Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 24. Mai 2005 - 1 K 25/01

published on 24/05/2005 00:00
Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 24. Mai 2005 - 1 K 25/01
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Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem waren der Kläger zu 60 % und sein Sohn, R, zu 40 % an der "J T GmbH" mit Sitz in H (T-GmbH) beteiligt. Im Streitjahr übertrug der Kläger seinen Anteil auf R. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Frage, ob hierdurch ein Verlust nach § 17 EStG entstanden ist.

Das Stammkapital der T-GmbH, die Transporte im Güternah- und -fernverkehr durchgeführt hat (Bl. 83 ESt 94), betrug 50.000 DM. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1986, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, haben der Kläger und R Geschäftsanteile der T-GmbH über 12.500 DM (Kläger) und 25.000 DM (R) von Dritten (W A und H Y) erworben (Bl. 36 ff. ESt 94). R war seitdem - zusammen mit Herrn Y - Geschäftsführer der T-GmbH. Seit 1990 war R Alleingeschäftsführer. Am 9. November 1989 und 24. Februar 1992 hat der Kläger weitere Stammanteile über 5.000 DM (von R) und 12.500 DM (von Herrn Y) erworben (Bl. 45 ESt 94).

Der Verlustvortrag in der Bilanz der T-GmbH zum 31. Dezember 1987 belief sich auf 166.754 DM. Bis zum 31. Dezember 1994 summierten sich die Verluste auf 639.158 DM (Bl. 45 ESt 94; Bl. 24 f.). Der Verlustvortrag der T-GmbH zum 31. Dezember 1994 ist auf 471.635 DM festgestellt worden (KSt 1994). Die Jahresabschlüsse der T-GmbH wiesen u.a. folgende Daten aus (Bilanzheft T-GmbH):

Umsatz Verlust

1987:   1.112.964                 -101.422

1988:   1.290.979                               - 40.329

1989:           1.125.318         - 40.829

1990:               114.381       - 73.874

1991:                51.374       - 16.936

1992:                      0      - 56.251

1993:                     0       - 33.942

1994:                 30.000      - 108.620

Außerordentlicher Ertrag aus Verlustübernahme 609.052

Im August 1990 verbürgte sich der Kläger gegenüber der Volksbank P, der Hausbank der T-GmbH, selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 320.000 DM für deren Ansprüche gegen die T-GmbH (Bl. 42 EStG 94).

Durch "Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag" vom 28. Dezember 1994, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, veräußerte und übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile an R (Bl. 58 ff. ESt 94, Bl. 13 ff. Rbh). In derselben Vertragsurkunde wurde die T-GmbH in "I GmbH" umbenannt und der Unternehmensgegenstand dementsprechend geändert (Bl. 17 f. Rbh). Des Weiteren wurde erklärt, dass die Bürgschaft, welche der Kläger im August 1990 für Verbindlichkeiten der T-GmbH gegenüber der Volksbank P übernommen hatte (Bl. 42 EStA), unverändert bestehen bleiben solle (Bl. 47, 60 ESt 94). R war Ende 1994 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH (Bl. 56 EStA). Am 31. Dezember 1994 schrieb der Kläger an die T-GmbH:

"...hiermit bestätige ich Ihnen, dass ich auf die Rückzahlung der Ihnen von mir gewährten Darlehn in Höhe von 248.839 DM unwiderruflich verzichte. Gleichzeitig werde ich die Umschreibung des Darlehns bei der Volksbank P veranlassen."

In der Einkommensteuerklärung 1994 machte der Kläger aus der vorgenannten Übertragung einen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG i.H.v. 501.880,67 DM geltend, den er wie folgt berechnete (Bl. 115 ESt 94):

Veräußerungspreis                                      0,00

Anschaffungskosten

- aus Erwerben 81.590,30

- aus nachträglicher Inanspruchnahme

o wegen Bürgschaft 171.451,37

o wegen Darlehen 248.839,00              501.880,67

Verlust                                          501.880,67

Bei Durchführung der Veranlagung erkannte der Beklagte diesen Verlust nicht an, weil es sich nicht um ein entgeltliches Übertragungsgeschäft i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehandelt habe (Bl. 124 EStG 94) und erließ am 30. Dezember 1998 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid 1994. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. Februar 1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 18. Dezember 2000 als unbegründet zurückwies.

