Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Nov. 2012 - 2 K 2452/10

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2012:1128.2K2452.10.0A
bei uns veröffentlicht am28.11.2012

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gemäß § 17 EStG.

2

Der 1943 geborene Kläger hielt bis zum 19. Dezember 2007 100 % der Anteile an den beiden Gesellschaften K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in M (nachfolgend kurz: K GmbH M) und K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in K (inzwischen umfirmiert in: K ... GmbH, Sitz nunmehr in D; nachfolgend kurz: K GmbH K).

3

Mit notariellen Verträgen „über die Abtretung eines GmbH - Geschäftsanteils nebst einer Gesellschafterversammlung“ sowie privatschriftlichen Anteilskauf- und Übertragungsverträgen, jeweils vom 19. Dezember 2007, übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der K GmbH M auf seinen Sohn, Herrn A. K., und seinen Geschäftsanteil an der K GmbH K auf seine Tochter, Frau M. K., zu einem Kaufpreis von jeweils 1 €. Gemäß § 3 Satz 2 der Anteilskauf- und Übertragungsverträge sollte der Kaufpreis „der dauerhaften Ertraglosigkeit der Gesellschaft Rechnung“ tragen. Weiter heißt es in den Anteilskauf- und Übertragungsverträgen, der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (1. Juli bis 31. Dezember 2007) stehe allein dem Käufer zu (§ 1 Ziff. 2). Weder gegen den Verkäufer noch die Gesellschaft seien Insolvenzverfahren eingeleitet worden, noch seien Umstände ersichtlich, die die Einleitung solcher Verfahren in Zukunft rechtfertigen würden (§ 4 Ziff. 4). Die Gesellschaft verfüge über ausreichende Liquidität, um ihre laufenden Verbindlichkeiten begleichen zu können (§ 4 Ziff. 6). Zudem wurde vereinbart, dass alle mit dem jeweiligen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten mit dessen Übertragung auf den Erwerber übergehen, insbesondere das Gewinnbezugsrecht (Ziff. V. Abs. 2 der notariellen Verträge „über die Abtretung eines GmbH - Geschäftsanteils nebst einer Gesellschafterversammlung“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Verträge (Bl. 95 – 99, 104 – 107 d. ESt-Akten, Bd. VI) verwiesen.

4

Die beiden Gesellschaften hatten in den Vorjahren ausschließlich Verluste wie folgt erzielt (für die K GmbH Bad Kreuznach war ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli zum 30. Juni bestimmt worden):

5

K GmbH M

        

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2002

- 47.067,40 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2003

  - 3.931,57 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2004

- 25.610,39 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2005

- 29.442,99 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2006

- 45.807,16 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2007

- 59.439,21 €

K GmbH K

        

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2003

- 26.602,57 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2004

- 40.356,04 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2005

- 26.675,41 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2006

- 35.771,52 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2007

- 45.140,82 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2007 (Rumpfgeschäftsjahr)

- 68.385,99 €

6

Die Bilanz der K GmbH M zum 31. Dezember 2006 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H. von 21.614,51 €, die Bilanz der K GmbH K zum 30. Juni 2007 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H. von 353.564,12 € aus. Das Eigenkapital der K GmbH M betrug zum 31. Dezember 2007 536.679,70 €, das Eigenkapital der K GmbH K betrug zum 31. Dezember 2007 30.538,91 € (vgl. Bilanzakten, Bd. III und Bd. VII und Bl. 119 f. d. ESt-Akten, Bd. VI). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bilanzen der beiden Gesellschaften verwiesen.

7

In ihrer am 18. Dezember 2008 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2007 erklärten die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger Veräußerungsverluste nach § 17 EStG in Höhe von 668.029,00 € (Bl. 167 ESt-Akten, Bd. VI; mit Schreiben vom 4. Februar 2010 auf 735.529,00 € korrigiert, Bl. 171 – 176 ESt-Akten, Bd. VI), die sie wie folgt ermittelt hatten:

8

K GmbH M

        

Geschäftsanteil

127.822,97 €

Steuerliches Einlagekonto gem. § 27 Abs. 2 S. 1 KStG

112.484,00 €

Nachträgl. Anschaffungskosten durch Einzahlungen (verd. Einlagen) am:

        

           29.11.2007

443.315,33 €

           30.11.2007

  74.418,09 €

           18.12.2007

100.000,00 €

./. Kaufpreis

           1,00 €

Gesamt

858.039,42 €

Davon ½ (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG)

429.019,71 €

(vgl. Bl. 94 d. ESt-Akten, Bd. VI)

        

K GmbH K

        

Geschäftsanteil

  25.564,59 €

„Verzicht V-Kto. Nahest. Person U. K. 19.12.2007“

  60.453,61 €

Nachträgl. Anschaffungskosten durch Einzahlungen (verd. Einlagen) am:

        

             23.10.2007

  30.000,00 €

             30.11.2007

192.000,00 €

             18.12.2007

  50.000,00 €

          * 19.12.2007

195.000,00 €

             19.12.2007

  60.000,00 €

./. Kaufpreis

           1,00 €

Gesamt

613.017,61 €

Davon ½ (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG)

306.508,40 €

* Ausgleichsverbindlichkeit gem. Anteilskauf- und Übertragungsvertrag

        

(vgl. Bl. 171, 174 d. ESt-Akten, Bd. VI)

        

9

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Veräußerungsverluste im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 5. Februar 2010 nicht. In den Bescheiderläuterungen heißt es hierzu, es sei von einer unentgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile auszugehen (Bl. 177 ff. d. ESt-Akten, Bd. VI).

