Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 11 Sa 1297/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 01.07.2015 – 5 Ca 438/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate Oktober 2014 bis September 2019.
3Der 1964 geborene Kläger wurde am 01. August 1980 als Auszubildender (Bergmechaniker) auf der Schachtanlage Q angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Der Kläger war zuletzt als Aufsichtshauer Bergtechnik (Bergmechaniker) in der Lohngruppe 13 auf dem Bergwerk X tätig. Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr in der Funktion eines Gerätewarts und Wehrmanns und nahm mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit teil und erhielt dafür die in der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 (Bl. 111 ff GA) hierfür vorgesehenen Zahlungen. Wegen der Einkünfte des Klägers in den letzten zwölf aktiven Monaten des Arbeitsverhältnisses von Oktober 2012 bis September 2013 wird auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 7 der Klageschrift verwiesen (Bl. 7 GA / Kopien der Entgeltabrechnungen Bl. 26 ff GA) und auf die Aufschlüsselung mit den Jahresbeträgen zu 43 verschiedenen Lohnarten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.06.2015 und die beigefügten tabellarischen Übersichten (Bl. 124, 126 – 130 GA).
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003 / Bl. 10 -24 GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans wie folgt definiert:
6„ […]
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10[…]“
11Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 226, 227 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ nicht zu berücksichtigen seien.
12Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
13…
14- 15
1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
17a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
18Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
19b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
20Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
21c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
22Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
23……….
245. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
256. Der Gesamtsozialplan in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung gilt für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder die ab dem 01.01.2011 innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt werden.
267. Der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung gilt weiter für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2010 innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt wurden. Mit Abwicklung dieser Fälle tritt der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung außer Kraft.
27…“
28Unter dem 06. März 2012 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten sowie die Betriebsräte der einzelnen Bergwerke mit der Beklagten einen Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des Deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 ab (GSP 2012 / auszugsweise Kopie Bl. 69 ff GA). Nach Ziffer 2.1 GSP 2012 werden von dessen Geltungsbereich die Arbeitnehmer erfasst, die ab dem 01.04.2012 von unternehmerischen Maßnahmen betroffen sind. Auch dieser Gesamtsozialplan sah unter Ziffer 3 die Zahlung eines Zuschusses an Anpassungsgeld berechtigter Arbeitnehmer zur Erreichung eines Garantieeinkommens vor:
29„3.2 Zuschuss zum Anpassungsgeld
303.2.1
31Die S Aktiengesellschaft leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziffer 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
323.2.2
33Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.
343.2.3
35Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
36a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
37Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
38b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
39Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
40c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
41Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
423.2.4
43Sind APG-Berechtigte in den der Entlassung vorausgegangenen 12 Monaten … wegen Rentenbezugs herabgestuft worden, …
447. Vertragsdauer
45Dieser Gesamtsozialplan tritt mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. …..
46…“
47Wegen des weiteren Inhalts des GSP 2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 69 ff GA).
48Die im GSP 2010 und im GSP 2012 in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten (Bl. 73, 74 GA):
49„11. Vergütung im Urlaubsfall
50§ 41
51(1) Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
52(2) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Abs. 1 ist die Mehrarbeit (Abs. 4) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (Rahmenfrist) geleistet hat, wenn …..
53(3)…..
54(4) Unter Mehrarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Arbeitnehmer im Rahmen seines normalen Schichtplans verfahren hat.
55(5) …….
561. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
571. Arbeitseinkommen
58§ 31
59(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
60a) Schichtlohn oder Gehalt
61b) Leistungszulage
62c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
63d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
64e) Hausbrand
65(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
66(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
67Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.06.2013 zum 30.09.2014. Im Kündigungsschreiben findet sich der Hinweis, dass während der Anpassung betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt werden (Bl. 225 GA). Vom 01. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 bezog der Kläger Transferkurzarbeitergeld. Zum 30. September 2014 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus und befindet sich von Oktober 2014 bis September 2019 im Anpassungszeitraum. Vor seinem Ausscheiden wurde der Kläger am 05.08.2014 im Betrieb zu seinen Bezügen während der Anpassungszeit beraten. Ihm wurde das Garantieeinkommen erläutert. Es wurde mitgeteilt, dass das Garantieeinkommen sich auf ca. 2.142,55 € belaufe und das ungekürzte Anpassungsgeld ca. 1.650,71 betragen werde und dass das Anpassungsgeld wegen eines Versorgungsausgleichs um 86,75 € gekürzt werde, was nicht durch den betrieblichen Zuschuss ausgeglichen werde. Der betriebliche Zuschuss werde ca. 491,84 € betragen (Bl. 67, 68 GA). Der Kläger bezieht seit dem 01. Oktober 2014 monatlich 827,27 € vom Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle und 733,56 € Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung. Zusätzlich bezahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf Grundlage des Gesamtsozialplans 2012 in Höhe von 491,00 € brutto monatlich.
