Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 04. Feb. 2016 - 11 Sa 226/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2014 – 4 Ca 757/14 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrags auf den 15.10.2014 und um die Weiterbeschäftigung über den Befristungstermin hinaus.
3Der 1979 geborene Kläger ist mit der Beklagten seit dem 15.04.2010 durch verschiedene zeitlich aneinander anschließende befristete Arbeitsverträge verbunden (Vertragslaufzeiten: 15.04.2010 – 14.04.2013, 15.04.2013 – 14.10.2013, 15.10.2013 – 14.04.2014, 15.04.2014 – 15.10.2014). Vertragsgegenstand ist eine Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Fakultät Philologie / Englisches Seminar. Der Kläger arbeitet an einer Promotion zum Adelsbild in Chaucers Dichtung, Chaucer ist ein wichtiger Autor der Mittelenglischen Periode („He nys gentil, be he duc or erl; For vileinys synful dedes mak a cherl: A Historical-Biographical Approach to Nobility in Chaucer´s Poetry“, Bl. 59 GA). In der Stellenausschreibung vor dem ersten Vertragsschluss hieß es:
4Am Englischen Seminar der S-Universität C
5ist zum 1. April 2010
60,5 Stelle der Qualität
7Lehrkraft für besondere Aufgaben (angl. Mediävistik)
8zu besetzen. Die Stelle ist auf 3 Jahre befristet. Eine einmalige Verlängerung ist möglich. Die Wochenarbeitszeit beträgt ca. 20 Stunden. Die Stelle dient auch der Weiterqualifizierung im Bereich der anglistischen Mediävistik (Vorbereitung einer Promotion oder Durchführung eines Postdoc-Projektes).
9Zu den Dienstaufgaben gehört akademische Lehre im Umfang von 6 Semesterwochenstunden. Die Lehre wird z.T. in dem Gebiet der Promotion durchgeführt. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Bewerber/innen einen Teil der Lehrverpflichtung entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen Semesterlehrangebots des Englischen Seminars erfüllen (z.B. in der Fremdsprachenausbildung).
10Voraussetzungen: Abgeschlossenes Hochschulstudium möglichst mit einem Schwerpunkt Mediävistik sowie ein Forschungsprojekt in diesem Bereich. Einschlägige Lehrerfahrung ist erwünscht.
11Bezüglich der einzelnen Verträge und der begleitenden Korrespondenz wird auf die Anlagen zur Klageschrift und die weiteren vorgelegten Unterlagen verwiesen (Bl. 7 – 20, 54 – 56, 204, 205, 206, 227, 248, 249 GA). Der zeitlich letzte befristete Arbeitsvertrag vom 21.02.2014 hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Kopie Bl. 19, 20 GA):
12§ 1
13Das Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft für besondere Aufgaben wird vom 15.04.2014 bis zum 15.10.2014 verlängert.
14§ 2
15Das Beschäftigungsverhältnis ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG befristet.
16Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf der in § 1 angegebenen Beschäftigungszeit, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
17Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit vor dem in § 1 vereinbarten Beendigungszeitpunkt gemäß § 34 Abs. 1 TV-L ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
18§ 3
19Die Beschäftigung erfolgt als Teilzeitbeschäftigte(r) mit 19,9150 Std./Woche der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines(r) entsprechenden Vollbeschäftigten. Die Lehrtätigkeit richtet sich nach der derzeit gültigen Lehrverpflichtungsverordnung.
20Der Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe E13 des TV-L eingruppiert.
21Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
22§ 5
23Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), sowie den Tarifverträgen, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.
24§ 6
25Der Antrag vom 27.01.2014 ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.
26……..
27Wegen des zuvor von beiden Seiten unterschriebenen „Antrag[s] auf Verlängerung für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben“ vom 27.01.2014 und wegen der unter dem 20.02.2014 erteilten Zustimmung des Personalrats zum befristeten Vertragsschluss wird auf die im Berufungsverfahren eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 248, 249 GA).
28Während der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags führte der Kläger 3 Veranstaltungen mit jeweils 2 Semesterwochenstunden durch. Zu diesen heißt es im kommentierten Vorlesungsverzeichnis:
29C1
30Reading Middle English, 3 CP
312 st. Fr 10-12
32(vgl. Vorl.-Nr. 050 621)
33Students will have an opportunity to read and translate brief passages of Middle English ranging from Chaucer to Dunbar. Rather than forming a grammatical or formalistic approach, this course will offer a series of pragmatic “hands-on” sessions that will allow students with no or limited knowledge of the language to acquire a confident ability to read and understand Middle English.