10

Hiergegen legten die Kläger unter dem 8. Februar 2010 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführten, die vom Finanzamt vorgenommene Bewertungsmethode sei unzutreffend. Gehe man vom Ertragswert der beiden Unternehmen aus, könnten diese nicht mit mehr als 1 € bewertet werden. Ermittele man als unteren Wert den Zerschlagungswert, ergebe sich auch kein höherer Wert. Insoweit nahmen die Kläger auf selbst erstellte Bilanzen zum 31. Dezember 2007 zu Zerschlagungswerten Bezug, welche einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der K GmbH M i.H. von 270.252,55 € bzw. ein (positives) Eigenkapital der K GmbH K i.H. von 7.135,73 € ausweisen. Dabei waren der Bewertung stille Lasten in den Sachanlagen und den Vorräten der Unternehmen sowie Rückstellungen für Arbeitnehmerabfindungen zugrunde gelegt worden (Bl. 149 ff., 175 f. d. ESt-Akten, Bd. VI). Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilanzen zum 31. Dezember 2007 zu Zerschlagungswerten verwiesen.

11

Eine andere zulässige Bewertungsmethode existiere nicht. Insoweit verweisen die Kläger auf den „IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unternehmensbewertung (Bl. 181, 196 ff. d. ESt-Akten, Bd. VI).

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 202 ff. d. ESt-Akten, Bd. VI).

13

Mit der hiergegen am 4. November 2010 erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte ziehe über die am Ertragswert orientierten Bewertungsverfahren hinaus einen fiktiven unrealistischen Wert als Bemessungsgrundlage heran. Hierzu könne insbesondere auf die Rechtsprechung zur Abfindung im Rahmen von Spruchstellenverfahren verwiesen werden. Dabei sei in der Vergangenheit die Frage gestellt worden, ob in erster Linie auf fundamentalanalytische Methoden (basierend auf dem Ertragswertprinzip) abzustellen sei oder ob eine marktwertorientierte Bewertungsmethode vorzuziehen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in der DAT Altana-Entscheidung die reine Ausrichtung an der Ertragswertmethode im Rahmen fundamentalanalytischer Bewertung hin zu einer marktorientierten Bewertung korrigiert. Dies entspreche dem finanzgerichtlichen Verfahren mit Orientierung grundsätzlich am Marktwert bzw. dem Verkehrswert des Unternehmens. Dieser sei in erster Linie anhand von Verkäufen zu ermitteln. Lägen diese nicht vor, sei der Marktwert nach dem Ertragswert zu ermitteln. Hierbei sei, sofern man den Substanzwert des Unternehmens berücksichtige, als Unterwert der Zerschlagungswert anzusetzen. In einem solchen Fall seien alle wertmindernden Faktoren, einschließlich sonstiger Kosten, die einen Veräußerungserlös senkten, nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen. Ein Wiederbeschaffungswert könne nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der Erwerber zwingend den zu erwerbenden Vermögensgegenstand benötige d.h. ihn erwerben müsse.

14

Der BGH sei bei der Unternehmensbewertung von der ursprünglichen Methode der gemischten Bewertung bereits 1982 abgerückt und habe dies in späteren Entscheidungen konkretisiert. Nach Ansicht des BGH beurteile der Rechtsverkehr den gemeinen Wert eines Unternehmens im Wesentlichen nach seinem finanziellen Zukunftsertrag. Diese Rechtsprechung werde auch übereinstimmend von allen Senaten des BGH vertreten. Insoweit könne die Auffassung des Beklagten keinen Bestand haben, da gerade beim Fremdvergleich von einem fremden Dritten auszugehen sei. Im Vordergrund stehe die Ermittlung, wie sie der Rechtsverkehr vornehme. Diese Frage sei letztendlich eine zivilrechtliche Frage.

15

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 5. Februar 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2010 dahingehend zu ändern, dass der Besteuerung negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 735.529,- Euro zugrunde gelegt werden.

16

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt auf die Ausführungen in der angegriffenen Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung des BGH zur Unternehmensbewertung könne nicht allein den Ausschlag geben. Denn das Verhältnis zwischen Steuerrecht und Zivilrecht werde allgemein dadurch charakterisiert, dass das Zivilrecht gegenüber dem Steuerrecht nicht vorrangig sei, sondern Basis und Ausgangspunkt der steuerlichen Wertung darstelle. Insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen stelle sich immer die Frage ihrer steuerrechtlichen Anerkennung. Es sei zu prüfen, ob die Vereinbarung auf einen Leistungsaustausch ausgerichtet sei oder die Parteien sich unter dem Deckmantel eines Vertrags etwas zuwenden wollten. Insoweit seien im Streitfall nochmals die Einzahlungen des Klägers in der Zeit vom 29. November 2007 bis 18. Dezember 2007 in Höhe von ca. 600.000,00 € in die K GmbH M und in der Zeit vom 23. Oktober 2007 bis 19. Dezember 2007 in Höhe von 392.000,00 Euro in die K GmbH K zu thematisieren. Es sei nur schwer vorstellbar und daher aus Sicht des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass der Kläger unter diesen Umständen von einer Wertlosigkeit der Anteile ausgegangen sei. Jedenfalls wären solch hohe Einlagen, die für den Kläger verloren seien, bei einer Übertragung an einen Fremden nicht ohne Gegenleistung bewirkt worden.

