Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - 2 K 236/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung.
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Die Klägerin war Eigentümerin des Gerätehauptdepots der Bundeswehr in der Stadt A. Der überwiegende Teil der Gebäude und Hallen wurde im Dezember 2005 vom Nutzer an die Standortverwaltung der Stadt B übergeben. Die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts genutzten Räume wurden am 19. Januar 2006 an die Standortverwaltung B übergeben. Die Liegenschaft befand sich bis zum Verkauf durch die Gesellschaft C im Ressortvermögen des Bundesministeriums der Verteidigung. Im Jahr 2004 wurde die Liegenschaft zwecks Veräußerung der C übertragen. Diese Gesellschaft verkaufte das Objekt zum 31. Dezember 2006 handelnd mit ausschließlicher Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland - Bundeswehrverwaltung - an die Grundstücksentwicklungsgesellschaft D. Die Truppe hatte die Liegenschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch alle Ausrüstungsgegenstände aus der Liegenschaft entfernt worden. Durch die Geländebetreuung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums wurden im Jahr 2006 noch 221 Arbeitsstunden geleistet und es wurden Bauunterhaltungsmittel in Höhe von 18.840,00 EUR ausgegeben.
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In dem Erläuterungsbericht zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt A (Datum unbekannt) heißt es:
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„Die Stadt A benötigt dringend Erweiterungsmöglichkeiten, um den Bedarf an örtlichem Wohnraum abzudecken.
Bereits im Jahre 1993/1994 hat sich die Stadt A mit der Möglichkeit befasst, den Bürgern preiswerte Baugrundstücke anzubieten. Es kamen drei mögliche Siedlungsflächen in Betracht:
…
b) ca 18 ha Wohngebietsfläche auf dem westl. Teil des Bundeswehrgeländes, Gerätedepot A,
…
Die evtl. Bereitstellung der Fläche b) für private Nutzungen ist voraussichtlich frühestens ab dem Jahre 2005 zu erwarten.“
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In der örtlichen Presse gab es u.a. folgende Darstellungen:
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„Seit 1997 befassen sich die städtischen Gremien mit dem Thema Depotbebauung. Im Frühjahr 2000 war eine Planungsvariante dem Bauausschuss zur Diskussion gestellt worden, die aber nicht beschlossen wurde, sondern zur Beratung in die Fraktionen ging. 2006 soll das Gelände, das zurzeit von der Bundeswehr genutzt wird, frei werden“ (Zeitung vom 3. September 2002).
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„Etwa 100 interessierte Bürger verfolgten am Dienstag vergangener Woche einen etwa zweistündigen Informationsabend …, der die künftige Nutzung des Bundeswehr-Depots zum Thema hatte. Die Bundeswehr gibt das Depot zum Ende des Jahres 2005 auf- eine sichere Sache, wie an diesem Tag betont wurde. Die Verwertungsgesellschaft des Bundes hat ein Bodengutachten in Auftrag gegeben. Das Gelände soll dekontaminiert übergeben werden“ (Zeitung vom 3. Dezember 2002).
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Mit Bescheid vom 16. September 2009 setzte das Finanzamt für das Objekt auf den 1. Januar 2006 im Wege der Nachveranlagung den Grundsteuermessbetrag auf 14.500 EUR fest.
