Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 846/17

published on 14/05/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 846/17
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Tenor

1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 29.04.2016 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts des Klägers unter Beibehaltung einer inländischen Wohnung ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kläger wohnte bis zu seinem Umzug nach ... (nichteuropäisches Ausland) im … 2015 mit seiner Familie in A (Inland), in einer ca. 200 qm großen Eigentumswohnung. Die Familie bestand aus dem Kläger, seiner Frau F, der Tochter T und den Söhnen S1 und S2. Die Kinder verfügten dort jeweils über ein eigenes Zimmer. T befand sich in Berufsausbildung, ab … studierte sie in B (Inland) und verbrachte die vorlesungsfreie Zeit sowie teilweise die Wochenenden in der Familienwohnung in A. Der Kläger arbeitete vom … 2015 bis …2017 … bei der Firma C in ... Seit … 2017 ist er bei der Fa. Z in Y (europäisches Ausland) beschäftigt. Während seiner beruflichen Tätigkeit in ... hatte der Kläger mit seiner Frau und den beiden Söhnen eine Wohnung in ... bezogen. Die beiden Söhne sind ab … 2015 in ... auf eine deutsche Schule gegangen. Der Schulwechsel zurück ins Inland wurde nicht im …2017 vollzogen, vielmehr soll S1 im … 2018 an der … in ... den … Abschluss absolvieren. … Der Sohn S2 besucht bis Sommer 2018 die … in ... und soll ab … 2018 im Inland seine berufliche Ausbildung weiterführen. Die Familienwohnung in A wurde während des Aufenthalts in ... beibehalten, d.h. sie blieb vollständig möbliert, die Versorgungsverträge liefen weiter und die Wohnung wurde nicht vermietet. In den folgenden Zeiträumen hielt sich die Familie in A … auf (vgl. Flugbestätigung des Reisebüros … vom 13.2.2018):

16.09.2015 bis 20.09.2015 (Kläger)

22.12.2015 bis 03.01.2016 (Kläger)

20.12.2015 bis 03.01.2016 (Familie komplett)

03.05.2016 bis 08.05.2016 (Ehefrau alleine)

27.06.2016 bis 29.08.2016 (Ehefrau und Söhne)

05.08.2016 bis 21.08.2016 (Kläger über D)

21.12.2016 bis 03.01.2017 (Familie komplett + Urlaub in D)

02.07.2017 bis 01.09.2017 (Ehefrau und Söhne)

27.07.2017 bis 14.08.2017 (Kläger)

22.11.2017 bis 26.11.2017 (Ehefrau und S1).

Nach der Rückkehr aus ... hält sich der Kläger überwiegend an den Wochenenden in A auf. Die Ehefrau des Klägers hält sich nach der Rückkehr des Klägers aus ... ca. alle 6 Wochen in A, ansonsten bis zur Beendigung des Schuljahres 2017/2018 in ... bei den Kindern auf.

Die beklagte Familienkasse (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 29.04.2016 die Kindergeldfestsetzung für T, S1 und S2 ab 1. September 2015 auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück. Begründet wurde die Kindergeldaufhebung damit, dass die Kinder nicht mehr berücksichtigt werden könnten, da sie im Inland bzw. EU-Ausland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017). Diesmal wurde die fehlende Kindergeldberechtigung damit begründet, dass der Kläger im Inland weder über einen Wohnsitz, noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfüge und er auch weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) noch des § 1 Abs. 3 EStG erfülle, da entsprechende Nachweise nicht erbracht worden seien.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass er trotz seines zeitlich befristeten Auslandsaufenthalts in ... seinen inländischen Wohnsitz beibehalten habe, denn eine Person könne mehrere Wohnsitze im Sinne von § 8 Abgabenordnung (AO) haben. Zur Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes könnte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unregelmäßige Aufenthalte genügen. Dort müsse sich weder der Lebensmittelpunkt befinden, noch müsse sich der Anspruchsberechtigte dort überwiegend aufhalten. Da die Familie sich in den Sommermonaten sowie in der Weihnachtszeit stets in ihrer Eigentumswohnung in A aufgehalten habe, habe der Kläger seinen inländischen Wohnsitz beibehalten. Minderjährige Kinder teilten grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern. Daher hätten die beiden Söhne ebenfalls ihren inländischen Wohnsitz aufrechterhalten. Bei der sich in Berufsausbildung befindlichen Tochter T stehe der inländische Wohnsitz ohnehin außer Frage.