Am 15. Januar 2001 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen (Bl. 77),

unter Änderung des Bescheides vom 30. Dezember 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000, die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 EStG i.H.v. 501.880,67 DM auf 0 DM festzusetzen.

Der Kläger habe die Anteile erworben, um die von der T-GmbH gehaltenen Transportgenehmigungen für den Güternah- und -fernverkehr nutzen zu können. Durch die Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinien sei der Wert dieser Konzessionen hinfällig geworden (Bl. 24). Nach der Trennung von dem Disponenten, Herrn Y, im Jahre 1990 sei ein extremer Umsatzrückgang eingetreten, von dem sich die T-GmbH bis Ende 1994 nicht erholt habe. Das Anlagevermögen habe keine nennenswerten stillen Reserven enthalten (Bl. 24 f.). Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung sei die T-GmbH schon über ein Jahr untätig gewesen (Bl. 27). Die T-GmbH habe 1993 und 1994 keine Geschäfte mehr abgewickelt (Bl. 46).

R habe 1994 einen Altgummiverwertungsbetrieb als Einzelunternehmen betrieben. Eine sich abzeichnende Partnerschaft mit einem Tochterunternehmen der X AG, H, habe ihn veranlasst, die Anteile des Klägers am Stammkapital der T-GmbH zu übernehmen. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass der Kläger die Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten freigestellt habe (Bl. 25).

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1994 habe der Kläger auf die Rückzahlung seiner Darlehensforderungen gegenüber der T-GmbH verzichtet und sich verpflichtet, die Verbindlichkeiten der T-GmbH gegenüber der Volksbank P zu übernehmen. Aus dieser Bürgschaft sei der Kläger über 171.451,37 DM in Anspruch genommen worden (Bl. 13).

Die am 15. Dezember 1995 erstellte Bilanz der T-GmbH weise zum 31. Dezember 1994 ein buchmäßiges Eigenkapital i.H.v. 19.713,95 DM aus (Bl. 94 ff. EStA). Eine Mietforderung der P GmbH i.H.v. 27.000 DM sei nicht passiviert worden, da zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung festgestanden habe, dass diese Verbindlichkeit nicht beglichen würde (Bl. 25 f.). Im Zusammenhang mit der Kündigung vom 20. Dezember 1995 und der Neuordnung des Mietverhältnisses seien die Verbindlichkeiten entfallen (Bl. 46).

Die Anteilsübertragung entspreche dem unter Fremden Üblichen, da die Anteile an der T-GmbH zum Veräußerungszeitpunkt wertlos gewesen seien. Ein Fremder hätte in dieser Situation keine Anteile der Gesellschaft übernommen, geschweige denn etwas für diese bezahlt (Bl. 30 Rbh). Das Erstellen einer Bilanz oder einer Gewinn- und Verlustrechnung zum Zeitpunkt der Übertragung sei nicht erforderlich gewesen, da sowohl dem Übertragenden als auch dem Übernehmer die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft bekannt gewesen seien (Bl. 27, 46). Auch Fremde hätten in gleicher Situation (als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer) das Vermögen der Gesellschaft (wenn auch nur überschlägig) ermitteln können (Bl. 27, 46). Eine Überentschuldung der Gesellschaft, die durch den Wegfall der Mietverbindlichkeit 1995 eingetreten sei, sei kein Nachweis dafür, dass die internen Kenntnisse keine Gewähr für die Ermittlung des Anteilswertes geboten hätten (Bl. 46).

