Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2016 - 6 TaBV 10/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 - Az.: 4 BV 41/15 - abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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G R Ü N D E :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Betreuungsassistentin.
4Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Arbeitgeber, Antragsgegner und Beteiligter zu 2) der bei ihm gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist ein Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt. Er beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die für die Arbeiterwohlfahrt Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, darunter der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) v. 05.01.2008.
5§ 17 TV-AWO NRW regelt u.a. Folgendes:
6"§ 17 Eingruppierung
7(1) Die Eingruppierung wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt. ( ... ). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu diesem Tarifvertrag bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-Ü AWO NRW)."
8In § 19 TV-AWO heißt es:
9"§ 19 Tabellenentgelt
10(1) ...
11(2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A, soweit in einer Sonderregelung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind."
12In der Anlage A findet sich eine Tabelle mit Entgeltgruppen von 1-15 und Entgeltstufen von 1-6.
13Soweit für das vorliegende Beschlussverfahren von Interesse bestimmt der TV-Ü AWO NRW:
14"§ 16 Eingruppierung
15(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AWO NRW (mit Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV Bund-West i.V.m. dem Text der ehemaligen §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bzw. die §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. § 14 bleibt unberührt. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
16(2) ...
17(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge ( ... ) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. ...
18...
19(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungs- und Lohngruppen des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II gemäß Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV AWO NRW zugeordnet."
20Die Anlage 2 zum TV-Ü AWO NRW enthält eine "Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Januar 2008 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge". Danach sind Angestellte der Vergütungsgruppe IXa in die Entgeltgruppe 2 und Angestellte der Vergütungsgruppe VIII in die Entgeltgruppe 3 einzugruppieren. Zur Entgeltgruppe 1 werden
21"Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, z.B.:
22- Essens- und Getränkeausgeber/innen
23- Garderobenpersonal
24- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
25- Reiniger/innen in Außenbereichen ...
26..."
27aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der Anlage 2 sowie der Anlage 3 mit der KR-Anwendungstabelle für den Pflegedienst wird auf Blatt 44 und 45 d.A. Bezug genommen.
28Der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II in der Fassung vom 11.12.1997 wird wie folgt untergliedert:
29"Teil I
30A. Geschäftsstellen und Verwaltung
31B. Sozial- und Erziehungsdienst
321. Sozial- und Erziehungsdienst
332. Ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste
343. Stationäre und teilstationäre Einrichtungen
35C. Ärztlicher Dienst
36D. Angestellte in medizinischen Assistenzberufen und medizinisch - technischen Berufen
37E. Wirtschaftspersonal
38...
39Teil II Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT)
40...
41B. Pflegepersonal in Anstalten und Heimen
42...
43Teil III Arbeiter
44Teil IV Protokollnotizen"
45In Teil I. B.1. finden sich u.a. folgende Vergütungsgruppen:
46"Vergütungsgruppe VIII
471. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1).
482. Angestellte als Helfer im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung oder die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
49(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3).
503. Angestellte der Vergütungsgruppe IXa, Fallgruppen 1 und 2 nach zweijähriger Tätigkeit in diesen Fallgruppen
51(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
52Vergütungsgruppe IXa
531. Angestellte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
542. Angestellte als Helfer ohne Ausbildung im Sozial- und Erziehungsdienst
55(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)."
56Protokollnotiz Nr. 3 lautet:
57"Als entsprechende Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose)."
58Teil I B.2. enthält u.a. nachstehende Vergütungsgruppe:
59"Vergütungsgruppe IXa
601. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung, die persönliche und pflegerische Betreuung einschließlich Versorgung des Haushalts und Instandhaltung der Wohnung nach Anweisung wahrnehmen.
61..."
62Die in Teil I B.3. geregelten Vergütungsgruppen betreffen Leiter von Einrichtungen und Angestellte mit mindestens sechs- bis achtjährigen Tätigkeiten in bestimmten Vergütungsgruppen.
63In Teil II. B. (Pflegepersonal in Anstalten und Heimen) werden u.a. folgende Vergütungsgruppen geregelt:
64"Vergütungsgruppe AW-KrT I
651. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
66(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
672. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
68(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
69Vergütungsgruppe AW-KrT II
70...
712. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
72(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
73...
744. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
75(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
76...
77Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II
78Fallgruppe 2:
79Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen auch Angestellte als Helfer ohne Ausbildung im sozial- und pflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung.
80Fallgruppe 4:
81Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen auch Altenpflegehelferinnen/Familienpflegehelferinnen nach staatlicher Anerkennung."
82Der Arbeitgeber unterhält u.a. eine Einrichtung in X., in der an Demenz erkrankte pflegebedürftige Menschen, die von ihren Angehörigen zu Hause betreut oder gepflegt werden, in der Tagespflege von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr betreut und versorgt werden. U.a. werden dort Betreuungsassistenten im Sinne des § 87b SGB XI eingesetzt. Der GKV-Spitzenverband hat eine vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigte Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI herausgegeben, in der in § 4 die Qualifikation der Betreuungskräfte geregelt wird (im Folgenden: Betreuungskräfte-Ri). Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage 3 zur Akte gereichten Richtlinien vom 19.08.2008 in der Fassung vom 29.12.2014 Bezug genommen.
83Mit Schreiben vom 12.05.2015 (Anlage A1) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Einstellung von Frau J. X. mit Wirkung zum 19.05.2015 als Betreuungsassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Frau J. X. hat einen Abschluss als Diätassistentin und eine Qualifizierung gemäß § 4 Betreuungskräfte-Ri absolviert. Der Arbeitgeber teilte weiter mit, er beabsichtige Frau X. in die EG 2/Stufe 1 einzugruppieren. Mit einem Schreiben vom 13.05.2015 (Anlage A 2) stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu und erklärte zugleich den Widerspruch zur Eingruppierung. Er begründete dies damit, Frau X. müsse zutreffend in die EG 3 eingruppiert werden. Es lägen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII Ziff. 2 BMT-AW II - Sozial- und Erziehungsdienst - vor.
84Mit seiner am 05.06.2015 bei Gericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 12.06.2015 zugestellten Antragsschrift hat der Antragsteller die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu der von ihm beabsichtigten Eingruppierung begehrt.
85Der Arbeitgeber hat die Ansicht vertreten, J. X. sei zutreffend in die EG 2 eingruppiert. Da das Berufsbild der Betreuungskräfte den Tarifvertragsparteien nicht bekannt gewesen sei, müsse die Vergütungsgruppe gefunden werden, die diesem Berufsbild am ehesten gerecht werde. Eine Eingruppierung gemäß Teil II des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II scheide aus, da Frau X. nicht im pflegerischen Bereich tätig werde. Sie werde auch nicht in einem Seniorenheim, sondern in einer teilstationären Einrichtung eingesetzt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Betreuungskraft liege im sozialen Bereich, so dass Teil I des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II einschlägig sei. Am ehesten passe hier die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IXa des Teils I B.2. Für die Senioren entspreche die Tageseinrichtung während der Betreuung einer "Wohnung" im Sinne der Tarifvorschrift. Da hier auch aufgeräumt und Mahlzeiten zubereitet würden, lägen die Voraussetzungen einer "Versorgung des Haushalts und Instandhaltung der Wohnung" vor. Die von dem Betriebsrat im Widerspruchsschreiben aufgeführte Tarifgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils I B.1. sei nicht einschlägig. Die Betreuungskräfte seien schon keine Helfer im Sinne der Tarifnorm, da sie nicht den Pflegefachkräften assistierten, sondern eigene Aufgaben erfüllten. Vor allem aber verfüge die Mitarbeiterin X. nicht über eine förderliche Ausbildung im Sinne der Tarifnorm. Die Qualifizierung zur Betreuungsassistentin sei keine Ausbildung. So würden hierfür - unstreitig - keine Abschlussprüfungen durchgeführt. Auf die Ausbildung zur Diätassistentin könne nicht abgestellt werden. Das Kochen und Backen mit den Senioren mache lediglich 19% der Gesamttätigkeit aus.
86Weiter hat der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass auch die Krankenkassen im Rahmen der Refinanzierung von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 ausgingen.
87Schließlich hat der Arbeitgeber behauptet, soweit Betreuungskräfte bei ihm nach EG 3 vergütet würden, handle es sich um Altbeschäftigte, die bereits vor Übernahme von Tätigkeiten als Betreuungskräfte in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden seien.
88Der Arbeitgeber hat beantragt,
89die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Mitarbeiterin J. X., W. str. 3, X., in die Entgeltgruppe 2/Stufe 1 mit Wirkung zum 19.05.2015 zu ersetzen.
90Der Betriebsrat hat beantragt,
91den Antrag zurückzuweisen.
92Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, Teil I B.2. (ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste) des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II sei nicht anwendbar, da sich aus der einleitenden Anmerkung zu diesem Bereich ein Schwerpunkt auf der pflegerischen bzw. hauswirtschaftlichen Tätigkeit ergebe, während die Betreuungsassistenten gemäß § 2 Abs. 4 der Beteuerungskräfte-RI gerade nicht regelmäßig in grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürften, sondern das Wohlbefinden und den physischen sowie psychischen Zustand der Demenzerkrankten aktivieren sollten. Zudem finde die Betreuung in der Einrichtung des Antragstellers statt, nicht aber - wie bei ambulanten Sozial- und Gesundheitsdiensten vorgesehen - zu Hause bei den pflegebedürftigen Menschen.
93Einschlägig sei Teil I B.1. (Sozial- und Erziehungsdienst), da hier Tageseinrichtungen benannt seien, bei denen nicht der pflegerische Aspekt im Vordergrund stehe. Dem entspreche es, dass Betreuungsassistenten nicht pflegen sollten. Frau X. sei in die Vergütungsgruppe VIII 2. einzugruppieren. Sie sei als Helferin zu qualifizieren, da sie die bislang eingesetzten Kräfte unterstütze, was sich auch aus § 1 der Betreuungskräfte-RI ergebe. Zudem stelle der in § 4 der Betreuungskräfte-RI geregelte Kurs eine Ausbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals dar. Des Weiteren verfüge Frau X. über drei diplomierte Abschlüsse im Bereich der Ernährung (Diätassistentin), was für die Tätigkeit als Betreuungsassistentin bei der Zubereitung von Mahlzeiten förderlich sei.
94Sollte eine Eingruppierung nach Teil II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale möglich sein, so sei Frau X. wegen ihrer Ausbildung in die Vergütungsgruppe AW-KrT II 2. einzugruppieren.
95Schließlich hat der Betriebsrat auf den Grundsatz der Lohngerechtigkeit hingewiesen. Beim Arbeitgeber würden auch Betreuungsassistenten beschäftigt, die nach der Entgeltgruppe 3 vergütet würden.
96Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Mitarbeiterin X. sei richtigerweise in die Entgeltgruppe IXa Fallgrupp 2 des Teils I B.1. einzugruppieren, woraus sich wiederum die Vergütung gemäß der beantragten Entgeltgruppe 2 ergebe. Sie verfüge über keine förderliche Ausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe VIII. Die Ausbildung zur Diätassistentin sei zwar beim Backen und Kochen mit den Senioren nützlich, diese Tätigkeit mache aber keinen Anteil von 50% der Gesamttätigkeit aus. Bei der Qualifizierung nach der Betreuungskräfte - Ri handle es sich nicht um eine Ausbildung. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien von einer Ausbildung im klassischen Sinne ausgegangen seien. Die Qualifizierung zur Betreuungsassistentin lasse sich damit infolge der Kürze der Maßnahme und des Fehlens einer Abschlussprüfung nicht vergleichen.
97Gegen diesen Beschluss, der dem Betriebsrat am 21.12.2015 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 20.01.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 22.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.
98Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Ausbildung zur Betreuungsassistentin nicht um eine Ausbildung im Sinne von Teil I B1. VG VIII 2. des TV Tätigkeitsmerkmale handele. Da die Betreuungskräfterichtlinie erstmals 2008 beschlossen worden sei, hätten die Tarifvertragsparteien dieses Berufsbild in dem über 38 Jahre alten Tarifwerk überhaupt nicht erfassen können. Hätten die Tarifvertragsparteien grundsätzlich eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzen wollen, so hätten sie das Erfordernis einer solchen problemlos der Regelung hinzufügen können. Da sie dies nicht getan hätten, erfasse der Begriff auch kürzere Ausbildungsgänge, und zwar selbst solche, die damals noch unbekannt, aber nunmehr als förderlich im Sinne der tariflichen Regelung anzusehen seien.
99Der Betriebsrat beantragt,
100den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 - AZ: 4 BV 41/15 - abzuändern und den Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen.
101Der Arbeitgeber beantragt,
102die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
103Der Arbeitgeber verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens.
104Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften sowie sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
105II.
106Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und begründet.
1071.Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
108Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist zudem form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
1092. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin J. X. in die Entgeltgruppe 2/Stufe 1 der Anlage A zu § 19 TV-AWO NRW vom 05.01.2008 zu ersetzen, ist zurückzuweisen. Die beantragte Entgeltgruppe ist nicht einschlägig.
110a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags des Arbeitgebers bestehen nicht.
111Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Zwar wird in dem Antrag der Tarifvertrag nicht genannt, der zum Zwecke der Auslegung heranzuziehenden Begründung lässt sich aber entnehmen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2/Stufe 1 der Anlage A zu § 19 TV-AWO NRW begehrt wird.
112Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf (BAG v. 14.04.2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14, AP Nr. 146 zu § 99 BetrVG 1972; BAG v. 09.10.2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 31, AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung).
113Die Eingruppierung der neu eingestellten Mitarbeiterin X. bedarf der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG. Im Unternehmen des antragstellenden Arbeitgebers sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Im Betrieb besteht eine Vergütungsordnung, nämlich diejenige des auf alle Beschäftigungsverhältnisse beim Arbeitgeber zur Anwendung kommenden TV-AWO NRW mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen. Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema und besteht in der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Vergütungsgruppe des Entgeltschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (vgl. BAG v. 28.04.2009, 1 ABR 97/07, juris, Rn. 21, m.w.N.).
114b) Der Antrag ist aber unbegründet.
115aa) Allerdings scheitert der Zustimmungsersetzungsantrag nicht daran, dass der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte. Dies ist geschehen.
116aaa) Insoweit bedarf die "Mitteilung an den Betriebsrat" vom 12.05.2015 zunächst der Auslegung. Als Grund der Mitteilung ist in dem Formular nämlich ausschließlich die "Einstellung", nicht hingegen die ebenfalls vorgesehene Rubrik "Entgeltgruppe" angekreuzt. Die Auslegung des Schreibens ergibt jedoch, dass zugleich auch die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die EG 2/Stufe 1 begehrt wird.
117Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahmen sieht das Gesetz keine besondere Form vor (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 17, AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, so ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu der personellen Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angegangen wird. Maßgeblich sind insoweit die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu mehreren personellen Maßnahmen einholen will (BAG v. 10.11.2009 Rn. 17 aaO).
