Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 846/17

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 29.04.2016 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts des Klägers unter Beibehaltung einer inländischen Wohnung ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kläger wohnte bis zu seinem Umzug nach ... (nichteuropäisches Ausland) im … 2015 mit seiner Familie in A (Inland), in einer ca. 200 qm großen Eigentumswohnung. Die Familie bestand aus dem Kläger, seiner Frau F, der Tochter T und den Söhnen S1 und S2. Die Kinder verfügten dort jeweils über ein eigenes Zimmer. T befand sich in Berufsausbildung, ab … studierte sie in B (Inland) und verbrachte die vorlesungsfreie Zeit sowie teilweise die Wochenenden in der Familienwohnung in A. Der Kläger arbeitete vom … 2015 bis …2017 … bei der Firma C in ... Seit … 2017 ist er bei der Fa. Z in Y (europäisches Ausland) beschäftigt. Während seiner beruflichen Tätigkeit in ... hatte der Kläger mit seiner Frau und den beiden Söhnen eine Wohnung in ... bezogen. Die beiden Söhne sind ab … 2015 in ... auf eine deutsche Schule gegangen. Der Schulwechsel zurück ins Inland wurde nicht im …2017 vollzogen, vielmehr soll S1 im … 2018 an der … in ... den … Abschluss absolvieren. … Der Sohn S2 besucht bis Sommer 2018 die … in ... und soll ab … 2018 im Inland seine berufliche Ausbildung weiterführen. Die Familienwohnung in A wurde während des Aufenthalts in ... beibehalten, d.h. sie blieb vollständig möbliert, die Versorgungsverträge liefen weiter und die Wohnung wurde nicht vermietet. In den folgenden Zeiträumen hielt sich die Familie in A … auf (vgl. Flugbestätigung des Reisebüros … vom 13.2.2018):

16.09.2015 bis 20.09.2015 (Kläger)

22.12.2015 bis 03.01.2016 (Kläger)

20.12.2015 bis 03.01.2016 (Familie komplett)

03.05.2016 bis 08.05.2016 (Ehefrau alleine)

27.06.2016 bis 29.08.2016 (Ehefrau und Söhne)

05.08.2016 bis 21.08.2016 (Kläger über D)

21.12.2016 bis 03.01.2017 (Familie komplett + Urlaub in D)

02.07.2017 bis 01.09.2017 (Ehefrau und Söhne)

27.07.2017 bis 14.08.2017 (Kläger)

22.11.2017 bis 26.11.2017 (Ehefrau und S1).

Nach der Rückkehr aus ... hält sich der Kläger überwiegend an den Wochenenden in A auf. Die Ehefrau des Klägers hält sich nach der Rückkehr des Klägers aus ... ca. alle 6 Wochen in A, ansonsten bis zur Beendigung des Schuljahres 2017/2018 in ... bei den Kindern auf.

Die beklagte Familienkasse (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 29.04.2016 die Kindergeldfestsetzung für T, S1 und S2 ab 1. September 2015 auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück. Begründet wurde die Kindergeldaufhebung damit, dass die Kinder nicht mehr berücksichtigt werden könnten, da sie im Inland bzw. EU-Ausland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017). Diesmal wurde die fehlende Kindergeldberechtigung damit begründet, dass der Kläger im Inland weder über einen Wohnsitz, noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfüge und er auch weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) noch des § 1 Abs. 3 EStG erfülle, da entsprechende Nachweise nicht erbracht worden seien.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass er trotz seines zeitlich befristeten Auslandsaufenthalts in ... seinen inländischen Wohnsitz beibehalten habe, denn eine Person könne mehrere Wohnsitze im Sinne von § 8 Abgabenordnung (AO) haben. Zur Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes könnte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unregelmäßige Aufenthalte genügen. Dort müsse sich weder der Lebensmittelpunkt befinden, noch müsse sich der Anspruchsberechtigte dort überwiegend aufhalten. Da die Familie sich in den Sommermonaten sowie in der Weihnachtszeit stets in ihrer Eigentumswohnung in A aufgehalten habe, habe der Kläger seinen inländischen Wohnsitz beibehalten. Minderjährige Kinder teilten grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern. Daher hätten die beiden Söhne ebenfalls ihren inländischen Wohnsitz aufrechterhalten. Bei der sich in Berufsausbildung befindlichen Tochter T stehe der inländische Wohnsitz ohnehin außer Frage.

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung des Kindergeldaufhebungsbescheids vom 29.04.2016 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Allein der Besitz von Wohneigentum lasse nicht auf einen Wohnsitz schließen. Auch genüge die bloße Absicht, einen Wohnsitz aufrecht erhalten zu wollen bzw. eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO. Auch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe der Kläger nicht nachgewiesen. Unabhängig von der Frage eines inländischen Wohnsitzes des Klägers hätten einen solchen jedenfalls nicht die beiden minderjährigen Kinder, da diese sich wegen ihrer Schulausbildung noch weiter in ... aufhielten.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

Gründe

Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 29.04.2016 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017. Die Familienkasse hat zu Unrecht das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes des Klägers und seiner Kinder verneint.

