Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 22. Nov. 2006 - 2 K 30186/03

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2006:1122.2K30186.03.0A
published on 22/11/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 22. Nov. 2006 - 2 K 30186/03
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 1993 zulässig und Einnahmen aus anonymen Tafelgeschäften in Höhe von 63.888,33 DM anzusetzen sind.

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Die Kläger gaben am 13. Juni 1994 die ESt-Erklärung 1993 beim Finanzamt ab und erklärten unter anderem auf der Anlage KSO Zinsen aus Guthaben und Einlagen sowie aus festverzinslichen Wertpapieren und Investmentanteilen in Höhe von insgesamt 7.720 DM, des Weiteren anzurechnende Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag in Höhe von insgesamt 1.813,11 DM. Die Zinseinnahmen sowie die anrechenbare Kapitalertragsteuer wurden durch entsprechende Steuerbescheinigungen nachgewiesen. Die ESt 1993 wurde mit Bescheid vom 23. Januar 1995 in Höhe von 306,00 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 7. August 1995 wurden weitere Zinserträge in Höhe von 10.524,00 DM nachgemeldet und die ESt mit Bescheid vom 28. September 1995 in Höhe von 554,00 DM festgesetzt.

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Mit Schreiben vom 7. November 2001 teilte die Gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (Steufa) den Klägern mit, dass sich aus den dort vorliegenden Unterlagen ergebe, dass Geld- bzw. Wertpapierübertragungen ins Ausland vorgenommen bzw. Tafelgeschäfte getätigt worden seien. Die Kläger wurden aufgefordert, eine vollständige Aufstellung über die in- und ausländischen Kapitalerträge und die entsprechenden Nachweise ab dem Kalenderjahr 1995 einzureichen. Die Überprüfung erfolge nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 erklärten die Kläger im Wege einer Nachmeldung Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Kalenderjahre 1990 bis 1999, unter anderem für die Kalenderjahre 1990 insgesamt 62.407,88 DM (davon erklärt: 7.988,00 DM), 1991 insgesamt 90.564,21 DM (davon erklärt: 11.187,00 DM), 1992 insgesamt 118.156,93 DM (davon erklärt: 27.392,00 DM) und 1993 insgesamt 120.551,82 DM, nach. Mit Änderungsbescheid vom 20. September 2002 setzte das Finanzamt die ESt 1993 auf 26.008,00 DM fest, mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 aus anderen Gründen auf 25.502,00 DM.

4

Die Kläger erhoben am 14. Oktober 2002 Einspruch. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass das Kreditinstitut bei so genannten Tafelgeschäften bei Auszahlung der Zinserträge den Zinsabschlag einbehalte. Das Kreditinstitut erteile lediglich eine Abrechnung, nicht aber eine Steuerbescheinigung im Sinne des Gesetzes. Damit sei der einbehaltene 35-prozentige Zinsabschlag nicht auf die festzusetzende Steuerschuld anrechenbar. Aus den Tatsachen, dass auf die Erträge aus Tafelgeschäften ab 1993 ein um 10 v.H. bzw. 5 v.H. höherer Zinsabschlag als bei anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen einbehalten und keine Steuerbescheinigungen durch das Kreditinstitut erteilt worden seien, hätten sie geschlossen, dass durch die erhöhten und nicht anrechenbaren Zinsabschläge die Steuern auf diese Zinserträge abgegolten seien. Sie hätten deshalb gutgläubig diese Erträge nicht in der Steuererklärung angegeben. Hinzu komme, dass die Kläger der Auffassung gewesen seien, es könne nicht rechtens und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sein, ein und dieselben Einkünfte zweimal der Einkommensbesteuerung unterwerfen zu müssen. Bestätigt worden sei ihre Auffassung auch durch das Abrechnungsformular der Sparkasse, die lediglich in dem mit “entfällt” entwerteten Steuerbescheinigungsteil darauf hinweise, dass die Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig seien, nicht aber auch auf dem Teil des Formulars, der die Abrechnung der Sparkasse enthalte. Somit sei der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung nicht gegeben. Unter rein rechnerischer Einbeziehung der Zinserträge aus Tafelpapieren zu 100 % in die Steuerberechnung würde die darauf entfallende ESt-Mehrbelastung lediglich 28,4 % betragen, also erheblich unter der bereits abgeführten Steuer von 35 % liegen. Es seien somit auch objektiv keine Steuern hinterzogen worden. Da die Festsetzungsfrist nach § 169 AO abgelaufen sei und hinsichtlich der Zinserträge aus Tafelpapieren kein Hinterziehungstatbestand vorliege, sei insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten.