68Mit seiner am 17. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld.
69Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe den Zuschuss zum Anpassungsgeld falsch berechnet. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens hätten sämtliche von ihm erzielten Lohnarten als Teil des Synallagmas einbezogen werden müssen. Mit dem Begriff des Entgelts erfasse Rechtsprechung und Träger der Sozialversicherung alle Leistungen, mit denen der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer auf dem Arbeitsvertrag erbrachte Tätigkeit vergütet. Dieses gelte auch für die von ihm in der Grubenwehr geleisteten Tätigkeiten. Bei der von der Beklagten auf den Bergwerken vorgehaltenen Grubenwehr handele es sich um eine Betriebsabteilung, welche eine eigenständige betriebliche Arbeitszeit ausgebildet habe. Die von ihm bei seiner Tätigkeit für diese Betriebsabteilung erzielte Vergütung sei eine, die er in der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit erwirtschaftet habe. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 7 und 8 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7, 8 GA).
70Der Kläger hat beantragt,
71- 72
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.796,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 559,31 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01. November 2014, letztmalig ab dem 01. Februar 2015, zu zahlen;
- 74
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem 01. März 2015 über den jeweiligen betrieblichen Zuschuss von 491,00 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 559,31 € zu zahlen;
- 76
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einbezogenen Lohnarten und Gehaltsteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte hat beantragt,
78die Klage abzuweisen.
79Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien hätten durch den Verweis auf §§ 41 Abs. 1, 31 Abs. 2 des Manteltarifvertrages eine eindeutige Festlegung getroffen, welche Lohnarten bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen sei. Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehörten hierzu nicht. Wenn der Kläger außerhalb der Arbeitszeit an Grubenwehrübungen teilgenommen habe, gehöre dieses nicht zur regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit. Die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit Betrag laut Tarifvertrag 8 Stunden an den Werktagen montags bis freitags. Soweit der Kläger nunmehr eine Vielzahl von Lohnarten aufgeführt habe sei es nicht zutreffend, dass diese bei der Berechnung des Garantieinkommens nach dem GSP 2012 zu berücksichtigen seien.
80Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2015 abgewiesen. Der Zuschuss sei nach den Regeln des GSP 2012 zu ermitteln. Ein neuer Sozialplan könne einen früheren nach dem Ablösungsprinzip ablösen. Der neue GSP 2012 gehe als jüngere Regel der älteren vor. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2012. Soweit er einen Anspruch habe, werde dieser unstreitig von der Beklagten erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die Lohnart 1015 – Grubenwehrübung außerhalb – sei nach dem GSP 2012 nicht zu berücksichtigen, da die Zulage nicht während der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sei. Auch weitere vom Kläger aufgeführte Lohnarten seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen, soweit die Beklagte dies nicht ohnehin getan habe. Insoweit fehle es an nachvollziehbarem Vortrag des Klägers, weshalb es sich bei den Lohnarten um Entgelte im Sinne von 3.2 GSP 2012 handeln solle. Zur Berücksichtigung einer Zahlung reiche es nicht aus, dass es sich um Arbeitsentgelt handele. Es müsse sich vielmehr um Arbeitsentgelt handeln, das innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sei und Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 1 MTV sei. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der Kläger. Allein die Auflistung diverser Lohnarten genüge den Anforderungen nicht. Aus den aufgezeigten Gründen sei auch ein Anspruch auf zukünftige weitere Zuschusszahlungen unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die eingeklagte Abrechnung, weder aus § 108 GewO noch aus § 242 BGB. Die Beklagte habe die im Referenzzeitraum geleisteten Zahlungen unstreitig abgerechnet unter Benennung und Bezifferung der verschiedenen Lohnarten. Damit verfüge der Kläger über sämtliche Informationen, um vermeintliche weitere Ansprüche geltend machen zu können.
81Das Urteil ist dem Kläger am 10.08.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 07.09.2015 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.11.2015 hat der Kläger die Berufung am 20.11.2015 begründet.