34Assessment/requirements: Apart from regular attendance, thorough preparation of the individual texts and active participation in class, students will translate passages of Middle English verse or prose.
35…
36Medieval English Literature, 3 CP
37Gruppe A: 2 st. mi 12-14 HGB 10 I
38Gruppe B: 2 st. Mo 14-16 HGB 40 L
39Gruppe C: 2 st. Fr 12-14 GB 03/46 C1
40Using a core set of medieval texts from the Old to Middle English period (a800-1500AD) as case studies, this course combines an introduction to Medieval English literature, language and culture, with theme-based research projects developed by students working individually and in groups. Students will therefore gain a broad knowledge base, useful for advanced study across periods of English, while also having the opportunity to focus on areas of particular interest to them, ranging from linguistics an contemporary critical theory, to gender studies and ‘practical criticism’ of literary texts.
41Further to key knowledge specific to the study of the English Middle Ages, this course also aims to develop general skills in individual research, group work, and the presentation of research. As a result, teaching in introductory lectures and discussion-based seminars is combined with a number of ‘virtual teaching” sessions, where students will be able to devote time to their research projects and utilize online-communication tools to work with their peers und receive individual input to their work from course teachers. The symposium held in the final session of the course will give students the opportunity to practice scholarly methods for the presentation and dissemination of research.
42Assessment/requirements: continuous assessment, including group research project and post presentation at final symposium.
43…
44C1
45Translation AM, 3 CP
46Gruppe E: 2 st. do 12-14
47In this course we will translate intermediate-level texts drawn from the field of literature from German into English. Being an Übung, this course aims at practice, focusing on recurring grammatical and terminological problems and their solution.
48Assessment/requirements: Active participation and preparation of the necessary texts for each week are basic requirements. The course will be rounded off by a written test.
49…
50Die vom Kläger hierzu vorgelegten Übersetzungen, welche die Beklagte abgesehen von „einer Reihe kleiner Fehler und Idiosynkrasien“ als im Wesentlichen zutreffend erachtet, lauten:
51Kursbeschreibungen Sommersemester 2014 (Übersetzung der Englischen Originale)
521 Translation II/AM (aus dem Bereich Fremdsprachenausbildung)
53In diesem Kurs werden wir Texte auf Fortgeschrittenenniveau aus dem Bereich der Literatur vom Deutschen ins Englische übersetzen. Als Übung zielt dieser Kurs auf Sprachpraxis ab und fokussiert sich auf wiederkehrende grammatikalische und terminologische Probleme und deren Lösung.
54Prüfungsmodalitäten:
55Regelmäßige Anwesenheit, gewissenhafte Vorbereitung der einzelnen Texte und aktive Teilnahme sind Grundvoraussetzungen. Der Kurs endet mit einem schriftlichen Test.
562 Medieval Englisch Literature
57Unter Verwendung eines Kerns mittelalterlicher Texte aus dem Alt- sowie Mittelenglischen (800-1500AD) als Fallstudien kombiniert dieser Kurs eine Einführung in die englische Literatur, Sprache und Kultur des Mittelalters mit themenbezogenen Forschungsprojekten, die von Studierenden einzeln und in Gruppen entwickelt und durchgeführt werden. Dadurch können Studierende eine breite Wissensbasis gewinnen, welche nützlich für weiterführende Studien aller Epochen der Englischen Literatur sind. Weiterhin ermöglicht dieser Kurs den Studierenden sich besonders auf Bereiche des persönlichen Interesses von Linguistik und zeitgenössischer Literaturkritik bis hin zu Geschlechterforschung und ‚praktischer‘ Literaturkritik zu konzentrieren.