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Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1. Juli 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es Folgendes aus:

6

Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung liege vor. Bei Erfassung der Bruttobeträge der Tafelgeschäfte ergebe sich entsprechend dem ESt-Bescheid 1993 vom 16. Dezember 2002 eine ESt in Höhe von 25.502,00 DM. Bei Außerachtlassung der anonymen Tafelgeschäfte ergäbe sich lediglich eine ESt in Höhe von 7.358,00 DM. Die anonymen Tafelgeschäfte führen daher zu einer Mehrsteuer von 18.144,00 DM. Auch der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung liege vor. Aus der Anlage KSO der unterschriebenen ESt-Erklärung 1993 sei ersichtlich, dass den Klägern ihre Pflicht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, bekannt gewesen sei. Angesichts der Höhe der nachgemeldeten Beträge sei die Schlussfolgerung möglich, dass sie von den Klägern vorsätzlich verschwiegen worden seien. Das Vorbringen der Kläger, sie seien der Meinung gewesen, die Versteuerung der Tafelgeschäfte sei durch den Steuerabzug abgeschlossen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Die Kläger hätten es offenbar darauf ankommen lassen, dass ihre Einkünfte steuerlich möglicherweise nur fragmentarisch erfasst würden, anstatt ihrer Steuerberaterin alle Unterlagen lückenlos zugänglich zu machen. Gerade das Unterlassen dieser auch für einen steuerlichen Laien selbstverständlichen Maßnahme spreche für das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 9. Juli 2003. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, dass die für 1993 erteilten Abrechnungen nicht mehr vorlägen. Sie seien jedoch identisch mit gleichartigen Abrechnungen aus dem Jahre 1999, die beigefügt worden seien. Die Kläger seien jederzeit bereit, an Eides Statt zu versichern, dass tatsächlich nur Einlösungen in ... vorgenommen worden seien. Für die Jahre 1996 bis 2000 sei dies bereits geschehen. Die Tatbestandsmerkmale des § 370 AO seien nicht erfüllt. Zwar sei es bei der vom Finanzamt angewandten vordergründigen, rein formalen Betrachtungsweise zutreffend, dass sich unter Berücksichtigung der Zinszuflüsse eine höhere Steuer ergebe. Gleichwohl wäre bei zutreffender steuerlicher Behandlung für den Fiskus infolge der dann erfolgten Anrechnung der erhöhten Kapitalertragsteuer insgesamt ein niedrigerer Steueranspruch entstanden, weil der persönliche Steuersatz den Abzugsteuersatz deutlich unterschreite. Konkret hätte einer Erhöhung der festzusetzenden Steuer um 18.144,00 DM eine Steuerminderung durch Anrechnung der Kapitalertragsteuer von 22.360,80 DM (35 % von 63.883,00 DM) gegenübergestanden. Die Erstattung hätte 4.216,80,00 DM betragen. Da infolge der Handlungsweise der Kläger nachweislich dem Fiskus ein Schaden nicht entstanden sei, er vielmehr eine höhere als gesetzlich gewollte Steuer erhalten habe, sei bei einer am Gesetzeswillen orientierten Auslegung des § 370 Abs. 1 AO der Tatbestand der Steuerverkürzung nicht zu begründen. Dem stehe auch nicht das so genannte Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO entgegen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) greife das Kompensationsverbot gerade dann nicht ein, wenn sich eine Steuerminderung wegen eines engen wirtschaftlichen Zusammenhangs ohne weiteres von Rechts wegen ergeben hätte, falls der Täter anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1988 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1989, 12). Unter Heranziehung dieser Grundsätze seien im Streitfall Steuern nicht verkürzt worden. Auch sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Das Finanzamt verkenne zunächst, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Finanzamt die Feststellungslast dafür trage, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerstraftat gegeben seien und dass insoweit auch im Besteuerungsverfahren der Grundsatz “in dubio pro reo” zu gelten habe (BFH vom 14. Januar 1991, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 128). In Anbetracht des Abwicklungsverfahrens bei der Einlösung der Zinsgutscheine bei den von den Kreditinstituten angebotenen Tafelgeschäften und unter Berücksichtigung der hierbei zu zahlenden Kapitalertragsteuer von 35 % sei es durchaus schlüssig und glaubhaft, wenn die Kläger versichern würden, diese Erträge im Glauben an ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren mit Abgeltungscharakter nicht erklärt zu haben. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass sowohl der Hinweis auf die Steuerpflicht als auch die Anrechnungsmöglichkeit auf den Abrechnungsvordrucken bei der Einlösung entwertet worden seien. Da den Klägern klar gewesen sei, die auf diese Geschäfte gezahlte Kapitalertragsteuer nicht im Rahmen der Veranlagung zurückerhalten zu können, haben sie keine Veranlassung gesehen, die Erträge aus diesen Tafelgeschäften in ihre Steuererklärung aufzunehmen. Ursächlich für die Nichterklärung sei deshalb nicht der Gedanke, Steuern verkürzen zu wollen oder in Kauf zu nehmen, sondern die Annahme, dass die steuerliche Abwicklung allein über die Kapitalertragsteuer so richtig gewesen sei. Dies sei aber nicht vorwerfbar. Die Verhaltensweise sei deshalb mindestens unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandsirrtums im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch (StGB) zu sehen, der einen Vorsatz ausschließe (BFH vom 19. Mai 1989 in HFR 1990, 334).

