, die aus seiner Nähe zum Prozessgeschehen und dessen Begleitung im ehelichen Kreis oder der Vermischung von tatsächlichen Erinnerungen und Prozessvortrag resultieren mögen.
87Die Kammer vermag ihre Überzeugungsbildung daher auf die Angaben des Zeugen S nicht zu stützen, was bei ergänzender Würdigung der Aussage F zur Abweisung des Feststellungsantrags führen muss
88- 89
3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin aufgelöst worden ist, steht ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, der denknotwendig den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, nicht mehr zu. Der entsprechende Klageantrag ist daher unbegründet und muss ebenfalls der Abweisung unterliegen.
II.
91Die Kostenentscheidung bleibt aus Gründen ihrer Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorbehalten.
92Der Gegenstandswert, den die Kammer gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO und § 42 Abs. 3 GKG im Urteil festgesetzt hat, bemisst sich für den Feststellungsantrag nach dem 3-fachen Monatseinkommen der Klägerin und für den Zwischenzeugnisantrag an dem hälftigen Monatseinkommen. Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat die Kammer, orientiert an den klägerischen Schätzwerten, einen Wert von 2.000,00 € angesetzt (80.000,00 € : 20 Beschäftigte x 50 %).
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Erstattung von abgetretenen Rechtsanwaltskosten, die den Antragstellern als Verfahrensbevollmächtigten des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats in zwei Beschlussverfahren entstanden sind.
- 2
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Die erste Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats durch die Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Versetzung eines seiner Mitglieder verlangte. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts abgewiesen. Die dagegen von den Antragstellern namens des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 13. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen - 5 TaBVGa 12/10 - zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde hatte der Betriebsrat nicht gefasst.
- 3
-
Die zweite Forderung in Höhe von 942,18 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats in einem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen - 4 BV 4/11 - geführten Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den Geschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäftsführers“. Anlass dazu war eine beim Betriebsrat erhobene Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden G gegen eine Anweisung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 aufgefordert zu erklären, dass sie „derartige willkürliche Umsetzungen“ in Zukunft nicht mehr vornehme und ihr dazu eine Erklärungsfrist bis zum 2. Dezember 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 nahm die Arbeitgeberin dazu wie folgt Stellung:
-
„Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn G in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.“
- 4
-
Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin erfolgten nicht. Am 13. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25./26. Januar 2011 trafen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen wurde gemäß § 83a ArbGG eingestellt.
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Die Antragsteller haben zu der Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts für die erste Instanz beschließen, dass dieser für den Fall des Unterliegens mandatiert sei, den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den Anspruch auf jeden Fall weiter zu verfolgen. Ein gesonderter Beschluss zur Beauftragung für das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu der Forderung in Höhe von 942,18 Euro haben die Antragsteller den Standpunkt eingenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Einrichtung einer Einigungsstelle sei geboten gewesen, weil sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 geweigert habe, die Berechtigung der Beschwerde des Herrn G anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. Es habe keines vorherigen Antrags an die Arbeitgeberin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft.
- 6
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Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,
-
der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 8. April 2011 zu zahlen.
- 7
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Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag - soweit er Gegenstand der Rechtsbeschwerdeinstanz ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
- 9
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B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zahlung von 2.092,20 Euro aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch die Vertretung in den beiden Verfahren entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragsteller entstehen.
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1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 208; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22).
- 11
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a) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtsloserscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332).
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b) Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18). Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln(vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BAGE 109, 61; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17, BAGE 116, 192; 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff.). Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 112; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37; ErfK/Koch 15. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 4; H/L/S/Korinth § 40 BetrVG Rn. 38; Reich/Reich/Reich BetrVG § 40 S. 300; Lück in Linnartz BetrVG 2. Aufl. § 40 Rn. 19; Hinrichs/Plitt NZA 2011, 1006, 1009). Nicht zuletzt im Kosteninteresse des Arbeitgebers muss der Betriebsrat prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Ob das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit von vornherein für geboten und erfolgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37).
- 13
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c) Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20).