18

Die Kläger erwidern hierauf noch, auch bei einer Bewertung unter nahen Angehörigen sei auf die üblichen Methoden abzustellen. Ginge man davon ab, verstieße dies gegen Art. 6 GG. Die Frage, ob ein Unternehmer zum Ende seiner Unternehmerlaufbahn unbedingt seinen Namen als „Insolvenzfall“ lesen möchte, sei keine Angelegenheit unter nahen Angehörigen. Der Kläger habe nur das Unternehmen soweit tauglich gemacht, dass es nicht insolvent gehe. Ein Zukunftsertrag sei nicht zu erwarten gewesen. Es sei Aufgabe des Übernehmers gewesen, entsprechende unternehmerische Aktivitäten zu entfalten. Im Übrigen handele es sich um eine auch unter fremden Dritten immer wieder übliche Vorgehensweise, dass der Veräußerer zur Unternehmenssanierung einen Betrag in das Unternehmen einzahle und es dann anschließend für einen symbolischen Preis veräußere.

19

Der Senat hat die Steuerakten (Körperschaftsteuer-, Vertrags- und Bilanzakten) der K GmbH M und der K GmbH K zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger die Geschäftsanteile unentgeltlich auf seine Kinder übertragen hat. Die geltend gemachten Verluste können daher mangels Veräußerungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden.

21

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust.

22

Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer wesentlichen Beteiligung gegen Entgelt (BFH, Urteil vom 10. November 1998, VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616). Ob eine (entgeltliche) Veräußerung oder eine (unentgeltliche) Schenkung gegeben ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände, insbesondere dem erkennbaren Willen und den Vorstellungen der Parteien (BFH, Urteil vom 5. März 1991, VIII R 163/86, BStBl II 1991, 630).

23

Werden Geschäftsanteile ohne Gegenleistung bzw. zu einem – wie im Streitfall – symbolischen Kaufpreis von z.B. 1 € übertragen, liegt grundsätzlich keine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Etwas anderes gilt in der Regel bei einer Übertragung unter fremden Dritten, wenn die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren (BFH, Urteil vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34). Während bei Verträgen zwischen fremden Personen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts spricht, wenn die Werte der den Beteiligten nach dem Vertrag zukommenden Vorteile nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen, besteht eine dahingehende Vermutung bei einer Übertragung zwischen nahen Angehörigen allerdings nicht (BFH, Urteil vom 7. März 1995, VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693).

24

2. Der Senat ist unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon überzeugt, dass der Kläger die Geschäftsanteile nicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an seine Kinder veräußert hat.

25

a) Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragungen werthaltig.

26

a 1) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die – wie die streitgegenständlichen Geschäftsanteile – nicht börsennotiert sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

27

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.d. bis zum 12. Dezember 2006 gültigen Gesetzesfassung war der gemeine Wert, wenn er sich nicht aus Verkäufen ableiten ließ, die weniger als ein Jahr zurücklagen, unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Durch Art. 3 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 – SEStEG – (BGBl I 2006, 2782) wurde allerdings ein Satz 3 in § 11 Abs. 2 BewG eingeführt, wonach Satz 2 der Vorschriftfür ertragsteuerliche Zwecke nicht mehr galt (erst durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 – ErbStRG – hat der Gesetzgeber § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wieder aufgehoben). Das von der Finanzverwaltung für die Wertermittlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entwickelte sog. Stuttgarter Verfahren, das maßgeblich auf den Vermögenswert (Substanzwert) des Unternehmens abstellt und vom BFH im Regelfall auch für ertragsteuerliche Zwecke als brauchbares Hilfsmittel bei der Schätzung des gemeinen Werts von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften angesehen wurde (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2009, X B 100/09, BFH/NV 2010, 205, m.w.N.), kann daher vorliegend keine Anwendung mehr finden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens für ertragsteuerliche Zwecke ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/2710 zu Art. 8 Nummer 1).

28

Fraglich erscheint damit, nach welcher Methode der gemeine Wert der streitgegenständlichen Geschäftsanteile geschätzt werden kann. Zwischen den Beteiligten besteht zwar zu Recht dahingehend Einigkeit, dass nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, wobei der Substanzwert als Bewertungsuntergrenze nicht unterschritten werden darf. Während die Kläger jedoch annehmen, als Substanzwert sei der (anteilige) Liquidationswert des Unternehmens maßgeblich, geht der Beklagte unter Berufung auf den Leitfaden der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke vom 15. November 2007 – 4. Fassung, Stand: Januar 2007 – für die Bestimmung des Substanzwertes von dem Fortführungswert des Unternehmens im Sinne eines Reproduktions- bzw. Wiederbeschaffungswertes aus.

