Gericht

Finanzgericht München

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Bescheid vom 19. Dezember 2011 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2009 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) zu ändern ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist seit einer Neufassung der Satzung am 6. März 2009 die Verwaltung eigenen Vermögens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen.

Nachdem die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 zunächst mit Bescheiden jeweils vom 13. Dezember 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vom damals zuständigen Finanzamt im Schätzungswege festgesetzt worden waren, reichte die Klägerin am 21. November 2011 Steuererklärungen für das Jahr 2009 einschließlich der dazugehörigen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beim Finanzamt ein, darunter befand sich auch die vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.Dezember 2009. In Zeile 5 des amtlichen Vordrucks (KST1) war der festzustellende Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 0 EUR angegeben. Im Jahresabschlussbericht zum 31. Dezember 2009 war unter dem Bilanzposten "Kapitalrücklage" ein Betrag von 10.000.000 EUR ausgewiesen, zum 31. Dezember 2008 war unter dem Bilanzposten Kapitalrücklage der Ansatz mit 0 EUR erfolgt. Unter dem Bilanzposten "Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" war zum 31. Dezember 2009 ein Betrag von 10.099.039,10 EUR ausgewiesen, zum 31. Dezember 2008 war insoweit ein Ansatz mit 0 EUR erfolgt.

Am 22. November 2011 wurden dem Finanzamt weitere Unterlagen vorgelegt, unter anderem eine Übersicht des steuerlichen Vertreters der Klägerin zur "Zinsentwicklung" im Zusammenhang mit einem "Treuhanddarlehen an XY" über 10.000.787,38 EUR, Kontoauszüge der A Bank und der B Bank, aus denen sich Zahlungen von und an XY ergeben. Außerdem wurde ein Treuhandvertrag zwischen der Klägerin als Treugeber und XY als Treuhänder vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Treuhänder für den Treugeber einen Betrag von 10.000.000 EUR auf einem bei der A Bank geführten Visa-Card-Konto einzahlen werde und bis auf weiteres angelegt lasse.

Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 eine erklärungsgemäße Veranlagung vor und stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2009 mit 0 EUR fest. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die Klägerin legte gegen den Bescheid keinen Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagte (nachfolgend Finanzamt), dem nach der Verlegung ihres Sitzes zuständigen Finanzamt, den Bescheid vom 19. Dezember 2011 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.Dezember 2009 und des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern. Die Gesellschafterversammlung habe im Jahr 2009 eine bare Dotierung der Kapitalrücklage von 10.000.000 EUR beschlossen. Die zugeführten Finanzmittel und die gegenüber dem Vorjahr von 0 EUR auf 10.000.000 EUR erhöhte Kapitalrücklage wären aus dem bei der Veranlagung vorliegenden Jahresabschluss auch offen erkennbar gewesen. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG wäre die Einzahlung versehentlich nicht als Einlage in das steuerliche Kapitalkonto eingetragen worden. Mit der mechanischen Übernahme der fehlerhaften (Nicht-)Eintragung sei bei Erlass des Steuerbescheids ein Schreibfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos habe sich unmittelbar aus der baren Dotierung der Kapitalrücklage ergeben und hätte ohne weitere Prüfung festgestellt werden können. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung durch die Veranlagungsstelle bei Erlass des Feststellungsbescheides könne ausgeschlossen werden. Die Einstellung der baren Mittel in die Kapitalrücklage hätte zwingend die Erfassung beim steuerlichen Einlagekonto zur Folge haben müssen.

Das Finanzamt lehnte die beantragte Änderung jedoch mit Bescheid vom 10. Januar 2013 ab, weil eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht ausgeschlossen werden könne. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung vom 15. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. In der Gesellschafterversammlung vom 6. März 2009 hätten sich die damaligen Gesellschafter der Kläger, ZY und XY, notariell verpflichtet, eine Bareinlage von 10.000.000 EUR in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzubezahlen (Urkunde Nr. 0462 des Notariats). Die Geschäftsführer der Gesellschaft habe die Gesellschafter mit Brief vom 20. April 2009 aufgefordert, die Einlageverpflichtung zu erbringen. Die Gesellschafter hätten die Einlagen am 20. Mai 2009 in drei Teilbeträgen zu 9.900.000 EUR, 90.000 EUR und 10.000 EUR zur freien Verfügung der Geschäftsführung an die Gesellschaft überwiesen wie sich auch aus dem als Anlage K3 beigefügten Kontoauszug der Bank ergebe. Mit der Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Gesellschafter sei die Einlage abschließend erbracht und die Klägerin Eigentümerin der Finanzmittel geworden. Die Finanzmittel seien der Klägerin auch wirtschaftlich zuzurechnen.

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG zum31. Dezember 2009 sei die Einzahlung über 10.000.000 EUR versehentlich nicht als Zugang in das steuerliche Kapitalkonto eingetragen worden. Das Formular weise fehlerhaft den vom EDV-Programm des Klägervertreters (DATEV) automatisch, d.h. programmgesteuert, vorgetragenen Endbestand zum 31. Dezember 2008 von 0 EUR aus, statt richtigerweise die Zuführung und den Endbestand von 10.000.000 EUR. Es handle sich um eine technische Fehlleistung, die aus Unachtsamkeit unterlaufen sei.

Die Bilanzsumme der Klägerin habe sich von 225.929,40 EUR zum 31. Dezember 2008 auf 10.263.225,80 EUR zum 31. Dezember 2009 erhöht. Die zum 31. Dezember 2009 erstmalig ausgewiesene Kapitalrücklage dominiere die Bilanzsumme zum 31. Dezember 2009 zu mehr als 97 %. Es handle sich um einen augenfällig hohen Betrag.

Den fehlerhaften Eintrag habe das Finanzamt bei der Bearbeitung der Feststellungserklärung und dem Erlass des Feststellungsbescheides als eigenen Fehler übernommen, ohne dabei eine rechtliche Würdigung vorgenommen zu haben. Die Anlagen A und WA zur Körperschaftsteuererklärung enthielten zahlreiche "Haken" des Bearbeiters sowohl an sehr hohen als auch an niedrigen Beträgen. Dagegen trage die Zuführung zum Einlagenkonto von 10.000.000 EUR keinen Vermerk. Der Posten Eigenkapital mit der Ermittlung des Bilanzverlustes und des Vortrag des Stammkapitals seien in der Bilanz sogar verprobt und das steuerliche verwendbare Eigenkapital explizit nachgerechnet worden. Dies belege, dass der Sachbearbeiter tatsächlich zu einer Vielzahl von Einträgen in die Steuerformulare formale und rechtliche Überlegungen angestellt habe. Es entspreche hierbei dem bürokratischen Prinzip, diese relevanten Überlegungen und Prüfungshandlungen zu dokumentieren. Aus der Tatsache, dass das Einlagenkonto keinen entsprechenden Vermerk erhalten habe, könne geschlossen werden, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Rechts- oder Tatsachenirrtum im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides nicht bestanden haben.

Die vom Finanzamt vorgetragene lediglich theoretische Möglichkeit eines Rechtsfehlers genüge nicht. Der Fehler lasse sich auch nicht erst nach einem Blick ins Gesetz feststellen. So handle es sich bei der Kernregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht um eine komplizierte Vorschrift.

