Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13


Gericht
Tenor
1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013 - Az. 4 BV 5/13 - abgeändert.
Die Anträge der Arbeitgeberin (Antragstellerin) werden zurückgewiesen.
Auf den Widerantrag des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflicht im Krankheitsfall der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind" hat.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Geltung von Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall.
4Die Antragstellerin und Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist ein Unternehmen der Paketlogistikbranche mit 72 Betrieben im Bundesgebiet, in denen etwa 15.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 2) ist der für den Betrieb E. gewählte 11 köpfige Betriebsrat. An diesem Standort unterhält die Arbeitgeberin eine Hauptumschlagbasis sowie ein "Center" für die Lokale Abholung und Zustellung von Paketen. Beteiligter zu 3) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, dem Delegierte der 22 örtlichen Betriebsräte angehören. Diese repräsentieren 75% aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin.
5Mit dem Gesamtbetriebsrat schloss die Arbeitgeberin unter dem 22.01.2008 eine "Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung" (im Folgenden GBV 1, Blatt 25 ff. der Akte). Diese enthielt in Ziffer 9 Abs. 3 eine Bestimmung, wonach jeder erkrankte Mitarbeiter ab dem ersten Krankheitstag grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat. Am 13.02.2013 beschloss die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Neufassung des § 9 der GBV 1, ohne dabei etwas an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Krankheitstag etwas zu ändern (vgl. Anlage Nr. 1 zum Schriftsatz des Gesamtbetriebsrats vom 25.02.2013, Blatt 92 der Akte). Am 07.03.2013 einigten sich Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin auf eine nochmalige inhaltliche Modifizierung des Absatzes 3 der Vorschrift, ohne etwas an der Überschrift "Vorlage GBR / Wortlaut Beschlussfassung 13.02.2013" zu ändern (vgl. Blatt 102 der Akte). Auf seiner Sitzung am 11.06.2013 stimmte der Gesamtbetriebsrat (erneut) der Neufassung des § 9 zu; wegen des Ablaufs der Beschlussfassung wird auf Blatt 3 des Sitzungsprotokolls vom 11.06.2013 (Blatt 302 der Akte) Bezug genommen. Unter dem 19.06.2013 wurde sodann die geänderte Neufassung der "Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung" (im Folgenden GBV 2) unterzeichnet.
6Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für die Regelung von Vorlagepflichten von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zuständig ist. Der Betriebsrat reklamierte ungeachtet des Bestehens der GBV 1 insoweit ein eigenes Mitbestimmungsrecht. Die von ihm angerufene Einigungsstelle einigte sich darauf, die Anwendung von § 9 Abs. 3 GBV 1 im Betrieb E. gerichtlich klären zu lassen; sie wurde daraufhin mit Beschluss vom 17.01.2013 ergebnislos für erledigt erklärt. Jedenfalls für den Betrieb Flughafen L.-C. /U.-T. galt zwischen 2001 und 2013 eine örtliche Betriebsvereinbarung, durch die die Nachweispflichten im Krankheitsfall anders als in der GBV 1 geregelt waren; daran hielt sich die Arbeitgeberin auch.
7Die Arbeitgeberin hat am 28.01.2013 das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der GBV in ihrer jeweiligen Fassung auch im Hinblick auf die § 9 Abs. 3, 4 enthaltenen Regelungen der Nachweispflichten im Krankheitsfall zuständig gewesen. Die Zuständigkeit ergebe sich nach den Grundsätzen der "subjektiven Unmöglichkeit". Es liege ein klassischer Fall der Teilmitbestimmtheit der Regelungsmaterie vor, weil die Arbeitgeberin - wie § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zeige - frei in der Entscheidung sei, ob im Unternehmen überhaupt von der gesetzlichen Regelung der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem dritten Krankheitstag abgewichen werden solle. Mit dieser Entscheidungsfreiheit korrespondiere das Recht, sich im Hinblick auf das "Wie" den Verhandlungspartner auf Betriebsratsseite auszusuchen. Ein Initiativrecht der Arbeitnehmervertretung auf Abschluss einer kollektiven Regelung bestehe insoweit gerade nicht. Die Standardisierung der Vorlageverpflichtung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei Ausfluss einer unternehmenseinheitlichen Personalpolitik der Arbeitgeberin.
8Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
91.festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalls in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Neufassung vom 19.06.2013 im Betrieb E. Anwendung findet (Bl. 195 R GA);
102.hilfsweise festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalls in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Neufassung vom 07. März 2013 im Betrieb E. Anwendung findet (Bl. 195 R, 128 GA);
113.hilfshilfsweise festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalls in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 im Betrieb E. Anwendung findet (Bl. 195 R, 128 GA).
12Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
131.die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen;
142.festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflichten der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, im Krankheitsfall" hat (Bl. 114, 195 R GA).
15Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
16die Wideranträge des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.
17Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag.
18Der Betriebsrat hat gemeint, § 9 Abs. 3 GBV sei in allen Fassungen unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat habe bei der Regelung der Nachweispflichten im Krankheitsfall seine Kompetenzen überschritten. Das Mitbestimmungsrecht liege vielmehr bei ihm, was über den Widerantrag festzustellen sei. Es gehe um Fragen der betrieblichen Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die auf lokaler Ebene geregelt werden könnten, weil ein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG nicht bestehe. An dieser Kompetenzverteilung vermöge die rein individualrechtliche Bestimmung des § 5 EFZG nichts zu ändern. Der Betriebsrat habe im Hinblick auf kollektivrechtliche Regelungen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein volles Mitbestimmungsrecht, welches ein Initiativrecht einschließe. Der bloße Wunsch der Arbeitgeberin nach einer unternehmensweit einheitlichen Regelung genüge nicht. Abgesehen davon seien die Änderungen der GBV im Jahre 2013 nicht ordnungsgemäß beschlossen worden. Jedenfalls zur Sitzung am 13.02.2013 sei - so hat der Betriebsrat behauptet - ein Ersatzmitglied für ein verhindertes Gesamtbetriebsratsmitglied nicht geladen worden, stattdessen habe eine im Gesamtbetriebsrat zwar übliche, rechtlich aber unzulässige Delegation von Stimmen auf ein anderes Gesamtbetriebsratsmitglied aus diesem Betrieb stattgefunden. Überdies seien die Stimmen falsch gewertet worden.
19Der Gesamtbetriebsrat hat keinen Antrag gestellt, ist jedoch auch von der Wirksamkeit der GBV ausgegangen.
20Mit Beschluss vom 05.09.2013 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und den Feststellungsantrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die GBV 2 sei infolge ordnungsgemäßer Beschlussfassung am 11.06.2013 wirksam zustande gekommen. Vorherige Verfahrensfehler seien dadurch als obsolet anzusehen. Der Gesamtbetriebsrat sei für die Regelung der Nachweispflichten im Krankheitsfall auch gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. Der Argumentation der Arbeitgeberin zur Teilmitbestimmtheit der Regelung sei beizupflichten. Könne diese über das "Ob" einer Regelung nach § 5 EFZG frei entscheiden, könne sie hinsichtlich des "Wie" auch eine unternehmenseinheitliche Ausgestaltung vorgeben. Dann aber sei der Gesamtbetriebsrat der richtige Vertragspartner. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nicht.
21Gegen den ihm am 11.10.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit einem am 25.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Beschwerde eingelegt und diese (nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.01.2014) mit einem weiteren, am 13.01.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet.
22Der Betriebsrat rügt die Rechtfehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses unter Hinweis auf einen anderslautenden Beschluss des LAG L. vom 21.08.2013 in einem Parallelverfahren (Az. 11 Ta 87/13). Er meint, die Theorie der subjektiven Unmöglichkeit gölte nur für den Bereich freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers, nicht aber dort, wo es - wie bei § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - um die Abwehr belastender Maßnahmen des Arbeitgebers gehe. Wie die jahrelange Anwendung anderslautender Regelungen in einzelnen Betrieben zeige, bestehe ein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung der Vorlagepflichten von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerade nicht.
