Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für A (geb.: .... 1996).

Der Kläger erhielt laufend Kindergeld für A (letzter Bescheid: 14.08.2014).

A schloss im Juni 2015 das Gymnasium mit der Ablegung des Abiturs ab. A wurde aufgrund ihres Zulassungsantrags zum WS 2015/16 zum Studium an der Fernuniversität 1 zugelassen.

Mit Schreiben vom 26.08.2015 zog A den Zulassungsantrag zum WS 2015/16 und damit auch die Zulassung zurück. Die Fernuniversität 1 bestätigte mit Schreiben vom 27.08.2015 die Rücknahme des Zulassungsantrags.

Mit e-mail vom 22.09.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass A am 04.07.2015 geheiratet habe und sich derzeit bis Weihnachten in den U.S.A. bei der Familie ihres Ehemannes aufhalte. Im Sommersemester 2016 wolle sie das Studium an der Uni 1 beginnen.

Mit einer weiteren e-mail vom 29.09.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass A das Fernstudium an der Uni 1 deshalb ausgesetzt habe, um am 15.09. nach Colorado in die U.S.A. zu fliegen und Anfang November 2015 nach North Carolina umzuziehen.

Mit Bescheid vom 02.10.2015 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A für die Zeit ab dem 01.09.2015 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld für September 2015 zurück.

Begründet wurde dies mit dem Fehlen der Ausbildungswilligkeit, da das beabsichtigte Fernstudium zum Wintersemester 2015/2016 nicht begonnen wurde.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Die Klägervertreterin beantragt unter Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 02.10.2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 01.02.2016 die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für A in dem Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das 20jährige Kind eine Berufsausbildung in Form eines Universitätsstudiums anstrebe. Sie habe lediglich vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht zum geplanten Semesterbeginn September 2015 antreten können. Die Aufnahme des Studiums sei auf das Sommersemester 2016 verschoben worden. Die Situation sei der einer vorübergehenden Unterbrechung eines Studiums aus gesundheitlichen Gründen vergleichbar. Eine „Ausbildungsunwilligkeit“, wie von der Beklagten behauptet, liege nicht vor. Sie verweist hierzu auf das fachärztliche Attest des Dr. med. Z vom 01.03.2016. Danach habe sich A vom 24.07.2015 bis zum 14.09.2015 in dessen ambulanter fachärztlicher Behandlung befunden und habe aufgrund der gesundheitlichen Störungen im Herbst 2015 nicht das angestrebte Studium aufnehmen können.

Das Kind sei seit dem 04.07.2015 mit einem US Soldaten verheiratet und habe sich bis April 2016 zeitweise in den U.S.A. aufgehalten. Bis dahin habe das Kind seinen Hauptwohnsitz weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland im elterlichen Haushalt in 2 unterhalten. Bei der von der Beklagten angeführten Reise zum Ehemann habe es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum 11.12.2015 gehandelt, der noch nicht einmal zu einem Zweitwohnsitz geführt habe. Nach Abschluss dieses Besuchsaufenthalts sei sie nach 2 zurückgekehrt. Als Angehöriger der US-Streitkräfte werde der Ehemann auch kurzfristig zu wechselnden Auslandseinsätzen abkommandiert, und habe selbst allenfalls einen äußerst gelockerten eigenen „Wohnsitz“. Erst ab Mai 2016 habe A sich dauerhaft in den U.S.A. aufgehalten.

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:

Nach § 63 Abs. 1 Satz 5 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.. Die U.S.A. würden nicht zu diesen Staaten gehören. A habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Im Streitfall wohne der Ehegatte von A in den U.S.A.. Da A zu ihrem Ehemann geflogen sei, um diesem bei dem Umzug zu helfen, könne davon ausgegangen werden, dass beide nicht dauernd getrennt leben. Somit bestehe ein Wohnsitz des Kindes bei Ihrem Ehemann in den Vereinigten Staaten.

Auch fehle es an der Ausbildungswilligkeit. lm Streitfall habe A eine Zulassung zum Studium zum WS 2015/16 an der Fernuniversität 1 gehabt. Diese Zusage habe sie zurückgezogen, um zum Ehemann in die U.S.A. zu fliegen und den Umzug innerhalb der U.S.A. zu organisieren. Das Kind habe aus von ihm zu vertretenden Gründen das Studium nicht zum Wintersemester 2015/2016 angetreten. Daher liege kein Bestreben zum Studium zum nächstmöglichen Zeltpunkt vor. Hieran ändere auch das fachärztliche Attest des Dr. med. Z vom 01.03.2016 nichts.

Mit Beschluss vom 27.09.2016 hat das Gericht den Rechtsstreit auf Richter am Finanzgericht als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 FGO).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte mit der Nr. … verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 02.10.2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.02.2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

I.

Das Gericht musste aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes mit Anlagen der Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2017 (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnen. Zum einen steht die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII 128/03, BFH/NV 2005, 1823; und vom 24. Oktober 2006 VIII B 189/05, BFH/NV 2007, 459; Gräber/ Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 93 Rz. 9, m.w.N.). Zum anderen muss die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden, wenn ein Beteiligter nachträglich Tatsachen vorträgt, die er bereits in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können oder wenn er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zusammenfasst. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII 128/03, BFH/NV 2005, 1823; vom 29. Juni 2006 VII R 50/04, BFH/NV 2006, 1865; Gräber/Herbert, a.a.O., § 93 Rz. 11; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 10; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 93 FGO Rz. 53).

Im Streitfall hatte das Gericht die mündliche Verhandlung am 20.01.2017 geschlossen und eine Schriftsatzfrist nicht eingeräumt. Gründe, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, liegen nicht vor.