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2. Der Betriebsrat hat danach keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in den Verfahren - 5 TaBVGa 12/10 - vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erworben.
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a) Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die durch die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBVGa 12/10 - entstandenen Kosten zu tragen, da der Betriebsrat keinen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst hatte. Der Beschluss des Betriebsrats vom 1. Juni 2010 bezieht sich nur auf die Beauftragung der Antragsteller zur Einleitung eines Beschlussverfahrens. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beauftragung der Antragsteller darauf erstreckt, das Verfahren in jedem Fall durch alle Instanzen zu führen. Ein solcher „Vorratsbeschluss“ hätte zudem nicht wegen einer besonderen Bedeutung des Verfahrens ausnahmsweise gefasst werden können. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass die Einlegung der Beschwerde durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats während des Beschwerdeverfahrens genehmigt worden wäre. Eine stillschweigende Beschlussfassung ist nicht möglich (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 4 der Gründe mwN).
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Oberhausen - 4 BV 4/11 - auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gewesen. Mit der Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsstelle ohne den Versuch einer vorherigen Einigung über die Behandlung der Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat der Betriebsrat die berechtigten Kostenbelange der Arbeitgeberin außer Acht gelassen. Die Rechtsverfolgung war insoweit mutwillig. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, die für die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 942,18 Euro zu zahlen.
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aa) Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 28b; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76 Rn. 66; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 98 Rn. 15).
- 18
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bb) Danach bestand für die Einleitung des Beschlussverfahrens auf Einsetzung einer Einigungsstelle kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen. Der Betriebsrat hatte das Begehren auf Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch vorgerichtlich nicht an die Arbeitgeberin herangetragen. Die Arbeitgeberin hatte Verhandlungen über das Regelungsverlangen auch weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt, sondern ist auf das Anliegen des Betriebsrats eingegangen. Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 unter Fristsetzung aufgefordert, „derartige willkürliche Umsetzungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen“. Die Arbeitgeberin nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Stellung. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, dass sie sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden G in Verbindung setzen werde, „in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten“. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich der Betriebsrat danach nicht mehr an die Arbeitgeberin gewandt. Ein weiterer Meinungsaustausch fand nicht statt. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin nicht über seine Absicht informiert, von seinem Antragsrecht nach § 85 Abs. 2 BetrVG Gebrauch zu machen und die Einigungsstelle anzurufen. Einen Antrag des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sich an der Bildung einer Einigungsstelle zu beteiligen, die Zahl der gewünschten Beisitzer zu benennen und die Person des Vorsitzenden vorzuschlagen, gab es nicht. Eine Weigerung der Arbeitgeberin, an der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken, lag damit nicht vor.
-
Gräfl
M. Rennpferdt
Kiel
Auhuber
M. Zwisler
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 10 TaBV 1984/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie um Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
- 2
-
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Antragsteller ist der für die Filiale in B gebildete fünfköpfige Betriebsrat.
-
Die Arbeitgeberin hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (nachfolgend: GBV Internet) geschlossen. In dieser heißt es ua.:
-
„§ 1
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer in allen Betrieben des Arbeitgebers, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, denen die Nutzung eines Intranet- und/oder Internetanschlusses und/oder die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails eingeräumt wird sowie für die Arbeitnehmer, die Zugriff auf die Daten und Programme zur Nutzung der Hard- und Software haben.
…
§ 3
Datenerhebung und -auswertung
(1)
Personenbezogene Daten der Verbindung, die bei der Nutzung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails gespeichert und protokolliert werden und ihre regelmäßigen Auswertungen, sind in Anlage 2 dokumentiert.
...
(3)
Zugriff auf Protokolle und Auswertungen hieraus im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets und/oder der Kommunikation mit E-Mails haben lediglich die hierfür berechtigten Administratoren (IT-Security Group) in S.
(4)
Die regelmäßig erstellten Auswertungen gemäß Anlage 2 sind dem nationalen Security Manager, der nationalen Geschäftsführung sowie der nationalen HR-Leitung zugänglich.