Eine Bereicherung des R und eine mögliche (buchmäßige) Überentschuldung der Gesellschaft seien nicht beabsichtigt gewesen (Bl. 27). Die Übertragung der Geschäftsanteile habe auch nicht bezweckt, R eine Existenzgrundlage zu schaffen, da dieser bereits seit nahezu zehn Jahren in einer anderen Branche tätig gewesen sei und sich ein eigenes Unternehmen aufgebaut habe, das er mit neuen Partnern in einer anderen Gesellschaft hätte fortsetzen können (Bl. 27, 47). Für den Kläger habe die Vermeidung des Konkurses der T-GmbH im Vordergrund gestanden. Er habe zum damaligen Zeitpunkt in Verhandlungen mit finanzierenden Banken gestanden und habe seine ohnehin schon angespannte Vermögenssituation nicht mit einer weiteren Insolvenz strapazieren wollen (Bl. 47).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile entspreche nicht dem unter fremden Personen Üblichen. Die Anteile seien wegen der Überschuldung der T-GmbH zwar zunächst wertlos gewesen; durch die vollständige Übernahme der Bankverbindlichkeiten und des Verzichts auf die hingegebenen Darlehen sei aber eine Werthaltigkeit eingetreten. (Bl. 37). Fremde Dritte hätten sich bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens verschafft und den Wert der Anteile nach objektiven Merkmalen, ggf. durch ein Wertgutachten ermittelt. Sie hätten grundsätzlich auf der Vorlage einer Bilanz auf den Tag der Anteilsübernahme, zumindest aber auf die Vorlage eines Vermögensstatus bestanden, in dem auch die latent drohenden Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen gewesen wären. Die ungewollte Überentschuldung der Gesellschaft zeige, dass eine exakte Wertermittlung trotz interner Kenntnisse nicht möglich gewesen sei (Bl. 38 f., 51).

Darüber hinaus sei die Zuführung neuen Kapitals in eine überschuldete Gesellschaft unter gleichzeitiger Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile nur verständlich, weil der Kläger die Existenzgrundlage seines Sohnes habe sichern wollen (Bl.39).

R habe zwar bereits ein Einzelunternehmen gegründet. Die Beteiligten hätten sich jedoch durch die Zuführung von Fremdkapital eine Stärkung am Markt versprochen. Da die Investoren den Erwerb von Geschäftsteilen ihrerseits von der Entschuldung des Unternehmens abhängig gemacht hätten, erscheine es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Kläger durch die Übertragung seiner Beteiligung die Existenzgrundlage des Sohnes habe sichern wollen und daher die Geschäftsanteile nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern unentgeltlich übertragen habe (Bl. 39, 52).

Die Einlassung der Kläger, dass die Entschuldung der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren habe abwenden sollen, sei nicht schlüssig. Zur Vermeidung des Insolvenzrisikos hätte es lediglich der Erfüllung der Mietforderungen bedurft. Ein Insolvenzantrag durch die Bank sei nicht zu erwarten gewesen, da deren Forderungen durch eine Bürgschaft des Klägers gesichert gewesen seien (Bl. 52).

Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten am 3. Mai 2005 eingehend erörtert worden. Im Anschluss an die Erörterung haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten und - betreffend die T-GmbH und R - die Steuerakten der Finanzämter S und D verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG vor.

1. Rechtliche Grundlagen

a.   Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 bis 17 EStG unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich - d.h. zu mehr als einem Viertel (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) - beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 % des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust. "Veräußerungsgewinn" (oder -verlust) i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

"Veräußerung" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt (z.B. BFH vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BStBl. II 1989, 271; vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl. II 1997, 727). Eine Veräußerung "gegen Entgelt" liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere aufgrund schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts übertragen wird, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen werden. Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden. Ausschlaggebend ist der Wille und die Vorstellung der Parteien, wie sie nach den Feststellungen des FG in Erscheinung getreten sind (BFH vom 15. März 1991 VIII R 163/86, BStBl. II 1991, 630; vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl. II 1993, 34; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215). Voraussetzung ist, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105). Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die das FG als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall festzustellen hat. Bei der Frage, wie die festgestellten Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "Wertlosigkeit des Anteils" zu würdigen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386). Zur Überprüfung des Wertes des übertragenen Anteils kommt auch das sogenannte Stuttgarter Verfahren in Betracht (FG Karlsruhe a.a.O.; FG Köln vom 19. Juni 1997 7 K 5623/90, EFG 1997, 1508).

b.   Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aufgrund eines Vertrages unter nahen Angehörigen geltend gemacht, so ist auch auf diesen Vertrag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Angehörigenverträgen anwendbar. Hiernach ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung - hier: Veräußerung zum Preise von 0 DM - zulassen (s. z.B. BFH v. 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334 mit zahlreichen w.N.).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass im Streitfall keine entgeltliche Veräußerung, sondern eine unentgeltliche Veräußerung der Anteile des Klägers auf seinen Sohn R vorliegt.