Im Schreiben vom 25.01.2017 wird zum Teil das bisherige Vorbringen wiederholt und zusammenfasst. So hatte der Kläger bereits im e-mail vom 20.10.2015 ausgeführt, dass aufgrund ärztlichen Anratens A eine Auszeit wegen der häufigen Schwindelanfälle empfohlen wurde. Diese seien stressbedingt durch den Abiturabschluss entstanden. Weiter lag dem Gericht bereits das fachärztliche Attest des Dr. med. Z vom 01.03.2016 vor. Danach hat sich A vom 24.07.2015 bis zum 14.09.2015 in dessen ambulanter fachärztlicher Behandlung befunden und hat aufgrund der gesundheitlichen Störungen im Herbst 2015 nicht das angestrebte Studium aufnehmen können. Die mit dem nachgereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2017 vorgelegten Rechnungen des Dr. med. Z, des Dr. med. Y, des Dr. med. X, des Prof. Dr. med. W, der Dr. med. V sowie der Heilpaktikerin U zeigen, dass sich A im Zeitraum vom 08.03.2013 bis zum 16.09.2015 und wieder ab dem 22.12.2015 unter anderem wegen Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Vestibulopathie, Verdacht auf Borreliose in Behandlung befand.

Es ist fraglich, ob der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2017 und die vorgelegten Rechnungen für das streitige Verfahren von Bedeutung sind. Jedenfalls hat die Klägerseite diese Rechnungen erstmals mit Schreiben vom 25.01.2017 vorgelegt; diese hätten aber bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war daher nicht veranlasst.

II.

Der Bescheid der Familienkasse vom 02.10.2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.02.2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. A hatte im Klagezeitraum von September 2015 bis Februar 2016 ihren inländischen Wohnsitz nach Auffassung des Gerichts im Inland und ist daher ein für das Kindergeld zu berücksichtigendes Kind.

a) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).

b) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung …AO…) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung geklärt. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich.

Ein Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet (BFH-Beschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38, Rn. 11).

Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Beschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38, Rn. 12).

c) Im Streitfall hat A ihren inländischen Wohnsitz nach Auffassung des Gerichts im Klagezeitraum (September 2015 bis Februar 2016) nicht aufgegeben. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten ist sie am 11.12.2015 in den Haushalt der Eltern zurückgekehrt. Somit dauerte der Aufenthalt in den U.S.A. vom 15.09.2015 bis zum 11.12.2015 keine 6 Monate, sondern nicht einmal drei Monate. Es ist nichts vorgetragen und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür da, dass A für den ca. 3 monatigen Aufenthalt in den U.S.A. den inländischen Wohnsitz aufgegeben hätte. Deshalb ist der Aufenthalt in den U.S.A. vom 15.09.2015 bis zum 11.12.2015 nur vorübergehend. Zudem spricht auch für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes, dass A ab dem 22.12.2015 die Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker im Inland wieder aufgenommen hat.

2. Jedoch liegt kein Berücksichtigungstatbestand für Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG vor, denn A hat den Ausbildungsplatz zurückgegeben und die vorgesehene Ausbildung zum01.10.2015 nicht begonnen.

a) Ein Kind wird für Zwecke des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus nach den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG nur dann berücksichtigt, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Danach wird ein Kind beim Kindergeld unter anderem dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Nr. 2 b), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG), wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) oder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die objektive Beweislast dafür trägt der Kindergeldberechtigte.

b) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa BFH-Urteile vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BFHE 237, 499, BStBl. II 2012, 895, m.w.N.; vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl. II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl. II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl. II 2010, 298). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem zukünftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.

c) A kann im Streitfall nicht als ein Kind in Berufsausbildung berücksichtigt werden. Zwar ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, Rn. 14, BFH/NV 2006, 2067). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen …wegen Erkrankung… daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

d) Im Streitfall hatte A ab September 2015 jedoch keinen Studienplatz oder anderen Ausbildungsplatz. A hatte das Gymnasium im Juni 2015 abgeschlossen und die Zulassung zum Studium im August 2015 zurückgezogen. A hat auch nicht die bei der Universität 1 bestehende Möglichkeit der Beurlaubung für 1 Semester gewählt, sondern hat den Studienplatz zurückgegeben. Damit liegt nicht die Konstellation einer Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung vor, denn es gibt ja seit Abschluss der Schule im Juni 2015 gar keine Ausbildung mehr. Erforderlich ist ein tatsächlich im Klagezeitraum bestehendes Ausbildungsverhältnis, bei dem dann gegebenenfalls wegen Erkrankung keine aktive Studientätigkeit stattfindet.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Situation im Streitfall auch nicht der vorübergehenden Unterbrechung eines Studiums aus gesundheitlichen Gründen vergleichbar oder kann A wegen der Erkrankung einem Kind in Ausbildung gleichgestellt werden. Gegen eine solche Gleichstellung spricht zunächst der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG („für einen Beruf ausgebildet wird“), aber auch die Systematik der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die eine Erkrankung an sich mit Ausnahme der Behinderung nach der Nr. 3 nicht als Berücksichtigungstatbestand vorsehen (BFH-Urteil vom 07. Juli 2016 III R 19/15, BFH/NV 2016, 1810 zu ähnlicher Problematik).

Im übrigen würde eine Berücksichtigung während einer Erkrankung voraussetzen, dass diese Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med. Z vom 01.03.2016 ist erst nach Abschluss des Klagezeitraums erstellt worden. Aus dem Attest ergibt sich auch nicht, weshalb A bei der schon seit längerer Zeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab September 2015 dann nicht mehr in der Lage ist, eine Ausbildung zu machen. Es ist nicht erkenntlich, welche gesundheitliche Verschlechterung ihres Zustandes im Vergleich zu dem Zeitraum vom 08.03.2013 bis 30.06.2015 eintrat, die nunmehr eine Ausbildung nicht mehr zuließ.

3. Es liegt auch nicht der Berücksichtigungstatbestand für Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG vor. Danach kann ein Kind berücksichtigt werden, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus (BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322; vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005). Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04, BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen, ihn trifft die Feststellungslast für die entsprechenden Bemühungen des Kindes. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 22.01.2010 III B 24/09, BFH/NV 2010, 873). Der Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322; vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, unter II.2.; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rn. 9; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Auflage, § 32 Rz. 32).

b) A kann im Streitfall nicht als Kind, das sich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, berücksichtigt werden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Kind auch dann als ausbildungsplatzsuchend im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG anzusehen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Beim Hinausschieben des möglichen Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch gilt das Kind zu dem Zeitpunkt als ausbildungswillig, ab dem es eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774).

