Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Dez. 2013 - 3 Ta 576/13

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2013:1210.3TA576.13.00
bei uns veröffentlicht am10.12.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - XII ZB 20/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 20/04 vom 10. März 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grund

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Sept. 2011 - 3 AZB 46/10

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2010 - 2 Ta 140/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 AZB 3/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2003 - 17 WF 179/02

bei uns veröffentlicht am 17.01.2003

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20.08.2002 (21 F 1211/01) wird zurückgewiesen. Gründe   1  Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe finde

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit Klageerweiterung entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, am 11. Januar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten ua. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043). Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht(BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

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c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer Klageerweiterung die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit Rügen angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt.

11

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet(vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

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bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

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cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

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dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

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d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt(Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/Bader Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

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III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 20/04
vom
10. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb
des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - OLG Celle
AG Soltau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden worden. Die Rechtskraft hinsichtlich der Ehescheidung ist am 2. Juli 2002 eingetreten. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3.596,96 € nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung sei unnütz teuer und daher mutwillig. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zugewinnausgleich zu versagen. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige Partei handele mutwillig, wenn sie ohne triftige Gründe davon abse-
he, das Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise könne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan werden. Die Ansicht, die demgegenüber im wesentlichen darauf abstelle, daß bei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei, übersehe, daß häufig die Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren seien und daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die nicht bedürftige Partei es unterlasse, eine Folgesache im Verbund geltend zu machen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst. Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anliegen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Rechnung getragen werden könne. Die Antragstellerin habe indessen keine triftigen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergäben sich keine konkreten Vergleichsverhandlungen, insbesondere sei den vorgelegten Schreiben der Gegenseite, die vor dem 2. Juli 2002 verfaßt worden seien, nicht zu entnehmen, daß sich der Gegner vor Ausspruch der Ehescheidung bereit erklärt habe, Verhandlungen über den Zugewinnausgleich aufzunehmen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare
Gründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine bedürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Geltendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insgesamt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; FamRZ 2003, 458, 459; OLG Celle - 15. Zivilsenat - OLG-Report 1999, 43; einschränkend: OLG Celle - 21. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 58, 59; OLG Dresden FamRZ 2001, 230, 231; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217; OLG München OLG-Report 1995, 212, 213; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig - 13. Zivilsenat - FamRZ 2000, 430, 431; OLG Thüringen FamRZ 1998, 1179; FamRZ 2000, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759, 1760; Kalthoener /Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 473 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 51). Dabei wird allerdings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergäben , wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen muß oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen sind (OLG Dresden FamRZ 1999, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 635, 636; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1167; OLG-Report 1997, 187; OLG Karlsruhe - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; OLG Köln - 14. Zivilsenat - NJW-FER 2000, 189; FamRZ 2003, 237; OLG Rostock FamRZ 1999, 597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold
ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 170 f.). Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folgesache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen FamRZ 1998, 245, 246; OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm FamRZ 2001, 231, 232; OLG-Report 2001, 48, 49; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. April 2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1880; OLG-Report 2004, 664, 665; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 102 (Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; OLG Oldenburg - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 1757, 1758; OLG Schleswig - 8. Zivilsenat - MDR 2004, 398, 399; in diese Richtung auch: OLG Nürnberg FamRZ 2003, 772, 773; vgl. auch OLG Brandenburg - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 623 Rdn. 24, 24 a; Philippi FPR 2002, 479, 484 f.; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 144; Wax FPR 2002, 471, 472; vgl. auch Vogel FPR 2002, 505, 507 und Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 Rdn. 25 b und 25 d).
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition
(§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolierten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine kostenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG Hamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004 aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Entscheidung im Verbundverfahren begehrt hätte. Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation überzeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Ausgang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001 aaO 232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend ist (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 Rdn. 26 m.N.). Da Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt
wird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstattungsanspruches , so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie kann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1 RVG). Zwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund vorhanden ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 938, 939) und deshalb nur die Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staatskasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der in der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung - mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Kosten aus dem Verbund belastet bleibt. Daß der Kostenerstattungsanspruch, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle Lage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsan-
spruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen anerkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vorhandenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
d) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfGE 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle Folgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht, im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesachen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der Scheidungsfolgen zu betreiben (vgl. Wax, FPR aaO S. 472). Mit Rücksicht darauf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahlrechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen, einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen - nicht besteht. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2010 - 2 Ta 140/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Prozesskostenhilfe versagt werden kann, weil ein Sachantrag nicht in einem bereits anhängigen Verfahren klageerweiternd, sondern in einem neuen Rechtsstreit anhängig gemacht wurde.