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

a) Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert. Er stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab und knüpft in erster Linie an äußere Merkmale, nicht an subjektive Momente oder Absichten an. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung innehaben und benutzen wird. Das setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d.h. über die er tatsächlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231 m.w.N.). Ferner gilt, dass jeder Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein. Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447).

Dabei spricht es nach der Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. Dies gilt dann um so mehr, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf die Dauer von zwischen drei bis acht Wochen nutzt. Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Steuerpflichtige nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447). Gegen einen inländischen Wohnsitz spricht bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt hingegen etwa, wenn die vor und nach dem Auslandsaufenthalt genutzte bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder genutzte Wohnung während des Auslandsaufenthalts (unter) vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2).

b) Nach diesen Maßstäben haben sowohl der Kläger wie auch die beiden minderjährigen Kinder während des streitigen Zeitraums von September 2015 bis Januar 2017 – die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung entfaltet vorliegend bis Ende des Monats der Bekanntmachung der Einspruchsentscheidung Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, m.w.N.) - einen Wohnsitz im Inland gehabt. Die Eigentumswohnung in A stellt eine Wohnung i.S. des § 8 AO dar, welche der Kläger in diesem Zeitraum „innehatte“. Bis zum Beginn des …-Aufenthaltes zum 1. September 2015 hatte er dort mit seiner Familie unstreitig einen Wohnsitz. Diesen hat er trotz seines Auslandsaufenthalts nicht aufgegeben. Denn er und seine Frau haben diese Wohnung unverändert eingerichtet behalten sowie die Versorgungsverträge weiterlaufen lassen und sind nach Beendigung des …-Aufenthalts im … 2017 in diese als ihren ständigen Aufenthaltsort zurückgekehrt. Damit haben sie die Wohnung während des Auslandsaufenthalts für die jederzeitige Nutzung bereitgehalten. Wenngleich ein konkreter Rückkehrtermin nicht von vornherein feststand, war die weitere Benutzung der Wohnung in absehbarer Zeit zu erwarten. Eine Vermietung hat nicht stattgefunden, vielmehr wurde die Wohnung von der älteren, in B studierenden Tochter, während der vorlesungsfreien Zeit und gelegentlich an den Wochenenden zu Wohnzwecken genutzt. Der Kläger hat die Wohnung mit seiner in ... lebenden Familie auch immer wieder aufgesucht und damit dokumentiert, dass er sie für seine Wohnzwecke innehatte. So hat die gesamte Familie die Weihnachtszeiten 2015/2016 und 2016/2017 in der Wohnung in A verbracht und in den Sommermonaten Juli/August 2016 und 2017 die Ehefrau des Klägers mit den Kindern. Da der Kläger aufgrund seiner beruflichen Position nicht in der Lage war, die gesamten Sommerferien in A zu verbringen, hat er sich in dieser Zeit nur jeweils ca. 2 Wochen in A mit der Familie aufgehalten. Auch wenn nach Angaben des Klägers seine Stellung bei der Fa. … in ... zeitlich nicht befristet war, ist es aufgrund der gesamten Umstände offensichtlich, dass er neben seiner Wohnung am Ort seines Arbeitseinsatzes seine (zweite) Wohnung in A nicht aufgeben wollte, da er von einem zeitlich beschränkten Einsatz in ... ausging. Dies zeigt sein bisheriger beruflicher Werdegang – der Kläger war seit … in wechselnden Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft tätig … und wurde durch seinen bereits zwei Jahre später vollzogenen Wechsel zur … auch bestätigt. Die Wohnung in … (A) stellte somit auch während des Einsatzes in ... die ständige Wohnstätte der Familie dar, wo alle Familienmitglieder bei den sich bietenden Gelegenheiten zusammentrafen und mit der jeder Einzelne der Familie die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen verbunden hat. Diese Aufenthalte in der … (A) hatten nicht nur Besuchscharakter – der Kläger und seine Familie hatten hier niemand besucht, sondern ihre eigene Wohnung aufgesucht – noch den Charakter eines kurzeitigen Aufenthalts zu Erholungszwecken. Denn die Aufenthalte in der Wohnung dienten nicht der Erholung, wie es etwa der Aufenthalt an einem Urlaubsort hätte. Vielmehr sind die Aufenthalte in der … (A) als zwar jeweils zeitlich begrenzte, aber gleichwohl wiederkehrende geplante Rückkehr zu dem Ort anzusehen, den die Familie - auch angesichts der Größe und Qualität der Wohnung (…) - auf Dauer als den Ort ihrer auf Dauer angelegten Bleibe ansah.

c) Entgegen der von der Familienkasse sinngemäß geäußerten Auffassung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH zum Kindergeldrecht nicht, dass im Kindergeldrecht strengere Anforderungen an den Wohnsitzbegriff anzustellen sind, als sie seit jeher der ertragsteuerlichen Rechtsprechung des BFH und RFH zur Abgrenzung der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG) zu entnehmen sind. Durch die Ausgestaltung des Kindergeldrechts als Steuervergütung und seine rechtliche Einbindung in das EStG kann der Begriff des Wohnsitzes (und gewöhnlichen Aufenthalts) im Inland in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kein anderer sein als in § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, mag sich auch die Interessenlage des Fiskus von einer Gläubigerstellung aufgrund des bei unbeschränkter Steuerpflicht eingreifenden Welteinkommensprinzips zu einer Schuldnerstellung bei Bestehen eines Kindergeldanspruchs diametral umkehren. § 8 AO enthält eine einheitliche Definition des Wohnsitzbegriffs und gilt für alle Steuern und Steuervergütungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO).