23Der Betriebsrat beantragt,
241. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013, Az.: 4 BV 5/13, abgeändert.
252. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflichten der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, im Krankheitsfall" hat.
263. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird abgewiesen.
27Die Arbeitgeberin beantragt,
28die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013 - Az. 4 BV 5/13 - zurückzuweisen.
29Der Beteiligte zu 3) stellt denselben Antrag wie der Arbeitgeber.
30Die Arbeitgeberin und auch der Gesamtbetriebsrat verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Reichweite der Anwendbarkeit der die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründenden Theorie der subjektiven Unmöglichkeit sei zutreffend bestimmt worden. Diese Theorie sei eben nicht nur für den Bereich freiwilliger Leistungen entwickelt worden. Diverse Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und von Landesarbeitsgerichten ließen erkennen, dass die unternehmenseinheitliche Durchführung personalpolitischer Maßnahmen die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründe.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Protokolle der Anhörungstermine beider Rechtszüge verwiesen.
32B.
33I.
34Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist als solche statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 87 Abs. 1, 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 2 ArbGG.
35II.
36Die Beschwerde ist auch begründet. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Regelung der Nachweispflichten nichtleitender Angestellter im Krankheitsfall steht dem Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Das hat zur Folge, dass § 9 Abs. 3, 4 der GBV (über eine Allgemeine Arbeitsordnung) in allen Fassungen unwirksam ist.
371.
38Die Feststellungsanträge beider Beteiligter sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gilt (BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, NZA 2003, 670), zulässig. Die Arbeitgeberin hat ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Wirksamkeit von § 9 Abs. 3, 4 GBV 2 bzw. GBV 1, weil der Betriebsrat diese aus mehreren Gründen für den Betrieb E. in Abrede stellt. Dem Betriebsrat kann seinerseits ein Interesse an der im Rahmen des Widerantrags begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden, weil mit einem rechtskräftigen Obsiegen im Hinblick auf die Klageanträge nicht notwendig feststeht, dass der Betriebsrat Inhaber des von ihm reklamierten Mitbestimmungsrechts ist. Vorrangig zu stellende Leistungsanträge, denen gegenüber die begehrten Feststellungen subsidiär wären, existieren nicht.
392.
40Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet, derjenige des Betriebsrats begründet. Die Regelungen zur Nachweispflicht im Krankheitsfall in § 9 Abs. 3, 4 GBV - in allen Fassungen - sind unwirksam, weil es an einer allein aus § 50 Abs. 1 BetrVG abzuleitenden Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats fehlt. Ob weitere Unwirksamkeitsgründe wegen eines etwa nicht ordnungsgemäßen Verfahrens der Beschlussfassung der GBV 2 vorliegen, bedarf keiner Erörterung.
41a.
42Für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten nach dem BetrVG ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung nur solcher Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist danach ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung. Dieses kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 26.04.2005 - 1 AZR 76/04, BAGE 114, 286, zu I 1 a der Gründe mwN). Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann dabei auch auf der "subjektiven Unmöglichkeit” einzelbetrieblicher Regelungen beruhen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber insbesondere im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 ABR 59/05, juris). Demgegenüber genügt im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 BetrVG der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Gestaltung grundsätzlich nicht (BAG, Beschlüsse vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, NZA 2007, 399; vom 09.12.2003 - 1 ABR 49/02, NZA 2005, 234). Maßgeblich ist vielmehr stets der konkrete Regelungsgegenstand. Auch im Bereich der betrieblichen Ordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) kommt daher die originäre Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats in Betracht, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass die Regelung nur betriebsübergreifend erfolgen kann. Dies gilt etwa für das Tragen unternehmenseinheitlicher Dienstkleidung (BAG, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 ABR 45/10, NZA 2012, 687) oder die Einführung einer Ethikrichtlinie (BAG, Beschluss vom 22.07.2008 - 1 ABR 40/07, NZA 2008, 1248).
43b.
44Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, ist der Gesamtbetriebsrat unzuständig, weil es kein zwingendes Bedürfnis für eine unternehmenseinheitliche Ausgestaltung der Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt. Insbesondere liegt kein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor. Die Kammer nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Köln im Beschluss vom 21.08.2013 im parallel gelagerten Verfahren des Betriebsrats Flughafen L.-C. / U.-T. (einstweiliges Verfügungsverfahren, 11 Ta 87/13) Bezug, soweit es dort heißt:
45"Objektive Gründe, die eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine unterschiedliche Regelung zur Anzeige- und Nachweispflicht in den einzelnen Betrieben ist möglich und wurde von der Beteiligten zu 2) über Jahre hinweg auch praktiziert. Auf die Grundsätze zur "subjektiven Unmöglichkeit" können sich die Beteiligten zu 2) und 3) nicht mit Erfolg berufen. Es geht nicht um die Gewährung und Verteilung freiwilliger Leistungen, sondern um eine die Belegschaft belastende Maßnahme. Die Belastung besteht darin, dass jeder Arbeitnehmer stets ab dem ersten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat. Der bloße Entschluss der Beteiligten zu 2) nunmehr zum Zwecke der Vereinheitlichung der Anzeige- und Nachweispraxis eine unternehmensweite Regelung anzustreben, begründet nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Es handelt sich allenfalls um eine Regelung aus Gründen der Zweckmäßigkeit."
46Zu ergänzen ist Folgendes:
47(1) Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist für die Beurteilung der Kompetenzabgrenzung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat irrelevant. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber ein individualrechtliches, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Sie findet im Gesetz Erwähnung, weil sie Ausnahmen zum ansonsten vorgesehenen Konzept des Gesetzgebers ermöglicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem dritten Krankheitstag zu verlangen. Möchte der Arbeitgeber das vorzeitige Vorlageverlangen durch generelles Verkürzen der Vorlagefrist oder das Definieren von vorlagepflichtsbegründenden Tatbeständen standardisieren, gewinnt seine Leistungsbestimmung kollektiven Bezug und unterliegt erst deswegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 25.01.2000 - 1 ABR 3/99, AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Darin unterscheidet sich das "Nachweisverhalten im Krankheitsfall" nicht vom "Rauchverhalten" der Arbeitnehmer, vom "Privatnutzungsverhalten des betrieblichen Internets" oder sonstigen Fragen der betrieblichen Ordnung, die ohne weiteres durch Betriebsrat und Arbeitgeber vor Ort geregelt werden können. Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, etwa auf die Einführung von Betriebsausweisen oder Torkontrollen zu verzichten, belegt doch auch nicht, dass er sich für den Fall, dass er es doch tun möchte, wegen einer angeblichen Teilmitbestimmtheit den betrieblichen Ansprechpartner aussuchen dürfen soll. Damit würde die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat völlig verwischt und der Definitionsmacht des Arbeitgebers unterworfen.
