Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Mai 2009 - 9 TaBV 10/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0515.9TABV10.09.0A
bei uns veröffentlicht am15.05.2009

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.3.2009, Az. 1 BV 16/09 (Bl. 109 ff. d. A.).

2

Nachdem der antragstellende Betriebsrat erstinstanzlich beantragt hat,

3

die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werkes Z. im " zu bestellen,

4

hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

5

Herrn E., Präsident des LAG Thüringen a.D., wohnhaft E-Straße in E-Stadt, zum Vorsitzenden der bei ihr einzurichtenden Einigungsstelle wegen Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihres Werkes Z. in ihrem zu bestellen.

6

Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden der  Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. bestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sei das Gericht an einen konkreten Vorschlag eines Beteiligten nicht gebunden, da dies zu einem „Wettrennen“ hinsichtlich der Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens führen würde. Da die Beteiligten wechselseitig Vorbehalte gegen die von der jeweils anderen Seite vorgeschlagene Person geltend gemacht hätten, sei es angemessen, eine dritte Person zu bestellen.

8

Gegen diesen dem Antragsteller am 16.3.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.3.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 9.3.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorschlag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden abgewichen. Eine Abweichung vom Antrag sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn die andere Seite begründete Vorbehalte gegen die Person des Vorsitzenden geltend gemacht habe, woran es fehle.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2009, Az.: 1 BV 16/09 abzuändern.

11

2. Die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werks Z. im " bestellt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.4.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.

15

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

16

Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig.

17

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Das Arbeitsgericht war befugt, anstelle der von den Beteiligten jeweils vorgeschlagenen Personen eine dritte Person als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Eine Bindung dergestalt, dass das Arbeitsgericht nur die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzende hätte bestellen dürfen, bestand nicht.

19

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, B.v. 26.6.2002 -9 TaBV 3/02- NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, B.v. 12.9.2001 -4 TaBV 1436/01- NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 Rz. 2; a.A. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rz. 33: nur wenn der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen einer Bestellung nicht erfüllt oder gewichtige Gründe gegen die Bestellung festzustellen sind).

20

Im vorliegenden Fall haben beide Seiten den/die jeweiligen Vorschlag/Vorschläge der anderen Seite abgelehnt, ohne dass etwa erkennbar ist, dass eine mangelnde Eignung in fachlicher oder persönlicher Hinsicht eine Ablehnung begründete. Die vom Betriebsrat vorliegend vertretene Auffassung, es bestehe eine Bindung an die im Antrag genannte Person oder jedenfalls ein nur eingeschränktes Auswahlermessen des Gerichts, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person keine beachtlichen Einwände erhoben werden, teilt die Beschwerdekammer nicht.

21

Gegen eine derartige Bindung spricht, dass angesichts der im Verfahren nach   § 98 ArbGG bestehenden beiderseitigen Antragsberechtigung die Entscheidung des Gerichts nicht davon abhängen kann, welcher Betriebspartner zuerst einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt. Voraussetzung eines Bestellungsverfahrens nach § 98 BetrVG ist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, ohne dass das Gesetz bestimmte Voraussetzungen an die Begründung der Ablehnung einer von der anderen Seite vorgeschlagenen Person normiert. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren soll bei einer solchen Nicht-Einigung gerade die Möglichkeit eröffnen, die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von einer unparteiischen Stelle bestellen zu lassen.

22

Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen konnte, bestand bei Bestellung einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten Vorgeschlagenen die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist. Es war daher sachgerecht, eine andere Person zu bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig durchgeführt werden kann. Der vom Arbeitsgericht zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellte Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts ist unparteilich, erfahren und fachlich geeignet. Er hat sich zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt. Eine dienstliche Befassung des zum Vorsitzenden Bestellten mit der vorliegenden Angelegenheit ist nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Einwände gegen den bestellten Vorsitzenden geltend gemacht.

III.

23

Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.