Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - 9 TaBV 39/14
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Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2014 Az.: 5 BV 58/14 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle selbst und die Anzahl der Beisitzer sind außer Streit. Thematisch geht es bei der Einigungsstelle um den Umfang der Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden.
4Die Antragstellerin betreibt die Entsorgung in der Stadt F.. Sie beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer.
5Beteiligter zu 2) ist der bei ihr gewählte Betriebsrat.
6Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen haben stattgefunden. Nach Konstituierung des Gremiums wählte es Herrn U. B. zum Vorsitzenden. Am 05.05.2014 beschloss der Betriebsrat die Freistellung von Herrn B. sowie weiterer zwei Mitglieder, Bl. 4 GA. Hierüber unterrichtete der Betriebsrat die Antragstellerin am 06.05.2014. Sie erwiderte mit Schreiben vom 16.05.2014, Bl. 5 GA, dass sie die Freistellung von Herrn B. aus sachlichen Gründen nicht für vertretbar halte und rief die Einigungsstelle an.
7Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Betriebsrat mit, dass weder mit dem vorgeschlagenen Vorsitzenden noch mit je zwei Beisitzern Einverständnis bestünde, Bl. 6 GA. Zudem verwies sie darauf, dass die Einigungsstelle unzuständig sowie rechtsmissbräuchlich sei.
8Die Beteiligten haben im Termin vor dem Arbeitsgericht am 02.06.2014 einen Teilvergleich über die Einsetzung der Einigungsstelle als solche und die Anzahl der Beisitzer geschlossen.
9Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, Herr C., Vorsitzender Richter am LAG I. a.D. sei zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Er verfüge über die notwendige Sachkenntnis und sei unparteiisch.
10Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
11zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, zum Thema Freistellung des neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden Herrn U. B., nach § 38 BetrVG den Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts I. a.D., Herrn Q. C. zu bestellen,
12Der Beteiligte zu 2) beantragte erstinstanzlich,
13den Antrag zurückzuweisen und Herrn B. L. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
14Der Beteiligte zu 2) hat sich erstinstanzlich zuletzt nur noch gegen die Person des Vorsitzenden gewendet und gemeint, statt Herrn C. sei Herr L., Direktor des Arbeitsgerichtes X. a.D. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
15Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dem Antrag teilweise stattgegeben, indem es die Einigungsstelle eingesetzt hat, jedoch den Richter am Arbeitsgericht E., Herrn N. L., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellte. Es hat ausgeführt, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 4 BetrVG könne der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Freistellungsentscheidung die Einigungsstelle anrufen, soweit er die Freistellung für sachlich nicht vertretbar halte. Dies sei mit Schreiben der Antragstellerin vom 16.05.2014 erfolgt. Entgegen der außergerichtlich geäußerten Auffassung des Betriebsrats sei dabei aber nicht erforderlich, dass die Arbeitgeberin ihre Einwendungen bereits mit der Anrufung der Einigungsstelle mitteile. Auch der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs läge nicht vor. Vielmehr habe die Einigungsstelle bei der Entscheidung über die sachliche Vertretbarkeit eine Vielzahl von Kriterien abzuwägen. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sei nicht Herr C. zu bestellen, weil der Betriebsrat dessen Einsetzung widersprochen habe. Es sei deshalb nicht davon ausgehen, dass er das uneingeschränkte Vertrauen der Beteiligten genieße. Der Richter am Arbeitsgericht L. weise die notwendige Erfahrung, Sachkenntnis und auch die Unparteilichkeit auf.
16Gegen den ihm am 05.06.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit einem am 18.06.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig begründet.
17Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft den Richter am Arbeitsgericht N. L. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Arbeitsgericht habe der Betriebsrat keinerlei Einwendungen gegen Herrn C. erhoben. Einwendungen im Schriftsatz vom 27.07.2014 seien unbeachtlich. Denn dieser habe bis zum Verhandlungstermin am 02.06.2014 nicht vorgelegen. Auch sei in diesem Termin nochmals angesprochen worden, dass kein Schriftsatz des Betriebsrates vorliege. Der relevante Schriftsatz sei erstmals zusammen mit dem schriftlichen Beschluss übermittelt worden. Zudem habe sie im Rahmen der Anhörung erstmals Kenntnis erhalten, dass der Betriebsrat Herrn L. als Vorsitzenden der Einigungsstelle vorschlage. Konkrete Einwendungen gegen Herrn C. seien damit nicht verbunden gewesen. Zum Vorschlag des Betriebsrates selbst habe sie hingegen so kurzfristig keine Stellung nehmen können. Auch der Schriftsatz enthalte keine substantiierte Einwendungen gegen Herrn C., so dass dieser zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hätte bestellt werden müssen. Denn es sei allgemein anerkannt, dass eine schlagwortartige Ablehnung des vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht ausreiche.
18Die Antragstellerin beantragt,
19den Beschluss des Arbeitsgerichtes Essen vom 02.06.2014 Az.: 5 BV 58/14 abzuändern und den Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht I. a.D. Q. C. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Freistellung des neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden U. B. zu bestellen.
20Der Beteiligte zu 2) beantragt,
21den Antrag zurückzuweisen.
22Der Beteiligte zu 2) verteidigt in erster Linie den angefochtenen Beschluss und macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Denn sie setze sich mit seinem Schriftsatz vom 27.05.2014 auseinander, nicht jedoch mit der Begründung des Arbeitsgerichtes. Bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Das Gericht sei an den Vorschlag der Beteiligten nicht gebunden. Zudem habe er der Einsetzung von Herrn C. widersprochen, so dass er offensichtlich nicht das uneingeschränkte Vertrauen der Beteiligten genieße.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle und Ergebnisse der Anhörung.
24II.
25Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsstelle eingesetzt und dabei Herrn Richter am Arbeitsgericht L. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Eine Pflicht zur Bestellung von Herr C. bestand nicht. Denn bei der Auswahl des Vorsitzenden einer Einigungsstelle besteht ein weitreichender Ermessensspielraum des Arbeitsgerichtes. Jedenfalls dann, wenn eine Seite mit dem Vorschlag der anderen Seite nicht einverstanden ist, kann das Arbeitsgericht einen Dritten einsetzen.
261.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Insbesondere ist sie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Insbesondere hat sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) auch im gebotenen Umfang mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander gesetzt. Denn sie hat unter Bezugnahme auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung konkret aufgezeigt, dass das Arbeitsgericht Herrn L. nicht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hätte bestellen dürfen, weil der Betriebsrat keine tragfähigen Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Vorsitzenden erhoben habe.
272.Als notwendige Beteiligte des Verfahrens waren keine weiteren Gremien zu beteiligen.
28Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist dabei nach herrschender Auffassung jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 59/04, AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG v. 16.05.2007 -7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; LAG Düsseldorf v. 14.09.2010 - 16 TaBV 11/10, juris).
29Weitere Beteiligte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist anerkannt, dass im Verfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle jedenfalls der betriebliche Gegenspieler beteiligt ist. Ebenso ist anerkannt, dass der jeweilige Einigungsstellenvorsitzende nicht zu beteiligen ist (Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz. 29; LAG Berlin v. 22.06.1998 - 9 TaBV 3/98, NZA-RR 1999, 34).
303.Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Richter am Arbeitsgericht E., Herrn N. L., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt.
31a)Der Antrag ist zulässig.
32Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Erforderlich für das Rechtsschutzinteresse ist, dass der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite die Verhandlungen verweigert oder aber die mit ernstlichem Willen zur Einigung geführten Verhandlungen gescheitert sind (LAG Düsseldorf v. 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97, NZA-RR 1998, 319; LAG Baden-Württemberg v. 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91, NZA 1992, 186; ErfK/Koch, § 98 ArbGG Rz.2; Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz. 19).
33Dies ist hier nicht streitig.
34b)Die Einigungsstelle ist auch nicht offensichtlich unzuständig.