A war zum WS 2015/16 zum Studium an der Fernuniversität 1 zugelassen worden. Diese Zulassung hat sie zurückgezogen. Im Streitfall wird vorgetragen, dass die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht aufgenommen werden konnte und ein Studienbeginn zum Sommersemester 2016 geplant war. Es wurde jedoch nicht vorgetragen, dass sich A um einen Studienplatz zum Sommersemester 2016 beworben oder sogar einen erhalten hatte. Insbesondere wurde vom hierfür beweispflichtigen Kläger weder ein Nachweis für die Bewerbung für eine Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2016 noch für die Zulassung erbracht. Die Einlassung der Klägerseite, dass A sich ab Mai 2016 dauerhaft in den U.S.A. aufgehalten hat, spricht dagegen. Der U.S.A. Aufenthalt steht auch der Ausbildungsbereitschaft entgegen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass A sich im Klagezeitraum ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

4. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 70 Abs. 2 EStG. Hiernach ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Die Aufhebung hat mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse im Rahmen des § 70 Abs. 2 EStG nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).

5. Da die Kindergeldfestsetzungen für das streitbefangene Monat September 2015 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurden, hat der Kläger das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog u.a. laufend Kindergeld für seinen im August 1984 geborenen Sohn M. Ende Januar 2003 brach M seine Ausbildu

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juni 2010 - III R 49/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tatbestand 1 I. Der im Februar 1986 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich bis zum 29. Juni 2006 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Gro

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juni 2010 - III R 34/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tatbestand 1 I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker u

Referenzen

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter zweier am im Mai 1995 und im November 2001 geborener Kinder, für die sie im Streitzeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 Kindergeld bezog.

2

Nachdem der Beklagten und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) aufgrund eines Meldedatenabgleichs bekannt wurde, dass die Klägerin mit ihren Kindern seit dem … Januar 2008 nach Mittelamerika, verzogen war, wo sie als Lehrerin an einer deutschen Schule arbeitete, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 9. Februar 2009 ab Februar 2008 auf und forderte das für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 bereits ausbezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2009 als unbegründet zurück. Nach ihrer Eheschließung meldete sich die Klägerin am 2. Juli 2009 erneut in der Bundesrepublik Deutschland an.

3

In dem gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 geführten Klageverfahren legte die Klägerin ihre Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 vor. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008 ergaben sich dabei keine inländischen Einkünfte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

4

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

6

1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit …  --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

7

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

8

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).

9

b) Davon ausgehend fehlt es der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wie der Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu führen ist, an ihrer Klärungsbedürftigkeit.

10

aa) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung geklärt (z.B. Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich.

11

Ein Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet (Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351).

12

Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die vom FG festgestellten Tatsachen und deren Würdigung durch das FG gebunden. Er kann die Schlussfolgerungen des FG nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hin überprüfen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 351).

13

bb) Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur bei deutschen Staatsangehörigen in Betracht kommt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Ein Dienstverhältnis ist dabei anzunehmen, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet (vgl. § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), d.h. wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

14

Ebenso geklärt ist, dass eine Lehrkraft nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt, dass sie unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem ausländischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule im Ausland zu unterrichten (BFH-Urteil vom 2. März 1988 I R 96/84, BFHE 153, 215, BStBl II 1988, 768).

15

cc) Schließlich ist auch geklärt, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in Betracht kommt, wenn der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt (FA) nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897). Die Tatsache allein, dass im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, besagt nicht notwendigerweise, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG gehandelt hat. Vielmehr kann einem solchen Bescheid z.B. auch eine --für die Familienkasse und das FG nicht bindende-- unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG zugrunde liegen.

16

Der Nachweis, dass das FA den Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt hat, kann insbesondere dadurch geführt werden, dass sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut oder Inhalt des Steuerbescheids selbst ergibt. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob der Anspruchsteller dem ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheid nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen den Erklärungsgehalt beimessen konnte, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG handelte.

17

dd) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser bereits geklärten Rechtsfragen durch den BFH erforderlich machen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich solche Gesichtspunkte nicht daraus, dass das FG den Einkommensteuerbescheid 2008 und das sich hieraus ergebende Fehlen von inländischen Einkünften nicht für ausreichend gehalten hat, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nachzuweisen.

18

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.

3

Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.

4

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 415 veröffentlichten Gründen ab.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,
das Urteil des FG vom 12. August 2011  14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.

11

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

12

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

13

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

15

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

18

a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

19

aa) Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.

20

bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Klägerin dieselbe --nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte-- berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.

21

b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

22

c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.

Tatbestand

1

I. Der im Februar 1986 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich bis zum 29. Juni 2006 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel bei einer GmbH & Co. KG. Seit August 2006 besuchte er ein Abendgymnasium in Teilzeitunterricht mit wöchentlich 22 Stunden. Außerdem nahm er bei der GmbH & Co. KG eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. In dem Zeitraum von Januar bis Juni 2006 bezog er eine Ausbildungsvergütung, die unterhalb des anteiligen Jahresgrenzbetrags lag. Die Einkünfte und Bezüge des gesamten Jahres 2006 überschritten hingegen den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 maßgeblichen Fassung (EStG).