29

Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung an. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) meinen, nur bei Vorliegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Zwangs zur Unternehmensfortführung sei auf den Fortführungswert des Unternehmens abzustellen (IDW S 1, Rz. 141), kann dem nicht gefolgt werden. Ob ein rechtlicher oder tatsächlicher „Zwang“ zur Unternehmensfortführung besteht oder das Unternehmen aus anderen Gründen fortgeführt wird, ist nicht entscheidend. Werden Unternehmensanteile übertragen, obwohl das Unternehmen in der Vergangenheit dauerhaft Verluste erwirtschaftet hat, und bestehen wie im Streitfall (vgl. § 4 Ziff. 4 und 6 der Anteilskauf- und Übertragungsverträge, Bl. 95 f. und 104 f. d. ESt-Akten, Bd. VI, und Schriftsatz der Kläger vom 2. Mai 2011, wonach die Einzahlungen des Klägers in die Gesellschaften der Unternehmenssanierung bzw. der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens dienen sollten, Bl. 36 d. PA) deutliche Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen fortgeführt werden soll, ist im Regelfall davon auszugehen, dass wirtschaftlich vernünftig handelnde Vertragsparteien ein Entgelt für die Übertragung zumindest in Höhe derjenigen Aufwendungen vereinbaren, die der Erwerber anderenfalls für die Reproduktion bzw. Wiederbeschaffung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens leisten müsste. Als Untergrenze der Unternehmensbewertung ist daher der durch die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abgebildete Substanzwert zugrunde zu legen, was im Übrigen auch der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG entspricht. Der Liquidationswert kann dagegen nur dann relevant werden, wenn der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen zu zerschlagen.

30

a 2) Soweit der Beklagte hiervon ausgehend im Streitfall positive Substanzwerte der Unternehmen in Höhe von 536.679,70 € (K GmbH M) bzw. in Höhe von 30.538,91 € (K GmbH K) ermittelt hat, lässt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

31

Der Beklagte ist für die Ermittlung der Substanzwerte in nicht zu beanstandender Weise von Ziff. B. 2.2 des Leitfadens der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland vom 15. November 2007 ausgegangen, wonach sich der Substanzwert eines Unternehmens grundsätzlich aus dem Eigenkapital lt. Handelsbilanz / Steuerbilanz, erhöht um die stillen Reserven, ergibt. Der Einwand der Kläger, nach den vorgelegten Bilanzen zum 31. Dezember 2007 "zu Zerschlagungswerten" (Bl. 149, 152 d. ESt-Akten, Bd. VI) hätten die Sachanlagen nur einen unter dem Buchwert liegenden Verkehrswert von 35.000,00 € (K GmbH M; statt 69.861,51 €, vgl. Bilanzakten, Bd. VII) bzw. von 500,00 € (K GmbH K; statt 913,60 €, vgl. Bilanzakten, Bd. III) gehabt, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich hierdurch an der Werthaltigkeit der Unternehmen etwas ändert. Die lt. den Bilanzen "zu Zerschlagungswerten" vom Buchwert abweichende Bewertung der Vorräte beruht ebenso wie der Ansatz von Rückstellungen für Arbeitnehmerabfindungen auf der im Streitfall nicht zutreffenden Prämisse, dass die Unternehmen liquidiert werden müssen, und kann daher nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen haben die Kläger gegen die Substanzwertermittlung des Beklagten keine erheblichen Einwendungen vorgebracht, so dass von den ermittelten Werten auszugehen ist.

32

b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Klage selbst dann keinen Erfolg hätte, wenn die übertragenen Geschäftsanteile – entgegen den vorstehenden Ausführungen – als wertlos anzusehen wären.

33

Werden Geschäftsanteile unter fremden Dritten ohne Gegenleistung bzw. zu einem nur symbolischen Kaufpreis übertragen, liegt zwar gleichwohl im Regelfall eine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, wenn die Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren (BFH, Urteil vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres in gleicher Weise für Übertragungen unter Familienangehörigen. Denn anders als bei fremden Dritten kann bei nahen Angehörigen der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung auch in den persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten liegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1992, aaO, in den Entscheidungsgründen Ziff. 2 a.E.). Dementsprechend wird z.B. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Gesellschaftsanteils von Eltern auf Kinder gegen wiederkehrende Leistungen widerlegbar vermutet, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen wurden, sondern vielmehr die Rente unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insofern familiären, außerbetrieblichen Charakter hat (BFH, Urteil vom 3. Juni 1992, X R 14/89, BStBl II 1993, 23; FG München, Urteil vom 20. September 2006, 6 K 3686/04, in juris). Die Übertragung von wertlosen Geschäftsanteilen unter nahen Angehörigen ohne Gegenleistung kann deshalb nur dann als entgeltlich beurteilt werden, wenn sich nach dem Gesamtbild der Umstände feststellen lässt, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt sowie Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2003, 2 K 148/99, EFG 2005, 105; FG des Saarlandes, Urteil vom 24. Mai 2005, 1 K 25/01, FGReport 2005, 57).

34

Der Senat geht davon aus, dass die – vermeintliche – Wertlosigkeit der Geschäftsanteile im Streitfall nicht dafür ausschlaggebend war, dass die Vertragsparteien kein Entgelt für deren Übertragung vereinbart haben, sondern vielmehr deren persönliche Beziehungen der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung waren. Dafür spricht, dass Leistung und Gegenleistung erkennbar nicht in kaufmännischer Weise gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere lassen sich weder dem Sachvortrag der Kläger noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Wert der Unternehmen vor der Anteilsübertragung ermittelt wurde. Die Vertragsparteien sind damit nicht in einer Weise verfahren, wie dies unter fremden Dritten üblich gewesen wäre. Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aufgrund eines Vertrages unter nahen Angehörigen geltend gemacht, so ist auch auf diesen Vertrag die Rechtsprechung des BFH zu den Angehörigenverträgen anwendbar. Bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen ist von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung und nicht durch die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten daher grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2007, 1 K 2346/98, in juris). Unter fremden Dritten erscheint aber auch nicht denkbar, dass der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen Betrag in Höhe von rd. 1,14 Mio. € in diese einzahlt, um seine Geschäftsanteile unmittelbar im Anschluss hieran zu einem Kaufpreis von 1 € zu veräußern.

