Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 07. Aug. 2015 - 13 TaBV 18/15

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2015:0807.13TABV18.15.00
bei uns veröffentlicht am07.08.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2015 – 3 BV 36/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Betriebsverfassungsgesetz


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle


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Gewerbeordnung - GewO | § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts


(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ent

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. März 2015 - 7 ABR 4/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Gelsenkirchen Teilurteil, 21. Jan. 2014 - 1 Ca 1603/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen. 2. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantr

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 10 TaBV 1984/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Jan. 2012 - 7 ABR 83/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2010 - 13 TaBV 18/09 - aufgehoben.

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(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des

Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen.

2. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantrag werden abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Der Gegenstandswert dieses Teilurteils beträgt 4.100,00 Euro.


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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Erstattung von abgetretenen Rechtsanwaltskosten, die den Antragstellern als Verfahrensbevollmächtigten des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats in zwei Beschlussverfahren entstanden sind.

2

Die erste Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats durch die Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Versetzung eines seiner Mitglieder verlangte. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts abgewiesen. Die dagegen von den Antragstellern namens des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 13. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen - 5 TaBVGa 12/10 - zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde hatte der Betriebsrat nicht gefasst.

3

Die zweite Forderung in Höhe von 942,18 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats in einem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen - 4 BV 4/11 - geführten Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den Geschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäftsführers“. Anlass dazu war eine beim Betriebsrat erhobene Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden G gegen eine Anweisung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 aufgefordert zu erklären, dass sie „derartige willkürliche Umsetzungen“ in Zukunft nicht mehr vornehme und ihr dazu eine Erklärungsfrist bis zum 2. Dezember 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 nahm die Arbeitgeberin dazu wie folgt Stellung:

        

„Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn G in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.“

4

Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin erfolgten nicht. Am 13. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25./26. Januar 2011 trafen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen wurde gemäß § 83a ArbGG eingestellt.

5

Die Antragsteller haben zu der Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts für die erste Instanz beschließen, dass dieser für den Fall des Unterliegens mandatiert sei, den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den Anspruch auf jeden Fall weiter zu verfolgen. Ein gesonderter Beschluss zur Beauftragung für das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu der Forderung in Höhe von 942,18 Euro haben die Antragsteller den Standpunkt eingenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Einrichtung einer Einigungsstelle sei geboten gewesen, weil sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 geweigert habe, die Berechtigung der Beschwerde des Herrn G anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. Es habe keines vorherigen Antrags an die Arbeitgeberin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft.

6

Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 8. April 2011 zu zahlen.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag - soweit er Gegenstand der Rechtsbeschwerdeinstanz ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zahlung von 2.092,20 Euro aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch die Vertretung in den beiden Verfahren entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragsteller entstehen.

10

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 208; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22).

11

a) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtsloserscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332).

12

b) Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18). Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln(vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BAGE 109, 61; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17, BAGE 116, 192; 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff.). Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 112; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37; ErfK/Koch 15. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 4; H/L/S/Korinth § 40 BetrVG Rn. 38; Reich/Reich/Reich BetrVG § 40 S. 300; Lück in Linnartz BetrVG 2. Aufl. § 40 Rn. 19; Hinrichs/Plitt NZA 2011, 1006, 1009). Nicht zuletzt im Kosteninteresse des Arbeitgebers muss der Betriebsrat prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Ob das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit von vornherein für geboten und erfolgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37).

13

c) Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20).

14

2. Der Betriebsrat hat danach keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in den Verfahren - 5 TaBVGa 12/10 - vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erworben.

15

a) Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die durch die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBVGa 12/10 - entstandenen Kosten zu tragen, da der Betriebsrat keinen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst hatte. Der Beschluss des Betriebsrats vom 1. Juni 2010 bezieht sich nur auf die Beauftragung der Antragsteller zur Einleitung eines Beschlussverfahrens. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beauftragung der Antragsteller darauf erstreckt, das Verfahren in jedem Fall durch alle Instanzen zu führen. Ein solcher „Vorratsbeschluss“ hätte zudem nicht wegen einer besonderen Bedeutung des Verfahrens ausnahmsweise gefasst werden können. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass die Einlegung der Beschwerde durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats während des Beschwerdeverfahrens genehmigt worden wäre. Eine stillschweigende Beschlussfassung ist nicht möglich (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 4 der Gründe mwN).

