Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - 9 TaBV 39/14

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2014:0825.9TABV39.14.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2014 Az.: 5 BV 58/14 wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - 9 TaBV 39/14 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle


(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherk

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96a Sprungrechtsbeschwerde


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Mai 2009 - 9 TaBV 10/09

bei uns veröffentlicht am 15.05.2009

weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - 9 TaBV 39/14.

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 10. Aug. 2015 - 7 TaBV 43/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor 1.      Bei der Arbeitgeberin wird im Betrieb E-B eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung“ eingesetzt. 2.       Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle

Referenzen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.3.2009, Az. 1 BV 16/09 (Bl. 109 ff. d. A.).

2

Nachdem der antragstellende Betriebsrat erstinstanzlich beantragt hat,

3

die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werkes Z. im " zu bestellen,

4

hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

5

Herrn E., Präsident des LAG Thüringen a.D., wohnhaft E-Straße in E-Stadt, zum Vorsitzenden der bei ihr einzurichtenden Einigungsstelle wegen Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihres Werkes Z. in ihrem zu bestellen.

6

Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden der  Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. bestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sei das Gericht an einen konkreten Vorschlag eines Beteiligten nicht gebunden, da dies zu einem „Wettrennen“ hinsichtlich der Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens führen würde. Da die Beteiligten wechselseitig Vorbehalte gegen die von der jeweils anderen Seite vorgeschlagene Person geltend gemacht hätten, sei es angemessen, eine dritte Person zu bestellen.

8

Gegen diesen dem Antragsteller am 16.3.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.3.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 9.3.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorschlag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden abgewichen. Eine Abweichung vom Antrag sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn die andere Seite begründete Vorbehalte gegen die Person des Vorsitzenden geltend gemacht habe, woran es fehle.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2009, Az.: 1 BV 16/09 abzuändern.

11

2. Die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werks Z. im " bestellt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.4.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.

15

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

16

Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig.

17

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Das Arbeitsgericht war befugt, anstelle der von den Beteiligten jeweils vorgeschlagenen Personen eine dritte Person als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Eine Bindung dergestalt, dass das Arbeitsgericht nur die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzende hätte bestellen dürfen, bestand nicht.

19

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, B.v. 26.6.2002 -9 TaBV 3/02- NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, B.v. 12.9.2001 -4 TaBV 1436/01- NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 Rz. 2; a.A. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rz. 33: nur wenn der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen einer Bestellung nicht erfüllt oder gewichtige Gründe gegen die Bestellung festzustellen sind).

20

Im vorliegenden Fall haben beide Seiten den/die jeweiligen Vorschlag/Vorschläge der anderen Seite abgelehnt, ohne dass etwa erkennbar ist, dass eine mangelnde Eignung in fachlicher oder persönlicher Hinsicht eine Ablehnung begründete. Die vom Betriebsrat vorliegend vertretene Auffassung, es bestehe eine Bindung an die im Antrag genannte Person oder jedenfalls ein nur eingeschränktes Auswahlermessen des Gerichts, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person keine beachtlichen Einwände erhoben werden, teilt die Beschwerdekammer nicht.

21

Gegen eine derartige Bindung spricht, dass angesichts der im Verfahren nach   § 98 ArbGG bestehenden beiderseitigen Antragsberechtigung die Entscheidung des Gerichts nicht davon abhängen kann, welcher Betriebspartner zuerst einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt. Voraussetzung eines Bestellungsverfahrens nach § 98 BetrVG ist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, ohne dass das Gesetz bestimmte Voraussetzungen an die Begründung der Ablehnung einer von der anderen Seite vorgeschlagenen Person normiert. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren soll bei einer solchen Nicht-Einigung gerade die Möglichkeit eröffnen, die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von einer unparteiischen Stelle bestellen zu lassen.

22

Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen konnte, bestand bei Bestellung einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten Vorgeschlagenen die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist. Es war daher sachgerecht, eine andere Person zu bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig durchgeführt werden kann. Der vom Arbeitsgericht zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellte Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts ist unparteilich, erfahren und fachlich geeignet. Er hat sich zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt. Eine dienstliche Befassung des zum Vorsitzenden Bestellten mit der vorliegenden Angelegenheit ist nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Einwände gegen den bestellten Vorsitzenden geltend gemacht.

III.

23

Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.3.2009, Az. 1 BV 16/09 (Bl. 109 ff. d. A.).

2

Nachdem der antragstellende Betriebsrat erstinstanzlich beantragt hat,

3

die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werkes Z. im " zu bestellen,

4

hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

5

Herrn E., Präsident des LAG Thüringen a.D., wohnhaft E-Straße in E-Stadt, zum Vorsitzenden der bei ihr einzurichtenden Einigungsstelle wegen Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihres Werkes Z. in ihrem zu bestellen.

6

Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden der  Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. bestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sei das Gericht an einen konkreten Vorschlag eines Beteiligten nicht gebunden, da dies zu einem „Wettrennen“ hinsichtlich der Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens führen würde. Da die Beteiligten wechselseitig Vorbehalte gegen die von der jeweils anderen Seite vorgeschlagene Person geltend gemacht hätten, sei es angemessen, eine dritte Person zu bestellen.

8

Gegen diesen dem Antragsteller am 16.3.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.3.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 9.3.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorschlag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden abgewichen. Eine Abweichung vom Antrag sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn die andere Seite begründete Vorbehalte gegen die Person des Vorsitzenden geltend gemacht habe, woran es fehle.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2009, Az.: 1 BV 16/09 abzuändern.

11

2. Die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werks Z. im " bestellt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.4.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.

15

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

16

Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig.

17

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Das Arbeitsgericht war befugt, anstelle der von den Beteiligten jeweils vorgeschlagenen Personen eine dritte Person als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Eine Bindung dergestalt, dass das Arbeitsgericht nur die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzende hätte bestellen dürfen, bestand nicht.

19

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, B.v. 26.6.2002 -9 TaBV 3/02- NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, B.v. 12.9.2001 -4 TaBV 1436/01- NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 Rz. 2; a.A. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rz. 33: nur wenn der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen einer Bestellung nicht erfüllt oder gewichtige Gründe gegen die Bestellung festzustellen sind).

20

Im vorliegenden Fall haben beide Seiten den/die jeweiligen Vorschlag/Vorschläge der anderen Seite abgelehnt, ohne dass etwa erkennbar ist, dass eine mangelnde Eignung in fachlicher oder persönlicher Hinsicht eine Ablehnung begründete. Die vom Betriebsrat vorliegend vertretene Auffassung, es bestehe eine Bindung an die im Antrag genannte Person oder jedenfalls ein nur eingeschränktes Auswahlermessen des Gerichts, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person keine beachtlichen Einwände erhoben werden, teilt die Beschwerdekammer nicht.

21

Gegen eine derartige Bindung spricht, dass angesichts der im Verfahren nach   § 98 ArbGG bestehenden beiderseitigen Antragsberechtigung die Entscheidung des Gerichts nicht davon abhängen kann, welcher Betriebspartner zuerst einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt. Voraussetzung eines Bestellungsverfahrens nach § 98 BetrVG ist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, ohne dass das Gesetz bestimmte Voraussetzungen an die Begründung der Ablehnung einer von der anderen Seite vorgeschlagenen Person normiert. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren soll bei einer solchen Nicht-Einigung gerade die Möglichkeit eröffnen, die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von einer unparteiischen Stelle bestellen zu lassen.

22

Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen konnte, bestand bei Bestellung einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten Vorgeschlagenen die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist. Es war daher sachgerecht, eine andere Person zu bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig durchgeführt werden kann. Der vom Arbeitsgericht zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellte Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts ist unparteilich, erfahren und fachlich geeignet. Er hat sich zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt. Eine dienstliche Befassung des zum Vorsitzenden Bestellten mit der vorliegenden Angelegenheit ist nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Einwände gegen den bestellten Vorsitzenden geltend gemacht.

