Finanzgericht Münster Gerichtsbescheid, 12. Feb. 2015 - 5 K 1383/13 U
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob Rittleistungen eines Berufsjockeys, die er auf fremden Pferden im Auftrag der Pferdeeigentümer bei Pferderennen ausführt, dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.
3Der Kläger war in den Streitjahren als selbstständiger Berufsrennreiter (Jockey) tätig. Eigene Pferde besaß er nicht. Pferdeeigentümer beauftragten ihn zur Ausführung von Rittleistungen, d.h. zur Teilnahme an Rennveranstaltungen. Für jede einzelne Rittleistung, d.h. für jedes Rennen, erhielt der Kläger ein so genanntes (einfaches) Reitgeld. Bei einer Platzierung erhielt er zusätzlich so genannte Reiterprozente, deren Höhe sich nach dem erzielten Platz und dem für das jeweilige Rennen ausgelobten Preisgeld richtete. Bei einem 1. Platz wurde das Reitgeld verdoppelt. Die vom veranstaltenden Verein ausgelobten Preisgelder standen den Pferdeeigentümern zu. Im Falle einer Platzierung erhielt der Kläger eine Gutschrift über die Reitgelder und Reiterprozente. Die Gutschriften wurden über das ... e. V., das als Zahlstelle fungierte, abgerechnet. Die Differenz zwischen dem an den Jockey ausgezahlten Betrag und dem ausgelobten Preisgeld stand den Pferdeeigentümern zu. Im Falle einer Nichtplatzierung erhielt der Kläger die Gutschrift seines Reitgeldes direkt vom Pferdeeigentümer.
4In den Streitjahren erzielte der Kläger folgende Reitgelder/Reiterprozente:
52005 |
2006 |
2007 |
|
Jeweils brutto |
75.221,20 € |
62.321,32 € |
53.107,62 € |
Der Kläger versteuerte die vorgenannten Entgelte zum ermäßigten Umsatzsteuersatz.
7Außerdem erbrachte der Kläger in den Streitjahren Leistungen, die der Vor- und Nachbereitung der Rittleistungen dienten. Dazu gehörten z.B. das „Testen in der Morgenarbeit“ und die Beratung des Trainers/Pferdeeigentümers zur Renntaktik. Diese Leistungen wurden vom Kläger gesondert abgerechnet und vergütet und dem Regelsteuersatz unterworfen. Diese Leistungen sind hier nicht im Streit.
8Nach einer Betriebsprüfung des Beklagten beim Kläger unter anderem für die Streitjahre war der Prüfer der Auffassung, die Entgelte aus den Rittleistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Es wird auf Tz 2.2 des BP-Berichts vom 4.11.2011 Bezug genommen.
9Der Beklagte erließ nach Maßgabe des vorgenannten BP-Berichts am 6.3.2012 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 16.4.2012 teilabhelfende Änderungsbescheide für die Streitjahre wegen hier nicht streitiger Umstände. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
10Dagegen richtet sich die Klage.
11Der Kläger meint, die von ihm erzielten Reiterprozente und Reitgelder unterlägen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG. Der Kläger habe an Leistungsprüfungen für Tiere „teilgenommen“. Die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger nur Leistungen an die Pferdeeigentümer erbracht habe und somit keine „Teilnahme“ des Klägers an Leistungsprüfungen vorliege, gehe fehl. Nach überwiegender und richtiger Auffassung in der Literatur und teilweise der Verwaltung liege in der Leistung eines Jockeys eine „Teilnahme“ im Sinne des Gesetzes. Der vom erkennenden Senat (FG Münster, Urteil vom 2.9.2010, 5 K 882/08, EFG 2010, 2125) entschiedene Fall habe einen anderen Sachverhalt betroffen, denn dort sei eine einheitliche Leistung aus mehreren Leistungsbestandteilen erbracht worden. Im Streitfall hingegen beschränkte sich die Leistung des Klägers auf Rittleistungen. Nur dafür erhalte er sein Entgelt. Eine „Teilnahme“ an einem Sportturnier erfasse in erster Linie den Sportler selbst, denn mit „Teilnahme“ sei die physische Präsenz gemeint. Eine Beschränkung der Steuerermäßigung auf Pferdeeigentümer sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Ermäßigungsnorm müssten die Rittleistungen eines Jockeys erfasst sein, denn seine Rittleistungen seien auf die Förderung der Pferdezucht gerichtet. Die Selektion von Pferden für Zuchtzwecke erfolge maßgeblich anhand der Beurteilung der Leistungen eines Pferdes in einem Rennen, der Leistungsprüfung. Die umsatzsteuerliche Privilegierung ergänze die ertragsteuerliche Begünstigung von Pferderennenvereinen gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 und Nr. 23, § 67a AO. Ob der Jockey mit eigenen oder fremden Pferden reite, dürfe keinen Unterschied machen.
12Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG entspreche auch dem Unionsrecht. Gemäß Anhang III zu Art. 98 Abs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie seien ermäßigte Steuersätze auf Leistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, zulässig. Dazu gehörten alle Dienstleistungen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach traditionellem Verständnis zur Produktion in der Landwirtschaft gehörten. Dazu gehörten auch die Tierzucht im Allgemeinen und die Pferdezucht im Besonderen. Im Gegensatz zu Anhang VII und Anhang VIII der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sehe Anhang III Nr. 11 keine inhaltlichen Beschränkungen vor. Der Kreis dessen, was unter „landwirtschaftliche Erzeugung“ im Sinne des Anhangs III Nr. 11 Mehrwertsteuersystemrichtlinie falle, sei daher weiter als die von Anhang VII und Anhang VIII umfassten Umsätze. Die Leistungen des Klägers seien daher unmittelbar auf die Förderung der Pferdezucht, mithin auf eine landwirtschaftliche Erzeugung gerichtet.
13Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 26.4.2013, 7.6.2013 und 10.7.2013 Bezug genommen.
14Der Kläger beantragt,
15die Bescheide des Beklagten über Umsatzsteuer für 2005, 2006 und 2007 vom 6.3.2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16.4.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.3.2013 (gemeint: 28.3.2013) dahin zu ändern, dass
16die Umsatzsteuer für 2005 auf 7.525,96 €,
17die Umsatzsteuer für 2006 auf 9.809,87 €,
18die Umsatzsteuer für 2007 auf -706,11 €
19festgesetzt wird,
20hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er trägt vor, der Kläger habe nur Leistungsbeziehungen zu den Pferdeeigentümern, nicht hingegen zu den Turnierveranstaltern gehabt. Der Geldpreis für die Teilnahme am Pferderennen stehe nur den Pferdeeigentümern zu. Diese seien formal Teilnehmer des Turniers, nicht der Jockey. Die vom Beklagten vertretene Auffassung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG entspreche dem Unionsrecht. Der Kläger führe keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen aus.
24Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf seinen Schriftsatz vom 28.6.2013 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Absatz 1 S. 1 FGO).
27Die Rittleistungsumsätze des Klägers sind nicht gemäß § 12 Abs. 2 UStG ermäßigt zu besteuern.
281) Der Kläger erbringt keine Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG (Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere).
29Zwar können nach dem bloßen Wortlaut dieser Regelung auch die Leistungen des Klägers darunter fallen. Die Vorschrift ist jedoch im Wege der Auslegung unionsrechtskonform auf solche Leistungen zu beschränken, die landwirtschaftlicher Art sind. Der Kläger hat mit seinen Rittleistungen keine Leistungen, die für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, erbracht.
30Nach dem isolierten Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG fallen die Rittleistungen des Klägers zwar unter die Begünstigung. Insoweit folgt der Senat der Auffassung der Klägerseite. Eine „Teilnahme“ setzt nämlich nicht begriffsnotwendig voraus, dass die Leistung gegenüber dem Veranstalter der Leistungsprüfung erbracht wird. Der Wortlaut der Regelung umfasst auch Leistungen, die darin bestehen, als Jockey im Auftrag der Pferdeeigentümer an Pferderennen teilzunehmen.
31Die streitbefangenen Rittleistungen bei Pferderennen unterfallen aber nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG, denn diese Vorschrift ist einschränkend auszulegen.
32Bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts hat der Senat sich soweit wie möglich am Wortlaut und dem Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten (EuGH-Urteil vom 11.7.2002, C-62/00 -Marks und Spencer-, Slg. 2002, I - 6325; BFH-Beschluss vom 10.7.2012 XI R 22/10, BStBl II 2013, 291). Allerdings kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Betracht, wenn es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt. Eine Auslegung gegen den Wortlaut und Wortsinn des Gesetzgebers ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 15.2.2012, XI R 24/09, BFHE 236, 267, BFH/NV 2012, 1081; BFH-Beschluss vom 10.7.2012, XI R 22/10, BStBl II 2013, 291). § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG ist auslegungsfähig. Der Wortlaut lässt alle Arten der „Teilnahme“ an Leistungsprüfungen für alle Arten von Tieren zu. Aus dem Wortlaut der deutschen Regelung kann allerdings auch nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Steuerbegünstigung umfassend gewähren wollte.