Die vom Finanzamt angeführten Urteile des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. August 2012 (3 K 325/08, EFG 2013, 996) und des Finanzgerichts München vom 27. April 2010 (6 K 4441/07, juris-web) seien nicht einschlägig, da sich die diesen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte wesentlich vom Streitfall unterschieden.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 15. September 2014 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG zum 31. Dezember 2009 vom 19. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagenkonto mit 10.000.000 EUR festgestellt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt es aus, dass dem Finanzamt die notarielle Urkunde vom 6. März 2009 im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung nicht bekannt war. Aufgrund der dem Finanzamt vorgelegten Kontoauszüge und Unterlagen zur Einzahlung der Einlage sei die Unrichtigkeit nicht offenbar. Aus den Kontoauszügen gehe der Betrag von 10.000.000 EUR nicht eindeutig hervor. Im Übrigen sei es nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Einlage handle. Der Kontoauszug der Deutschen Bank, aus der sich die Überweisungen ergäben, sei ebenfalls erst im Klageverfahren nachgereicht worden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bilanz keine ausdrücklichen Angaben zum steuerlichen Einlagekonto enthalte. Der Sachbearbeiter hätte der Bilanz nur bei zusätzlichen rechtlichen Würdigungen und tatsächlicher Ermittlungen eine Aussage zum steuerlichen Einlagekonto entnehmen können. Da eine Zuführung in die Kapitalrücklage nicht automatisch zu einer Zuführung in das steuerliche Einlagekonto führe, komme eine Anwendung des § 129 AO vorliegend nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der von der Klägerin vorgelegten Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 vom 19. Dezember 2011 zu berichtigen oder zu ändern.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO im Streitfall nicht erfüllt.

a) Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Feststellungsfrist, vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO) berichtigen.

Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).

Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. Ist jedoch die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter – ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht – jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Übernahme der in den ursprünglichen Feststellungserklärungen angegebenen Beträge des steuerlichen Einlagekontos keine offenbare Unrichtigkeit.

Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 ergibt sich die Unrichtigkeit des Ansatzes des steuerlichen Einlagekontos mit Null anstelle mit 10.000.000 EUR in der Feststellungserklärung – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht ohne weiteres aus der mit den Steuererklärungen für das Jahr 2009 eingereichten Schlussbilanz zum 31. Dezember 2009. Vielmehr besteht insoweit die ernsthafte Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung, die eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen.

Denn der zutreffende Ansatz des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 mit dem Wert der in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2009 ausgewiesene Kapitalrücklage von 10.000.000 EUR, ist das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung, die zudem weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestimmt das steuerliche Einlagekonto als besonderes Konto, auf dem die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auszuweisen sind. Nach § 27 Abs.1 Satz 2 KStG ist das steuerliche Einlagekonto ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge (s. § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG) des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG gesondert festgestellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG). Hiernach hätte das Finanzamt bei der Durchführung der Veranlagung aufgrund der Anwendung des § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG zunächst zu der Auffassung gelangen müssen, dass die Kapitalrücklage als nicht in das Nennkapital geleisteten Einlage das steuerliche Einlagekonto erhöht. Sodann hätte es nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 bis 5 KStG ermitteln müssen, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2008 mit null gesondert festgestellt worden ist und weitere Zu- oder Abgänge nicht zu berücksichtigen sind, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Wert der Kapitalrücklage zum 31. Dezember 2009 mit dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 gleichzusetzen ist.

Aus dem Inhalt der Steuerakten ist zwar nicht ersichtlich, ob der zuständige Bearbeiter die Angaben in der eingereichten Erklärung einfach übernommen hat oder als Ergebnis einer rechtlichen Überlegung keine Veranlassung sah, von den erklärten Besteuerungsgrundlagen abzuweichen. Die unzutreffende Feststellung mit "0" war für das Finanzamt jedoch nicht als offenbare Unrichtigkeit zu erkennen. Allein die Einstellung der Kapitalrücklage in die Bilanz hat nicht zwingend die steuerliche Erfassung beim steuerlichen Einlagenkonto zur Folge, da die Zuführung zur Kapitalrücklage laut Steuerbilanz nicht zwangsläufig einen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auslöst, insbesondere muss eine Einlage auch tatsächlich geleistet werden (Bauschatz in Gosch, KStG, § 27 Rz. 35). Das steuerliche Einlagekonto und die Kapitalrücklage können zwar identische Bestände aufweisen, das steuerliche Einlagekonto ist jedoch nicht mit der Kapitalrücklage gleichzusetzen (Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 27 Rz. 28 und 34). Die Fortentwicklung des Einlagekontos stellt vielmehr eine steuerliche Sonderrechnung dar, da es sich insoweit um ein steuerliches Konto außerhalb der handelsrechtlichen Buchführung und daher um kein Konto im buchhalterischen Sinn handelt (Bauschatz a.a.O., § 27 Rz. 40). Es stimmt daher regelmäßig auch nicht mit der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) überein (Dötsch a.a.O., § 27 Rz 34).

Im Streitfall enthielt die Bilanz der Klägerin keine näheren Erläuterungen zur Kapitalrücklage und keine ausdrücklichen Angaben zum steuerlichen Einlagekonto. Aus dem Posten "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks", der im Unterschied zum Vorjahr (Stand 267,16 EUR) zum 31. Dezember 2009 mit 10.099.200,65 EUR angegeben war, konnte das Finanzamt nicht unmittelbar einen Zusammenhang zu der mit 10.000.000 EUR angegebenen Kapitalrücklage herstellen. Aus den am 22. November 2011 vorgelegten Unterlagen ergibt sich ebenfalls nicht, dass das steuerliche Einlagekonto entgegen der Feststellungserklärung nicht mit 0 EUR festzustellen war. Insbesondere ist weder aus den Kontoauszügen noch aus dem Treuhandvertrag ersichtlich, dass es sich bei den angeführten Zahlungen um die Leistung einer Einlage handelt. Die notarielle Urkunde vom 6. März 2009, mit der die Nachschusspflicht der damaligen Gesellschafter in Form der Leistung einer Bareinzahlung beschlossen worden ist, lag dem Finanzamt bei der Bearbeitung der streitigen Feststellungserklärung nicht vor, sondern wurde erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

2. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 ist auch nicht nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 172 ff. AO zu ändern. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden.

Dem Finanzamt sind im vorliegenden Fall zwar nachträglich, nämlich nach Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. 12. 2009 Tatsachen bekanntgeworden, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden, da ihm erstmals durch das Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 der korrekte Stand des steuerlichen Einlagekontos bekannt geworden ist. Der Klägerin bzw. ihrem steuerlichen Berater trifft jedoch ein grobes Verschulden hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens. Der mit der Ausarbeitung der Steuererklärung betraute steuerliche Berater muss sich um eine sachgemäße und gewissenhafte Erfüllung der Erklärungspflicht seines Mandanten bemühen. Dabei sind an ihn erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen. Insbesondere muss von ihm die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen erwartet werden. Ihn trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Abgabe der Steuererklärungen die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.

Bei der Prüfung der Frage, ob den Steuerpflichtigen oder seinen Berater ein grobes Verschulden daran trifft, dass dem Finanzamt neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erst nachträglich bekanntgeworden sind, ist auch der Zeitraum miteinzubeziehen, in dem nach Durchführung der Veranlagung der Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und der Steuerpflichtige und sein Berater nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung beantragen können, sowie der Zeitraum, in dem ein Steuerbescheid oder ein den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebender Steuerbescheid noch anfechtbar, die Bestandskraft bzw. Rechtskraft des Bescheides also noch nicht eingetreten ist. Denn der Steuerpflichtige oder sein Berater verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht, wenn er trotz Kenntnis der später eingetretenen Umstände es unterlässt, diese noch vor Bestandskraft des Steuerbescheides zu seinen Gunsten geltend zu machen. Dieses Versäumnis beinhaltet ein grobes Verschulden, das es nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen lässt, die Bestandskraft nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu durchbrechen (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1983 VI R 8/82, BStBl II 1984, 256 und vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264).