Soweit der BFH einen inländischen Wohnsitz trotz einer Wohnung im Inland deshalb verneint hat, weil ein gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken eine Wohnung nicht zu einem Wohnsitz mache (BFH-Beschluss vom 05.01.2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978), so betrifft dies keinen Fall, in dem der Steuerpflichtige – wie der Kläger – eine Wohnung, die er schon vor der Auslandsaufenthalt genutzt hat, unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand bereithält. Andere Fällen, in denen der BFH entschied, dass es nicht genügend sei, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohne, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung im Inland aufhalte (BFH-Urteile vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564), betrafen Fälle, in denen Steuerpflichtigen, die mit ihrer Familie langfristig im Ausland wohnten und denen im Inland von Dritten (i.d.R. den Eltern) eine Wohnung oder ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, in denen sie sich mit den Kindern während der Ferien bzw. zu Besuchszwecken aufhalten konnten. Auch diese Fälle sind mit dem Streitfall nicht zu vergleichen, in dem dem Kläger keine inländische Wohnung unentgeltlich zur Verfügung steht, sondern der im Gegenteil schon vor seinem Auslandsaufenthalt eine teure, 200 qm große Altbauwohnung in sehr guter … Wohngegend erworben und sie als Familienwohnsitz aufrecht erhalten hat. Völlig anders geartet und damit mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist die Problemstellung ohnehin in den Fällen, in denen Kinder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung im Ausland leben und sich die Frage stellt, ob sie in der Wohnung ihrer im Inland lebenden Eltern einen Wohnsitz haben (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655; vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).

d) Da der inländische Wohnsitz des Klägers im Streitzeitraum nach Auffassung des Senats ausreichend belegt ist, kann für den Wohnsitz der Kinder S1 und S2 nichts anderes gelten, da deren Aufenthalte in der Wohnung in A keine geringeren waren, sondern sie sich während der Sommerferien sogar länger als der Kläger hier aufgehalten haben. Offenbleiben kann die Frage ihres inländischen Wohnsitzes nach Beendigung des Aufenthalts des Klägers in X, da dies nicht mehr vom Streitzeitraum umfasst ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, da die Frage, ob bestimmte Umstände für oder gegen die Annahme eines Wohnsitzes sprechen, eine Tatfrage ist, die das Finanzgericht unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten hat. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Zwar gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte zur Frage, ob bei zeitlich befristeter Entsendung ins Ausland mit Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes ein Kindergeldanspruch besteht (vgl. FG München, Urteil vom 27.04.2016 9 K 2913/15, Revision nach Zulassung durch den BFH zurückgenommen; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2017 8 K 50/16, EFG 2017, 544 rkr.). Die Sachverhalte beider Entscheidungen unterscheiden sich jedoch in entscheidungserheblichen Punkten; auch der Streitfall weicht in verschiedenen entscheidungsrelevanten Punkten von den beiden entschiedenen Fällen ab. Auch eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH ist nicht gegeben.

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Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 846/17 zitiert 12 §§.

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1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. F absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende August 2008 einen Aufenthalt als Au-pair in den USA.

2

Mit Bescheid vom 8. August 2007 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2007 auf, da F eine Beschäftigung aufgenommen habe, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 9. August 2007 wies die Familienkasse mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 als unbegründet zurück.

3

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 kündigte die Familienkasse an, dem Klagebegehren teilweise abzuhelfen. Zwischenzeitlich sei der Kindergeldanspruch bis November 2007 nachgewiesen worden. Über den Zeitraum ab Dezember 2007 habe die Familienkasse noch nicht entschieden. Einen entsprechenden Kindergeldantrag habe der Kläger bislang nicht gestellt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 setzte die Familienkasse für den Zeitraum September bis November 2007 Kindergeld fest.

4

Die Beteiligten haben hinsichtlich der Monate September bis November 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Das FG wies die Klage wegen Kindergeld Dezember 2007 bis August 2008 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob die Klage für den Zeitraum ab Dezember 2007 zulässig sei, denn jedenfalls sei sie unbegründet, da F keine Berufsausbildung absolviert habe.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

7

Die Klage sei zulässig und begründet. Das Gericht sei nicht aufgrund einer Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides an einer Entscheidung gehindert. Es habe im Rahmen der Verpflichtungsklage nach rechtsstaatlichen Prinzipien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes selbst weiter aufzuklären.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 zu verpflichten, Kindergeld für F für den Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008 festzusetzen.

9

Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das FG hat zwar zu Unrecht dahinstehen lassen, ob die Klage zulässig ist und die Klage als unbegründet abgewiesen. Gleichwohl ist der Tenor seines Urteils zutreffend. Die Revision ist deshalb insgesamt gemäß § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, m.w.N.).

11

1. Die auf Verurteilung zum Erlass eines Kindergeldbescheides für die Monate Dezember 2007 bis August 2008 gerichtete Klage ist unzulässig.

12

a) Eine Klage, die auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 40 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO), ist --vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO-- nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Daran fehlt es hier.