…
§ 4
Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung
(1)
Die Nutzung des Intranets und Internets sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails ist den Arbeitnehmern nur aufgrund einer im Einzelfall von dem Arbeitgeber zu erteilenden persönlichen Berechtigung gestattet. Die Erteilung der Berechtigung obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers. Die Überlassung der Nutzungsberechtigung, insbesondere die Weitergabe des persönlichen Passworts, an andere Personen ist untersagt.
…
§ 5
Grundsätze der Nutzung
(1)
Die Nutzungsberechtigung für das Intranet und Internet und die Kommunikation mit E-Mails besteht ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Jedwede Nutzung aus anderen Gründen ist untersagt. Soweit Betriebsräte eine Nutzungsberechtigung haben, erstreckt diese sich auch auf die erforderliche Betriebsratsarbeit.
…
(4)
Zuständig für die Administration des lokalen Netzwerks in Deutschland sind lediglich die mit der Systemverwaltung betrauten Personen. Informationen über die Inhalte von persönlichen oder Gruppenlaufwerken werden von den Administratoren nur auf Veranlassung der Geschäftsführer in Deutschland herausgegeben. Im Falle von persönlichen und Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“
-
Die Anlage 2 der GBV Internet bestimmt auszugsweise:
-
„•
Der Proxy-Server protokolliert Datum, Uhrzeit, Benutzername, Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse, Inhalt (i. W. komplette HTML-Seite), Zugriffsmethode, Datenmenge und Protokoll (HTTP, FTP …).
Aus dem Proxy-Protokoll werden - neben nicht personenbezogenen Auswertungen - zurzeit regelmäßig in S die folgenden 3 personenbezogenen Auswertungen erstellt:
Top Benutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben
Aktivste Surfer
Aktivste Download-Benutzer
...“
- 5
-
Dem Betriebsrat steht im Betriebsratsbüro ein Personal-Computer (nachfolgend: PC oder Rechner) zur Verfügung, zu dem die Mitglieder des Betriebsrats Zugang haben. Mit Schreiben vom 23. September 2009 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin nach entsprechender Beschlussfassung auf, ihm über diesen Rechner Zugang zum Internet zu eröffnen. Nach der Beschlusslage sollte dieses Begehren im Fall einer Weigerung der Arbeitgeberin mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Arbeitgeberin verweigerte den Internetzugang. Daraufhin mandatierte der Betriebsrat seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Diese forderten die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 auf, dem Betriebsrat das Internet auf dem vorhandenen Rechner freizuschalten. Zugleich stellten sie für diese Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv. zuletzt noch streitbefangenen 140,42 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 4. November 2009 lehnte die Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs erneut ab. Die Aufforderung zur Zahlung der anwaltlichen Kosten wies sie unter Hinweis auf ähnlich gelagerte Beschlussverfahren zurück, die von den Bevollmächtigten des Betriebsrats für Betriebsräte anderer Filialen geführt wurden. Vergeblich bemühte sie sich um den Abschluss eines sog. „Unterwerfungsvergleichs“.
- 6
-
Am 15. Dezember 2009 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung von der Gebührenrechnung ein. Nachdem die Arbeitgeberin am 17. Februar 2010 vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, eröffnete sie den ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats einen sog. personalisierten Internetzugang. Seither müssen sich die Mitglieder des Betriebsrats unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens am PC des Betriebsrats anmelden, um über diesen Rechner auf das Internet zugreifen zu können. Der von der Arbeitgeberin modifizierte Anmeldevorgang veranlasste den Betriebsrat, seinen Antrag im Verfahren zu ändern. Nunmehr verlangt er den Zugang zum Internet auf dem ihm zur Verfügung gestellten Rechner ohne personalisierte Anmeldung mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den PC so einzurichten, dass alle Mitglieder über einen generellen „Account“ auf das Internet zugreifen können. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Arbeitgeberin im Einzelnen nachvollziehen könne, welches Mitglied des Betriebsrats sich wann im Internet welchem Thema widme. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat außerdem von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zur Nutzung des Internets freistellen.