Im Streitfall oblag dem steuerlichen Berater der Klägerin eine konkrete Pflicht zur Überprüfung des Bescheids vom 19. Dezember 2011, mit dem zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist. Dem Berater musste sich damals die Unrichtigkeit der Höhe des steuerlichen Einlagenkontos zum 31.12.2009 aufdrängen, das mit einem Betrag von "0" angegeben war. Beim Übersehen dieser fehlerhaften Angaben und dem offensichtlichen Unterlassen der Nachprüfung wurde die zumutbare Sorgfalt in einem ungewöhnlichen Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. Klein/Rüsken AO § 173 Rn. 132).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen


(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist aus

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

Handelsgesetzbuch - HGB | § 272 Eigenkapital


(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals


(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 325/08

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen sei. 2 Im Rahmen ihres Börsengangs ... erhöhte die

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(1)1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt.2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.

(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1)1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt.2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.

(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen sei.

2

Im Rahmen ihres Börsengangs ... erhöhte die Klägerin ihr Grundkapital durch die Ausgabe von 1.000.000 Stückaktien. Der Ausgabepreis belief sich auf 1,- € je Stück, das Aufgeld auf 8,25 € je Stück.

3

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 2004 gab die Klägerin dieses mit 0,- € an. Die Vordrucke KSt 1 F - 27/28 - (Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)) waren der Erklärung nicht beigefügt. In der dem Finanzamt X eingereichten Bilanz auf den 31. Dezember 2004 wies die Klägerin diese hingegen mit 8.250.000,- € aus. Im dem Finanzamt X eingereichten Jahresabschluss wird erläutert, ein Agio von 8.250.000,- € sei in die Kapitalrücklage eingestellt worden. Das Aufgeld stammte aus dem Verkauf von 1.000.000,- Stückaktien.

4

Mit Bescheid vom 07. Juni 2005 stellte das Finanzamt X das steuerliche Einlagenkonto zum 31. Dezember 2004 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG mit 0,- € fest.

5

Im von der Klägerin dem Finanzamt X eingereichten Geschäftsbericht für 2004 ist auf der Bilanz zum 31. Dezember 2004 die mit 8.250.000,- € ausgewiesene Kapitalrücklage wie andere Positionen abgestrichen. Dort findet sich ein handschriftlicher mit einer Paraphe und dem Zusatz „Bp819“ versehener Vermerk vom 12. September 2005 der lautet: „vgl. i.B. Abschluss IFRS Seite 28“. Auf Seite 28 des Geschäftsberichts findet sich eine Überleitungsrechnung. Dort ist die Position Kapitalrücklage in der mit IFRS überschriebenen Spalte mit 7.266.954,23 € ausgewiesen, handschriftlich eingekreist und mit dem Vermerk „Zuschüsse nach IFRS anders behandelt“ in einer Fußnote in derselben Handschrift versehen.

6

Die u.a. die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31. Dezember 2004 betreffende Prüfungsanordnung des Finanzamts Y datiert vom 16. August 2005.

7

Der Prüfer prüfte die Börseneinführung im Hinblick auf Aufwand und Vorsteuer. Er erstellte 2 Kontenblätter zur Kapitalentwicklung, auf denen er das Agio als Steigerung der Kapitalrücklage i.H.v. 8.250.000,- € berücksichtigte.

8

In der Prüferbilanz ist zum 31. Dezember 2004 eine Kapitalrücklage i.H.v. 8.250.000,- € ausgewiesen. In Anlage 6 zum Prüfungsbericht ging der Betriebsprüfer per 31. Dezember 2001 von einem steuerlichen Einlagekonto i.H.v. 2,- € aus, wobei er zum folgenden Feststellungszeitpunkt wie auch zum 31. Dezember 2003 einen Bestand desselben Kontos von 1,- € annahm. In der dem Beklagten vom Finanzamt Y übersandten Kennzahlenübersicht ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2004 unter der Position „Einlagekonto vorangegangenes WJ“ (Sachbereich 48; Kennzahl 117) kein Wert vor Prüfung, aber ein Wert nach Prüfung mit 1 angegeben. In der ebenfalls dem Beklagten übersandten Anlage 6 zum Prüfungsbericht ist unter der Überschrift „Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28, 37 und 38 KStG“ für 2004 das steuerliche Einlagenkonto lt. Prüfung mit 1,- € und unter der Überschrift „Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises“ der Bestand des Einlagekontos gemäß § 39 Abs. 1 / § 27 Abs. 2 KStG mit 1,- € und der Endbestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres mit demselben Betrag angegeben.

9

Mit Bescheid vom 01. März 2006 stellte das Finanzamt X in Auswertung des Prüfungsberichts das steuerliche Einlagenkonto zum 31. Dezember 2004 mit 1,- € fest, wobei es den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob und von einem Bestand gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von ebenfalls 1,- € ausging.

10

In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen finden sich weder ein sog. Eingabebogen, dessen Daten in die EDV eingegeben worden wären, noch ein Eingabeprotokoll, wohl hingegen ein von der EDV der Finanzverwaltung ausgegebener Prüfhinweis. Die dort aufgelisteten Sachbereiche und Kennziffern sind nicht mit denjenigen in der vom Betriebsprüfer gefertigten Kennzahlenübersicht identisch.

11

Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 beantragte die Klägerin beim Finanzamt X, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 27 Abs. 2 KStG vom 01. März 2006 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

12

Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 lehnte das Finanzamt X den Antrag ab. Es führte aus, bestehe auch nur die Möglichkeit eines Sach- oder Rechtsirrtums, so werde
§ 129 AO nicht angewendet. Mit dem Bescheid vom 01. März 2006, mit dem es das Einlagenkonto mit 1,- € festgestellt habe, sei es von der Erklärung der Klägerin abgewichen. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erfolge nach gründlicher Prüfung der vorangegangenen Steuerfestsetzung. Wäre die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos ohne weitere rechtliche Prüfung erkennbar gewesen, hätte der Prüfer zweifelsohne eine entsprechende Berichtigung vorgenommen. Gegen eine offenbare Unrichtigkeit spreche auch, dass der Bescheid vom 01. März 2006 nicht angefochten worden sei. Schreib- oder Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeiten lägen in einem sonstigen mechanischen – zumal unbewussten, gedankenlosen- gewohnheitsmäßigen unwillkürlichen Verhalten wie Übersehen, Vergreifen, falschem Ablesen, falschem Übertragen, Verwechseln, Vergessen, Verhören oder Versprechern. Das Vertun pflege auf Unachtsamkeit, Gedankenlosigkeit, Abgelenktheit oder Ähnlichem zu beruhen. Nicht zu solchen Fehlern zählten Gedanken, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Urteile sowie die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung einschließlich einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder die fehlerhafte Gesetzesanwendung.

13

Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Finanzamt X am 13. Juli 2007 ein. Die Klägerin führte aus, ihre Steuerbilanz zum 31. Dezember 2004 habe sie bereits mit der Körperschaftsteuererklärung für 2004 eingereicht. Auch habe der Bericht des Wirtschaftsprüfers, aus dem die Kapitalerhöhung eindeutig hervorgehe bereits bei der Veranlagung vorgelegen. Sowohl die Betriebsprüfung als auch die Veranlagungsstelle hätten den Fehler der Klägerin als eigenen übernommen. Eine falsche rechtliche Würdigung durch die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten, die die Erklärung zur gesonderten Feststellung erstellt habe, sei ausgeschlossen, da jene zuverlässig sei und das Agio im Jahresabschluss zutreffend als Zuführung zur Kapitalrücklage ausgewiesen sei. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Änderung des Feststellungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil ein Beweismittel nachträglich bekannt geworden sei, woran sie kein Verschulden treffe, da der Jahresabschluss der Erklärung beigefügt gewesen sei.