13

Das mit dem Einspruch des Klägers vom 9. August 2007 eingeleitete und mit der Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 17. Oktober 2007 abgeschlossene Vorverfahren betrifft nicht den Gegenstand der noch anhängigen Klage. Einspruch und Einspruchsentscheidung beziehen sich auf den Aufhebungsbescheid vom 8. August 2007. Dieser entfaltet keine Bindungswirkung für den Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008.

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bindet die Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Einspruchsentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2011 III B 48/11, BFH/NV 2012, 265, m.w.N.; BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, m.w.N.). Daraus ergibt sich zugleich, dass sich eine gegen einen Aufhebungsbescheid gerichtete Klage in der Hauptsache erledigt, wenn während des finanzgerichtlichen Verfahrens der Aufhebungsbescheid aufgehoben und Kindergeld bis zu dem Monat der Einspruchsentscheidung bewilligt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2008 III B 163/07, BFH/NV 2009, 578).

15

Der Aufhebungsbescheid vom 8. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 traf daher aufgrund seiner beschränkten Bindungswirkung nur für den Zeitraum bis Oktober 2007 eine Entscheidung. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, in dem Kindergeld für die Monate September bis November 2007 gewährt worden ist, ist dem Begehren des Klägers auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung daher abgeholfen worden. Dementsprechend haben die Beteiligten den Rechtsstreit u.a. für September und Oktober 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.

16

c) Bringt der Berechtigte --wie im Streitfall-- im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ist zur Wahrung der Rechte des Kindergeldberechtigten ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein --außer-halb des Klageverfahrens liegender-- Antrag auf Kindergeld vorliegt (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144). Über diesen hat die Familienkasse bisher nicht entschieden. Insbesondere enthält der Bescheid vom 15. Dezember 2008, wie die Familienkasse im Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 mitgeteilt hat, keine Regelung für den Zeitraum ab Dezember 2007.

17

2. Ein Vorverfahren ist im Streitfall auch nicht ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer sog. Sprungverpflichtungsklage nach § 45 Abs. 1 FGO entbehrlich.

18

Eine zulässige Sprungklage setzt voraus, dass die Familienkasse zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes mindestens durch einen Verwaltungsakt abgelehnt hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655, m.w.N.). Daran fehlt es für den Zeitraum ab Dezember 2007.

19

3. Die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu prüfende Untätigkeitsklage nach § 46 FGO liegen ebenfalls nicht vor.

20

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verpflichtungsklage ab-weichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

21

Ist kein Einspruch möglich, weil die Familienkasse über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entscheidet, muss vor Erhebung der Klage ein sog. Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) eingelegt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Einspruch auch dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

22

Ist --wie im Streitfall-- der Einspruch als Rechtsbehelf nicht nach § 348 AO ausgeschlossen, so ist eine Verpflichtungsklage wegen Unterlassens eines beantragten Verwaltungsaktes grundsätzlich erst nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch zulässig (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1655; vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19).

23

4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass bezüglich des Kindergeldanspruchs ab Monat Dezember 2007 noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 der im Streitjahr gültigen Fassung des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 155 Abs. 4 AO, §§ 169 bis 171 AO) eingetreten ist. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein, da der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, Kindergeld auch für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung lie-genden Zeitraum erhalten zu wollen (BFH-Urteil in BFHE 236, 144 Rz 48).

24

Bei der Entscheidung über den Kindergeldantrag wird die Familienkasse unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 15. März 2012 III R 58/08 (BFH/NV 2012, 1224) zu prüfen haben, ob im Streitfall der Sprachaufenthalt der F im Rahmen des Au-Pair Verhältnisses als Berufsausbildung i.S. von § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Eltern von A, B, C und D. Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger, die Klägerin besitzt die lettische Staatsangehörigkeit und lebt zusammen mit den Kindern seit August 2004 in Lettland. Der Kläger ist nichtselbständig tätig und wurde von seinem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber zunächst nach Lettland, von April 2008 bis März 2009 nach N (Ausland) und von Mai 2009 bis Dezember 2010 nach L (Ausland) entsandt. In der Zeit von Juli 2008 bis Juli 2010 hielt er sich --teilweise allein, teilweise mit der Familie-- tage- oder wochenweise am Sitz seines Arbeitgebers in X (Inland) oder im Eigenheim in Y(Inland) auf.

2

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob das auf Antrag des Klägers diesem zunächst bewilligte Kindergeld ab April 2008 auf.

3

Das Finanzgericht wies die von beiden Klägern erhobene Klage ab. Die Klage der Klägerin sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die insoweit geltend gemachte finanzielle Betroffenheit dadurch, dass das Kindergeld für den Familienunterhalt bestimmt sei, reiche nicht aus. Die Klage sei jedoch auch unbegründet, weil Kindergeld nur an einen Berechtigten gezahlt werde und die Kläger den Kläger als Berechtigten bestimmt hätten. Die Klage des Klägers sei unbegründet, da der Kläger mangels inländischen Wohnsitzes (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) anspruchsberechtigt sei und auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht vorlägen.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

6

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage erforderlich, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

7

2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.

8

a) Die Klägerin hält zunächst die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine rechtliche Betroffenheit gemäß § 40 Abs. 2 FGO sich nicht nur bei einer Stellung als Adressat eines Verwaltungsakts, sondern auch bei einer materiell-rechtlichen Betroffenheit ergebe, insbesondere wenn der Betroffene von der Entscheidung wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen habe.