35

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

36

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der höchstrichterlich bisher nicht geklärten Rechtsfrage zuzulassen, nach welcher Methode der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 für ertragsteuerliche Zwecke geschätzt werden kann bzw. ob und gegebenenfalls in welcher Weise – als Liquidations- oder als Fortführungswert – der Substanzwert als Wertuntergrenze zu berücksichtigen ist.

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Tatbestand Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem waren d
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Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Jan. 2015 - 3 K 180/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts nicht notierter Kapitalgesellschafts-Anteile auf den ... 2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 Sat

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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem waren der Kläger zu 60 % und sein Sohn, R, zu 40 % an der "J T GmbH" mit Sitz in H (T-GmbH) beteiligt. Im Streitjahr übertrug der Kläger seinen Anteil auf R. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Frage, ob hierdurch ein Verlust nach § 17 EStG entstanden ist.

Das Stammkapital der T-GmbH, die Transporte im Güternah- und -fernverkehr durchgeführt hat (Bl. 83 ESt 94), betrug 50.000 DM. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1986, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, haben der Kläger und R Geschäftsanteile der T-GmbH über 12.500 DM (Kläger) und 25.000 DM (R) von Dritten (W A und H Y) erworben (Bl. 36 ff. ESt 94). R war seitdem - zusammen mit Herrn Y - Geschäftsführer der T-GmbH. Seit 1990 war R Alleingeschäftsführer. Am 9. November 1989 und 24. Februar 1992 hat der Kläger weitere Stammanteile über 5.000 DM (von R) und 12.500 DM (von Herrn Y) erworben (Bl. 45 ESt 94).

Der Verlustvortrag in der Bilanz der T-GmbH zum 31. Dezember 1987 belief sich auf 166.754 DM. Bis zum 31. Dezember 1994 summierten sich die Verluste auf 639.158 DM (Bl. 45 ESt 94; Bl. 24 f.). Der Verlustvortrag der T-GmbH zum 31. Dezember 1994 ist auf 471.635 DM festgestellt worden (KSt 1994). Die Jahresabschlüsse der T-GmbH wiesen u.a. folgende Daten aus (Bilanzheft T-GmbH):

Umsatz Verlust

1987:   1.112.964                 -101.422

1988:   1.290.979                               - 40.329

1989:           1.125.318         - 40.829

1990:               114.381       - 73.874

1991:                51.374       - 16.936

1992:                      0      - 56.251

1993:                     0       - 33.942

1994:                 30.000      - 108.620

Außerordentlicher Ertrag aus Verlustübernahme 609.052

Im August 1990 verbürgte sich der Kläger gegenüber der Volksbank P, der Hausbank der T-GmbH, selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 320.000 DM für deren Ansprüche gegen die T-GmbH (Bl. 42 EStG 94).

Durch "Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag" vom 28. Dezember 1994, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, veräußerte und übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile an R (Bl. 58 ff. ESt 94, Bl. 13 ff. Rbh). In derselben Vertragsurkunde wurde die T-GmbH in "I GmbH" umbenannt und der Unternehmensgegenstand dementsprechend geändert (Bl. 17 f. Rbh). Des Weiteren wurde erklärt, dass die Bürgschaft, welche der Kläger im August 1990 für Verbindlichkeiten der T-GmbH gegenüber der Volksbank P übernommen hatte (Bl. 42 EStA), unverändert bestehen bleiben solle (Bl. 47, 60 ESt 94). R war Ende 1994 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH (Bl. 56 EStA). Am 31. Dezember 1994 schrieb der Kläger an die T-GmbH:

"...hiermit bestätige ich Ihnen, dass ich auf die Rückzahlung der Ihnen von mir gewährten Darlehn in Höhe von 248.839 DM unwiderruflich verzichte. Gleichzeitig werde ich die Umschreibung des Darlehns bei der Volksbank P veranlassen."

In der Einkommensteuerklärung 1994 machte der Kläger aus der vorgenannten Übertragung einen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG i.H.v. 501.880,67 DM geltend, den er wie folgt berechnete (Bl. 115 ESt 94):

Veräußerungspreis                                      0,00

Anschaffungskosten

- aus Erwerben 81.590,30

- aus nachträglicher Inanspruchnahme

o wegen Bürgschaft 171.451,37

o wegen Darlehen 248.839,00              501.880,67

Verlust                                          501.880,67

Bei Durchführung der Veranlagung erkannte der Beklagte diesen Verlust nicht an, weil es sich nicht um ein entgeltliches Übertragungsgeschäft i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehandelt habe (Bl. 124 EStG 94) und erließ am 30. Dezember 1998 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid 1994. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. Februar 1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 18. Dezember 2000 als unbegründet zurückwies.

Am 15. Januar 2001 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen (Bl. 77),

unter Änderung des Bescheides vom 30. Dezember 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000, die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 EStG i.H.v. 501.880,67 DM auf 0 DM festzusetzen.

Der Kläger habe die Anteile erworben, um die von der T-GmbH gehaltenen Transportgenehmigungen für den Güternah- und -fernverkehr nutzen zu können. Durch die Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinien sei der Wert dieser Konzessionen hinfällig geworden (Bl. 24). Nach der Trennung von dem Disponenten, Herrn Y, im Jahre 1990 sei ein extremer Umsatzrückgang eingetreten, von dem sich die T-GmbH bis Ende 1994 nicht erholt habe. Das Anlagevermögen habe keine nennenswerten stillen Reserven enthalten (Bl. 24 f.). Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung sei die T-GmbH schon über ein Jahr untätig gewesen (Bl. 27). Die T-GmbH habe 1993 und 1994 keine Geschäfte mehr abgewickelt (Bl. 46).