58Neben Schlüsselkompetenzen der englischen Mittelalterforschung zielt dieser Kurs darauf ab, allgemeine Fähigkeiten in individualisierter Forschung, Gruppenarbeit und Präsentation von Forschungsergebnissen zu entwickeln. Daher werden in der Lehre einführende Vorlesungen und auf Diskussion basierende Seminare mit ‚virtuellen‘ Sitzungen kombiniert. In diesen können Studierende individuell an ihren Forschungsprojekten arbeiten, aber auch Onlinekommunikationsmöglichkeiten nutzen um Hilfe von ihren Kommilitonen oder den Lehrenden zu erhalten. Das Symposium in der letzten Sitzung des Semesters gibt den Studierenden die Möglichkeit, wissenschaftliche Methoden für die Präsentation und Weitergabe von Forschung zu trainieren.
59Prüfungsmodalitäten:
60Kontinuierliche Bewertung, Gruppenarbeit und Postrepräsentation während des Symposiums.
613 Reading Middle English
62Studenten bekommen die Möglichkeit, kurze Passagen des Mittelenglischen von Caucer bis Dunbar zu lesen und übersetzen. Anstelle einer grammatikalischen oder formalistischen Herangehensweise bietet dieser Kurse eine Reihe von pragmatischen „Mit-mach“ Sitzungen, die es Studierenden ohne und mit nur geringen Kenntnissen der Sprache erlauben, die Fähigkeit zu erwerben, Mittelenglisch ohne Berührungsängste lesen und verstehen zu können.
63Prüfungsmodalitäten:
64Neben regelmäßiger Anwesenheit, gewissenhafter Vorbereitung der einzelnen Texte und aktive Teilnahme im Unterricht, werden Studierende Passagen Mittelenglischer Lyrik und Prosa übersetzen.
65Notwendige Literatur:
66Alle notwendigen Materialien werden über Blackboard zur Verfügung gestellt.
67Wegen der Festlegungen zu diesen Veranstaltungen in der „Beschreibung der verschiedenen Lehrveranstaltungstypen im Bereich Fremdsprachenausbildung: Lernziele, Lehrinhalte, Form der Leistungserbringung, Arbeitsaufwand und CPS“ wird auf die Kopie dieser Beschreibung Bezug genommen (Anlage B 10, Bl. 265 ff GA), ferner wird Bezug genommen auf die darauf bezogenen schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 23.11.2015 (Bl. 256ff GA / Translationskurs Bl. 258, 259 GA/ „Reading-Middle-English-Übung“ Bl. 259 – 261 GA).
68Der Kläger hat geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam. Er sei nicht wissenschaftlich beschäftigt worden, jedenfalls sei ihm eine entsprechende Zusicherung nicht gegeben worden. Er gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal. Der Kläger hat bestritten, dass der zuständige Personalrat zur Befristung seines Arbeitsvertrages beteiligt worden sei.
69Der Kläger hat beantragt,
70- 71
1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 15.10.2014 beendet wird.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 15.10.2014 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
75die Klage abzuweisen.
76Die Beklagte hat vorgetragen, die tatsächliche Beschäftigung des Klägers habe wissenschaftlichen Zuschnitt gehabt. Lediglich teilweise sei der Kläger auch im Bereich der Fremdsprachenausbildung eingesetzt worden. Bereits der Stellenausschreibung sei zu entnehmen, dass der Kläger als Wissenschaftler habe beschäftigt werden sollen. Auch werde im Einstellungsantrag auf das Promotionsvorhaben des Klägers verwiesen und es werde darin versichert, dass dem Mitarbeiter im ausreichenden Maße die Möglichkeit zur Weiterqualifizierung gegeben werde.
77Das Arbeitsgericht hat beiden Klageanträgen mit Urteil vom 04.09.2014 stattgegeben. Die Befristung sei rechtsunwirksam. Der Kläger sei nicht wissenschaftliches Personal im Sinne des WissZeitVG. Der Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft für besondere Aufgaben habe kein Recht / keine Pflicht zur Beschäftigung des Klägers (nur) mit wissenschaftlichen Aufgaben begründet. Aus vorangegangenen Rechtsstreiten sei bekannt, dass die Beklagte mit identischem Vertragswortlaut Mitarbeiter als nicht wissenschaftliche Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt habe (z.B. ArbG Bochum 4 Ca 1803/12). Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, wie der Vertrag mit dem Kläger dann nachfolgend tatsächlich durchgeführt worden sei. Wegen der Unwirksamkeit der Befristung sei der Kläger weiterzubeschäftigen.
78Das Urteil ist der Beklagten am 02.02.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 19.02.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 04.05.2015 am 29.04.2015 begründet.