-
Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt,
-
1.
der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass ihm der Zugang zum Internet
a)
auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer
b)
ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer (wie früher) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung
eingeräumt wird;
2.
der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B Nr. 8223 vom 27. Oktober 2009 iHv. (noch) 140,42 Euro freizustellen.
- 8
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein personalisierter Internetzugang sei zum Schutz vor Missbrauch geboten. Eine nicht individualisierbare Nutzung des Internets widerspreche auch § 4 Abs. 1 GBV Internet. Außerdem sei die Anmeldung zum PC über einen sog. Gruppenaccount aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, unzulässig. Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, weil der Betriebsrat die Hinzuziehung der Rechtsanwälte nicht habe für erforderlich halten dürfen. Im berechtigten Kosteninteresse habe der Betriebsrat den Ausgang der von derselben Kanzlei parallel geführten Verfahren abwarten oder das Angebot auf Unterwerfung unter das Verfahrensergebnis annehmen müssen.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Der Betriebsrat beantragt deren Zurückweisung.
- 10
-
B. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat beiden Anträgen zu Recht entsprochen. Zutreffend hat es zum einen erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dem ihm zur Verfügung gestellten PC Zugang zum Internet mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrats zu eröffnen. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist ferner nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen. Der Betriebsrat durfte die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten.
- 11
-
I. Das Landesarbeitsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht dem Antrag zu 1. entsprochen.
- 12
-
1. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist insoweit nicht etwa schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin genügte die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
- 13
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a) Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe die Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen Streitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen; sie muss im Fall ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist hierzu eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 ff., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). Die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelung des § 89 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG darf andererseits wegen des durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip geschützten Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht dazu führen, dass dem Rechtsuchenden der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfG 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05 - Rn. 17 mwN).
- 14
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b) Danach genügte die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin den gesetzlichen Anforderungen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat, benennt die Beschwerde § 40 BetrVG als anspruchsbegründende Norm. Dem Argument des Arbeitsgerichts, die Informationsbeschaffung könne auch mit einem personalisierten Internetzugang erfolgen, setzt die Beschwerdebegründungsschrift ua. entgegen, das An- und Abmelden des jeweiligen Betriebsratsmitglieds ziehe erhebliche Wartezeiten nach sich und behindere damit die Betriebsratsarbeit. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die GBV Internet einen personalisierten Internetzugang vorschreibe, hat die Beschwerde ua. den Standpunkt eingenommen, die GBV Internet sei mangels Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats unwirksam und binde den Betriebsrat schon deshalb nicht.
- 15
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2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG für seine Mitglieder die Einrichtung eines einheitlichen Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC beanspruchen.
- 16
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a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bedarf allerdings der Auslegung.
- 17
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aa) Der Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1. den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC. Die Internetnutzung soll den jeweiligen Mitgliedern des Betriebsrats ohne personalisierte Anmeldung eröffnet werden. Mit der angestrebten Einrichtung einer („wie früher“) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung (sog. Gruppenaccount) geht es ihm um die überwachungsfreie Nutzung des Internets. Ziel des Antrags ist nicht die anonyme Nutzung von personenbezogenen Daten, die auf dem Rechner verarbeitet werden. Dieses Antragsverständnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Verfahrens und wurde durch die Erklärungen des Betriebsrats im Anhörungstermin bestätigt. Ursprünglich konnten alle Mitglieder des Betriebsrats nach Anmeldung über einen Gruppenaccount mit dem PC im Betriebsratsbüro arbeiten, hatten jedoch keinen Zugang zum Internet. Eine personalisierte Zugangsberechtigung sah die Arbeitgeberin erst vor, als sie im Lauf des vorliegenden Verfahrens das Internet für den Betriebsrat freischaltete. Dadurch lassen sich die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder diesen persönlich zuordnen. Dies - aber auch nur dies - will der Betriebsrat durch den geänderten Antrag auf Einrichtung des Gruppenaccounts verhindern. Dagegen beansprucht er nicht, den ihm zur Verfügung gestellten Rechner und die darauf verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nutzen zu können. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
- 18
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bb) Der so verstandene Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, dem Betriebsrat den Rechner so zur Verfügung zu stellen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Internet ohne persönliche Kennung recherchieren können. Soweit der Betriebsrat die hierzu notwendigen technischen Voraussetzungen nicht näher beschrieben hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die technische Umsetzung der Vorgaben des Betriebsrats ist Sache der Arbeitgeberin. Sie muss im Antrag nicht näher beschrieben werden (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 8, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 13, BAGE 135, 154). Nicht Gegenstand des Antrags sind vom Betriebsrat zu verantwortende und ggf. in Absprache mit der Arbeitgeberin vorzunehmende Maßnahmen, um den Datenschutz der auf dem PC verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
- 19
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b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum Internet über einen Gruppenaccount ist weder durch den gesetzlichen Datenschutz noch durch die GBV Internet eingeschränkt. Der Datenschutz erfordert keine Individualisierung der Internetnutzung. Datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG sind allerdings beim Zugang zu einem PC erforderlich, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.