82Der Kläger wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass die Betriebsparteien einen Sozialplan für die Zukunft abändern könnten und die neuere Regelung dann der älteren Regelung vorgehe. Aber auch bei Anwendung des neuen Sozialplans habe er einen Anspruch darauf, dass diejenigen Lohnarten, welche seine Tätigkeit in der Grubenwehr abgegolten hätten, bei der Berechnung des Garantieeinkommens einbezogen würden. Denn bei den Zeiträumen, in denen er für die Grubenwehr tätig gewesen sei, habe es sich um die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit gehandelt. Die regelmäßige Arbeitszeit sei nicht einheitlich sondern nach Betriebsabteilungen zu definieren. Dadurch, dass er zweien dieser Abteilungen zugewiesen sei, fänden deren beider betriebliche Arbeitszeiten Eingang in die Bestimmung dessen, was für ihn die die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit gewesen sei. Dass die Grubenwehr wie eine gleichberechtigte Betriebsabteilung mit eigener betrieblicher Arbeitszeit auf dem Bergwerk und insbesondere in der Personalabteilung geführt worden sei, ergebe sich aus den nachstehenden Umständen. In jedem Moment seiner Tätigkeit für die Grubenwehr habe er dem Weisungsrecht der Beklagten unterstanden (geschlossene Weisungskette vom Vorstand über den Direktor des Bergwerks, den Oberführer bis zu den Truppführern und Hauptgerätewarten). Sämtliche Tätigkeiten für die Grubenwehr innerhalb der Schichtzeiten habe die Beklagte als Arbeit zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen anerkannt. Die Tätigkeit für die Grubenwehr gehöre zum vertraglichen Synallagma. Die von ihm unter den Schlüsseln OE02 (Übung Gruben-/Gaswehr außerhalb) und 0223 (Vergütung Heimbereitschaft/Übung/Einsatz bei TU) bezogenen Entgelte, welche hier streitig seien, seien zugleich die einzigen Lohnarten, die er für seine Tätigkeit in der Wehr erhalten habe; diese seien auch zur Sozialversicherung verbeitragt worden. Auch sei die Vergütung für Tätigkeiten in der Grubenwehr durch die Vorstandsrichtlinie DSK VR 2/07 ausdrücklich als Zulage gekennzeichnet. Sofern Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hätten – gerade diese Lohnart möchte die Beklagte ausgeschlossen wissen - , sei dies regelmäßig geschehen, weil die Bergwerksdirektoren den Hauptgerätewart angewiesen hätte, die Bergleute nicht aus dem Schichtbetrieb herauszuziehen. Auch Betriebsabteilungen, in welchen Arbeitnehmer freiwillig - und ohne diese zu schulden - Aufgaben übernehme, hätten eine eigene betriebliche Arbeitszeit (vgl. etwa betriebliche Datenschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII, Betriebsbeauftragte für Abfall usw. [weitere Beispiele: Aufzählung Bl. 196, 197 GA]). Es habe weitere Einbindungen bezüglich der Grubenwehr gegeben. Auf mehreren Zechen habe die Beklagte eigene Grubenwehrreviere eingerichtet. Die Bergwerksdirektoren hätten die Grubenwehren mit unterschiedlicher Häufigkeit als eine Art „schnelle Eingreiftruppe bzw. technischen Sonderdienst“ eingesetzt (normale Produktionstätigkeiten). Gleiches gelte für die Gasschutzwehren. Richtigerweise müssten Lohnarten für die Tätigkeiten in der Grubenwehr auch bei der Berechnung nach §§ 41 Abs. 1 MTV, 31 Abs. 1 MTV einbezogen werden. Zum Anspruch auf Abrechnung sehe § 1 Nr. 2 Sozialplan detaillierte Beratungs- und Informationspflichten der Beklagten vor, nach § 1 Ziffer 2. Des Sozialplanes vom 25.06.2003 sei die Beklagte verpflichtet mitzuteilen, welche Lohnarten sie bei der Berechnung des Garantieeinkommens einbezogen habe (weitere Einzelheiten S. 10 ff Berufungsbegründung, Bl. 199 ff GA).
83Der Kläger beantragt,
84das Urteil, Az: 5 Ca 438/15 vom 01.07.2015 des Arbeitsgerichts Herne abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
85I. an den Kläger € 7.271,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus monatlich jeweils € 559,31 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.11.2014, letztmals ab dem 03.11.2015, zu zahlen und
86II. an den Kläger beginnend ab dem 01.11.2015 bis zum Monat September 2019 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von € 491,00 monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von € 559,31 zu zahlen.