35Das Arbeitsgericht hat grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für die anstehende Streitfrage gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Frage wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens, die schnelle Bildung der Einigungsstelle zu ermöglichen, vereinbar (BAG v. 24.11.1981 - 1 ABR 42/79, AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972). Außerdem hat die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen (BAG v. 03.04.1979 - 6 ABR 64/67, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972). Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG a.F. darf das Arbeitsgericht die Bestellung deshalb nur ablehnen, wenn eine Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Offensichtliche Unzuständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Streitigkeit klar erkennbar unter keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumiert werden kann, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit also unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, DB 1984, 775; LAG Hessen v. 03.11.2009 - 4 TaBV 185/09, NZA-RR 2010, 359; LAG Düsseldorf v. 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09, juris; LAG Baden-Württemberg v. 04.10.1984 - 11 TaBV 4/84 - NZA 1985, S. 163; LAG Düsseldorf v. 04.11.1988 - 17 (6) TaBV 114/88 - NZA 1989, S. 146; LAG Niedersachsen v. 30.09.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, S. 149; ErfK/Koch, § 98 ArbGG Rdnr.3; Hauck/Helml, § 98 Rz.4; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, § 98 Rz. 8; GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rz.23).
36Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Sie haben sich bereits auf die Einsetzung der Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer verständigt.
37c)Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Richter am Arbeitsgericht L. bestellt hat.
38aa)Gem. § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht.
39Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Landesarbeitsgericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle trifft. Dies ist zwar in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insoweit wird zuweilen vertreten, dass das Landesarbeitsgericht eine eigene neue Ermessensentscheidung zu treffen habe (Germelmann, § 98 Rz. 40; LAG Hessen v. 06.04.1976 -5 TaBV 13/76, AuR 1977, 62; LAG Hamm v. 16.08.1976 - 3 TaBV 43/76, EzA § 76 BetrVG Nr. 7; Düwell/Lipke, § 98 Rz. 21; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, § 98 Rz. 15; Natterer/Gross, § 98 Rz. 23; wohl auch H/W/K/Bepler, § 98 Rz.12). Diese Auffassung ist indes abzulehnen. Denn die Beschwerde dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht deren Ersetzung. Nur dann, wenn das Ermessen der erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend ausgeübt worden ist, kommt eine eigene Ermessensentscheidung des Landesarbeitsgerichtes in Betracht (Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz 67; Hauck/Helml, § 98 Rz. 8; ErfK/Koch, § 98 ArbGG Rz. 7; GK-ArbGG/Schleusener, § 98 Rz.32; offen gelassen LAG Nürnberg v. 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100).
40Entscheidend für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist zunächst, dass sich die Beteiligten tunlichst hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einigen "müssen". Die arbeitsgerichtliche Einsetzung ist lediglich die Ausnahmesituation und damit Ersatz für die fehlende Einigung. Zentrale Anforderung an die Kompetenz des Vorsitzenden ist seine Unparteilichkeit. Dies zeigt deutlich, dass auch die Bestellung durch das Gericht am im Gesetz niedergelegten Konsensprinzip zu orientieren ist (so auch Hessisches LAG v. 23.06.1988 - 12 TaBV 66/88, NZA 1988, 2173). Der Vorsitzende muss im Hinblick auf die Unparteilichkeit zudem das Vertrauen beider Betriebspartner genießen.
41Entscheidend ist also, dass der Vorsitzende die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidung bietet.
42Dabei ist zunächst zu beachten, dass im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG a.F. nach zutreffender und ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten besteht (vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg v. 08.04.2010 - 6 TaBV 4780/10, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; Rheinland-Pfalz, v. 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09, juris; LAG Hamm v. 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04, juris; LAG Baden-Württemberg, v. 26.06.2002 - 9 TaBV 3/02, NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, v. 12.09.2001 - 4 TaBV 1436/01, NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, § 98 Rz. 2; Germelmann, § 98 Rz. 23; Natterer/Gross, § 98 Rz. 13; Hauck/Helml/Biebl, § 98 Rz. 6; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, § 98 Rz.12; GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs, § 76 Rz. 60; Hess/Worzalla, BetrVG, § 76 Rz.57. A.A. Düwell/Lipke, § 98 Rz.18; GK/ArbGG/Schleusener, § 98 Rz. 32 sprechen jeweils von "Bindung", die dann in bestimmten Fällen wieder entfallen soll).