Zwar spricht der Wortlaut des Vertrages vom 28. Dezember 1994 ("Veräußerer", "Erwerber", "Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag" u.ä.) für einen entgeltliche Vorgang. Es könnte auch bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsregelungen der Wille der Beteiligten erkannt werden, die Anteile zum Werte von 0 DM zu übertragen. Denn die Anteile waren aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die sich in ihren Betriebsergebnissen seit 1987 widerspiegelt, im Dezember 1994 zweifelsfrei wertlos und die T-GmbH war erheblich überschuldet. Die Regelungen des Vertrages enthalten keine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers, sondern Absprachen, die darauf abzielten, die Überschuldung der T-GmbH zu beseitigen.

Hierbei sind die Beteiligten aber - wie der Beklagte im Ergebnis zu Recht anmerkt - nicht in der Weise vorgegangen, wie dies unter fremden Dritten üblich gewesen wäre. Es ist kein Vermögensstatus erstellt worden, aus dem die exakte Vermögenslage der T-GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar wäre. Es sind auch keine Absprachen über verbleibende Risiken (z.B. Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend) und die verdeckten Werte der T-GmbH getroffen worden. Zu diesen verbliebenen Werten der T-GmbH gehört nach Auffassung des Senats insbesondere auch der Verlustvortrag i.H.v. 471.635 DM, den das Finanzamt S für die T-GmbH (zu diesem Zeitpunkt: "A-GmbH") am 18. August 1998 zum 31. Dezember 1994 festgestellt hat. Verlustvorträge dieser Art sind seit jeher Handelsobjekt gewesen und nach Überzeugung des Senats ist hierin der eigentliche Grund für die "Revitalisierung" der T-GmbH zur weiteren Nutzung durch das Unternehmen des R zu sehen. Dies gilt um so mehr, als R sein Einzelunternehmen - wie der Kläger selbst vorträgt - ansonsten mit dem neuen Partner auch im Rechtsmantel einer neuen GmbH hätte betreiben können. R hat zudem ein zumindest vergleichbares Unternehmen bis zum 19. Oktober 1994 in der "AB GmbH" betrieben (s. EStA 93 des R).

In das Bild einer unentgeltlichen Anteilsübertragung passt es zudem, dass der Kläger und R ihre Beteiligungen untereinander seit jeher wirtschaftlich nicht gegeneinander abgegrenzt haben, wie dies unter fremden Dritten selbstverständlich gewesen wäre: Im Erörterungstermin konnte weder geklärt werden, weshalb der Kläger bei der Anschaffung der Anteile durch Vertrag vom 30. Dezember 1986 von den 150.000 DM, die von den Erwerbern (der Kläger und R) gesamtschuldnerisch zu tragen waren, 80.000 DM getragen haben will, obwohl er damals lediglich einen Geschäftsanteil i.H.v. 12.500 DM (R dagegen: 25.000 DM) erworben hatte. Ebenso blieb ungeklärt, weshalb nur der Kläger entsprechende Darlehen gegeben und nur der Kläger eine Bürgschaft übernommen hatte, obwohl auch R - soweit ersichtlich - hierzu in der Lage gewesen wäre. Dies alles zeigt, dass weder durch den streitigen Vertrag, noch in der Zeit davor, zwischen dem Kläger und R Abrechnungen stattgefunden haben, die kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen. Deshalb ist auch die streitige Vereinbarung vor allem nur aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner und weniger aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten heraus nachvollziehbar, so dass insgesamt von einer unentgeltlichen, schenkweisen Anteilsübertragung auszugehen ist.

3.   Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG vor.

1. Rechtliche Grundlagen

a.   Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 bis 17 EStG unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich - d.h. zu mehr als einem Viertel (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) - beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 % des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust. "Veräußerungsgewinn" (oder -verlust) i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

"Veräußerung" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt (z.B. BFH vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BStBl. II 1989, 271; vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl. II 1997, 727). Eine Veräußerung "gegen Entgelt" liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere aufgrund schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts übertragen wird, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen werden. Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden. Ausschlaggebend ist der Wille und die Vorstellung der Parteien, wie sie nach den Feststellungen des FG in Erscheinung getreten sind (BFH vom 15. März 1991 VIII R 163/86, BStBl. II 1991, 630; vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl. II 1993, 34; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215). Voraussetzung ist, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105). Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die das FG als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall festzustellen hat. Bei der Frage, wie die festgestellten Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "Wertlosigkeit des Anteils" zu würdigen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386). Zur Überprüfung des Wertes des übertragenen Anteils kommt auch das sogenannte Stuttgarter Verfahren in Betracht (FG Karlsruhe a.a.O.; FG Köln vom 19. Juni 1997 7 K 5623/90, EFG 1997, 1508).