16

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Oberhausen - 4 BV 4/11 - auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gewesen. Mit der Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsstelle ohne den Versuch einer vorherigen Einigung über die Behandlung der Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat der Betriebsrat die berechtigten Kostenbelange der Arbeitgeberin außer Acht gelassen. Die Rechtsverfolgung war insoweit mutwillig. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, die für die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 942,18 Euro zu zahlen.

17

aa) Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 28b; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76 Rn. 66; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 98 Rn. 15).

18

bb) Danach bestand für die Einleitung des Beschlussverfahrens auf Einsetzung einer Einigungsstelle kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen. Der Betriebsrat hatte das Begehren auf Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch vorgerichtlich nicht an die Arbeitgeberin herangetragen. Die Arbeitgeberin hatte Verhandlungen über das Regelungsverlangen auch weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt, sondern ist auf das Anliegen des Betriebsrats eingegangen. Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 unter Fristsetzung aufgefordert, „derartige willkürliche Umsetzungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen“. Die Arbeitgeberin nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Stellung. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, dass sie sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden G in Verbindung setzen werde, „in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten“. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich der Betriebsrat danach nicht mehr an die Arbeitgeberin gewandt. Ein weiterer Meinungsaustausch fand nicht statt. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin nicht über seine Absicht informiert, von seinem Antragsrecht nach § 85 Abs. 2 BetrVG Gebrauch zu machen und die Einigungsstelle anzurufen. Einen Antrag des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sich an der Bildung einer Einigungsstelle zu beteiligen, die Zahl der gewünschten Beisitzer zu benennen und die Person des Vorsitzenden vorzuschlagen, gab es nicht. Eine Weigerung der Arbeitgeberin, an der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken, lag damit nicht vor.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Auhuber    

        

    M. Zwisler    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 10 TaBV 1984/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie um Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Antragsteller ist der für die Filiale in B gebildete fünfköpfige Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (nachfolgend: GBV Internet) geschlossen. In dieser heißt es ua.:

        

㤠1

        

Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer in allen Betrieben des Arbeitgebers, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, denen die Nutzung eines Intranet- und/oder Internetanschlusses und/oder die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails eingeräumt wird sowie für die Arbeitnehmer, die Zugriff auf die Daten und Programme zur Nutzung der Hard- und Software haben.

        

…       

                 
        

§ 3

        

Datenerhebung und -auswertung

        

(1)     

Personenbezogene Daten der Verbindung, die bei der Nutzung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails gespeichert und protokolliert werden und ihre regelmäßigen Auswertungen, sind in Anlage 2 dokumentiert.

        

...     

        
        

(3)     

Zugriff auf Protokolle und Auswertungen hieraus im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets und/oder der Kommunikation mit E-Mails haben lediglich die hierfür berechtigten Administratoren (IT-Security Group) in S.

        

(4)     

Die regelmäßig erstellten Auswertungen gemäß Anlage 2 sind dem nationalen Security Manager, der nationalen Geschäftsführung sowie der nationalen HR-Leitung zugänglich.

        

…       

                 
        

§ 4

        

Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung

        

(1)     

Die Nutzung des Intranets und Internets sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails ist den Arbeitnehmern nur aufgrund einer im Einzelfall von dem Arbeitgeber zu erteilenden persönlichen Berechtigung gestattet. Die Erteilung der Berechtigung obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers. Die Überlassung der Nutzungsberechtigung, insbesondere die Weitergabe des persönlichen Passworts, an andere Personen ist untersagt.

