Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2011 - 6 V 1158/11

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2011:0316.6V1158.11.0A
bei uns veröffentlicht am16.03.2011

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin – Ast. – wurde 2007 von ihrem Ehemann Z geschieden. Die Eheleute leben seit Juni 2005 getrennt.

2

Die Ast. und Z waren nach den Feststellungen des Antragsgegners – Ag. – in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma K Kurierdienst GmbH beschäftigt.

3

Sie hatten folgende Bruttoarbeitslöhne erhalten:

4
        

Z       

Ast.   

2001   

132.500 DM

19.500 DM

2002   

72.538 €

9.848 €

2003   

72.548 €

9.848 €

2004   

84.672 €

9.972 €

2005   

106.833 €

9.363 €

5

Die Zahlungen basierten auf Rechnungen über „erbrachte Leistungen“, die Z unter dem Namen seines Sohnes J. Z. an die K Kurierdienst GmbH sowie die W GmbH ausgestellt hatte. Die Beträge wurden größtenteils überwiesen auf ein Konto bei der Sparkasse, über das Z als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Sohnes A. Z., der Mit-Inhaber des Kontos war, verfügen konnte; J. Z. war über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt. Teilweise wurden auch Schecks ausgestellt, die u.a. auch von der Ast. eingelöst wurden (Bericht der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts N vom 08.10.2008 an die Staatsanwaltschaft K, Bl. 4 – 6 Akte „Feststellungen der Bustra“).

6

Für die Jahre 2001 bis 2005 haben die Eheleute keine Einkommensteuererklärungen eingereicht.

7

Am 29.10.2007 wurde gegen Z ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung u.a. von Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2004 eingeleitet.

8

Am 28.10.2010 ergingen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005, mit denen die festgestellten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung erfasst wurden. Gegen diese Bescheide legte die Ast. jeweils fristgerecht Einsprüche ein. Zur Begründung trug sie vor, sie beantrage die getrennte Veranlagung; die vom Ag. durchgeführten Zusammenveranlagungen seien somit aufzuheben. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.

9

Am 29.11.2010 beantragte die Ast. beim Ag. die Aussetzung der Vollziehung – AdV – der streitigen Einkommensteuerbescheide.

10

Der Ag. hat mit Schreiben vom 09.12.2010 mitgeteilt, dass er die Einsprüche gegenwärtig für unbegründet erachte und die AdV abgelehnt. Die Ast. wurde auf die Möglichkeit, gemäß § 268 AO die Aufteilung der Steuerschuld zu beantragen, hingewiesen.

11

Am 04.10.2005 wurde über das Vermögen der Ast. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2006 aufgehoben. Zugleich wurde festgestellt, dass die Schuldnerin nach einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Der Insolvenzverwalter wurde zum Treuhänder gemäß §§ 291 Abs. 2, 313 InsO ernannt.

12

Zur Begründung ihres am 08.02.2011 bei Gericht gestellten Antrags auf AdV trägt die Ast. vor:

13

„Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung (AdV) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dessen Vollziehung eine für den Betroffenen unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde.

14

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten bei der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Gräber § 69 FGO, Rz. 77 m.w.N.).

15

Dabei genügt, dass ein Erfolg der Klage in der Hauptsache ebenso wenig auszuschließen ist wie deren Misserfolg (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 10).

16

Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05).

17

Soweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf ungeklärten Rechtsfragen beruhen, ist über diese nicht im summarischen Verfahren abschließend zu entscheiden; vielmehr ist in diesem Fall AdV zu gewähren (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05).

18

Ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht sind zu bejahen, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen, die anhand der vorliegenden Akten sowie präsenter Beweismittel nicht beseitigt werden können.

19

Weiter gehende Sachverhaltsermittlungen braucht das Gericht nicht vorzunehmen (Gräber § 69 FGO, Rz. 82 und 105).