14

Unter dem 11. Februar 2008 wies das Finanzamt X den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, Schreib- oder Rechenfehlern ähnliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO seien mechanische Versehen, die durch Flüchtigkeit oder Unachtsamkeit verursacht worden seien. Ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum müsse ausgeschlossen sein. Die Unrichtigkeit müsse offenbar, nämlich für alle Beteiligten durchschaubar, eindeutig und augenfällig sein. Der Sachverhalt müsse für jeden unvoreingenommenen Dritten klar erkennbar sein. Es sei nicht ersichtlich, dass ein mit der Bearbeitung betrauter Mitarbeiter die rechtliche Schlussfolgerung gezogen habe, die Kapitalrücklage sei in der Feststellung auszuweisen. Es könne nicht von einem versehentlichen Unterlassen oder einem schlichten Übertragungsfehler ausgegangen werden. Rechtliche Überlegungen dazu könnten nicht ausgeschlossen werden. Ein offensichtlicher Fehler hätte der Klägerin auffallen müssen.

15

Die hiergegen gerichtete Klage ist am 04. März 2008 beim Gericht eingegangen.

16

Die Klägerin trägt vor, das Aufgeld sei handelsrechtlich gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) in die Kapitalrücklage einzustellen, steuerlich sei es dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzuführen. Sie habe den Betrag von 8.250.000,- € nicht in das entsprechende Erklärungsformular eingetragen, so dass sie zum 31. Dezember 2004 ein steuerliches Einlagekonto mit einem Bestand von 0,- € erklärt habe.

17

Unklar sei, warum der Bestand des Kontos im Änderungsbescheid vom 01. März 2006 mit 1,- € festgestellt worden sei. Jener Bescheid sei bestandskräftig geworden.

18

Offenbare Unrichtigkeiten seien mechanische Fehler, die ebenso mechanisch berichtigt werden könnten. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder unzutreffende Annahme eines tatsächlich nicht vorliegenden Sachverhalts schlössen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Bestehe auch nur die ernsthafte Möglichkeit, eines sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehlers oder mangelnder Sachaufklärung, so sei § 129 AO nicht anwendbar. Da die Klägerin an allen Stellen bis auf die Erklärung das Aufgeld zutreffend aufgeführt und dargestellt habe, könne es sich bei seinem Fehlen in der Steuererklärung nur um ein mechanisches Versehen handeln. Es sei ausgeschlossen, dass die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten gedacht habe, das Aufgeld sei in der „Steuererklärung“ nicht aufzuführen. Sie habe die notwendige Eintragung schlicht übersehen. Freilich bestehe wie stets eine rein hypothetische Möglichkeit einer derartigen „Willensbildung“, die jedoch eine Änderung eines Verwaltungsakts nach § 129 AO nicht ausschließe.

19

Das Übersehen notwendiger Eintragungen in Eingabebögen für die automatische Datenverarbeitung könne eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bilden. Dasselbe gelte hinsichtlich der direkten Eingabe von Daten in die automatisierte Datenverarbeitung.

20

Der Fehler müsse für den Bescheidsadressaten nicht unmittelbar aus dem fehlerhaften Verwaltungsakt selbst zu entnehmen sein. Die offenbare Unrichtigkeit müsse beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sein, weshalb es entscheidend auf die Umstände der Entscheidungsfindung und damit vornehmlich auf den Akteninhalt ankomme. Maßgeblich sei, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar sei, wobei die offenbare Unrichtigkeit als solche genüge und der an die Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids für dessen Inhaltsadressaten nicht offenbar sein müsse. Bei Offenlegung des Akteninhalts werde im Streitfall für jeden unvoreingenommenen Dritten deutlich, dass das Aufgeld nicht nur in alle anderen Unterlagen, sondern auch in die Steuererklärung Eingang finden müsse.

21

Eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls hindere eine Berichtigung nach § 129 AO nicht. Die Anwendung der Vorschrift sei von einem etwaigen Verschulden unabhängig. Entscheidend sei lediglich, ob die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten die Eintragung in der Erklärung willentlich unterlassen habe.

22

Nicht nur habe das Finanzamt X beim Erlass des Ursprungsbescheids, auch die Betriebsprüfung habe den Fehler der Klägerin als eigenen Fehler übernommen. Es genüge ein mechanisches Versehen des Betriebsprüfers, das zur Unrichtigkeit des Prüfungsberichts geführt habe und das sich der Veranlagungsbeamte zu eigen gemacht habe, indem er es übernommen habe, auch wenn sich die Fehlerhaftigkeit nicht unmittelbar aus jenem ergebe.

23

§ 129 AO gelte zunächst einmal nur für Fehler, die dem Finanzamt bei der Veranlagung unterliefen. Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterliefen, lägen jedoch auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen beim Anfertigen der Steuererklärung Fehler unterliefen und das Finanzamt einen solchen Fehler aus der Steuererklärung einschließlich der Anlagen selbst habe erkennen können. Denn im mit der Steuererklärung für 2004 eingereichten Prüfungsbericht sei das Aufgeld zutreffend als Kapitalrücklage ausgewiesen.

24

Anhaltspunkte für eine rechtlich unzutreffende Bewertung oder einen Aufklärungsfehler seitens des Betriebsprüfers bestünden nicht. In den Unterlagen des Beklagten finde sich kein wie auch immer gearteter Prüfungsvermerk. Wenn der Betriebsprüfer die Kapitalrücklage in der Bilanz im eingereichten Geschäftsbericht abgehakt habe, so sei jener Haken nicht geeignet, eine rechtliche Würdigung durch ihn zu dokumentieren. Wenn der Beklagte davon ausgehe, dass ein solcher Haken üblicherweise verwaltungsintern eine Prüfung durch den Bearbeiter ohne Beanstandung dokumentiere, so müsse eine solche Prüfung nicht zwingend rechtliche Überlegungen enthalten. Vielmehr sei es möglich, dass der Prüfer mit dem Haken lediglich eine Übereinstimmung von Prüfer- und Steuerbilanz habe dokumentieren wollen, was keine rechtliche Würdigung umfasse. Dass der Betriebsprüfer sich mit der Materie „Aufgeld“ insgesamt inhaltlich auseinandergesetzt habe, sei jedenfalls als solches nicht dokumentiert.

25

Es sei erforderlich, zwecks Klarheit und Übersichtlichkeit der Akten bei Verwendung von Prüfzeichen deren Bedeutung nachweislich zu erläutern und zu dokumentieren. Es obliege dem Beklagten, einen konkreten Nachweis der Verwendung des Hakens als Prüfungszeichen als verwaltungsinterne allgemeine „Auslegung“ zu erbringen. Angesichts der Bedeutung des Sachverhalts sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Haken die gesamte Entscheidungsfindung des Betriebsprüfers dokumentieren solle. Vielmehr müssten die angestellten rechtlichen Erwägungen zumindest kurz dokumentiert werden. Das Setzen eines Hakens, insbesondere an einer einzigen Stelle im Bericht, sei nicht geeignet, eine „sachverhaltsaufklärende“ oder rechtliche Würdigung des Betriebsprüfers zu dokumentieren. Ein „bewusster Sachaufklärungs- und Rechtsanwendungsfehler“ des Betriebsprüfers sei im Hinblick auf die Aktenbearbeitung durch Setzen eines Hakens ausgeschlossen. Die Aktenbearbeitung durch den Betriebsprüfer lasse vielmehr auf ein mechanisches Vertun schließen, dem ein automatisiertes Funktionieren (Abhaken) zugrunde liege. Der Bewusstseins- und Konzentrationsgrad des Betriebsprüfers bei der Fallbearbeitung spiele im Streitfall eine entscheidende Rolle.

26

Die rein theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließe die Anwendung von § 129 AO nicht aus.