118Die Auslegung des Schreibens vom 12.05.2015 ergibt, dass nicht nur die Zustimmung zur Einstellung, sondern zugleich auch zur Eingruppierung eingeholt werden sollte. Hierfür spricht zunächst, dass die beabsichtigte Entgeltgruppe in dem Schreiben ausdrücklich genannt wird. Zwar ist der Arbeitgeber zu einer solchen Angabe gem. § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG verpflichtet. Zweck dieser Bestimmung ist es aber nicht etwa, eine ausreichende Unterrichtung im Rahmen der Mitbestimmung zur Einstellung zu sichern, sondern hinsichtlich der bei einer Einstellung regelmäßig vorzunehmenden Eingruppierung die Beteiligung des Betriebsrats so früh wie möglich eingreifen zu lassen (BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972, zu B. I. 1. b) der Gründe). Die Mitteilung der Entgeltgruppe diente dementsprechend der Beteiligung des Betriebsrats betreffend der Eingruppierung, nicht der Einstellung. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber insoweit noch ein gesondertes - dem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung zeitlich nachfolgendes - Zustimmungsverfahren hätte einleiten wollen. Abgesehen davon, dass für eine derartige Aufsplitterung der Beteiligung des Betriebsrats gar kein Anlass bestand, spricht gegen eine solche Absicht, dass die Einstellung und damit verbunden auch die Eingruppierung bereits zeitnah - binnen einer Woche nach Eingang des Schreibens vom 12.05.2015 beim Betriebsrat - erfolgen sollte. Schließlich kann bei der Auslegung auch berücksichtigt werden, wie der Betriebsrat als Empfänger der Mitteilung diese verstanden hat (vgl. BAG v. 10.11.2009 Rn. 19 aaO). Hier hat der Betriebsrat das Schreiben vom 12.05.2015 so verstanden, dass nicht nur die Zustimmung zur Versetzung, sondern zugleich die Zustimmung zur Eingruppierung beantragt werden sollte, wie seiner Reaktion mit dem Widerspruchsschreiben vom 13.05.2015 zu entnehmen ist.
119bbb) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat in ausreichendem Maße über die personelle Maßnahme unterrichtet.
120Das Schreiben vom 12.05.2015 enthält Angaben zur Person der einzugruppierenden Mitarbeiterin, deren Tätigkeit sowie die vorgesehene Vergütungsgruppe. Wie dem Widerspruch vom 13.05.2015 zu entnehmen ist, verfügte der Betriebsrat auch über weitere Kenntnisse, insbesondere über das Vorliegen einer Qualifizierung im Sinne der Betreuungskräfte-Ri. Weder vorgerichtlich noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Betriebsrat gerügt, er habe zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts noch weitere Informationen benötigt.
121bb) Die Zustimmung gilt nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil der fristgerecht erklärte Widerspruch unbeachtlich wäre.
122Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Beschäftigte in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert werden müsste. Diese Begründung hat einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lässt es damit als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.
123cc) Die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht zu ersetzen. Die Mitarbeiterin X. ist nicht in die Entgeltgruppe 2/Stufe 1 einzugruppieren.
124Nach § 17 Abs. 1 TV-AWO NRW richtet sich die Eingruppierung bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-Ü AWO NRW). Dieser wiederum bestimmt in § 16 Abs. 1, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AWO NRW (mit Entgeltordnung) §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II fortgelten und u.a. auf die ab dem 01.01.2008 neu eingestellten Beschäftigten Anwendung finden. Eine Ausnahme regelt § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW lediglich für die Entgeltgruppe 1 (vgl. hierzu LAG Hamm v. 24.03.2015 - 7 TaBV 69/14 - juris).
125aaa) Zutreffend gehen beide Beteiligten davon aus, dass die Entgeltgruppe 1 nicht einschlägig ist.
126Die Betreuungsassistenten finden sich nicht unter den Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1, die in der Anlage 2 zum TV- Ü AWO NRW aufgezählt werden. Allerdings ist die Aufzählung nicht abschließend, wie der Formulierung "z.B." zu entnehmen ist (LAG Hamm v. 24.03.2015 Rn. 75 aaO). Allgemein werden von der Entgeltgruppe 1 "Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten" erfasst. Was die Tarifvertragsparteien unter "einfachen Tätigkeiten" verstehen, lässt sich wiederum aus den aufgezählten Regelbeispielen entnehmen. Arbeitsvorgänge, die von den Regelbeispielen nicht erfasst werden, fallen dann unter die Entgeltgruppe 1, wenn sie von ihrer Wertigkeit her mit diesen vergleichbar sind. Das ist hinsichtlich der Aufgaben der Betreuungsassistenten nicht der Fall. Die Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen ist eine anspruchsvollere Aufgabe als beispielsweise die Essens- und Getränkeausgabe, Tätigkeiten des Garderobenpersonals, Spülen und Gemüseputzen oder Reinigungsdienste im Außenbereich (vgl. die entsprechenden Regelbeispiele). Dies kommt auch in den Anforderungen in der Betreuungskräfte - Richtlinie (vgl. dort § 3) und den Qualifizierungsinhalten (vgl. § 4) zum Ausdruck. Vergleichbare Anforderungen gibt es für die als Regelbeispiele zur Entgeltgruppe 1 aufgeführten Berufsgruppen nicht.
127bbb) Damit ist auf den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zurückzugreifen.
128(1) Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitgebers darin, dass Teil II. B. (Pflegepersonal in Anstalten und Heimen) nicht einschlägig ist. Dies ergibt die erforderliche Auslegung der Tarifnormen.
129(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, AP Nr. 25 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip; BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 - Rn. 42, juris). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG v. 07.07.2004 und v. 17.05.2001, aaO).
130(b) Die danach vorzunehmende Auslegung der Tarifregelungen von Teil II. B. des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II ergibt, dass die Vergütungsgruppen dieses Teils nicht einschlägig sind.
131Für die in einer Tageseinrichtung für Senioren eingesetzte Mitarbeiterin X. kämen insoweit einzig die Vergütungsgruppe AW-KrT I Fallgruppe 2 oder die Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 4 in Betracht. Dann müsste es sich bei den Betreuungsassistent/innen um Altenpflegehelfer im Sinne der Tarifvorschrift handeln.
132Die Aufgabe von Altenpflegekräften ist die Beratung, Betreuung, Versorgung und Pflege alter Menschen (BAG v. 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 - Rn. 40, juris). Ihr Ziel ist es, den alten Menschen in seiner Persönlichkeit zu stärken, ihm Lebenshilfen im persönlichen Bereich zu geben und dabei zu helfen, seine körperliche, geistige und seelische Gesundheit so gut und so lange wie möglich zu erhalten. Aufgabe der Altenpflegehelfer ist es, die Altenpflegefachkräfte in der Aufgabe der Beratung, Betreuung, Versorgung und Pflege alter Menschen zu unterstützen und bestimmte Aufgaben mit zu erledigen. Neben Tätigkeiten wie Arbeiten im Zusammenhang mit Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, An- und Auskleiden und Hilfestellung bei der Körperpflege haben sich die Altenpflegehelferinnen auch um die medizinischen Hilfsmittel zu kümmern (BAG v. 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 - Rn. 40, juris).
133Von den genannten Aufgaben erbringen Betreuungsassistenten nur einen kleinen Teilbereich, nämlich denjenigen der Betreuung. Die bei Altenpflegern und Altenpflegehelfern typischerweise im Vordergrund stehenden Aufgaben der Versorgung und Pflege sollen diese Kräfte gerade nicht übernehmen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 87b SGB XI in Drucksache 16/8525, S. 101: "Ferner ist Voraussetzung, dass die Heimbewohner über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderliche Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden" [Hervorhebung durch Unterzeichner]).
134(2) Die Tätigkeit der Betreuungsassistenten ist dem in Teil I B geregelten Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen.
135Zunächst einmal ist insoweit festzuhalten, dass Teil I B. nicht nur Tätigkeiten erfasst, die sowohl dem Sozial- als auch dem Erziehungsdienst zuzurechnen sind. Beides muss nicht kumulativ vorliegen, sondern es reicht aus, wenn eine Tätigkeit in einem der beiden Gebiete ausgeübt wird. So sind beispielsweise Tätigkeiten in Kindertagesstätten üblicherweise dem Erziehungsdienst zuzurechnen, während bei Tätigkeiten in Heimen für Erwachsene eine Erziehung ausscheidet. Diese sind vielmehr ebenso wie beispielsweise der in Unterpunkt 2. geregelte "Ambulante Sozial- und Gesundheitsdienst" dem Sozialdienst zuzuordnen.
136Die Tätigkeit der Betreuungsassistenten gehört zum Sozialdienst. Der Begriff "sozialer Beruf" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für solche Berufe verwendet, in denen die Arbeit hilfsbedürftigen Menschen gewidmet wird (vgl. Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2012, Stichwort: sozial). Sozialdienst ist dementsprechend eine institutionalisierte Hilfe an anderen Menschen. Hierunter verstehen die Tarifvertragsparteien auch Tätigkeiten in einem Heim für Senioren, soweit nicht die Sonderregelung für Pflegekräfte in Teil II B. greift. So enthält die Vergütungsgruppe VII in Teil I B.1. als Fallgruppe 8 die "Betreuer von Maßnahmen der Altenerholung", während die Pflegekräfte in Erholungsheimen für Senioren gemäß der Präambel zu Teil II B. ausdrücklich dort miterfasst werden. In Teil I B.3. werden - als Unterfall zu dem in Teil B. allgemein geregelten Sozial- und Erziehungsdienst - "Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe" verortet, wobei dort allerdings nur Leitungsfunktionen erfasst werden. Schließlich zeigt auch die Regelung des ambulanten Dienstes in Unterpunkt 2., dass die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten, die für alte Menschen erbracht werden, grundsätzlich dem in Teil B. geregelten Sozialdienst zuordnen.
137(3) Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist keine Vergütungsgruppe des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II einschlägig, die zu einer Eingruppierung der Mitarbeiterin X. in die Entgeltgruppe 2 führen würde. Es liegen vielmehr die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII in Teil I B.1. vor, mit der Folge, dass eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 zu erfolgen hat.
138(a) Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IXa von Teil I B.2. (Ambulante Sozial- und Erziehungsdienste) scheidet aus.
139Die Mitarbeiterin X. fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich von Teil I B.2., da sie nicht in einem ambulanten Dienst tätig ist. Ambulante Dienste sind solche, die Leistungen in der Wohnung des Betroffenen erbringen (vgl. die Legaldefinition von ambulanten Pflegeeinrichtungen in § 71 SGB XI). Der Begriff "ambulant" dient der Abgrenzung zu "stationär", worunter im Pflegebereich gem. § 71 Abs. Nr. 2 SGB XI auch teilstationäre Einrichtungen fallen (vgl. Udsching SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 2. Auflage 2000). Nach der Klammerdefinition von § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sind teilstationäre Einrichtungen solche, in denen Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts untergebracht werden. Demgegenüber sind die ambulanten Pflegedienste dadurch gekennzeichnet, dass sie die Pflegebedürftigen in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich betreuen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., Drucksache 12/5262, S. 133). Danach erbringt Frau X. ihre Tätigkeit nicht ambulant, sondern in einer teilstationären Einrichtung.
140Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe nicht erfüllt. Die Mitarbeiterin X. führt keinerlei Versorgung des Haushalts und der Instandhaltung der Wohnung von Pflegebedürftigen durch. Sie betreut diese vielmehr ausschließlich in der Tageseinrichtung des Arbeitgebers.
141(b) Auch die Vergütungsgruppe IXa von Teil I B.1. ist nicht einschlägig, da die weitergehenden Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe VIII erfüllt sind. Diese gilt - da die Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen - als speziellere Regelung vorrangig.
142(aa) Frau X. ist als Betreuungsassistentin Helferin im Sozial- und Erziehungsdienst.
143Als Betreuungsassistentin unterstützt sie die Altenpfleger. Dem steht nicht entgegen, dass die Betreuungsassistenten in Abgrenzung zu den Altenpflegern eigene Aufgaben wahrnehmen. Es handelt sich dennoch um Helfertätigkeiten. Dafür spricht, dass die Betreuung von Senioren nach der bereits o.g. Definition eigentlich von den Aufgaben der Altenpfleger mitumfasst wird. Hierzu gehört eigentlich auch die Aktivierung der Senioren. Diese Aufgaben können aber in der Regel von den Altenpflegern und Altenpflegehelfern aus Zeitgründen neben der vorrangigen Versorgung und Pflege der Senioren nicht erbracht werden. Genau dies ist letztlich der Grund für die Schaffung der Regelung in § 87b SGB XI zur Finanzierung einer zusätzlichen Betreuung und Aktivierung durch eigens dafür eingestellte Kräfte. Wie sowohl dem Gesetzeswortlaut "zusätzliche Betreuung" als auch der Gesetzesbegründung ("Einsatz von Helferinnen und Helfern", vgl. Drucksache 16/8525, S. 101) zu entnehmen ist, handelt es sich nicht um eine völlig eigenständige Aufgabe, sondern um eine die eigentliche Pflege unterstützende Tätigkeit.
144(bb) Frau X. verfügt über eine förderliche Ausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2.
145(aaa) Unter "Ausbildung" versteht man eine zweck- und zielgerichtete Vermittlung der für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang (vgl. BAG v. 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 - Rn. 51, juris). Diese Voraussetzungen sind mit der von Frau X. absolvierten Qualifikation gemäß § 4 der Betreuungskräfte-Richtlinie erfüllt.
146Im Rahmen dieser Qualifizierung werden im Anschluss an ein 40-stündiges Orientierungspraktikum in drei Abschnitten ("Modulen") die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt. In einem ersten Lehrgang von 100 Stunden werden die theoretischen Grundlagen gelehrt, worauf dann ein zweiwöchiges Praktikum erfolgt. Da dieses "unter Anleitung" zu erfolgen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Modul 2 Betreuungskräfte-Ri), dient auch dieses der - praktischen - Wissensvermittlung. Anschließend folgt noch einmal ein 60-stündiger Theorieteil. Wie der aufgezeigte Ablauf sowie die detaillierten Regelungen in der Betreuungskräfte-Ri zeigen, handelt es sich um einen geordneten Ausbildungsgang. Sämtliche oben aufgezeigten Voraussetzungen des allgemeinen Begriffs einer Ausbildung sind damit erfüllt.
147(bbb) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "Ausbildung" nicht in einem engeren Sinne verstanden.
148Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass lediglich eine Ausbildung im klassischen Sinne gemeint gewesen sein sollte. Zumindest zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fassung vom 11.12.1997 gab es durchaus unterschiedliche Ausbildungsarten. Neben den staatlich anerkannten - klassischen - Ausbildungen gab es nicht anerkannte Ausbildungsberufe (vgl. § 28 BBiG a.F., vgl. LAG Düsseldorf v. 21.04.1988 - 13 Sa 1747/87 - juris). Auch gab es bereits damals Ausbildungen, die nur einen Zeitraum von wenigen Wochen oder Monaten in Anspruch nahmen, wie beispielsweise die Ausbildung zur "Schwestern-Helferin" (vgl. BAG v. 18.06.1997 - 4 AZR 747/95 - AP Nr. 1 zu § 12 DienstVO ev Kirche).
149Hätten die Tarifvertragsparteien dementsprechend den Begriff in einem engeren Sinne verstanden, so hätten sie dies zum Ausdruck bringen müssen, wie sie dies an anderen Stellen desselben Tarifvertrages getan haben. So wird in Teil E. (Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter) in der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 sowie der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 jeweils eine "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf" (Hervorhebung durch Unterzeichner) gefordert. Ähnliche Formulierungen finden sich zur Lohngruppe 9. Dementsprechend wird unter Ziffer 07 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter erläuternd aufgeführt: "Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe". Vergleichbares ist in der hier zu beurteilenden Vergütungsgruppe nicht geregelt worden.
150Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spricht auch die kurze Dauer der Qualifikation zur Betreuungskraft nicht gegen die Annahme des Vorliegens einer Ausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2. Die Tarifvertragsparteien haben darauf verzichtet, für diese Vergütungsgruppe eine bestimmte Mindestdauer der Ausbildung zu regeln. Da sie dies in zahlreichen anderen Vergütungsgruppen desselben Tarifvertrages getan haben (vgl. etwa Teil II B. Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 "Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung" bzw. Fallgruppe 4 "Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung"), folgt daraus, dass eine solche Mindestdauer in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VIII des Teils I. B.1 nicht gefordert wird. Es reicht vielmehr jede Ausbildung aus, die sowohl in der zeitlichen Dauer als auch inhaltlich von einigem Gewicht ist (vgl. BAG v. 18.06.1997 - 4 AZR 747/95 - AP Nr. 1 zu § 12 DienstVO ev Kirche, unter 5.3.4 der Gründe zu dem Begriff "förderliche Ausbildung" in der Dienstvertragsordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen v. 15.05.1983). Diesen Anforderungen kann auch eine Ausbildung von mehreren Wochen genügen (vgl. betreffend die 28-tägige Ausbildung zur Schwestern-Helferin: BAG v. 18.06.1997 aaO).
151Auch das Fehlen einer Abschlussprüfung spricht nicht gegen das Vorliegen einer Ausbildung. Eine solche Prüfung ist nach allgemeinem Verständnis nicht zwingend Bestandteil einer Ausbildung (vgl. die obige Definition). Auch hiervon sind die Tarifvertragsparteien ausgegangen, wie andere Regelungen in dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zeigen, in denen jeweils ausdrücklich das Absolvieren einer Prüfung gefordert wird. So wird beispielsweise in Teil I C.2 (Pflegepersonal in ambulanten Sozial- und Gesundheitsdiensten) zur Fallgruppe 2 neben der einjährigen Ausbildung eine "verwaltungseigene Abschlussprüfung" und zur Fallgruppe 4 eine "Abschlussprüfung" verlangt. In verschiedenen Lohngruppen von Teil E wird eine "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung" (Hervorhebung durch Unterzeichner) gefordert. In Teil II B.2. wird für die Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 nicht nur eine (einjährige) Ausbildung, sondern darüber hinaus eine "Abschlussprüfung" verlangt. Eine solche Regelung wäre überflüssig, wenn nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien die Abschlussprüfung ohnehin immer zwingend Bestandteil einer Ausbildung wäre.
152(ccc) Die Ausbildung ist auch förderlich im Sinne der Tarifnorm.
153Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Ausbildung den Zweck hat, die Kräfte auf die konkreten Anforderungen dieser Tätigkeit vorzubereiten, wie der Betreuungskräfte-Richtlinie zu entnehmen ist.
154III.
155Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zugelassen.
156RECHTSMITTELBELEHRUNG
157Gegen diesen Beschluss kann von dem Arbeitgeber und Beteiligten zu 1)
158R E C H T S B E S C H W E R D E
159eingelegt werden.
160Für den Beteiligten zu 2) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
161Die Rechtsbeschwerde muss
162innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
163nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
164Bundesarbeitsgericht
165Hugo-Preuß-Platz 1
16699084 Erfurt
167Fax: 0361-2636 2000
168eingelegt werden.
169Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
170Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1711.Rechtsanwälte,
1722.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1733.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
174In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
175Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
176Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
177* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juli 2013 - 11 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die Abweisung des zu 1. erhobenen Antrags richtet.
-
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers.
- 2
-
Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, vertreibt Komponenten für die Elektroindustrie. In ihrem Betrieb in P ist der am Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.
- 3
-
Bei der Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien für die Einstellung und Versetzung (BV Auswahlrichtlinien). In dieser heißt es:
-
„§ 2 Auswahlrichtlinien für die Einstellung
Alle neu eingerichteten oder zu besetzenden Stellen werden innerbetrieblich ausgeschrieben. Sollten sich A GmbH Mitarbeiter für eine Planstelle innerhalb des Unternehmens interessieren, so können sie sich, sobald eine interne Stellenausschreibung erfolgt ist, bewerben. Bei gleichzeitiger innerbetrieblicher und externer Stellenausschreibung haben Mitarbeiter der Firma bei gleichwertiger fachlicher und persönlicher Qualifikation den Vorrang. Entscheidend für die Auswahl der Bewerber sind ausschließlich die aus den Bewerbungen ersichtlichen Unterlagen, die bisherigen Leistungen sowie das Verhalten und die gewonnenen Informationen aus den geführten Bewerbungsgesprächen.
...
§ 4 Versetzungen auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
Bei Versetzung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz sowie einer Beförderung sind die gleichen Auswahlrichtlinien zu beachten wie bei einer Einstellung. Bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung ist im Zweifelsfall der Bewerber mit der längeren Betriebszugehörigkeit vorzuziehen.
…“
- 4
-
Die Arbeitgeberin schrieb unter dem 17. April 2012 in ihrem Betrieb die Stelle des „Teamleader Outbound (m/w)“ aus. In dem Ausschreibungstext heißt es:
-
„•
Sie beherrschen Deutsch in Wort und Schrift einwandfrei
•
Englisch in Wort und Schrift
•
gute PC Kenntnisse in MS Office
(Outlook, Word, Excel)“
- 5
-
Für die Stelle gingen mehrere Bewerbungen von betriebsangehörigen Arbeitnehmern ein. Nach der Durchführung von Bewerbungsgesprächen entschloss sich die Arbeitgeberin, die ausgeschriebene Stelle mit dem Arbeitnehmer M zu besetzen, der nach einem mehrmonatigen Einsatz als Leiharbeitnehmer von der Arbeitgeberin im Dezember 2011 in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden war. Mit einem beim Betriebsrat am gleichen Tag eingegangenen Schreiben vom 25. Juni 2012 beantragte sie dessen Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers M. Zugleich informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die eingegangenen Bewerbungen und den Verlauf der mit den Bewerbern geführten Bewerbungsgespräche sowie über die Gründe für ihre Auswahlentscheidung. Dem Unterrichtungsschreiben waren die von den jeweiligen Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen beigefügt.
- 6
-
Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 die Zustimmung zu der beantragten Maßnahme. Zur Begründung führte er an, die Auswahlentscheidung verstoße gegen die BV Auswahlrichtlinien. Die nicht berücksichtigten Bewerber seien gleichermaßen für die Stelle geeignet und verfügten über eine längere Betriebszugehörigkeit als der Arbeitnehmer M.
- 7
-
Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie den Arbeitnehmer M wegen eines bevorstehenden Umzugs des Lagers und der damit verbundenen Belastungen vorläufig als Teamleiter Warenausgang einsetzen werde. In einem am 4. Juli 2012 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben bestritt der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit des beabsichtigten vorläufigen Einsatzes. Er wiederholte seine bisherigen Zustimmungsverweigerungsgründe und führte zusätzlich an, der Umzug des Lagers stelle eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 BetrVG dar. Durch die Vornahme der Maßnahme vor Abschluss eines Interessenausgleichs würden vollendete Tatsachen geschaffen und sein Beteiligungsrecht aus § 111 BetrVG verletzt.
- 8
-
Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,
-
1.
die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers M in den Bereich Warenausgang als Teamleader in ihrem Betrieb in P zu ersetzen;
2.
festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers M in den Bereich Warenausgang als Teamleader in ihrem Betrieb in P aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
- 9
-
Der Betriebsrat hat Abweisung der Anträge beantragt.
- 10
-
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend über den Inhalt der Bewerbungsgespräche unterrichtet. Ihm seien die Tatsachen, auf denen ihre Auswahlentscheidung beruht habe, nicht mitgeteilt worden. Die anlässlich der Bewerbungsgespräche von einer Personalsachbearbeiterin gefertigten Aufzeichnungen hätten ihm vorgelegt werden müssen. Die Zustimmungsverweigerung sei auch zu Recht erfolgt. Die Arbeitgeberin habe bei der beabsichtigten Stellenbesetzung die in der BV Auswahlrichtlinien vereinbarten Grundsätze missachtet. Durch den Einsatz des Arbeitnehmers M werde zudem ein Beteiligungsrecht aus § 111 Satz 1 BetrVG verletzt.
- 11
-
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Abweisungsanträge weiter.
- 12
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers M ersetzt. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag.
- 13
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I. Der Arbeitgeberin steht für ihren auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Zustimmungsersetzungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die beabsichtigte Versetzung des Arbeitnehmers M ordnungsgemäß eingeleitet (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme gilt zwar nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als erteilt. Das Arbeitsgericht hat den ursprünglichen, auf diese Feststellung gerichteten Hauptantrag der Arbeitgeberin rechtskräftig abgewiesen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung war jedoch zu ersetzen. Die Voraussetzungen des von ihm allein form- und fristgerecht angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor.
- 14
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1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf(BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt. Dem Arbeitnehmer M sollen auf Dauer und damit länger als einen Monat die Aufgaben eines „Teamleader Outbound“ übertragen und somit ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Damit stellt die beabsichtigte Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
- 15
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2. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die beabsichtigte Versetzung des Arbeitnehmers M ordnungsgemäß eingeleitet.
- 16
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a) Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus. Dieser hat den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist(BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 24).
- 17
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b) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den beabsichtigten Aufgabenwechsel des Arbeitnehmers M und die Begründung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Auswahlentscheidung vor. Der Betriebsrat wurde unter Vorlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen über die Personen der Bewerber, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend unterrichtet. Die Arbeitgeberin hat die aus ihrer Sicht bestehenden Qualifikationsdefizite der unberücksichtigt gebliebenen Bewerber im Unterrichtungsschreiben vom 25. Juni 2012 im Einzelnen benannt. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats mussten ihm nicht die von der Personalsachbearbeiterin anlässlich der Bewerbungsgespräche erstellten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.
- 18
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aa) Dem Betriebsrat sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwar nicht nur die Unterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber vorzulegen, sondern auch solche Schriftstücke, die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat. Dies gibt der Normzweck des § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat kann sein Recht, für die zu treffende Auswahl Anregungen zu geben, sachangemessen nur ausüben, wenn er die vom Arbeitgeber ermittelten und von diesem für auswahlrelevant gehaltenen Daten und Unterlagen kennt (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 aa [2] der Gründe, BAGE 115, 173). Zu den danach vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Unterlagen, die der Arbeitgeber allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber anlässlich einer Bewerbung erstellt hat, aber nur, wenn der Arbeitgeber diese Schriftstücke bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 15, BAGE 127, 51).
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bb) Die anlässlich der Bewerbungsgespräche von der Personalsachbearbeiterin gefertigten Notizen waren für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin ohne Bedeutung. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Personalsachbearbeiterin die während der Bewerbungsgespräche gefertigten Gesprächsnotizen nur als Erinnerungsstütze für die Besprechung mit ihrem Vorgesetzten und für die Abfassung des an den Betriebsrat gerichteten Unterrichtungsschreibens erstellt. Damit hatten sie für die das Bewerbungsverfahren abschließende Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin keine Bedeutung.
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cc) Entgegen der Annahme des Betriebsrats war die Vorlage der schriftlichen Notizen nicht deshalb erforderlich, weil er durch diese weitere Kenntnisse vom Ablauf des Bewerbungsverfahrens und der tatsächlichen Grundlagen der Auswahlentscheidung erhalten hätte.
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Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat kein Teilnahmerecht an den mit Bewerbern geführten Personalgesprächen. Sein hierdurch bewirktes Informationsdefizit muss der Arbeitgeber nicht durch eine Wiedergabe der mit den Bewerbern geführten Gespräche oder ihrer wesentlichen Inhalte ausgleichen. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt vom Arbeitgeber auch keine Rechtfertigung seiner Auswahl(BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 b bb [2] der Gründe, BAGE 115, 173). Gegenstand der Unterrichtung sind nur die wesentlichen Tatsachen und Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers M ersetzt. Mit den auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützten Einwendungen ist der Betriebsrat ausgeschlossen, da er diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen des von ihm form- und fristgerecht angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor.
- 23
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a) Der Betriebsrat hat einen auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützten Zustimmungsverweigerungsgrund nicht fristgemäß geltend gemacht. Dieser unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren.
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aa) Die vom Betriebsrat gewählte Begründung seiner Zustimmungsverweigerung konkretisiert den Gegenstand des vom Arbeitgeber einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahrens. In diesem muss er sich nur mit den vom Betriebsrat in zulässiger Form angebrachten Verweigerungsgründen auseinandersetzen. Mit außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilten Gründen ist der Betriebsrat im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausgeschlossen. Die Vorschriften über Form und Frist in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dienen der alsbaldigen Klarheit und der Rechtssicherheit. Der Arbeitgeber und der von der personellen Einzelmaßnahme betroffene Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse daran, innerhalb der Wochenfrist zu erfahren, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert und auf welche Gründe er sich hierauf stützt. Denn nur so können sie die Erfolgsaussichten eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abschätzen. Es kommt folglich nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an, nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können (BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34).
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bb) Der Betriebsrat hat sich auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen des von ihm behaupteten Verstoßes gegen § 111 Satz 1 BetrVG erstmals in seinem Schreiben vom 4. Juli 2012 und damit außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG berufen. Diese endete bereits mit Ablauf des 2. Juli 2012.
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b) Die Voraussetzungen des danach allein zulässig angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor. Die beabsichtigte Besetzung der Stelle des „Teamleader Outbound“ mit dem Arbeitnehmer M verstößt nicht gegen die in der BV Auswahlrichtlinien vereinbarten Grundsätze.
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aa) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt. Nach dieser Vorschrift sind Auswahlrichtlinien bei beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen zu berücksichtigende Grundsätze, nach denen zu entscheiden ist, welchem Arbeitnehmer oder Bewerber gegenüber die Maßnahme vorgenommen werden soll. Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden personellen Einzelmaßnahmen erfolgen sollen, um die jeweilige Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durchschaubar zu machen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 104, 187).