        

…       

                 
        

§ 5

        

Grundsätze der Nutzung

        

(1)     

Die Nutzungsberechtigung für das Intranet und Internet und die Kommunikation mit E-Mails besteht ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Jedwede Nutzung aus anderen Gründen ist untersagt. Soweit Betriebsräte eine Nutzungsberechtigung haben, erstreckt diese sich auch auf die erforderliche Betriebsratsarbeit.

        

…       

        
        

(4)     

Zuständig für die Administration des lokalen Netzwerks in Deutschland sind lediglich die mit der Systemverwaltung betrauten Personen. Informationen über die Inhalte von persönlichen oder Gruppenlaufwerken werden von den Administratoren nur auf Veranlassung der Geschäftsführer in Deutschland herausgegeben. Im Falle von persönlichen und Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“

4

Die Anlage 2 der GBV Internet bestimmt auszugsweise:

        

„•    

Der Proxy-Server protokolliert Datum, Uhrzeit, Benutzername, Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse, Inhalt (i. W. komplette HTML-Seite), Zugriffsmethode, Datenmenge und Protokoll (HTTP, FTP …).

                 

Aus dem Proxy-Protokoll werden - neben nicht personenbezogenen Auswertungen - zurzeit regelmäßig in S die folgenden 3 personenbezogenen Auswertungen erstellt:

                          

Top Benutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben

        
                          

Aktivste Surfer

                          

Aktivste Download-Benutzer

                 

...“   

5

Dem Betriebsrat steht im Betriebsratsbüro ein Personal-Computer (nachfolgend: PC oder Rechner) zur Verfügung, zu dem die Mitglieder des Betriebsrats Zugang haben. Mit Schreiben vom 23. September 2009 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin nach entsprechender Beschlussfassung auf, ihm über diesen Rechner Zugang zum Internet zu eröffnen. Nach der Beschlusslage sollte dieses Begehren im Fall einer Weigerung der Arbeitgeberin mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Arbeitgeberin verweigerte den Internetzugang. Daraufhin mandatierte der Betriebsrat seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Diese forderten die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 auf, dem Betriebsrat das Internet auf dem vorhandenen Rechner freizuschalten. Zugleich stellten sie für diese Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv. zuletzt noch streitbefangenen 140,42 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 4. November 2009 lehnte die Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs erneut ab. Die Aufforderung zur Zahlung der anwaltlichen Kosten wies sie unter Hinweis auf ähnlich gelagerte Beschlussverfahren zurück, die von den Bevollmächtigten des Betriebsrats für Betriebsräte anderer Filialen geführt wurden. Vergeblich bemühte sie sich um den Abschluss eines sog. „Unterwerfungsvergleichs“.

6

Am 15. Dezember 2009 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung von der Gebührenrechnung ein. Nachdem die Arbeitgeberin am 17. Februar 2010 vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, eröffnete sie den ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats einen sog. personalisierten Internetzugang. Seither müssen sich die Mitglieder des Betriebsrats unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens am PC des Betriebsrats anmelden, um über diesen Rechner auf das Internet zugreifen zu können. Der von der Arbeitgeberin modifizierte Anmeldevorgang veranlasste den Betriebsrat, seinen Antrag im Verfahren zu ändern. Nunmehr verlangt er den Zugang zum Internet auf dem ihm zur Verfügung gestellten Rechner ohne personalisierte Anmeldung mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den PC so einzurichten, dass alle Mitglieder über einen generellen „Account“ auf das Internet zugreifen können. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Arbeitgeberin im Einzelnen nachvollziehen könne, welches Mitglied des Betriebsrats sich wann im Internet welchem Thema widme. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat außerdem von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zur Nutzung des Internets freistellen.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass ihm der Zugang zum Internet

                 

a)    

auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer

                 

b)    

ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer (wie früher) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung

                 

eingeräumt wird;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B Nr. 8223 vom 27. Oktober 2009 iHv. (noch) 140,42 Euro freizustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein personalisierter Internetzugang sei zum Schutz vor Missbrauch geboten. Eine nicht individualisierbare Nutzung des Internets widerspreche auch § 4 Abs. 1 GBV Internet. Außerdem sei die Anmeldung zum PC über einen sog. Gruppenaccount aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, unzulässig. Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, weil der Betriebsrat die Hinzuziehung der Rechtsanwälte nicht habe für erforderlich halten dürfen. Im berechtigten Kosteninteresse habe der Betriebsrat den Ausgang der von derselben Kanzlei parallel geführten Verfahren abwarten oder das Angebot auf Unterwerfung unter das Verfahrensergebnis annehmen müssen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Der Betriebsrat beantragt deren Zurückweisung.

10

B. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat beiden Anträgen zu Recht entsprochen. Zutreffend hat es zum einen erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dem ihm zur Verfügung gestellten PC Zugang zum Internet mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrats zu eröffnen. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist ferner nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen. Der Betriebsrat durfte die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht dem Antrag zu 1. entsprochen.

12

1. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist insoweit nicht etwa schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin genügte die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

13

a) Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe die Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen Streitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen; sie muss im Fall ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist hierzu eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 ff., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). Die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelung des § 89 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG darf andererseits wegen des durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip geschützten Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht dazu führen, dass dem Rechtsuchenden der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfG 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05 - Rn. 17 mwN).

14

b) Danach genügte die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin den gesetzlichen Anforderungen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat, benennt die Beschwerde § 40 BetrVG als anspruchsbegründende Norm. Dem Argument des Arbeitsgerichts, die Informationsbeschaffung könne auch mit einem personalisierten Internetzugang erfolgen, setzt die Beschwerdebegründungsschrift ua. entgegen, das An- und Abmelden des jeweiligen Betriebsratsmitglieds ziehe erhebliche Wartezeiten nach sich und behindere damit die Betriebsratsarbeit. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die GBV Internet einen personalisierten Internetzugang vorschreibe, hat die Beschwerde ua. den Standpunkt eingenommen, die GBV Internet sei mangels Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats unwirksam und binde den Betriebsrat schon deshalb nicht.

15

2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG für seine Mitglieder die Einrichtung eines einheitlichen Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC beanspruchen.

16

a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bedarf allerdings der Auslegung.

17

aa) Der Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1. den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC. Die Internetnutzung soll den jeweiligen Mitgliedern des Betriebsrats ohne personalisierte Anmeldung eröffnet werden. Mit der angestrebten Einrichtung einer („wie früher“) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung (sog. Gruppenaccount) geht es ihm um die überwachungsfreie Nutzung des Internets. Ziel des Antrags ist nicht die anonyme Nutzung von personenbezogenen Daten, die auf dem Rechner verarbeitet werden. Dieses Antragsverständnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Verfahrens und wurde durch die Erklärungen des Betriebsrats im Anhörungstermin bestätigt. Ursprünglich konnten alle Mitglieder des Betriebsrats nach Anmeldung über einen Gruppenaccount mit dem PC im Betriebsratsbüro arbeiten, hatten jedoch keinen Zugang zum Internet. Eine personalisierte Zugangsberechtigung sah die Arbeitgeberin erst vor, als sie im Lauf des vorliegenden Verfahrens das Internet für den Betriebsrat freischaltete. Dadurch lassen sich die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder diesen persönlich zuordnen. Dies - aber auch nur dies - will der Betriebsrat durch den geänderten Antrag auf Einrichtung des Gruppenaccounts verhindern. Dagegen beansprucht er nicht, den ihm zur Verfügung gestellten Rechner und die darauf verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nutzen zu können. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

18

bb) Der so verstandene Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, dem Betriebsrat den Rechner so zur Verfügung zu stellen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Internet ohne persönliche Kennung recherchieren können. Soweit der Betriebsrat die hierzu notwendigen technischen Voraussetzungen nicht näher beschrieben hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die technische Umsetzung der Vorgaben des Betriebsrats ist Sache der Arbeitgeberin. Sie muss im Antrag nicht näher beschrieben werden (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 8, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 13, BAGE 135, 154). Nicht Gegenstand des Antrags sind vom Betriebsrat zu verantwortende und ggf. in Absprache mit der Arbeitgeberin vorzunehmende Maßnahmen, um den Datenschutz der auf dem PC verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

19

b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum Internet über einen Gruppenaccount ist weder durch den gesetzlichen Datenschutz noch durch die GBV Internet eingeschränkt. Der Datenschutz erfordert keine Individualisierung der Internetnutzung. Datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG sind allerdings beim Zugang zu einem PC erforderlich, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.