R habe 1994 einen Altgummiverwertungsbetrieb als Einzelunternehmen betrieben. Eine sich abzeichnende Partnerschaft mit einem Tochterunternehmen der X AG, H, habe ihn veranlasst, die Anteile des Klägers am Stammkapital der T-GmbH zu übernehmen. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass der Kläger die Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten freigestellt habe (Bl. 25).

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1994 habe der Kläger auf die Rückzahlung seiner Darlehensforderungen gegenüber der T-GmbH verzichtet und sich verpflichtet, die Verbindlichkeiten der T-GmbH gegenüber der Volksbank P zu übernehmen. Aus dieser Bürgschaft sei der Kläger über 171.451,37 DM in Anspruch genommen worden (Bl. 13).

Die am 15. Dezember 1995 erstellte Bilanz der T-GmbH weise zum 31. Dezember 1994 ein buchmäßiges Eigenkapital i.H.v. 19.713,95 DM aus (Bl. 94 ff. EStA). Eine Mietforderung der P GmbH i.H.v. 27.000 DM sei nicht passiviert worden, da zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung festgestanden habe, dass diese Verbindlichkeit nicht beglichen würde (Bl. 25 f.). Im Zusammenhang mit der Kündigung vom 20. Dezember 1995 und der Neuordnung des Mietverhältnisses seien die Verbindlichkeiten entfallen (Bl. 46).

Die Anteilsübertragung entspreche dem unter Fremden Üblichen, da die Anteile an der T-GmbH zum Veräußerungszeitpunkt wertlos gewesen seien. Ein Fremder hätte in dieser Situation keine Anteile der Gesellschaft übernommen, geschweige denn etwas für diese bezahlt (Bl. 30 Rbh). Das Erstellen einer Bilanz oder einer Gewinn- und Verlustrechnung zum Zeitpunkt der Übertragung sei nicht erforderlich gewesen, da sowohl dem Übertragenden als auch dem Übernehmer die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft bekannt gewesen seien (Bl. 27, 46). Auch Fremde hätten in gleicher Situation (als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer) das Vermögen der Gesellschaft (wenn auch nur überschlägig) ermitteln können (Bl. 27, 46). Eine Überentschuldung der Gesellschaft, die durch den Wegfall der Mietverbindlichkeit 1995 eingetreten sei, sei kein Nachweis dafür, dass die internen Kenntnisse keine Gewähr für die Ermittlung des Anteilswertes geboten hätten (Bl. 46).

Eine Bereicherung des R und eine mögliche (buchmäßige) Überentschuldung der Gesellschaft seien nicht beabsichtigt gewesen (Bl. 27). Die Übertragung der Geschäftsanteile habe auch nicht bezweckt, R eine Existenzgrundlage zu schaffen, da dieser bereits seit nahezu zehn Jahren in einer anderen Branche tätig gewesen sei und sich ein eigenes Unternehmen aufgebaut habe, das er mit neuen Partnern in einer anderen Gesellschaft hätte fortsetzen können (Bl. 27, 47). Für den Kläger habe die Vermeidung des Konkurses der T-GmbH im Vordergrund gestanden. Er habe zum damaligen Zeitpunkt in Verhandlungen mit finanzierenden Banken gestanden und habe seine ohnehin schon angespannte Vermögenssituation nicht mit einer weiteren Insolvenz strapazieren wollen (Bl. 47).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile entspreche nicht dem unter fremden Personen Üblichen. Die Anteile seien wegen der Überschuldung der T-GmbH zwar zunächst wertlos gewesen; durch die vollständige Übernahme der Bankverbindlichkeiten und des Verzichts auf die hingegebenen Darlehen sei aber eine Werthaltigkeit eingetreten. (Bl. 37). Fremde Dritte hätten sich bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens verschafft und den Wert der Anteile nach objektiven Merkmalen, ggf. durch ein Wertgutachten ermittelt. Sie hätten grundsätzlich auf der Vorlage einer Bilanz auf den Tag der Anteilsübernahme, zumindest aber auf die Vorlage eines Vermögensstatus bestanden, in dem auch die latent drohenden Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen gewesen wären. Die ungewollte Überentschuldung der Gesellschaft zeige, dass eine exakte Wertermittlung trotz interner Kenntnisse nicht möglich gewesen sei (Bl. 38 f., 51).

Darüber hinaus sei die Zuführung neuen Kapitals in eine überschuldete Gesellschaft unter gleichzeitiger Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile nur verständlich, weil der Kläger die Existenzgrundlage seines Sohnes habe sichern wollen (Bl.39).

R habe zwar bereits ein Einzelunternehmen gegründet. Die Beteiligten hätten sich jedoch durch die Zuführung von Fremdkapital eine Stärkung am Markt versprochen. Da die Investoren den Erwerb von Geschäftsteilen ihrerseits von der Entschuldung des Unternehmens abhängig gemacht hätten, erscheine es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Kläger durch die Übertragung seiner Beteiligung die Existenzgrundlage des Sohnes habe sichern wollen und daher die Geschäftsanteile nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern unentgeltlich übertragen habe (Bl. 39, 52).