33Die vorgenannte Vorschrift beruht auf der unionsrechtlichen Ermächtigung gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst a, 3. Unterabsatz 6. EGRL i.V.m. Anhang H Nr. 10 (ab 2007: Art. 98 Mehrwertsteuersystemrichtlinie i.V.m. Anhang III Nr. 11; im Folgenden wird nur noch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie zitiert). Nach den vorgenannten Regelungen darf der ermäßigte Steuersatz nur auf Leistungen der in den Anhängen bestimmten Art gewährt werden. Gemäß Anhang III Nr. 11 Mehrwertsteuersystemrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz auf „Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind…“ anwenden. Welche Tätigkeiten zur „landwirtschaftlichen Erzeugung“ zählen, bestimmt Anhang VII Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zwar dient dieser Anhang, worauf der Kläger zu Recht hinweist, der Konkretisierung des Art. 295 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger). Nach Auffassung des Senats besteht jedoch kein Grund, die Definition der landwirtschaftlichen Erzeugung im Hinblick auf die Steuerermäßigung (Art. 98 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und die Pauschalregelung (Art. 295 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) unterschiedlich zu fassen. Beide Regelungen dienen letztlich der Begünstigung der Landwirtschaft. Allerdings soll die Landwirtschaft nicht generell mit allen ihren Betätigungen steuerlich begünstigt werden, sondern nur mit solchen, die in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannt sind. Auch Art. 98 Mehrwertsteuersystemrichtlinie i.V.m. Anhang III Nr. 11 dient diesem Zweck, indem solche Leistungen, die an Landwirte für Zwecke der landwirtschaftlichen Erzeugung ausgeführt werden, steuerlich begünstigt werden.
34Die Teilnahme an Pferderennen gehört nicht zu den in Anhang VII Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannten Tätigkeiten. Der Senat lässt dahinstehen, ob eine Teilnahme an Pferderennen begrifflich noch als Leistung im Rahmen der „Tierzucht“ (Anhang VII Nr. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) angesehen werden kann, denn Tierzuchtleistungen i. S. d. vorgenannten Regelung gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie „in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung“ erfolgen. Die streitbefangenen Rittleistungen haben keine Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung.
352) Der Kläger kann auch nicht die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG in Anspruch nehmen, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit und der Zweckbezogenheit für die landwirtschaftliche Erzeugung.
36Zwar ist die Auffassung des Klägers, eine Jockeyleistung diene letztlich auch der Bestenauswahl im Hinblick auf die Pferde und stelle somit eine Leistung im Rahmen der Pferdezucht dar, nicht völlig unvertretbar. Der Senat lässt dahinstehen, ob er dieser Auffassung folgen kann. Die streitbefangenen Jockeyleistungen des Klägers dienen jedenfalls nicht „ unmittelbar“ der Tierzucht oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht.
37Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG bezieht sich auf alle Tatbestände dieser Vorschrift. Die Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die von der Vorschrift begünstigten Zwecke durch die jeweilige Leistung selbst gefördert oder begünstigt werden. Leistungen, die die in der vorgenannten Vorschrift genannten Zwecke nur vorbereiten oder lediglich begünstigen, reichen nicht aus, da sie nicht zwingend zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlich sind und die begünstigten Zwecke nur indirekt und mittelbar fördern (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 19/96, BFHE 181, 544, BStBl II 1997, 334; vom 16.1.2014 V R 26/13, BFHE 244, 122, BStBl II 2014, 350). Jockeyleistungen auf Pferderennveranstaltungen sind für einen erfolgreichen Zuchterfolg bei Pferden nicht zwingend erforderlich.
38Des Weiteren ist auch die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unionsrechtskonform einschränkend dergestalt auszulegen, dass nur solche Leistungen erfasst werden, die für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind (siehe dazu 1). Die Zucht von reinen Renn- und Wettkampfpferden dient nicht der Landwirtschaft, sondern dem Zweck des Sports und der Freizeit.
393) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts.
404) Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52, § 63 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 26.4.2013 bezifferte Klageanträge gestellt, die er mit Schriftsatz vom 7.6.2013 teilweise betragsmäßig eingeschränkt hat. Für den Streitwert sind die höheren Beträge maßgeblich.
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(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
- 1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - 2.
die Förderung der Religion; - 3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; - 4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - 5.
die Förderung von Kunst und Kultur; - 6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; - 7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - 8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; - 9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - 10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; - 11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; - 12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - 13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - 14.
die Förderung des Tierschutzes; - 15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; - 16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; - 17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; - 18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; - 19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; - 20.
die Förderung der Kriminalprävention; - 21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); - 22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; - 23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; - 24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; - 25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - 26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
- 1.
kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und - 2.
kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
(4) Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.