20

aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet(BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 16 mwN, BAGE 135, 154). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 mwN, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 18 mwN, aaO). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, aaO).

21

bb) Danach kann der Betriebsrat für seine Mitglieder einen nicht personalisierten Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen Rechner verlangen. Er darf einen solchen Zugang für erforderlich halten. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr sind nicht dargetan. Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auf Gründe des Datenschutzes. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Rechners hat der Betriebsrat selbst zu sorgen. Auch die GBV Internet steht dem Anspruch nicht entgegen.

22

(1) Der Betriebsrat durfte den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC für sachdienlich erachten. Es liegt auch im Rahmen seiner pflichtgemäßen Beurteilung, wenn er von der Arbeitgeberin eine Einrichtung des Internetzugangs verlangt, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetnutzung durch die einzelnen Betriebsratsmitglieder personenbezogen nachzuvollziehen. Der Betriebsrat kann verlangen, dass diese Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch Einrichtung eines Gruppenaccounts ausgeschlossen ist.

23

(a) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 154). Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann.

24

(b) Es liegt ferner regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds vorhandenen PC erfolgen soll (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 25, 27, BAGE 135, 154).

25

(c) Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Rechner des Betriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der Betriebsrat für erforderlich erachten, dass der Internetzugang einzelner Betriebsratsmitglieder über den Rechner des Betriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder nachzuvollziehen (vgl. ähnlich zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich: vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/88 - zu B II 3 der Gründe, AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Verbindungsdaten eines Telefaxgeräts: vgl. LAG Niedersachsen 27. Mai 2002 - 5 TaBV 21/02 - LAGE BetrVG 2001 § 40 nF Nr. 2; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Druckaufträgen: vgl. LAG Hamm 18. Juni 2010 - 10 TaBV 11/10 - NZA-RR 2010, 521). Vorliegend wäre das bei einem personenbezogenen Account über den sog. Proxy-Server möglich. Dort werden Benutzername, Datum nebst Uhrzeit des Zugriffs, die Quell- und Ziel-IP-Adresse, Zugriffsmethode und Datenmenge aufgezeichnet. Über die Administratoren des zuständigen Konzernunternehmens in S könnten diese Daten der Internetnutzung dem Sicherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin, der Geschäftsführung sowie der Personalleitung der Arbeitgeberin zugänglich gemacht werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 3 und § 5 Abs. 4 der GBV Internet geregelt. Sieht der Betriebsrat in dieser technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer Behinderung seiner Arbeit, kann er einen Internetzugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind.

26

(2) Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des Betriebsrats nach einem nicht personalisierten Internetzugang nicht entgegen.

27

(a) Bei der Entscheidung des Betriebsrats über einen Internetanschluss können - abhängig vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 154).

28

(b) Hiernach steht die von der Arbeitgeberin geltend gemachte abstrakte Missbrauchsgefahr dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch einzelne Betriebsratsmitglieder genügt insoweit nicht (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Betriebsratsmitglieder könnten einen nicht personalisierten Internetzugang in einer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Weise missbrauchen, hat diese nicht dargetan.

29

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin gegenüber dem Anspruch auf Gründe des Datenschutzes. Die Eröffnung eines Zugangs zum Internet über einen Gruppenaccount verlangt von den Nutzern unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Für die Beachtung des Datenschutzes beim Zugang zu einem von allen Betriebsratsmitgliedern genutzten PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, ihm insoweit Vorschriften zu machen.