Die Einlassung der Kläger, dass die Entschuldung der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren habe abwenden sollen, sei nicht schlüssig. Zur Vermeidung des Insolvenzrisikos hätte es lediglich der Erfüllung der Mietforderungen bedurft. Ein Insolvenzantrag durch die Bank sei nicht zu erwarten gewesen, da deren Forderungen durch eine Bürgschaft des Klägers gesichert gewesen seien (Bl. 52).

Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten am 3. Mai 2005 eingehend erörtert worden. Im Anschluss an die Erörterung haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten und - betreffend die T-GmbH und R - die Steuerakten der Finanzämter S und D verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG vor.

1. Rechtliche Grundlagen

a.   Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 bis 17 EStG unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich - d.h. zu mehr als einem Viertel (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) - beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 % des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust. "Veräußerungsgewinn" (oder -verlust) i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

"Veräußerung" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt (z.B. BFH vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BStBl. II 1989, 271; vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl. II 1997, 727). Eine Veräußerung "gegen Entgelt" liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere aufgrund schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts übertragen wird, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen werden. Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden. Ausschlaggebend ist der Wille und die Vorstellung der Parteien, wie sie nach den Feststellungen des FG in Erscheinung getreten sind (BFH vom 15. März 1991 VIII R 163/86, BStBl. II 1991, 630; vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl. II 1993, 34; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215). Voraussetzung ist, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105). Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die das FG als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall festzustellen hat. Bei der Frage, wie die festgestellten Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "Wertlosigkeit des Anteils" zu würdigen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386). Zur Überprüfung des Wertes des übertragenen Anteils kommt auch das sogenannte Stuttgarter Verfahren in Betracht (FG Karlsruhe a.a.O.; FG Köln vom 19. Juni 1997 7 K 5623/90, EFG 1997, 1508).

b.   Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aufgrund eines Vertrages unter nahen Angehörigen geltend gemacht, so ist auch auf diesen Vertrag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Angehörigenverträgen anwendbar. Hiernach ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung - hier: Veräußerung zum Preise von 0 DM - zulassen (s. z.B. BFH v. 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334 mit zahlreichen w.N.).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass im Streitfall keine entgeltliche Veräußerung, sondern eine unentgeltliche Veräußerung der Anteile des Klägers auf seinen Sohn R vorliegt.

Zwar spricht der Wortlaut des Vertrages vom 28. Dezember 1994 ("Veräußerer", "Erwerber", "Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag" u.ä.) für einen entgeltliche Vorgang. Es könnte auch bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsregelungen der Wille der Beteiligten erkannt werden, die Anteile zum Werte von 0 DM zu übertragen. Denn die Anteile waren aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die sich in ihren Betriebsergebnissen seit 1987 widerspiegelt, im Dezember 1994 zweifelsfrei wertlos und die T-GmbH war erheblich überschuldet. Die Regelungen des Vertrages enthalten keine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers, sondern Absprachen, die darauf abzielten, die Überschuldung der T-GmbH zu beseitigen.

Hierbei sind die Beteiligten aber - wie der Beklagte im Ergebnis zu Recht anmerkt - nicht in der Weise vorgegangen, wie dies unter fremden Dritten üblich gewesen wäre. Es ist kein Vermögensstatus erstellt worden, aus dem die exakte Vermögenslage der T-GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar wäre. Es sind auch keine Absprachen über verbleibende Risiken (z.B. Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend) und die verdeckten Werte der T-GmbH getroffen worden. Zu diesen verbliebenen Werten der T-GmbH gehört nach Auffassung des Senats insbesondere auch der Verlustvortrag i.H.v. 471.635 DM, den das Finanzamt S für die T-GmbH (zu diesem Zeitpunkt: "A-GmbH") am 18. August 1998 zum 31. Dezember 1994 festgestellt hat. Verlustvorträge dieser Art sind seit jeher Handelsobjekt gewesen und nach Überzeugung des Senats ist hierin der eigentliche Grund für die "Revitalisierung" der T-GmbH zur weiteren Nutzung durch das Unternehmen des R zu sehen. Dies gilt um so mehr, als R sein Einzelunternehmen - wie der Kläger selbst vorträgt - ansonsten mit dem neuen Partner auch im Rechtsmantel einer neuen GmbH hätte betreiben können. R hat zudem ein zumindest vergleichbares Unternehmen bis zum 19. Oktober 1994 in der "AB GmbH" betrieben (s. EStA 93 des R).

In das Bild einer unentgeltlichen Anteilsübertragung passt es zudem, dass der Kläger und R ihre Beteiligungen untereinander seit jeher wirtschaftlich nicht gegeneinander abgegrenzt haben, wie dies unter fremden Dritten selbstverständlich gewesen wäre: Im Erörterungstermin konnte weder geklärt werden, weshalb der Kläger bei der Anschaffung der Anteile durch Vertrag vom 30. Dezember 1986 von den 150.000 DM, die von den Erwerbern (der Kläger und R) gesamtschuldnerisch zu tragen waren, 80.000 DM getragen haben will, obwohl er damals lediglich einen Geschäftsanteil i.H.v. 12.500 DM (R dagegen: 25.000 DM) erworben hatte. Ebenso blieb ungeklärt, weshalb nur der Kläger entsprechende Darlehen gegeben und nur der Kläger eine Bürgschaft übernommen hatte, obwohl auch R - soweit ersichtlich - hierzu in der Lage gewesen wäre. Dies alles zeigt, dass weder durch den streitigen Vertrag, noch in der Zeit davor, zwischen dem Kläger und R Abrechnungen stattgefunden haben, die kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen. Deshalb ist auch die streitige Vereinbarung vor allem nur aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner und weniger aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten heraus nachvollziehbar, so dass insgesamt von einer unentgeltlichen, schenkweisen Anteilsübertragung auszugehen ist.