27

Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2008 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 01. März 2006 dahingehend zu berichtigen, dass das steuerliche Einlagenkonto zum 31. Dezember 2004 auf 8.250.001,- € festgestellt wird.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

29

Er trägt vor, die „Veranlagung“ sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, um eine umfassende und abschließende Prüfung durch die Betriebsprüfung zu ermöglichen. Der Börsengang der Klägerin habe einen Prüfungsschwerpunkt gebildet. Der Prüfer habe das Aufgeld mehrfach in eigene Aufstellungen übernommen. Das Aufgeld sei im Rahmen der Prüfungsvorbereitung wie auch im Rahmen deren Durchführung abgehandelt worden. Der Umfang der Arbeitsakte stehe einem „automatischen Funktionieren“ des Betriebsprüfers entgegen. An die Außenprüfung schließe sich i.d.R. die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an, weshalb jedem Betriebsprüfer bewusst sei, dass er den Steuerfall ausführlich und abschließend zu prüfen habe. Der Prüfer habe im Zusammenhang mit der Prüfung des Börsengangs mehrfach Aufstellungen gefertigt, in die er das Aufgeld übernommen habe. Rechtliche Überlegungen des Prüfers dabei könnten nicht ernstlich ausgeschlossen werden, was jedoch Voraussetzung einer Berichtigung nach
§ 129 AO sei. Im Rahmen der Prüfung des Börsengangs habe der Prüfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtliche Überlegungen angestellt, ohne sie vollumfänglich in den Akten zu dokumentieren. Ein bloßes Abhaken einer Zahl in der Buchführung oder in Unterlagen des Finanzamts spiegele keine Aussage über die ihm zugrunde liegenden Gedanken wider. Es setze nicht notwendig rechtliche Gedanken voraus, schließe solche jedoch auch nicht aus. Ein Haken an einer im Geschäftsbericht ausgewiesenen Rücklage dokumentiere üblicherweise verwaltungsintern eine Prüfung ohne Beanstandung durch den Bearbeiter. Ausführliche Vermerke zu jedem Gedanken seien aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie wegen der Vielzahl der anzustellenden Überlegungen nicht möglich. In den Akten sei nicht dokumentiert, dass Prüfer oder Bearbeiter die Kapitalrücklage noch in die gesonderte Feststellung hätten übernehmen wollen. Es sei der Wille des Prüfers gewesen, das steuerliche Einlagenkonto mit 2,- bzw. 1,- € festzustellen, was fehlerfrei in den gefertigten Bescheiden umgesetzt worden sei. Ob jenen Beträgen möglicherweise fehlerhafte rechtliche Überlegungen zugrunde lägen, sei für die Anwendung von § 129 AO unerheblich.

30

Die Anwendung des § 129 AO scheide bereits bei der Möglichkeit eines Sach- oder Rechtsanwendungsfehlers aus. Ob ein solcher offensichtlich ausgeschlossen werden könne, richte sich ausschlaggebend nach dem Inhalt der Akten, aus dem ein Versehen in der Form eines Unterlassens nicht zu ersehen sei.

Entscheidungsgründe

31

A. Aufgrund des Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann der Senat ohne eine solche entscheiden. Insbesondere ist ein solcher Verzicht auch in der mündlichen Verhandlung für das weitere Verfahren möglich (Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 90, RZ 11), wie er im Streitfall erklärt worden ist.

32

B. Die zulässige Klage ist unbegründet.

33

I. Die Klage ist zulässig.

34

Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass einer Ermessensentscheidung nach § 129 Satz 1 AO oder zur Berichtigung nach § 129 Satz 2 AO ist statthaft (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 32; Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 61; a.A. FG München Urteil vom 27. April 2010 6 K 4441/07, Haufe-Index 237062, nachgewiesen bei juris.)

35

II. Die Klage ist unbegründet.

36

Sollte das Agio als Zugang zum Bestand des steuerlichen Einlagekontos in dessen gesonderter Feststellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zum 31. Dezember 2004 festzustellen gewesen sein, so wäre die Klage dennoch unbegründet. Denn die Klägerin hätte auch dann weder Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur begehrten Änderung des formell bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 129 Satz 2 AO noch auf seine Verpflichtung zu einer Ermessensentscheidung nach § 129 Satz 1 AO.

37

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 129 Satz 1 AO und somit auch nicht aus
§ 129 Satz 2 AO.

38

a) Die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO erfordert eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche Unrichtigkeit und damit einen nur "mechanischen" Fehler, der ebenso gewissermaßen "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 2; a.A. von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 9.1.). Es muss sich um einen technischen auf einer formalen Ebene liegenden Mangel handeln (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 215. Lfg. November 2011, § 107, RZ 13), womit die offenbare Unrichtigkeit unabhängig von einem Verschulden ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; Werth in Kühn von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 6 und 8).

39

aa) Der Fehler muss außerhalb der Entscheidungs-, d.h. Willensbildung liegen (Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 129, RZ 2), nämlich nicht in der Willensbildung, sondern allein die Umsetzung der Willensbildung betreffen (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 1; vgl. von Groll/Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 107, RZ 2). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt somit nicht vor, wenn auch nur die – nicht lediglich theoretische – Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung tatsächlich den gewollten Inhalt aufweist und mithin nicht im Widerspruch zum Erklärungswillen steht (vgl. Brandt in Beermann/Gosch, FGO, 66. Erg.-Lfg. September 2007,
§ 107, RZ 6). Die Berichtigung nach § 129 AO erfordert einen „unabsichtlichen Fehler im Ausdruck“ des Gewollten (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 119. Lfg. Mai 2009, § 107, RZ 3) vergleichbar einer falsa demonstratio (vgl. von Groll/Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 107, RZ 2).

40

(1) Voraussetzung der Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO ist die „mechanische“ Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 11). Diese bildet dann eine ähnliche Unrichtigkeit, wenn sie auf Unachtsamkeit beruht (Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 27), wenn nämlich die Tatsache infolge Flüchtigkeit nicht in die Willensbildung aufgenommen worden ist, nicht hingegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie bewusst nicht berücksichtigt worden ist (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810, m.w.N.; Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 37).

41

(2) Eine Störung im Sinne eines mechanischen Fehlers betrifft nicht die Willensbildung als solche, sondern deren Umsetzung, so dass Wille und Erklärung auseinanderfallen. Vereinfacht gesagt: Es wurde zwar richtig gedacht, das Gedachte aber falsch geäußert, weil sich ein Fehler eingeschlichen hat (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 2; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 215. Lfg. November 2011, § 107, RZ 3 und 9).

42

(a) Es muss sich um ein unwillkürliches Vertun handeln, das auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit, Abgelenktheit oder Ähnlichem beruht (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 10, m.w.N.), mithin ohne weitere Prüfung geschieht und von Bewusstseinsprozessen weitgehend unbeeinflusst ist (Werth in Kühn / von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 9).

43

(b) Ein mechanischer Fehler und somit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO liegt nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls - vor allem nach Aktenlage - die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachaufklärung ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).

44

(aa) Von einem mechanischen Versehen sind die Nichtanwendung einer Rechtsnorm und auch das Unterbleiben einer erforderlichen rechtlichen Prüfung zu unterscheiden, die beide keine ähnlichen Unrichtigkeiten bilden (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 12). Selbst ein offensichtlicher Rechtsirrtum, der z.B. darin liegt, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage offensichtlich übersehen oder deren Entscheidungserheblichkeit offensichtlich verkannt wird, kann nicht nach § 129 AO berichtigt werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 215. Lfg. November 2011, § 107, RZ 15). Ist eine Gesetzesnorm aus Unachtsamkeit nicht angewendet worden, so handelt es sich um einen Rechts(anwendungs)fehler, der, weil er einen Fehler im Denken bildet, nicht zu einer Berichtigung nach § 129 AO berechtigt (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 202. Lfg. März 2009, § 129, RZ 41; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 12; vgl. ebenso zur Anwendung einer nicht für den zu behandelnden Besteuerungszeitraum geltenden Gesetzesfassung Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 215 Lfg. November 2011, § 107, RZ 16; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 119. Lfg. Mai 2009, § 107, RZ 3; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VI B 261/00, BFH/NV 2004, 364).). Eine derartige Unachtsamkeit in der Rechtsanwendung bildet auch das Vergessen einer Rechtsnorm (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 202. Lfg. März 2009, § 129, RZ 41). Dasselbe gilt, wenn die erforderliche rechtliche Prüfung unterbleibt (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 10).