9

Insoweit hat die Klägerin weder die Klärungsbedürftigkeit der Frage noch deren Klärungsfähigkeit ausreichend dargelegt. Insbesondere ist aus dem Hinweis, die Rechtsfrage habe erhebliche Bedeutung für die Allgemeinheit, weil sich die Frage des Rechtsschutzes des einen Elternteils gegen nachteilige, an den anderen Elternteil adressierte Entscheidungen sehr häufig stelle, nicht ersichtlich, dass die Frage inhaltlich klärungsbedürftig ist. Beides ist tatsächlich auch nicht der Fall.

10

Bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO ergibt sich, dass --wie vorliegend-- im Fall einer Anfechtungsklage (nur) derjenige klagebefugt ist, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Gesetzeswortlaut verlangt demzufolge zwar keine Adressatenstellung, wohl aber eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten.

11

Dass die Klägerin durch die Aufhebung der gegenüber dem Kläger erfolgten Kindergeldfestsetzung in irgendeiner Form in eigenen Rechten verletzt sein soll, macht sie jedoch nicht geltend. Vielmehr versucht die Klägerin ihre Klagebefugnis allein aus ihrer wirtschaftlichen Betroffenheit durch das (auch) ihr gegenüber geminderte Familieneinkommen zu begründen. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses genügt jedoch nicht (z.B. BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 56). Vielmehr soll sich nur derjenige der Anfechtungsklage bedienen können, der durch einen Verwaltungsakt unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, m.w.N.). Anders als die Klägerin offenbar meint, ist ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht mit einer rechtlichen Betroffenheit gleichzusetzen.

12

b) Auch die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob bei einem entsandten Arbeitnehmer, der im Ausland arbeite, ein gelegentliches Verweilen in der im Inland belegenen Wohnung zu Erholungszwecken als Wohnsitz gemäß § 8 AO ausreiche, rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

13

Die Beschwerdebegründung setzt sich insoweit nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung zum Wohnsitz i.S. von § 8 AO auseinander. Danach setzt der Wohnungsbegriff neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Betreffende tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchs- oder Erholungszwecken genügt nicht (z.B. Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 10/02, BFHE 202, 331, BStBl II 2003, 714, unter II.2.; BFH-Urteile vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, unter II.3.a, m.w.N.).

14

Warum bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer, der --wie die Beschwerdebegründung ausführt-- seine im Inland belegene Wohnung typischerweise im Wesentlichen nur zu Erholungszwecken aufsuchen könne, andere Maßstäbe anzulegen sein sollen, wird nicht dargelegt.

15

Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1).

16

Diese gilt nach ihrem Art. 91 Abs. 2 erst ab dem Tag des Inkrafttretens der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung. Diese --die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1)-- trat nach ihrem Art. 97 Satz 2 erst am 1. Mai 2010 in Kraft. Zu dieser Zeit war der Kläger jedoch nicht in einen (anderen) Mitgliedstaat entsandt, sondern nach L (außereuropäisches Ausland).

Tatbestand

1

I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für seine in den USA studierende Tochter (T) Kindergeld für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011 zusteht.

2

T absolvierte nach ihrem im Sommer 2008 abgelegten Abitur ab August 2008 ein einjähriges Au-Pair-Programm in den USA, welches einen Sprachkurs von zehn Stunden pro Woche umfasste. Während des Auslandsaufenthalts entschloss sich T zu einem Studium in New York. Seit September 2009 studiert sie dort. Der Abschluss ist für das Jahr 2014 geplant.

3

Während ihres Auslandsaufenthalts stand T ihr ehemaliges Kinderzimmer im väterlichen Wohnhaus in B zur Verfügung. Im Streitzeitraum hielt sie sich vom 18. Dezember 2009 bis zum 4. Januar 2010, vom 11. Februar 2011 bis zum 1. April 2011 und vom 1. August 2011 bis zum 4. September 2011 auf (außerhalb des Streitzeitraums: 20. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012, 3. Februar 2012 bis 6. März 2012, 4. April 2012 bis 16. April 2012).

4

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2009 auf und führte zur Begründung an, T habe ab diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war erfolgreich. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, dass T ab 2009 weiterhin nach Gesamtwürdigung aller Umstände ihren Wohnsitz im Inland beibehalten habe. Der Umstand, dass T nicht die gesamte ausbildungsfreie Zeit in der inländischen Wohnung verbracht habe, sei nicht ausschlaggebend. Ursächlich hierfür sei nicht die Loslösung von der inländischen Wohnung, sondern fehlende finanzielle Mittel gewesen. Die Sichtweise der Familienkasse würde dazu führen, dass wohlhabende Eltern, die höhere Flugkosten tragen könnten, eher in den Genuss von Kindergeld kämen.