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung des Kindergeldaufhebungsbescheids vom 29.04.2016 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Allein der Besitz von Wohneigentum lasse nicht auf einen Wohnsitz schließen. Auch genüge die bloße Absicht, einen Wohnsitz aufrecht erhalten zu wollen bzw. eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO. Auch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe der Kläger nicht nachgewiesen. Unabhängig von der Frage eines inländischen Wohnsitzes des Klägers hätten einen solchen jedenfalls nicht die beiden minderjährigen Kinder, da diese sich wegen ihrer Schulausbildung noch weiter in ... aufhielten.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

Gründe

Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 29.04.2016 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017. Die Familienkasse hat zu Unrecht das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes des Klägers und seiner Kinder verneint.

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

a) Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert. Er stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab und knüpft in erster Linie an äußere Merkmale, nicht an subjektive Momente oder Absichten an. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung innehaben und benutzen wird. Das setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d.h. über die er tatsächlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231 m.w.N.). Ferner gilt, dass jeder Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein. Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447).

Dabei spricht es nach der Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. Dies gilt dann um so mehr, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf die Dauer von zwischen drei bis acht Wochen nutzt. Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Steuerpflichtige nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447). Gegen einen inländischen Wohnsitz spricht bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt hingegen etwa, wenn die vor und nach dem Auslandsaufenthalt genutzte bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder genutzte Wohnung während des Auslandsaufenthalts (unter) vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2).

b) Nach diesen Maßstäben haben sowohl der Kläger wie auch die beiden minderjährigen Kinder während des streitigen Zeitraums von September 2015 bis Januar 2017 – die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung entfaltet vorliegend bis Ende des Monats der Bekanntmachung der Einspruchsentscheidung Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, m.w.N.) - einen Wohnsitz im Inland gehabt. Die Eigentumswohnung in A stellt eine Wohnung i.S. des § 8 AO dar, welche der Kläger in diesem Zeitraum „innehatte“. Bis zum Beginn des …-Aufenthaltes zum 1. September 2015 hatte er dort mit seiner Familie unstreitig einen Wohnsitz. Diesen hat er trotz seines Auslandsaufenthalts nicht aufgegeben. Denn er und seine Frau haben diese Wohnung unverändert eingerichtet behalten sowie die Versorgungsverträge weiterlaufen lassen und sind nach Beendigung des …-Aufenthalts im … 2017 in diese als ihren ständigen Aufenthaltsort zurückgekehrt. Damit haben sie die Wohnung während des Auslandsaufenthalts für die jederzeitige Nutzung bereitgehalten. Wenngleich ein konkreter Rückkehrtermin nicht von vornherein feststand, war die weitere Benutzung der Wohnung in absehbarer Zeit zu erwarten. Eine Vermietung hat nicht stattgefunden, vielmehr wurde die Wohnung von der älteren, in B studierenden Tochter, während der vorlesungsfreien Zeit und gelegentlich an den Wochenenden zu Wohnzwecken genutzt. Der Kläger hat die Wohnung mit seiner in ... lebenden Familie auch immer wieder aufgesucht und damit dokumentiert, dass er sie für seine Wohnzwecke innehatte. So hat die gesamte Familie die Weihnachtszeiten 2015/2016 und 2016/2017 in der Wohnung in A verbracht und in den Sommermonaten Juli/August 2016 und 2017 die Ehefrau des Klägers mit den Kindern. Da der Kläger aufgrund seiner beruflichen Position nicht in der Lage war, die gesamten Sommerferien in A zu verbringen, hat er sich in dieser Zeit nur jeweils ca. 2 Wochen in A mit der Familie aufgehalten. Auch wenn nach Angaben des Klägers seine Stellung bei der Fa. … in ... zeitlich nicht befristet war, ist es aufgrund der gesamten Umstände offensichtlich, dass er neben seiner Wohnung am Ort seines Arbeitseinsatzes seine (zweite) Wohnung in A nicht aufgeben wollte, da er von einem zeitlich beschränkten Einsatz in ... ausging. Dies zeigt sein bisheriger beruflicher Werdegang – der Kläger war seit … in wechselnden Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft tätig … und wurde durch seinen bereits zwei Jahre später vollzogenen Wechsel zur … auch bestätigt. Die Wohnung in … (A) stellte somit auch während des Einsatzes in ... die ständige Wohnstätte der Familie dar, wo alle Familienmitglieder bei den sich bietenden Gelegenheiten zusammentrafen und mit der jeder Einzelne der Familie die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen verbunden hat. Diese Aufenthalte in der … (A) hatten nicht nur Besuchscharakter – der Kläger und seine Familie hatten hier niemand besucht, sondern ihre eigene Wohnung aufgesucht – noch den Charakter eines kurzeitigen Aufenthalts zu Erholungszwecken. Denn die Aufenthalte in der Wohnung dienten nicht der Erholung, wie es etwa der Aufenthalt an einem Urlaubsort hätte. Vielmehr sind die Aufenthalte in der … (A) als zwar jeweils zeitlich begrenzte, aber gleichwohl wiederkehrende geplante Rückkehr zu dem Ort anzusehen, den die Familie - auch angesichts der Größe und Qualität der Wohnung (…) - auf Dauer als den Ort ihrer auf Dauer angelegten Bleibe ansah.