79Die Beklagte wendet ein, es sei zu berücksichtigen, dass der Antrag vom 10.02.2010, in dem unter e) die „Tätigkeitsbeschreibung für wissenschaftliches Personal“ vorgesehen sei, Bestandteil des Arbeitsvertrages gewesen sei (§ 8 Arbeitsvertrag). In der Tätigkeitsbeschreibung sei unter Beschreibung des wissenschaftlichen Aufgabenfeldes vorgesehen: „Lehre im Bereich der anglistischen Mediävistik“ (Anlage B 7). Die nachfolgenden Verträge seien jeweils Verlängerungen des ersten Vertrages. Die von dem Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien als wissenschaftlich zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erlaube es der Arbeitsvertrag, dem Kläger wissenschaftliche Tätigkeiten zu übertragen. Entsprechend sei der Arbeitsvertrag dann auch durchgeführt worden. Es sei ausreichend, wenn der Angestellte aus ex-post-Sicht eine Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitts verrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich auch aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen, dass mit dem Arbeitsvertrag die Verrichtung überwiegender wissenschaftlicher Tätigkeit habe verbunden sein sollen (Stellenausschreibung, Weiterqualifizierung im Bereich der Promotion im Bereich anglistischer Mediävistik, Lehre im Promotionsgebiet, Reduzierung der Pflichtstunden nach der Lehrverpflichtungsverordnung NRW, Lehrtätigkeit von (nur) 30 % der Arbeitszeit, genügend Zeit, selbst forschend tätig zu sein). Auch aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergebe sich nichts Anderes. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme es auf die tatsächliche Durchführung an. Die vom Kläger vorgelegte Übersetzung der Veranstaltungsbeschreibungen sei abgesehen von einer Reihe kleinerer Fehler und Idiosynkrasien im Wesentlichen zutreffend. Allerdings verenge die Übersetzung von „pratice“ zum Abschnitt „Translation AM“ mit „Praxis“ den intendierten Gehalt der Veranstaltung zu sehr. Es gehe nicht nur um die Vermittlung fremdsprachlichen Wissens und Könnens sondern um die Erweiterung allgemeinerer, aber für den Studiengang zentraler, textanalytischer und textkompositorischer und damit philologischer Fähigkeiten. In der Rubrik Prüfungsmodalitäten gebe es unerklärliche Abweichungen zum Vorlesungsverzeichnis. Die in der Übersetzung vom Kläger durchgestrichenen Textpassagen seien im gedruckten Vorlesungsverzeichnis enthalten. Warum der Kläger diese gestrichen habe, sei nicht nachzuvollziehen. Neben den Angaben im Vorlesungsverzeichnis seien auch die Vorgaben zu den Veranstaltungen im Modulhandbuch zu den wissenschaftlichen und praktischen Dimensionen der Veranstaltungen zu berücksichtigen, wie sie von den Akkreditierungskommissionen turnusmäßig überprüft würden und wie sie zu den Übersetzungskursen in der seminarinternen Arbeitsgemeinschaft Fremdsprachenausbildung formuliert würden (weitere Einzelheiten dazu S. 3 ff zum Schriftsatz vom 23.11.2015, Bl. 258 ff GA, Translationskurs Bl. 258, 259 GA/ „Reading-Middle-English-Übung“ Bl. 259 – 261 GA).
80Die Beklagte beantragt,
81das Urteil des ArbG Bochum vom 04.09.2014 – 4 Ca 757/14 – abzuändern und die Klage voll umfänglich abzuweisen.
82Der Kläger beantragt,
83die Berufung zurückzuweisen.
84Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte setze dem gedanklichen Ansatz des Arbeitsgerichts nichts Rechtserhebliches entgegen. Es könne nicht zutreffend sein, dass sich die Beklagte durch den Vertragswortlaut vorbehalte, den Angestellten je nach seiner sich erweisenden Qualifikation bei der Vertragsdurchführung mit wissenschaftlichen oder minderqualifizierten Aufgaben zu betrauen und so die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung zu bewirken. Er, der Kläger, sei nicht wissenschaftliches Personal. Auch der Antrag der Beklagten sei ein Antrag auf Einstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (und nicht auf Einstellung von wissenschaftlichem Personal). Von anglistischer Mediävistik sei im Einstellungsantrag nichts zu lesen. Zu Unrecht versuche die Beklagte, auf eine ex-post-Betrachtung abzustellen. Von einer Reduzierung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die Promotion finde sich im Arbeitsvertrag nichts. Stelle man auf die Regelung für wissenschaftliches Personal in Absatz 4 der Lehrveranstaltungsverordnung ab, so ergebe sich für einen Teilzeitbeschäftigten eine Lehrverpflichtung von zwei Stunden. Die Erklärung für die Durchstreichungen in den von ihm vorgelegten Übersetzungen aus dem Vorlesungsverzeichnis sei, dass man in das Vorlesungsverzeichnis den Text aus dem Semester 2012/2013 unverändert übernommen habe, obwohl im Sommersemester 2014 das Symposium, auf dem die Studenten ihre Forschungsergebnisse präsentiert hätten, entfallen sei. Wenn die Beklagte ihm unterschwellig vorwerfe, den Kurs falsch unterrichtet zu haben, so sei darauf hinzuweisen, dass gerade dieser Kurs im Zuge seiner ersten Vertragsverlängerung von Mitgliedern des Englischen Seminars (Prof. Dr. O, Dr. N) evaluiert worden sei und ein „Fehlverhalten“ in keinster Weise zum Ausdruck gebracht worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten der von dem Prozessvertreter des Klägers in den letzten Schriftsatz übernommenen Ausführungen des Klägers wird auf Bl. 271 – 273 GA verwiesen.
85Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien und weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle Bezug genommen.
86Entscheidungsgründe
87Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
88Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Befristung auf den 15.10.2014 erweist sich als wirksam. Sie genügt den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 WissZeitVG und den sonstigen gesetzlichen Anforderungen.
891. Der Kläger hat die Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.02.2014 auf den 15.10.2014 rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG gerichtlich angegriffen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Befristungskontrollklage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden kann (BAG 02.06.2010 – 7 AZR 136/09 - ). Hinsichtlich der früheren befristeten Verträge ist die Klagefrist abgelaufen. Diese sind ausweislich des Klageantrags nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
902. Die gesetzlichen Voraussetzungen des WissZeitVG für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags vom 21.02.2014 auf den 15.10.2014 sind erfüllt.
91Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 WissZeitVG, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich, § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG.
92a) Der Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss bzw. die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer staatlichen Hochschule. Der Kläger ist noch nicht promoviert sondern arbeitet seit einigen Jahren an seiner Promotion, so dass eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in Betracht kommt. Die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG von sechs Jahren ist durch die streitgegenständliche Befristungsvereinbarung nicht überschritten.
93b) Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG ist beachtet. In § 2 Satz 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags ist geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG befristet ist.
94c) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist erfüllt. Der Kläger ist dem wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzurechnen. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist arbeitsvertraglich eine wissenschaftliche Tätigkeit vereinbart (aa). Die auf der Grundlage des Vertrags tatsächlich verrichtete Tätigkeit war eine wissenschaftliche Tätigkeit (bb).
95aa) Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass die Parteien eine Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter vereinbart haben. Die Beklagte konnte den Kläger für eine wissenschaftliche Tätigkeit einsetzen, der Kläger konnte beanspruchen, dass ihm (nur) Tätigkeiten zugewiesen wurden, die wissenschaftlich geprägt waren.
