Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. Nov. 2007 - 2 K 30021/04

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2007:1128.2K30021.04.0A
bei uns veröffentlicht am28.11.2007

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund von Zahlungen aus einer übernommenen Bürgschaft.

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Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

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Der Kläger und A gründeten 1977 die ... Gesellschaft für rationelles Bauen mbH (GmbH1) mit einem Stammkapital von 20.000,00 DM. Der Kläger übernahm davon 50 %. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf sowie die Bebauung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Außerdem verpachtete die GmbH1 eine Tennisanlage, die der Ehefrau des Klägers und der Gesellschafterin gehörte. Die Gesellschaft konnte sich vertragsgemäß an anderen Unternehmen beteiligen. 1985 wurde das Stammkapital auf 50.000,00 DM erhöht, wobei sich beide Gesellschafter mit jeweils 50 % an der Erhöhung beteiligten. Zum 1. September 1993 schlossen sich die GmbH1 und die ... Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH2) zu gleichen Teilen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Projektgesellschaft ...-Park GbR (GbR) zusammen. Auf den Inhalt des - im Nachhinein schriftlich fixierten - Gesellschaftsvertrages vom 10. Juli 1997 wird Bezug genommen. Zweck und Gegenstand der GbR war gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages der Grundstückserwerb, die Planung, Errichtung und Verkauf eines Mehrfamilienhauses mit 234 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten in.... Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages war sie zunächst auf 10 Jahre befristet und danach für unbestimmte Zeit errichtet. Die GmbH1 übernahm vertragsgemäß die vollständige planerische und technische Abwicklung des Bauvorhabens, während die GmbH2 die kaufmännische und vertriebstechnische Abwicklung übernahm.

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Für die GbR wurden vom Finanzamt ... bis einschließlich 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen durchgeführt. Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt und für 1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 DM festgestellt (Mitteilung des Finanzamts... vom 16. Juli 2001).

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Das Eigenkapital der GmbH1 betrug laut Bilanz zum 31. Dezember 1997 -aufgestellt am 22. Dezember 1998- 66.138,83 DM (Eigenkapital zum 31. Dezember 1996 578.527,00 DM abzüglich Jahresfehlbetrag 1997 von 329.201,33 DM).

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Mit Schreiben vom 4. August 1998 gewährte die Landesbank der GbR weitere Kredite zur Finanzierung von drei im sozialen Wohnungsbau errichteten Häusern mit 49 Wohnungen und 35 Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück ... in Höhe von 1.383.000,00 DM, 1.962.000,00 DM und 700.000,00 DM. Zur Absicherung dieser im Zusammenhang mit dem laufenden Bauvorhaben gewährten Kredite übernahmen am 29. Juni 1998 der Kläger, der Geschäftsführer der GmbH1 und ein Gesellschafter der GmbH2 selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von jeweils 890.000,00 DM zu Gunsten der GbR. Die Bürgschaften wurden unter anderem durch ein Grundpfandrecht an der Tennisanlage, Eigentümerin: die Klägerin und A, unterlegt.

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Ein Rechtsstreit mit dem Generalunternehmer ...-kurz: X- vor dem Landgericht endete am 12. Juli 1999 mit einem gerichtlichen Vergleich, der die GmbH1 und GmbH2 als Gesamtschuldner verpflichtete, an den Generalunternehmer 2 Mio. DM zu zahlen bzw. 5 Mio. DM, falls dieser Betrag nicht bis zum 15. Oktober 1999 bei diesem einginge. Die GmbH’s konnten nicht zahlen.

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Mit Vertrag vom 17. Dezember 1999 veräußerten die Gesellschafter der GmbH1 ihre Anteile zu 1,00 DM an B. Zeitgleich wurde die Auflösung der GmbH1 beschlossen mit nachfolgender Liquidation. Bei der Veranlagung des Klägers für das Streitjahr 1999 wurde ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 25.000,00 DM berücksichtigt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2001 setzte das Finanzamt die ESt für 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest.

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Der Kläger wurde im Kalenderjahr 2002 von der Landesbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, aufgrund einer Vereinbarung wurden dann 449.841,00 DM aus dem Veräußerungserlös der Tennisanlage gezahlt.

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Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragten die Kläger die Erhöhung des bei der ESt-Veranlagung berücksichtigten Verlustes nach § 17 EStG wegen der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und deren fehlender Rückgriffsforderung in Höhe von 449.841,00 DM. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieses Betrages als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der GmbH1 und damit die Durchführung einer Änderungsveranlagung mit Verwaltungsakt vom 13. Juni 2002 ab. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 19. Juni 2002 und führten aus, dass zwar richtig sei, dass die Bürgschaft für ein Darlehen der GbR gegeben worden sei. Fakt sei aber, dass die GmbH1 in der Haftung als GbR-Gesellschafter gewesen sei und bei einem Stilllegen des Bauvorhabens der GbR diese Haftung zur Insolvenz der GmbH1 geführt hätte. Wegen erheblicher Schwierigkeiten mit dem Generalunternehmer und einem daraus resultierenden vorübergehenden völligen Baustillstand wäre die Kredit gebende Bank ohne die zusätzlichen persönlichen Bürgschaften der beteiligten natürlichen Personen mit einer weiteren Unterlegung durch Grundschulden an ihrem Grundvermögen bzw. dem Grundvermögen der Ehegatten nicht zu einer Krediteinräumung bereit gewesen. Um die GmbH1 zu retten, sei die Bürgschaft in der vorliegenden Form gewährt worden. Die Bürgschaftsgewährung sei ausschließlich im Interesse der GmbH1 und ihrer Gesellschafter erfolgt und zwar zwecks Abwendung einer drohenden Inanspruchnahme für Haftungsschulden der GmbH1 durch Gläubiger der GbR. Es hätte auch der Umweg der Darlehensaufnahme über die GmbH1 erfolgen können, was aber aufgrund der Dringlichkeit und aus Zeitgründen unterblieben sei. Bürgschaftsaufwendungen zu Gunsten eines Dritten seien ebenfalls nachträgliche Anschaffungskosten, sofern sie allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien (Finanzgericht München, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 285). Auch innerhalb eines Konzerns könnten Bürgschaftszahlungen zu Anschaffungskosten führen. Es sei darum gegangen, das Kapital der GmbH1 und deren Existenz zu retten, zumal auch weitere wirtschaftliche Aktivitäten der GmbH1 wie die Tennisanlage und andere Bauvorhaben und nicht zuletzt der gute Ruf des Klägers auf dem Spiel gestanden hätten. Die durch die Darlehensgewährung an die GbR ermöglichte Fortsetzung des Bauvorhabens habe somit allein im Interesse der Gesellschafter der GmbH1 gelegen. Im Jahr 1995 sei mit der Firma X ein Generalunternehmervertrag geschlossen worden. Dieser habe im letzten Drittel des Jahres 1996 gekündigt werden müssen, da diese Firma nicht in der Lage gewesen sei, das Bauvorhaben sach- und termingerecht zu erstellen. Allerdings habe die X die Sachlage völlig anders gesehen und die beiden an der GbR beteiligten GmbH’s auf 11,8 Mio. DM Schadensersatz verklagt. Eine Klage gegen die GbR als eigenes Rechtssubjekt sei seinerzeit noch gar nicht möglich gewesen. Aufgrund der sehr schwierigen Rechts- und vor allem Beweislage sei damit ein absolut Existenz vernichtendes Risiko für die GmbH eingetreten; eine solche Forderung hätte sie nie erfüllen können. Leider seien die klägerischen Aussichten zu gut gewesen, als dass man ein Urteil hätte riskieren sollen. Daher sei der Vergleich geschlossen worden. Während der Laufzeit dieses Prozesses sei es zur Darlehensvergabe am 5. August 1998 durch die Landesbank gekommen, da die GbR mit diversen Handwerkerrechnungen in Millionenhöhe im Rückstand gewesen sei. An der “Krise” der GmbH1 zu diesem Zeitpunkt könne nach alledem kein Zweifel bestehen. In § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages sei eine exakte Aufteilung der Tätigkeiten zwischen den beteiligten GmbH’s in der Weise bestimmt gewesen, dass die GmbH2 die kaufmännische und vertriebstechnische Abwicklung und die GmbH1 die vollständige planerische und technische Abwicklung des Bauvorhabens übernehme. Damit sei für eine “gewerbliche Tätigkeit” der GbR kein Platz mehr gewesen. Dementsprechend habe es auch keinen besonderen Geschäftsführer für die GbR gegeben. Aus dem “Gesellschaftsvermögen” hätten keine Schulden getilgt werden können, da es ein solches nicht gegeben habe. Ein Verlust sei geteilt und den Gesellschaftern belastet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) würden solche nachträglichen Aufwendungen zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung gehören, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien, die Bürgschaft ihre Ursache also im Gesellschaftsverhältnis gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Bürgschaftsübernahme für die Schulden der GbR durch den Kläger nicht auf seiner Gesellschafterstellung in der GmbH1 sondern auf persönlichen Gründen oder Beziehungen zu der GbR beruht hätte, gebe es nicht. Insoweit halte er das vom Finanzamt angeführte Urteil des BFH vom 17. Dezember 1996 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 290) für nicht einschlägig. In dem Urteilsfall ginge es um eine GmbH & Co. KG, bei der typischerweise die persönlich haftende GmbH gesellschaftsrechtlich nicht ins Gewicht falle. Anders jedoch hier: Die GmbH1 sei das Werkzeug gewesen, mit dem der Kläger sich am wirtschaftlichen Leben beteiligt und in dem der größte Teil seines Vermögens gesteckt habe. Die GbR sei kein eigenes Rechtssubjekt gewesen. Juristisch hätte sie nach außen kaum Wirkung gehabt, interessant seien nur die Gesellschafter gewesen.