45

(bb) Andererseits können auch mechanische Fehler die Willensbildung beeinflusst haben (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 7). Sie behalten auch in diesem Fall ihren Charakter und lassen sich nach § 129 AO berichtigen. Dies gilt auch, wenn es aufgrund eines mechanischen Versehens zu einer falschen Rechtsanwendung gekommen ist (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 202. Lfg. März 2009,
§ 129, RZ 42), wenn nämlich der zuständige Finanzamtsmitarbeiter deshalb nicht den vollen und richtigen Sachverhalt in seine Entscheidung aufgenommen hat, weil er aus Unachtsamkeit oder Flüchtigkeit Tatsachen nicht beachtet, insbesondere sich hinsichtlich dieser verlesen oder sie übersehen (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 10 und 17) oder vergessen (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 17) hat. Entscheidend ist, dass es sich zwar um einen gedanklichen Fehler handelt, dieser jedoch unbewusst, gedankenlos und ohne weitere Prüfung unterläuft (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 7) und der Fehler auf der Ebene der bloßen Beachtung der Tatsachen, nicht aber ihrer Subsumtion liegt. Besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit der Nichtanwendung einer Rechtsnorm, so liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Denn eine fehlerhafte Willensbildung, also falsche oder unterlassene Subsumtionstätigkeit in Form falscher Gesetzesanwendung durch falsche Gesetzesauslegung oder durch Übersehen der Entscheidungserheblichkeit von Streitstoff kann nicht als offenbare Unrichtigkeit korrigiert werden (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 319, RZ 4, m.w.N.). Die Berichtigung nach § 129 AO erfordert, dass das Finanzamt gerade aufgrund eines mechanischen Versehens von einem falschen, z.B. unvollständigen Sachverhalt ausgeht, obwohl ihm der richtige Sachverhalt vollständig bekannt ist (vgl. Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 4).

46

(cc) Ob die konkrete Möglichkeit eines Rechtsfehlers besteht, soll sich nach dem Verhalten und Kenntnissen eines Durchschnittsbearbeiters richten (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 9). Die Möglichkeit eines Rechtsfehlers soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn nach dem Sachverhalt kein Anlass besteht, abweichende Rechtserwägungen anzustellen (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 20). So soll, wenn die gesetzliche Regelung so eindeutig und klar ist, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des Sachbearbeiters nur theoretisch sein kann, diese praktisch ausgeschlossen sein (Homann-Trieps in Pump/Leibner, AO, 34. Lfg. Oktober 2001, § 129, RZ 39).

47

(1) Bei Nichtberücksichtigung eines in der Steuerklärung nicht, wohl aber in der ihr beigefügten Gewinnermittlung ausgewiesenen Übergangsgewinns soll eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegen soll (BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946). Entscheidend ist indes, ob es sich um eine „mechanische“ Nichtberücksichtigung einer feststehenden Tatsache handelt (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, Rz 11). Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen auf dem Unterlassen gebotener rechtliche Schlüsse beruht (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, Rz 19).

48

(2) Ein Rechtsfehler wird bei Anwendung einer komplizierten Rechtsvorschrift regelmäßig möglich sein; dadurch wird die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen. Gleiches gilt bei einer nicht einfachen, neu eingefügten Vorschrift wie der des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG (FG München Urteil vom 27. April 2010 6 K 4441/07, Haufe-Index 237062, ebenso nachgewiesen bei juris.). Freilich ist ein Rechtsfehler auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine, wenn auch einfache, Schlussfolgerung auf rechtlichen oder tatsächlichem Gebiet nicht ausgeschlossen werden kann (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 9).

49

(3) Dementsprechend scheidet eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit auch dann aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Sachverhaltsmoment zwar erkannt, aber zumindest nicht unter dem rechtlichen Aspekt gewürdigt worden ist, unter dem die Steuerfestsetzung oder die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei zutreffend Würdigung abweichend ausfällt.

50

Ein mechanischer Fehler und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO liegt nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls - vor allem nach Aktenlage - die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachaufklärung ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394). Letzteres Möglichkeit besteht nicht erst dann, wenn dem Finanzamt ein Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) vorzuwerfen ist, weil es beispielsweise eine gebotene Nachfrage beim Steuerpflichtigen unterlassen hat (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785).

51

Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert in Fällen, in denen das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, dass der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen - sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen - ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und mechanisch berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02. April 1987 IV R 25/84, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, vom 07. Juni 1972 I R 115/70, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht; a.A. Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 46, für den Fall das das Finanzamt unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Erklärung trotz beigefügter Belege übernimmt).

52

bb) Die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 Satz 1 AO können nicht nur die in dem Verwaltungsakt bekundete Willensäußerung des Finanzamts, sondern auch die dem Erlass des Verwaltungsakts vorausgehende Willensbildung betreffen (Beermann/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 1).

53

(1) Eine solche Unrichtigkeit kann auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts", d.h. im Laufe seiner Entstehung (BT-Drs. 7/4292, S. 29) unterlaufen (hier nimmt der Gesetzgeber auf das Besteuerungs- als Massenverfahren Rücksicht (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 12)), wenn das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 02. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2). Übernimmt die Finanzbehörde hingegen rechtsirrige Angaben des Steuerpflichtigen ungeprüft, so liegt insoweit keine offenbare Unrichtigkeit, sondern ein Rechtsfehler vor (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, FGO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 45). Dies gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige infolge Rechtsirrtums eine unvollständige Steuererklärung abgibt (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 15).

54

(2) Übernimmt der veranlagende Finanzamtsmitarbeiter, der den Prüfungsbericht auswertet, eine dem Betriebsprüfer oder anderen den Prüfungsbericht zeichnenden Mitarbeitern des Finanzamts unterlaufene offenbare Unrichtigkeit, ohne sie zu bemerken, so liegt darin eine offenbare Unrichtigkeit des Verwaltungsakts, den er erlässt (BFH-Urteil vom 07. Juni 1972 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 21).

55

(3) Dies gilt selbst dann, wenn die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts darauf beruht, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen vom Betriebsprüfer nicht erkannt wird (BFH-Urteile vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, und vom 03. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, BFH/NV 2011, 1649).

56

(4) Ist nicht auszuschließen, dass bei der Auswertung des Prüfungsberichts ein Denkfehler unterlaufen ist, weil der Bericht in einer rechtlichen Würdigung nicht eindeutig ist, so scheidet eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil vom 04. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244).

57

(5) Allerdings hat eine Berichtigung nach § 129 AO nicht zur Voraussetzung, dass die Fehlerhaftigkeit unmittelbar aus dem Außenprüfungsbericht selbst erkennbar ist, weil sie, vgl. oben, im Laufe der Entstehung des Verwaltungsakts unterlaufen sein kann (BFH-Urteil vom 04. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244; a.A. womöglich Brockmeyer in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 11: ein Fehler bei Auswertung des Prüfungsberichts bilde nur dann eine offenbare Unrichtigkeit, wenn im Prüfungsbericht der steuerlich bedeutsame Sachverhalt klar dargestellt sei und keine Zweifel bestünden, dass das FA sich die Folgerungen aus jenem habe zu eigen machen wollen).