2

Mit Bescheid vom 11. März 2008 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für S ab Januar 2006 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2006 zurück, da das "Einkommen" des S im Jahr 2006 den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 € überschritten habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Sie entschied, S sei nicht nur in den Monaten Januar bis Juni 2006, sondern auch in den Monaten August bis Dezember 2006 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und im Monat Juli 2006 als Kind in einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen. Seine demnach im gesamten Jahr 2006 anzusetzenden Einkünfte und Bezüge ermittelte sie mit insgesamt 10.069,88 €.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers, mit der er sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2006 wandte, mit Urteil vom 3. März 2009  16 K 392/08 statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

4

Der Kläger habe einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2006. In dieser Zeit habe S sich in Berufsausbildung befunden und seine Einkünfte und Bezüge hätten den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Die Einkünfte und Bezüge aus dem Zeitraum August bis Dezember 2006 --für Juli 2006 liege kein Kindergeldtatbestand vor-- seien in die Grenzbetragsberechnung nicht einzubeziehen. Zwar habe S sich ab August 2006 wieder in einer Berufsausbildung befunden. Da er in dieser Zeit aber einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei er für diesen Zeitraum nicht als Kind zu berücksichtigen, denn insoweit fehle es typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertige. S habe in den Monaten August bis Dezember 2006 jeweils Einkünfte und Bezüge erzielt, die oberhalb eines Zwölftels des Jahresgrenzbetrags gelegen hätten. Damit falle dieser Zeitraum aus dem Anspruchszeitraum für den Bezug von Kindergeld heraus.

5

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das FG.

6

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2006 aufgehoben. Dem Kläger steht für das Jahr 2006 kein Kindergeld für S zu.

9

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie S im Streitjahr 2006-- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

10

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, m.w.N.).

11

b) Danach ist die Entscheidung des FG, S habe sich nicht nur in der Zeit von Januar bis Juni 2006 während seiner Ausbildung zum Kaufmann, sondern auch ab August 2006 mit dem Besuch des Abendgymnasiums (wieder) in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat damit --für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- zugleich festgestellt, dass S seine weitere Ausbildung an dem Abendgymnasium auch neben der Vollzeiterwerbstätigkeit ernsthaft und nachhaltig betrieben hat.

12

2. Entgegen der Auffassung des FG schließt jedoch eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2010, 872, und vom 22. Oktober 2009 III R 29/08, BFH/NV 2010, 627, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471). Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind daher bei der Prüfung, ob der --ggf. anteilige-- Jahresgrenzbetrag überschritten wurde, einzubeziehen. Danach sind hier bei der entsprechenden Prüfung nicht nur die Einkünfte und Bezüge des S in den Monaten Januar bis Juni 2006, sondern auch die der Monate August bis Dezember 2006 zu berücksichtigen.

13

3. Zu Recht hat die Familienkasse auch die von S im Monat Juli 2006 erzielten Einkünfte bei der Prüfung, ob der maßgebliche Jahresgrenzbetrag überschritten ist, berücksichtigt.

14

a) In diesem Monat befand S sich i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Denn nach den Feststellungen des FG wurde er bis einschließlich Juni 2006 und ab August 2006 wieder i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet.

15

b) Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats wird auch der Tatbestand einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen. Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61. Zu Recht hat die Familienkasse daher auch die von S im Juli 2006 erzielten Einkünfte bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, angesetzt.

16

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Da S im gesamten Jahr 2006 als Kind zu berücksichtigen war und seine in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge nach den Feststellungen des FG den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 € (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) überschritten haben, stand dem Kläger auch für die Monate Januar bis Juni 2006 für S kein Kindergeld zu.

17

5. Die Festsetzung von Kindergeld kann für zurückliegende Monate auch dann aufgehoben und bereits ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag erst durch Einkünfte und Bezüge in Folgemonaten überschritten wird. Nach dem Jahresprinzip ist es ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate zu gewähren, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind (z.B. Senatsbeschluss in BFHE 222, 471; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 627).

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. November 2014 14 K 1085/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter des im Juli 1987 geborenen Sohnes R, für den sie fortlaufend Kindergeld bezog.

2

R wurde aufgrund eines zweiten Meldeversäumnisses zum ... September 2007 aus der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit abgemeldet. Ab dem ... November 2007 war R bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall am ... November 2007 erlitt er eine Quetschung der linken Hand sowie eine Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers. R war infolge des Unfalls bis zum ... September 2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis mit R zum ... Dezember 2007. Im Oktober 2008 meldete sich R arbeitsuchend.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 31. März 2009 die Kindergeldfestsetzung für R ab Oktober 2007 auf und forderte das für Oktober 2007 bis Juli 2008 gezahlte Kindergeld zurück, da R sich nicht mehr in Berufsausbildung befinde, die anschließende Arbeitslosigkeit nur bis September 2007 nachgewiesen habe und die erneute Arbeitslosmeldung erst im Oktober 2008 erfolgt sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 2013 als unbegründet zurück.

4

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2008. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 6. November 2014  14 K 1085/13 Kg als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung des R im Streitzeitraum scheide aus, da er nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sei. Eine entsprechende Meldung sei erst im Oktober 2008 erfolgt. Das Gesetz lasse auch nicht ausnahmsweise die Berücksichtigung beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung zu. Zudem sei R tatsächlich nicht daran gehindert gewesen, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht die nach der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) vorgesehenen Nachweiserfordernisse erfüllt.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November 2014 14 K 1085/13 Kg, den Bescheid vom 31. März 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. März 2013 aufzuheben.

7

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

9

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des R nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2007 und 2008 gültigen Fassung (EStG) im Streitzeitraum nicht vorliegen, da R nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war.

10

a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

11

b) Zur Erfüllung des letztgenannten Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (SGB III) wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Das Gesetz unterstellt typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz 18, m.w.N.).

12

Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 13, m.w.N., und in BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, Rz 21, m.w.N.). Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes und der daran anknüpfenden Bescheinigung kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat (BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10, m.w.N.).

13

c) Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG einen Kindergeldanspruch der Klägerin für den Streitzeitraum zu Recht verneint. R ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, da er sich --nach den Feststellungen des FG-- im Streitzeitraum nicht bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet hat.