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Das Finanzamt verwarf den Einspruch mit Entscheidung vom 29. Januar 2004 als unbegründet und führte aus, dass die streitigen Aufwendungen nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gehörten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen. Er umfasse nicht nur die zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Kosten sondern auch nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten im Sinne der §§ 9, 20 EStG noch Veräußerungskosten seien. Als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG würden auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, insbesondere Leistungen aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Betracht kommen, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos sei (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 761). Eine durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Veranlassung sei nur dann gegeben, wenn und insoweit die vom Gesellschafter getätigte Finanzierungsmaßnahme Eigenkapital ersetzenden Charakter habe. Das sei der Fall, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen werde, in dem sich die Gesellschaft bereits in der so genannten Krise befinde. Die Krise werde als der Zeitpunkt definiert, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817). Dafür sei es erforderlich, dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sei, zu marktüblichen Konditionen Darlehen zu beschaffen. Zu beachten sei, dass alle Voraussetzungen im Hinblick auf die GmbH1 vorliegen müssten. Soweit die Voraussetzungen ausschließlich bei der GbR vorliegen, sei zu prüfen, ob eine Zurechnung zur GmbH1 möglich sei. Eine solche Trennung sei deswegen notwendig, da es sich gesellschaftsrechtlich um voneinander unabhängige Gesellschaften handele, die auch jeweils getrennt voneinander zu beurteilen seien. Die GbR habe sich unstreitig bei Bürgschaftsübernahme in der Krise befunden. Ob dies auch bei der GmbH1 der Fall gewesen sei, könne im vorliegenden Streitfall nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, könne aber dahinstehen, weil es an den weiteren Voraussetzungen einer Zurechnung mangele. Denn die Bürgschaftsübernahme für die GbR habe bei der GmbH1 keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt. Eine Zurechnung bei der GmbH1 wäre denkbar, wenn angenommen würde, dass die Bürgschaftsübernahme bei der GbR und demzufolge die Bereitstellung der Darlehen die gleiche Wirkung hätte wie die Zuführung von Eigenkapital an die GmbH1. Dies habe der BFH jedoch bereits bei einer Komplementär-GmbH abgelehnt, wenn das Darlehen durch den wirtschaftlichen Betrieb der KG verursacht sei und die Haftung der GmbH nur eine untergeordnete Rolle spiele (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Kläger liege es im Streitfall genau so. Die GbR sei zivil- und steuerrechtlich ein von ihren Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt, auch wenn sie in Form einer Arbeitsgemeinschaft betrieben werde. Unter Änderung seiner Rechtsprechung habe der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngster Zeit der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet habe (BGH-Urteil vom 29. Januar 2000, Betriebsberater -BB- 2001, 374). Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 (BStBl II 1984, 751) sei die Personengesellschaft für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirkliche, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen seien. Solche Merkmale seien insbesondere die Verwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Die GbR habe aufgrund einer gewerblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gelte als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine (originäre gewerbliche) Tätigkeit ausübe und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter seien und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter seien, zur Geschäftsführung befugt seien. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Alleinige Gesellschafter der GbR seien die GmbH1 und die GmbH2 gewesen. Die Einkünfte der GbR seien folgerichtig gesondert und einheitlich festgestellt worden. Das durch die Bürgschaft gesicherte Darlehen sei damit durch den wirtschaftlichen Betrieb der GbR veranlasst gewesen. Die GmbH1 hätte zu keiner Zeit freie Verfügung über das bereitgestellte Geld erhalten, da dieses direkt in der GbR genutzt worden sei. Es wirke somit für sie gerade nicht wie Eigenkapital, über welches sie frei habe verfügen können. Die GmbH1 habe weitere wirtschaftliche Betätigungen neben dem Halten der GbR-Beteiligung gehabt. Ein direktes Darlehen an die GmbH1 oder die Zuführung von Eigenkapital an sie hätte also auch zu anderen Zwecken genutzt werden können. Es fehle somit an der Vergleichbarkeit der hier gegebenen Darlehen mit Eigenkapital der GmbH1. Allein die rechtliche Abhängigkeit der Haftung reiche nicht aus, um einen Veranlassungszusammenhang zwischen der Bürgschaftsverpflichtung und der GmbH-Beteiligung zu bejahen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996, a.a.O.). Genau wie im Urteilsfall sei auch das Stammkapital der GmbH1 als haftendes Vermögen für Fremdmittel von über 4 Mio. DM nahezu bedeutungslos. Insgesamt sei festzuhalten, dass die streitigen Zahlungen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung nicht durch das Gesellschafterverhältnis zur GmbH1 bestimmt seien, sondern durch das Gesellschafterverhältnis zur GbR. Es läge damit keine eigenkapitalersetzende Bürgschaft im Sinne der angegebenen Rechtsprechung vor.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage vom 1. März 2004, zu deren Begründung die Kläger Folgendes vortragen:

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Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werde ein sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebender Verlust entsprechend der Anzahl der Gesellschafter aufgeteilt und jedem Gesellschafter belastet. Die GbR habe gemäß Vereinbarung zur Sicherung von Krediten vom 2./7. Mai 1996 bei der Bank ein Kreditvolumen von knapp 50 Mio. DM aufgenommen. Als der Kläger am 29. Juni 1998 die Bürgschaft gegenüber der Landesbank in Höhe von 890.000,00 DM wegen aller Ansprüche der Bank gegenüber der GbR übernommen habe, sei es ihm nicht um den Erhalt der GbR, an der er nicht beteiligt gewesen sei, gegangen, vielmehr allein um den Erhalt seiner GmbH1, an der er zu 50 % beteiligt gewesen sei. Das Bauvorhaben der GbR habe bis Mai 1997 fertig gestellt sein sollen. Durch den Ausfall von zwei Generalunternehmen in 1996 bis 1997 (Prozesse wegen fehlerhafter Bauausführungen bzw. Konkursanmeldung) hätte sich der Baufortschritt stark verzögert gehabt. Schadensersatzprozesse seitens der Käufer der Wohnungen hätten wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung bereits gelaufen. Zur Begrenzung des Schadens seien weitere Einschüsse in die GmbH1 - neben den bereits geleisteten 489.109,45 DM - erforderlich gewesen. Da mit einem Gewinn aus dem Bauvorhaben aufgrund der Sachlage nicht mehr zu rechnen gewesen sei, habe schon zum 31. Dezember 1996 der Einschuss von 489.109,45 DM voll abgeschrieben werden müssen. Die Landesbank als Gläubigerin habe erklärt, dass sie die uneingeschränkte persönliche Haftung der beiden Gesellschafter der GbR nicht mehr für ausreichend gehalten habe und dass ohne die zusätzlichen persönlichen Bürgschaften der beteiligten natürlichen Personen und ohne eine weitere Unterlegung durch Grundschulden eine Krediteinräumung nicht möglich gewesen wäre (Schreiben vom 28. Oktober 2002). In dieser Krisensituation sei am 29. Juni 1998 die Bürgschaft übernommen worden und die dingliche Besicherung der Tennisanlage der Ehefrauen sei erfolgt. Die Bürgschaftsübernahme durch den Kläger sei im Übrigen auch unentgeltlich erfolgt, dies sei weiteres Indiz für die Krise, in der die Bürgschaft übernommen worden sei. Hinzu komme, dass die GmbH2 entgegen § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundvermögen auf die BGB-Gesellschaft übertragen habe; die GmbH2 sei - wie zwischen den Gesellschaftern so auch gewollt - alleinige Grundstückseigentümerin des zu bebauenden Grundvermögens geblieben.

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Nachdem das von der GbR angegangene Bauvorhaben gescheitert gewesen sei, habe die Landesbank die Kredite gekündigt und die Sicherheiten in Anspruch genommen, insbesondere die Bürgen und die die Bürgschaften unterlegenden Grundschulden mit dem Ziel der Versteigerung des Grundstücks der Tennisanlage. Im Januar 2002 sei aufgrund gemeinsamer Verhandlungen eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass durch die Beteiligten der GmbH1 zur Abgeltung aller Ansprüche 890.000,00 DM bezahlt werden sollten. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die Tennisanlage verkauft würde, die e Landesbank Löschungsbewilligungen erteile und die Klägerin und die Mitgesellschafterin den Kaufpreis zur Begleichung der Bürgschaften in dieser Höhe der Landesbank zur Verfügung stellen würden.

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Die Entscheidung des BFH vom 17. Dezember 1996 zur KG stehe dem hiesigen Klageantrag nicht entgegen. Dort seien die Darlehensschulden, für die sich der Kläger verbürgt habe, ausschließlich durch die gewerbliche Tätigkeit der KG verursacht worden. Dort sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Bürgschaftsaufwendungen des Klägers mit seiner Beteiligung an der GmbH nicht gegeben gewesen. Es sei hinzugekommen, dass in jenem Fall die Komplementär-GmbH neben ihren Funktionen als persönlich haftende Gesellschafterin der KG keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb auch kein zusätzlich haftendes Vermögen neben dem Stammkapital habe erwerben können. Das alles liege hier anders, wie zum einen bereits unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag der GbR dargelegt worden sei, wie sich zum anderen daraus ergebe, dass die GmbH1 in den Vorjahren recht erfolgreich gewirtschaftet habe, wie sich aus den Jahresüberschüssen 1996 und zuvor entnehmen lasse. Weiter komme hinzu, dass in dem für die KG entschiedenen Fall die Klägerin alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von zuletzt 400.000,00 DM gewesen sei, die GmbH keine Einlage zu leisten und kein Stimmrecht in der Gesellschaft gehabt habe und nur eine Entschädigung in Höhe der Vergütungsansprüche des für sie tätigen Geschäftsführers und eine Haftentschädigung in Höhe von 10 % des Stammkapitals erhalten habe. Am Gewinn und Verlust der KG sei die GmbH nicht beteiligt gewesen. Deshalb komme der BFH zu dem Ergebnis, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Kläger sich deshalb für die KG verpflichtet habe, weil deren Betriebsvermögen allein der Klägerin, Ehefrau des Klägers, zuzurechnen gewesen sei. Der vorliegende Streitfall liege gänzlich anders. Vorliegend habe die GbR für den Kläger keinen eigenen wirtschaftlichen Wert gehabt, für deren Erhalt es sich gelohnt hätte, in einer Größenordnung von 890.000,00 DM eine Bürgschaft zu übernehmen. Das einzige und alleinige Interesse des Klägers habe in dem Erhalt der GmbH1, an der er zu 50 % beteiligt gewesen sei, gelegen. Es sei also um Aufwendungen gegangen, die mit der Einkunftsart aus Gewerbebetrieb in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang bestünde, sei zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96, BStBl II 1997, 290). Ein fremder Dritter wäre wegen der gegebenen Krise nicht mehr bereit gewesen, eine Bürgschaft zu übernehmen. Ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der GmbH1sei wertlos . Das alleinige Interesse an dem Erhalt der GmbH1 habe beim Kläger gelegen, nicht bei seiner Ehefrau. Als also aus dem Kaufpreis an die Landesbank gezahlt worden sei, sei diese Zahlung auf die Bürgschaft des Klägers erfolgt. Als Auflösungsverluste des Gesellschafters nach § 17 EStG könnten Zahlungen seines - nicht selbst an der Gesellschaft beteiligten - Ehegatten berücksichtigt werden, soweit dieser dafür im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter, hier also die Klägerin gegen den Kläger, habe. Aufwendungen eines Dritten, hier der Klägerin, könne der Kläger im Falle einer Abkürzung des Zahlungsweges als eigene abziehen. Unter Abkürzung des Zahlungsweges verstehe die Rechtsprechung die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass ein Dritter im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilge (§ 267 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) anstatt ihm den entsprechenden Geldbetrag unmittelbar zuzuwenden. So sei es hier gelaufen, die Klägerin habe auf die Schuld des Klägers aus der Bürgschaft gezahlt.

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Auch wenn es sich, hilfsweise, um Aufwendungen der Klägerin auf eine in ihrem eigenen Namen, aber im wirtschaftlichen Interesse des Klägers eingegangene Verbindlichkeit handeln würde, seien diese Aufwendungen auch dann bei der Einkünfteermittlung des Klägers abziehbar, wenn die Klägerin die Verbindlichkeit im Innenverhältnis für Rechnung des Klägers eingegangen sei, d.h. wenn diesen die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts treffen sollten. Dies sei bei der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer im wirtschaftlichen Interesse des Steuerpflichtigen eingegangenen Verbindlichkeit/Sicherheit der Fall, wenn der Dritte, hier die Klägerin, gegen den Kläger einen Rechtsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Denn die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz mindere die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Insoweit gelte § 1143 BGB im Verhältnis des Grundeigentümers zum Bürgen entsprechend (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 10. November 2003, 5 K 1065/02, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 132).

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Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2004 das Finanzamt zu verpflichten, einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG i. H. v. 474.841,00 DM anzuerkennen und die Einkommensteuer für 1999 entsprechend niedriger festzusetzen.

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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2004 Bezug genommen. Die Bürgschaftsübernahme für die GbR habe bei der GmbH1 keinen Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt. Das Eigenkapitalersatzrecht komme nur im Verhältnis Gesellschafter und Gesellschaft zur Anwendung und gelte nicht für Dritte.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Das Finanzamt hat zu Recht die Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG abgelehnt, den Klägern steht somit kein Anspruch auf Änderung der ESt-Festsetzung 1999 zu (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

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Bürgschaftsaufwendungen für Darlehen der Landesbank an die GbR stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 EStG für die Beteiligung des Klägers an der GmbH1 dar, da die Bürgschaft keinen eigenkapitalersetzenden Charakter bei der GmbH1 hatte.