2

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eine Zahlungsklage, mit der sie Lohnrückstände für die Zeit von Oktober 2009 bis April 2010 geltend machte. Diese Klage erweiterte sie mit Schriftsatz vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2010 um Rückstände für Mai und Juni 2010. Der Antragstellerin wurde für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

3

Nachdem das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit einem am 2. Juni 2010 zugegangenen Schreiben vom 28. Mai 2010 fristlos gekündigt worden war, erhob sie unter dem 10. Juni 2010 die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende gesonderte Kündigungsschutzklage. Die Antragstellerin hat auch für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.

4

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei mutwillig, eine neue Klage zu erheben anstatt die Zahlungsklage zu erweitern. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe im Umfang der Mehrkosten zu bewilligen, die durch eine Klageerweiterung im Verfahren über die Lohnzahlung entstanden wären, und ihr insoweit ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang, jedenfalls aber hinsichtlich der Mehrkosten, die auch entstanden wären, wenn sie ihre Zahlungsklage erweitert hätte.

5

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar insgesamt, auch hinsichtlich der Erweiterung des Antrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz, zulässig, jedoch nicht begründet.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Gegen die Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehen keine Bedenken.

7

a) Der Erweiterung des Antrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen hatte, nur teilweise mit der Beschwerde angegriffen hat. Beschlüsse über die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sind nicht der Rechtskraft fähig (BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - zu II 1 der Gründe, NJW 2004, 1805).

8

b) Zwar ist nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen(vgl. zur Revision BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 12, AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35). Ebenso wie in der Revision ist jedoch auch in der Rechtsbeschwerde eine Ausnahme insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens möglich. Solche Gründe liegen hier vor. Das Landesarbeitsgericht hat sich umfassend mit dem Prozesskostenhilfeantrag insgesamt befasst und die zur Entscheidung nötigen Feststellungen getroffen.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

10

a) Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die sofortige Beschwerde statthaft. Das ergibt sich daraus, dass in der Hauptsache eine Berufung statthaft wäre. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts, da in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Berufung stets statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG).

11

aa) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen „entsprechend“. Nach § 78 ArbGG sind auch die Regelungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren „entsprechend“ anzuwenden. Diese Regelungen sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - zu II 2 a aa der Gründe, AP ZPO § 121 Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 1).

12

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren - soweit das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat - die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, immer statthaft, es sei denn, der Streitwert der Hauptsache übersteigt nicht den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 Euro. Das ist der Wert der Beschwer, der überschritten sein muss, damit die Berufung ohne ausdrückliche Zulassung statthaft ist. § 127 Abs. 2 ZPO ordnet durch den Verweis auf § 511 ZPO daher an, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die sofortige Beschwerde immer dann statthaft ist, wenn gegen eine Entscheidung in der Hauptsache ohne ausdrückliche Zulassung Berufung eingelegt werden könnte.

13

bb) Die Verweisung auf § 511 ZPO berücksichtigt allerdings nicht, dass die Statthaftigkeit der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren abweichend in § 64 Abs. 2 ArbGG geregelt ist. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung nicht nur dann ohne besondere Zulassung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG), sondern unabhängig davon ua. auch in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG). Da der Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, dass eine sofortige Beschwerde immer dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache ohne weiteres die Berufung statthaft ist, bedeutet dies auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragen, dass die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen in Kündigungsschutzsachen immer statthaft ist, soweit die Ablehnung nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wird. So liegt der Fall hier.

14

b) Die Vorinstanzen haben zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versagt. Die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin war mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da sie ihre Kündigungsschutzklage in einem gesonderten Verfahren erhoben und nicht die bereits anhängige Zahlungsklage erweitert hat.

15

aa) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst.

16

(1) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422).

17

(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - zu II 2 a der Gründe, ZInsO 2003, 653).

18

Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine gesonderte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinander abhängt, sich aber hinsichtlich der nachrangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozesspartei, die die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Verfahren anhängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil (§ 301 ZPO) gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, wird eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben.

19

(3) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO(BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 11 ff., NZA 2011, 422).

20

bb) Danach war es mutwillig, dass die Antragstellerin, statt die bereits anhängige Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage zu erweitern, eine neue Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hatte ihre Zahlungsklage um Entgeltforderungen für Juni 2010 erweitert. Diese Entgeltforderungen waren vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig. Demnach war nach der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Einschätzung der bereits anhängige Rechtsstreit über ihre Zahlungsansprüche geeignet, auch mit der Kündigungsschutzklage im Zusammenhang stehende Fragen zu klären. Es sind deshalb keine Gründe dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum diese Einschätzung sich nicht auch auf die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage erstrecken sollte.

21

cc) Der Prozesskostenhilfeantrag war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage entstanden wären, ist nicht möglich (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12, NZA 2011, 422).