14

Der Senat ist mangels durchgreifender Verfahrensrügen an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das FG habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, indem es von der Vernehmung des R von Amts wegen als Zeuge zu der Frage seiner Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit abgesehen hat, ist unbegründet. Wer als fachkundig Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge (z.B. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 39/14, BFH/NV 2015, 1587, Rz 11, m.w.N.). Anders als die Revision vorträgt, ist nicht ersichtlich, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin einen Beweisantrag zur Vernehmung des R als Zeuge zu der Frage seiner Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gestellt oder auf einen solchen hingewirkt hat. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 6. November 2014 ergibt sich kein Hinweis auf einen entsprechenden Beweisantrag, obwohl spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennbar war, dass das FG nicht beabsichtigte, eine Zeugenvernehmung durchzuführen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 angebotene Zeugeneinvernahme des R bezog sich dagegen auf die Frage nach dessen Arbeitsunfähigkeit und betraf damit ein anderes Beweisthema. Dem FG musste sich auch nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung aufdrängen, da die Klägerin vor dem FG vorgetragen hat, eine Arbeitslosmeldung des R sei im Oktober 2008 erfolgt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die Klägerin die unterbliebene Beweisaufnahme auch nicht gerügt. Sie hat zudem nicht dargelegt, warum sie entschuldbar an einer entsprechenden Rüge gehindert war. Die Klägerin hat somit ihr dahingehendes Rügerecht verloren.

15

2. Anders als die Revision meint, ist R einem als arbeitsuchend gemeldeten Kind auch nicht deshalb gleichzustellen, weil er infolge seines Arbeitsunfalls bis zum 30. September 2008 arbeitsunfähig erkrankt war.

16

a) Gegen eine solche Gleichstellung spricht zunächst der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ("gemeldet ist"), wonach es entscheidend darauf ankommt, dass sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender meldet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10).

17

b) Die durch den Arbeitsunfall verursachte Arbeitsunfähigkeit des R stand einer Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit nicht entgegen, weil diese keine Verfügbarkeit voraussetzt.

18

aa) Für den Begriff des "Arbeitsuchenden" ist für das Kindergeld auf die Vorschriften des Sozialrechts, hier auf § 15 Satz 2 SGB III, zurückzugreifen, da der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gebrauchte Begriff des "Arbeitsuchenden" im Steuerrecht nicht geregelt ist (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 19).

19

bb) Gemäß § 15 Satz 2 SGB III sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

20

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung ist jede Person als Arbeitsuchender anzusehen, die --ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe sie bisher beschäftigt gewesen ist-- gegenüber dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) den Willen bekundet, in der Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufzunehmen (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 24. September 1974  7 RAr 51/72, BSGE 38, 138, unter II.). Die Art der bisherigen sowie der zukünftig angestrebten Beschäftigung sind für die Eigenschaft als Arbeitsuchender ohne Bedeutung (vgl. z.B. Becker in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 15 Rz 36, 39, und Rademacher in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht --GK-SGB III--, § 15 Rz 19, 22 f.). Es genügt die Fähigkeit, irgendeine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt ausüben zu können (vgl. BSG-Urteil vom 15. März 1967  7 RAr 19/65, BSGE 26, 155, unter II., und vom 23. März 1971  7 RAr 4/68, Sozialrecht Nr 4 zu § 39 AVAVG, unter II., m.w.N.). Der Annahme und Führung eines Arbeitsgesuches steht es nicht entgegen, wenn das Leistungsvermögen des Arbeitsuchenden eingeschränkt oder vorübergehend aufgehoben ist (BSG-Urteil in BSGE 38, 138, unter II., m.w.N.; Becker in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 15 Rz 37, m.w.N.; Timme in Hauck/Noftz, SGB III Arbeitsförderung, K § 15 Rz 7, m.w.N., und Gutzler in Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung, Großkommentar, 5. Aufl., § 15 Rz 18, m.w.N.). Der Arbeitsuchende muss als solcher grundsätzlich vermittlungsfähig sein, nicht erforderlich ist jedoch, dass er verfügbar i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 20, m.w.N.).

21

cc) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war R auch tatsächlich nicht daran gehindert, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

22

c) Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass R im Streitzeitraum Verletztengeld bezog, da das Verletztengeld nicht dem Arbeitslosengeld gleichzustellen ist.

23

Nach der Rechtsprechung des BFH dient zwar neben der Bescheinigung der Meldung als Arbeitsuchender durch die Agentur für Arbeit auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender (Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, Rz 17, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 11). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt jedoch u.a. voraus, dass sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, jetzt § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und sich somit der Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Eine solche Meldung ist für den Bezug von Verletztengeld --jedenfalls, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Ausübung einer Arbeitstätigkeit eintritt-- grundsächlich nicht erforderlich.

24

3. Da sich nach den bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) R im Streitzeitraum nicht bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet hat, kommt es im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob eine etwaige Verweigerung der Registrierung eines sich als arbeitsuchend meldenden Kindes durch die Agentur für Arbeit einer Berücksichtigung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entgegensteht. Denn Anknüpfungspunkt für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ist der verwirklichte und nicht ein hypothetischer, vom FG nicht festgestellter Sachverhalt.

25

4. Der Hinweis der Revision auf Abschn. A 13 Abs. 3 Satz 1 der DA-KG (Stand: 2014), wonach eine Berücksichtigung möglich ist, wenn das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die DA-KG eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung ist, welche die Gerichte nicht bindet (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2013 XI R 7/12, BFHE 242, 399, BStBl II 2014, 37, Rz 20, m.w.N.).

26

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1987 geborenen A, die sich vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) vergeblich um eine Ausbildungsstelle bei der Polizei bemüht hatte.

2

A bewarb sich anschließend bei insgesamt 15 Universitäten/ Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010. Am 21. Juli 2009 erhielt A eine Eingangsbestätigung für ihre Bewerbungsunterlagen an der Hochschule B für den internationalen Studiengang "Management im Handel" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts". Sie konnte jedoch die hierfür geforderte Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erfüllen. Ferner erhielt A einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule (FH) C für angewandte Wissenschaft und Kunst für den Bachelor-Studiengang "Immobilienwirtschaft und -management", datiert auf den 20. Juli 2009. Der Zulassungsbescheid enthielt eine Annahmefrist bis zum 1. August 2009, die ergebnislos verstrich.