30

(a) Das BDSG verlangt vom Nutzer des Internets keine gesonderten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener, im Internet öffentlich zugänglicher Daten. Zwar haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Recherchen im Internet stellen aber allein keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinn der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG dar.

31

(b) Werden dagegen auf dem Rechner des Betriebsrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung nach der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG). Die Verantwortung dafür trägt aber der Betriebsrat, der die geeigneten und erforderlichen Sicherungen festzulegen hat. Als Teil der verantwortlichen Stelle iSv. § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des BDSG Rechnung zu tragen(vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 131, 316). Aus der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats folgt dessen Pflicht, ua. für die in Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgesehene Eingabekontrolle Sorge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Die danach grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zum gemeinsam genutzten Betriebsrats-PC setzt jedoch nicht zwingend einen für die Arbeitgeberin erkennbaren personalisierten Zugang zum PC voraus. Eine geeignete Eingabekontrolle lässt sich auch anders konfigurieren, etwa über Eingaben, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem Betriebsrat bekannt ist (zB durch die Bezeichnungen als BR 1, BR 2, BR 3 usw.).

32

(4) Schließlich steht auch die GBV Internet dem Anspruch auf Einrichtung eines Gruppenaccounts zum Internet nicht entgegen.

33

(a) § 5 Abs. 4 Satz 3 GBV Internet setzt die Möglichkeit der Einrichtung von Gruppenlaufwerken zur gemeinsamen Nutzung erkennbar voraus(„Im Falle von … Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies [die Weitergabe von Informationen über die Inhalte des Gruppenlaufwerks an die Geschäftsführung] der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“). § 4 Abs. 1 GBV Internet(„Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung“) regelt allein die Vergabe von Nutzungs-/Zugangsberechtigungen. Die Frage des Zugangs über einen namentlich personalisierten oder einen Gruppenaccount ist damit nicht festgelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Sachmittelanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Vereinbarung eingeschränkt werden könnte. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel.

34

(b) Der Zugang zu dem dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC wird durch die GBV Internet ohnehin nicht geregelt. Regelungsgegenstand der GBV Internet ist ausschließlich die Einführung von Hard- und Software zur Nutzung des Intra-/Internets.

35

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch dem Antrag zu 2. entsprochen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen.

36

1. Der Betriebsrat durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum Internet für erforderlich halten.

37

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 f. mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12, NZA 2012, 683). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B I 4 a der Gründe mwN, EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).

38

b) Danach durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des von der Arbeitgeberin abgelehnten Anspruchs auf Nutzung des Internets über den PC im Betriebsratsbüro für erforderlich ansehen. Dieser Anspruch ist - wie ausgeführt - begründet. Der Betriebsrat hat bei dem Beschluss über eine außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Interessenwahrnehmung auch nicht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an einer Kostenbegrenzung missachtet. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat dem Angebot des Arbeitgebers zustimmen muss, das Ergebnis eines sog. Muster- oder Parallelverfahrens abzuwarten, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht (vgl. grds. bejahend Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 28; ErfK/Koch 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 3; Fitting 26. Aufl. § 40 Rn. 22; H/S/W/G/N/R/Glock 8. Aufl. § 40 Rn. 24; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 22; Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall konnte der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. September 2009 nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Frage des Zugangs zum Internet zwischen den Beteiligten endgültig geklärt hätte. Die damalige Rechtsprechung des Senats verlangte die Erforderlichkeit des Internetzugangs aufgrund konkreter betrieblicher Anforderungen im Einzelfall (so noch 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Internetzugangs war maßgeblich durch die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben bestimmt. Erst mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Senat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die Nutzung des Internets durch den Betriebsrat „in der Regel“ der gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient (- 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129). Die vorherige Entschließung des Betriebsrats, nicht auf den Ausgang der Muster- oder Parallelverfahren und - im Fall des Erfolgs der dort beteiligten Betriebsräte - auf dessen unternehmensweite Umsetzung durch die Arbeitgeberin zu vertrauen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 4. November 2009, dh. nach der Beschlussfassung des Betriebsrats am 23. September 2009, ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs signalisiert. Dies lässt die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung nicht nachträglich entfallen.

