Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 12. Juni 2009 - 1 KO 30/09

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2009:0612.1KO30.09.0A
published on 12/06/2009 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 12. Juni 2009 - 1 KO 30/09
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Mit der in dem Verfahren 1 K 338/06 erhobenen Klage betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 1999 – 2002  begehrte die Klägerin die steuerliche Anerkennung einer aufgrund rechtlicher Risiken gebildeten Rückstellung bis in den Veranlagungszeitraum 2002, dem Zeitpunkt der rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die streitige Rückstellung sei in 1999 zu Unrecht gebildet und deshalb bereits in diesem Jahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Klägerin obsiegte vollumfänglich. Die steuerlichen Auswirkungen stellen sich in den einzelnen Streitjahren wie folgt dar:

2

1999

./. 73.061 Euro

2000

+    8.400 Euro

2001

+       175 Euro

2002

+   41.490 Euro

Saldo

22.996 Euro

3

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ermittelte die Urkundsbeamtin die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts von 123.126 Euro. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, der der Kostenerstattung zugrunde zu legende Streitwert sei im Wege der Saldierung der steuerlichen Auswirkungen im Streitzeitraum zu ermitteln, weil es der Sache nach in allen Streitjahren stets um denselben Streitpunkt gegangen sei und die Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich das Ziel einer Gewinnverlagerung erstrebt habe.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Erinnerung ist begründet.

5

Mit der Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können auch Einwendungen gegen den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden. Der für die Kostenfestsetzung maßgebliche Streitwert beträgt unter den vorliegenden Bedingungen 22.996 Euro. Die erstattungsfähigen Kosten sind deshalb auf 2.545,93 Euro herabzusetzen.

6

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine von ihm bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Klagantrag, so ist deren Höhe maßgeblich, § 52 Abs. 3 GKG. Entscheidend ist der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare Auswirkungen und/oder Auswirkungen auf (unangefochtene) Folgejahre sind grundsätzlich unbeachtlich (z.B. BFH, Beschluss vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200).

7

Wird eine Steuerart in mehreren Veranlagungszeiträumen zur Überprüfung gestellt, so handelt es sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung. Es ist dann grundsätzlich der Wert der in den jeweiligen Streitjahren verfolgten Klagebegehren zusammenzurechnen, § 39 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich auf der Grundlage des begründeten Klagantrages lediglich in einem der vier Streitjahre, nämlich dem Veranlagungszeitraum 1999 eine Steuerermäßigung ergibt und in den übrigen drei Streitjahren eine Steuererhöhung zu verzeichnen ist. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die Zusammenrechnung im Wege der Saldierung oder einer Addition ohne Rücksicht auf das Vorzeichen zu erfolgen hat.

8

Unter den hier vorliegenden Bedingungen hat eine Saldierung zu erfolgen.

9

Allerdings kann auch ein Antrag des Steuerpflichtigen auf eine Steuererhöhung in die Streitwertbemessung einfließen. Begehrt z.B. ein Steuerpflichtiger mit der Anfechtungsklage in einem Streitpunkt eine Erhöhung der Steuer und in einem anderen Streitpunkt eine Herabsetzung der Steuer, dann sind zur Ermittlung des Streitwertes der Betrag der Erhöhung und der Betrag der Herabsetzung zu addieren. Eine Saldierung findet nicht statt (BFH, Beschluss vom 19. Mai 1971 I B 9/71, BStBl II 1971, 691). Die Addition findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass das Klagebegehren auf zwei wirtschaftliche Ziele gerichtet ist, welche jeweils getrennt zu beurteilen sind. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Die Beteiligten stritten allein über die steuerliche Anerkennung einer Rückstellung und den hieraus resultierenden steuerlichen Folgen in den betreffenden vier Streitjahren. Die Klage war deshalb bei der erforderlichen objektiven Beurteilung auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet, so dass eine Saldierung der jeweiligen steuerlichen Auswirkungen in den einzelnen Streitjahren gerechtfertigt erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 11. Januar 1967 I 49/64, BStBl III 1967, 215).

10

Bei dieser Beurteilung hat das Gericht zugleich in Rechnung gestellt, dass die steuerliche Anerkennung einer Rückstellung aus betriebswirtschaftlicher Sicht regelmäßig nur einen Steuerstundungseffekt bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung bewirkt, so dass das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei im Kern auf das Generieren eines Zinsvorteils gerichtet ist. Beschränkt sich aber der Streit auf den zutreffenden Besteuerungszeitraum einer ansonsten dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Steuer, dann kann im Einzelfall eine Herabsetzung des Streitwertes nach Maßgabe des angestrebten Zinsvorteils gerechtfertigt sein (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Februar 1991 V E 5/90, BFH/NV 1992, 127 zur Umsatzsteuervorauszahlung; Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., Vor § 135 Rn. 26 am Ende). Von einer solchen Beschränkung hat das Gericht abgesehen, weil die Klägerin zugleich einen Steuersatzvorteil erzielen konnte, so dass ihr wirtschaftliches Begehren durch eine Saldierung der Steuerdifferenzbeträge aller vier Streitjahre zutreffender abgebildet wird. Dass die Klägerin mit ihrer Klage ein solches wirtschaftliches Interesse auch tatsächlich verfolgte, kommt denn auch indiziell in dem von ihr im Schriftsatz vom 18. November 2008 (Bl. 128 der Akte 1 K 338/06) ursprünglich selbst zu Grunde gelegten Streitwert von 22.995 Euro zum Ausdruck.

11

Der erstattungsfähige Betrag von 2.545,93 Euro errechnet sich auf der Grundlage eines Streitwertes von 22.996 Euro wie folgt:

12

1.   

Vorverfahren

                 

1.1

Geschäftsgebühr

§ 41 Abs. 3 StBGebV - 5,5/10

377,30 €

1.2

Postpauschale

§ 16 StBGebV

20,00 €

1.3

Umsatzsteuer

§ 15 StBGebV - 16 %

63,57 €

2.   

Klageverfahren

        

        

2.1

Verfahrensgebühr

Nr. 3200 VV RVG

1.097,60 €

2.2

abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr

        

- 188,65 €

2.3

Terminsgebühr

Nr. 3202 VV RVG

823,20 €

2.4

Postpauschale

Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

2.5

Umsatzsteuer

Nr. 7008 VV RVG - 19 %

   332,91 €

        

Erstattungsfähige Kosten

        

2.545,93 €

13

Diese Entscheidung konnte gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter anstelle des Senats treffen.

14

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

15

Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.