Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2011

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

2

Eines vorherigen Hinweises des beschließenden Senats an die Kläger, wonach ihre Beschwerdebegründung nicht ausreichend ist, bedurfte es nicht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1993  11 B 65/93, Monatsschrift für Deutsches Recht 1994, 319; ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 252). Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt lediglich, dass das beschließende Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung abwartet und, sofern es eine solche Frist zur Stellungnahme zum Vorbringen des anderen Beteiligten nicht setzt, die Entscheidung bis zum Ablauf einer solchen Frist zurückstellt, innerhalb derer eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 IX S 17/06, BFH/NV 2007, 957). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gewahrt.

3

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

4

Für die zu fordernde Darlegung muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

5

a) Die Kläger machen in erster Linie geltend, der Sache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil auf das Gutachten der Firma X gestützt habe. Dieses Gutachten sei nicht repräsentativ und führe in der Sache zu unzutreffenden Ergebnissen.

6

Dieser Vortrag der Kläger betrifft keine in grundsätzlicher Hinsicht zu klärende Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, sondern die Verwertung eines Gutachtens im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden tatsächlichen Feststellungen sowie die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung. Im Übrigen bleibt es jedem betroffenen Steuerpflichtigen unbenommen, in seinem Verfahren die Richtigkeit des Gutachtens der Firma X zu bestreiten und (ggf. durch Stellung von Beweisanträgen) vom FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu verlangen.

7

b) Soweit die Kläger sinngemäß die Frage aufwerfen, ob der Grundsatz, wonach eine Schätzung realitätsnah sein müsse, durch ein Benennungsverlangen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) umgangen werden dürfe, indem bei Nichtbeantwortung mit geschätzten Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben unberücksichtigt blieben, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zu § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Rechtsprechung und Literatur.

8

Ein Benennungsverlangen gegenüber dem leistenden Steuerpflichtigen (hier dem Kläger) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger die erlangten Einnahmen nicht versteuert hat (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995). Den Finanzbehörden und den FG kommt hierbei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch machen. Zunächst wird darüber entschieden, ob ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen gerichtet wird. Sodann wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob und inwieweit Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt worden ist, zum Abzug zuzulassen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).

9

Ein solches Benennungsverlangen kann auch gerechtfertigt sein, wenn dem Steuerpflichtigen die in Frage stehenden Betriebsausgaben mit Sicherheit entstanden sind (BFH-Urteil in BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995). Denn durch die (ganz oder teilweise) Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs im Falle der unterbliebenen Empfängerbenennung wird der Steuerpflichtige gleichsam als "Haftender" für die Steuerschuld des Zahlungsempfängers in Anspruch genommen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).

10

Allerdings steht ein solches Benennungsverlangen in besonderem Maß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BFH-Urteil vom 9. April 1987 IV R 142/85, BFH/NV 1987, 689). Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der von ihm geleisteten Zahlungen zumutbar war, sich der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu versichern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333). Der Einwand der Kläger, ein Steuerpflichtiger, dem die in Frage stehenden Betriebsausgaben nicht entstanden seien, könne ein insoweit an ihn gestelltes Benennungsverlangen nicht beantworten, ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erörterung. Es geht den Klägern jedoch in Wirklichkeit darum, die Unrichtigkeit der vom FG vorgenommenen Zuschätzung von Betriebseinnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben aufzuzeigen. Hierdurch greifen sie aber lediglich die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung an. Eine (etwaige) unzutreffende Würdigung solcher tatsächlicher Umstände rechtfertigt aber grundsätzlich keine Zulassung der Revision (siehe dazu auch unten bei 2.b).

11

2. Die Kläger haben auch den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in ausreichender Weise gerügt.

12

a) Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift gehört die genaue Bezeichnung der Entscheidung (z.B. eines anderen FG oder des BFH), von der im Streitfall angeblich abgewichen worden ist. Die tragenden Rechtssätze dieser Entscheidung und derjenigen in dem angefochtenen Urteil sind in der Beschwerdebegründung so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung beider Entscheidungen im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird. Ferner ist auch darzulegen, dass es sich in beiden Fällen um vergleichbare Sachverhalte und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273).