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Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie geltend machte, dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) vorliegen würden, da es sich um Grundbesitz handele, der bis zum Verkauf von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst und Gebrauch, also für eine hoheitliche Tätigkeit, genutzt worden sei. Die Tatsache, dass der militärische Zweck aufgegeben worden sei, spiele hierbei keine Rolle, da nicht nur die militärisch genutzten Liegenschaften der Bundeswehr, sondern auch die durch die Wehrverwaltung genutzten Liegenschaften steuerbefreit seien. Der „typische Zweck“ der Bundeswehr bestehe eben nicht nur in der militärischen Nutzung, sondern - wie auch grundgesetzlich in den Art. 87a und Art. 87b Grundgesetz (GG) fixiert - in der militärischen und verwaltungsseitigen Nutzung. Wenn ein militärischer Nutzer einer Liegenschaft diese nicht mehr benötige, gebe er sie an die hausverwaltende Dienststelle (Bundeswehr-Dienstleistungszentrum) zurück, welche die Verwaltung dieser Liegenschaft übernehme. Vor einer Abgabe der Liegenschaft an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben würden sämtliche Bedarfsträger der Bundeswehr eingeschaltet, um zu prüfen, ob anderweitiger Bedarf bestehe. Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum könne die Liegenschaft bis zur vollständigen Abgabe jederzeit an einen militärischen Nutzer übergeben oder die Liegenschaft für die Wehrverwaltung nutzen. Aus diesem Grunde dürfe eine Grundsteuerbefreiung frühestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Liegenschaft an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entfallen. Dieses müsse auch vor dem Hintergrund gelten, dass eine Begünstigung bereits mit der Herrichtung für die steuerbegünstigten Zwecke eintrete, so dass auch die Abwicklung noch steuerbegünstigt sein müsse. Eine Liegenschaft könne grundsätzlich nicht sofort nach Aufgabe des militärischen Zweckes an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgegeben werden, sondern müsse noch durch die Wehrverwaltung abgewickelt (Ausführung von Restarbeiten) werden. Bezüglich des ehemaligen Gerätehauptdepots A bedeute dies, dass die Grundsteuerbefreiung auch für das Jahr 2006 gelten müsse, da eine Nutzung durch die Bundeswehr - Wehrverwaltung - stattgefunden habe. Durch die Geländebetreuung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums seien im Jahr 2006 noch 221 Arbeitsstunden geleistet und es seien Bauunterhaltungsmittel in Höhe von 18.840,00 EUR ausgegeben worden. Ein Gebäude sei erst im Januar 2006 vom militärischen Nutzer an das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum übergeben worden, was allein schon ausreichen müsste, um eine Steuerbefreiung - auch nach dem vom Finanzamt angewandten Maßstab - zu begründen.
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Nach einer zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundsteuermessbetrages durch den Bescheid vom 27. Dezember 2010 auf 15.000 EUR erließ das Finanzamt am 5. Januar 2012 aufgrund einer geänderten Einheitswertfestsetzung ebenfalls einen geänderten Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2006. Der Messbetrag wurde nunmehr auf 5.900 EUR festgesetzt.
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Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2012 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück:
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG sei Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werde, von der Grundsteuer befreit. Der Grundbesitz müsse ausschließlich demjenigen, der ihn für den steuerbegünstigten Zweck nutze, oder einem anderen steuerbegünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein (Satz 2). § 7 GrStG setze für eine Befreiung nach §§ 3 und 4 voraus, dass der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werde. Der Begriff „unmittelbar benutzen“ sei gleichzusetzen mit dem räumlichen Gebrauchen, Verwenden des Grundstücks selbst (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 1985, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1986, 191). Einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch diene der Grundbesitz der Bundeswehr. Allerdings gelte dies nur, wenn er für die der Bundeswehr typischen Zwecke benutzt werde (vgl. Troll, Kommentar zum GrStG, § 3 Rn. 20). Werde bisher steuerbefreiter Grundbesitz nach Aufgabe des begünstigten Zweckes zu nicht steuerbegünstigter Nutzung hergerichtet, so sei der Steuergegenstand ab dem Beginn des Kalenderjahres, das der Aufgabe der militärischen Zwecke folge, der Grundsteuer zu unterwerfen. Entsprechend sei zu verfahren, wenn der Grundbesitz innerhalb von zwölf Monaten nach Aufgabe des begünstigten Zweckes nicht genutzt werde, d.h. leer stehe. Am 31. Dezember 2005 habe die militärische Nutzung und damit die Steuerbefreiung geendet. Nach der Aufgabe des Standortes sei eine steuerpflichtige Nutzung beabsichtigt und auch umgesetzt worden. Bis auf einen sehr geringen Teil des Grundstücks (sechs Kellerräume in einem Block) seien die übrigen Gebäude und Hallen im November/Dezember 2005 vom Gerätehauptdepot A (Nutzer) an die Standortverwaltung B übergeben worden. Die Truppe habe das Gelände vor dem 31. Dezember 2005 verlassen und alle Ausrüstungsgegenstände aus der Liegenschaft entfernt. Eine militärische Nutzung des Geländes habe insoweit nicht mehr vorgelegen. Die bloße Bewachung der Anlage, ohne eine konkrete „bundeswehrtypische“ Nutzung reiche für eine Steuerbefreiung nicht aus. Selbst für den Fall, dass man in der Nutzung von Kellerräumen aufgrund von Ausräumarbeiten eine steuerbegünstigte Verwendung sehe, komme aufgrund der untergeordneten steuerbefreiten Nutzung eine Steuerbefreiung nicht in Betracht (§ 8 Abs. 2 GrStG).