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Bei der Höhe der angesetzten Kapitalerträge aus Tafelgeschäften sei im Übrigen nicht berücksichtigt worden, dass die Kläger Stückzinsen in Höhe von 4.703,54 DM gezahlt hätten. Nach geltender Rechtsauffassung handele es sich hierbei um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.

9

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger vorgetragen, dass gemäß § 46 a EStG bestimmte Kapitalanlagen bis 1988 mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % abgegolten waren. Die Prozessbevollmächtigte betreue die Kläger seit 1984. Die erste ESt-Erklärung sei für 1983 vorbereitet worden. Aus dieser Zeit würden die Kapitalanlagen stammen. Die Kläger hätten die Kapitalerträge nachgemeldet, aber nicht Selbstanzeige erstattet. Sie hätten kein Schuldgefühl gehabt. Ein Tatbestandsirrtum läge hier vor, denn die Kläger hätten einen Vorteil gehabt, wenn sie sich um die Einbeziehung in die Veranlagung gekümmert hätten. Es werde auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2004 verwiesen, die Kläger hätten keine Kinder und keine Erben. Die Kläger hätten sich geärgert, da sie bei ordnungsgemäßem Ablauf Geld gespart hätten. Des Weiteren werde zum Tatbestandsirrtum auf die Urteile des FG München vom 10. November 2005 -15 K 3231/05-, des FG Hamburg vom 24. Juni 2005 -I 349/04- und des BGH vom 7. Dezember 1979 -2 StR 315/79- verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

1. den ESt-Bescheid 1993 vom 16. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2003 zu ändern, die Einnahmen aus Kapitalvermögen um 63.888,33 DM zu mindern und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen, hilfsweise Stückzinsen in Höhe von 4.703,54 DM zu berücksichtigen und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen,

2. die Revision zuzulassen.

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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