96Zwar trifft es zu, dass die in § 1 Arbeitsvertrag ausgewiesene Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht zwangsläufig eine wissenschaftliche Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sein muss. Auch enthält die Regelung des Direktionsrechts in § 4 Satz 2 Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Festlegung auf wissenschaftliche Tätigkeiten, wenn dort geregelt wird, dass dem Kläger aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe (E 13 TV-L) zugewiesen werden kann. Jedoch ist in § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart, dass sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestimmt. Weiter ist gemäß § 6 des Arbeitsvertrags der Antrag vom 27.01.2014 Bestandteil des Arbeitsvertrags. In dem Antrag vom 27.01.2014, den beide Parteien unterschrieben haben, ist unter „3. Gründe für die Befristungsdauer“ ausgewiesen: „Beschäftigung als wissenschaftliches Personal ohne abgeschlossene Promotion“. Zudem steht der Arbeitsvertrag als „Verlängerung“ im Kontext des ursprünglichen Vertrags vom 12.04.2010 (Laufzeit 15.04.2010 – 14.04.2013). Nach dessen § 8 war Bestandteil des Ausgangsvertrags der Antrag vom 10.02.2010. Der Antrag vom 10.02.2010, der ebenfalls von beiden Parteien unterschrieben ist, enthält zu den „Gründe[n] für die Befristungsdauer“ die gleiche Formulierung wie der Antrag vom 27.01.2014 (Bl. 54 – 56 GA). Unter 5. heißt es außerdem: „Dem Antrag liegen bei: … e) Tätigkeitsbeschreibung für wissenschaftliches Personal“ [dieser Text zu e) in Fettdruck]. In der „Tätigkeitsbeschreibung f. wissenschaftliches Personal (Anlage zum Einstellungsantrag)“ vom 18.02.2010 heißt es: „Beschreibung des wissenschaftlichen Aufgabenfeldes: Lehre im Bereich der anglistischen Mediävistik“ (Anlage B 7, Bl. 206 GA). Die Auslegung des Arbeitsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der vorgenannten - beiden Vertragsparteien bekannten - Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung die Verrichtung einer wissenschaftlichen Tätigkeit durch den Kläger war.
97bb) Die vom Kläger in Erfüllung des streitgegenständlichen befristeten Vertrags vom 21.02.2014 verrichtete Tätigkeit war eine wissenschaftliche Tätigkeit.
98Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BAG. Zu den Anforderungen, die an die Tatbestandsvoraussetzung „wissenschaftliches Personal“ zu stellen sind, heißt es im Urteil des BAG vom 29.04.2015 (BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 – mwN – ):
99Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen Zuschnitt i.S.d. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG aaO).
100Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Das bedeutet allerdings nicht, dass wissenschaftliche Lehre i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BAG aaO unter Hinweis auf BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1).
101Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG aaO unter Hinweis auf: Krause in Hailbronner/Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2014 § 1 WissZeitVG Rn. 19).
102Die vom Kläger während der Vertragslaufzeit im Sommersemester 2014 verrichtete Tätigkeit hatte wissenschaftlichen Zuschnitt. Nach den Vorgaben der Beklagten zu den vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen hatte der Kläger Forschungsergebnisse kritisch zu hinterfragen und diese unter kritischer eigener Reflexion in seine Veranstaltungen mit den Studenten einzubringen. Die Aufgabenstellung ging über eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte hinaus. So hatte der Kläger in der Veranstaltung „Medieval English Literature“ themenbezogene Forschungsprojekte der Studenten zu Themenstellungen zur Sprache und Kultur des Mittelalters zu betreuen. Der Kurs zielte ab auf Schlüsselkompetenzen der englischen Mittelalterforschung und darauf, bei den Studenten allgemeine Fähigkeiten in individualisierter Forschung zu entwickeln. Für den Kurs „Reading Middle English“ folgt die erforderliche Wissenschaftlichkeit daraus, dass Studierende mit Spezialinteressen im Mittelalter angesprochen waren und ein eng begrenzter Gegenstand analytisch intensiv zu bearbeiten und theoretisch zu vertiefen war unter Vorstellung und Diskussion neuerer Literaturtheorien. Damit ist auch hier der Bereich einer repetierenden Wiedergabe vorgegebener Inhalte überschritten. Es ging um den Erwerb bzw. die Vervollkommnung analytischer und methodologischer Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der exemplarischen Textanalyse, um die Einübung bzw. Übung literaturwissenschaftlicher Analysemethoden unter Auseinandersetzung mit literaturwissenschaftlichen Theorien (Bl. 259, 260 GA). Auch für den Translationskurs „Translation AM“ [Aufbaumodul] ist die zu fordernde Wissenschaftlichkeit zu bejahen. Über eine