87III. dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert
88Die Beklagte beantragt,
89die Berufung zurückzuweisen.
90Die Beklagte erwidert, das Urteil des BAG vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – sei zu dem alten GSP 2003 ergangen und zudem für den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts. Der GSP 2003 sei nachfolgend durch den GSP 2010 und den GSP 2012 abgelöst worden. Der GSP 2012 sei mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft getreten und hier maßgeblich. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass ein neuer Sozialplan verabschiedet worden sei. Die Belegschaft sei auf Betriebsversammlungen und bei betrieblichen Veranstaltungen informiert worden. Die Behauptung des Klägers, es habe für eine eigene Betriebsabteilung Grubenwehr eine eigene von den Schichtzeiten abweichende betriebliche Arbeitszeit gegeben, sei so unbestimmt und unsubstantiiert wie falsch. Gleiches gelte für den nebulösen Vortrag, die Grubenwehr habe die Funktion eines „technischen Sonderdienstes“ bekommen. Die Darstellung des Klägers, er habe sozusagen in zwei „betrieblichen Arbeitszeiten“ gearbeitet, sei so unsubstantiiert wie falsch. Die Zulagen seien an den Kläger für außerhalb seiner Arbeitszeit erbrachte Grubenwehrtätigkeiten geleistet worden. Die Berufung des Klägers sei unzulässig. Der Kläger setze sich mit der Begründung des Arbeitsgerichts schlicht überhaupt nicht auseinander und beschränke sich auf eine Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den GSP 2012 für maßgeblich erachtet. Die daraus resultierenden Ansprüche des Klägers habe sie in vollem Umfang erfüllt. Der Kläger mache demgegenüber lediglich geltend, Grubenwehrtätigkeiten fänden immer innerhalb (irgendeiner) betrieblichen Arbeitszeit statt und seien deshalb Grundvergütung. Der GSP 2012 habe die vorangegangenen Regelungen wirksam abgelöst. Maßgeblich für die Berechnung des Garantieeinkommens sei nur die Vergütung gemäß § 41 Abs. 1, 31 Abs. 2 MTV. Die vom GSP 2012 als Berechnungsmaßstab festgelegte Vergütung setze sich zusammen aus dem tariflichen Schichtlohn / dem tariflichen Grundgehalt sowie einer eventuellen tariflichen Leistungszulage (drei Komponenten der insgesamt fünf Komponenten nach § 31 Abs. 1 a) – e) MTV). Der Kläger habe keinen Anspruch nach dem alten Sozialplan. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abrechnung. Der Antrag sei unzulässig. Zumindest fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
91Entscheidungsgründe
92I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
93II. Die Berufungsanträge zu I. und II. bleiben in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf einen weiteren monatlichen Zuschuss für die Monate Oktober 2014 bis September 2019 verneint. Die Berufungsanträge zu I. (Oktober 2014 – Oktober 2015) und II. (November 2015 – September 2019) sind unbegründet. Der Kläger ist mit Ablauf des 30.09.2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unterfällt damit dem zeitlichen Geltungsbereich des GSP 2012 (1.). Nach dem GSP 2012 bestimmt sich das Garantieeinkommen nach der verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Die strittigen Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit gehören nicht zu dieser Vergütung und sind deshalb nicht in das Garantieeinkommen einzubeziehen (2.). Die Regelungen des GSP 2012 sind nicht im Hinblick auf den früheren GSP 2003 unwirksam (3.).
941. Die Regelungen des GSP 2012 sind gemäß Ziffer 7 zum 01.04.2012 in Kraft getreten und gelten gemäß Ziffer 2.1 für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.04.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Kläger ist nach Kündigung vom 25.06.2013 mit Ablauf des 30.09.2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert weitere Zuschusszahlungen für die Monate ab dem Oktober 2013. Die maßgeblichen Daten liegen im zeitlichen Geltungsbereich des GSP 2012.
952. Die Beklagte zahlt dem Kläger im Anpassungszeitraum unstreitig einen monatlichen Zuschuss von 491,00 €. Ein weitergehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden.
96Nach 3.2.1, 3.2.3 GSP 2012 hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach 3.2.3 a) GSP 2012 wird das Bruttoeinkommen bei Arbeitern wie dem Kläger ermittelt auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV). Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere beide jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet.
97Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die (bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente) „Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.]. Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 3.2.3 b) 2. Absatz GSP 2012 einzubeziehen: durchschnittliche monatliche sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie jeweils mit einem Anteil von 1/12. Nicht einzubeziehen sind nach der Regelung im GSP 2012 Positionen wie: Mehrarbeitsgrundvergütung, Kur- und Erholungsbeihilfe sowie gemäß der Systematik nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV die Bezüge zu § 31 Abs. 1 c) bis e) (u.a. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand), sofern diese nicht ausdrücklich im GSP 2012 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind.
98Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit (Bl. 194 GA) bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von dem GSP 2012 erfassten Bezügen gehören. Entgegen der Argumentation des Klägers sind diese nicht Bestandteil der „bei regelmäßiger Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags“. Weshalb Übungen außerhalb der Schichtzeit Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sein sollen, erschließt sich nach den Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf sonstige Bezüge einen höheren Zuschuss beanspruchen. Der Kläger hat weder substantiiert aufgezeigt, von wann bis wann seine regelmäßige betriebliche Arbeitszeit lag, noch hat er dargelegt, welche seiner tabellarisch aufgelisteten Bezüge innerhalb einer regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit und welche außerhalb einer regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sind. Der Kläger spezifiziert zu seiner erstinstanzlich vorgelegten Tabelle im Schriftsatz vom 05.06.2015 (Bl. 124 GA) nicht, bei welchen Vergütungen es sich um Vergütungen handelt, die er bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdient hat. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, dass es für eine schlüssige Klagebegründung nicht ausreicht, allein diverse Lohnarten aufzulisten, wenn nicht außerdem nachvollziehbar vorgetragen werde, weshalb es sich bei den genannten Lohnarten um Entgelt im Sinne von 3.2. GSP 2012 handeln solle. Dem ist der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. Auch im Berufungsrechtszug fehlen die für eine schlüssige Klagebegründung erforderlichen weiteren Darlegungen.
993. Der Anwendung des GSP 2012 steht nicht entgegen, dass der GSP 2003 eine andere Regelung zur Berechnung des Garantieeinkommens enthielt. Weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe eines Vertrauensschutzes führen zu einer Anwendung des GSP 2003 im zeitlichen Geltungsbereich des GSP 2012.
100Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG 28.Aufl. 2016, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN).
101Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG, aaO Rn. 193 ff). Eine ablösende Betriebsvereinbarung muss sich an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Die Regelung des GSP 2012 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld greift nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers ein.
102Die Billigkeitskontrolle hat nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat (z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN). Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der streitgegenständliche Zuschuss keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt (BAG aaO). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach § 2 GSP 2003 / GSP 2010 / GSP 2012 knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen.
103Der GSP 2012 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine unzulässige Rückwirkung. Der Anpassungszeitraum des Klägers begann ab Oktober 2014 und damit nach Inkrafttreten des GSP 2012 zum 01.04.2012. Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des Klägers auf einen höheren Zuschuss ist auch nicht durch die betriebliche Beratung im Abkehrgespräch oder durch sonstige Umstände begründet worden. Ein Vertrauen auf einen höheren Zuschuss als den tatsächlich gewährten Betrag ist zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Die Beklagte hat den voraussichtlichen Zuschuss mit „ca. 491,84 €“ angegeben. Für den Kläger war bei auch nur überschlägigem Nachvollzug der Beträge erkennbar, dass die Beklagte keinesfalls alle Bruttobezüge, die er nun einbezogen wissen will, in das Garantieeinkommen einbezogen hat. Der Hinweis im Kündigungsschreiben vom 25.06.2013 auf „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens“ (Bl. 225 GA) beschreibt die Rechtslage zutreffend und begründet kein Vertrauen auf Leistungen über den GSP 2012 hinaus.
104III. Ohne Erfolg bleibt auch der Berufungsantrag zu III. (Abrechnung). Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erteilung einer Abrechnung als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Ein Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge (BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1). Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits seinerzeit über alle erforderlichen Informationen verfügte, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügte der Kläger schon vor Beginn der Anpassungsphase über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003 oder dem GSP 2012. Unstreitig ist der Kläger vor seinem Ausscheiden Kläger in einem betrieblichen Gespräch unter Mitteilung der zukünftig zu erwartenden Beträge und deren Berechnung beraten worden. Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte weder nach dem GSP 2003 noch nach dem GSP 2012. Die Frage, ob eine bestimmte Entgeltart zur Vergütung im Sinne des Garantieeinkommens nach GSP 2012 zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären müsste, sondern eine Rechtsfrage, zu der die Parteien legitimer Weise unterschiedliche Auffassungen vertreten können.
105IV. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.