13

Die Kläger machen geltend, der 6. Senat des FG Hamburg habe im Verfahren 6 K 90/08 ein Benennungsverlangen nicht gestellt. Dieser Vortrag genügt den vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. Nichts anderes gilt für den klägerischen Vortrag im (lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO eingereichten) Schriftsatz vom 6. Juni 2011. In diesem wird lediglich ausgeführt, in den mündlichen Verhandlungen vor dem FG Hamburg in den Verfahren 1 K 40/10 und 1 K 41/10 habe der Senatsvorsitzende geäußert, im Falle einer Hinzuschätzung von Umsätzen bei einem Taxiunternehmen sei davon auszugehen, dass die Mehrerlöse mit einem höheren Kraftstoffverbrauch verbunden und auch eine höhere Vorsteuer zu berücksichtigen sei.

14

b) Die Kläger machen auch nicht schlüssig einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

15

Ein solcher Fehler ist bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gegeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113). Diese Voraussetzung kann etwa vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (Senatsbeschluss vom 18. August 2010 X B 178/09, BFH/NV 2010, 2010, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

16

Der Vortrag der Kläger, das FG habe die klägerischen Einwendungen gegen das Gutachten der Firma X ignoriert, lässt den Inhalt des angefochtenen Urteils unberücksichtigt. Aus diesem ergibt sich, dass das FG nicht nur im Tatbestand des Urteils die klägerischen Einwendungen gegen dieses Gutachten wiedergegeben hat (Urteil S. 17-19). Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich das FG ausführlich mit den klägerischen Argumenten auseinander (Urteil S. 26-34). Auch aus der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 eingereichten kritischen Äußerung eines anderen Taxiunternehmers zu dem Gutachten der Firma X ergibt sich keine greifbare Gesetzwidrigkeit des hier angefochtenen Urteils des FG.

17

Soweit sich die Beschwerde gegen das vom FG gestellte Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FGO und dagegen richtet, dass die hiervon betroffenen Betriebsausgaben wegen Nichtbeantwortung dieses Verlangens unberücksichtigt geblieben sind, ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit ebenfalls nicht gegeben.

18

Das FG hat in seinem Urteil die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehend genannten Vorschrift zutreffend wiedergegeben und dargelegt, dass sie im Streitfall anwendbar ist (vgl. auch oben bei 1.b). Auch hat das FG zutreffend erkannt, dass die Nichtbeantwortung des Benennungsverlangens nicht zwingend die vollständige Versagung des Abzugs der betroffenen Betriebsausgaben zur Folge hat. Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung die steuerlichen Verhältnisse der Zahlungsempfänger (soweit diese nach den Gesamtumständen in ihrer Zusammensetzung bekannt sind) zu berücksichtigen sind. Dass das FG diese Verhältnisse unberücksichtigt gelassen hat, weil die Empfänger und ihre steuerlichen Verhältnisse nicht einzugrenzen waren, ist eine jedenfalls nicht völlig unvertretbare Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten.

19

3. Die Kläger rügen auch nicht schlüssig die Verletzung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ihr Vortrag, das FG habe sich im Rahmen der Schätzung nicht allein auf das Gutachten der Firma X stützen, sondern z.B. die beim Kläger beschäftigten Fahrer als Zeugen zu den tatsächlichen Gegebenheiten im klägerischen Betrieb vernehmen müssen, zeigt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG nicht in ausreichender Weise auf. Da die gerichtliche Sachaufklärungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455), hätten die Kläger darlegen müssen, dass sie entsprechende Beweisanträge gestellt haben oder aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern


(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 160


Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Nov. 2010 - VII B 168/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Fahrer eines in der Polnischen Republik zugelassenen LKW der Marke Renault Premium 410 DXi von Beamten

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. März 2010 - X B 176/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revisi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 187/10.

Finanzgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - 7 K 1258/17

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Behandlung von Zinszahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 160 Abgabenordnun

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Fahrer eines in der Polnischen Republik zugelassenen LKW der Marke Renault Premium 410 DXi von Beamten des Hauptzollamts X kontrolliert. Dabei stellten die Beamten fest, dass der LKW mit zwei Kraftstofftanks ausgestattet war, in denen sich insgesamt 536 L Dieselkraftstoff befand, der in Polen getankt worden war. Der von der Renault SA hergestellte LKW verfügte ursprünglich über einen von diesem Unternehmen für Überführungszwecke serienmäßig eingebauten Kraftstofftank. Eine GmbH mit Sitz in Österreich hatte den LKW zu einem Kraftfahrzeugtransporter umgebaut und im Zuge des Umbaus zwei Kraftstofftanks mit einem Fassungsvermögen von 500 L und 300 L eingebaut. Mit der Begründung, der Dieselkraftstoff sei nicht in einem serienmäßig eingebauten Hauptbehälter in das Steuergebiet verbracht worden, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 18. November 2009 insgesamt 260,33 € Energiesteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) im Streitfall erfüllt sei. Auf die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG normierte Steuerbefreiung könne sich der Kläger nicht berufen, denn nur die vom Hersteller des LKW --d.h. insbesondere des Fahrgestells-- selbst eingebauten Kraftstoffbehälter könnten Hauptbehälter i.S. von § 41 Satz 1 Nr. 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) sein. Hersteller des LKW sei im Streitfall die Renault SA. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, könnten die von einem Karosseriebauer eingebauten Kraftstoffbehälter keine Hauptbehälter sein (EuGH-Urteil vom 3. Dezember 1998 C-247/97, Slg. 1998, I-8095).

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zur Begründung trägt er vor, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung --insbesondere einer rechtsfehlerhaften Anwendung des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-8095-- und mangelnder Sachaufklärung sowie einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch Übergehen des Beweisantrags, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wer als Hersteller des Nutzfahrzeugs anzusehen sei. Das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Firma Renault keine Aufbaufahrzeuge herstelle. Lediglich das Fahrgestell sei von ihr geliefert worden. Erst der Karosseriebauer habe durch den Aufbau und den Einbau der neuen Kraftstofftanks serienmäßig ein Nutzfahrzeug hergestellt. Aus technischen Gründen sei es erforderlich, den Überführungstank durch zwei andere Tanks zu ersetzen. Bei dieser Betrachtung könne Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur die GmbH sein.

4

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.)

7

Mit der von ihm aufgeworfenen Frage, "wer als Hersteller des Nutzfahrzeugs anzusehen ist", formuliert der Kläger keine abstrakte Rechtsfrage, die einer allgemeingültigen Klärung fähig ist, sondern er möchte die Frage beantwortet wissen, ob unter den besonderen Umständen des Streitfalles nicht der Hersteller des Fahrgestells, sondern der Karosseriebauer, nämlich die GmbH, Hersteller des Nutzfahrzeugs ist. Dabei setzt er seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsansicht des FG, das unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, dass die GmbH nach Maßgabe des konkreten Verwendungszwecks für die Endausstattung, d.h. den Spezialaufbau und den Einbau der endgültigen Tankanlage, gesorgt und die Renault SA lediglich das Fahrgestell und einen serienmäßig eingebauten Überführungstank geliefert hat. Wie der Kläger selbst vorträgt, rügt er eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von § 41 EnergieStV sowie eine rechtsfehlerhafte Anwendung der EuGH-Rechtsprechung. Mit diesem Vorbringen wird jedoch der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt. Auch Fehler in der Beweis- oder Tatsachenwürdigung rechtfertigen für sich allein nicht die Zulassung der Revision.

8

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom FG in Bezug genommene Entscheidung des EuGH dahingehend verstanden werden kann, dass auch der EuGH davon ausgeht, dass selbst bei einer Arbeitsteilung, bei der sich ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells beschränkt und ein Karosseriebauer den --auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten-- Spezialaufbau vornimmt, nur der Hersteller des Fahrgestells als Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs angesehen werden kann und dass es ausgeschlossen ist, ein Unternehmen, das sich lediglich mit Karosseriebau beschäftigt, als Hersteller i.S. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105/1) anzusehen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219). In diesem Zusammenhang hat sich die Beschwerde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein serienmäßig eingebauter sog. Überführungstank zumindest für die Dauer der Überführung als Hauptbehälter angesehen werden kann, und welche Unterschiede zwischen einem fest eingebauten Hauptbehälter und einem solchen Überführungstank bestehen.

9

2. Soweit der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung durch das FG rügt, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, so ist er gehalten, u.a. substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine solche Rüge unterlassen wurde (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere wird nicht ersichtlich, weshalb sich dem FG das Erfordernis einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gestellt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet.

10

3. Sollte dem Vorbringen der Beschwerde darüber hinaus die Rüge einer Gehörsverletzung entnommen werden können, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Denn der Kläger legt nicht dar, zu welchen Punkten er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht hat äußern können. Wie bereits ausgeführt, hat er Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) weder gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, noch den klaren Akteninhalt unberücksichtigt gelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt hat.

3

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Gemäß den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift haben hierbei die Beteiligten mitzuwirken. Kommen die Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich die Ermittlungspflicht des FG. Stellen Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten sind, keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2006 V B 126/05, BFH/NV 2006, 2300). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensablauf zugrunde legt, der unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung als ungewöhnlich erscheint und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935). Die Tatsachen, aus denen sich eine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung auch ohne Antrag ergeben soll, sind vorzutragen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 X B 51/05, BFH/NV 2006, 116).

4

Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem (nicht bestrittenen) schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06, BFH/NV 2007, 1809). Kein Verfahrensfehler, sondern ein dem materiellen Recht zuzuordnender Rechtsanwendungsfehler ist hingegen gegeben, wenn das FG eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42). Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Behandlung eines sog. error in iudicando stellt sich in einem solchen Fall nicht. Denn sie betrifft nur die Problematik, ob ein Verfahrensfehler auch dann vorliegt, wenn die Nichtanwendung einer Verfahrensvorschrift auf der unzutreffenden Auslegung der Vorschrift durch das FG beruht (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466).

5

Dies vorausgeschickt, liegen die von den Klägern gerügten Verfahrensverstöße nicht vor:

6

a) Der Vortrag der Kläger, das FG habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der in Frage stehende Verlust in erster Linie im Zusammenhang mit dem Flugzeug D-X entstanden sei, trifft nicht zu. Das FG hat sich in seinem Urteil (S. 13 Abs. 2) ausführlich mit den von den Klägern eingereichten Stellungnahmen der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 2. Mai 1997 und vom 27. März 1998 befasst, nach der bei den anderen Maschinen kein bzw. nur ein geringer Verlust entstanden sei. Es hat jedoch im Wesentlichen darauf abgehoben, dass in der Stellungnahme der A Gemeinkosten in erheblichem Umfang nicht enthalten seien. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2006 hat das Gericht hierauf auch bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die rechtskundig vertretenen Kläger haben hierauf erklärt, sie hätten keine anderweitige Erklärung, weshalb die von der A erklärten Zahlen von den tatsächlichen Zahlen des Jahres 1987 abwichen. Zudem hat das FG die von der A kalkulierten Verkaufspreise als unrealistisch überhöht angesehen. Dies zeigt, dass sich das FG mit den Stellungnahmen der A auseinandergesetzt, aber die Richtigkeit der von dieser dargestellten Zahlen verneint hat.

7

b) Auch der Vortrag der Kläger, das FG habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass das Flugzeug D-Y mit Gewinn verkauft wurde, trifft nicht zu. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 hat das Gericht selbst darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme der A mit der Veräußerung dieses Flugzeugs ein kleiner Gewinn erzielbar gewesen sei.

8

c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es die von der A kalkulierten Preise für andere, noch nicht veräußerte Flugzeuge des Klägers als unrealistisch überhöht angesehen hat. Das FG hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Es hätte deshalb den rechtskundig vertretenen Klägern oblegen, hierzu einen Beweisantrag zu stellen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Höhe der erzielbaren Veräußerungserlöse zu ermitteln. Einen solchen Antrag haben die Kläger nicht gestellt.