6

Mit der Revision macht die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 8 der Abgabenordnung (AO) geltend. Der in § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannte Wohnsitz der Kinder im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richte sich nach § 8 AO. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland aufhalte, seinen inländischen Wohnsitz beibehalte oder aufgebe und möglicherweise später neu begründe, seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Dabei komme der Häufigkeit und Dauer der Inlandsaufenthalte eine erhebliche Bedeutung zu. Das FG Köln (Urteil vom 22. Juli 2007  15 K 3039/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1174) gehe davon aus, dass grundsätzlich die gesamte ausbildungsfreie Zeit im Inland verbracht werden müsse. Das FG München (Urteil vom 22. Dezember 2008  10 K 3104/07, juris) verlange, dass das Kind zumindest die weitaus überwiegende ausbildungsfreie Zeit im Inland verbringe. Indem das FG eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes des Kindes angenommen habe, obwohl es sich im Jahr 2009 lediglich an 14 Tagen und im Jahr 2010 nur an vier Tagen im Inland aufgehalten habe, habe es § 8 AO unzutreffend ausgelegt.

7

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Eine fehlerhafte Auslegung des § 8 AO durch das FG liege nicht vor. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013) sei eine starre Aufenthaltsgrenze im Inland von fünf Monaten nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus entsprächen die von der Familienkasse geforderten Inlandsaufenthalte in den unterrichtsfreien Zeiträumen nicht der Lebenswirklichkeit.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

Das FG hat einen inländischen Wohnsitz der T bejaht. Die Feststellungen des FG reichen indes nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Tochter des Klägers im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im Inland (beibehalten) hatte.

12

1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).

13

2. Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; Senatsbeschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).

14

a) Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über § 1 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, Rz 7 ff.).

15

Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.a). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II.3.a) noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; in BFH/NV 2001, 1231); erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, unter II.2.c aa, m.w.N.).

16

Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, unter 1.a; in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.a; vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046, unter II.2.b).

17

b) Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 8 AO, Rz 40; vgl. Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351, unter II.1.c).

18

aa) Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen  annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 185/60 U, BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298).

19

Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

20

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf Grund zahlreicher Entscheidungen konkrete objektive Anhaltspunkte dargelegt, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen können. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.). Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, unter II.2.b).

21

bb) Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a).

22

Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums (z.B. Trimester), von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen.

23

Bei der Ermittlung der Dauer der Inlandsaufenthalte bleiben solche Zeiten außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende des Studiums im Inland aufhält (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.b).

24

Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 555, unter II.1.)-- nach der Lebenserfahrung der Fall.

25

cc) Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.b), Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland und melderechtliche Vorgaben.

26

Entgegen der Ansicht des FG können fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes nicht die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten kompensieren. Die gesetzliche Regelung (§ 8 AO) setzt neben dem Vorhandensein einer Wohnung, das "Innehaben" einer solchen voraus. Dabei sind die Voraussetzungen für das "Innehaben" einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn objektiviert (BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b). Entscheidend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte und damit für das fehlende "Innehaben" sind für die Frage des Wohnsitzes unerheblich (FG Köln, Urteil vom 22. Februar 2007  15 K 3039/04, EFG 2007, 1174).

27

3. Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, obliegt im Wesentlichen dem FG; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist nur begrenzt überprüfbar (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

28

a) Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung ist auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden. Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes der T (zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2009 VII R 28/08, BFHE 225, 543; Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627, unter II.2.; Lange in HHSp, § 118 FGO, Rz 230, 100, m.w.N.).

29

aa) Das FG hat die Annahme eines inländischen Wohnsitzes der T im Wesentlichen aus den teilweise nur sehr kurzzeitigen Aufenthaltszeiten in ihrem ehemaligen Kinderzimmer, den zu Hause wohnenden jüngeren Geschwistern, der daraus abzuleitenden familiären Bindung an das elterliche Wohnhaus und aus den fehlenden finanziellen Mitteln für weitere Heimreisen abgeleitet. Diese tatsächlichen Umstände sind aber weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau ausreichend, nachvollziehbar die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitz der T anzunehmen.

30

bb) Das FG hat die jeweilige Dauer der ausbildungsfreien Zeiten der T nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, es sei nicht ausschlaggebend, dass T nicht die gesamte ausbildungsfreie Zeit in der inländischen Wohnung verbracht habe. So bleibt unklar, ob T sich weit überwiegend während der ausbildungsfreien Zeiten im Inland, in den USA oder an anderen Orten aufgehalten hat. Die Feststellung des FG, dass T die inländische Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum mehrfach für mehrere Wochen genutzt hat, betrifft nur das Jahr 2011. Im Jahr 2009 hat T ihr Zimmer im väterlichen Haus zwei Wochen und im Jahr 2010 lediglich an vier Tagen genutzt.

31

b) Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG lassen weder eine Beurteilung darüber zu, ob T ihren Wohnsitz im väterlichen Haus im gesamten Streitzeitraum beibehalten oder zunächst beibehalten, dann aufgegeben und ggf. wieder neu begründet hat. Das FG hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

32

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass T zunächst nur einen vorübergehenden einjährigen Aufenthalt in den USA als Au-Pair geplant hatte. Bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO, § 8 Rz 23, 43, 49 "Ausbildung"), so dass Inlandsaufenthalte für die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht erforderlich sind. Wird die Absicht zur Rückkehr innerhalb eines Jahres aufgegeben, so kann in diesem Moment eine Aufgabe des Wohnsitzes erfolgen. Entscheidend ist insoweit, in welchem Zeitpunkt Umstände eintreten, die nunmehr Rückschlüsse auf einen längerfristigen Auslandsaufenthalt zulassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt den Inlandsaufenthalten bei der Frage der Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus wieder erhebliche Bedeutung zu. Das FG hat hierzu --aus seiner Sicht konsequent-- keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die ebenfalls nachzuholen sind.