3.   Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG vor.

1. Rechtliche Grundlagen

a.   Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 bis 17 EStG unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich - d.h. zu mehr als einem Viertel (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) - beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 % des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust. "Veräußerungsgewinn" (oder -verlust) i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

"Veräußerung" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt (z.B. BFH vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BStBl. II 1989, 271; vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl. II 1997, 727). Eine Veräußerung "gegen Entgelt" liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere aufgrund schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts übertragen wird, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen werden. Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden. Ausschlaggebend ist der Wille und die Vorstellung der Parteien, wie sie nach den Feststellungen des FG in Erscheinung getreten sind (BFH vom 15. März 1991 VIII R 163/86, BStBl. II 1991, 630; vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl. II 1993, 34; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215). Voraussetzung ist, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105). Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die das FG als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall festzustellen hat. Bei der Frage, wie die festgestellten Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "Wertlosigkeit des Anteils" zu würdigen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386). Zur Überprüfung des Wertes des übertragenen Anteils kommt auch das sogenannte Stuttgarter Verfahren in Betracht (FG Karlsruhe a.a.O.; FG Köln vom 19. Juni 1997 7 K 5623/90, EFG 1997, 1508).

b.   Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aufgrund eines Vertrages unter nahen Angehörigen geltend gemacht, so ist auch auf diesen Vertrag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Angehörigenverträgen anwendbar. Hiernach ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung - hier: Veräußerung zum Preise von 0 DM - zulassen (s. z.B. BFH v. 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334 mit zahlreichen w.N.).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass im Streitfall keine entgeltliche Veräußerung, sondern eine unentgeltliche Veräußerung der Anteile des Klägers auf seinen Sohn R vorliegt.

Zwar spricht der Wortlaut des Vertrages vom 28. Dezember 1994 ("Veräußerer", "Erwerber", "Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag" u.ä.) für einen entgeltliche Vorgang. Es könnte auch bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsregelungen der Wille der Beteiligten erkannt werden, die Anteile zum Werte von 0 DM zu übertragen. Denn die Anteile waren aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die sich in ihren Betriebsergebnissen seit 1987 widerspiegelt, im Dezember 1994 zweifelsfrei wertlos und die T-GmbH war erheblich überschuldet. Die Regelungen des Vertrages enthalten keine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers, sondern Absprachen, die darauf abzielten, die Überschuldung der T-GmbH zu beseitigen.

Hierbei sind die Beteiligten aber - wie der Beklagte im Ergebnis zu Recht anmerkt - nicht in der Weise vorgegangen, wie dies unter fremden Dritten üblich gewesen wäre. Es ist kein Vermögensstatus erstellt worden, aus dem die exakte Vermögenslage der T-GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar wäre. Es sind auch keine Absprachen über verbleibende Risiken (z.B. Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend) und die verdeckten Werte der T-GmbH getroffen worden. Zu diesen verbliebenen Werten der T-GmbH gehört nach Auffassung des Senats insbesondere auch der Verlustvortrag i.H.v. 471.635 DM, den das Finanzamt S für die T-GmbH (zu diesem Zeitpunkt: "A-GmbH") am 18. August 1998 zum 31. Dezember 1994 festgestellt hat. Verlustvorträge dieser Art sind seit jeher Handelsobjekt gewesen und nach Überzeugung des Senats ist hierin der eigentliche Grund für die "Revitalisierung" der T-GmbH zur weiteren Nutzung durch das Unternehmen des R zu sehen. Dies gilt um so mehr, als R sein Einzelunternehmen - wie der Kläger selbst vorträgt - ansonsten mit dem neuen Partner auch im Rechtsmantel einer neuen GmbH hätte betreiben können. R hat zudem ein zumindest vergleichbares Unternehmen bis zum 19. Oktober 1994 in der "AB GmbH" betrieben (s. EStA 93 des R).

In das Bild einer unentgeltlichen Anteilsübertragung passt es zudem, dass der Kläger und R ihre Beteiligungen untereinander seit jeher wirtschaftlich nicht gegeneinander abgegrenzt haben, wie dies unter fremden Dritten selbstverständlich gewesen wäre: Im Erörterungstermin konnte weder geklärt werden, weshalb der Kläger bei der Anschaffung der Anteile durch Vertrag vom 30. Dezember 1986 von den 150.000 DM, die von den Erwerbern (der Kläger und R) gesamtschuldnerisch zu tragen waren, 80.000 DM getragen haben will, obwohl er damals lediglich einen Geschäftsanteil i.H.v. 12.500 DM (R dagegen: 25.000 DM) erworben hatte. Ebenso blieb ungeklärt, weshalb nur der Kläger entsprechende Darlehen gegeben und nur der Kläger eine Bürgschaft übernommen hatte, obwohl auch R - soweit ersichtlich - hierzu in der Lage gewesen wäre. Dies alles zeigt, dass weder durch den streitigen Vertrag, noch in der Zeit davor, zwischen dem Kläger und R Abrechnungen stattgefunden haben, die kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen. Deshalb ist auch die streitige Vereinbarung vor allem nur aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner und weniger aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten heraus nachvollziehbar, so dass insgesamt von einer unentgeltlichen, schenkweisen Anteilsübertragung auszugehen ist.

3.   Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.