- 13
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin ergänzend Folgendes vorträgt:
- 14
Die Auffassung des Finanzamts, dass nur der militärische Zweck als typischer Zweck verstanden werden könne, sei falsch. Eine solche enge Auslegung werde auch durch die Kommentierung nicht vertreten. Im Gegensatz gehe die Kommentierung „in erster Linie von Kasernengrundstücken“ (Troll/Eisele, Kommentar zum GrStG, § 3 Rn. 20) aus, so dass auch anders genutzte Liegenschaften, wie z.B. Treibstoff- und ähnliche Lager sowie Verwaltungsgebäude, von der typischen Zwecknutzung erfasst sein könnten. Das bedeute, dass auch die Verwaltungstätigkeit einen typischen Zweck der Bundeswehr darstelle. Letztere sei sogar in Art. 87b GG verfassungsrechtlich vorgeschrieben und verankert. Das bedeute, dass die Bundeswehrverwaltung im Rahmen unmittelbarer Bundesverwaltung tätig werde und für diesen Zweck ebenfalls Liegenschaften nutzen können müsse. Im vorliegenden Fall sei die Anlage im Januar 2006 an das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum als Teil der Bundeswehrverwaltung übergeben worden. Diese habe den Grundbesitz auch im Rahmen ihrer Nutzungsaufgaben verwendet. Die Aufgaben der Wehrverwaltung würden - neben vielen anderen Aufgaben - sowohl die Unterhaltung und Verwaltung des Grundstückes umfassen (z.B. Baumaßnahmen, Bauunterhaltung, Technik und Bewahrung einer Liegenschaft), als auch die Veränderung und Anpassung der Liegenschaft an die geforderten Bedarfsanforderungen. Das könne von einem Abbau aller militärischen Bestandteile für eine Veräußerung an einen nicht militärischen Nutzer bis zu einem Umbau für einen anderen militärischen Nutzer reichen. Das bedeute, bei Abgabe einer Liegenschaft durch einen militärischen Nutzer erfolge durch die Bundeswehrverwaltung eine Bedarfsanfrage an den militärischen und verwaltungsseitigen Nutzer für die freigewordene Liegenschaft. Darauf aufbauend werde die weitere Verwendung der Liegenschaft geplant und die dafür notwendigen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen. Diese könnten von der instand haltenden Sanierung, über die Sanierung zu einer zivil nutzbaren Liegenschaft bis zu einer Umgestaltung für andere militärische Zwecke reichen. Im vorliegenden Fall habe zunächst kein militärischer und verwaltungsseitiger Nutzer Bedarf an der Liegenschaft angemeldet, so dass die Instandhaltungsarbeiten auf das Grundmaß reduziert worden seien und eine Veräußerung der Liegenschaft angestrebt und vorbereitet worden sei. Zur Vorbereitung dieser Veräußerung sei der Grundbesitz überarbeitet worden.
