Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Grundsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Beru
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit1.Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 06/12/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2015 3 K 1637/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 27/09/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014 3 K 1511/11 aufgehoben.
published on 27/09/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014 3 K 1513/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Mai 2011 sowie die Einheitswe
published on 04/12/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2014 3 K 2428/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden...
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit1.Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;2...