43Streitig ist aber, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Ziel für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidung nicht mehr verwirklicht werden kann.
44Nach einer vertretenen Auffassung soll dies erst dann der Fall sein, wenn schlüssig nachvollziehbare Gründe gegen die Person des Vorsitzenden vorgebracht werden. Eine schlagwortartige Ablehnung des vorgeschlagenen Vorsitzenden reiche nicht aus (ErfK/Koch, § 98 Rz. 5; Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz.47; Däubler, BetrVG § 76 Rz. 47; Düwell/Lipke, § 98 Rz. 18 c; LAG Hamm v. 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04, juris; LAG Nürnberg v. 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100; Hessisches LAG v. 23.06.1988 - 12 TaBV 66/88, NZA 1988, 2173; LAG Berlin-Brandenburg v. 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09, BB 2010, 500; vgl. auch LAG Düsseldorf v. 20.09.2009 - 17 TaBV 107/09, juris).
45Zum Teil werden "ernsthafte" Einwendungen gefordert, die nicht nur vorgeschoben erscheinen (H/W/K-Bepler, § 98 ArbGG Rz. 7).
46Andere wiederum lassen jedwede Ablehnung ausreichen (LAG Berlin-Brandenburg v. 08.04.2010 - 6 TaBV 4780/10, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; Rheinland-Pfalz, v. 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09, juris; Fitting, § 76 Rz.25; Natterer/Gross, § 98 Rz.14; GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs, § 76 Rz.60), während der Antrag nach einer weiteren Auffassung nur eine Anregung an das Gericht mit einem weiten Auswahlermessen darstelle (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, v. 26.06.2002 - 9 TaBV 3/02, juris; GK-ArbGG/Schleusener, § 98 Rz.32).
47Richtig erscheint, dass eine Person nur dann zum Vorsitzenden der konkreten Einigungsstelle bestellt werden kann, wenn sie tatsächlich das Vertrauen beider Betriebspartner genießt. Insoweit besteht ein weitreichender Ermessensspielraum des Arbeitsgerichtes bei der Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Besteht aber ein weitreichender Ermessensspielraum, kann auch ein schlichtes "nein" der Gegenseite dazu führen, dass das Arbeitsgericht einen Dritten als Vorsitzenden einsetzt. Denn auch dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, kann ein Dritter eingesetzt werden, um die Belastung des Einigungsstellenverfahrens zu vermeiden. Dafür spricht auch, dass die Gegenseite gezwungen wäre, ansonsten die Gründe offen zu legen, die gegen die benannte Person sprechen, was - insbesondere dann wenn sie nicht für ausreichend gehalten werden - je nach Art des mitgeteilten Grundes die Verhandlungen mit dem jeweiligen Vorsitzenden ganz erheblich belasten könnte. Zudem darf nicht übersehen werden, dass jede andere Sichtweise einen "Wettlauf" um den ersten Antrag auslösen würde. Derjenige, der zuerst den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Position des Vorsitzenden. Insoweit besteht ein weitreichendes Auswahlermessen des Arbeitsgerichtes, bei dem eben auch ein "nein" gegen den jeweiligen Vorschlag zu berücksichtigen ist. Denn der Vorschlag ist - ebenso wie dessen Ablehnung - Ausdruck des jeweiligen besonderen Vertrauens, das es zu respektieren gilt. Nur so lässt sich die erforderliche Akzeptanz des notfalls stimmberechtigten und stimmentscheidenden Vorsitzenden erreichen (so auch LAG Berlin-Brandenburg v. 08.04.2010 - 6 TaBV 4780/10, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.09.2009 - 9 TaBV 10/09, juris).
48bb)Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht das schlichte "nein" des Beteiligten zu 2) hat ausreichen lassen und Herrn L. zum Vorsitzenden bestellt hat. Beide Seiten haben - auch in der Beschwerde - keinerlei Einwendungen gegen ihn erhoben. Er ist dem Vorsitzenden als erfahrener, ruhiger und auf Ausgleich hinwirkender Richter bekannt.
49RECHTSMITTELBELEHRUNG
50Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
51gez.: Dr. Ulrich
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Annotations
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.