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Nach § 17 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d.h. zu mindestens 10 %, unmittelbar oder mittelbar beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Die Anteile des Klägers an der GmbH1 sind solche Anteile. Der Kläger hat seine Anteile an der GmbH1 am 17. Dezember 1999 für 1,00 DM an einen fremden Dritten veräußert. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Verkehrswert der am 17. Dezember 1999 übertragenen GmbH-Anteile den vereinbarten Kaufpreis von 1,00 DM nicht überstieg, so dass es sich bei der Übertragung der Anteile um ein vollentgeltliches Geschäft und damit um eine Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG handelte (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215). Im Übrigen handelt es sich selbst bei objektiv wertlosen Anteilen, die zwischen Fremden übertragen werden, in der Regel um eine entgeltliche Veräußerung (BFH, VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34; BFH VIII R 18/94, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 73).

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Zu den bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten, die noch nachträglich angefallen sein können, gehören bei extensiver, wirtschaftlicher Auslegung des Begriffs der “Anschaffungskosten” auch Aufwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten darstellen. Auch der Verlust eines der Gesellschaft gewährten Darlehens kann hierzu zählen, wenn es kapitalersetzenden Charakter hatte (BFH-Urteil vom 24. April 1997, VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339). Bürgschaftsaufwendungen führen ebenso zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Übernahme der Bürgschaft ihre Ursache in dem Gesellschaftsverhältnis hat. Ob letzteres der Fall ist, ist danach zu bestimmen, ob die Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Die von der Rechtsprechung für Gesellschafterdarlehen entwickelten Grundsätze und Fallgruppen gelten entsprechend (BFH-Urteile vom 13. Juli 1999, VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724; vom 26. Januar 1999, VIII R 50/98, BStBl II 1999, 559; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2006 VIII B 186/04, amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen -BFH/NV- 2006, 1472). Es sind folgende Fallgruppen eigenkapitalersetzender Bürgschaften zu unterscheiden: (1) in der Krise übernommene Bürgschaften, (2) in der Krise stehen gelassene Bürgschaften, (3) krisenbestimmte Bürgschaften und (4) Finanzplanbürgschaften. Allein in der Unentgeltlichkeit der Bürgschaftsübernahme sieht der BFH noch keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757).

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Die Rechtsprechung des BFH stellt für die Frage der gesellschaftlichen Veranlassung ausschließlich darauf ab, ob das Darlehen bzw. die Bürgschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen Eigenkapitel ersetzenden Charakter hat (BFH-Urteil vom 24. April 1997, a.a.O.; vom 10. November 1998, VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348 und vom 13. Juli 1999, a.a.O.). Wenn z.B. ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer wirtschaftlich gesunden Kapitalgesellschaft unentgeltlich, ohne Sicherheitsleistung und ohne gesicherte Rückgriffsmöglichkeit eine zeitlich unbeschränkte und unbegrenzte Bürgschaft übernimmt, so kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Bürgschaftsübernahme von vornherein ihre Ursache ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis hat. Ein außenstehender Dritter bzw. Nichtgesellschafter würde sich die Risikoübernahme auf jeden Fall vergüten lassen und darüber hinaus seine Rückgriffsforderung in irgendeiner Weise sichern. Die bloße Möglichkeit einer Kündigung der Bürgschaft steht dann der Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten nicht mehr entgegen. Die bloße Übernahme einer Bürgschaft führt noch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Das gleiche gilt für die Zahlung durch den Bürgen, denn dadurch erwirbt er in der Regel eine Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft als Hauptschuldner (§ 774 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesellschafter-Bürge auf diese Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft verzichtet oder dass diese wertlos/wertgemindert ist/wird. Ist dies der Fall, so ist eine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten bei der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns regelmäßig bereits möglich, wenn der Gesellschafter in Anspruch genommen wurde. Eine Krise liegt - bezogen auf die Bürgschaft - vor, wenn die Inanspruchnahme aus ihr und die Wertlosigkeit des Rückgriffsanspruchs so wahrscheinlich sind, dass ein Nichtgesellschafter zu diesem Zeitpunkt keine Bürgschaft mehr für die Gesellschaft übernommen hätte (BFH-Urteil vom 29. Juni 1995, VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722). Bei Bürgschaften, die in der Krise gewährt wurden oder krisenbestimmt sind oder in die Finanzplanung erkennbar einbezogen waren, ist der Nennwert des Rückgriffsanspruchs maßgebend. Bei Bürgschaften, die erst durch das Stehenlassen in der Krise Eigenkapital ersetzend wurden, kommt es dagegen auf den gemeinen Wert zu diesem Zeitpunkt an (BFH vom 6. Juli 1999, VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817).

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Im Streitfall hat sich der Kläger aber für Darlehensschulden der GbR verbürgt. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass es sich bei der GbR und der GmbH1 um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt. An der GbR waren keine natürlichen Personen sondern allein die beiden GmbH’s beteiligt. Das Gesellschaftsrecht für die GbR regelt sich nach §§ 705 f Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-. BGB-Gesellschaften, die Träger eines Unternehmens sind, sind seit dem Inkrafttreten der §§ 1, 105 HGB n.F. am 1. Juli 1998 kraft Gesetzes offene Handelsgesellschaften, sofern sie nicht nur ein Kleingewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB, d.h. ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erforderlich ist, betreiben. Weiterhin können im erwerbswirtschaftlichen Bereich Organisationen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden, die nur eigenes Vermögen verwalten (§ 105 Abs. 2 HGB) oder die gemeinsam zeitlich begrenzte Projekte durch überbetriebliche Zusammenschlüsse vorübergehender Art (Arbeitsgemeinschaften) verfolgen (Münchner Kommentar, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 11 Rd. 51, 52). Da letzteres im Streitfall gegeben ist, gelten nach wie vor allein die §§ 705 ff. BGB.

28

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist allein danach zu bestimmen, ob die Finanzierungsmaßnahme eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal im Kapitalersatzrecht ist die in § 32 a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG- genannte Krise. Die Krise wird danach als der Zeitpunkt definiert, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, insbesondere ob sie noch als kreditwürdig anzusehen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, a.a.O.). § 32a GmbHG gilt nur für die GmbH. Gemäß § 172a HGB gelten bei einer Kommanditgesellschaft -KG-, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die §§ 32a, 32b GmbHG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gesellschafter der GmbH die Gesellschafter oder Mitglieder der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Kommanditisten treten. Gleiches gilt gemäß § 129a HGB bei einer offenen Handelsgesellschaft -OHG-. Eine vergleichbare Regelung wie § 172 a HGB für die KG bzw. § 129 a HGB für die OHG gibt es für die GbR nicht, so dass das Eigenkapitalersatzrecht hier nicht greifen kann (vgl. im Ergebnis FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2004 2 K 2455/02, EFG 2005, 38). Da dies nach der ständigen Rechtsprechung aber Voraussetzung für eine Anerkennung als nachträgliche Anschaffungskosten ist, scheitert bereits aus diesem Grunde ein Abzug als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG.

29

Dem steht die bisherige Rechtsprechung nicht entgegen:

30

Dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. August 2006 (10 K 4703/02, EFG 2006, 1837) liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde der Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt war, aufgrund einer Bürgschaft für die andere Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen worden. Die Bürgschaft hatte nach den Entscheidungsgründen u. a. Eigenkapital ersetzenden Charakter, da sie einer Kapitalgesellschaft gewährt worden war. Das Finanzgericht Köln ließ dann die mittelbare Beteiligung in Anlehnung an § 32 a Abs. 2 und 3 GmbH-Gesetz als “Dritter” ausreichen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az.: VIII R 45/06).

31

Im Urteil des BFH vom 17. Dezember 1996 (a.a.O.) hatte die Komplementär-GmbH keine Anteile an der KG, so dass die Vorteile nur der Ehefrau als einziger Kommanditistin zu Gute kam. Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. April 2006 (8 K 1923/04, EFG 2006, 1244) lag eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der KG vor, so dass über § 172 a HGB Eigenkapital ersetzender Charakter angenommen worden ist.