3

Daneben erhielt A mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine Zusage der Universität D für einen Studienplatz im Fachbereich Rechtswissenschaften. Danach bestand die Möglichkeit, sich spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Oktober 2009 dort einzuschreiben, was A unterließ. Für die weiteren Bewerbungen um einen Studienplatz erhielt A im Juli/August 2009 ablehnende Bescheide.

4

In den Monaten August bis Dezember 2009 war A in einem Hotel als Aushilfe tätig. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2009 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2009 insgesamt 5.706 €. Nach einem Praktikum im Sommer 2010 nahm A schließlich am 1. März 2011 ein Studium an der Hochschule E für den Bachelor-Studiengang "Internationale Betriebswirtschaft und Management" auf.

5

Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 656 € zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum August bis Oktober 2009 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das FG aus, in den Monaten August bis Oktober 2009 hätten die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen. In diesem Zeitraum habe A eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

8

A habe zwar die Annahmefrist für den von der FH C angebotenen Studienplatz verstreichen lassen und --nach Erhalt von Ablehnungsbescheiden aller Parallelbewerbungen-- auch den von der Universität D angebotenen Studienplatz im Bereich Rechtswissenschaften nicht angenommen. Gleichwohl stelle dies die Ausbildungswilligkeit von A bis zum maßgeblichen Beginn des Wintersemesters 2009/2010 ab Mitte Oktober 2009 nicht in Frage.

9

Für die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um einen Studienplatz sprächen sowohl die Vielzahl der Bewerbungen von insgesamt 15 als auch der Umstand, dass A letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen habe. Ein denkbarer Grund für die zeitliche Verzögerung könnten die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie gewesen sein.

10

Erst die auf ihrem eigenen Entschluss beruhende unterbliebene Annahme des angebotenen Studienplatzes für Jura führe dazu, dass A ihre Ausbildungswilligkeit ab November 2009 erneut durch objektiv belegbare, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz hätte nachweisen müssen. Dieser (weitere) Nachweis der Ausbildungswilligkeit sei nicht erbracht worden.

11

Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1279 veröffentlicht.

12

Zur Begründung der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG seien schon deshalb ab August 2009 nicht mehr erfüllt, weil A die Annahmefrist für das Studium an der FH C zum 1. August 2009 habe verstreichen lassen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes sei gerade nicht gegeben. Hätte A den Studienplatz fristgerecht angenommen, wäre eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung bis zum tatsächlichen Beginn der Ausbildung möglich gewesen, da ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt worden sei, das Kind die Ausbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht sofort habe antreten können. Nachdem der A tatsächlich ein Studienplatz zur Verfügung gestellt worden sei, habe kein Mangel eines Ausbildungsplatzes mehr vorgelegen.

14

Die Ausführungen des FG stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des FG Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (EFG 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe. Andernfalls hätte es das Kind in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes --ggf. sogar mehrfaches-- Überspringen von Ausbildungsterminen möglichst lange zu sichern.

15

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

17

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 16).

III.

18

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO--).

19

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht, den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hinsichtlich A für den Zeitraum von August bis Oktober 2009 zu bejahen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

20

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie A im Streitjahr 2009-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

21

2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

22

a) Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10). Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26).

23

b) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14).

24

c) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das FG gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.).

25

Die Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2014, 1434, Rz 27, m.w.N.).

26

3. Vor diesem Hintergrund ist dem FG nicht darin zu folgen, dass die Ausbildungswilligkeit von A für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

27

a) Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich A --ohne dies näher zu konkretisieren-- bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat.

28

b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1774).

29

c) Dem FG-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb A sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine --im Streitfall auch mögliche-- vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). Die bloße Mutmaßung des FG, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen.

30

Auch hat das FG erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass A im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des FG in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

31

4. Das FG-Urteil war daher aufzuheben.

32

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit von A im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

33

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht.

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog u.a. laufend Kindergeld für seinen im August 1984 geborenen Sohn M. Ende Januar 2003 brach M seine Ausbildung ab. In der Zeit von Mitte Februar bis Ende August 2003 nahm M an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil. Am 1. September 2005 begann er eine neue Ausbildung.

2

Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) von dem Abbruch der ersten Ausbildung erfahren hatte, hob sie die Festsetzung von Kindergeld für M mit Bescheid vom 8. Juni 2005 für die Zeit von September 2003 bis November 2004 auf. Die Angaben des Klägers zu den Eigenbemühungen von M um einen Ausbildungsplatz erachtete die Familienkasse nicht als ausreichend.

3

Aufgrund im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegter Bewerbungsunter- lagen half die Familienkasse dem Einspruch für die Monate September 2003 sowie Januar und August 2004 ab (Änderungsbescheid vom 29. Juli 2005). Die gegen die für die übrigen Monate erfolgte Zurückweisung erhobene Klage hatte keinen Erfolg, nachdem die Familienkasse in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2007 in einem weiteren Änderungsbescheid den Rückforderungsbetrag herabgesetzt hatte.

4

Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich für den Streitzeitraum nicht mit hinreichender Sicherheit ausreichende Bemühungen des M um einen Ausbildungsplatz. Auch die allgemeine Behauptung des Klägers, M sei stets bei der Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, genüge nicht, um ihn als Kind ohne Ausbildungsplatz zu berücksichtigen. Laut einem Vermerk in der Kindergeldakte sei seit dem 27. September 2003 keine Meldung des M mehr erfolgt.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) und macht darüber hinaus geltend, das FG habe verfahrensfehlerhaft M nicht als Zeugen vernommen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 8. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2005 und der Änderungsbescheide vom 29. Juli 2005 und 20. September 2007 aufzuheben.

7

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

9

Die Entscheidung des FG, dass dem Kläger kein weiterer Kindergeldanspruch für M zusteht, weil sich dieser im Streitzeitraum (Oktober bis Dezember 2003, Februar bis Juli 2004 sowie September bis November 2004) nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

10

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

11

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

12

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

13

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

14

c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368).

15

d) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391).

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

17

e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der vorgenannten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof (BFH) nur eingeschränkt überprüfbar ist.