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bb) Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass es sich bei der Stelle des „Teamleader Outbound“ um eine höherwertige Stelle iSd. § 4 Satz 1 BV Auswahlrichtlinien handelt. Der im Schreiben vom 28. Juni 2012 angeführte Verstoß gegen § 4 Satz 2 iVm. § 2 Unterabs. 1 Satz 3 BV Auswahlrichtlinien liegt nicht vor. Auf das Kriterium der „längeren Betriebszugehörigkeit“, auf das sich der Betriebsrat zur Begründung des Auswahlfehlers bezogen hat, kommt es bei einer Besetzungsentscheidung erst an, wenn die jeweiligen Bewerber für den betreffenden Arbeitsplatz gleichermaßen persönlich und fachlich geeignet sind („im Zweifelsfall“). Die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes kann die Arbeitgeberin nach abstrakten Kriterien ohne Beteiligung des Betriebsrats bestimmen. Für die Stelle des „Teamleader Outbound“ hat sie diese in der unter dem 17. April 2012 veröffentlichten innerbetrieblichen Stellenausschreibung festgelegt. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Es hat ohne rechtsbeschwerderechtlich erheblichen Rechtsfehler einen Verstoß gegen § 4 Satz 2 BV Auswahlrichtlinien verneint. Nach seiner tatrichterlichen Würdigung haben die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber die im Ausschreibungstext geforderten fachlichen Qualifikationen nicht vollumfänglich erfüllt. Die in diesem Zusammenhang vom Betriebsrat angebrachte Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe den sich aus § 83 Abs. 1 ArbGG ergebenden Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet, weil es sich zumindest einen persönlichen Eindruck von der fachlichen Qualifikation des Bewerbers O hätte verschaffen müssen, ist unbegründet. Ausreichende Anhaltspunkte für eine darauf bezogene Beweisaufnahme bestanden nicht. Der Betriebsrat hat selbst nicht vorgetragen, dass dieser Arbeitnehmer über die vom Landesarbeitsgericht vermissten qualifizierten Softwarekenntnisse verfügt hat.
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II. Wegen des zu 2. erhobenen Feststellungsantrags war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt regelmäßig nicht mehr in Frage, wenn - wie vorliegend - rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden wird(BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 44).
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Schmidt
K. Schmidt
Koch
Dr. Klebe
Klosterkemper
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 11 TaBV 62/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin beantragt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des in ihrem Betrieb M gebildeten und zu 2. beteiligten Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Versetzung dieses Arbeitnehmers dringend erforderlich war.
- 2
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Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Sicherheitstechnologie entwickelt und herstellt. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb M, der auch Konzernsitz ist, ca. 2.600 Arbeitnehmer. Zum 1. Januar 2011 organisierte sie ihren Betrieb um. Ihr Angebot für sichere mobile Anwendungen wurde in einem Geschäftsbereich „Mobile Security“ gebündelt. Davon waren am Standort M ca. 500 Arbeitnehmer betroffen. Im Zusammenhang mit dieser Umorganisation schuf die Arbeitgeberin auch neue Funktionen und Aufgabengebiete, so den Bereich „Produktmanagement Payment/Transit“. Der Leiter dieses Bereichs ist für die fachliche und disziplinarische Leitung des Fachbereichs zuständig. Das beinhaltet eine disziplinarische Verantwortung für ca. zehn Arbeitnehmer in M sowie die fachliche Verantwortung für zehn weitere Arbeitnehmer weltweit.
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Die Arbeitgeberin schrieb die Leitung des neuen Bereichs am 27. Oktober 2010 intern aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich Herr S, Herr J und Dr. Sch. Die Arbeitgeberin entschied sich für den Arbeitnehmer S. Dieser war zuvor unter dem Abteilungsleiter Dr. St Teamleiter. In der Abteilung waren als weitere Teamleiter neben Herrn S, Herr B und Herr J tätig.
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-
Bereits im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat am 11. Oktober 2010 wurden die Umorganisation und die Stellenbesetzungen besprochen. Dabei wurde auch angesprochen, dass Herr S die genannte Stelle möglicherweise erhalten solle und ebenso die neue Führungsposition des Abteilungsleiters Dr. St erwähnt. Dagegen erhob der Betriebsrat Bedenken, weil er diese Arbeitnehmer zur Durchführung von Führungsaufgaben als ungeeignet ansah. Einzelheiten wurden nicht erörtert. Das geschah jedoch am 15. Oktober 2010. Dabei erwähnte der Betriebsrat zwei Vorfälle hinsichtlich der Arbeitnehmer Z und P. Er gab ferner an, ihm seien weitere Fälle bekannt, er könne jedoch keine Namen nennen. Außerdem teilte er mit, einer der betroffenen Arbeitnehmer sei akut mit der Personalabteilung im Gespräch, um sich intern zu verändern. Daraus schloss die Arbeitgeberin, es müsse sich um den Arbeitnehmer M handeln. Dies bestätigte der Betriebsrat jedoch nicht. Die namentlich genannten Arbeitnehmer Z und P waren im Team von Herrn B tätig. Beide sind letztlich durch Aufhebungsverträge bei der Arbeitgeberin ausgeschieden. Herr B wurde von Vorgesetztenfunktionen entbunden. Der Arbeitnehmer M gehörte zum Team von Herrn S.
- 5
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010, beim Betriebsrat am selben Tag eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn S. Das Schreiben lautet ua. wie folgt:
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„…
-
Aus dem Kreis der internen Bewerber ist Herr S der fachlich am besten geeignetste Kandidat. Er überzeugt insbesondere durch:
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● seine mehr als 10jährige Erfahrung im Produkt- und Projektmanagement im EMV Chipkarten Umfeld
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● seine Erfahrungen im Transit-Bereich im Rahmen eines Großprojektes für den öffentlichen Nahverkehr in einem hoch politischen Umfeld (SECCOS)
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● sein excellentes Fachwissen im Bereich Zahlungsverkehr/Transit sowohl hinsichtlich der produktanforderungen als auch hinsichtlich des Marktumfeldes und Schlüsselkunden
-
● seine Erfahrungen als Teamleiter in übergreifenden Produktmanagement-Themengebieten
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● seine ausgeprägte analytische und strukturierte Arbeitsweise
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Herrn J hat als Bewerber einen guten Eindruck hinterlassen. Er ist ein hervorragender Fachexperte, der jedoch stark auf MobilePayment/NCF fokussiert ist. Seine derzeitige Teamleitungserfahrung beschränkt sich auf ein kleines, stark umgrenztes Fachgebiet. Vom Führungspotenzial sehen wir Herrn J nicht als Leiter einer umsatz/ergebnisstarken Produktlinie mit P+L-Verantwortung.
-
Herr Dr. Sch ist marketingseitig ein starker Kandidat. Er verfügt über einen starken technischen Background und umfangreiche Erfahrungen im Produktmarketing. Er hat weniger fundierte Kenntnisse im Payment Produktportfolio und ist eher cross-selling- als produktlinienorientiert. Er verfügt über keine Führungserfahrung und konnte darüber hinaus im Gespräch hinsichtlich seiner Führungskompetenz und seiner persönlichen und beruflichen Zielrichtung nicht überzeugen.
-
Aus diesen Gründen in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck und Entwicklungspotenzial sind die anderen Bewerber im Vergleich zu Herrn S fachlich weniger geeignet, diese Position optimal ausfüllen zu können.
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…“
- 6
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Seine Zustimmungsverweigerung zu der Versetzung begründete der Betriebsrat innerhalb der vorab einvernehmlich mit der Arbeitgeberin auf zwei Wochen verlängerten Anhörungsfrist mit Schreiben vom 16. Dezember 2010, das am selben Tag bei der Arbeitgeberin einging, wie folgt:
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„Der Betriebsrat stimmt der Versetzung von Herrn S nicht zu, weil sowohl dieser, wie auch die Mitarbeiter in Abteilung dadurch benachteiligt würden.
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Im bisherigen Team von Herrn S ist dem Betriebsrat ein Konfliktfall bekannt, der erhebliche Zweifel an der Sozial- und Führungskompetenz von Herrn S aufkommen lässt. Der Betriebsrat befürchtet, dass sich diese Zustände auch in Zukunft fortsetzen werden und damit für die künftigen Mitarbeiter eine Benachteiligung entsteht, falls Herr S die Vorgesetztenfunktion in der neuen Abteilung übernimmt. Zudem sieht der Betriebsrat auch eine Benachteiligung von Herrn S selbst in der Übernahme der Abteilungsleitung, da diesem mit der Führung der Mitarbeiter eine Aufgabe übertragen würde, die ihn überfordert. In der Anhörung zur Versetzung wurde seitens der Personalabteilung bei der Auswahlbegründung lediglich auf die fachliche Kompetenz eingegangen, nicht auf die Sozial- und Führungskompetenz, die jedoch für die vorgesehene Position an erster Stelle zu stehen hat.
-
Nicht folgen kann der Betriebsrat der Begründung zur Ablehnung von Herrn Dr. Sch, in der diesem seine ‚Cross-Selling-Orientierung’ zum Nachteil ausgelegt wird, da genau dies im ‚Town-Hall-Meeting’ am 15.12.2010 vom Geschäftsführer Herrn K als neue Grundausrichtung des Bereichs herausgehoben wurde. Außerdem hatte Herr Dr. Sch in seinen früheren Tätigkeitsgebieten deutlich höhere Umsatzverantwortung als Herr S, wie dem Lebenslauf zu entnehmen ist. Dies wurde in der Anhörung nicht aufgeführt. Zudem ist die Begründung der Auswahlentscheidung auch wahrheitswidrig, da bei Herrn J angegeben ist, dieser habe lediglich Teamleiterfunktion für ein kleines umgrenztes Fachgebiet. Nicht angegeben ist, dass Herr J, wie dem Betriebsrat bekannt ist, in der Vergangenheit bereits als Abteilungsleiter in der Applikationsentwicklung an verteilten Standorten tätig war.
-
…“
- 7
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, beim Betriebsrat eingegangen am 23. Dezember 2010, erbat die Arbeitgeberin „erneut die Zustimmung zur Versetzung von Herrn S“. Sie erklärte, es sei für den Arbeitgeber nicht nachvollziehbar, wie der Betriebsrat von einem Konfliktfall auf einen grundsätzlichen Mangel an Sozial- und Führungskompetenz schließen könne. Weiter heißt es:
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„Nachdem Sie den Grund für Ihre Annahme nicht weiter spezifizieren, gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um Rückschlüsse aus einem Gespräch handelt, das der Betriebsrat mit dem Mitarbeiter M geführt haben muss. Zumindest erwähnten Sie erstmals im JF GDMobile am 11.10.2010 anlässlich der Präsentation der vorgesehenen Managementstruktur, dass Sie es nicht zulassen werden, dass Herr S eine Führungsposition übernimmt. Auf Nachfrage des Arbeitgebers waren Sie nicht bereit, Ursachen oder Anlass Ihrer Haltung zu spezifizieren. Auf Veranlassung des Arbeitgebers wurde somit ein separater Gesprächstermin am 15.10.2010 vereinbart, … In diesem Termin begründeten Sie den ‚Konfliktfall’ mit Vorgaben, die Herr S in seiner Funktion als Teamleiter Herrn M hinsichtlich einzuhaltender Seitenränder in einer Präsentation gemacht hätte. Darüber hinaus machten Sie keine Angaben zur herrschenden ‚Konfliktsituation’. Auf Nachfrage des Arbeitgebers räumten Sie darüber hinaus ein, dass Sie kein Gespräch mit Herrn S gesucht hätten, um die Aussage zu verifizieren und dass dies Ihrer Meinung nach auch nicht nötig sei.
-
Der betroffene Mitarbeiter, Herr M, hatte am gleichen Tag noch einen Termin mit Frau Kl, um mögliche interne Wechselszenarien zu besprechen. Dies wurde vom gesamten Management-Team … unterstützt. Auf explizite Nachfrage begründete er ihr gegenüber zum wiederholten Mal, dass der interne Veränderungswunsch rein fachlich motiviert sei. Sein derzeitiger fachlicher Schwerpunkt liegt ihm nicht und er möchte sich daher umorientieren. Ansonsten sei alles in Ordnung. Dieses Feedback wurde den am Gespräch beteiligten Betriebsräten noch am 15.10. schriftlich rückgemeldet.
-
…“
- 8
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Hinsichtlich der Ablehnung von Herrn J enthält dieses Schreiben folgende Ausführungen:
-
„Nicht zuletzt begründen Sie Ihren Widerspruch mit der angeblich wahrheitswidrigen Begründung zur Ablehnung von Herrn J. Hierzu bleibt festzuhalten, dass der Arbeitgeber in seiner Begründung nicht verpflichtet ist, den gesamten Werdegang aller Kandidaten zu wiederholen - hierzu liegen dem Betriebsrat die kompletten Bewerbungsunterlagen vor. Lediglich die ausschlaggebenden Faktoren zur Auswahlentscheidung wurden angegeben und dies waren insbesondere die letzten Funktionen der Kandidaten bei G und das darin gezeigte Leistungsbild/Potenzial sowie letztendlich auch der Eindruck, der im Vorstellungsgespräch vermittelt wurde. Die Aussage, dass sich seine derzeitige Führungserfahrung auf die fachliche Führung in einem kleinen, stark umgrenzten Themengebiet beschränkt, entspricht der Wahrheit. Darüber hinaus hat er in dieser Funktion nicht das Potenzial für weiterführende Aufgaben erkennen lassen. Wir sehen ihn daher nicht als geeigneten Kandidaten, die ausgeschriebene Führungsfunktion zu übernehmen.“
- 9
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Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Arbeitgeberin in dem Schreiben unter Berücksichtigung der Argumente des Betriebsrats die Begründung für ihre Auswahlentscheidung.
- 10
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Mit am 30. Dezember 2010 bei der Arbeitgeberin eingegangenem Schreiben vom 23. Dezember 2010 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung erneut, wobei er „vorsorglich“ seine Ausführungen vom 16. Dezember 2010 wiederholte und im Übrigen ausführte:
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„Der Betriebsrat stimmt der Versetzung von Herrn S nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellenbesetzung nicht gegeben sind.
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Nach § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung muss vor einer Stellenbesetzung eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Diese kann nur mitbestimmt durchgeführt werden. Hierüber wurde keine einvernehmliche Beurteilung entwickelt und durchgeführt. Damit fehlt es nach der Arbeitsstättenverordnung an der vorherigen Beurteilung.