32

Allein das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 9. November 2006 (12 K 81/05, Juris) entschieden, dass bei Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer GmbH an Dritte im Interesse der Gesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG angenommen werden könnten. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az.: VIII R 57/06). Im dortigen Urteil hatte der Gesellschafter einer GmbH im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks der GmbH an einen Dritten gegenüber der Darlehen gewährenden Bank eine Bürgschaft übernommen. Der dortige Kläger hätte im Interesse der GmbH die persönliche Haftung für das Darlehen übernommen, um ein für die GmbH günstiges Geschäft (Verkauf der schwer absetzbaren Wohnungen) zu ermöglichen. Die Haftungsübernahme sei mithin durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen. Insoweit handele es sich lediglich um einen abgekürzten Vertragsweg - statt Abtretung von Sicherheiten zu Gunsten der GmbH, damit von dieser wiederum gegenüber der Bank als absatzfördernde Maßnahme für den Kauf die Sicherheit bestellt werden konnte, direkte Sicherheitengestellung durch den Kläger -. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellt auf die Krise der GmbH ab und geht davon aus, dass die Bürgschaft mit Gewährung Eigenkapital ersetzend geworden sei. Dem Urteil kann nach Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden, da es immer auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ankommt, insbesondere dass ein Regress gegenüber der Gesellschaft zur Überwindung der Krise der Gesellschaft verwehrt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2006, a.a.O.). In dem Urteilsfall hatte der Kläger einen Regressanspruch gegen den Dritten und nicht gegenüber der GmbH.

33

Da es im Streitfall bereits an dem Eigenkapital ersetzenden Charakter der Bürgschaftsverpflichtung fehlt, kommt es auf eine Zurechnung über eine so genannte mittelbare Beteiligung sowie auf Ausführungen zum Drittaufwand nicht mehr an.

34

Darüber hinaus fehlt es am Nachweis der Krise der GbR. Die objektive Beweislast im Sinne der Feststellungslast sowohl für das Vorliegen eines Kapital ersetzenden Darlehens zur Feststellung dem Grunde nach als auch für den Zeitpunkt der Umqualifikation im Hinblick auf die Bewertung liegt bei dem die nachträglichen Anschaffungskosten geltend machenden Gesellschafter (BFH-Urteil vom 13. Juli 1999, BStBl II 1999, 724; BFH-Urteil vom 7. Juli 1992, VIII R 24/90, BStBl II 1993, 333). Die Krise ist erst gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft entweder konkursreif oder jedenfalls kreditunwürdig ist (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, a.a.O.). Nach Aktenlage sind keine Bilanzen der GbR für die Kalenderjahre 1993 bis 1999 erstellt worden. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Krise der GbR im Juni 1998 bzw. wann sie eingetreten und zu welchem Zeitpunkt Konkurs- bzw. Insolvenzreife eingetreten ist. Da die Landesbank im August 1998 die weiteren Kredite von rund 4 Mio. DM -zwar gegen weitere Sicherheiten- gewährte, kann die GbR zur Überzeugung des Senats noch nicht kreditunwürdig gewesen sein. Der Zivilrechtsstreit mit dem Vergleich am 12. Juli 1999 betrifft die beiden GmbH’s und nicht die GbR. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine in der Krise stehen gelassene Bürgschaft gehandelt hat. Dann wäre für die Höhe der Anschaffungskosten nicht der Nennwert, sondern der gemeine Wert (Teilwert) zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339; BFH-Beschluss vom 15. Mai 200, a.a.O.). Der gemeine Wert des Rückgriffsanspruchs des Bürgen gegen die GbR wäre dann auf 0,00 DM zu schätzen.

35

Auch eine Krise der GmbH1 lässt sich anhand der Bilanz zum 31. Dezember 1997, aufgestellt am 22. Dezember 1998, nicht feststellen, da das Eigenkapital positiv und somit eine Überschuldung der GmbH1 nicht gegeben ist. 1997 wurden auch keine Forderungen gegen die GbR abgeschrieben. Bilanzen späterer Kalenderjahre liegen nicht vor.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

37

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Einkommensteuergesetz - EStG | § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 105


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1143 Übergang der Forderung


(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Ford

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2006 - 12 K 81/05

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

Tatbestand   1  Der Kläger war zu 50 % an der im Jahr 1990 gegründeten Firma ... (künftig: GmbH) beteiligt. Das Stammkapital betrug DM 50.000,--. Mitgesellschafter war zunächst ein Herr K.L., der mit Vertrag vom 10. Juni 1994 seinen

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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Tatbestand