20

Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

21

Dabei ist auf den Grad der Gefährdung des Steueranspruchs durch die Aussetzung abzustellen, der einerseits von den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens und andererseits von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers abhängig ist.

22

Der Antragsteller, der Aussetzung ohne Sicherheitsleistung begehrt, muss die umstände glaubhaft machen, die dem Sicherungsbedürfnis des Finanzamts genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 109 m. w. N.).

23

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

24

Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden.

25

Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen.

26

Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist.

27

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung des richterlichen Ermessens, die dem Antragsteller zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Umfangs der Aussetzung zu verknüpfen (BFH Beschluss vom 25.11.2005 – V B 75/05).

28

Mit Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 hat das BVerfG entschieden, dass der Rechtsvorteil der AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids – auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer – nicht grundsätzlich versagt werden darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen.

29

Streitig ist vorliegend insbesondere, ob

1. die Ast. für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 die getrennte Veranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG wählen darf

und/oder

2. der Ast. die Besteuerungsgrundlagen in einem den gesetzlichen Anforderungen genügendem Maße bekannt gegeben wurden.

30

1. Getrennte Veranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG)

31

Die Ast. wurde von ihrem ehemaligen Ehegatten, Herrn K. Z., im Jahr 2007 geschieden.

32

Das Finanzamt hatte bei der Ablehnung des (behördlichen) Antrages auf AdV auch Kenntnis von der Scheidung.

33

Die Ast. wünscht und beantragt für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 die getrennte Veranlagung.

34

Nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Erkenntnisse das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2005 vom Wunsch einer gemeinsamen Veranlagung der geschiedenen Ehepartner ausgeht.

35

Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

36

Bei der Wahl der getrennten Veranlagung gemäß § 26a Abs. 1 EStG sind jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat (§ 26a Abs. 1 Satz 2 EStG).

37

Nach den bisher vorliegenden Unterlagen und den erteilten Auskünften liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für die streitigen Veranlagungszeiträume eine Zusammenveranlagung von den geschiedenen Ehegatten beantragt bzw. gewünscht wurde.

38

Der Antrag der Ast. auf getrennte Veranlagung ist auch nicht willkürlich, da die Ast. in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2005 eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte.

39

Der auf getrennte Veranlagung gerichtete Antrag der Ast. steht der Zusammenveranlagung der geschiedenen Eheleute durch den Ag. entgegen. Die Zusammenveranlagung durch den Ag. ist sonach rechtsfehlerhaft und die begehrte AdV schon aus diesem Grund zu gewähren.

40

2. Keine Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen

41

Die Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2005 wurden vom Ag. geschätzt. In den Erläuterungen zu den Festsetzungen in den Bescheiden formuliert der Ag. dies wie folgt:

42

„Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß §162 der Abgabenordnung geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben haben."

43

Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hat die Ast. nie erhalten. Möglicherweise erging eine Aufforderung an den geschiedenen Ehegatten der Ast. Dies entzieht sich ihrer Kenntnis.

44

Weiter formuliert der Ag. in den Erläuterungen:

45

„Den Feststellungen liegen die Ergebnisse der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung zugrunde.“

46

Die Ergebnisse der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung hat die Ast. nie zu Gesicht bekommen. Möglicherweise wurden die Ergebnisse dem geschiedenen Ehegatten der Ast. bekannt gegeben. Die Ast. jedenfalls hat keinerlei Kenntnis hiervon.

47

Es wird daher fürsorglich bestritten, dass der Ag. die Ergebnisse der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung den Betroffenen überhaupt bekannt gegeben hat.

48

Dieses Versäumnis ist nicht entschuldbar. Die Finanzbehörden sind nach den gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, bei Schätzungen ihre Kalkulationsvorgehen offen zu legen. Dies gilt einmal für das rechnerische Ergebnis der Nachkalkulation. Das gleiche gilt für die Ermittlungen, die zur Kalkulation geführt haben. Nur auf diese Weise ist es dem Steuerpflichtigen möglich, sich hinreichend zu verteidigen (vgl. etwa BFH VIII R 174/77 vom 17.11.1981, BStBl 1982 II, 430).