III.

23

Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.3.2009, Az. 1 BV 16/09 (Bl. 109 ff. d. A.).

2

Nachdem der antragstellende Betriebsrat erstinstanzlich beantragt hat,

3

die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werkes Z. im " zu bestellen,

4

hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

5

Herrn E., Präsident des LAG Thüringen a.D., wohnhaft E-Straße in E-Stadt, zum Vorsitzenden der bei ihr einzurichtenden Einigungsstelle wegen Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihres Werkes Z. in ihrem zu bestellen.

6

Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden der  Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. bestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sei das Gericht an einen konkreten Vorschlag eines Beteiligten nicht gebunden, da dies zu einem „Wettrennen“ hinsichtlich der Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens führen würde. Da die Beteiligten wechselseitig Vorbehalte gegen die von der jeweils anderen Seite vorgeschlagene Person geltend gemacht hätten, sei es angemessen, eine dritte Person zu bestellen.

8

Gegen diesen dem Antragsteller am 16.3.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.3.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 9.3.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorschlag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden abgewichen. Eine Abweichung vom Antrag sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn die andere Seite begründete Vorbehalte gegen die Person des Vorsitzenden geltend gemacht habe, woran es fehle.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2009, Az.: 1 BV 16/09 abzuändern.

11

2. Die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werks Z. im " bestellt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.4.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.

15

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

16

Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig.

17

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Das Arbeitsgericht war befugt, anstelle der von den Beteiligten jeweils vorgeschlagenen Personen eine dritte Person als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Eine Bindung dergestalt, dass das Arbeitsgericht nur die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzende hätte bestellen dürfen, bestand nicht.

19

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, B.v. 26.6.2002 -9 TaBV 3/02- NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, B.v. 12.9.2001 -4 TaBV 1436/01- NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 Rz. 2; a.A. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rz. 33: nur wenn der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen einer Bestellung nicht erfüllt oder gewichtige Gründe gegen die Bestellung festzustellen sind).

20

Im vorliegenden Fall haben beide Seiten den/die jeweiligen Vorschlag/Vorschläge der anderen Seite abgelehnt, ohne dass etwa erkennbar ist, dass eine mangelnde Eignung in fachlicher oder persönlicher Hinsicht eine Ablehnung begründete. Die vom Betriebsrat vorliegend vertretene Auffassung, es bestehe eine Bindung an die im Antrag genannte Person oder jedenfalls ein nur eingeschränktes Auswahlermessen des Gerichts, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person keine beachtlichen Einwände erhoben werden, teilt die Beschwerdekammer nicht.

21

Gegen eine derartige Bindung spricht, dass angesichts der im Verfahren nach   § 98 ArbGG bestehenden beiderseitigen Antragsberechtigung die Entscheidung des Gerichts nicht davon abhängen kann, welcher Betriebspartner zuerst einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt. Voraussetzung eines Bestellungsverfahrens nach § 98 BetrVG ist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, ohne dass das Gesetz bestimmte Voraussetzungen an die Begründung der Ablehnung einer von der anderen Seite vorgeschlagenen Person normiert. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren soll bei einer solchen Nicht-Einigung gerade die Möglichkeit eröffnen, die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von einer unparteiischen Stelle bestellen zu lassen.

22

Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen konnte, bestand bei Bestellung einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten Vorgeschlagenen die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist. Es war daher sachgerecht, eine andere Person zu bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig durchgeführt werden kann. Der vom Arbeitsgericht zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellte Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts ist unparteilich, erfahren und fachlich geeignet. Er hat sich zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt. Eine dienstliche Befassung des zum Vorsitzenden Bestellten mit der vorliegenden Angelegenheit ist nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Einwände gegen den bestellten Vorsitzenden geltend gemacht.

III.

23

Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.