18

2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Entscheidung des FG, der Kläger habe für M keinen Kindergeldanspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2003, Februar bis Juli 2004 sowie September bis November 2004, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Streitzeitraum ist das FG nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in diesen Monaten ein ernsthaftes Bemühen des M um einen Ausbildungsplatz weder durch ausreichende eigene Bemühungen noch durch eine regelmäßige Meldung bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen hat. Da die Würdigung nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).

19

a) Letztlich nicht zu beanstanden ist, dass das FG den Bewerbungen, die zu einer Abhilfe für die Monate September 2003 sowie Januar und August 2004 geführt haben, jeweils keine über den einzelnen Monat hinausreichende Bedeutung beigemessen hat. Die von dem Kläger insoweit vorgelegten Nachweise bezogen sich jeweils nur auf den konkreten Monat. Dass diese Bewerbungen sich über mehrere Monate erstreckten (s. Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.d), ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

20

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das FG der von dem Kläger vorgelegten Auflistung mit Hotels sowie den beiden Stellenangeboten, auf die sich M beworben haben will, keine Bedeutung beigemessen hat. Aus der Liste gehen allein die Anschriften der verschiedenen Hotels hervor, dagegen ist insbesondere nicht dargelegt, zu welchen Zeitpunkten die Bewerbungen erfolgt sein sollen. Die Stellenangebote wurden erst im Dezember 2004 --und damit nach Ablauf des Streitzeitraums-- ausgedruckt. Ab Dezember 2004 hat die Familienkasse M jedoch wieder als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt.

21

b) Das FG hat für die streitigen Monate auch keine Meldung des M bei der Agentur für Arbeit festgestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine solche Meldung nicht aus dem von dem FG in Bezug genommenen Vermerk.

22

c) Die Verfahrensrüge des Klägers, mit der er sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend macht, greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

Tatbestand

1

I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker und wurde im Anschluss von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31. August 2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik mit dem Ziel, einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu erreichen. Bereits im März 2008 hatte ihm die Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik aufgenommen werden könne.

2

Im Juli 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und gab an, dass er sich ab September 2008 in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 20. August 2008 ab, da S von März bis Dezember 2008 "für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen" sei und sein "Einkommen" in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € voraussichtlich übersteige. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008  4 K 4658/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1759) statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate September bis Dezember 2008. Der Klägerin stehe für diese Monate Kindergeld für S zu, denn S befinde sich in dieser Zeit in Berufsausbildung und es sei nicht zu erwarten, dass seine Einkünfte und Bezüge in diesem Zeitraum den --anteiligen-- Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) übersteigen würden. In dem Zeitraum von März bis August 2008 sei S nicht als Kind zu berücksichtigen. S habe sich zwar spätestens im März 2008 um einen Ausbildungsplatz bemüht und habe den ihm zugesagten Ausbildungsplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können. Da er aber (weiterhin) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht erfüllt.

4

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine fehlerhafte Auslegung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

5

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 20. August 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. September 2008 sind rechtmäßig.

8

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie S im Streitjahr 2008-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

9

2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG festgestellt, dass S in den Monaten September bis Dezember 2008, in denen er die Fachschule für Technik besuchte, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde. Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass S in den Monaten März bis August 2008 i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Denn dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, unter II.2.).

10

3. Entgegen der Auffassung des FG wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass S in den danach auch zu berücksichtigenden Monaten März bis August 2008 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging:

11

a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit konnte eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ausschließen, wenn das Kind sie in einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausübte (z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702, und III R 8/05, 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249, und III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248; vom 16. November 2006 III R 15/06, BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56; vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481). Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber auch bei den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG geregelten Berücksichtigungstatbeständen davon ausgegangen sei, dass sich das Kind typischerweise in einer Unterhaltssituation befinde, die derjenigen während einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) entspreche. Hieran --und damit an einer durch die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern, die eine Entlastung durch Kindergeld bzw. durch einen Kinderfreibetrag rechtfertige-- fehle es jedoch typischerweise, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Unabhängig von der Höhe der von dem Kind in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge bestehe daher typischerweise keine Unterhaltspflicht der Eltern.

12

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

13

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es verfassungsrechtlich geboten, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG auch nach Volljährigkeit noch berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen, wenn das Kind z.B. noch für einen Beruf ausgebildet wird, sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Eine typische Unterhaltssituation ist aber kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vgl. auch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 25; Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 32 Rz 22). Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass Eltern nicht (mehr) mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet sind und ihre Leistungsfähigkeit damit derjenigen kinderloser Steuerpflichtiger entspricht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und vom 16. April 2002 VIII R 96/01, BFH/NV 2002, 1027), wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag übersteigen. Ob Unterhaltsverpflichtungen der Eltern typischerweise vorliegen, hängt nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Situation in den einzelnen Monaten ab, in denen die Kinder einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllen, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten Zeitraum, in dem sie die Voraussetzungen eines Berücksichtungstatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllen.

14

bb) Diese Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot, das Existenzminimum einer Familie steuerfrei zu belassen. Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass insbesondere der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG selbst, der in etwa dem steuerfreien Existenzminimum entspricht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gesetzgeber sich insoweit für einen Jahres- und nicht für einen Monatsgrenzbetrag entschieden hat. Er durfte typisierend davon ausgehen, dass ein Kind, das in einem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in einer bestimmten Höhe erzielt, während des ganzen Jahres nicht unterhaltsbedürftig ist. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine typisierende Regelung, die der Vereinfachung der Rechtsanwendung dienen und in vertretbarem Umfang Verwaltungsmehraufwand vermeiden soll. Ein Monatsgrenzbetrag würde gegenüber dem Jahresgrenzbetrag aber zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand führen, da die Familienkassen gezwungen wären, die Einkünfte und Bezüge für dem Grunde nach zu berücksichtigende Kinder monatlich festzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36).