 
Der Kläger war zu 50 % an der im Jahr 1990 gegründeten Firma ... (künftig: GmbH) beteiligt. Das Stammkapital betrug DM 50.000,--. Mitgesellschafter war zunächst ein Herr K.L., der mit Vertrag vom 10. Juni 1994 seinen Anteil in Höhe von DM 25.000,-- für DM 25.000,-- an einen Herrn A.B. veräußert hatte. Gegenstand des Unternehmens war "die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, als Bauherr oder Baubetreuer insbesondere für das Wohnbauprojekt Flst. ..." Durch Gesellschafterbeschluss vom 08. Dezember 1998 wurde die GmbH aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 25. Mai 1999. Im Streitjahr (vgl. Liquidationsbilanz der GmbH auf den 08. Februar 2000) war die Liquidation beendet. Eine Auskehrung von Vermögen an Gesellschafter ist nicht erfolgt.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens für das Streitjahr 2000 machte der Kläger einen Verlust nach § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der GmbH-Beteiligung in Höhe von DM 564.571,25 geltend. Dabei entfielen DM 25.000,-- auf das Stammkapital, DM 330.000,- auf ein Darlehen und DM 209.571,25 auf eine "Bürgschaftsinanspruchnahme". Seitens des beklagten Finanzamts wurde insoweit im Einkommensteuerbescheid - zuletzt vom 02. Februar 2004 - lediglich der Verlust des Stammkapitals anerkannt.
Das Darlehen resultierte aus einem Grundstücksverkauf des Klägers an die GmbH (vgl. notariell beurkundeter Kaufvertrag vom 28. November 1990), in dem unter § 4 Ziffer 2. folgende Regelung enthalten war:
"2. Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:
a) Der Kaufpreisteilbetrag von DM 10.000,-- ist sofort zur Zahlung fällig.
b) Der Restkaufpreis mit DM 495.000,-- ist zahlbar in Teilbeträgen, die dem Grundstücksanteil an verkauften Eigentumswohnungen/Teileigentumsrechten entsprechen. Diese Teilbeträge sind jeweils zum gleichen Zeitpunkt fällig, wie sie nach den Kaufverträgen über die Wohnungs- und Teileigentumsrechte von Käufern zu zahlen sind.
c) Von dem Restkaufpreis ist der Teilbetrag von DM 330.000,-- in  gleicher Höhe zu verzinsen, wie der Veräußerer für sein Darlehen bei der ...Bank zu zahlen hat. Nach dem Darlehensvertrag sind dies derzeit 9,5 %. Der andere Teil des Restkaufpreises ist bis längstens 31.12.1991 nicht zu verzinsen.
d) Der Restkaufpreis ist spätestens bis 31. Dezember 1991 zu bezahlen. Ein bis 31.12.1991 noch nicht bezahlter Restkaufpreisbetrag ist vom 01.01.1992 an mit 10 % jährlich zu verzinsen. Zinsen sind mit der Hauptsumme zahlbar."
Auf eine Anfrage des Beklagten im Rahmen der Veranlagungsarbeiten der GmbH teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Schreiben vom 09. März 1994 mit, dass es sich bei der Verzinsung des Darlehensteilbetrages in Höhe von DM 330.000,-- auf keinen Fall um Dauerschulden oder Dauerschuldzinsen handele, da ausschließlich laufender Geschäftsverkehr finanziert werde.
Auch erwarb der Kläger von der GmbH mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15. November 1994 einen Tiefgaragenstellplatz für DM 50.000,--. Bezüglich des Kaufpreisanspruches der GmbH fand nach § 2 des Vertrages eine Aufrechnung mit dem noch offenen Restkaufpreis aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von noch DM 435.000,-- statt.
In einer Grundschuld-Zweckerklärung vom 23. Juli 1993 übernahm der Kläger für ein Darlehen des Herrn F.B. (Bruder des späteren Mitgesellschafters A.B.) gegenüber der ...Bank die persönliche Haftung für einen Grundschuldteilbetrag in Höhe von DM 129.000,-- nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten. Hintergrund hierfür war die Ermöglichung des Erwerbs von 2 Wohnungen des Objekts X- Straße durch Herrn F.B.. Nachdem dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, machte die ... Bank gegenüber dem Kläger aus der gestellten Sicherheit einen Betrag in Höhe von DM 209.571,25 geltend und drohte mit der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. In der Folge kam es dann zu einem Darlehensvertrag in Höhe von DM 129.000,-- zwischen dem Kläger und der ...Bank mit dem Verwendungszweck "Teilablösung des Darlehens F.B.". Als Gesamtbetrag aller durch den Kläger als Darlehensnehmer zu erbringenden Zahlungen war unter Ziffer 6 ein Betrag in Höhe von DM 161.197,-- ausgewiesen. Der Zinssatz betrug nominal 5 %. p.a. Über das Vermögen des Herrn F.B. wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet, bei dem der Kläger eine Forderung in Höhe von DM 159.294,-- angemeldet hatte, die vom Insolvenzverwalter auch anerkannt worden ist. Eine quotale Bedienung der Forderung ist jedoch nicht erfolgt. Mit Vertrag vom 22. Juni 2002 erfolgte die Prolongation des Darlehens mit EUR 45.000,--. Der Kläger bedient das Darlehen mit einer monatlichen Rate in Höhe von EUR 275,--, wobei im Jahr 1997 Sondertilgungen in Höhe von DM 27.000,-- erfolgt sind.
Der wegen der Nichtanerkennung der Verluste aus der persönlichen Haftung B. in Höhe von DM 209.571,25 sowie des Darlehens aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von DM 330.000,-- form- und fristgerechte eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom 28. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, mit der vorliegenden Klage.
10 
Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei dem Darlehen aus dem Grundstücksverkauf entweder um ein Finanzplandarlehen oder ein krisenbestimmtes Darlehen handele. Das Darlehen sei im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft zu sehen, da ansonsten das Grundstück nicht hätte erworben werden können und somit auch die Wohnbautätigkeit nicht hätte ausgeübt werden können. Insoweit handele es sich um kein nur vorübergehendes Darlehen, sondern um ein von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogenes Darlehen und somit ein Finanzplandarlehen, das wie Eigenkapital zu bewerten und deshalb bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen sei. Im Übrigen handele es sich um ein krisenbestimmtes Darlehen, da bereits bei Darlehenshingabe klar gewesen sei, dass es in der Krise stehen gelassen werde. Das Darlehen sei deshalb mit seinem Nennwert bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes zu berücksichtigen.
11 
Schließlich sei auch die Bürgschaftsübernahme zugunsten des Herrn B. allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen. Nur dadurch sei der Verkauf der Wohnungen möglich gewesen, der  sich als schwierig gestaltet habe. Würde der Kläger der GmbH die Sicherheiten zur Verfügung gestellt haben, so wäre die Bürgschaft von dieser übernommen worden, so dass von einem abgekürzten Zahlungsweg auszugehen sei. Den entsprechenden Aufwendungen komme deshalb eigenkapitalersetzender Charakter zu, weshalb sie bei der Ermittlung des Verlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen seien. Die Berücksichtigung habe zum Nennwert zu erfolgen, da sich die GmbH bereits bei Gewährung der Bürgschaft in der Krise befunden habe. Dies ergebe sich aus den eingereichten Bilanzen und der Tatsache, dass die ..... Bank erheblichen Druck auf die GmbH und deren Gesellschafter ausgeübt habe. Bei dem Wohnungskauf durch Herrn B. habe es sich um eine Notmaßnahme zur Liquiditätsbeschaffung gehandelt.
12 
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2000, zuletzt vom 02. Februar 2004, dahingehend abzuändern, dass der Auflösungsverlust aus der GmbH-Beteiligung um DM 539.571,25 erhöht wird.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Bei den Bürgschaftszahlungen handele es sich um keine nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG, da die Finanzierungshilfe unmittelbar zugunsten eines Dritten übernommen worden sei und damit keinen eigenkapitalersetzenden Charakter habe.
15 
Bei dem Darlehen aus dem Grundstücksverkauf handele es sich um ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen. Insoweit seien die Anschaffungskosten der Beteiligung lediglich um den Wert zu erhöhen, den das Darlehen im Zeitpunkt der Krise gehabt habe. Maßgeblich sei dabei der Betrag, den der Gesellschafter bei einer fiktiven Veräußerung der Darlehensforderung von einem fremden Dritten erhalten haben würde. Dieser Wert könne auch EUR Null betragen. Insoweit treffe die Klägerseite die objektive Feststellungslast sowohl für die Wertfeststellung als auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Nach Aktenlage sei frühestens im Jahr 1995 vom Eintritt einer Krise auszugehen, da bis 1995 Tilgungsleistungen auf Gesellschafterdarlehen erbracht worden seien und sämtliche Wohnungen des Objekts X- Straße bis Juni 1994 verkauft worden seien. Auch sei der Anteil des Mitgesellschafters L. noch im Jahr 1994 zum Nennwert veräußert worden.
16 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (2 Bände Einkommensteuer, 1 Band Allgemeine Akten; 9 Bände Akten der .... GmbH) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
17 
Die Finanzgerichtsakten 12 K 272/03 und 12 V 48/03 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt, was vorliegend unstreitig der Fall ist.
19 
Die Entstehung eines gemäß § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes setzt weiterhin voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden. Auch dies war mit Abschluss der Liquidation im Jahr 2000 unstreitig der Fall.
20 
Zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung, die bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nachträgliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Bei Finanzierungshilfen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich nur dann gegeben, wenn und insoweit die Finanzierungsmaßnahmen eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 183, 397, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 342; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98 , BFHE 189, 383 , BStBl II 1999, 817 ). Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Gewährung oder Weitergewährung der Finanzierungshilfe die Gesellschaft entweder insolvenzreif ist oder wenn die Insolvenzreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung der Finanzierungshilfe aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise). Dies ist danach zu beurteilen, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte. Wenn durch Verluste mehr als die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist, ohne dass wesentliche stille Reserven vorhanden sind, dann kann angenommen werden, dass der für den Weiterbetrieb des Unternehmens erforderliche Kreditbedarf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mehr ohne Hilfe der Gesellschafter abgedeckt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 04. Dezember 1995 II ZR 281/94, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1996, 553). Für die Frage des Umfangs nachträglicher Anschaffungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
21 
- Hingabe der Finanzierungshilfe in der Krise: maßgeblich für die Anschaffungskosten ist der Nennwert der Finanzierungshilfe
- In der Krise stehen gelassene Finanzierungshilfe trotz Möglichkeit des Abzugs: maßgeblich ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Finanzierungshilfe mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. Der Wert ist nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Werthaltigkeit zu schätzen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, Nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 589).
- Krisenbestimmte Finanzierungshilfe: Eine Finanzierungshilfe ist auch vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn der Gesellschafter schon zu einem früheren Zeitpunkt der Gesellschaft oder den Gesellschaftern gegenüber bindend erklärt, dass er die Finanzierungshilfe auch in der Krise der Gesellschaft nicht abziehen werde. Für die Bewertung der Forderung ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, das Darlehen stehen lassen zu wollen, maßgebend. Ist in diesem Zeitpunkt die Krise noch nicht eingetreten, ist die Finanzierungshilfe voll werthaltig und mit dem Nennwert anzusetzen.
- Finanzplandarlehen: Hierbei handelt es sich um gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehen, die, unabhängig von einer Krise, im Rahmen eines Finanzplans von vornherein zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks gegeben werden. Entscheidend ist insoweit, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt. Die Anschaffungskosten erhöhen sich im Falle seines Verlustes um den Nennwert des Darlehens.
22 
Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem anlässlich des Grundstücksverkaufs gewährten Darlehen weder um ein Finanzplandarlehen noch um ein krisenbestimmtes Darlehen, sondern um ein Darlehen das in der Krise der GmbH stehen gelassen wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 04. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344) sprechen folgende Merkmale für ein Finanzplandarlehen:
23 
- Unentbehrlichkeit für die Erreichung des Gesellschaftszwecks (aus Sicht der Gesellschafter)
- Erhebliche Höhe im Verhältnis zum Nennkapital
- Langfristigkeit (kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten sind mit dem Charakter als Finanzplandarlehen nicht zu vereinbaren)
- nicht marktübliche Bedingungen
- Rangrücktritt
24 
Nach den vertraglichen Regelungen war der Restkaufpreis bis spätestens zum 31. Dezember 1991 zurückzuzahlen und ab 01. Januar 1992 mit 10 % zu verzinsen. Auch erfolgte im Jahr 1994 eine Verrechnung des Restkaufpreises mit der Kaufpreisforderung aus dem Tiefgaragenkauf. Das vom Kläger eingeräumte Darlehen war mithin nicht langfristig angelegt, wofür auch die Negierung der Behandlung als Dauerschuldzinsen spricht. Schließlich wurde auch kein Rangrücktritt erklärt, so dass für ein Finanzplandarlehen wesentliche Merkmale nicht vorliegen. Hinsichtlich der Bejahung eines krisenbestimmten Darlehens fehlt es an einer bindenden Erklärung des Klägers gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Mitgesellschafter, dass das Darlehen auch in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben sollte. Eine solche Erklärung ist weder im entsprechenden Kaufvertrag noch in einem anderen Dokument enthalten. Auch sprechen hiergegen die erfolgten Tilgungsleistungen.
25 
Nachdem es sich somit um ein in der Krise stehengelassenes Darlehen handelt, ist für den Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG der Zeitpunkt des Eintritts der Krise und der gemeine Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs zu bestimmen.
26 
Entsprechend dem Vortrag der Klägerseite ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Krise im Laufe des Jahres 1993 eingetreten ist. Dies ergibt sich aus dem Jahresabschluss für das Jahr 1993, der bei einem Stammkapital von DM 50.000,-- und offensichtlich nicht vorhandenen stillen Reserven einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von DM 620.930,20 ausweist. Zwar wurde im Jahr 1994 oberflächlich betrachtet ein relativ hoher Gewinn erzielt, wodurch auch der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf DM 220.470,31 verringert wurde. Dies stellte jedoch keine Trendwende dar, sondern ist im Zusammenhang mit dem Jahr 1993 zu betrachten und Folge der fehlenden Bilanzierung "Unfertiger Arbeiten" im Jahr 1993. Bereits aus der Bilanzstruktur des Jahres 1993 ist ableitbar, dass eine Rückführung des nicht gedeckten Fehlbetrages unter den gegebenen Umständen nicht (mehr) zu erwarten war. Für einen späteren Kriseneintritt spricht auch nicht die Tatsache, dass der Anteil L. noch im Jahr 1994 für DM 25.000,-- verkauft werden konnte. Selbst ein objektiv wertloser Anteil kann für einen (potentiellen) Erwerber einen Vermögensgegenstand darstellen, für den er bereit ist, ein Entgelt zu errichten. Insbesondere bei einem GmbH-Anteil wäre denkbar, dass sich der Erwerber den Gründungsaufwand ersparen möchte, den GmbH-Mantel für eine Verlustverrechnung nutzen möchte oder eben durch den Erwerb die Geschäftsbeziehungen ausbauen möchte, wofür gerade im vorliegenden Fall verschiedene Anhaltspunkte (Generalunternehmerschaft beim Objekt X- Str.) sprechen. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die sog. Krise im Laufe des Jahres 1993 eingetreten ist und der Kläger im Laufe des Jahres 1993 die Möglichkeit hatte, das gewährte Darlehen abzuziehen, dies aber veranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis nicht getan hat. Nachdem die GmbH jedoch nur über ein Stammkapital in Höhe von DM 50.000,-- verfügt hat, im Jahr 1993 einen Verlust in Höhe von rund DM 600.000,-- aufgehäuft hat, keine stillen Reserven vorhanden waren und die Bank nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite Druck ausübte und nicht bereit war, weitere Kredite zu gewähren, sowie durch Notverkäufe Liquidität beschafft werden musste, ist der gemeine Wert des nicht abgezogenen Darlehens nach Ansicht des erkennenden Senats mit DM 0,-- zu schätzen. Ein fremder Dritter wäre unter diesen Umständen nach Überzeugung des Gerichts nicht bereit gewesen, für diese Darlehensforderung ein Entgelt zu entrichten.
27 
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite sind die Aufwendungen des Klägers aus der persönlichen Haftung für das Darlehen B. zwecks Erwerb von Wohnungen aus dem Bestand der GmbH demgegenüber dem Grunde nach als nachträgliche Aufwendungen abzugsfähig. Insoweit unstreitig hat der Kläger im Interesse der GmbH die persönliche Haftung für genanntes Darlehen, begrenzt auf einen Teilbetrag in Höhe von DM 129.000,--, übernommen, um ein für diese günstiges Geschäft (Verkauf der schwer absetzbaren Wohnungen) zu ermöglichen. Die Haftungsübernahme war mithin durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Insoweit handelt es sich lediglich um einen abgekürzten Vertragsweg - statt Abtretung von Sicherheiten zugunsten der GmbH, damit von dieser wiederum gegenüber der Bank als Absatz fördernde Maßnahme für den Kauf die Sicherheit bestellt werden konnte, direkte Sicherheitengestellung durch den Kläger -. Da die persönliche Haftung übernommen wurde, nachdem sich die GmbH bereits in der Krise befunden hat (vgl. obige Ausführungen), wurde sie mit Gewährung Eigenkapital ersetzend, weshalb der Nennwert zugrunde zu legen ist.
28 
Nachträgliche Aufwendungen sind insoweit jedoch nur in Höhe von DM 129.000,-- anzuerkennen, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite der Kläger die Schuld ratenweise zurückführt und Anschaffungskosten nur in Höhe des Tilgungsanteils vorliegen können. Der Zinsanteil kann auch nicht als (nachträgliche) Werbungskosten) berücksichtigt werden, da die Beteiligung jedenfalls seit 1999 nicht mehr besteht.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
30 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
31 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, nachdem der BFH noch nicht über die Frage entschieden hat, ob auch bei Finanzierungshilfen des Gesellschafters an Dritte im Interesse der Gesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG angenommen werden können.