-
Ein entscheidender Faktor ist dabei insbesondere bei einer Führungsposition die Beurteilung der Anforderung an die Kandidaten bezüglich der erforderlichen Führungs- und Sozialkompetenz, um eine persönliche Überforderung zu vermeiden und eine Betrachtung der Auswirkungen auf die Mitarbeiter. Die Qualifikation des Kandidaten ist in die Gefährdungsanalyse einzubeziehen und daraus resultierend ggf. Qualifizierungsmaßnahmen zu ergreifen. Dies alles ist nicht erfolgt, geschweige denn die Mitbestimmung des Betriebsrats beachtet.
-
Eine Stellenbesetzung ohne diese vorhergehende Gefährdungsbeurteilung stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung dar. Erst nach Einigung mit dem Betriebsrat über die Gefährdungsbeurteilung der Stelle ist überhaupt erst eine Anhörung nach § 99 BetrVG möglich.“
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Mit Schreiben an den Betriebsrat vom 4. Januar 2011 nahm die Arbeitgeberin dringende betriebliche Gründe für die Durchführung der Versetzung von Herrn S für sich in Anspruch und führte die Versetzung durch. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 10. Januar 2011 der Dringlichkeit.
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Bei der Arbeitgeberin besteht eine am 20./22. Dezember 2010 für den Betrieb M geschlossene Betriebsvereinbarung über „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ (künftig: Arbeitsschutz-BV). Diese regelt Einzelheiten des Arbeitsschutzes und der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen; eine Bestimmung, wonach Gefährdungsbeurteilungen vor Arbeitsaufnahme durchzuführen sind, enthält sie nicht.
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Auf Unternehmensebene haben die Betriebsparteien eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18./19. Oktober 2006 über den „Einsatz standardisierter Auswahlverfahren bei der Festlegung von Potentialkandidaten“ (künftig: GBV-Potenzialkandidaten) abgeschlossen. Unter Nr. 1 GBV-Potenzialkandidaten heißt es:
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„Der Talent Pool bildet den ersten Meilenstein im mehrstufigen Personalentwicklungsprozess bei G.
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Zielgruppe sind Mitarbeiter, die aufgrund Ihrer bisherigen Leistungen … hervorragende Ergebnisse erbracht haben und sich zur Übernahme disziplinarischer Führungsverantwortung oder in fachlicher Hinsicht z.B. in Richtung Technologieexperte oder Projektleiter empfehlen.
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Ziel ist es, Potentiale der Mitarbeiter zu erkennen und während eines Zeitraumes von drei Jahren gezielt zu fördern und zu begleiten, um den Nachfolgebedarf von G auf Führungs- und Projektebene oder für fachlich hochspezialisierte Aufgaben zu sichern. Die Potentialaussage erfolgt durch ein Auswahlverfahren.“
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Schließlich gilt im Betrieb noch eine Konzernbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Geräten und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik“ vom 16. September 2005 (künftig: Informationstechnik-KBV). Nach § 6 Abs. 2 Informationstechnik-KBV wird die Geschäftsführung, „falls hierzu eine Notwendigkeit besteht (z. B. Beschwerde eines Arbeitnehmers beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat), innerhalb einer Woche Arbeitsplätze durch anerkannte Fachleute untersuchen lassen, um die Sicherheit und mögliche Gesundheitsgefährdungen ermitteln und beurteilen zu können“.
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Mit ihrem am 13. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung dieser Versetzung begehrt. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Dem Betriebsrat hätten die Bewerbungsunterlagen, auch der Lebenslauf von Herrn J vorgelegen. Dessen Werdegang sei daraus erkennbar gewesen. Dem Betriebsrat stünden auch keine Zustimmungsverweigerungsgründe zur Seite:
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Es gebe keine Gründe, Herrn S nicht mit der vorgesetzten Position zu beauftragen. Die früheren Konfliktfälle mit Herrn Z und Herrn P hätten sich nicht im Team von Herrn S, sondern im Team von Herrn B abgespielt. Rückschlüsse auf die Kompetenz von Herrn S könnten daraus nicht gezogen werden. Soweit es Herrn M angehe, könnten keine Vorgänge angeführt werden, die auf eine mangelnde Führungskompetenz hinwiesen. Das gelte auch für das erst nach Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erfolgte Geschehen bei einem Arbeitsversuch von Herrn M ab dem 28. Februar 2011. Herr S habe Herrn M nicht unter Druck gesetzt. Es habe auch in der Abteilung von Dr. St keine „hohe Fluktuation“ gegeben. Nach der Umorganisation solle Dr. St in der gleichen Hierarchieebene wie der Arbeitnehmer S eingesetzt werden. Der Einsatz des Arbeitnehmers S stehe deshalb in keinerlei Zusammenhang mit dem Einsatz von Dr. St. Es bestehe keine Verpflichtung bei jeder Versetzung eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
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Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei dringend erforderlich. Die Abteilung „Produktmanagement Payment/Transit“ sei der Hauptumsatzträger des Bereichs Zahlungsverkehr. Die Leitung könne nicht unbesetzt bleiben; die übergeordneten Führungskräfte könnten diese Aufgabe nicht noch zusätzlich wahrnehmen.
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Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,
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1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur mit Antrag vom 3./22. Dezember 2010 beantragten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S zum Leiter des Bereichs Produktmanagement Payment/Transit zum 1. Januar 2011 zu ersetzen,
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2. festzustellen, dass die zum 4. Januar 2011 vorgenommene vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers S aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
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Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
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Die Arbeitgeberin habe ihn im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Die Bezugnahme im Zustimmungsantrag auf die „derzeitige Teamleitererfahrung“ von Herrn J sei irreführend gewesen, da dessen frühere Abteilungsleitertätigkeit nicht erwähnt worden sei.
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Zudem lägen die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe vor. Es bestehe die Besorgnis, dass der Arbeitnehmer S seinen Führungsaufgaben nicht gewachsen sei. In der von Dr. St früher geführten Abteilung habe es in den von B und S geführten Teams Schikanen gegeben. Diese hätten sich zunächst gegen die Arbeitnehmer P und Z gerichtet. Nachdem diese ausgeschieden seien, sei Herr M Opfer dieser Schikanen geworden. Er habe sich deshalb einer Operation an der Gallenblase unterziehen müssen, die psychische Ursachen gehabt habe. In der Folge habe er zudem eine Magenerkrankung und einen massiven Bandscheibenvorfall erlitten. Auch dies habe seine Ursache im psychischen Bereich gehabt. Nach dem Bandscheibenvorfall sei er bei seinem Arbeitsversuch ab dem 28. Februar 2011 von Herrn S unter Druck gesetzt worden. So als er bei Arbeitsaufträgen, die er wegen Computerproblemen nicht vorher habe erledigen können, noch Nachfragen gehabt habe, mit den Worten „Du bist hier um zu arbeiten - verstehe ich das richtig?“. Herr S habe dabei auch mitgeteilt, wenn es nicht so laufe, wie er sich das vorstelle, würden Sanktionen gegen Herrn M über die Personalabteilung erfolgen. In der Abteilung von Dr. St habe es zudem eine überdurchschnittliche Fluktuation gegeben. Das Vorgesetztenverhalten von Herrn Dr. St sei auch von Herrn S „durchgereicht“ worden.
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Die Versetzung verstoße zudem gegen § 3 der Arbeitsstättenverordnung, iVm. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes(künftig: ArbSchG). Die Arbeitgeberin habe vor der Versetzung eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen. Das ergebe sich jedenfalls aus der Arbeitsschutz-BV sowie der Verletzung der Informationstechnik-KBV. Zudem verstoße die Personalauswahl gegen die GBV-Potenzialkandidaten.
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Es bestehe keine Dringlichkeit, die die vorläufige Durchführung der personellen Einzelmaßnahme rechtfertigen könnte. Die Arbeitgeberin sei bereits seit dem 11. Oktober 2010 darüber informiert, dass der Betriebsrat der Versetzung von Herrn S nicht zustimmen wolle.
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Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die dem Arbeitgeberantrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S ist zu ersetzen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.
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I. Zur Beurteilung steht eine einheitliche personelle Einzelmaßnahme, hinsichtlich derer die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 eingeleitet hat. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme ist zu ersetzen.
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1. Gegenstand des innerbetrieblichen Zustimmungsverfahrens und des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens ist eine einheitliche von Anfang an beibehaltene Einzelmaßnahme, nämlich die Versetzung des Arbeitnehmers S auf die Position des Leiters des Bereichs „Produktmanagement Payment/Transit“.
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Zwei unterschiedliche personelle Einzelmaßnahmen liegen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahmen eingeleitet hat (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 102). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Arbeitgeberin hat die Versetzung von Herrn S zum 1. Januar 2011 beabsichtigt und dem Betriebsrat ihre Gründe dafür mit der Beantragung seiner Zustimmung unter dem 3. Dezember 2010 mitgeteilt. Dass sie, nachdem der Betriebsrat unter dem 16. Dezember 2010 seine Zustimmung verweigert hat, mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 „erneut die Zustimmung“ zu dieser Versetzung beantragt hat, ändert daran nichts. Die Arbeitgeberin hat in diesem Schreiben nicht etwa von ihrer ursprünglich beabsichtigten Maßnahme Abstand genommen, sondern vielmehr dem Betriebsrat in Auseinandersetzung mit dessen Zustimmungsverweigerung mitgeteilt, warum sie daran festhalte und das schon eingeleitete Verfahren für ordnungsgemäß halte. Sie hat auch keine neuen Informationen in das Zustimmungsverfahren eingebracht oder das Datum der Durchführung der personellen Einzelmaßnahme abgeändert.
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Die nach Ablauf der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelten Wochenfrist zur Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme abgegebene Erklärung, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme solle erneut beantragt werden, kann für sich genommen nicht dazu führen, von einer neuen Maßnahme auszugehen. Wollte man Gegenteiliges annehmen, liefe dies letztlich auf eine einseitige Verlängerung der gesetzlichen Frist hinaus. Nach Ablauf dieser Frist kann sie jedoch nicht einmal einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlängert werden (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 28; 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20, BAGE 131, 358).
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2. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S ist zu ersetzen. Der Arbeitgeberin steht für ihren Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie hat das Zustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß eingeleitet. Die Zustimmung gilt auch nicht als erteilt. Vielmehr hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG angebracht. Die danach wirksam angebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen jedoch nicht vor.
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a) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf(vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind - wie es § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Arbeitnehmer S soll auf Dauer und damit länger als einen Monat eine neu geschaffene Position und damit ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Damit liegt eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor. Dazu haben die Beteiligten auch keine unterschiedlichen Auffassungen.
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b) Der Zustimmungsersetzungsantrag scheitert auch nicht daran, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte. Vielmehr hat sie das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, insbesondere den Betriebsrat über die geplante Versetzung ordnungsgemäß unterrichtet.
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aa) Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG(BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 20 mwN). Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist(BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 45; 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 21).
- 34
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bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit dem maßgeblichen Einleitungsschreiben vom 3. Dezember 2010 umfassend unterrichtet. Der Betriebsrat rügt zu Unrecht, dass hinsichtlich des Bewerbers Herrn J ihm gegenüber falsche Angaben gemacht worden sind. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag dem Betriebsrat der Lebenslauf von Herrn J vor. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat also darüber unterrichtet, dass Herr J früher Abteilungsleiterfunktionen wahrgenommen hat. Dass sie ihre Personalentscheidung darauf nicht gestützt hat, hat sie ebenfalls in ihrem Zustimmungsantrag mitgeteilt.
- 35
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c) Die Zustimmung des Betriebsrats zur geplanten Versetzung von Herrn S gilt nicht etwa als erteilt, so dass ein auch ohne ausdrücklichen Antrag vorzunehmender entsprechender Ausspruch nicht zu erfolgen hat (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 50; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57).
- 36
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aa) Nach § 99 Abs. 3 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht fristgemäß schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. Die gesetzliche Frist beträgt eine Woche, kann aber (dazu oben B I 1) vor ihrem Ablauf einvernehmlich verlängert werden. Das ist hier geschehen, so dass sie im vorliegenden Fall zwei Wochen beträgt.
- 37
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Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden, sind dort jedoch auch notwendig(BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 50; 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45 mwN; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 48 mwN, BAGE 128, 364). Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklichen benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 42, BAGE 133, 307). Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 2 b dd der Gründe, BAGE 101, 298).
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bb) Der Betriebsrat hat nach diesen Grundsätzen wirksam sowohl eine Benachteiligung des Arbeitnehmers S geltend gemacht, als auch Zustimmungsverweigerungsgründe hinsichtlich von dessen Mitbewerbern angebracht. Sonstige Zustimmungsverweigerungsgründe hat er jedoch nicht wirksam in Bezug genommen.
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(1) Schon im Schreiben vom 16. Dezember 2010 hat der Betriebsrat angeführt, es sei eine Überforderung von Herrn S zu befürchten und dieser werde dadurch benachteiligt. Damit ist hinreichend der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG in Bezug genommen, wonach der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.
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Das Schreiben ist auch innerhalb der wirksam auf 14 Tage verlängerten Frist für die Anbringung schriftlicher Zustimmungsverweigerungsgründe bei der Arbeitgeberin eingegangen. Diese begann mit Eingang des Zustimmungsantrags beim Betriebsrat am 3. Dezember 2010 und lief damit am 17. Dezember 2010 ab. Das Zustimmungsverweigerungsschreiben ging der Arbeitgeberin am 16. Dezember 2010 und damit rechtzeitig zu.
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(2) Mit diesem fristgemäßen Schreiben hat der Betriebsrat auch wirksam die Zustimmungsverweigerungsgründe hinsichtlich der Mitbewerber von Herrn S angebracht. Er hat angegeben, warum er die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin für falsch hält.
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Damit hat er einmal konkrete Tatsachen angegeben, die aus seiner Sicht die Besorgnis begründen, dass durch die personelle Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Daher hat er hinreichend den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Bezug genommen.
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Er hat weiterhin zum Ausdruck gebracht, dass er Herrn S nicht für den am besten geeigneten Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Position hält. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sich seine Zustimmungsverweigerungsgründe auf die getroffene Auswahl beziehen. Im Hinblick darauf, dass im Betrieb mit der GBV-Potenzialkandidaten auch eine Gesamtbetriebsvereinbarung besteht, die eine Auswahlentscheidung regelt, hat er auch einen Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung und damit den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - Verstoß der personellen Einzelmaßnahme gegen eine Betriebsvereinbarung - geltend gemacht. Auch deren Inhalt ist ausreichend angedeutet: Es soll der Geeignetste ausgewählt werden.
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cc) Weitere Zustimmungsverweigerungsgründe sind hingegen nicht wirksam in Bezug genommen.