- 20
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aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet(BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 16 mwN, BAGE 135, 154). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 mwN, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 18 mwN, aaO). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, aaO).
- 21
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bb) Danach kann der Betriebsrat für seine Mitglieder einen nicht personalisierten Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen Rechner verlangen. Er darf einen solchen Zugang für erforderlich halten. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr sind nicht dargetan. Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auf Gründe des Datenschutzes. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Rechners hat der Betriebsrat selbst zu sorgen. Auch die GBV Internet steht dem Anspruch nicht entgegen.
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(1) Der Betriebsrat durfte den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC für sachdienlich erachten. Es liegt auch im Rahmen seiner pflichtgemäßen Beurteilung, wenn er von der Arbeitgeberin eine Einrichtung des Internetzugangs verlangt, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetnutzung durch die einzelnen Betriebsratsmitglieder personenbezogen nachzuvollziehen. Der Betriebsrat kann verlangen, dass diese Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch Einrichtung eines Gruppenaccounts ausgeschlossen ist.
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(a) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 154). Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann.
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(b) Es liegt ferner regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds vorhandenen PC erfolgen soll (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 25, 27, BAGE 135, 154).
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(c) Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Rechner des Betriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der Betriebsrat für erforderlich erachten, dass der Internetzugang einzelner Betriebsratsmitglieder über den Rechner des Betriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder nachzuvollziehen (vgl. ähnlich zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich: vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/88 - zu B II 3 der Gründe, AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Verbindungsdaten eines Telefaxgeräts: vgl. LAG Niedersachsen 27. Mai 2002 - 5 TaBV 21/02 - LAGE BetrVG 2001 § 40 nF Nr. 2; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Druckaufträgen: vgl. LAG Hamm 18. Juni 2010 - 10 TaBV 11/10 - NZA-RR 2010, 521). Vorliegend wäre das bei einem personenbezogenen Account über den sog. Proxy-Server möglich. Dort werden Benutzername, Datum nebst Uhrzeit des Zugriffs, die Quell- und Ziel-IP-Adresse, Zugriffsmethode und Datenmenge aufgezeichnet. Über die Administratoren des zuständigen Konzernunternehmens in S könnten diese Daten der Internetnutzung dem Sicherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin, der Geschäftsführung sowie der Personalleitung der Arbeitgeberin zugänglich gemacht werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 3 und § 5 Abs. 4 der GBV Internet geregelt. Sieht der Betriebsrat in dieser technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer Behinderung seiner Arbeit, kann er einen Internetzugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind.
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(2) Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des Betriebsrats nach einem nicht personalisierten Internetzugang nicht entgegen.
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(a) Bei der Entscheidung des Betriebsrats über einen Internetanschluss können - abhängig vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 154).
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(b) Hiernach steht die von der Arbeitgeberin geltend gemachte abstrakte Missbrauchsgefahr dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch einzelne Betriebsratsmitglieder genügt insoweit nicht (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Betriebsratsmitglieder könnten einen nicht personalisierten Internetzugang in einer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Weise missbrauchen, hat diese nicht dargetan.
