Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 08. Aug. 2014 - 12 Ta 301/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.04.2014 – 2 Ca 564/13 – abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgericht Herford vom 05.02.2014, 2 Ca 564/13, nämlich den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter weiter zu beschäftigen ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- €, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 500,- € je ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer E G, festgesetzt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.
Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Erfüllung abwenden.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.726,-€
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Gründe
2- 3
I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.02.2014 verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter weiter zu beschäftigten. Im Kündigungsschutzverfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützte ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf dem Hintergrund eines Interessenausgleichs und Sozialplans am 27.03.2013 ausgesprochen hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (LAG Hamm, 11 Sa 728/14). Termin zur Berufungsverhandlung steht am 28.08.2014 an. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels hat der Gläubiger beim Arbeitsgericht Herford die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin beantragt. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17.04.2014 zurückgewiesen, weil der titulierte Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unbestimmt sei.
Gegen diesen ihm am 05.05.2014 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat der Gläubiger mit am 16.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass es ausreichend sei für eine hinreichende Bestimmung der Tätigkeit, wenn Antrag und Urteilsausspruch schlagwortartig umreißen, in welcher Funktion der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll und sich weitere Aspekte der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus dem Urteil ergeben. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, zu denen der Beschwerdeführer beschäftigt worden ist, seien höchst streitig, was auch die umfassende Beweisaufnahme des Gerichts zur Sozialauswahl zeige. Hilfsweise hat sie beantragt, keine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, da eine solche Verhandlung es ermöglichen würde, dem Gericht das Spektrum der möglichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und damit die Unbestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels noch weiter zu verdeutlichen.
5Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen.
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II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 793, 567, 569 ZPO, 62 Abs. 2, 78 ArbGG). Sie ist zulässig und auch begründet.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sind gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).
92. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Titel, der die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers verpflichtet, ausreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein vollstreckungsfähiger Titel vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten hat, aus dem Titel selbst eindeutig bestimmt werden kann (vgl. BAG 28.02.2003 – 1 AZB 53/02 – NZA 2003, 516). Der Inhalt des Titels muss aus sich heraus und jedem Dritten verständlich sein. Dabei ist der Titel grundsätzlich unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auslegungsfähig (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 – NZA 2009, 917 ff; LAG Hamm 19.04.2010 – 7 Ta 97/10; LAG Hamm 16.07.2009 – 1Ta 209/09; LAG Hamm 09.02.2009 – 1 Ta 64/09). Voraussetzung ist allerdings, das zwischen den Parteien Art und Umfang der Arbeitsbedingungen außer Streit stehen (LAG Hamm 16.07.2009 – 1 Ta 209/09; Göhle-Sander in Festschrift für DüwelI, 2011, S. 268). Besteht nämlich Streit zwischen den Parteien über die Tätigkeit, würde dieser aus dem Erkenntnisverfahren unzulässiger Weise in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert.
103. Nach diesen Maßstäben ist der Titel bestimmt genug.
11Zwischen den Parteien besteht zwar Streit darüber, mit welchen Arbeitnehmern der Schuldnerin der Gläubiger vergleichbar ist. Darin liegt aber nicht zugleich ein Streit über die vertraglichen Arbeitsbedingungen des Gläubigers. Im unstreitigen Teil des Tatbestandes des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgehalten, dass der Kläger zumindest in den letzten 6 Monaten in der Abnahme am Fließband „Hängeschrankwand“ eingesetzt war. Seine Eingruppierung folgt aus der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages. Weiter heißt es, dass der Kläger im Rahmen der Personalliste für den Betriebsrat in die sogenannte Kategorie 5, Hilfskraft, angelernter Arbeitnehmerinnen inkl. Staplerfahrer eingestuft wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren eine davon abweichende tatsächliche Tätigkeit verlangt und durchsetzen will. Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die Schuldnerin die im Urteilstatbestand bezeichnete Art der Tätigkeit des Gläubigers als zuletzt gültige arbeitsvertragliche Bedingung in Abrede stehen will. Würde man demgegenüber strengere Anforderungen stellen, wäre ein bestimmbarer Weiterbeschäftigungstitel im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer entweder gar nicht möglich oder er müsste so eingeengt sein, dass das arbeitgeberseitige Weisungsrecht gemäß § 109 GewO zu stark eingeschränkt würde. Ein Anlass, im Zwangsvollstreckungsverfahren mündlich zu verhandeln, ist daher nicht ersichtlich.
12Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes wurde berücksichtigt, dass die Schuldnerin sich bereits längere Zeit weigert, ihrer Verpflichtung aus dem Titel nachzukommen.
13Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Antrag des Gläubigers zu entsprechen. Dass neben der beantragten Zwangsgeldfestsetzung ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft festzusetzen ist, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 888 ZPO).
144. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891, 91 Abs. 1 ZPO.
15Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 ArbGG besteht kein Anlass.
16Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach § 3 ff. ZPO. Dabei ist der Wert des durchzusetzenden Anspruchs maßgebend, der hier mit dem zweifachen Monatsverdienst des Gläubigers bemessen wurde.
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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.03.2010, Az.: 8 Ca 3016/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn sowie die Auslagen in Höhe von insgesamt € 2.300,00 netto eingereicht. Als Anlage hat er der Klageschrift u. a. ein Schreiben der Beklagten an die Firma Z vom 29.02.2008 beigefügt, in welchem die Beklagte angeboten hat, ab dem 01.03.2008 für Aufwendungen eine Monatspauschale von € 1.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Aufbau einer Niederlassung weitere € 500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Laut einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt vom 07.08.2006 ist der Kläger Betriebsinhaber der Firma Z.
- 2
Nachdem die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichtes gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht während der Güteverhandlung vom 22.02.2010 den Kläger darauf hingewiesen, dass bislang keine Umstände ersichtlich seien, welche das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis qualifiziere. Des Weiteren hat es dem Kläger aufgegeben die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu begründen und dabei im einzelnen darzulegen, wann und wo er mit wem welche Absprachen mit welchem Inhalt über welche Tätigkeit getroffen hat und aus welchen Gründen diese Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.
- 3
Darauf hin hat der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2010 ausgeführt, er sei als Beauftragter der Firma Z als Subunternehmer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Er persönlich habe, da er Rentner geworden sei, freiberuflich für € 1.500,00 weitere Arbeiten ausführen sollen. Obwohl er mehrmals einen Arbeitsvertrag verlangt habe, sei ihm lediglich ein Vertrag "plus Mehrwertsteuer" angeboten worden.
- 4
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat darauf hin mit Beschluss vom 24.03.2010 den Rechtsweg zu dem Gericht für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y verwiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, welche die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen könnten. Vielmehr seien die im Schreiben vom 29.02.2008 angebotene Monatspauschale zuzüglich Mehrwertsteuer, wie auch die Angabe des Klägers, dass er "freiberuflich" für € 1.500,00 habe tätig werden sollen und dass lediglich ein "Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden sei Anhaltspunkte dafür, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe und das Amtsgericht für die bürgerliche Rechtsstreitigkeit zuständig sei.
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Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, die am 27.03.2010 zugestellt worden ist, am 31.03.2010 Beschwerde beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwaltes für eine neue Klagebegründung zu bewilligen.
- 6
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat anschließend mit Beschluss vom 05.05.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den Beschlussinhalt, der beiden Parteien bekannt ist, verwiesen.
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II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat unter Beachtung von §§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y verwiesen.
- 9
Gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG spricht das Gericht, falls der bestrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Im vorliegenden Fall war die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, welche von der Beklagten bestritten wurde, nicht gegeben. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Vorliegend sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zwischen den Prozessparteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Parteien haben ihr Rechtsverhältnis zunächst einmal nicht einvernehmlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet; der Kläger hat vielmehr selbst vorgetragen, dass auf sein mehrmaliges Verlangen nach einem Arbeitsvertrag von der Beklagten lediglich "ein Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden sei. Darüber hinaus sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis vollzogen werden sollte oder vollzogen wurde. Der Kläger hat nämlich, trotz einer entsprechenden Auflage des Arbeitsgerichtes in dessen Beschluss vom 22.02.2010, nicht auflagengemäß dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein soll. Hierzu hat er lediglich ausgeführt, dass er als Rentner "freiberuflich für € 1.500,00" weitere Arbeiten habe verrichten sollen. Eine freiberufliche Tätigkeit steht jedoch einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entgegen. Darüber hinaus ist der Kläger Inhaber der Firma Z, die unstreitig Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten unterhalten hat. Ob im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen oder einer freiberuflichen Beschäftigung des Klägers als Einzelperson Zahlungsansprüche gegen die Beklagte entstanden sind, ist durch die Zivilgerichte zu klären; das Arbeitsgericht hat daher den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen.
- 10
Soweit der Kläger im Laufe des Rechtsstreites Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beim Arbeitsgericht beantragt hat, ist für die Entscheidung über diesen Antrag das Amtsgericht zuständig, da - wie bereits vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 05.05.2010 zutreffend ausgeführt wurde - im Falle einer Verweisung eines Rechtsstreites das anschließend zuständig gewordene Gericht auch über den Prozesskostenhilfeantrag zu befinden hat. Selbst wenn in dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "für eine neue Klagebegründung" auch ein Antrag speziell für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesehen würde, könnte dieser unter Beachtung von § 114 ZPO keinen Erfolg haben, da es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt. Denn der Kläger hat bislang noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dargelegt, die eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnten. Unter Beachtung dieser Ausgangslage war es nicht gerechtfertigt, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm auf Staatskosten einen Rechtsanwalt beizuordnen.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.