39

2. Das Landesarbeitsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Betriebsrat habe über die Beauftragung eines Rechtsanwalts am 23. September 2009 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.

40

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage, obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18 bis 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15).

41

b) Der in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das Landesarbeitsgericht habe durch die Berücksichtigung der erst kurz vor dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin zu den Akten gereichten, die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 23. September 2009 belegenden Dokumente den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar. Er genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Vielmehr hätte hierzu konkret dargelegt werden müssen, welchen tatsächlichen Vortrag die Arbeitgeberin gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 25, BAGE 121, 212). Daran fehlt es hier. Im Übrigen hatte das Landesarbeitsgericht im Anhörungstermin am 7. Januar 2011 zunächst einen auf die Billigkeit der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr (§ 14 Abs. 2 RVG)gerichteten Beweisbeschluss erlassen. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den Gutachtenauftrag zurückgewiesen hatte, beraumte es mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Verkündungstermin für den 4. März 2011 an. Damit blieb für die Arbeitgeberin, die bereits aufgrund des Beweisbeschlusses zur Gebührenhöhe erkennen konnte, dass das Landesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeht, hinreichend Gelegenheit, sich zu den vom Betriebsrat eingereichten Dokumenten zu erklären. Auf die Grenzen zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen hatte das Landesarbeitsgericht bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2010 hingewiesen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

        

        

    Busch    

        

    Willms    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2010 - 13 TaBV 18/09 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22. Januar 2009 - 3 BV 38/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG neben dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung beauftragt hat.

2

Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D und L sowie eine Ambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in B. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende. Im Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin in mehreren Verfahren beim Arbeitsgericht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. In den - erstinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vertraten die Rechtsanwälte I & R den Betriebsrat, während die Rechtsanwälte W & A aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats vom 15. August 2007 in denselben Verfahren als Bevollmächtigte der Jugend- und Auszubildendenvertretung auftraten. Am 6. Dezember 2007 und 5. März 2008 richteten die Rechtsanwälte W & A insgesamt fünf Kostenrechnungen an den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin weigerte sich, den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.

3

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die gesonderte anwaltliche Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten dürfen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG beteiligt sei. Außerdem hätten die Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft und die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereingestimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung habe eine dauerhafte Übernahme ihrer Mitglieder angestrebt. Der Betriebsrat habe dagegen die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten auch für die befristet Beschäftigten berücksichtigen wollen, deren Verträge ausliefen.

4

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt,

        

ihn von den Verpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten W & A aus den Rechnungen

        

a)    

vom 6. Dezember 2007, Nr. 7.299 A - iHv. 570,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2007 und

        

b)    

vom 5. März 2008 - Nr. 8.084 A, 8.085 A, 8.086 A und 8.087 A - iHv. 1.187,02 Euro, 1.053,15 Euro, 1.139,43 Euro und 1.139,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 freizustellen.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur effektiven Vertretung der gleichlaufenden Interessen von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung hätte es ausgereicht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu beauftragen. Dies gelte umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu keinem Zeitpunkt über die sachgerechten und notwendigen Anträge der Verfahrensvertretung des Betriebsrats hinausgegangen seien.

6

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen - mit Ausnahme der in drei Fällen ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7

II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von Kosten zu, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind.

8

1. In dem Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen zu hören. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht beteiligt. Sie gehörte zwar nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG zu den Beteiligten der Ausgangsverfahren, in denen die hier streitbefangenen Kosten entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht für vorliegendes Verfahren. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Sie wird auch durch den Streit, ob die Arbeitgeberin die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu tragen hat, nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen (vgl. dazu auch BAG 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 76, 214). Die Verpflichtung, um die gestritten wird, ist nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern der Betriebsrat eingegangen.