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(3) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin gegenüber dem Anspruch auf Gründe des Datenschutzes. Die Eröffnung eines Zugangs zum Internet über einen Gruppenaccount verlangt von den Nutzern unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Für die Beachtung des Datenschutzes beim Zugang zu einem von allen Betriebsratsmitgliedern genutzten PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, ihm insoweit Vorschriften zu machen.
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(a) Das BDSG verlangt vom Nutzer des Internets keine gesonderten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener, im Internet öffentlich zugänglicher Daten. Zwar haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Recherchen im Internet stellen aber allein keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinn der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG dar.
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(b) Werden dagegen auf dem Rechner des Betriebsrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung nach der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG). Die Verantwortung dafür trägt aber der Betriebsrat, der die geeigneten und erforderlichen Sicherungen festzulegen hat. Als Teil der verantwortlichen Stelle iSv. § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des BDSG Rechnung zu tragen(vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 131, 316). Aus der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats folgt dessen Pflicht, ua. für die in Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgesehene Eingabekontrolle Sorge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Die danach grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zum gemeinsam genutzten Betriebsrats-PC setzt jedoch nicht zwingend einen für die Arbeitgeberin erkennbaren personalisierten Zugang zum PC voraus. Eine geeignete Eingabekontrolle lässt sich auch anders konfigurieren, etwa über Eingaben, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem Betriebsrat bekannt ist (zB durch die Bezeichnungen als BR 1, BR 2, BR 3 usw.).
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(4) Schließlich steht auch die GBV Internet dem Anspruch auf Einrichtung eines Gruppenaccounts zum Internet nicht entgegen.
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(a) § 5 Abs. 4 Satz 3 GBV Internet setzt die Möglichkeit der Einrichtung von Gruppenlaufwerken zur gemeinsamen Nutzung erkennbar voraus(„Im Falle von … Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies [die Weitergabe von Informationen über die Inhalte des Gruppenlaufwerks an die Geschäftsführung] der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“). § 4 Abs. 1 GBV Internet(„Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung“) regelt allein die Vergabe von Nutzungs-/Zugangsberechtigungen. Die Frage des Zugangs über einen namentlich personalisierten oder einen Gruppenaccount ist damit nicht festgelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Sachmittelanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Vereinbarung eingeschränkt werden könnte. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel.
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(b) Der Zugang zu dem dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC wird durch die GBV Internet ohnehin nicht geregelt. Regelungsgegenstand der GBV Internet ist ausschließlich die Einführung von Hard- und Software zur Nutzung des Intra-/Internets.
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II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch dem Antrag zu 2. entsprochen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen.
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1. Der Betriebsrat durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum Internet für erforderlich halten.
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a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 f. mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12, NZA 2012, 683). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B I 4 a der Gründe mwN, EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).
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b) Danach durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des von der Arbeitgeberin abgelehnten Anspruchs auf Nutzung des Internets über den PC im Betriebsratsbüro für erforderlich ansehen. Dieser Anspruch ist - wie ausgeführt - begründet. Der Betriebsrat hat bei dem Beschluss über eine außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Interessenwahrnehmung auch nicht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an einer Kostenbegrenzung missachtet. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat dem Angebot des Arbeitgebers zustimmen muss, das Ergebnis eines sog. Muster- oder Parallelverfahrens abzuwarten, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht (vgl. grds. bejahend Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 28; ErfK/Koch 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 3; Fitting 26. Aufl. § 40 Rn. 22; H/S/W/G/N/R/Glock 8. Aufl. § 40 Rn. 24; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 22; Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall konnte der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. September 2009 nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Frage des Zugangs zum Internet zwischen den Beteiligten endgültig geklärt hätte. Die damalige Rechtsprechung des Senats verlangte die Erforderlichkeit des Internetzugangs aufgrund konkreter betrieblicher Anforderungen im Einzelfall (so noch 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Internetzugangs war maßgeblich durch die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben bestimmt. Erst mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Senat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die Nutzung des Internets durch den Betriebsrat „in der Regel“ der gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient (- 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129). Die vorherige Entschließung des Betriebsrats, nicht auf den Ausgang der Muster- oder Parallelverfahren und - im Fall des Erfolgs der dort beteiligten Betriebsräte - auf dessen unternehmensweite Umsetzung durch die Arbeitgeberin zu vertrauen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 4. November 2009, dh. nach der Beschlussfassung des Betriebsrats am 23. September 2009, ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs signalisiert. Dies lässt die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung nicht nachträglich entfallen.