c) Entgegen der von der Familienkasse sinngemäß geäußerten Auffassung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH zum Kindergeldrecht nicht, dass im Kindergeldrecht strengere Anforderungen an den Wohnsitzbegriff anzustellen sind, als sie seit jeher der ertragsteuerlichen Rechtsprechung des BFH und RFH zur Abgrenzung der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG) zu entnehmen sind. Durch die Ausgestaltung des Kindergeldrechts als Steuervergütung und seine rechtliche Einbindung in das EStG kann der Begriff des Wohnsitzes (und gewöhnlichen Aufenthalts) im Inland in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kein anderer sein als in § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, mag sich auch die Interessenlage des Fiskus von einer Gläubigerstellung aufgrund des bei unbeschränkter Steuerpflicht eingreifenden Welteinkommensprinzips zu einer Schuldnerstellung bei Bestehen eines Kindergeldanspruchs diametral umkehren. § 8 AO enthält eine einheitliche Definition des Wohnsitzbegriffs und gilt für alle Steuern und Steuervergütungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO).

Soweit der BFH einen inländischen Wohnsitz trotz einer Wohnung im Inland deshalb verneint hat, weil ein gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken eine Wohnung nicht zu einem Wohnsitz mache (BFH-Beschluss vom 05.01.2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978), so betrifft dies keinen Fall, in dem der Steuerpflichtige – wie der Kläger – eine Wohnung, die er schon vor der Auslandsaufenthalt genutzt hat, unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand bereithält. Andere Fällen, in denen der BFH entschied, dass es nicht genügend sei, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohne, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung im Inland aufhalte (BFH-Urteile vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564), betrafen Fälle, in denen Steuerpflichtigen, die mit ihrer Familie langfristig im Ausland wohnten und denen im Inland von Dritten (i.d.R. den Eltern) eine Wohnung oder ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, in denen sie sich mit den Kindern während der Ferien bzw. zu Besuchszwecken aufhalten konnten. Auch diese Fälle sind mit dem Streitfall nicht zu vergleichen, in dem dem Kläger keine inländische Wohnung unentgeltlich zur Verfügung steht, sondern der im Gegenteil schon vor seinem Auslandsaufenthalt eine teure, 200 qm große Altbauwohnung in sehr guter … Wohngegend erworben und sie als Familienwohnsitz aufrecht erhalten hat. Völlig anders geartet und damit mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist die Problemstellung ohnehin in den Fällen, in denen Kinder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung im Ausland leben und sich die Frage stellt, ob sie in der Wohnung ihrer im Inland lebenden Eltern einen Wohnsitz haben (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655; vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).

d) Da der inländische Wohnsitz des Klägers im Streitzeitraum nach Auffassung des Senats ausreichend belegt ist, kann für den Wohnsitz der Kinder S1 und S2 nichts anderes gelten, da deren Aufenthalte in der Wohnung in A keine geringeren waren, sondern sie sich während der Sommerferien sogar länger als der Kläger hier aufgehalten haben. Offenbleiben kann die Frage ihres inländischen Wohnsitzes nach Beendigung des Aufenthalts des Klägers in X, da dies nicht mehr vom Streitzeitraum umfasst ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, da die Frage, ob bestimmte Umstände für oder gegen die Annahme eines Wohnsitzes sprechen, eine Tatfrage ist, die das Finanzgericht unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten hat. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Zwar gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte zur Frage, ob bei zeitlich befristeter Entsendung ins Ausland mit Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes ein Kindergeldanspruch besteht (vgl. FG München, Urteil vom 27.04.2016 9 K 2913/15, Revision nach Zulassung durch den BFH zurückgenommen; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2017 8 K 50/16, EFG 2017, 544 rkr.). Die Sachverhalte beider Entscheidungen unterscheiden sich jedoch in entscheidungserheblichen Punkten; auch der Streitfall weicht in verschiedenen entscheidungsrelevanten Punkten von den beiden entschiedenen Fällen ab. Auch eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH ist nicht gegeben.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/04/2016 00:00

Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 29. Januar 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt
published on 25/09/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für seine in den USA studierende Tochter (T) Kindergeld für den Zeitraum Januar 2009 bis A
published on 05/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. F absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende Augu
published on 05/01/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Eltern von A, B, C und D. Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger, die Klägerin besitzt die l
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Annotations

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.