- 15
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. Oktober 2012 aufzuheben.
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Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Finanzamt erwidert wie folgt:
- 18
Der Zweck des Depots habe darin gelegen, UNO-Einheiten mit Material zu versorgen. In den Hallen seien Fahrzeuge, Waffen, militärische Geräte, Ersatzteile usw. gelagert worden, die dort gepflegt und repariert worden seien. Mit der Auflösung des Depots, der Abgabe dieses Materials und dem Abzug der Soldaten bereits im Laufe des Jahres 2005, die einem genauen Zeitplan unterlegen hätten, ende auch die militärische Nutzung. Im Jahr 2004 sei der Steuergegenstand zwecks Veräußerung der C übertragen worden. Es habe also festgestanden, dass nach dem Verlassen der Truppe bis zum 31. Dezember 2005 keine militärische Nutzung mehr vorgesehen war. Am 30. Dezember 2005 seien alle Gebäude besenrein hinterlassen worden. Es habe keine militärische Nutzung mehr stattgefunden. Es seien nur noch restliche Möbel herausgeräumt worden. Die Ausrüstungsgegenstände für die Truppe seien bereits in den vergangenen Jahren ausgelagert worden. Sämtliche Hallen, Stuben und Büros hätten leer gestanden, so dass von keiner Verwaltung mehr gesprochen werden könne. Die Bewachung des Objekts durch einen Objektmanager bis zum Verkauf habe mit militärischen Zwecken nichts mehr zu tun. Jeder Grundstücksbesitzer hafte für seinen Grundbesitz bis zu einem Verkauf. Bis auf die Kellerräume im Stabsgebäude seien alle übrigen Gebäude auf dem großen Gelände zum 31. Dezember 2005 übergeben worden. Die Grundsteuerbefreiung werde nur gewährt, wenn der Steuergegenstand unmittelbar für die bundeswehrtypischen Zwecke, die nur ihr vorbehalten seien, genutzt werde. Weder das restliche Ausräumen der Möbel, noch das Nachsehen, ob alles in Ordnung sei, stelle einen typischen Zweck dar, weder nach Art. 87a noch nach Art. 87b GG. Die Nutzung der Kellerräume spreche auch nicht für eine Verwaltungsaufgabe, sondern eher für Lagerräume, da alles, was in den Räumen noch vorhanden gewesen sei, zum Sperrmüll gefahren worden sei. Bereits im Jahr 1996 sei beschlossen worden, das Gerätehauptdepot aufzulösen. Die Stadt A habe ihr Interesse an dem gesamten Gelände bekundet. Bereits Ende 2000 sei der Bundesminister der Finanzen aufgefordert worden, die Entbehrlichkeitsprüfung einzuleiten, um keine wertvolle Zeit zu verlieren. 1999 sei eine Arbeitsgemeinschaft gegründet worden, die sich frühzeitig Gedanken gemacht habe, was aus dem Depot werden solle. Die Ideen seien dann mit der Stadt abgestimmt worden. Ende 2002 sei eine Rahmenplanung vorgelegt worden, so dass der Bebauungsplan dann habe aufgestellt werden können. Die Befreiung von der Grundsteuer trete ein mit der unmittelbaren Benutzung und ende sofort, wenn diese Nutzung nicht mehr durchgeführt werde. Hier werde keine Rücksicht darauf genommen, bis das Grundstück endgültig verkauft sei. Bauunterhaltungsmittel hätten nur für die beiden Stabsgebäude oder das Kommandeurgebäude ausgegeben worden sein können, die anfänglich noch erhalten bleiben sollten, die zwischenzeitlich aber alle abgerissen worden seien, da entsprechende Investoren gefehlt hätten. Denn zum 31. Dezember 2005 und lange vorher habe festgestanden, dass die Hallen und Gemeinschaftsunterkünfte auf dem großen Gelände alle abgerissen werden sollten, da hier das neue Baugebiet entstehen solle und in der Zwischenzeit auch entstanden sei. Die Aussage, dass die Bundeswehrverwaltung die Voraussetzung für eine militärische Nutzung schaffe und alle Grundstücke somit auf Dauer von der Grundsteuer befreit seien, sei nicht korrekt. § 3 Abs. 1 Satz 1 GrStG fordere, dass der Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt werden müsse. Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch sei jede hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Hoheitliche Tätigkeit bedeute die Erfüllung von Hoheitsaufgaben. Es müsse sich dabei um Aufgaben handeln, die der Bundeswehr eigentümlich und ihr vorbehalten seien. Da offiziell zum 31. Dezember 2005 die militärische Nutzung aufgegeben worden sei, sei auch der Zweck, die typischen Aufgaben der Bundeswehr, weggefallen. Hoheitsaufgaben seien in 2006 definitiv nicht mehr ausgeführt worden. Der Auszug der Streitkräfte, das Ausräumen und das Stilllegen von Anlagen habe auch nicht erst am 31. Dezember 2005 stattgefunden, sondern wesentlich früher.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; eine Aufhebung des Bescheids kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
- 21
Das Finanzamt hat zu Recht für das Grundstück des ehemaligen Gerätedepots der Bundeswehr auf den 1. Januar 2006 im Wege der Nachveranlagung gem. §§ 2, 13, 18 GrStG einen Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
- 22
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das strittige Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit.
- 23
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer befreit Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nach § 7 Satz 1 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird, was der Fall ist, wenn der Steuergegenstand tatsächlich dem Benutzungszweck zugeführt wird und eine enge Verbundenheit zwischen dem Steuergegenstand, der Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck besteht (Vgl. Troll/Eisele, Kommentar zum GrStG, 8. Auflage, 2004, § 7 GrStG Tz. 2 unter Hinweis auf RFH vom 28. November 1940, RStBl. 1941, 12; siehe ferner auch Abschnitt 31 GrStR). Unmittelbare Benutzung liegt nach § 7 Satz 2 GrStG schon dann vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird. Herrichten bedeutet, dass das Grundstück in seinem bisherigen tatsächlichen Zustand verändert und dadurch für den steuerbegünstigten Zweck geeignet gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 1986 II R 207/84 in BFH/NV 1986, 637; ferner BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 237/82, BFHE 145, 235, BStBl II 1986, 191). Hinsichtlich des Sinn und Zwecks dieser Regelungen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/78 S.45, VI/3418 S.81), dass der Satz 1 des § 7 "eine Ergänzung zu den Befreiungsvorschriften des §§ 3 und 4 des Entwurfs" ist und "voll dem bisherigen Recht" entspricht. Dagegen bringe Satz 2 der Vorschrift eine wesentliche Rechtsänderung hinsichtlich der Frage, "von wann ab in zeitlicher Hinsicht eine begünstigte Benutzung vorliegt... Bisher war der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck tatsächlich zugeführt worden war, z.B. wenn eine neue Straße dem Verkehr übergeben wurde oder wenn ein Erholungsheim für bedürftige Personen eröffnet wurde. Künftig genügt es jedoch, dass das Grundstück für den begünstigten Zweck hergerichtet wird. Bei Neubauten ist dies in der Regel der Zeitpunkt, an welchem die ausführenden Bauunternehmen mit der Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück beginnen". Die Steuerbefreiung sollte also zeitlich früher eintreten als bisher, nicht aber schon mit Beginn der Bauplanung. Es handelt sich insoweit also um eine spezielle Regelung für den Beginn der Steuerbefreiung.
- 24
Auf der anderen Seite kann eine unmittelbare Benutzung zu steuerbegünstigten Zwecken solange angenommen werden, als diese nicht endgültig eingestellt oder durch eine andere nicht begünstigte Nutzung ersetzt worden ist (Troll/Eisele, a.a.O. Tz. 4 aE).