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Eine Steuerverkürzung liege vor, da es allein auf die Festsetzung ankomme. Das Kompensationsverbot sei zu beachten, da sich nicht ohne weiteres eine geringere Steuerschuld ergeben hätte, wenn die Zinseinnahmen vollständig erklärt worden wären. Die Kläger hätten dann immer noch ordnungsgemäße Steuerbescheinigungen beibringen müssen, um eine Anrechnung der einbehaltenen Steuern zu erlangen. Die Anrechnung hätte sich im Übrigen auch nicht auf die festgesetzte Steuer, sondern lediglich auf die verbleibende Steuer ausgewirkt. Das von den Klägern zitierte Urteil sei insofern nicht zutreffend, da in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall bereits auf der Ebene der Besteuerungsgrundlagen eine Kompensation stattgefunden habe. Nach Aktenlage handele es sich bei den Klägern nicht um finanziell völlig unerfahrene Steuerpflichtige. Dies werde durch die Tatsache belegt, dass sie sehr genaue Aufzeichnungen über ihre Geldanlagen geführt und ihr Kapital auch in durchaus nicht gewöhnlicher Weise angelegt hätten. Sie hätten weiterhin von der prinzipiellen Möglichkeit der Anrechnung von Kapitalertragsteuer gewusst, denn sie hätten für diverse Jahre im Rahmen der ESt-Erklärungen entsprechende Bescheinigungen abgegeben. Zudem seien sie steuerlich beraten gewesen. Das Verschweigen gegenüber der Steuerberaterin spreche dafür, dass die Kläger diese Einnahmen bewusst nicht erklären wollten, da auch die Steuerberater üblicherweise um Angabe sämtlicher Einnahmen bitten und dies durch Nachfragen klären würden. Auch habe kein Tatbestandsirrtum vorgelegen. Den Klägern sei bewusst gewesen, dass die Erträge aus den Tafelgeschäften grundsätzlich der ESt unterliegen. Sie seien lediglich der Ansicht gewesen, dass sie die gezahlten Steuern nicht zurückerhalten würden. Insofern sei den Klägern bewusst gewesen, dass die in der Steuererklärung aufgeführten Einnahmen nicht vollständig gewesen seien. Sie hätten diese mit Wissen und Wollen verschwiegen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie 2 Bände ESt-Akten und 1 Band Rechtsbehelfsakten sowie 2 Band Strafakten einschl. 2 Band Handakten der Steuerfahndungsstelle Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung .

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Die Prozessbevollmächtigte nahm am 30. November 2006 Akteneinsicht und reichte die Schriftsätze vom 3. Dezember 2006 nach. Der Gang der mündlichen Verhandlung ist dem Protokoll zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Streitfall ist der angefochtene ESt-Bescheid insoweit rechtswidrig, als Stückzinsen in Höhe von 4.703,54 DM die Einnahmen aus Kapitalvermögen mindern müssen. Insoweit sind die Kläger in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Änderungsbescheid zur ESt 1993 rechtmäßig, seinem Erlass stand insbesondere nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

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Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

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Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2003 in BStBl II 2004, 394 m.w.N.). Der Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr stellt eine solche Tatsache dar. Diese ist auch nach abschließender Zeichnung des Eingabewertbogens durch den zuständigen Bediensteten des Finanzamts und damit nachträglich bekannt geworden. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Diese nachträglich bekannt gewordene Tatsache führt auch zu einer höheren Steuer. Die Steuerpflicht der inländischen Zinsen ergab sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).

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Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung stand der Änderung des Bescheides auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegen, weil hier gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von einer zehnjährigen Verjährungsfrist wegen Steuerhinterziehung auszugehen ist. Es steht aufgrund der vorliegenden Beweisanzeichen zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Kläger in Bezug auf die nicht erklärten Zinsen eine vorsätzliche (gemeinschaftliche) Steuerhinterziehung begangen haben.

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Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung - wie hier nach § 173 AO - nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der ESt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie verlängert sich jedoch auf fünf Jahre im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung und auf zehn Jahre im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Kläger haben die ESt-Erklärung 1993 am 13. Juni 1994 beim Finanzamt abgegeben, die Festsetzungsfrist endete somit am 31. Dezember 2004 und damit erst nach Erlass des Änderungsbescheides am 20. September 2002.

21

Steuern werden unter anderem gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO dann hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Verkürzung muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen desjenigen, der die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat, geschehen.

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Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (so genannter bedingter Vorsatz, vgl. Urteil des BFH vom 19. März 1998, BStBl II 1998, 466). Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet. Der Wille muss sich dabei auf die Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis seiner Tatbestandsmerkmale beziehen. Hierbei reicht es - da sonst nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht käme - aus, dass der Täter anhand einer unter Umständen laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt. In diesem Zusammenhang ist auf die konkreten Fähigkeiten des Betroffenen zur möglichen steuerrechtlichen Wertung von Tatbeständen abzustellen. Es genügt daher für die Annahme einer Steuerhinterziehung, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund dieser so genannten Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist.

23

Für die Frage, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen, trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist, obwohl der strafverfahrensrechtliche Grundsatz “in dubio pro reo” auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht nach der Strafprozessordnung sondern nach den Vorschriften der AO und FGO zu beurteilen. Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist danach kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. etwa BFH in BStBl II 1998, 466 m.w.N.).