b.   Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aufgrund eines Vertrages unter nahen Angehörigen geltend gemacht, so ist auch auf diesen Vertrag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Angehörigenverträgen anwendbar. Hiernach ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung - hier: Veräußerung zum Preise von 0 DM - zulassen (s. z.B. BFH v. 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334 mit zahlreichen w.N.).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass im Streitfall keine entgeltliche Veräußerung, sondern eine unentgeltliche Veräußerung der Anteile des Klägers auf seinen Sohn R vorliegt.

Zwar spricht der Wortlaut des Vertrages vom 28. Dezember 1994 ("Veräußerer", "Erwerber", "Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag" u.ä.) für einen entgeltliche Vorgang. Es könnte auch bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsregelungen der Wille der Beteiligten erkannt werden, die Anteile zum Werte von 0 DM zu übertragen. Denn die Anteile waren aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die sich in ihren Betriebsergebnissen seit 1987 widerspiegelt, im Dezember 1994 zweifelsfrei wertlos und die T-GmbH war erheblich überschuldet. Die Regelungen des Vertrages enthalten keine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers, sondern Absprachen, die darauf abzielten, die Überschuldung der T-GmbH zu beseitigen.

Hierbei sind die Beteiligten aber - wie der Beklagte im Ergebnis zu Recht anmerkt - nicht in der Weise vorgegangen, wie dies unter fremden Dritten üblich gewesen wäre. Es ist kein Vermögensstatus erstellt worden, aus dem die exakte Vermögenslage der T-GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar wäre. Es sind auch keine Absprachen über verbleibende Risiken (z.B. Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend) und die verdeckten Werte der T-GmbH getroffen worden. Zu diesen verbliebenen Werten der T-GmbH gehört nach Auffassung des Senats insbesondere auch der Verlustvortrag i.H.v. 471.635 DM, den das Finanzamt S für die T-GmbH (zu diesem Zeitpunkt: "A-GmbH") am 18. August 1998 zum 31. Dezember 1994 festgestellt hat. Verlustvorträge dieser Art sind seit jeher Handelsobjekt gewesen und nach Überzeugung des Senats ist hierin der eigentliche Grund für die "Revitalisierung" der T-GmbH zur weiteren Nutzung durch das Unternehmen des R zu sehen. Dies gilt um so mehr, als R sein Einzelunternehmen - wie der Kläger selbst vorträgt - ansonsten mit dem neuen Partner auch im Rechtsmantel einer neuen GmbH hätte betreiben können. R hat zudem ein zumindest vergleichbares Unternehmen bis zum 19. Oktober 1994 in der "AB GmbH" betrieben (s. EStA 93 des R).

In das Bild einer unentgeltlichen Anteilsübertragung passt es zudem, dass der Kläger und R ihre Beteiligungen untereinander seit jeher wirtschaftlich nicht gegeneinander abgegrenzt haben, wie dies unter fremden Dritten selbstverständlich gewesen wäre: Im Erörterungstermin konnte weder geklärt werden, weshalb der Kläger bei der Anschaffung der Anteile durch Vertrag vom 30. Dezember 1986 von den 150.000 DM, die von den Erwerbern (der Kläger und R) gesamtschuldnerisch zu tragen waren, 80.000 DM getragen haben will, obwohl er damals lediglich einen Geschäftsanteil i.H.v. 12.500 DM (R dagegen: 25.000 DM) erworben hatte. Ebenso blieb ungeklärt, weshalb nur der Kläger entsprechende Darlehen gegeben und nur der Kläger eine Bürgschaft übernommen hatte, obwohl auch R - soweit ersichtlich - hierzu in der Lage gewesen wäre. Dies alles zeigt, dass weder durch den streitigen Vertrag, noch in der Zeit davor, zwischen dem Kläger und R Abrechnungen stattgefunden haben, die kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen. Deshalb ist auch die streitige Vereinbarung vor allem nur aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner und weniger aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten heraus nachvollziehbar, so dass insgesamt von einer unentgeltlichen, schenkweisen Anteilsübertragung auszugehen ist.

3.   Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

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published on 28/11/2012 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Veräußer
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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.