Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Mai 2010 - 7 Ta 97/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0519.7TA97.10.0A
bei uns veröffentlicht am19.05.2010

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.03.2010, Az.: 8 Ca 3016/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn sowie die Auslagen in Höhe von insgesamt € 2.300,00 netto eingereicht. Als Anlage hat er der Klageschrift u. a. ein Schreiben der Beklagten an die Firma Z vom 29.02.2008 beigefügt, in welchem die Beklagte angeboten hat, ab dem 01.03.2008 für Aufwendungen eine Monatspauschale von € 1.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Aufbau einer Niederlassung weitere € 500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Laut einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt vom 07.08.2006 ist der Kläger Betriebsinhaber der Firma Z.

2

Nachdem die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichtes gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht während der Güteverhandlung vom 22.02.2010 den Kläger darauf hingewiesen, dass bislang keine Umstände ersichtlich seien, welche das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis qualifiziere. Des Weiteren hat es dem Kläger aufgegeben die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu begründen und dabei im einzelnen darzulegen, wann und wo er mit wem welche Absprachen mit welchem Inhalt über welche Tätigkeit getroffen hat und aus welchen Gründen diese Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.

3

Darauf hin hat der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2010 ausgeführt, er sei als Beauftragter der Firma Z als Subunternehmer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Er persönlich habe, da er Rentner geworden sei, freiberuflich für € 1.500,00 weitere Arbeiten ausführen sollen. Obwohl er mehrmals einen Arbeitsvertrag verlangt habe, sei ihm lediglich ein Vertrag "plus Mehrwertsteuer" angeboten worden.

4

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat darauf hin mit Beschluss vom 24.03.2010 den Rechtsweg zu dem Gericht für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y verwiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, welche die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen könnten. Vielmehr seien die im Schreiben vom 29.02.2008 angebotene Monatspauschale zuzüglich Mehrwertsteuer, wie auch die Angabe des Klägers, dass er "freiberuflich" für € 1.500,00 habe tätig werden sollen und dass lediglich ein "Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden sei Anhaltspunkte dafür, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe und das Amtsgericht für die bürgerliche Rechtsstreitigkeit zuständig sei.

5

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, die am 27.03.2010 zugestellt worden ist, am 31.03.2010 Beschwerde beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwaltes für eine neue Klagebegründung zu bewilligen.

6

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat anschließend mit Beschluss vom 05.05.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den Beschlussinhalt, der beiden Parteien bekannt ist, verwiesen.

7

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

8

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat unter Beachtung von §§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y verwiesen.

9

Gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG spricht das Gericht, falls der bestrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Im vorliegenden Fall war die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, welche von der Beklagten bestritten wurde, nicht gegeben. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Vorliegend sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zwischen den Prozessparteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Parteien haben ihr Rechtsverhältnis zunächst einmal nicht einvernehmlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet; der Kläger hat vielmehr selbst vorgetragen, dass auf sein mehrmaliges Verlangen nach einem Arbeitsvertrag von der Beklagten lediglich "ein Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden sei. Darüber hinaus sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis vollzogen werden sollte oder vollzogen wurde. Der Kläger hat nämlich, trotz einer entsprechenden Auflage des Arbeitsgerichtes in dessen Beschluss vom 22.02.2010, nicht auflagengemäß dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein soll. Hierzu hat er lediglich ausgeführt, dass er als Rentner "freiberuflich für € 1.500,00" weitere Arbeiten habe verrichten sollen. Eine freiberufliche Tätigkeit steht jedoch einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entgegen. Darüber hinaus ist der Kläger Inhaber der Firma Z, die unstreitig Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten unterhalten hat. Ob im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen oder einer freiberuflichen Beschäftigung des Klägers als Einzelperson Zahlungsansprüche gegen die Beklagte entstanden sind, ist durch die Zivilgerichte zu klären; das Arbeitsgericht hat daher den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen.

10

Soweit der Kläger im Laufe des Rechtsstreites Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beim Arbeitsgericht beantragt hat, ist für die Entscheidung über diesen Antrag das Amtsgericht zuständig, da - wie bereits vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 05.05.2010 zutreffend ausgeführt wurde - im Falle einer Verweisung eines Rechtsstreites das anschließend zuständig gewordene Gericht auch über den Prozesskostenhilfeantrag zu befinden hat. Selbst wenn in dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "für eine neue Klagebegründung" auch ein Antrag speziell für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesehen würde, könnte dieser unter Beachtung von § 114 ZPO keinen Erfolg haben, da es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt. Denn der Kläger hat bislang noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dargelegt, die eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnten. Unter Beachtung dieser Ausgangslage war es nicht gerechtfertigt, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm auf Staatskosten einen Rechtsanwalt beizuordnen.

11

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG an der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen.

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(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)