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(1) Soweit der Betriebsrat im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16. Dezember 2010 sich darauf beruft, es bestünden erhebliche Zweifel an der Sozial- und Führungskompetenz von Herrn S, der Betriebsrat befürchte, dass sich diese „Zustände“ auch in Zukunft fortsetzen würden und damit für die künftigen Mitarbeiter eine Benachteiligung entstehe, falls Herr S die Vorgesetztenfunktion in der neuen Abteilung übernehme, richtet sich dies zwar auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass dadurch im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung setzt jedoch die Angabe konkreter Tatsachen bei der Zustimmungsverweigerung voraus. Das hat der Betriebsrat unterlassen. Er hat darauf hingewiesen, ihm sei ein Konfliktfall bekannt, der Zweifel an der Führungskompetenz von Herrn S begründe, jedoch insoweit keinerlei konkrete Angaben gemacht. Weder hat er konkrete Namen genannt noch hat er auch nur die Art der Problematik geschildert, aus der sich nach Auffassung des Betriebsrats eine mangelnde Führungskompetenz von Herrn S ergibt. Das reicht nicht aus.
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Das gilt auch unter Berücksichtigung der vor dem Zustimmungsverfahren geführten Gespräche zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit derartige Gespräche im Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene Schriftform überhaupt bei der Prüfung, ob wirksam ein Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht wurde, berücksichtigt werden können (vgl. zum entsprechenden Problem bei der Auslegung von Willenserklärungen: BGH 18. Januar 2008 - V ZR 174/06 - Rn. 13 mwN). Hier hat der Betriebsrat sich auch bei den vorherigen Gesprächen zurückgehalten und auf mehrere Konfliktfälle hingewiesen. Welcher davon mit dem Zustimmungsverweigerungsschreiben gemeint war, war für die Arbeitgeberin nicht erkennbar. Dass sie möglicherweise auf den Hinweis, in einem Konfliktfall habe sich der Arbeitnehmer wegen eines anderweitigen Einsatzes an die Personalabteilung gewandt, richtig „erraten“ hat, welchen Vorgang der Betriebsrat mit dem Zustimmungsverweigerungsschreiben in Bezug nehmen wollte, ist unerheblich.
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Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist die Arbeitgeberin auch nicht wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet, den Hinweis, dem Betriebsrat sei etwas bekannt, genügen zu lassen. Das gesetzlich geforderte Vertrauen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt nicht die vorgeschriebene Angabe von Tatsachen.
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(2) Auch ansonsten sind keine weiteren Zustimmungsverweigerungsgründe wirksam in Bezug genommen worden.
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Der Betriebsrat beruft sich insoweit - wie auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat deutlich geworden ist - allein darauf, die Arbeitgeberin sei rechtlich verpflichtet gewesen, vor der Versetzung von Herrn S eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Die darauf gerichtete Zustimmungsverweigerung hat der Betriebsrat jedoch im Zustimmungsverfahren nicht wirksam angebracht.
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Unerheblich ist insoweit das am 30. Dezember 2010 bei der Arbeitgeberin eingegangene Schreiben vom 23. Dezember 2010. Dieses ist nicht innerhalb der von den Betriebsparteien wirksam verlängerten, am 17. Dezember 2010 abgelaufenen Zustimmungsverweigerungsfrist eingegangen und daher unbeachtlich.
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Der Zustimmungsgrund ist auch nicht im fristgemäßen Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16. Dezember 2010 ausreichend in Bezug genommen worden. Soweit der Betriebsrat meint, ein hinreichender Bezug ergebe sich daraus, dass nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG auch eine unzureichende Qualifikation von Arbeitnehmern eine Gefährdung darstellen könne, hinsichtlich derer nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen sei, und er genau diese unzureichende Qualifikation gerügt habe, folgt daraus nichts anderes. Selbst wenn darin ein Bezug auf die Problematik der Gefährdungsbeurteilung läge, wäre das Problem der Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung vor Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme nicht angesprochen. § 5 ArbSchG enthält keine Regelung, wonach eine Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz von Arbeitnehmern durchgeführt werden muss. Gleiches gilt für die Arbeitsschutz-BV und die Informationstechnik-KBV.
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d) Die danach wirksam in Bezug genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe, auf die sich das gerichtliche Prüfprogramm beschränkt (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 59 mwN), vermögen die Zustimmungsverweigerung nicht zu tragen.
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aa) Der Betriebsrat kann sich hinsichtlich der Versetzung von Herrn S nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund der Benachteiligung dieses Arbeitnehmers - § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG - berufen. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund dient allein der Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers. Der Schutzzweck läuft leer, soweit der betroffene Arbeitnehmer gegen seinen Willen geschützt wird. Das mit der Vorschrift verfolgte Schutzbedürfnis entfällt deshalb, wenn der Arbeitnehmer sich frei für die streitige personelle Einzelmaßnahme entschieden hat, weil sie seinen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer sie nur hinnimmt (BAG 2. April 1996 - 1 ABR 39/95 - zu B I 2 der Gründe). Hier hat sich der Arbeitnehmer S auf die ausgeschriebene Stelle beworben und einem Auswahlverfahren gegen Mitbewerber unterzogen. Die Übernahme der Stelle entspricht deshalb seinen Bedürfnissen und Vorstellungen.
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bb) Soweit der Betriebsrat wirksam Zustimmungsverweigerungsgründe hinsichtlich der Mitbewerber von Herrn S angebracht hat, greift dies ebenfalls nicht durch.
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(1) Das gilt zunächst hinsichtlich des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Die vom Betriebsrat angebrachten Gründe stellen keinen „Nachteil“ iSd. gesetzlichen Regelung dar. Ein Nachteil in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass einem im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Rechtsansprüche verloren gehen. Es reicht aus - ist aber auch erforderlich -, dass eine rechtserhebliche Anwartschaft besteht, die mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung darstellt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 61; 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 127, 51). Dass die Mitbewerber Dr. Sch und J eine Anwartschaft in diesem Sinne hatten, ist nicht dargetan. Es ergibt sich auch nicht aus der GBV-Potenzialkandidaten. Bei der zu besetzenden Stelle ging es nicht um die Aufnahme in den „Talent Pool“ nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bewerber in diesen Pool aufgenommen waren und daraus mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung herleiten konnten.
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(2) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG iVm. der GBV-Potenzialkandidaten liegt ebenfalls nicht vor. Die Gesamtbetriebsvereinbarung regelt lediglich die Aufnahme in den „Talent Pool“. Das ist nicht Gegenstand der von der Arbeitgeberin beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme.
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II. Mit der Entscheidung des Senats ist das Zustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Damit fällt der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der Maßnahme dem Senat nicht mehr zur Entscheidung an.
-
Zwanziger
Kiel
Schmidt
Krollmann
Vorbau
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.09.2014 – 3 BV 23/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung zweier Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz sowie zweier weiterer Mitarbeiterinnen als Küchenhilfen.
4Antragsteller ist die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband P e.V. (im Folgenden: Arbeitgeber), der u.a. Kindertagesstätten und Seniorenzentren betreibt. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
5Der Arbeitgeber ist tarifgebunden; es finden die für die Arbeiterwohlfahrt Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, darunter u.a. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) vom 05.01.2008 wie auch der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) vom 05.01.2008. Soweit für das vorliegende Beschlussverfahren von Interesse, bestimmt der Über-leitungstarifvertrag (TV-Ü) u.a. folgendes:
6„§ 16 Eingruppierung
7(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AWO NRW (mit Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV Bund-West i.V.m. dem Text der ehemaligen §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bzw. die §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. § 14 bleibt unberührt. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
8(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 2 ÜbgTV i.V.m. dem ehemaligen Text des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II oder der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II nicht für ab dem 01. Januar 2008 in Entgeltgruppe 1 TV-AWO NRW neu eingestellte Beschäftigte.
9(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (…) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
10…“
11In der Anlage 2 zum TVÜ findet sich unter der Überschrift „EG 1“ folgende Regelung:
12„Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, z.B.
13- Essen- und Getränkeausgeber/innen
14- Garderobenpersonal
15- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
16- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
17- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
18- Servier/innen
19- Hausarbeiter/innen
20- Hausgehilfe/Hausgehilfin
21- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
22Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
23Hinweis:
24Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.“
25§ 18 Entgeltgruppe 2 Ü:
26Zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppen 1 (…), folgende Tabellenwerte: (…)
27§ 17 TV-AWO NRW regelt u.a. folgendes:
28„(1) Die Eingruppierung wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt. (…). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu diesem Tarifvertrag bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-ÜAWO NRW).“
29Mit Schreiben vom 09.09.2013 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin G als Hauswirtschaftsassistenz ab 01.10.2013, mit Schreiben vom 30.09.2013 um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin P als Hauswirtschaftsassistenz ab 14.10.2013, mit Einstellungsbogen vom 19.07.2013 um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin K als Küchenhilfe zum 01.08.2013 sowie mit Schreiben vom 25.09.2013 um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin T über den 31.10.2013 hinaus. In allen vier Fällen stimmte der Betriebsrat den jeweiligen Einstellungen zu, verweigerte indessen die Zustimmung zur jeweils beabsichtigten Eingruppierung. Hinsichtlich der in der Hauswirtschaftsassistenz eingestellten Mitarbeiterinnen teilte der Betriebsrat folgendes mit:
30„Sehr geehrter …,
31der Betriebsausschuss hat auf seiner Sitzung am (…) beschlossen, der geplanten Einstellung von Frau (…) gemäß § 99 BetrVG zu stimmen, aber der vorgesehenen Eingruppierung in die EG 1/2 auch weiterhin zu widersprechen.
32Begründung:
33Durch die von Ihnen mitgeteilte umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung gelangen wir, im Gegensatz zu Ihnen, zu dem Schluss, dass eine 2Std. Einweisung in die Gegebenheiten nicht ausreicht. Aus diesem Grunde müssen wir davon ausgehen, dass für diese Tätigkeiten eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
34Daher halten wir die Bedingungen zur Eingruppierung in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg in die Lohngruppe 2 a nach dem bisher immer noch geltenden Tätigkeitsmerkmalen aus dem BMT-AW II in Verbindung mit § 18 TV-Ü AWO NRW in die Entgeltgruppe 2 Ü für erfüllt.“
35Wegen der beabsichtigten Eingruppierung der Küchenhelferinnen lautete die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates wie folgt.
36„Sehr geehrter Herr …,
37der Betriebsausschuss hat auf seiner Sitzung am 04.02.2014 beschlossen, der geplanten Eingruppierung in die EG 1/2 zu widersprechen.
38Begründung:
39Wie Sie uns in Ihrer Mitteilung vom 29.01.2014 Mitteilen, beabsichtigen Sie Frau (…) in die Entgeltgruppe 1/2 ein zu gruppieren.
40Unserer Auffassung nach gehört die Kollegin in die Entgeltgruppe 2 Ü (bei den noch bestehenden Tätigkeitsmerkmalen Teil 3 Arbeiter, Lohngruppe 2 Nr. 1 mit Aufstieg nach 2 a Nr. 5). Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Bzw. Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijährigerer Bewährung in dieser Lohngruppe.
41Damit ist für uns die Bedingung zum Aufstieg von Lohngruppe 2 nach 2 a gegeben.
42Als Grundlage sehen wir die noch gültigen Tätigkeitsmerkmale des BMT-AW II und den §§ 18 des TV-Ü AWO NRW.“
43Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz zur jeweils beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung der bezeichneten Mitarbeiterinnen wird auf die Anlagen zur Antragsschrift Bl. 45 bis 58 d.A. Bezug genommen.
44Den Unterlagen für den Betriebsrat war das Ergebnis einer aktuellen Stellenbeschreibung für die jeweils betroffenen Mitarbeiterinnen beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Stellenbeschreibung, die neben dem konkreten Einsatzort, der Arbeitszeit, dem Namen der Beschäftigten und die zu erledigende Aufgaben und Tätigkeiten mit genau aufgelisteten Beschreibungen und Zeitanteilen beinhaltet, wird auf die Kopie Bl. 59 bis 62 d.A. verwiesen.
45Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 26.02.2014 vorab per Telefax eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens verlangt der Arbeitgeber die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der bezeichneten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage 2 zum TV-Ü AWO NRW.
46Die Arbeitgeberin hat unter Bezugnahme auf die von ihr gefertigten Stellenbeschreibungen mit konkreten Tätigkeitsinhalten und Zeitanteilen die Auffassung vertreten, dass sämtliche Mitarbeiterinnen zutreffend in die (durch Tarifvertrag vom 05.01.2008 neu geschaffene) Entgeltgruppe 1 einzugruppieren sind. Der Arbeitgeber hat nicht die Auffassung des Betriebsrates geteilt, dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften des BMT-AW II möglich sei, da die Regelungen des TV-Ü insoweit eindeutig bestimmen würden, dass beim Vorliegen eines der Regelbeispiele der neuen Entgeltgruppe 1 ausschließlich diese zum Tragen käme. Soweit sich der Betriebsrat auf die Bestimmung des § 18 TV-Ü berufen habe, beschreibe dieser schon von seinem Wortlaut her lediglich die Tabellenwerte des Entgeltes für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter dem Geltungsbereich eben jenes § 18 fallen würden.
47Soweit der Betriebsrat schließlich die vom Arbeitgeber vorgetragenen einzelnen Tätigkeiten und die dazu gehörigen Zeitanteile mit Nichtwissen bestritten habe, sei dies trotz des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zulässig, da der Betriebsrat in der Lage sei, sich über die ausgeübten Tätigkeiten ein eigenes Bild zu verschaffen.
48Soweit der Betriebsrat sich schließlich darauf berufen habe, dass sowohl im Bereich der Hauswirtschaftsassistenz wie auch im Bereich der Küchenhilfen umfangreiche Schulungen gefordert seien, treffe dies nicht zu. Der Arbeitgeber biete durchaus Fortbildungsmaßnahmen an, die allerdings nicht Voraussetzungen für die im vorliegenden Beschlussverfahren maßgeblichen Tätigkeiten seien. Letztlich komme es allerdings hierauf auch nicht an, da die Entgeltgruppe 1 Regelbeispiele vorsehe, bei deren Erfüllung ohne weiteres von der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 ausgegangen werden müsse. Ein tarifliches Eingruppierungsmerkmal wie eine umfassende Einarbeitung kenne die Entgeltgruppe 1 ausweislich des Tarifwortlautes gerade nicht.
49Der Arbeitgeber hat beantragt,
50die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung
51a) der Hauswirtschaftsassistenz Frau G
52b) der Hauswirtschaftsassistenz Frau P
53c) der Küchenhilfe Frau K
54d) der Küchenhilfe Frau T
55in die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV-AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) vom 05.01.2008 zu ersetzen.
56Der Betriebsrat hat beantragt,
57den Antrag abzuweisen.