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Ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt (nur) dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Dabei setzt die Annahme einer Steuerhinterziehung aber insbesondere nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat. Dabei genügt eine seiner Gedankenwelt entsprechende allgemeine Bewertung (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1992, BStBl II 1992, 565). Der Täter muss nämlich das Unrechtmäßige seiner Tat nicht in rechtstechnischer Beurteilung erkennen.

25

Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung ist hier gegeben. Die Frage der Steuerhinterziehung beurteilt sich nur nach der unrichtigen oder unvollständigen Erklärung und der daraus resultierenden Steuerfestsetzung. Die Anrechnung von Kapitalertragsteuern / Zinsabschlagsteuer ist nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung. Dass Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen bereits den Kapitalertragsteuerabzug für Rechnung eines Steuerpflichtigen vorgenommen und die einbehaltene Steuer an das Finanzamt abgeführt haben, berührt weder die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen noch die Höhe der festzusetzenden ESt, da die Kapitalertragsteuer grundsätzlich unabhängig von der Erklärungspflicht erhoben wird (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, 23. Aufl., EStG, § 43 Rn. 2, Finanzgericht München, Urteil vom 10. November 2005, EFG 2006, 473).

26

Die pflichtwidrige Nichtangabe der Erträge aus den Tafelgeschäften und der weiteren Erträge in der ESt-Erklärung 1993 und die daraus resultierende Steuerverkürzung erfüllt den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. In subjektiver Hinsicht ist der Senat aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu der Erkenntnis gelangt, dass die Kläger insoweit auch bedingt vorsätzlich gehandelt haben. Die Kläger haben mit der ESt-Erklärung die Anlage KSO mit Erträgen aus Guthaben und Einlagen von jeweils 81,00 DM sowie mit Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren/Investmentanteilen von je 3.779,00 DM, somit pro Ehegatte insgesamt 3.860,00 DM und anrechenbarer Kapitalertragssteuer von 1.813,11 DM abgegeben. Aus der Anlage KSO ist ersichtlich, dass auch Erträge “aus Tafelgeschäften mit festverzinslichen Wertpapieren” anzugeben sind. Des Weiteren ist in der gleichen Zeile der Anlage KSO eine Spalte für die anrechenbare Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag vorgesehen. Darüber hinaus wurden mit der ESt-Erklärung Wertpapier-Ertrags-Abrechnungen der Sparkasse eingereicht. Diese enthalten Hinweise, dass Kapitalerträge grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, des Weiteren, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter Vorlage der Steuerbescheinigung als Steuervorauszahlung bzw. -guthaben angerechnet wird. Nach Rechtskraft des entsprechenden ESt-Bescheides für 1993 wurden weitere Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren/Investmentanteilen in Höhe von jeweils 5.262,00 DM pro Ehegatte nacherklärt. Diese Nachmeldung war unvollständig.

