Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 18 Nachveranlagung

(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

(3) Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.

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Referenzen - Gesetze | § 161 AktG

§ 161 AktG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 161 AktG wird zitiert von 2 anderen §§ im Aktiengesetz.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im V

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 4 Sonstige Steuerbefreiungen


Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit1.Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
§ 161 AktG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bewertungsgesetz - BewG | § 223 Nachfeststellung


(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt: 1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder2. ein
§ 161 AktG zitiert 2 andere §§ aus dem Aktiengesetz.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im V

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 16 Hauptveranlagung


(1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. (2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2016 - XII ZR 183/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 183/13 Verkündet am: 17. Februar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - 2 K 236/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung. 2 Die K

Referenzen

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(1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. (2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag...