Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Zinszahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 160 Abgabenordnung (AO).

Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 € und einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.02. - 31.01. jeden Jahres. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen und fremden Vermögens. Alleinige Gesellschafterin ist die H GmbH.

Mit Notarvertrag vom 28.07.2005 erwarb die Klägerin ein Mietwohngrundstück in M zu einem Kaufpreis von 1.500.000 €. Das Gebäude wurde durch die Klägerin zu Wohnzwecken an fremde Dritte vermietet. Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2006 bis 2012, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 bis 31.12.2012, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bis 31.12.2012 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.

In den Jahren 2010 bis 2012 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Der Prüfer gelangte zur Auffassung, dass Darlehenszinsen, die die Klägerin an die Firma M Ltd. mit dem Sitz in Limassol, Zypern in Höhe von 19.600 € (2006) bzw. 36.000 € (2007 und 2008) geleistet habe, nach § 160 AO nicht abziehbar seien, da Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich bei der M Ltd. um eine wirtschaftlich inaktive Firma handle. Dies ergebe sich daraus, dass sie kein eigenes Personal beschäftige, ihr Ansprechpartner eine Angestellte des Steuerbüros X sei, die als Geschäftsführerin weiterer Domizilgesellschaften bekannt sei, die Anteile an der Ltd. durch Gesellschaften treuhänderisch gehalten würden, die mit dem Steuerbüro X in Verbindung stünden und der Geschäftszweck der Ltd. nicht im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften stünden. Dem Benennungsverlangen (§ 160 i.V.m. § 90 Abs. 2 AO), die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bzw. die Darlehensgeber zu benennen, also die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, die hinter der Ltd. stünden, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Das Benennungsverlangen des Finanzamts vom 28.01.2011 beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2011 dahingehend, dass es sich bei der M Ltd. sehr wohl um eine aktive Gesellschaft handle, die in mehrere Golf Anlagen und Golf Clubs auf Zypern und in Immobilienprojekte in Europa bedeutende Summen investiert habe. Die Verhandlungen und der Darlehensabschluss seien mit X erfolgt, der sich durch Vorlage von Kopien des Handelsregisterauszugs legitimiert habe.

Mit Datum vom 28.11.2012 erließ das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung Änderungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2008. Das zu versteuernde Einkommen bei der Körperschaftsteuer wurde für 2006 um 19.600 € und für 2007 und 2008 um jeweils 36.000 € erhöht und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und 2008, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bis 31.12.2008, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 bis 31.12.2008 entsprechend geändert. Im Rahmen der dagegen eingelegten Einsprüche legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2012 eine Kopie eines Schreibens der H Ltd. in Nicosia, Zypern vor, nach der sie als Aktionärin der M Ltd. bestätige, dass Y, wohnhaft in Abu Dhabi, der letztendlich begünstigte Eigentümer der M Ltd. sei. Außerdem legte sie eine Bestätigung der zypriotischen Finanzbehörde vom 09.12.2010 über die Aufnahme und Registrierung der M Ltd. unter einer bestimmten Steuernummer vor mit der Bestätigung, dass diese Firma mit ihrem Einkommen in Zypern der Besteuerung unterliege.

Für die Jahre 2009 bis 2012 führte das Finanzamt eine weitere Betriebsprüfung durch. Im Bericht wurde, wie bereits in der Vorprüfung, der Abzug der Schuldzinsen in Höhe von jeweils 36.000 € aus dem Darlehen der M Ltd. versagt und die Zinsen außerbilanziell dem Einkommen hinzugerechnet. Als Begründung (Prüfungsbericht vom 27.05.2015) wurde auf die Ausführungen im Vorprüfungsbericht verwiesen. Die entsprechend geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 bis 31.12.2012 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 31.12.2012 wurden mit Datum vom 26.10.2015 erlassen. Auch gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Einspruch.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2017 wurden die Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes insoweit geändert, als die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz zur Anwendung kam. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen und lediglich die Folgeänderungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2009 bis 2012 durchgeführt.

Die Klägerin erhob Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bis 31.12.2009 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 bis 31.12.2009 und trägt zur Begründung vor, das Finanzamt habe den jährlichen Zinsaufwand in Höhe von 19.600 € in 2006 bzw. 36.000 € ab 2007 zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 160 AO greife im Streitfall nicht ein, da keine Zahlungen an eine inländische Person geleistet worden seien, sondern an einen ausländischen Darlehensgeber.

Das Gericht forderte die Klägerin mit Anordnung vom 2. Mai 2018 auf, den Darlehensvertrag mit der M Ltd., den Nachweis der Darlehensauszahlung und der Zinszahlungen vorzulegen. Außerdem wurde sie gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 160 AO aufgefordert, die hinter der M Ltd. stehenden Personen zu benennen, an die die geleisteten Zinszahlungen letztlich gelangt seien. Die Klägerin legte daraufhin den Darlehensvertrag und den Auszahlungsbeleg des Darlehensbetrags vom 14.07.2005 vor und teilte mit, dass die Zinsen endfällig seien, so dass keine Zinszahlung erfolgt sei. Außerdem legte sie die eidesstattliche Versicherung eines Herrn A, vom 16.06.2018 vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Aus dieser Erklärung ergibt sich nach Auffassung der Klägerin, dass die M Ltd. lediglich Treuhänderin des Herrn A sei, so dass der tatsächlich Begünstigte nun bekannt sei und sie dem Benennungsverlangen nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bis 31.12.2009 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 bis 31.12.2009 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 19.600 € in 2006 und um jeweils 36.000 € in 2007 bis 2009 gemindert wird und die angefochtenen Bescheide entsprechend geändert werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, dass es sich bei der Darlehensgeberin nach der Fallgestaltung und den Auskünften des BZSt augenscheinlich um eine sog. Domizilgesellschaft handle. Die Klägerin habe auf die Aufforderung zur Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers nur die Bescheinigung der H Ltd. vorgelegt. Die Klägerin, die bei Vertragsschluss durch ihren alleinigen Gesellschafter S vertreten worden sei, hätte wissen müssen, dass ihr zur einkommensmindernden Anerkennung der Zinszahlungen aufgrund des ungewöhnlichen Sachverhalts mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 wurde A als Zeuge vernommen (vgl. Beweisbeschluss vom 25.07.2018). Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 17.09.2018 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat den Abzug der streitigen Zinsaufwendungen zu Recht versagt.

1. Der Abzug der als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen ist nicht bereits deshalb zu versagen, weil die Zinsen nicht jährlich ausbezahlt wurden. Gemäß dem vorgelegten Darlehensvertrag Ziff. 4 sind die in Höhe von 4% des Darlehensbetrags vereinbarten Zinsen erst am Ende des Darlehensverhältnisses, spätestens am 31.12.2020 zur Zahlung fällig. Demgemäß wurden in den Bilanzen die jährlichen rechnerischen Zinsen passiviert und dem Darlehensbetrag hinzugerechnet. Diese stellen zwar im Jahresabschluss Betriebsausgaben dar, eine steuerliche Berücksichtigung scheitert jedoch an der nicht ausreichenden Empfängerbenennung nach § 160 Abs. 1 AO.

a) Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind u.a. Schulden und Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, den Empfänger dieser Ausgaben genau zu benennen. Die Vorschrift gilt nach § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO auch im gerichtlichen Verfahren. Das Finanzgericht kann daher nach seinem Ermessen den Kläger auffordern, den tatsächlichen Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger von Betriebsausgaben und dergleichen zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, m.w.N.). Gewinnmindernd bilanzierte Zinsverbindlichkeiten aus Darlehensschulden fallen unzweifelhaft unter den Begriff der Schulden und Betriebsausgaben. Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde, bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855, unter II.2. der Gründe).

Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; Beschluss vom 24.04.2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398). Allerdings steht ein solches Benennungsverlangen in besonderem Maß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BFH-Urteil vom 9. April 1987 IV R 142/85, BFH/NV 1987, 689). Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der von ihm geleisteten Zahlungen zumutbar war, sich der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu versichern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Beschluss vom 13.07.2011 X B 187/10, BFH/NV 2011, 1899). Die Vorschriften verlangen von dem Steuerpflichtigen nichts Unzumutbares. Er kann nur Umstände offenlegen, die in seinem Kenntnisbereich liegen oder von denen er sich in zumutbarer Weise Kenntnis beschaffen kann. Danach brauchen nicht offengelegt zu werden das Verhältnis der Gesellschaft (Person) zu dem Dritten, soweit es über das Beteiligungsverhältnis hinausgeht, und die Verhältnisse des Dritten zu weiteren Personen. Dies gilt jedenfalls solange es keine Hinweise auf ein Treuhandverhältnis gibt (BFH-Urteil vom 01.06.1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; Urteil vom 01.04.2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855). Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO. In diesem Fall sind die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen. Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen, an die die Gelder letztlich gelangten, kommen die Anteilseigner (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 5. November 1992 I R 8/91, BFH/NV 1994, 357), aber auch die Auftragnehmer der ausländischen Domizilgesellschaft in Betracht (vgl. BFH in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; BFH/NV 1996, 267). Der Zweck des § 160 AO besteht darin, einen Ausgleich für die vermutete Nichtversteuerung beim Empfänger zu schaffen, indem der Steuerpflichtige wie ein Haftender für fremde Steuern in Anspruch genommen wird. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten sind, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, m.w.N.).

b) Im Streitfall wurde die Klägerin mit gerichtlicher Anordnung vom 2. Mai 2018 aufgefordert, die Empfänger der hier streitigen Zahlungen zu benennen. Ein entsprechendes Benennungsverlangen hatte bereits das Finanzamt gestellt. Die Voraussetzungen für das Benennungsverlangen lagen vor, da aufgrund der Ermittlungen der Betriebsprüfung die Vermutung nahelag, dass es sich bei der M Ltd. um eine sog. Domizilgesellschaft handelt. Dafür sprechen das Ergebnis der Ermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern gemäß Auskunft vom 7. Juni 2010, das festgestellt hat, dass es sich um eine wirtschaftlich inaktive Firma handelt, da sie kein eigenes Personal beschäftigt, ihr Ansprechpartner eine Angestellte des Steuerbüros X ist, die als Geschäftsführerin weiterer Domizilgesellschaften bekannt sei, die Anteile an der M Ltd. durch Gesellschaften treuhänderisch gehalten würden, die mit dem Steuerbüro X in Verbindung stünden und ihr Geschäftszweck nicht im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften stehe, sondern dieser im Handel mit … angegeben sei.

Während die Klägerin im Einspruchsverfahren auf das Benennungsverlangen des Finanzamts unter Vorlage einer Bescheinigung der Gesellschafterin der M Ltd., der H Ltd., angegeben hatte, dass Y, wohnhaft in Abu Dhabi, Begünstigter der M Ltd. sei, teilte die Klägerin auf das gerichtliche Benennungsverlangen mit, dass die M Ltd. lediglich Treuhänderin des im Inland ansässigen Zeugen A gewesen sei und dieser der M Ltd. den Darlehensbetrag von 900.000 € als Treugeber zur Verfügung gestellt habe.

Die Einvernahme von A als Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat die Behauptung, dieser sei der eigentliche Gläubiger der Verbindlichkeit bzw. Empfänger der geltend gemachten Zinsen, nicht ausreichend belegen können. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen A, er habe der M Ltd. einen Geldbetrag von 900.000 € zur Verfügung gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, für welchen Zweck dieser eingesetzt würde, nicht für glaubhaft. Der Zeuge ist eine geschäftlich erfahrene Person und war nach eigener Aussage Inhaber verschiedener, zwischenzeitlich aufgelöster Firmen. Es ist unter diesem Aspekt nicht glaubhaft, dass der Zeuge einer Kapitalgesellschaft in Zypern, an der er weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt war, ohne eine konkrete vertragliche Vereinbarung einen Geldbetrag in dieser Höhe ohne Sicherheiten zur Verfügung stellte mit der Maßgabe, Investitionsobjekte in der EU zu finden. Das „Trust Agreement“ vom 12. Juli 2005 sei erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als die Investition in die Immobilie der Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis des Zeugen an den Vertreter der M Ltd. festgestanden habe, jedoch seien auch dann keine Sicherheiten zugunsten des Zeugen vereinbart worden. Die Aussage des Zeugen, ihm habe es als Sicherheit genügt, dass sich das Objekt, in das die M Ltd. mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Geld investiert habe, in Deutschland gelegen habe, spricht dafür, dass es sich bei dem Geld - soweit der M Ltd. überhaupt ein entsprechender Geldbetrag zugeflossen sein sollte - nicht um eigenes Geld des Zeugen gehandelt hat, denn der behauptete Ablauf erscheint vollkommen lebensfremd und ist im geschäftlichen Verkehr nicht üblich. Dafür spricht auch, dass der Zeuge sich geweigert hat, Angaben dazu zu machen, woher der Geldbetrag von 900.000 €, den er angeblich der M LTD. zur Verfügung gestellt hat, stammte und auf welche Weise dieser in den Geschäftsverkehr gelangt sei. Damit liegt es z.B. im Bereich des Möglichen, dass das Geld von einer Person aus dem Umkreis der Klägerin bzw. von einer für die Klägerin handelnden Person stammte, welches direkt oder über den Zeugen A der M Ltd. mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wurde, dass es an die Klägerin als verzinsliches Darlehen weitergereicht wird. Somit hat die Klägerin den eigentlichen Geldgeber der M Ltd., die aus den bereits genannten Gründen als ausländische Domizilgesellschaft anzusehen ist, welche das für die Darlehensvergabe notwendige Kapital gar nicht hatte und lediglich die Funktion hatte, von Dritten empfangene Gelder weiterzuleiten, nicht benannt.

c) Rechtsfolge der nicht ausreichenden Empfängerbenennung ist, dass der Betriebsausgabenabzug regelmäßig zu versagen ist. Da im Streitfall durch den Betriebsausgabenabzug der geltend gemachten Schuldzinsen Steuerausfälle nicht ausgeschlossen werden können und es nicht feststeht, dass der Empfänger im Inland keiner Besteuerung unterliegt (vgl. Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, Abgabenordnung, § 160 Rz. 27), übt der Senat sein Ermessen dahingehend aus, das der Abzug in voller Höhe versagt wird.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

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(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern


(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena

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Finanzgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - 7 K 1258/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der

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(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

2

Eines vorherigen Hinweises des beschließenden Senats an die Kläger, wonach ihre Beschwerdebegründung nicht ausreichend ist, bedurfte es nicht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1993  11 B 65/93, Monatsschrift für Deutsches Recht 1994, 319; ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 252). Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt lediglich, dass das beschließende Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung abwartet und, sofern es eine solche Frist zur Stellungnahme zum Vorbringen des anderen Beteiligten nicht setzt, die Entscheidung bis zum Ablauf einer solchen Frist zurückstellt, innerhalb derer eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 IX S 17/06, BFH/NV 2007, 957). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gewahrt.

3

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

4

Für die zu fordernde Darlegung muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

5

a) Die Kläger machen in erster Linie geltend, der Sache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil auf das Gutachten der Firma X gestützt habe. Dieses Gutachten sei nicht repräsentativ und führe in der Sache zu unzutreffenden Ergebnissen.

6

Dieser Vortrag der Kläger betrifft keine in grundsätzlicher Hinsicht zu klärende Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, sondern die Verwertung eines Gutachtens im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden tatsächlichen Feststellungen sowie die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung. Im Übrigen bleibt es jedem betroffenen Steuerpflichtigen unbenommen, in seinem Verfahren die Richtigkeit des Gutachtens der Firma X zu bestreiten und (ggf. durch Stellung von Beweisanträgen) vom FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu verlangen.

7

b) Soweit die Kläger sinngemäß die Frage aufwerfen, ob der Grundsatz, wonach eine Schätzung realitätsnah sein müsse, durch ein Benennungsverlangen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) umgangen werden dürfe, indem bei Nichtbeantwortung mit geschätzten Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben unberücksichtigt blieben, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zu § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Rechtsprechung und Literatur.

8

Ein Benennungsverlangen gegenüber dem leistenden Steuerpflichtigen (hier dem Kläger) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger die erlangten Einnahmen nicht versteuert hat (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995). Den Finanzbehörden und den FG kommt hierbei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch machen. Zunächst wird darüber entschieden, ob ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen gerichtet wird. Sodann wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob und inwieweit Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt worden ist, zum Abzug zuzulassen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).

9

Ein solches Benennungsverlangen kann auch gerechtfertigt sein, wenn dem Steuerpflichtigen die in Frage stehenden Betriebsausgaben mit Sicherheit entstanden sind (BFH-Urteil in BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995). Denn durch die (ganz oder teilweise) Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs im Falle der unterbliebenen Empfängerbenennung wird der Steuerpflichtige gleichsam als "Haftender" für die Steuerschuld des Zahlungsempfängers in Anspruch genommen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).

10

Allerdings steht ein solches Benennungsverlangen in besonderem Maß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BFH-Urteil vom 9. April 1987 IV R 142/85, BFH/NV 1987, 689). Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der von ihm geleisteten Zahlungen zumutbar war, sich der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu versichern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333). Der Einwand der Kläger, ein Steuerpflichtiger, dem die in Frage stehenden Betriebsausgaben nicht entstanden seien, könne ein insoweit an ihn gestelltes Benennungsverlangen nicht beantworten, ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erörterung. Es geht den Klägern jedoch in Wirklichkeit darum, die Unrichtigkeit der vom FG vorgenommenen Zuschätzung von Betriebseinnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben aufzuzeigen. Hierdurch greifen sie aber lediglich die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung an. Eine (etwaige) unzutreffende Würdigung solcher tatsächlicher Umstände rechtfertigt aber grundsätzlich keine Zulassung der Revision (siehe dazu auch unten bei 2.b).

11

2. Die Kläger haben auch den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in ausreichender Weise gerügt.

12

a) Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift gehört die genaue Bezeichnung der Entscheidung (z.B. eines anderen FG oder des BFH), von der im Streitfall angeblich abgewichen worden ist. Die tragenden Rechtssätze dieser Entscheidung und derjenigen in dem angefochtenen Urteil sind in der Beschwerdebegründung so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung beider Entscheidungen im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird. Ferner ist auch darzulegen, dass es sich in beiden Fällen um vergleichbare Sachverhalte und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273).

13

Die Kläger machen geltend, der 6. Senat des FG Hamburg habe im Verfahren 6 K 90/08 ein Benennungsverlangen nicht gestellt. Dieser Vortrag genügt den vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. Nichts anderes gilt für den klägerischen Vortrag im (lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO eingereichten) Schriftsatz vom 6. Juni 2011. In diesem wird lediglich ausgeführt, in den mündlichen Verhandlungen vor dem FG Hamburg in den Verfahren 1 K 40/10 und 1 K 41/10 habe der Senatsvorsitzende geäußert, im Falle einer Hinzuschätzung von Umsätzen bei einem Taxiunternehmen sei davon auszugehen, dass die Mehrerlöse mit einem höheren Kraftstoffverbrauch verbunden und auch eine höhere Vorsteuer zu berücksichtigen sei.

14

b) Die Kläger machen auch nicht schlüssig einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

15

Ein solcher Fehler ist bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gegeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113). Diese Voraussetzung kann etwa vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (Senatsbeschluss vom 18. August 2010 X B 178/09, BFH/NV 2010, 2010, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

16

Der Vortrag der Kläger, das FG habe die klägerischen Einwendungen gegen das Gutachten der Firma X ignoriert, lässt den Inhalt des angefochtenen Urteils unberücksichtigt. Aus diesem ergibt sich, dass das FG nicht nur im Tatbestand des Urteils die klägerischen Einwendungen gegen dieses Gutachten wiedergegeben hat (Urteil S. 17-19). Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich das FG ausführlich mit den klägerischen Argumenten auseinander (Urteil S. 26-34). Auch aus der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 eingereichten kritischen Äußerung eines anderen Taxiunternehmers zu dem Gutachten der Firma X ergibt sich keine greifbare Gesetzwidrigkeit des hier angefochtenen Urteils des FG.

17

Soweit sich die Beschwerde gegen das vom FG gestellte Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FGO und dagegen richtet, dass die hiervon betroffenen Betriebsausgaben wegen Nichtbeantwortung dieses Verlangens unberücksichtigt geblieben sind, ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit ebenfalls nicht gegeben.

18

Das FG hat in seinem Urteil die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehend genannten Vorschrift zutreffend wiedergegeben und dargelegt, dass sie im Streitfall anwendbar ist (vgl. auch oben bei 1.b). Auch hat das FG zutreffend erkannt, dass die Nichtbeantwortung des Benennungsverlangens nicht zwingend die vollständige Versagung des Abzugs der betroffenen Betriebsausgaben zur Folge hat. Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung die steuerlichen Verhältnisse der Zahlungsempfänger (soweit diese nach den Gesamtumständen in ihrer Zusammensetzung bekannt sind) zu berücksichtigen sind. Dass das FG diese Verhältnisse unberücksichtigt gelassen hat, weil die Empfänger und ihre steuerlichen Verhältnisse nicht einzugrenzen waren, ist eine jedenfalls nicht völlig unvertretbare Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten.

19

3. Die Kläger rügen auch nicht schlüssig die Verletzung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ihr Vortrag, das FG habe sich im Rahmen der Schätzung nicht allein auf das Gutachten der Firma X stützen, sondern z.B. die beim Kläger beschäftigten Fahrer als Zeugen zu den tatsächlichen Gegebenheiten im klägerischen Betrieb vernehmen müssen, zeigt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG nicht in ausreichender Weise auf. Da die gerichtliche Sachaufklärungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455), hätten die Kläger darlegen müssen, dass sie entsprechende Beweisanträge gestellt haben oder aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.