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit Klageerweiterung entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, am 11. Januar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten ua. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043). Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht(BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

10

c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer Klageerweiterung die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit Rügen angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt.

11

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet(vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

12

bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

13

cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

14

dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

15

d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt(Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/Bader Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

16

III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20.08.2002 (21 F 1211/01) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat. Die von der Antragstellerin am 17.09.2002 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 30.08.2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (Baumbach/Lauterbach, 60. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 107). Eine Partei, deren Ehe durch das international zuständige Heimatgericht (hier: T./Bosnien und Herzegowina) geschieden worden ist, würde aus eigener Tasche keine Kosten für ein im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts (hier: Deutschland) durchzuführendes Scheidungsverfahren aufbringen, wenn der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils im Inland ein nur auf Rüge zu beachtender Zustellungsmangel entgegensteht.
Die am 08.08.1987 in T. geschlossene Ehe der Parteien, die beide die Staatsangehörigkeit der Föderation von Bosnien und Herzegowina haben, wurde durch Urteil des Bezirksgerichts in T. vom 10.01.2002 geschieden. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Inland hängt nicht von einer Anerkennung der Landesjustizverwaltung ab (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 Familienrechtsänderungsgesetz). Gleichwohl sind beide Parteien, wenn zwischen ihnen Streit darüber besteht, ob die im Ausland ausgesprochene Ehescheidung auch im Inland gültig ist, nach Art. 7 § 1 Abs. 3 Familienrechtsänderungsgesetz berechtigt, einen Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung zu stellen (Krzywon, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Das Standesamt 1989, 93 f., 95, 96), mit dem Ziel, eine für die Gerichte bindende Entscheidung herbeizuführen (Art. 7 § 1 Abs. 8 Familienrechtsänderungsgesetz). Führen die im Ausland geschiedenen Parteien keine Entscheidung der Landesjustizverwaltung herbei, haben die Gerichte, soweit es hierauf ankommt, die Frage, ob die im Ausland ausgesprochene Ehescheidung auch im Inland wirksam ist, inzident zu prüfen (Zöller-Geimer, 22. Aufl., § 328 ZPO, Rn. 245).
Mangels einer vorrangigen zwischenstaatlichen Regelung bestimmen sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 ZPO. Nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift ist die Anerkennung u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Es steht fest, dass der vom Ehemann beim Bezirksgericht in T. in der Heimatsprache der Parteien eingereichte Scheidungsantrag der Ehefrau über das Gericht mit einem einfachen Brief per Post übersandt worden ist. Diese Vorgehensweise erfüllt nicht die Voraussetzungen, die für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke nach dem Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach, 60. Aufl., im Anhang zu § 202, Rn. 7), dem die Föderation von Bosnien und Herzegowina beigetreten ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, Einleitung V Rn. 3) einzuhalten sind. Da hiernach eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes nicht vorliegt, ist eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, jedenfalls solange sich die Antragstellerin, die Antragsgegnerin des ausländischen Scheidungsverfahrens war, auf diesen Mangel beruft. Der Umstand, dass der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes nicht in einer Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt worden ist, dürfte dagegen der Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils nicht entgegenstehen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück in der Heimatsprache des Antragsgegners abgefasst ist.
Die Antragstellerin hat unstreitig das verfahrenseinleitende Schriftstück aus dem vor dem Gemeindegericht in T. durchgeführten Scheidungsverfahren rechtzeitig erhalten, ebenso wurde ihr das Scheidungsurteil übersandt. Aufgrund dieses Umstandes, und weil die Antragstellerin selbst geschieden werden möchte, ist ihre Berufung auf das formale Kriterium der mangelnden Zustellung nicht nachvollziehbar. Da die Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils ausschließlich vom Willen der Antragstellerin abhängt, ist es mutwillig, Prozesskostenhilfe für ein erneutes Ehescheidungsverfahren zu beanspruchen, welches nach Lage der Dinge dasselbe Ziel zum Inhalt hat: nämlich eine Ehescheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Parteien (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Inhaltliche Gründe, warum sich die Antragstellerin einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils widersetzt, werden nicht vorgebracht, auch nicht in der Beschwerdebegründung.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin daher zu Recht Prozesskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren verweigert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2010 - 2 Ta 140/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Prozesskostenhilfe versagt werden kann, weil ein Sachantrag nicht in einem bereits anhängigen Verfahren klageerweiternd, sondern in einem neuen Rechtsstreit anhängig gemacht wurde.