27

Die Zinsbesteuerung stellt seit Jahrzehnten ein immer wiederkehrendes Thema dar. Der Gesetzgeber hat am 25. Juli 1988 beschlossen, das Steuerreformgesetz 1990 zu verabschieden, und hat das so genannte Zinsamnestiegesetz eingeführt. Um dann sicherzustellen, dass eine gleichmäßige Erfassung möglichst aller Kapitalerträge erfolgt, wurde am 9. November 1992 das Zinsabschlagsgesetz eingeführt (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1992, 1853). Hiervon waren die Kläger selbst im Jahre 1993 betroffen, denn für sie wurde Kapitalertragsteuer auf ihre Erträge aus dem Kapitalvermögen einbehalten. Diese Thematik zur Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen wurde regelmäßig in allen Medien (Presse, Rundfunk und Fernsehen) behandelt (siehe Darlegungen FG Münster, Beschluss vom 18. Juli 2000, EFG 2000, 1229). Vor diesem Hintergrund ist es nicht überzeugend, dass den Klägern die Steuerpflicht ihrer Kapitaleinkünfte verborgen geblieben war, zumal sie eine erhebliche Größenordnung erreicht hatten und zudem auch das sie betreuende Kreditinstitut auf die ESt-Pflicht in den Erträgnisaufstellungen hingewiesen hat. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die Kläger nicht über Wesen und Wirkung der Zinsabschlagsteuer und insbesondere ihrer Vermeidung informiert waren, denn sowohl die Medien als auch die Bankinstitute haben die Öffentlichkeit bzw. die Kapitalanleger ausgiebig über Steuerfreibeträge und die dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber ihren Instituten informiert. Aus der von den Klägern eingereichten handschriftlichen Aufstellung über die angelegten Geldbeträge ist ersichtlich, dass anonyme Tafelgeschäfte einmal am 11. August 1988 und die weiteren in der Zeit vom 11. April 1990 bis 28. Juli 1993 angeschafft worden sind. Die Kläger haben auch für die Vorjahre Erträge aus Kapitalvermögen nachgemeldet, für 1990 62.407,88 DM (erklärt: 7.988,00 DM), für 1991 90.564,21 DM (davon erklärt: 11.187,00 DM) und für 1992 118.156,93 DM (davon erklärt: 27.392,00 DM). Bis einschließlich 1992 wurden von den vorgenannten Beträgen, also auch den Tafelpapieren, keine Kapitalertragsteuern einbehalten. Eine Steuererklärung für 1993 mit dem Ziel, den überwiegenden Teil der Zinsabschlagsteuer wieder zurückzuerhalten, hätte zwangsläufig zu weiteren Nachfragen seitens der Finanzbehörde für die vergangenen Jahre geführt und eine Aufdeckung der bisher nicht erklärten Kapitalerträge zur Folge haben können. Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Kläger bewusst die anonyme Form der Tafelgeschäfte gewählt haben, um von vornherein die Zinseinnahmen nicht in den ESt-Erklärungen anzugeben. Dies wird auch daraus deutlich, dass für 1993 neben den Tafelgeschäften weitere Erträge in einer Höhe von 38.419,00 DM (Nachmeldung 120.551,82 DM - bisher erklärt / nacherklärt insgesamt 18.244,00 DM - Tafelgeschäfte 63.888,33 DM = 38.419,49 DM) in der ESt-Erklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen fehlten.

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Dass nur bezüglich der Tafelgeschäfte von einer so genannten “Abgeltungssteuer” ausgegangen worden sei, ist aufgrund des Vorgenannten als Schutzbehauptung anzusehen. Auch die Darlegung in der mündlichen Verhandlung, dass die Tafelpapiere aus der Zeit stammen würden als es den § 46 a EStG noch gab, kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1988 gab es zwar gemäß § 46 a EStG für bestimmte Kapitalanlagen tatsächlich eine Abgeltung durch die Couponsteuer von 30 % (Schmidt/Glanegger, EStG, Kommentar, 7. Aufl., § 46 a Rn. 3). Nach der von den Klägern eingereichten handschriftlichen Aufstellung über die angelegten Geldbeträge sind die Tafelpapiere bis auf eine Ausnahme erst im Kalenderjahr 1990 und danach angeschafft worden. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger aufgrund ihrer Erfahrungen im Kapitalanlagebereich bei den Auszahlungen ab 1989 den fehlenden Kapitalertragsteuerabzug bemerkt haben dürften.

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Die Kläger haben keine Unterlagen über die Einlösung der Coupons aus dem Kalenderjahr 1993 vorgelegt. Selbst wenn im Streitjahr 1993 entsprechend den Abrechnungen der Bank aus den Kalenderjahren 1999 und 2000 verfahren worden sein sollte, spricht der Vermerk “entfällt” auf den Abrechnungsformularen unter dem Teil Steuerbescheinigung nicht für einen fehlenden Vorsatz. Vielmehr wird durch den Hinweis “entfällt” im Rahmen der Gesamtwürdigung zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger keine Steuerbescheinigung verlangt haben, um die Anonymität der Tafelgeschäfte zwecks Nichtangabe der Erträge in der ESt-Erklärung zu erhalten. Bei Angabe von Name und Anschrift wäre eine Steuerbescheinigung ausgestellt worden. Aber auch diese Abrechnungen enthalten den Hinweis, dass Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig sind.