58

(6) § 129 AO erfasst auch den Fall, dass mehrere Bedienstete des Finanzamts, z.B. auch Vorgesetze, denselben Fehler begangen haben (BFH-Beschluss vom 06. Mai 2004 XI B 61/02, BFH/NV 2004, 1217; Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 3).

59

(7) Auch die Überprüfung aufgrund einer programmgesteuerten Hinweismitteilung schließt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nicht aus (vgl. Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 04. Juni 1986 IX R 52/82, BStBl II 1987, 3).

60

b) Im Streitfall scheidet eine Berichtigung des Feststellungsbescheids nach § 129 Satz 1 aus, da die nicht lediglich theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht.

61

aa) Die Mitarbeiter des Finanzamts X, die den Prüfungsbericht durch Eingabe der Daten in die elektronische Datenverarbeitung, deren Gegenzeichnung und deren Freigabe zur Erstellung des Feststellungsbescheids ausgewertet und den Bescheid womöglich vor seiner Absendung noch einmal überprüft haben, haben zwar womöglich einen Fehler des Betriebsprüfers übernommen, jedoch kann es sich bei diesem Fehler um einen Rechtsanwendungsfehler handeln.

62

Im Streitfall besteht die ernstliche Möglichkeit, dass der Prüfer das von ihm erkannte Agio nicht im Hinblick auf § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 KStG gewürdigt hat, worin ein Rechtsanwendungsfehler läge.

63

(1) Keinesfalls hat der Prüfer den Börsengang und insbesondere das Agio als solches übersehen. Dies ergibt sich eindeutig aus seiner von ihm dokumentierten Auseinandersetzung mit dessen bilanzieller Behandlung.

64

(2) Die Einstellung des Agios in die Kapitalrücklage war dem Betriebsprüfer im Streitfall bekannt. Er hatte sich mit ihr mehrfach befasst. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er das Agio rechtsirrtümlich für unerheblich hielt oder auch nur insoweit keine rechtlichen Überlegungen anstellte, sei es dass er § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG nicht zur Anwendung brachte und das Agio nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto begriff, so dass die womöglich fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Agios in der gesonderten Feststellung durchaus nicht auf einem bloßen Übersehen beruhen muss. Diese Möglichkeit aber schließt eine Berichtigung nach § 129 AO aus.

65

(3) Im Streitfall können rechtsirrige Angaben des Steuerpflichtigen, nämlich die Annahme, das Agio habe den festzustellenden Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht gesteigert, nach Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden. Eine weitere Aufklärung ist jedoch nicht erforderlich, da ohnehin ein Rechtsanwendungsfehler des Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann.

66

bb) Ein eigener mechanischer Fehler der auswertenden Mitarbeiter des Finanzamts ist nicht erkennbar.

67

(1) Sollten der oder die Mitarbeiter des Finanzamts X, der / die den Feststellungsbescheid durch Freigabe der Daten zur Verarbeitung durch die EDV gefertigt hat / haben und / oder ihn vor Absendung zu prüfen hatte(n), nicht lediglich den Prüfungsbericht umgesetzt bzw. dessen Auswertung geprüft haben, so bestünde dennoch zumindest die nicht lediglich theoretische Möglichkeit eines Rechtsanwendungsfehlers.

68

(a) Sollten sie das Agio als solches erkannt haben, so würden die obigen Ausführungen zum nicht auszuschließenden Rechtsanwendungsfehler der den Prüfungsbericht zeichnenden Finanzamtsmitarbeiter entsprechend gelten.

69

(b) Sollten sie das Agio übersehen haben, so läge darin keine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO.

70

Die zutreffende Einordnung des Agios als Zugang zum Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist, wie die fehlerhafte von der Klägerin eingereichte Erklärung und die fehlende Würdigung des Agios im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG im Rahmen der Außenprüfung zeigen, nicht ohne weiteres ersichtlich. Selbst wenn es bei der Übertragung der Kennzahlen aus der Übersicht in die EDV zu einem klassischen mechanischen Versehen gekommen sein sollte, so schlösse ein solches Versehen daher die Möglichkeit eines Rechtsfehlers, der u.a. in der Nichtanwendung des Gesetzes liegen könnte, nicht aus.

71

c) Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Nichtberücksichtigung des Agios in der Erklärung zur gesonderten Feststellung, wo es in Zeile 32 abgefragt wurde, aus dem von der Klägerin vorgelegten Jahresabschluss wie auch im ebenfalls vorgelegten Geschäftsbericht zu ersehen war. Die Rechtslage mag angesichts der formularmäßigen Vorgaben, wenn auch nicht einfach, so doch jedenfalls eindeutig gewesen sein. Insofern mag der Fall der Nichtberücksichtigung eines in der Steuerklärung nicht wohl aber in der ihr beigefügten Gewinnermittlung ausgewiesenen Übergangsgewinns vergleichbar sein.

72

Dennoch kann ein Rechtsanwendungsfehler der Finanzämter nicht ausgeschlossen werden:

73

aa) Der Betriebsprüfer hat nicht etwa einen Fehler der Klägerin übernommen. Durch die Abweichung um 1,- € hat er sich gerade nicht einen (etwaigen) Fehler der Klägerin zu eigen gemacht.

74

bb) Überdies hat die Klägerin nicht etwa eine Eintragung versehentlich unterlassen, sondern mit 0,- € einen unzutreffenden Wert eingetragen.

75

cc) Die Klägerin hätte das Agio in Zeile 16 des Vordrucks KSt 1 F – 27/8 eintragen und dann in den von ihr verwendeten Vordruck KSt 1 übernehmen müssen. Selbst wenn sie den Vordruck KSt 1 F – 27/8 nicht hätte verwenden müssen, hätte sie das Agio bereits in Zeile 32 des Vordrucks KSt 1 eintragen müssen. Angesichts der Nennkapitalveränderung außerhalb der Umwandlung durch die Kapitalerhöhung im Rahmen des Börsengangs war gemäß Nr. 4 der Zeile 5 des Vordrucks KSt 1 der Vordruck KSt 1 F 27/8 auszufüllen, in dem das Agio in Zeile 16 einzutragen war. Derselbe Vordruck war auch zur Verwendung als Anlage zum Feststellungsbescheid gedacht.

76

dd) Ein etwaiges Versehen der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten, die die Erklärung erstellt haben mag, muss nicht notwendig zu einem Versehen des für die Klägerin bei der Unterzeichnung und Abgabe handelnden Organs geführt haben.

77

ee) Selbst wenn die Klägerin es für zutreffend gehalten haben sollte, das Agio in der Erklärung zur gesonderten Feststellung nicht anzugeben, schlösse dies eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit aufgrund eines nicht lediglich übernommenen, sondern originären mechanischen Versehens des Finanzamts nicht aus.

78

d) Im Übrigen kann es als Indiz gegen die offenbare Unrichtigkeit sprechen, wenn die Finanzbehörde den im Vorbehaltsbescheid enthaltenen Fehler nicht im Zuge der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung beseitigt (Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 48), auch wenn eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheids eine Änderung nach § 129 AO nicht ausschließt, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Beschluss vom 02. September 2002 VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5, m.w.N.).

79

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Änderung des Feststellungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, da das Agio der Finanzbehörde nicht etwa nachträglich bekannt geworden ist, sondern bereits bei Erlass des bestandskräftigen in Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen Feststellungsbescheids bekannt war.

80

Überdies scheitert eine Änderung nach § 173 AO an der durch den in Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen Änderungsbescheid ausgelösten Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO.