33

4. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Der Senat hält es für sachdienlich gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

34

5. Die Kostenentscheidung wird gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

1. Der Aufhebungsbescheid vom 29. Januar 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Beklagte (die ...) setzte mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 gegenüber dem Kläger Kindergeld für seinen am 8. Oktober 2014 geborenen Sohn für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Oktober 2032 fest.

Der Kläger war bis November 2014 für die AG nichtselbständig tätig und lebte mit seinem Sohn und seiner Lebenspartnerin - der Kindsmutter - in dem von seiner Lebenspartnerin angemieteten Einfamilienhaus. Nach der zwischen dem Kläger und der AG geschlossenen Vereinbarung vom 5. August 2014 (Vereinbarung) übernahm der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 eine Tätigkeit bei der S.A. de C.V. in Mexiko. Die Dauer des Auslandseinsatzes war bis zum 30. November 2017 befristet und endete zu diesem Zeitpunkt, wenn nicht zuvor eine Verlängerung erfolgt war; das Arbeitsverhältnis mit der AG wurde mit Beginn des Auslandseinsatzes ruhend gestellt. Nach der Präambel der Vereinbarung lebte das Arbeitsverhältnis mit der AG nach der Beendigung wieder auf und wurde zu hiesigen Konditionen fortgesetzt. Die AG behielt sich vor, den Kläger auch während der Laufzeit des Auslandsarbeitsvertrags unter Wahrung einer Frist von einem Monat zurückzurufen; bei Vorliegen eines außerordentlichen Grundes war es möglich in Absprache mit dem Internationalen Personalreferenten den Einsatz des Klägers bei der Gastgesellschaft früher zu beenden. Ab Dezember 2014 lebte der Kläger mit seiner Familie in Mexiko. Das Einfamilienhaus behielten der Kläger und seine Lebenspartnerin unverändert und vollständig eingerichtet bei; die von der Lebenspartnerin abgeschlossenen Versorgungsverträge (Wasser, Strom) liefen weiter. Der Kläger nutzte das Einfamilienhaus anlässlich von Dienstreisen vom 26. Januar bis 29. Januar 2015 und vom 20. bis 24. Juli 2015. Vom 19. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 bewohnte er es gemeinsam mit seiner Familie.

Mit Veränderungsmitteilung vom 11. November 2014 zeigte der Kläger der ... an, dass er ab 1. Dezember 2014 eine unselbstständige Beschäftigung im Ausland aufgenommen habe und legte die ersten beiden Seiten der Vereinbarung vor. Der Wohnsitz sowie der Lebensmittelpunkt der Eltern und der Kinder bleibe in Deutschland unter der gemeldeten Adresse; die Entsendung nach Mexiko sei auf drei Jahre befristet.

Daraufhin hob die ... mit Bescheid vom 29. Januar 2015 die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Dezember 2014 auf; die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 des Einkommensteuergesetzes seien ab Dezember 2014 nicht mehr gegeben. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die ... mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 als unbegründet zurück. Der Kläger habe weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Das alleinige „Innehaben einer Wohnung“ reiche für einen Wohnsitz nicht aus. Vielmehr müsse der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken über einige Wochen nutzen. Die kurzzeitigen Besuche des Klägers ohne seine Familie im Januar 2015 und Juli 2015 zu Berufszwecken kämen einem Aufenthalt mit Wohncharakter nicht gleich. Außerdem erfülle das Kind durch den Aufenthalt in Mexiko nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, entscheidend für die Beibehaltung des Wohnsitzes des Klägers sei, dass es sich bei seiner Entsendung lediglich um eine befristete Abordnung durch den inländischen Arbeitgeber handele, so dass der Kläger anschließend wieder an die ursprüngliche Tätigkeitsstätte zurückkehre und der Wohnsitz im Inland wieder alleiniger Wohnsitz werde. Eine Mindestanzahl von Tagen oder Wochen der Nutzung sei nicht erforderlich. Ein Aufenthalt des Klägers und seines Kindes in dem Mietshaus habe durchaus Wohncharakter, da er im gewohnten familiären Umfeld und somit in derselben vertrauten Umgebung stattgefunden habe, in der sich die Familie vor dem Auslandsaufenthalt bewegt habe und nach Beendigung wieder bewegen werde. Es handele sich bei dem Wohnsitz des Klägers um ein Mietshaus, das ganz den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des Klägers entspreche und während des zeitlich befristeten Auslandsaufenthalts regelmäßig genutzt werde. Das Kind habe bereits vor dem Auslandseinsatz des Klägers am gemeinsamen Familienwohnsitz gelebt. Dieser sei somit sowohl vom Kläger als auch seinem Kind beibehalten worden. Ferner werde sich der Kläger vom 21. Juli bis 31. Juli 2016, dessen Sohn und Lebensgefährtin sogar vom 21. Juli bis 11. August 2016 in Deutschland aufhalten und dabei den Wohnsitz in Deutschland bewohnen.

Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 29. Januar 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 aufzuheben.