Wortschatzarbeit hinaus ging die Vorgabe im akkreditierten Modulhandbuch dahin, dass grammatische Divergenzen der beiden Sprachsysteme bewusst gemacht wurden und bei den Studierenden die Fähigkeit zum kritischen Umgang mit Fachterminologie und Kenntnissen über Möglichkeiten und Grenzen terminologischer Systeme für das Übersetzen ausgebildet wurde sowie die Fähigkeit zum übersetzerischen Umgang mit semantischer Komplexität. Gegenstand war das Reflektieren übersetzungstheoretischer Ansätze. Neben den Gegenständen der drei Lehrveranstaltungen sind ferner die beiden nachfolgenden Umstände bedeutsam: Die vereinbarten und durchgeführten Lehrveranstaltungen weisen thematische Nähe zum Promotionsthema des Klägers und damit zu seiner im Übrigen verrichteten wissenschaftlichen Tätigkeit auf (anglistische Mediävistik / Reading Middle English: to read and translate brief passages of Middle English ranging from Chaucer to Dunbar) (zur Bedeutsamkeit dieses Kriteriums: LAG Hamm 28.01.2015 – 5 Sa 779/14 – Rn. 62, 65 [nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BAG 09.09.2015 – 7 AZN 672/15 – rechtkräftig]). Zeit für Reflexion und eigene Forschung - neben den thematischen Anforderungen der durchzuführenden Veranstaltungen vor dem Hintergrund des Promotionsthemas – resultiert auch aus dem Umstand, dass die vertragliche Festlegung der Semesterwochenstunden den Wert der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) NW für Lehrkräfte für besondere Aufgaben wie auch den Umfang der Lehrverpflichtung von Lehrrinnen oder Lehrer für Fremdsprachen unterschreiten. Nach Nummer § 3 Nr.16 LVV NW ist für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten je nach dem Umfang der weiteren Dienstaufgaben ein Lehrdeputat von 13 – 17 Semesterwochenstunden vorgesehen, für eine Beschäftigung mit halber Stundenzahl mithin je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben 6,5 – 8,5 Semesterwochenstunden. Nach § 3 Nr. 15 LVV ist für Lehrerinnen und Lehrer für Fremdsprachen an Fachhochschulen und entsprechenden Studiengängen an Universitäten ein Lehrdeputat von 20 Semesterwochenstunden festgelegt, für eine Beschäftigung mit halber Stundenzahl mithin 10 Semesterwochenstunden. Demgegenüber liegt die Heranziehung des Klägers zu sechs Semesterwochenstunden unter all diesen Werten – und 2,5 Stunden unterhalb des Wertes für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ohne weitere Dienstaufgaben (zur Bedeutsamkeit dieses Kriteriums: LAG Hamm 28.01.2015 – 5 Sa 779/14 – Rn. 69, 70 [nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BAG 09.09.2015 – 7 AZN 672/15 – rechtkräftig]).
1033. Die streitgegenständliche Befristung ist schließlich nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch den schriftlichen Vertrag vom 21.02.2014 gewahrt. Der Vertrag ist vor Beginn seiner Laufzeit unterschrieben worden. Ebenfalls vor Unterzeichnung des Vertrages ist der Personalrat entsprechend § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG beteiligt worden. Der Personalrat hat der beabsichtigten Befristung zugestimmt.
1044. Die von der Beklagten gewählte Vertragspraxis ist nicht rechtsmissbräuchlich (grundlegend zur Rechtsmissbrauchskontrolle bei Befristungsketten: BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 38 und – 7 AZR 783/10 – Rn. 33; zuletzt etwa BAG 29.04.2015 – 7 AZR 310/13 – mwN). Die Gesamtlaufzeit der befristeten Beschäftigung beläuft sich auf rund 4,5 Jahre, der ursprüngliche Vertrag ist dreifach verlängert worden. Damit sind die regelmäßig unproblematischen Werte des § 14 Abs. 2 TzBfG - 2 Jahre Laufzeit und 3 Verlängerungen bei sachgrundloser Befristung - nicht in missbräuchlicher Weise überschritten worden. Gegen einen Rechtsmissbrauch spricht zudem, dass der Ursprungsvertrag zu Beginn der Promotionsphase die beachtliche Laufzeit von immerhin rund 3,5 Jahren aufwies. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte im Anschluss an diese vergleichsweise lange Laufzeit zu Beginn die drei folgenden Verlängerungen dann jeweils synchron zur Laufzeit der universitären Semester vereinbarte.
1055. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist erkennbar (nur) für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt (vgl. BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/63 – Rn. 28). Der Kläger ist im Berufungsrechtszug indes mit dem Befristungskontrollantrag unterlegen.
1066. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Die Klage war abzuweisen.
1077. Die in dem am 04.02.2016 verkündeten Tenor übergangene Kostenentscheidung ergeht durch ein gesondertes Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO (als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.
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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.