48(1)Der Arbeitgeberin mag zuzugestehen sein, dass die Theorie der "subjektiven Unmöglichkeit" nicht ausschließlich für die Zuständigkeitsabgrenzungen im Bereich freiwilliger Leistungen Geltung beansprucht, obwohl sie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für insoweit einschlägige Fallkonstellationen entwickelt worden ist. Als auf den vorliegenden Fall übertragbare Beispiele für solche Ausnahmen taugen allerdings die von den Beteiligten diskutierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Beschwerdestelle nach § 13 AGG (Beschluss vom 21.07.2009 - 1 ABR 42/08, NZA 2009, 1049) und zum Tragen unternehmenseinheitlicher Dienstkleidung bzw. der Einführung einer Ethikrichtlinie (Beschlüsse vom 17.01.2012, vom 22.07.2008, jeweils aaO) nicht. In allen drei Beschlüssen findet sich keine tragende Herleitung der Bestimmung des jeweils zuständigen Gremiums über die Theorie der "subjektiven Unmöglichkeit"; in den Beschlüssen vom 17.01.2012 und vom 21.07.2009 wird sie nicht einmal erwähnt. Nach Auffassung der Kammer sind für die Begründung der Zuständigkeit von Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat hier vielmehr weitergehende Sacherwägungen ausschlaggebend, die über eine mitbestimmungsfreie Vorgabe des Arbeitgebers, die Regelung solle betriebsübergreifend erfolgen, hinausgehen. So stellt es etwa einen reinen Annex dar, wenn die örtlichen Betriebsräte nicht über das Verfahren zur Anrufung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG mitbestimmen können, weil es sich dabei unternehmensweit nur um eine, betriebsübergreifend agierende Stelle handelt, für deren Verortung und personelle Besetzung nach § 50 Abs. 1 BetrVG zwangsläufig der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Ebenso leuchtet ein, dass die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung und der Inhalt von Ethikrichtlinien nicht von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt sein können, weil derartige Maßnahmen Außenwirkung hervorrufen und der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an einem geschlossenen Auftreten seines Unternehmens in der Öffentlichkeit hat. Derartige Gesichtspunkte existieren hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht. Das Interesse der Arbeitgeberin erschöpft sich vielmehr in einem Wunsch nach unternehmenseinheitlicher Handhabung, sieht man einmal von einem Interesse an (beschränkten) Kosteneinsparungen und Personalverwaltungsvereinfachungen ab. Das genügt nicht, um eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG anzunehmen. Immerhin wurden die Nachweisverpflichtungen aus der für den Betrieb Flughafen L.-C. /U.-T. geltenden Betriebsvereinbarung und der Allgemeinen Arbeitsordnung (GBV 1) für alle anderen Betriebe im Zeitraum von 2008 bis 2013 nebeneinander praktiziert, ohne dass dies zu nennenswerten Problemen geführt hätte. Jedenfalls hat die Arbeitgeberin dies nicht behauptet.
49(2)Für die Position der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrats streitet schließlich nicht das Argument, es fehle an einem Initiativrecht des Betriebsrats wegen des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zur Vorlageverpflichtung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Kammer zweifelt bereits daran, dass es ein solches Initiativrecht tatsächlich nicht gibt. So sind in der Rechtsprechung durchaus Tatbestände aus dem Bereich der betrieblichen Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anerkannt, bei denen ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht (z.B. im Hinblick auf die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG, BAG, Beschluss vom 21.07.2009, aaO). Auch im Hinblick auf die Verpflichtungen der Arbeitnehmer aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG mag es durchaus ein Interesse des Betriebsrats an einer gleichförmigen, betriebseinheitlichen Handhabung durch die Arbeitgeberin geben; etwa dann, wenn sich die bisherige Anforderungspraxis von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als eine Summe intransparenter und als unausgewogen empfundener Einzelfallentscheidungen darstellte. Abgesehen davon kommt es für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nicht entscheidend darauf an, ob wegen des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes ein Initiativrecht der Arbeitnehmervertretung gegeben ist oder nicht. Ansonsten müsste es etwa auch in Fällen der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG maßgeblich auf eine mitbestimmungsfreie Vorgabe des Arbeitgebers zur betriebsübergreifenden Regelung ankommen, ohne dass insoweit bestehende technische Notwendigkeiten etc. gegeben sein müssten. Gerade das aber ist der Fall, um zu einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG zu gelangen (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des BAG vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, NZA 2007, 399).
50III.
51Die Kammer hat der Frage der Zuständigkeit des Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsrats für Betriebsvereinbarungen zur Vorlageverpflichtung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
52RECHTSMITTELBELEHRUNG
53Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin
54R E C H T S B E S C H W E R D E
55eingelegt werden.
56Für weitere Beteiligten ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
57Die Rechtsbeschwerde muss
58innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
59nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
60Bundesarbeitsgericht
61Hugo-Preuß-Platz 1
6299084 Erfurt
63Fax: 0361-2636 2000
64eingelegt werden.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
66Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
71Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
72Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
73* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
74gez.: Schneider gez.: Hinterberg gez.: Schmitz

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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.