81

III. Weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung gespeicherten elektronischen Daten bedarf es nicht.

82

1. Allerdings kann eine beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufene Unrichtigkeit auch dann i.S.d. § 129 Satz 1 AO offenbar sein, wenn sie sich nicht allein aus den in Papierform geführten Verwaltungsvorgängen ersehen lässt.

83

a) Ist die Unrichtigkeit nicht offenbar, so ist der der äußere Erklärungsgehalt des Verwaltungsakts maßgebend und eine Berichtigung scheidet aus (Frotscher in Schwarz, AO, 127. Lfg. Februar 2008, § 129, RZ 9). Andernfalls ließe man die vom Gesetzgeber in 124 Abs. 1 Satz 2 AO aufgegebene Willenstheorie wieder aufleben (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 5 und 6). Nach der Erklärungstheorie aber ist grundsätzlich auch dann, wenn der Regelungsgehalt des (ausgelegten) Verwaltungsakts nicht mit dem Willen der Behörde in Einklang steht, allein darauf abzustellen, wie der Empfänger den Verwaltungsakt nach seinem Horizont verstehen konnte (Werth in Kühn / von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 1).

84

b) Die Unrichtigkeit muss als mechanischer Fehler offenbar, d.h. für alle Beteiligten erkennbar, augenfällig und eindeutig sein (BFH-Urteil vom 03. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649). Ein Fehler ist offenbar, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638, m.w.N.). Die Unrichtigkeit muss „ins Auge springen“ (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 6). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit bereits aus dem Bescheid selbst erkennbar ist, denn sie muss lediglich beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637; vom 15. März 1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995, 937, jeweils m.w.N.). Das Offenbare der Unrichtigkeit liegt vielmehr in ihrer Ähnlichkeit mit Verschreiben und Verrechnen (a.A. Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 6: Es sei mit der in §§ 124 Abs. 1 Satz 2 und 155 Abs. 1 Satz 2 AO ins Gesetz aufgenommenen Erklärungstheorie nicht vereinbar, anzunehmen, in der Berichtigung nach § 129 AO liege lediglich eine Klarstellung. Stelle man auf die Abweichung von Gewolltem und erklärten ab, so führe § 129 AO zur Durchbrechung der Bestandskraft. Wolle man sie zulassen, so sei es erforderlich, dass die Unrichtigkeit des Verwaltungsakts, d.h. das mechanische Versehen dem Inhaltsadressaten „ins Auge springe“. Richtigerweise komme es allein auf das Erklärte und Offenbarte und damit für den Inhaltsadressaten Ersichtliche an. So würde Vertrauensschutz und Rechtssicherheit gewahrt. Es reiche freilich, wenn sich die Unrichtigkeit nicht allein aus dem Verwaltungsakt selbst, sondern erst aus anderen dem Betroffenen bekannten und zugänglichen Unterlagen ergebe.)

85

c) Das Attribut „offenbar“ bezieht sich auf die Qualität des Fehlers und nicht auf die Frage, ob der Adressat diese erkennen könne (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 202. Lfg. März 2009, § 129, RZ 21). Die so verstandene Offenbarkeit setzt ebenfalls nicht voraus, dass für den Adressaten des Bescheids der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

86

d) In den objektivierten Erkenntnishorizont eines gedachten Dritten sind neben dem Akteninhalt regelmäßig auch im konkreten Fall einschlägige interne Arbeits- und Dienstanweisungen einzubeziehen (BFH-Urteil vom 01. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004).

87

e) Darüber hinaus sind auch die auf den Datenträgern der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einzubeziehen (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06. Mai 2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757), wozu auch Probeberechnungen zählen (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06. Mai 2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757). Es kann hierbei nicht darauf ankommen, ob die Finanzverwaltung mit sog. „papierlosen Akten“ arbeitet (a.A. FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06. Mai 2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757). Denn die Offenbarkeit des Fehlers ist Teil seiner Ähnlichkeit mit den in § 129 Satz 1 AO aufgezählten Unrichtigkeiten, wie sie typischerweise gerade auch bei der Eingabe von Daten in die EDV und damit beim Erlass eines Verwaltungsakts auftreten. Mancher Rechenfehler ist erst durch Nachvollziehen zahlreicher Rechenschritte erkennbar, dann aber augenfällig. Diese Augenfälligkeit ist nicht damit zu verwechseln, dass die Unrichtigkeit auf den ersten Blick zu erkennen sein müsste. Zudem entstehen Daten, die in die EDV eingegeben werden, ebenso wie Bestandteile der in Papierform geführten Akten beim Erlass des, d.h. bei den Arbeiten am Verwaltungsakt.

88

2. Im Streitfall brauchen die Datensätze, die zu dem Bescheid geführt haben, den die Klägerin geändert wissen will, dennoch nicht näher untersucht zu werden, weil die in die EDV eingegebenen Daten zu einer gegenüber der ursprünglichen geänderten Feststellung geführt haben, so dass wie bereits dargestellt jedenfalls eine Nichtanwendung des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG nicht ausgeschlossen werden kann.

89

IV. Die Vernehmung von Zeugen ist nicht erforderlich.

90

1. Offenbar i.S. des § 129 Satz 1 AO 1977 ist ein Fehler immer nur dann, wenn er als solcher "auf der Hand liegt" und aus sich heraus offen zutage tritt, nicht aber, wenn er erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Beteiligter ermittelt und damit "offenbart" wird.

91

a) Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" des Erlasses des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, 540) niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; weiter gehend Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Januar 2011, § 129, RZ 9 und 16: "Was erst noch aufgeklärt werden muss, ist nicht offenbar"; vermittelnd von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 38.2: um zu klären, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, könne auch, dürfe jedoch wohl nicht ausschließlich der Akteninhalt herangezogen werden, weil letzteres mit dem Gedanken des Vertrauensschutzes kaum vereinbar sei). Die Gerichte brauchen daher nicht den jeweils tätig gewordenen Bearbeiter als Zeugen zu vernehmen, sondern können sich allein auf den Akteninhalt (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810) und die auf den Datenträgern der Finanzverwaltung befindlichen Daten stützen. Fehlt es dort an einem Niederschlag der offenbaren Unrichtigkeit, so gelten die allgemeinen Beweislastregeln (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139) – im Streitfall zu Lasten der Klägerin, als derjenigen, die sich auf die Unrichtigkeit beruft.

92

b) Es soll nach den Regeln des Anscheinsbeweises genügen, wenn nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein konkretes Versehen üblicherweise nicht mit tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen verbunden war (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 51). Die Feststellung des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Einzelfall bleibt aber Tatfrage. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich auf sie beruft (Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 129, RZ 4). Im Streitfall mithin die Klägerin.

93

c) Offenbar ist die Unrichtigkeit nur dann, wenn gerade die mechanische Unachtsamkeit des Finanzamtsmitarbeiters offensichtlich ist. Das Finanzgericht kann seine Einschätzung der Sachlage in diesem Zusammenhang auch mittels Beweisaufnahme "absichern" und das Beweisergebnis entsprechend würdigen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139).

94

2. Im Streitfall wäre eine Vernehmung der Mitarbeiter des ehemaligen Finanzamts X und / oder der am Prüfungsbericht beteiligten Mitarbeiter allenfalls geeignet, festzustellen, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorlag, was der Klage nicht zum Erfolg verhülfe. Selbst wenn die Beamten aussagen sollten, sie hätten, wäre ihnen das Agio im Hinblick auf den Feststellungsbescheid bekannt gewesen, dieses im Wege der Steigerung des festzustellenden Betrags berücksichtigt, so läge ihr etwaiges mechanisches Übersehen des Agios in diesem Zusammenhang wie oben dargestellt immer noch nicht auf der Hand.

95

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

96

VI. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1)1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt.2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.

(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.