Die ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ... verweist auf die Einspruchsentscheidung.

II.

Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 29. Januar 2015 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015. Die ... hat zu Unrecht das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes des Klägers und seines Sohnes verneint.

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2. Gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

a) Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben. Diese können im Inland und/oder im Ausland gelegen sein. Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebensowenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i.S. des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Wohnung auch dann Wohnsitz sein, wenn der Steuerpflichtige sie zwischenzeitlich nur zu Ferien-, Erholungs- oder geschäftlichen Zwecken oder sogar überhaupt nicht aufsucht (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 28).

b) Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351, m.w.N.).

3. Nach diesen Maßstäben haben im Streitzeitraum von Dezember 2014 bis Oktober 2015 - die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung entfaltet vorliegend bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, m.w.N.) - sowohl der Kläger als auch sein Sohn einen Wohnsitz im Inland gehabt.

a) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass das Einfamilienhaus eine Wohnung i.S. des § 8 AO ist, welche der Kläger „innehat“. Entgegen der Auffassung der ... lassen auch die objektiv erkennbaren Begleitumstände des Innehabens darauf schließen, dass der Kläger die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Bis zum Beginn seines Auslandseinsatzes hat der Kläger - wie auch die ... nicht anzweifelt - im Dezember 2014 einen Wohnsitz im Inland gehabt. Diesen Wohnsitz hat er nicht mit Beginn seines Auslandseinsatzes aufgegeben, obschon seine Familie mit ihm nach Mexiko gegangen ist. Denn der Kläger und seine Lebensgefährtin haben das Einfamilienhaus unverändert und vollständig eingerichtet behalten sowie die Versorgungsverträge weiter laufen lassen. Damit haben sie das Einfamilienhaus für eine jederzeitige Nutzung während des Auslandseinsatzes bereitgehalten. Auch ist die weitere Benutzung des Einfamilienhauses in absehbarer Zeit zu erwarten. Nach der Vereinbarung endet der Auslandseinsatz des Klägers zum 30. November 2017 und sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit der AG lebt wieder auf. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger ab Dezember 2017 mit seiner Familie wieder in dem Einfamilienhaus wohnen wird. Ein Zeitraum von drei Jahren (Dezember 2014 bis November 2017) ist (noch) als absehbar anzusehen. Hinzu kommt, dass der Kläger von der AG jederzeit unter Wahrung einer Frist von einem Monat zurückgerufen werden konnte und sein Einsatz bei der Gastgesellschaft bei Vorliegen eines außerordentlichen Grundes in Absprache mit dem Internationalen Personalreferenten früher beendet werden konnte. Damit ist es möglich gewesen, dass der Kläger kurzfristig ins Inland in das Einfamilienhaus zurückkehren konnte. Für die Beibehaltung des Wohnsitzes spricht weiter, dass der Kläger das Einfamilienhaus vom 26. Januar bis 29. Januar 2015 und vom 20. bis 24. Juli 2015 allein sowie vom 19. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 mit seiner Familie genutzt hat. Zudem hat er durch Vorlage einer Buchungsbestätigung der L. AG mit Schriftsatz vom 15. April 2016 glaubhaft gemacht, dass er es auch vom 22. Juli bis 31. Juli 2016 mit seiner Familie nutzen wird.

Entgegen der Auffassung der ... ist dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO -, BStBl I 2014, 290, zu § 8 AO, Nr. 4 (Satz 2), nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken über einige Wochen nutzen muss, um seinen Wohnsitz beizubehalten. Dort wird lediglich unter Anführung des BFH-Urteils vom 23. November 1988 II R 139/87 (BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182) ausgeführt, es genüge (für die Annahme eines Wohnsitzes), dass die Wohnung z.B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt werde. Ebenso müssen - wie unter 2a) ausgeführt - die Aufenthalte des Klägers in dem Einfamilienhaus während seines Auslandseinsatzes nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen. Die von der ... für seine Auffassung angeführte Rechtsprechung des BFH, nach der bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht ausreicht, um „zwischenzeitliches Wohnen“ und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, m.w.N.), ist für die Beurteilung des Streitfalles nicht einschlägig. Denn sie ist nicht zu Sachverhalten wie dem Streitfall ergangen, in denen der Steuerpflichtige - wie der Kläger - eine Wohnung, die er vor und nach einem - zeitlich von vornherein befristeten - Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält.

b) Der erst im Oktober 2014 geborene, minderjährige Sohn des Klägers teilt den Wohnsitz seiner Eltern im Inland. Mit seiner Geburt hat er den Wohnsitz im Einfamilienhaus begründet, da er dort mit seinen Eltern bis zum Beginn des Auslandseinsatzes des Klägers gelebt hat. Ebenso hat er den Familienwohnsitz seiner Eltern während des Auslandseinsatzes des Klägers beibehalten. Dies gilt umso mehr, als die Familie das Einfamilienhaus vom 19. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 gemeinsam genutzt hat und - wie der Kläger durch Vorlage von Buchungsbestätigungen der L. AG mit Schriftsatz vom 15. April 2016 glaubhaft gemacht - vom 22. Juli bis 11. August 2016 nutzen wird, wobei der Kläger bereits am 31. Juli 2016 allein nach Mexiko zurückfliegen wird.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.