58Er hat vorgetragen:
59Die rechtliche Würdigung des Arbeitgebers sei unzutreffend. § 18 TV-Ü beschreibe eindeutig, dass die seit dem 01.01.2008 vorgenommenen Eingruppierungen in die vormalige Lohngruppe 2 übergeleitet werden in die Entgeltgruppe 2 Ü. Da es eine neue Entgeltordnung bis zum heutigen Tage nicht gebe, gelte nach wie vor eigentlich nur die für die Überleitung vorgesehene Entgeltgruppe 2 Ü, die der Betriebsrat für zutreffend erachte. Die Lohngruppe 2 der Anlage zum BMT-AW II beschreibe, dass dort Arbeiter mit Tätigkeiten einzugruppieren sind, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Genauso verhalte es sich mit den vorliegenden Beschlussverfahren eingestellten Mitarbeiterinnen, wobei der Betriebsrat wegen der Zeitanteile der aufgelisteten Tätigkeiten diese Angaben mit Nichtwissen bestreite, worauf es im Ergebnis allerdings nicht ankomme. Im Bereich der Hauswirtschaftsassistenz sei Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an einer zweitägigen Schulung zum Thema „Gesunde Ernährung in KiTas“ wie auch eine dreistündige Schulung zum Thema „Reinigen nach Hygieneplänen in Kindertageseinrichtungen“. Im Falle der eingestellten Mitarbeiterin Frau P komme hinzu, dass in der Kindertagesstätte dort keine Fachkraft beschäftigt sei, sondern Frau P diesen Bereich in Abstimmung mit der Kitaleistung selbstständig bearbeite. Im Bereich der Küchenhilfen sei ebenso eine eingehende Einarbeitung erforderlich. Die Bedienung von Spülmaschinen umfasse den Umgang mit Gefahrstoffen, welche reizend, stark ätzend und säurehaltig seien. Dies sei nur ein Beispiel dafür, dass eine eingehende Einarbeitung unerlässlich sei.
60Durch Beschluss vom 24.09.2014, dem Vertreter des Betriebsrates am 02.10.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bielefeld den Anträgen des Arbeitgebers in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der seit dem Jahre 2008 geltenden Tarifsystematik die Erfüllung eines Regelbeispiels der Entgeltgruppe 1 zwingend bedeute, dass entsprechend die Eingruppierung vorzunehmen sei. Ein Rückgriff auf andere Eingruppierungsvorschriften im Tarifwerk der AWO NRW sei nicht möglich.
61Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, vorab beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 27.10.2014 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 02.01.2015 mit Schriftsatz vom 16.12.2014, ebenfalls vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
62Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint der Betriebsrat, das Arbeitsgericht habe nicht von dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zeitanteilen der jeweiligen Beschäftigungen der betroffenen Mitarbeiterinnen ausgehen dürfen, da dieses mit Nichtwissen bestritten gewesen sei. Der Betriebsrat meint weiterhin, dass selbst dann, wenn der zeitliche Anteil aus der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers zutreffend wäre, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 Ü zwingend geboten wäre, da die Tätigkeiten der vier Beschäftigten eine eingehende Einarbeitung und Einweisung erfordern würden. Dies habe der Betriebsrat unter Hinweis auf die dargelegten Schulungsmaßnahmen im Einzelnen vorgetragen.
63Der Betriebsrat beantragt,
64den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.09.2014 – 3 BV 23/14 – abzuändern und die Anträge des Arbeitgebers zurückzuweisen.
65Der Arbeitgeber beantragt,
66die Beschwerde zurückzuweisen.
67Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und verweist darauf, dass die vom Betriebsrat beschriebenen Schulungsmaßnahmen nicht Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten sei. Es verbleibe schließlich dabei, dass der Tarifwortlaut eine andere Eingruppierung als die in Entgeltgruppe 1 in den Fällen, in denen die dortigen Regelbeispiele erfüllt seien, nicht zulasse.
68Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
69B.
70I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
71II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zutreffend ersetzt hat, da die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 1 TV-Ü AWO NRW einzugruppieren sind mit der Folge, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zur Seite steht.
721. Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig. Der Arbeitgeber verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der im Antrag genannten Beschäftigten und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG; insoweit hat der Arbeitgeber das zutreffende Verfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG eingeleitet.
732. Der Antrag des Arbeitgebers ist auch begründet. Die Zustimmung zur beabsichtigten Zustimmung war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
74a. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bedurfte, da zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, dass im Unternehmen mehr als 20 zur Betriebsratswahl berechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Bei der Eingruppierung handelt es sich um die konkrete Einreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (Richardi u.a., BetrVG/Thüsing, 13. Aufl., § 99 Rdnr. 60), hier in die Systematik des Tarifwerkes der Arbeiterwohlfahrt NRW.
75Die Zustimmung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor. Denn die Mitteilungen über die Zustimmungsverweigerungen sind nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens durch den Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Beschäftigten in die Entgeltgruppe 2 Ü eingruppiert werden müssen. Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi, BetrVG aaO, § 99 Rdnr. 266 m.N. zur Rechtsprechung).
76b. Die im Antrag genannten Beschäftigten sind gemäß § 17 Abs. 1 TV AWO NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW in die Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 zum TVÜ AWO NRW einzugruppieren.
77aa) Nach § 17 Abs. 1 TV AWO NRW bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des TV-Ü AWO NRW, der wiederum in § 16 Abs. 2 ausdrücklich regelt, dass die (vom Betriebsrat für die seiner Ansicht nach zutreffende Eingruppierung in Anspruch genommenen) Regelungen der Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II nicht zum Tragen kommen für solche Beschäftigte, die ab dem 01. Januar 2008 in der Entgeltgruppe 1 TV-Ü neu eingestellt werden. Die Anlage 2 TV-Ü wiederum beschreibt Regelbeispiele bestimmter Tätigkeiten, wobei nach zutreffender, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass dann, wenn tarifliche Regelbeispiele aufgelistet sind und diese erfüllt werden, ohne weiteres eine Eingruppierung nach eben diesen Regelbeispielen vorzunehmen ist (vgl. ausdrücklich und ausführlich zur insoweit ähnlich lautenden Vorschrift im Bereich des TVöD BAG, Beschluss vom 28.01.2009, 4 ABR 92/07; BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98 zu II.2 a der Gründe m.w.N.; LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000, 6 TaBV 1475/00 bei juris Rdnr. 81).
78bb) Hiernach sind die Tätigkeiten sowohl der Hauswirtschaftsassistenzen wie auch der Küchenhilfen der Entgeltgruppe 1 zuzuordnen.
79Dabei ist zu bedenken, dass es aufgrund der im Übrigen nach § 16 TV-Ü weiter geltenden Tarifsystematik darauf ankommt, dass die ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich der Zeitanteile überwiegend, d.h. also mit einem mehr als 50%igen Anteil, dem jeweiligen Regelbeispiel zuordnen lassen oder aber – worauf das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 28.01.2009 aaO hingewiesen hat – es sich auch hierbei um sogenannte einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 handelt, da insoweit die Aufstellung der Regelbeispiele nicht abschließend ist.
80In diesem Sinne hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung die von der Arbeitgeberin in den jeweiligen Stellenbeschreibungen dargelegten Tätigkeiten zutreffend subsummiert, weshalb die Beschwerdekammer zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt.
81Im Ergebnis muss es daher dabei verbleiben, dass im Bereich der Hauswirtschaftsassistenten das Ein- und Ausräumen der Spülmaschine dem Regelbeispiel „Spülen“ unterfällt. Welche Art dieses „Spülen“ ist, wird nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Eingruppierungsnorm nicht näher beschrieben, sodass hierunter sowohl das Ein- und Ausräumen einer Spülmaschine, wie auch das Handspülen fällt. Die Reinigung des jeweiligen Arbeitsplatzes im Küchenbereich wird sodann von der „sonstigen Tätigkeit im Küchenbereich“ erfasst, wobei das Zubereiten von einfachen Nachmittagssnacks ebenso das Beispielsmerkmal „Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im…. Küchenbereich“ erfüllt. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines „Überwiegens“ von Tätigkeiten, die dem Regelbeispiel unterfallen, lassen sich diese Ausführungen auch sinngemäß auf die weitere Hauswirtschaftskraft Frau P übertragen. Gleiches gilt für die beiden als Küchenhilfen eingesetzten Beschäftigten. Mehr als 50 % der Gesamttätigkeit der beiden Küchenhilfen sind dem Regelbeispiel „Spülen und Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich“ zuzuordnen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Bl. 11 des arbeitsgerichtlichen Beschlusses nochmals Bezug genommen.
82Im Übrigen hatte die Beschwerdekammer auch zu bedenken, dass der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung weniger auf die Frage konkreter Zeitanteile, sondern ausschließlich auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der tariflichen Eingruppierungssystematik gestützt hat.
83Insoweit geht die Beschwerdekammer mit der angegriffenen Entscheidung und der bereits genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2009 aaO. davon aus, dass nach Neuschaffung der Entgeltgruppe 1 bei Erfüllung der dortigen Tätigkeitsmerkmale ein Rückgriff auf andere Eingruppierungsvorschriften nicht möglich ist, wie die Anordnung des § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW eindrucksvoll zeigt.
84cc) Die Beschwerdekammer ist nicht der Auffassung des Betriebsrates, wonach aus § 18 TV-Ü folge, dass die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 2 Ü überzuleiten sind. Insoweit beschreibt § 18 TV-Ü ausschließlich Tabellenwerte, die das je nach Stufe maßgebliche Einkommen abbilden. Tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 18 TV-Ü ist, dass es sich um Beschäftigte handelt, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppe 1 (dort bestimmte Fallgruppen) eingestellt werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Im Übrigen stellt § 18 – worauf der Arbeitgeber zutreffend hinweist – keine eigenständige Eingruppierungsregelung dar, sondern knüpftlediglich Rechtsfolgen an bestimmte Eingruppierungen. Eingruppierungsvorschrift ist allein § 16 T-VÜ i.V.m. § 17 Abs. 1 TV AWO NRW.
85Soweit der Betriebsrat schließlich darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach eine umfassende Einarbeitung in die Tätigkeiten zwingend eine Eingruppierung nach der Anlage zum BMT-AW II erfordert, so ist diese Auffassung nicht mit dem Tarifwortlaut in Einklang zu bringen. Wie bereits dargelegt, enthält die Entgeltgruppe 1 Regelbeispiele, bei deren Erfüllung ohne weiteres davon auszugehen ist, dass eben diese Entgeltgruppe einschlägig ist. Die Regelbeispiele der Entgeltgruppe 1 enthalten keine tariflichen Eingruppierungsmerkmale wie „Einweisung“ oder „Einarbeitung“. Abgesehen davon, dass der Betriebsrat dem Vorbringen des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat aufgeführten Schulungen seien nicht zwingende Voraussetzung für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit, nicht substantiiert entgegengetreten ist, spielt jedenfalls die Frage der umfassenden Einarbeitung bei Erfüllung der Regelbeispiele keine weitere Rolle.
86dd) Soweit die Beschwerde abschließend rügt, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Sachaufklärung bei der Amtsermittlung nicht hinreichend beachtet, ist zunächst zu bemerken, dass es schon wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die „klassische“ Verteilung der Beweislast und ihr folgend der Darlegungslast im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht gibt, sondern allenfalls eine objektive Darlegungslast verbleibt, die gemeinhin als Feststellungslast beschrieben wird (vgl. Germelmann u.a., ArbGG 13. Aufl., § 83 Rdnr. 94 m.w.N.; Richardi, aaO/Thüsing, § 99 Rdnr. 288).
87Allerdings kommt es materiell-rechtlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein auf die Berechtigung der vom Betriebsrat form- und fristgerecht vorgebrachten Gründe an (BAG, Beschluss vom 03.07.1984, 1 ABR 74/82 bei juris Rdn. 22; Richardi aaO., § 99 Rdnr. 283). Dieser Umstand kann bei Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass die Feststellungslast grundsätzlich der Antragsteller (Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 99 Rdnr. 290 m.w.N.) – also der Arbeitgeber – trägt, nicht unbeachtet bleiben (Richardi aaO/Thüsing, § 99 Rdnr. 288).
88Ist demnach –wie vorliegend – anhand der Tatsachen, die sich u.a. aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen ergeben, eine Entscheidung nach objektiven Gesichtspunkten möglich, so verbleibt kein Raum für die Berücksichtigung einer eventuell verbleibenden Feststellungslast der Arbeitgeberin.
89III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben; die entscheidungserheblichen Fragen zur Tarifsystematik sind bereits durch die Entscheidung des Bundes-arbeitsgerichts vom 28.01.2009 aaO geklärt.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. März 2012 - 4 Sa 285/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung.
- 2
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Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1971 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen im Bereich der Klinik für Psychiatrie und Neurologie in Schleswig beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
- 3
-
In dem zwischen ihm und dem Land Schleswig-Holstein am 1. Oktober 1971 abgeschlossenen Arbeitsvertrag heißt es:
-
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961 und diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
…“
- 4
-
Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass sich seine Dienst- und Jubiläumszeit unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes vom 1. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1968 und einer Wehrübung vom 10. November bis zum 10. Dezember 1970 ab dem 3. März 1970 errechne und sein 40-jähriges Dienstjubiläum am 2. März 2010 erreicht werde.
- 5
-
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete Fachklinik Schleswig, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), über. Am 27. September 2004 schloss diese im Hinblick auf eine geplante Privatisierung mit dem bei ihr bestehenden Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, in der es ua. heißt:
-
„§ 2
Fortgeltung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen
…
3.
Alle bei der AöR erworbenen und dort als erworben anerkannten Rechte der Mitarbeiterinnen werden auch weiterhin bei der umgewandelten GmbH und insbesondere auch nach dem Gesellschafterwechsel von dem Übernehmer als bei der umgewandelten GmbH erworben anerkannt. Dienst- sowie Beschäftigungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen angerechnet.
Soweit grundsätzliche Festlegungen und Richtungsentscheidungen für die künftigen Strukturen und Organisationsprinzipien des Betriebes festgelegt werden, garantiert der oder die Gesellschafter die bisher abgeschlossenen Regelungen sowie diese Dienstvereinbarung.
Anmerkung: Dieser Satz wird später in den Kaufvertrag an die passende Stelle verschoben.
…“
- 6
-
Die Fachklinik Schleswig AöR wurde nach Maßgabe des Gesetzes zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig und der psychiatrium GRUPPE vom 24. September 2004 (Fachkliniken-Umwandlungsgesetz - FklUmwG) im Wege des Formwechsels in die nicht tarifgebundene „Fachklinik Schleswig gGmbH“ umgewandelt. Mit Wirkung zum 1. November 2005 erwarben die Damp Holding AG und eine weitere Gesellschaft die Geschäftsanteile an der Beklagten, die in der Folgezeit in „SCHLEI-Klinikum Schleswig FKSL GmbH“ umbenannt wurde. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 3. November 2005.
- 7
-
Der Anteilskaufvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Käuferinnen lautet in § 9 auszugsweise:
-
„…
2.
Die Käuferin sowie die Damp Holding AG garantieren im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB und nicht im Wege einer Garantie i.S.d. §§ 443, 444 BGB, dass sie und die Fachklinik Schleswig gGmbH die Bestimmungen der in Anlage 9 beigefügten Dienstvereinbarung … als für sich verbindlich anerkennen und einhalten werden.