30

Dies hätte die Kläger veranlassen müssen bei der Bank oder der Prozessbevollmächtigten, ihrer steuerlichen Beraterin, nachzufragen. Aus dem Gesamtverhalten der Kläger ergibt sich, dass sie eine vollständige Erfassung der regelmäßigen, jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vermeiden wollten. Ein Steuerpflichtiger, der sich so verhält, hält es in seiner laienhaften Parallelwertung für möglich, dass er dem Staat Steuern vorenthält. Sie haben sich daher mit dem Taterfolg - der Steuerverkürzung - abgefunden. Sie haben keinerlei Unterlagen an die Prozessbevollmächtigte gegeben und es somit bewusst darauf ankommen lassen, dass ihre Einkünfte steuerlich nur unvollständig erklärt und damit zu niedrig festgesetzt werden. Gerade das Unterlassen dieser auch für einen steuerlichen Laien selbstverständlichen Maßnahme spricht für das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes.

31

Ein Tatbestandsirrtum liegt nicht vor. Die Frage der Steuerhinterziehung beurteilt sich  nur nach der unrichtigen oder unvollständigen Erklärung und der daraus resultierenden Steuerfestsetzung. Die Anrechnung von Kapitalertragsteuern/Zinsabschlagsteuer ist nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung. Das FG München (EFG 2006, 473) kommt in dem vergleichbaren Fall zum Ergebnis, dass Steuerhinterziehung vorliegt, ein Tatbestandsirrtum wird nicht problematisiert. Der Fall des FG Hamburg (EFG 2005, 1579) ist hier nicht vergleichbar, da es dort um die Anrechnung von Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung und damit um ein Problem auf der Festsetzungsebene ging. Im Übrigen schied dort ein Tatbestandsirrtum aus, da sich der dortige Kläger gar keine Gedanken  gemacht hatte. Dem Fall des BGH (Urteil vom 07.12.1979 -2 StR 315/79-) liegt ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

32

Die Kläger irrten nicht über die Steuerpflicht der Erträge. Aus dem oben aufgeführten Gesamtverhalten wird deutlich, dass die anonyme Geldanlage gewählt worden ist, um die Erträge nicht zu versteuern. So ist es in den Kalenderjahren 1990 bis 1992 auch erfolgt. Als 1993 der Abzug von Kapitalertragsteuer eingeführt worden ist, wollten die Kläger ihr Verhalten zur Vermeidung einer Aufdeckung der nichterklärten Erträge der Vorjahre nicht ändern und haben aufgrund der Nichtangabe von Namen und Anschrift die anonyme Auszahlung beibehalten. Auch der weitere Vortrag, dass die Erträge nicht nochmals der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen seien, lässt den Rückschluss zu, dass bei der späteren Abgabe der ESt-Erklärung 1993 eine Nichtangabe nicht wegen Irrtums über die Steuerpflicht, sondern wegen der fehlenden Steuerbescheinigungen erfolgte.

33

Die Kläger hätten sich nicht nur über die zutreffende steuerliche Behandlung der bezogenen Zinsen informieren müssen, sondern sie hätten zumindest dem Finanzamt die für die Entscheidung der offensichtlich zweifelhaften Rechtsfrage relevanten Tatsachen mitteilen müssen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 25. April 2005, 16 K 1387/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1660; 16 K 3684/02 E, EFG 2005, 1661). Mit ihrem Verhalten ließen es die Kläger bewusst darauf ankommen, dass ihre Einkünfte steuerlich möglicherweise unzureichend erfasst werden und hierdurch im Ergebnis eine Steuerverkürzung eintritt.

34

Mit Klageerhebung haben die Kläger erstmals gezahlte Stückzinsen in Höhe von 4.703,54 DM geltend gemacht. Diese sind zwar nicht nachgewiesen worden, jedoch ist eine Plausibilität gegeben. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden in der Nachmeldung aufgrund der handschriftlichen Aufzeichnungen der Kläger ermittelt. Diese Einnahmen wurden vom Finanzamt der Besteuerung zu Grunde gelegt, so dass nach Auffassung des Senats die in gleicher Weise ermittelten gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen zu berücksichtigen sind.

35

Die ESt 1993 war danach wie folgt festzusetzen:

36

zu versteuerndes Einkommen bisher

110.226,00 DM

        

abzgl. negativer Stückzinsen

- 4.703,00 DM

        

zu versteuerndes Einkommen neu

105.523,00 DM

        

ESt (Splittingtabelle)

23.974,00 DM

(= 12.257,71 EUR)

37

Die ESt 1993 ist unter Abänderung des ESt-Bescheides 1993 vom 16. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2003 auf 23.974,00 DM (12.257,71 EUR) festzusetzen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 S. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

39

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.