2

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eine Zahlungsklage, mit der sie Lohnrückstände für die Zeit von Oktober 2009 bis April 2010 geltend machte. Diese Klage erweiterte sie mit Schriftsatz vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2010 um Rückstände für Mai und Juni 2010. Der Antragstellerin wurde für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

3

Nachdem das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit einem am 2. Juni 2010 zugegangenen Schreiben vom 28. Mai 2010 fristlos gekündigt worden war, erhob sie unter dem 10. Juni 2010 die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende gesonderte Kündigungsschutzklage. Die Antragstellerin hat auch für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.

4

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei mutwillig, eine neue Klage zu erheben anstatt die Zahlungsklage zu erweitern. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe im Umfang der Mehrkosten zu bewilligen, die durch eine Klageerweiterung im Verfahren über die Lohnzahlung entstanden wären, und ihr insoweit ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang, jedenfalls aber hinsichtlich der Mehrkosten, die auch entstanden wären, wenn sie ihre Zahlungsklage erweitert hätte.

5

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar insgesamt, auch hinsichtlich der Erweiterung des Antrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz, zulässig, jedoch nicht begründet.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Gegen die Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehen keine Bedenken.

7

a) Der Erweiterung des Antrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen hatte, nur teilweise mit der Beschwerde angegriffen hat. Beschlüsse über die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sind nicht der Rechtskraft fähig (BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - zu II 1 der Gründe, NJW 2004, 1805).

8

b) Zwar ist nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen(vgl. zur Revision BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 12, AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35). Ebenso wie in der Revision ist jedoch auch in der Rechtsbeschwerde eine Ausnahme insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens möglich. Solche Gründe liegen hier vor. Das Landesarbeitsgericht hat sich umfassend mit dem Prozesskostenhilfeantrag insgesamt befasst und die zur Entscheidung nötigen Feststellungen getroffen.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

10

a) Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die sofortige Beschwerde statthaft. Das ergibt sich daraus, dass in der Hauptsache eine Berufung statthaft wäre. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts, da in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Berufung stets statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG).

11

aa) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen „entsprechend“. Nach § 78 ArbGG sind auch die Regelungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren „entsprechend“ anzuwenden. Diese Regelungen sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - zu II 2 a aa der Gründe, AP ZPO § 121 Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 1).

12

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren - soweit das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat - die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, immer statthaft, es sei denn, der Streitwert der Hauptsache übersteigt nicht den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 Euro. Das ist der Wert der Beschwer, der überschritten sein muss, damit die Berufung ohne ausdrückliche Zulassung statthaft ist. § 127 Abs. 2 ZPO ordnet durch den Verweis auf § 511 ZPO daher an, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die sofortige Beschwerde immer dann statthaft ist, wenn gegen eine Entscheidung in der Hauptsache ohne ausdrückliche Zulassung Berufung eingelegt werden könnte.

13

bb) Die Verweisung auf § 511 ZPO berücksichtigt allerdings nicht, dass die Statthaftigkeit der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren abweichend in § 64 Abs. 2 ArbGG geregelt ist. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung nicht nur dann ohne besondere Zulassung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG), sondern unabhängig davon ua. auch in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG). Da der Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, dass eine sofortige Beschwerde immer dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache ohne weiteres die Berufung statthaft ist, bedeutet dies auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragen, dass die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen in Kündigungsschutzsachen immer statthaft ist, soweit die Ablehnung nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wird. So liegt der Fall hier.

14

b) Die Vorinstanzen haben zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versagt. Die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin war mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da sie ihre Kündigungsschutzklage in einem gesonderten Verfahren erhoben und nicht die bereits anhängige Zahlungsklage erweitert hat.

15

aa) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst.

16

(1) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422).

17

(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - zu II 2 a der Gründe, ZInsO 2003, 653).

18

Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine gesonderte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinander abhängt, sich aber hinsichtlich der nachrangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozesspartei, die die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Verfahren anhängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil (§ 301 ZPO) gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, wird eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben.

19

(3) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO(BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 11 ff., NZA 2011, 422).

20

bb) Danach war es mutwillig, dass die Antragstellerin, statt die bereits anhängige Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage zu erweitern, eine neue Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hatte ihre Zahlungsklage um Entgeltforderungen für Juni 2010 erweitert. Diese Entgeltforderungen waren vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig. Demnach war nach der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Einschätzung der bereits anhängige Rechtsstreit über ihre Zahlungsansprüche geeignet, auch mit der Kündigungsschutzklage im Zusammenhang stehende Fragen zu klären. Es sind deshalb keine Gründe dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum diese Einschätzung sich nicht auch auf die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage erstrecken sollte.

21

cc) Der Prozesskostenhilfeantrag war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage entstanden wären, ist nicht möglich (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12, NZA 2011, 422).

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.