Gründe

 
18 
Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt, was vorliegend unstreitig der Fall ist.
19 
Die Entstehung eines gemäß § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes setzt weiterhin voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden. Auch dies war mit Abschluss der Liquidation im Jahr 2000 unstreitig der Fall.
20 
Zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung, die bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nachträgliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Bei Finanzierungshilfen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich nur dann gegeben, wenn und insoweit die Finanzierungsmaßnahmen eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 183, 397, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 342; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98 , BFHE 189, 383 , BStBl II 1999, 817 ). Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Gewährung oder Weitergewährung der Finanzierungshilfe die Gesellschaft entweder insolvenzreif ist oder wenn die Insolvenzreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung der Finanzierungshilfe aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise). Dies ist danach zu beurteilen, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte. Wenn durch Verluste mehr als die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist, ohne dass wesentliche stille Reserven vorhanden sind, dann kann angenommen werden, dass der für den Weiterbetrieb des Unternehmens erforderliche Kreditbedarf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mehr ohne Hilfe der Gesellschafter abgedeckt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 04. Dezember 1995 II ZR 281/94, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1996, 553). Für die Frage des Umfangs nachträglicher Anschaffungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
21 
- Hingabe der Finanzierungshilfe in der Krise: maßgeblich für die Anschaffungskosten ist der Nennwert der Finanzierungshilfe
- In der Krise stehen gelassene Finanzierungshilfe trotz Möglichkeit des Abzugs: maßgeblich ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Finanzierungshilfe mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. Der Wert ist nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Werthaltigkeit zu schätzen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, Nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 589).
- Krisenbestimmte Finanzierungshilfe: Eine Finanzierungshilfe ist auch vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn der Gesellschafter schon zu einem früheren Zeitpunkt der Gesellschaft oder den Gesellschaftern gegenüber bindend erklärt, dass er die Finanzierungshilfe auch in der Krise der Gesellschaft nicht abziehen werde. Für die Bewertung der Forderung ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, das Darlehen stehen lassen zu wollen, maßgebend. Ist in diesem Zeitpunkt die Krise noch nicht eingetreten, ist die Finanzierungshilfe voll werthaltig und mit dem Nennwert anzusetzen.
- Finanzplandarlehen: Hierbei handelt es sich um gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehen, die, unabhängig von einer Krise, im Rahmen eines Finanzplans von vornherein zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks gegeben werden. Entscheidend ist insoweit, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt. Die Anschaffungskosten erhöhen sich im Falle seines Verlustes um den Nennwert des Darlehens.
22 
Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem anlässlich des Grundstücksverkaufs gewährten Darlehen weder um ein Finanzplandarlehen noch um ein krisenbestimmtes Darlehen, sondern um ein Darlehen das in der Krise der GmbH stehen gelassen wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 04. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344) sprechen folgende Merkmale für ein Finanzplandarlehen:
23 
- Unentbehrlichkeit für die Erreichung des Gesellschaftszwecks (aus Sicht der Gesellschafter)
- Erhebliche Höhe im Verhältnis zum Nennkapital
- Langfristigkeit (kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten sind mit dem Charakter als Finanzplandarlehen nicht zu vereinbaren)
- nicht marktübliche Bedingungen
- Rangrücktritt
24 
Nach den vertraglichen Regelungen war der Restkaufpreis bis spätestens zum 31. Dezember 1991 zurückzuzahlen und ab 01. Januar 1992 mit 10 % zu verzinsen. Auch erfolgte im Jahr 1994 eine Verrechnung des Restkaufpreises mit der Kaufpreisforderung aus dem Tiefgaragenkauf. Das vom Kläger eingeräumte Darlehen war mithin nicht langfristig angelegt, wofür auch die Negierung der Behandlung als Dauerschuldzinsen spricht. Schließlich wurde auch kein Rangrücktritt erklärt, so dass für ein Finanzplandarlehen wesentliche Merkmale nicht vorliegen. Hinsichtlich der Bejahung eines krisenbestimmten Darlehens fehlt es an einer bindenden Erklärung des Klägers gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Mitgesellschafter, dass das Darlehen auch in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben sollte. Eine solche Erklärung ist weder im entsprechenden Kaufvertrag noch in einem anderen Dokument enthalten. Auch sprechen hiergegen die erfolgten Tilgungsleistungen.
25 
Nachdem es sich somit um ein in der Krise stehengelassenes Darlehen handelt, ist für den Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG der Zeitpunkt des Eintritts der Krise und der gemeine Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs zu bestimmen.
26 
Entsprechend dem Vortrag der Klägerseite ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Krise im Laufe des Jahres 1993 eingetreten ist. Dies ergibt sich aus dem Jahresabschluss für das Jahr 1993, der bei einem Stammkapital von DM 50.000,-- und offensichtlich nicht vorhandenen stillen Reserven einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von DM 620.930,20 ausweist. Zwar wurde im Jahr 1994 oberflächlich betrachtet ein relativ hoher Gewinn erzielt, wodurch auch der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf DM 220.470,31 verringert wurde. Dies stellte jedoch keine Trendwende dar, sondern ist im Zusammenhang mit dem Jahr 1993 zu betrachten und Folge der fehlenden Bilanzierung "Unfertiger Arbeiten" im Jahr 1993. Bereits aus der Bilanzstruktur des Jahres 1993 ist ableitbar, dass eine Rückführung des nicht gedeckten Fehlbetrages unter den gegebenen Umständen nicht (mehr) zu erwarten war. Für einen späteren Kriseneintritt spricht auch nicht die Tatsache, dass der Anteil L. noch im Jahr 1994 für DM 25.000,-- verkauft werden konnte. Selbst ein objektiv wertloser Anteil kann für einen (potentiellen) Erwerber einen Vermögensgegenstand darstellen, für den er bereit ist, ein Entgelt zu errichten. Insbesondere bei einem GmbH-Anteil wäre denkbar, dass sich der Erwerber den Gründungsaufwand ersparen möchte, den GmbH-Mantel für eine Verlustverrechnung nutzen möchte oder eben durch den Erwerb die Geschäftsbeziehungen ausbauen möchte, wofür gerade im vorliegenden Fall verschiedene Anhaltspunkte (Generalunternehmerschaft beim Objekt X- Str.) sprechen. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die sog. Krise im Laufe des Jahres 1993 eingetreten ist und der Kläger im Laufe des Jahres 1993 die Möglichkeit hatte, das gewährte Darlehen abzuziehen, dies aber veranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis nicht getan hat. Nachdem die GmbH jedoch nur über ein Stammkapital in Höhe von DM 50.000,-- verfügt hat, im Jahr 1993 einen Verlust in Höhe von rund DM 600.000,-- aufgehäuft hat, keine stillen Reserven vorhanden waren und die Bank nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite Druck ausübte und nicht bereit war, weitere Kredite zu gewähren, sowie durch Notverkäufe Liquidität beschafft werden musste, ist der gemeine Wert des nicht abgezogenen Darlehens nach Ansicht des erkennenden Senats mit DM 0,-- zu schätzen. Ein fremder Dritter wäre unter diesen Umständen nach Überzeugung des Gerichts nicht bereit gewesen, für diese Darlehensforderung ein Entgelt zu entrichten.
27 
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite sind die Aufwendungen des Klägers aus der persönlichen Haftung für das Darlehen B. zwecks Erwerb von Wohnungen aus dem Bestand der GmbH demgegenüber dem Grunde nach als nachträgliche Aufwendungen abzugsfähig. Insoweit unstreitig hat der Kläger im Interesse der GmbH die persönliche Haftung für genanntes Darlehen, begrenzt auf einen Teilbetrag in Höhe von DM 129.000,--, übernommen, um ein für diese günstiges Geschäft (Verkauf der schwer absetzbaren Wohnungen) zu ermöglichen. Die Haftungsübernahme war mithin durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Insoweit handelt es sich lediglich um einen abgekürzten Vertragsweg - statt Abtretung von Sicherheiten zugunsten der GmbH, damit von dieser wiederum gegenüber der Bank als Absatz fördernde Maßnahme für den Kauf die Sicherheit bestellt werden konnte, direkte Sicherheitengestellung durch den Kläger -. Da die persönliche Haftung übernommen wurde, nachdem sich die GmbH bereits in der Krise befunden hat (vgl. obige Ausführungen), wurde sie mit Gewährung Eigenkapital ersetzend, weshalb der Nennwert zugrunde zu legen ist.
28 
Nachträgliche Aufwendungen sind insoweit jedoch nur in Höhe von DM 129.000,-- anzuerkennen, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite der Kläger die Schuld ratenweise zurückführt und Anschaffungskosten nur in Höhe des Tilgungsanteils vorliegen können. Der Zinsanteil kann auch nicht als (nachträgliche) Werbungskosten) berücksichtigt werden, da die Beteiligung jedenfalls seit 1999 nicht mehr besteht.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
30 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
31 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, nachdem der BFH noch nicht über die Frage entschieden hat, ob auch bei Finanzierungshilfen des Gesellschafters an Dritte im Interesse der Gesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG angenommen werden können.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.