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2. Das Landesarbeitsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Betriebsrat habe über die Beauftragung eines Rechtsanwalts am 23. September 2009 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.
- 40
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage, obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18 bis 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15).
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b) Der in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das Landesarbeitsgericht habe durch die Berücksichtigung der erst kurz vor dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin zu den Akten gereichten, die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 23. September 2009 belegenden Dokumente den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar. Er genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Vielmehr hätte hierzu konkret dargelegt werden müssen, welchen tatsächlichen Vortrag die Arbeitgeberin gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 25, BAGE 121, 212). Daran fehlt es hier. Im Übrigen hatte das Landesarbeitsgericht im Anhörungstermin am 7. Januar 2011 zunächst einen auf die Billigkeit der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr (§ 14 Abs. 2 RVG)gerichteten Beweisbeschluss erlassen. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den Gutachtenauftrag zurückgewiesen hatte, beraumte es mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Verkündungstermin für den 4. März 2011 an. Damit blieb für die Arbeitgeberin, die bereits aufgrund des Beweisbeschlusses zur Gebührenhöhe erkennen konnte, dass das Landesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeht, hinreichend Gelegenheit, sich zu den vom Betriebsrat eingereichten Dokumenten zu erklären. Auf die Grenzen zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen hatte das Landesarbeitsgericht bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2010 hingewiesen.
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Linsenmaier
Zwanziger
Kiel
Busch
Willms
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2010 - 13 TaBV 18/09 - aufgehoben.
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Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22. Januar 2009 - 3 BV 38/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG neben dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung beauftragt hat.
- 2
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Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D und L sowie eine Ambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in B. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende. Im Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin in mehreren Verfahren beim Arbeitsgericht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. In den - erstinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vertraten die Rechtsanwälte I & R den Betriebsrat, während die Rechtsanwälte W & A aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats vom 15. August 2007 in denselben Verfahren als Bevollmächtigte der Jugend- und Auszubildendenvertretung auftraten. Am 6. Dezember 2007 und 5. März 2008 richteten die Rechtsanwälte W & A insgesamt fünf Kostenrechnungen an den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin weigerte sich, den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.
- 3
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die gesonderte anwaltliche Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten dürfen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG beteiligt sei. Außerdem hätten die Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft und die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereingestimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung habe eine dauerhafte Übernahme ihrer Mitglieder angestrebt. Der Betriebsrat habe dagegen die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten auch für die befristet Beschäftigten berücksichtigen wollen, deren Verträge ausliefen.
-
Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt,
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ihn von den Verpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten W & A aus den Rechnungen
a)
vom 6. Dezember 2007, Nr. 7.299 A - iHv. 570,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2007 und
b)
vom 5. März 2008 - Nr. 8.084 A, 8.085 A, 8.086 A und 8.087 A - iHv. 1.187,02 Euro, 1.053,15 Euro, 1.139,43 Euro und 1.139,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 freizustellen.
- 5
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur effektiven Vertretung der gleichlaufenden Interessen von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung hätte es ausgereicht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu beauftragen. Dies gelte umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu keinem Zeitpunkt über die sachgerechten und notwendigen Anträge der Verfahrensvertretung des Betriebsrats hinausgegangen seien.
- 6
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen - mit Ausnahme der in drei Fällen ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 7
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II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von Kosten zu, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind.
- 8
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1. In dem Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen zu hören. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht beteiligt. Sie gehörte zwar nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG zu den Beteiligten der Ausgangsverfahren, in denen die hier streitbefangenen Kosten entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht für vorliegendes Verfahren. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Sie wird auch durch den Streit, ob die Arbeitgeberin die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu tragen hat, nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen (vgl. dazu auch BAG 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 76, 214). Die Verpflichtung, um die gestritten wird, ist nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern der Betriebsrat eingegangen.