…“
- 8
-
Die Damp Holding AG schloss - ausdrücklich auch im Namen und in Vollmacht der Beklagten handelnd - mit der Gewerkschaft ver.di am 2. März 2010 den Manteltarifvertrag Damp (MTV Damp), der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat.
- 9
-
Am 26. April 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich die Zahlung der Jubiläumszuwendung geltend. Am 30. April 2010 endete sein Arbeitsverhältnis.
- 10
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach § 17 MTV Damp. Bei der Ermittlung der zurückgelegten Beschäftigungszeit seien auch die Zeiten seines Grundwehrdienstes und der Wehrübung zu berücksichtigen. Die Beklagte sei an die von ihrer Rechtsvorgängerin anerkannten Beschäftigungszeiten gebunden. Danach habe er am 2. März 2010 sein 40-jähriges Dienstjubiläum erreicht. Jedenfalls stehe ihm die Zuwendung aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT zu. Die Regelung in § 39 Abs. 1 iVm. § 20 BAT sei - falls die Zeiten des Wehrdienstes bei der in § 17 MTV Damp geregelten Jubiläumszuwendung nicht anzurechnen seien - für ihn günstiger. Der Anspruch sei zwar von geringerer Höhe, jedoch sei er aufgrund der Anrechnung weiterer Dienstzeiten zu einem früheren Zeitpunkt entstanden.
- 11
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 409,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2010 zu zahlen.
- 12
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nur der MTV Damp Anwendung. Aus dessen § 17 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Kläger habe die erforderliche Beschäftigungszeit nicht erfüllt. Die tarifvertragliche Regelung sehe die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten nicht vor.
- 13
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 14
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung.
- 15
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I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 17 MTV Damp.
- 16
-
1. Die Regelung des § 17 MTV Damp gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG.
- 17
-
2. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind die nachstehenden Regelungen des MTV Damp maßgebend:
-
„…
§ 8 Beschäftigungszeit
1.
Beschäftigungszeit ist die in der Damp Gruppe zurückgelegte Zeit. Beschäftigungszeiten in den Rechtsvorgängern von Unternehmen der Damp Gruppe werden dabei vollständig berücksichtigt.
…
§ 17 Jubiläumszuwendungen
Die Arbeitnehmer erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 8) …
von 40 Jahren € 450,00 …
brutto.“
- 18
-
3. Der Kläger hat die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren nicht erfüllt. Die bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen zurückgelegte Beschäftigungszeit betrug bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010 38 Jahre und sieben Monate. Die Zeiten des Grundwehrdienstes und der Wehrübung sind entgegen der Auffassung des Klägers keine Beschäftigungszeiten iSv. § 8 MTV Damp. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
- 19
-
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (näher dazu zB BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - zu B I 1 d aa der Gründe, BAGE 98, 35; jeweils mwN). Sie ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110).
- 20
-
b) Nach dem Wortlaut des § 17 iVm. § 8 MTV Damp sind der Berechnung der Jubiläumszuwendung nur „Beschäftigungszeiten“ zugrunde zu legen. Dabei handelt es sich um alle Beschäftigungszeiten, die in einem Unternehmen der Damp Gruppe oder in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis vor Übernahme durch ein solches zurückgelegt worden sind (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 497/12 - Rn. 11). Bei den Zeiten des Grundwehrdienstes und der Wehrübung handelt es sich nicht um Beschäftigungszeiten im tariflichen Sinne. Sie wurden weder in einem Unternehmen der Damp Gruppe noch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Rechtsvorgängerin zurückgelegt. Die Anrechnung weiterer „Dienstzeiten“ sieht der MTV Damp nicht vor.
- 21
-
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, nach der auch Dienstzeiten zu berücksichtigen wären, die nicht gleichzeitig Beschäftigungszeiten sind, unter Berücksichtigung der „Tarifgeschichte“ nicht in Betracht.
- 22
-
aa) Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags unterliegt bereits grundsätzlichen Bedenken. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 254/10 - Rn. 40; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 124, 110). Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich - über den Wortlaut und die Systematik hinaus - Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von - vermeintlichen - Vorgängertarifverträgen. Dies gilt insbesondere, wenn der Wortlaut zu Zweifeln keinerlei Anlass gibt. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrags. Sie nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen vielmehr dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 254/10 - aaO). Dies haben sie im Streitfall nicht getan.
- 23
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bb) Ungeachtet dieser Bedenken ergibt sich auch aus der Vorgeschichte im Streitfall nicht, dass Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten iSv. § 8 MTV Damp zu berücksichtigen wären.
- 24
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(1) Im Rahmen der Dienstvereinbarung vom 27. September 2004 hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Fachklinik Schleswig AöR, zwar verpflichtet, alle bei der AöR erworbenen und dort als erworben anerkannten Rechte der Mitarbeiterinnen auch weiterhin bei der umgewandelten GmbH und insbesondere auch nach dem Gesellschafterwechsel von dem Übernehmer als bei der umgewandelten GmbH erworben anzuerkennen. Dienst- sowie Beschäftigungszeiten sollten nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen anerkannt werden. Nach dem Anteilskaufvertrag garantieren die Käuferin und die Damp Holding AG, die Bestimmungen der Dienstvereinbarung als für sich verbindlich anzuerkennen und einzuhalten.
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(2) Diese Dienstvereinbarung enthält aber keine Definition des Begriffs der „Dienst- und Beschäftigungszeiten“. Da sie den Zweck verfolgt, die von den Arbeitnehmern erworbenen Rechte zu sichern, und die AöR ebenso wie das Land Schleswig-Holstein dem Bereich des öffentlichen Dienstes zugehörig war, folgt die Terminologie ersichtlich der des BAT. Dieser differenziert zwischen „reinen“ Beschäftigungszeiten (§ 19 BAT) auf der einen und weiteren anrechenbaren Dienstzeiten (§ 20 BAT)auf der anderen Seite. Die Dienstzeit umfasst neben der Beschäftigungszeit iSv. § 19 BAT Zeiten einer früheren Beschäftigung, die nicht gleichzeitig Beschäftigungszeiten sind. Darunter fallen nach § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT ua. Zeiten erfüllter Dienstpflicht bei der Bundeswehr. Haben die Tarifvertragsparteien des MTV Damp in der Folge ausschließlich die Berücksichtigung von „Beschäftigungszeiten“ geregelt, kann dem Begriff mit Blick auf die im BAT vorgesehene und den Tarifvertragsparteien bekannte Differenzierung nicht die Bedeutung beigemessen werden, sie umfasse auch die von den Beschäftigungszeiten zu unterscheidenden Dienstzeiten. Hätten die Tarifvertragsparteien auch die Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne von § 20 BAT regeln wollen, hätte es nahegelegen, die entsprechende Terminologie aus der Dienstvereinbarung aufzugreifen. Dies haben sie nicht getan.
- 26
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(3) Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. August 2013 (- 10 AZR 497/12 -) liegt kein abweichendes Verständnis der betreffenden Tarifnormen zugrunde. Gegenstand der Entscheidung war lediglich die Anrechnung von „Beschäftigungszeiten“, nicht - wie im Streitfall - diejenige von weiteren „Dienstzeiten“.
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II. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinem Arbeitsvertrag iVm. § 39 Abs. 1, § 20 BAT, weil diesem § 17 MTV Damp entgegensteht.
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1. Allerdings finden die Vorschriften des BAT entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
- 29
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a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 1971 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Diese Abrede enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283).
- 30
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b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verweist die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht auf den MTV Damp. Nach dem Wortlaut des § 2 des Arbeitsvertrags werden ausschließlich der BAT und die „diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge“ in Bezug genommen. Das sind solche, die die Regelungen des BAT ergänzen (wie etwa die Vergütungstarifverträge zum BAT, der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und weitere Tarifverträge oder der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte) oder ggf. ändern (wie etwa die Sonderregelungen SR 2y BAT). Danach wollten die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis ersichtlich den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes unterstellen. Eine Verweisung auf Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers ist der Bezugnahmeklausel dagegen nicht zu entnehmen. Diese sind keine den BAT „ergänzenden oder ändernden Tarifverträge“. Sie sind nicht von den Tarifvertragsparteien des BAT abgeschlossen worden. Aus damaliger Sicht gab es auch keine erkennbaren Anhaltspunkte oder Umstände, wonach der Arbeitgeber als Partei des Arbeitsvertrags andere, weitergehende und ggf. sogar konkurrierende Haustarifverträge einbeziehen wollte (vgl. auch BAG 5. September 2012 - 4 AZR 749/10 - Rn. 16).
- 31
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c) Die als sog. Gleichstellungsabrede auszulegende Bezugnahmeklausel hat ihre Dynamik in dem Zeitpunkt verloren, in dem die normative Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes entfallen ist.
- 32
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aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie diejenige im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18 mwN). Diese verweisen dynamisch auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge. War der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden, führt jedoch der Wegfall der Tarifgebundenheit dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung anzuwenden waren, die in diesem Zeitpunkt galt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wendet der Senat diese Rechtsprechung weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 20; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 18 mwN, BAGE 132, 261).
- 33
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bb) Um einen solchen sog. Altvertrag handelt es sich hier. Die arbeitsvertragliche Abrede wurde vor dem 1. Januar 2002 getroffen. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde - soweit ersichtlich - seither nicht geändert. Die damalige Arbeitgeberin des Klägers war bei Abschluss des Arbeitsvertrags tarifgebunden.
- 34
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d) Danach verweist die Bezugnahmeklausel auf den BAT in der zuletzt gültigen Fassung des 78. Änderungstarifvertrags vom 31. Januar 2003.
- 35
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aa) Die Beklagte ist nicht an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. In welchem genauen Zeitpunkt die entsprechende Tarifgebundenheit ihrer Rechtsvorgängerinnen entfallen ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies kann jedoch dahinstehen. Die Tarifgebundenheit - und damit die Dynamik der Bezugnahmeklausel - endete spätestens mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte im November 2005.
- 36
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bb) In diesem Zeitpunkt war der BAT noch nicht durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt worden. Der Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1971 war mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossen worden. Ein Bezug zu einem kommunalen Arbeitgeber ist nicht zu erkennen. Eine Ablösung des in Bezug genommenen BAT wäre deshalb allenfalls durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht gekommen, welcher zum 1. November 2006 und damit in jedem Fall nach Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen in Kraft getreten ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Bezugnahmeklausel durch die spätere Ablösung des BAT lückenhaft geworden wäre und ggf. einer ergänzenden Auslegung bedurft hätte (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben einer solchen Auslegung BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, 31 ff., BAGE 134, 283; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, 31 ff., BAGE 138, 269).
- 37
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 39 Abs. 1 BAT sind gegeben.
- 38
-
a) Die maßgebenden Vorschriften des BAT vom 23. Februar 1961 in der hier anzuwendenden Fassung vom 31. Januar 2003 lauten:
-
„§ 19 Beschäftigungszeit
(1)
Beschäftigungszeit ist bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. …
…
§ 20 Dienstzeit
(1)
Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den Absätzen 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
…
(6)
Anzurechnen sind ferner:
a)
die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr …
…
§ 39 Jubiläumszuwendungen
…
(1)
Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)
…
von 40 Jahren 409,03 Euro“
- 39
-
b) Unter Berücksichtigung seiner bei der Bundeswehr zurückgelegten Dienstzeiten iSv. § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT hat der Kläger am 2. März 2010 das Dienstjubiläum von 40 Jahren erreicht.
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3. Einem Anspruch nach § 39 Abs. 1 BAT iVm. dem Arbeitsvertrag steht jedoch § 17 MTV Damp entgegen. Der MTV Damp, der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, enthält seinerseits die Regelung einer Jubiläumszuwendung. Das Günstigkeitsprinzip führt nicht zu einem Vorrang der Regelungen des über den Arbeitsvertrag anwendbaren BAT.
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a) Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich). Unerheblich ist, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14, BAGE 145, 37; 25. Juli 2001 - 10 AZR 391/00 - zu II 2 a bb (2) der Gründe).
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aa) Zu vergleichen sind die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAGE 134, 130; 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe mwN). Dabei sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Die Günstigkeit der einzelvertraglichen Regelung gegenüber der normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus feststehen (vgl. BAG 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; zur Kollision von Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Abrede BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 244). Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist diese Voraussetzung nicht gegeben (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 4 b der Gründe).
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bb) Bei der Prüfung ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Schubert/Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 307; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 310; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 689; JKOS/Jacobs TVG 2. Aufl. § 7 Rn. 44; für eine Kollision von Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Abrede BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 244). Ist die einzelvertragliche Regelung danach gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG.
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cc) Ist nach diesen Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „neutrale“, sei es, weil es sich um eine „ambivalente“ Regelung handelt -, bleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (vgl. BAG 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228). Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG. Der Gesetzgeber hat eine Abweichung vom Grundsatz der zwingenden Wirkung geltender Tarifnormen (Regel) nur für den Fall vorgesehen, dass die betreffende Regelung „günstiger“ ist als die tarifliche Norm (Ausnahme). Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein (vgl. Schubert/Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 420 mwN; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 478; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 690; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 562; JKOS/Jacobs TVG 2. Aufl. § 7 Rn. 48 mwN).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelung des § 39 Abs. 1 iVm. § 20 BAT für eine Jubiläumszuwendung nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG als die normativ geltende des § 17 iVm. § 8 MTV Damp.
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aa) Nach § 17 MTV Damp haben die Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung iHv. 450,00 Euro brutto, wobei bei der Bundeswehr zurückgelegte Dienstzeiten allerdings nicht zu berücksichtigen sind. Nach § 39 Abs. 1 iVm. § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT steht einem Arbeitnehmer bei einer Dienstzeit von 40 Jahren demgegenüber eine - geringere - Jubiläumszuwendung iHv. 409,03 Euro brutto zu, jedoch sind Dienstzeiten bei der Bundeswehr anzurechnen. Dadurch können die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall zeitlich früher erfüllt sein.
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bb) Bei der Jubiläumszuwendung nach § 39 Abs. 1 iVm. § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT handelt es sich damit um eine sog. ambivalente Regelung. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann sie günstiger oder ungünstiger sein als die normativ für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvorschriften. So ist sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigungszeit von 40 Jahren nach beiden Regelungen zum gleichen Zeitpunkt erreicht, ungünstiger, weil der Anspruch von geringerer Höhe ist. Erreicht der Arbeitnehmer die maßgebende Beschäftigungszeit - wie der Kläger - hingegen nur dann, wenn auch Wehrdienstzeiten berücksichtigt werden, erweist sich der BAT insoweit als günstiger. Da danach nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Regelung die günstigere ist, tritt die normativ für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltende nicht hinter der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Regelung zurück. § 39 Abs. 1 und § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT kommen deshalb nicht zur Anwendung.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Eylert
Creutzfeldt
Rinck
Drechsler
Schuldt
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