9

2. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 BetrVG geltend.

10

3. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten, die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind. Er durfte diese Beauftragung nicht für erforderlich halten.

11

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.

12

aa) Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht außer Acht lassen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN, aaO). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN, aaO). Soweit der Betriebsrat nach diesen Grundsätzen die Freistellung von entstandenen Aufwendungen verlangen kann, ergibt sich nichts anderes durch die Vorschrift in § 65 Abs. 1 BetrVG, die § 40 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärt.

13

bb) In einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf der Betriebsrat neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts regelmäßig nicht die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten. Das folgt vor allem aus der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG steht dem nicht entgegen.

14

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Ihre Aufgabe besteht darin, die speziellen Interessen der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat angemessen und sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. Nach außen vertritt dagegen allein der Betriebsrat die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten werden (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 67, 320; Fitting 25. Aufl. § 60 Rn. 4 f.; GK-BetrVG/Oetker 9. Aufl. vor § 60 Rn. 27 ff. mwN; Richardi/Annuß 13. Aufl. § 60 Rn. 13 ff.; etwas aA DKKW/Trittin 13. Aufl. § 60 Rn. 5 ff.).

15

(2) Dieser Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entspricht es, dass diese auch in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht befugt ist, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aber auch der Betriebsrat darf in einem solchen Fall neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts nicht die Beauftragung eines weiteren, die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung artikulierenden Rechtsanwalts für erforderlich halten. Vielmehr ist es Sache des Betriebsrats, im Rahmen des von ihm erteilten Mandats durch entsprechende Informationen und Vorgaben an den Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass auch die vom Betriebsrat zu berücksichtigenden Standpunkte und Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung Beachtung finden. Die Notwendigkeit, ggf. auch unterschiedliche Interessen verschiedener Arbeitnehmergruppen zu berücksichtigen, stellt sich für den Betriebsrat häufig. Auch bei möglichen Interessengegensätzen kann der Betriebsrat nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragen, sondern muss sich durchringen, nach außen „mit einer Stimme“ zu sprechen.

16

(3) Dem steht nicht entgegen, dass an einem Beschlussverfahren über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der ausdrücklichen Regelung des § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG unter bestimmten Umständen neben dem Betriebsrat auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung bedeutet nicht, dass diese in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein müsste. Die Beteiligung der in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG genannten Stellen dient in erster Linie dazu, dass kollektive Interesse der Gremien an der Kontinuität der Amtsführung in das Verfahren einzubringen(vgl. GK-BetrVG/Oetker § 78a Rn. 184). Außerdem erleichtert die Beteiligung die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, den das Gericht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen erforscht und an der die Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mitzuwirken haben. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass neben dem vom Betriebsrat mandatierten Rechtsanwalt noch ein weiterer Rechtsanwalt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung auftritt. Tatsächliche Umstände, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch selbst in der mündlichen Anhörung artikulieren. Rechtliche Gesichtspunkte kann der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt in das Verfahren einbringen. Ob unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

17

b) Danach hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Freistellung von den im Antrag bezeichneten Rechtsanwaltskosten, die durch die Bestellung zusätzlicher Verfahrenbevollmächtigter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung in fünf Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind. Der Betriebsrat durfte neben dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts zur Vertretung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG nicht für erforderlich halten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass nur ein gesondert beauftragter Rechtsanwalt in der Lage war, in diese Verfahren zur Wahrung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtliche Gesichtspunkte einzubringen, die geltend zu machen der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt nicht bereit oder in der Lage war. Eine besondere Situation, in der der Betriebsrat möglicherweise die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts ganz ausnahmsweise für erforderlich hätte halten dürfen, lag nicht vor. Der Umstand, dass der Betriebsrat nicht nur die Kontinuität der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern auch die Interessen der zur Belegschaft gehörenden befristet Beschäftigten zu berücksichtigen hatte, machte die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

        

        

    Gerschermann    

        

    R. Gmoser    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.