- 9
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2. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 BetrVG geltend.
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3. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten, die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind. Er durfte diese Beauftragung nicht für erforderlich halten.
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a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.
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aa) Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht außer Acht lassen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN, aaO). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN, aaO). Soweit der Betriebsrat nach diesen Grundsätzen die Freistellung von entstandenen Aufwendungen verlangen kann, ergibt sich nichts anderes durch die Vorschrift in § 65 Abs. 1 BetrVG, die § 40 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärt.
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bb) In einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf der Betriebsrat neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts regelmäßig nicht die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten. Das folgt vor allem aus der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG steht dem nicht entgegen.
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Ihre Aufgabe besteht darin, die speziellen Interessen der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat angemessen und sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. Nach außen vertritt dagegen allein der Betriebsrat die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten werden (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 67, 320; Fitting 25. Aufl. § 60 Rn. 4 f.; GK-BetrVG/Oetker 9. Aufl. vor § 60 Rn. 27 ff. mwN; Richardi/Annuß 13. Aufl. § 60 Rn. 13 ff.; etwas aA DKKW/Trittin 13. Aufl. § 60 Rn. 5 ff.).
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(2) Dieser Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entspricht es, dass diese auch in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht befugt ist, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aber auch der Betriebsrat darf in einem solchen Fall neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts nicht die Beauftragung eines weiteren, die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung artikulierenden Rechtsanwalts für erforderlich halten. Vielmehr ist es Sache des Betriebsrats, im Rahmen des von ihm erteilten Mandats durch entsprechende Informationen und Vorgaben an den Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass auch die vom Betriebsrat zu berücksichtigenden Standpunkte und Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung Beachtung finden. Die Notwendigkeit, ggf. auch unterschiedliche Interessen verschiedener Arbeitnehmergruppen zu berücksichtigen, stellt sich für den Betriebsrat häufig. Auch bei möglichen Interessengegensätzen kann der Betriebsrat nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragen, sondern muss sich durchringen, nach außen „mit einer Stimme“ zu sprechen.
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass an einem Beschlussverfahren über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der ausdrücklichen Regelung des § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG unter bestimmten Umständen neben dem Betriebsrat auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung bedeutet nicht, dass diese in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein müsste. Die Beteiligung der in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG genannten Stellen dient in erster Linie dazu, dass kollektive Interesse der Gremien an der Kontinuität der Amtsführung in das Verfahren einzubringen(vgl. GK-BetrVG/Oetker § 78a Rn. 184). Außerdem erleichtert die Beteiligung die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, den das Gericht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen erforscht und an der die Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mitzuwirken haben. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass neben dem vom Betriebsrat mandatierten Rechtsanwalt noch ein weiterer Rechtsanwalt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung auftritt. Tatsächliche Umstände, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch selbst in der mündlichen Anhörung artikulieren. Rechtliche Gesichtspunkte kann der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt in das Verfahren einbringen. Ob unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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b) Danach hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Freistellung von den im Antrag bezeichneten Rechtsanwaltskosten, die durch die Bestellung zusätzlicher Verfahrenbevollmächtigter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung in fünf Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind. Der Betriebsrat durfte neben dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts zur Vertretung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG nicht für erforderlich halten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass nur ein gesondert beauftragter Rechtsanwalt in der Lage war, in diese Verfahren zur Wahrung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtliche Gesichtspunkte einzubringen, die geltend zu machen der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt nicht bereit oder in der Lage war. Eine besondere Situation, in der der Betriebsrat möglicherweise die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts ganz ausnahmsweise für erforderlich hätte halten dürfen, lag nicht vor. Der Umstand, dass der Betriebsrat nicht nur die Kontinuität der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern auch die Interessen der zur Belegschaft gehörenden befristet Beschäftigten zu berücksichtigen hatte, machte die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich.
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Linsenmaier
Gallner
Kiel
Gerschermann
R. Gmoser
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.