49

Geht das Ergebnis der Kalkulation - wie vorliegend - in ein Einspruchsverfahren über, folgt die Pflicht zur Offenlegung der Schätzungsmethode und Schätzgrundlagen aus § 364 AO. Der Ag. hat der Ast. während des Rechtsbehelfsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Hierzu zählen alle Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung, auf die sich das Finanzamt stützt. Ebenfalls zählen hierzu alle Schätzgrundlagen und Berechnungsweisen. Diese Mitteilung verabsäumte der Ag.

50

Eine Offenlegung der Schätzungsmethoden und der Schätzgrundlagen gegenüber der Ast. erfolgte vorliegend nicht, möglicherweise weil es keine hinreichenden Gründe für die Schätzung gibt. Dies ist nicht rechtens.

51

Denn auf Schätzungen beruhende Steuerbescheide sind aufzuheben, wenn nicht spätestens in der Einspruchsentscheidung die Schätzungsgrundlagen dargelegt werden (FG Rheinland-Pfalz 5 K 395/83 vom 12.04.1984, EFG 1984, 474).

52

Beruft sich das Finanzamt zur Begründung einer Schätzung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichtigen durch den Steuerpflichtigen und leitet es hieraus nachteilige Schätzungen ab, so gehen tatsächliche Unsicherheiten infolge des Bestreitens der Pflichtverletzung durch den Steuerpflichtigen zu Lasten des Finanzamts; das Finanzamt hat für eine ausreichende Dokumentation Sorge zu tragen (FG Saarland vom 28.07.1983, EFG 1984,5).

53

Es ist sonach festzuhalten, dass der Ag. rechtlich dazu verpflichtet ist, der Ast. die Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bis dahin verbietet sich die Vollziehung der festgesetzten Einkommensteuerbescheide. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist daher auch wegen Verstoß gegen § 364 AO stattzugeben.

54

Die Aussetzung der Vollziehung ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren.

55

Auf den Beschluss des BVerfG vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 – wurde bereits hingewiesen.

56

Nach Auffassung des BVerfG darf der Rechtsvorteil der AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nicht grundsätzlich versagt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen.

57

Über das Vermögen der Ast. wurde mit Wirkung ab dem 28.09.2005 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

58

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ast. lassen sonach eine Sicherheitsleistung nicht zu.“

59

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 vom 28. Oktober 2010 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

60

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig abzuweisen.

61

Er erachtet den Antrag als unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Ast. könne durch einen Antrag auf Aufteilung gemäß § 268 AO erreichen, dass in allen Streitjahren auf sie eine Steuerschuld von Null € entfalle.

62

Zudem bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide.

63

Ein wirksamer Antrag auf getrennte Veranlagung erfordere, dass die Ast. Einkommensteuererklärungen einreiche; dies sei bis heute nicht geschehen. Außerdem sei ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam, wenn der den Antrag stellende Ehegatte keine positiven Einkünfte erzielt habe oder seine positiven Einkünfte so gering seien, dass keine Einkommensteuer festzusetzen sei; dies gelte auch dann, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt werde.

Entscheidungsgründe

64

II. Der Antrag ist unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich ist.

65

Die Ast. hat kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann mit einem Antrag gemäß § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von Null € entfällt.

66

Der Antrag auf getrennte Veranlagung dient somit allein dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen, indem die getrennte Veranlagung für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen soll. Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist somit rechtsmissbräuchlich.

67

Dagegen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, da dieses im Zeitpunkt der Antragstellung wieder aufgehoben war.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

69

Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Insolvenzordnung - InsO | § 297 Insolvenzstraftaten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten


(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünft

Insolvenzordnung - InsO | § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht ei

Abgabenordnung - AO 1977 | § 268 Grundsatz


Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen


Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

Referenzen

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.