15

cc) Nach diesen Rechtsgrundsätzen schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus; ebenso wenig kommt es für die Beurteilung einer Maßnahme als Berufsausbildung darauf an, ob diese im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt des Kindes sicherstellenden Dienstverhältnisses erfolgt. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471; Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 III R 29/08, BFH/NV 2010, 627; vom 21. Januar 2010 III R 62/08, BFH/NV 2010, 871, und III R 68/08, BFH/NV 2010, 872; vom 24. Februar 2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).

16

dd) Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, ob den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass danach im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren (z.B. Senatsbeschlüsse in BFHE 222, 471, und vom 19. September 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16; vgl. ferner Senatsurteile in BFH/NV 2010, 627, und in BFH/NV 2010, 1262).

17

c) Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat zwar von Entscheidungen des VI. Senats (z.B. von dem Urteil in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481) und des VIII. Senats (z.B. von dem Urteil in BFH/NV 2002, 1551) ab. Eine Anfrage bei diesen Senaten ist jedoch nicht erforderlich, da diese Senate nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für Fragen betreffend §§ 31, 32 EStG und Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) nicht mehr zuständig sind.

18

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. S war nicht nur in den Monaten September bis Dezember 2008 (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern auch in den vorangegangenen Monaten März bis August 2008 (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) als Kind zu berücksichtigen. Da seine Einkünfte und Bezüge in dem danach insgesamt zu berücksichtigenden Zeitraum März bis Dezember 2008 den Feststellungen des FG zufolge den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten würden, hat die Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1987 geborenen A, die sich vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) vergeblich um eine Ausbildungsstelle bei der Polizei bemüht hatte.

2

A bewarb sich anschließend bei insgesamt 15 Universitäten/ Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010. Am 21. Juli 2009 erhielt A eine Eingangsbestätigung für ihre Bewerbungsunterlagen an der Hochschule B für den internationalen Studiengang "Management im Handel" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts". Sie konnte jedoch die hierfür geforderte Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erfüllen. Ferner erhielt A einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule (FH) C für angewandte Wissenschaft und Kunst für den Bachelor-Studiengang "Immobilienwirtschaft und -management", datiert auf den 20. Juli 2009. Der Zulassungsbescheid enthielt eine Annahmefrist bis zum 1. August 2009, die ergebnislos verstrich.

3

Daneben erhielt A mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine Zusage der Universität D für einen Studienplatz im Fachbereich Rechtswissenschaften. Danach bestand die Möglichkeit, sich spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Oktober 2009 dort einzuschreiben, was A unterließ. Für die weiteren Bewerbungen um einen Studienplatz erhielt A im Juli/August 2009 ablehnende Bescheide.

4

In den Monaten August bis Dezember 2009 war A in einem Hotel als Aushilfe tätig. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2009 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2009 insgesamt 5.706 €. Nach einem Praktikum im Sommer 2010 nahm A schließlich am 1. März 2011 ein Studium an der Hochschule E für den Bachelor-Studiengang "Internationale Betriebswirtschaft und Management" auf.

5

Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 656 € zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum August bis Oktober 2009 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das FG aus, in den Monaten August bis Oktober 2009 hätten die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen. In diesem Zeitraum habe A eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

8

A habe zwar die Annahmefrist für den von der FH C angebotenen Studienplatz verstreichen lassen und --nach Erhalt von Ablehnungsbescheiden aller Parallelbewerbungen-- auch den von der Universität D angebotenen Studienplatz im Bereich Rechtswissenschaften nicht angenommen. Gleichwohl stelle dies die Ausbildungswilligkeit von A bis zum maßgeblichen Beginn des Wintersemesters 2009/2010 ab Mitte Oktober 2009 nicht in Frage.

9

Für die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um einen Studienplatz sprächen sowohl die Vielzahl der Bewerbungen von insgesamt 15 als auch der Umstand, dass A letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen habe. Ein denkbarer Grund für die zeitliche Verzögerung könnten die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie gewesen sein.

10

Erst die auf ihrem eigenen Entschluss beruhende unterbliebene Annahme des angebotenen Studienplatzes für Jura führe dazu, dass A ihre Ausbildungswilligkeit ab November 2009 erneut durch objektiv belegbare, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz hätte nachweisen müssen. Dieser (weitere) Nachweis der Ausbildungswilligkeit sei nicht erbracht worden.

11

Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1279 veröffentlicht.

12

Zur Begründung der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG seien schon deshalb ab August 2009 nicht mehr erfüllt, weil A die Annahmefrist für das Studium an der FH C zum 1. August 2009 habe verstreichen lassen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes sei gerade nicht gegeben. Hätte A den Studienplatz fristgerecht angenommen, wäre eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung bis zum tatsächlichen Beginn der Ausbildung möglich gewesen, da ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt worden sei, das Kind die Ausbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht sofort habe antreten können. Nachdem der A tatsächlich ein Studienplatz zur Verfügung gestellt worden sei, habe kein Mangel eines Ausbildungsplatzes mehr vorgelegen.

14

Die Ausführungen des FG stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des FG Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (EFG 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe. Andernfalls hätte es das Kind in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes --ggf. sogar mehrfaches-- Überspringen von Ausbildungsterminen möglichst lange zu sichern.

15

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

17

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 16).

III.

18

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO--).

19

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht, den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hinsichtlich A für den Zeitraum von August bis Oktober 2009 zu bejahen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

20

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie A im Streitjahr 2009-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

21

2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

22

a) Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10). Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26).

23

b) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14).

24

c) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das FG gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.).

25

Die Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2014, 1434, Rz 27, m.w.N.).

26

3. Vor diesem Hintergrund ist dem FG nicht darin zu folgen, dass die Ausbildungswilligkeit von A für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

27

a) Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich A --ohne dies näher zu konkretisieren-- bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat.

28

b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1774).

29

c) Dem FG-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb A sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine --im Streitfall auch mögliche-- vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). Die bloße Mutmaßung des FG, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen.

30

Auch hat das FG erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass A im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des FG in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

31

4. Das FG-Urteil war daher aufzuheben.

32

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit von A im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

33

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht.

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.