- 25
Dient ein Steuergegenstand sowohl steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand gem. § 8 Abs. 2 GrStG nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
- 26
Für die Frage der Grundsteuerbefreiung kommt es dabei schließlich nach § 9 Abs. 1 GrStG auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres an.
- 27
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das strittige Grundstück am 1. Januar 2006 nicht mehr die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfüllt hat.
- 28
Einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dient grundsätzlich der Grundbesitz der Bundeswehr, wenn er für die der Bundeswehr typischen Zwecke benutzt wird (Troll/Eisele, a.a.O. § 3 Tz. 20). Der ursprüngliche Zweck des Grundstücks als Depot war unstreitig mit Ablauf des Jahres 2005 beendet, da die Truppe bereits abgezogen war. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass noch einzelne Kellerräume in einem Gebäude an diesem Stichtag nicht geräumt waren und erst im Januar 2006 an die Standortverwaltung übergeben worden sind. Denn insoweit handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtobjekt lediglich allenfalls um einen kleinen Teilbereich, der noch als steuerbegünstigte Nutzung angesehen werden kann, der aber nach der Regelung des § 8 Abs. 2 GrStG nicht die Steuerbegünstigung des Objekts begründen kann. Auch die Tatsache, dass für die Verwaltung des -leerstehenden- Objekts Arbeitsstunden angefallen und Unterhaltungskosten entstanden sind, führt nicht zu einer Steuerbefreiung. Denn dies hat seine Ursache nicht in der begünstigten Nutzung des Objekts, sondern dürfte für ein Objekt dieser Größenordnung unabhängig von der Nutzung üblich sein.
- 29
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er der Auffassung der Klägerin folgen könnte, dass nach Aufgabe einer steuerbegünstigten Nutzung die Steuerbefreiung auch für die Folgezeit greift, bis über die weitere Nutzung entschieden ist. Ob sich eine Steuerbefreiung für eine Übergangszeit auch ohne konkrete begünstigte Nutzung als Gegenstück zum Beginn der Steuerbefreiung aus § 7 Satz 2 GrStG herleiten lässt, könnte allerdings zweifelhaft sein, weil diese Sonderregelung nach dem gesetzgeberischen Motiv ausdrücklich aus Gründen einer Vorverlagerung der Steuerbefreiung geschaffen worden ist. Für den Streitfall ist diese Frage aber nicht entscheidungserheblich, da für das hier strittige Grundstück am maßgebenden Zeitpunkt, am 1. Januar 2006, feststand, dass eine zukünftige steuerbegünstigte Nutzung nicht erfolgen wird. Denn es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine zukünftige Nutzung des strittigen Geländes durch die Bundeswehr in irgendeiner Form im Raume stand. Derartiges wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich insbesondere auch aus den Veröffentlichungen in der Lokalpresse, dass schon seit längerem die Nutzung des Gebietes für private Zwecke in Form einer Wohnraumbebauung als Folgenutzung feststand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 31
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage der Dauer der Grundsteuerbefreiung bei der Konversion von ehemals militärisch genutzten Flächen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Annotations
(1) Von der Grundsteuer sind befreit
- 1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird; - 1a.
(weggefallen) - 2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird; - 3.
Grundbesitz, der von - a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, - b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird; - 4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; - 5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden. - 6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.
(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
(1) Von der Grundsteuer sind befreit
- 1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird; - 1a.
(weggefallen) - 2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird; - 3.
Grundbesitz, der von - a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, - b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird; - 4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; - 5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden. - 6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.
(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- 1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; - 2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.
(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).
(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.
(3) Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird; - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
(1) Von der Grundsteuer sind befreit
- 1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird; - 1a.
(weggefallen) - 2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird; - 3.
Grundbesitz, der von - a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, - b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird; - 4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; - 5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden. - 6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.
(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
(1) Von der Grundsteuer sind befreit
- 1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird; - 1a.
(weggefallen) - 2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird; - 3.
Grundbesitz, der von - a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, - b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird; - 4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; - 5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden. - 6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.
(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.