9

Dem FG musste sich in dieser Hinsicht auch keine weitere Aufklärung von Amts wegen z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen. Zwar kann ein FG hierzu angehalten sein, wenn ihm zur Beurteilung die erforderliche Sachkunde fehlt (Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X B 35/05, BFH/NV 2005, 2237). Im Streitfall wurden jedoch in der Stellungnahme der A (Anlage 3/1 + 4/1 des Schreibens der A vom 27. März 1998) lediglich erzielbare Veräußerungserlöse behauptet, die erheblich über den jeweiligen Anschaffungskosten der Flugzeuge lagen (D-X: Anschaffungskosten 1988  345.000 DM, voraussichtlicher Veräußerungserlös Oktober 1996  530.000 DM; D-Z: Anschaffungskosten 1994  449.000 DM, voraussichtlicher Veräußerungserlös Oktober 1995 615.000 DM). Die Stellungnahme enthält keine substantiierten Ausführungen dazu, wie die geschätzten Veräußerungserlöse ermittelt worden sind, insbesondere hätte bei dem Flugzeug D-X die Darlegung nahe gelegen, weshalb es möglich sein soll, dieses Flugzeug nach einer Haltedauer von bereits acht Jahren mit einem Aufschlag von mehr als 50 % gegenüber den Anschaffungskosten zu veräußern. Bei dieser Sachlage musste sich dem FG keine weitere Aufklärung aufdrängen. Vielmehr durfte sich das FG mit der Feststellung begnügen, die unrealistisch hoch angesetzten erzielbaren Verkaufspreise hätten ebenso wie die teilweise nicht berücksichtigten erheblichen Gemeinkosten lediglich dazu gedient, das erzielbare wirtschaftliche Ergebnis "schön zu rechnen". Im Übrigen ist auch bei der Veräußerung des Flugzeugs D-Y tatsächlich kein Gewinn erzielt worden. Der Veräußerungserlös von 47.000 DM lag unter der Summe aus dem Kaufpreis des Klägers (28.000 DM) und den Kosten für die Erneuerung des Triebwerks (28.000 DM; vgl. Blatt 33 des Schreibens der A vom 27. März 1998).

10

d) Unbegründet ist auch die Rüge, das FG habe die Ausführungen der A nicht zur Kenntnis genommen, wonach die geleisteten Schuldzinsen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (Blatt 9 Abs. 2) stand dieser Punkt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Streit. Einen Antrag, den Tatbestand zu berichtigen, haben die Kläger nicht gestellt.

11

e) Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, das FG habe nicht in der erforderlichen Weise untersucht, ob das Unternehmen des Klägers der Befriedigung persönlicher Neigungen der Kläger gedient habe. Auch habe es in diesem Zusammenhang den Inhalt der Akten unberücksichtigt gelassen.

12

aa) Das FG hat in seinem Urteil (S. 12 Abs. 3) dargelegt, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass bei den Klägern eine Flugneigung bestanden habe. Dies hat das FG insbesondere mit dem zu Gunsten der Kläger vereinbarten Vorbehalt begründet, das Flugzeug D-X nach Möglichkeit selbst fliegen zu können, wofür sich die Kläger jeweils einen Tag in der Woche von ihrer Arbeit als … frei gemacht hätten.

13

bb) Soweit die Kläger dem entgegenhalten, ein solcher Nutzungsvorrang sei von ihnen im Vorverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung bestritten worden, fehlt es in Bezug auf das Vorverfahren an der erforderlichen genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Dass die Kläger den Nutzungsvorbehalt in der mündlichen Verhandlung bestritten haben, ist zudem der ausführlich gehaltenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 nicht zu entnehmen. Einen Antrag auf Berichtigung dieses Protokolls haben die Kläger nicht gestellt.

14

cc) Nicht entscheidend ist auch, dass die Kläger ausweislich der in der Stellungnahme der A vom 27. März 1998 (Anlagen 7/1-7/8) wiedergegebenen Auswertung der Flugstunden die Flugzeuge nur in sehr geringem Umfang zu privaten Zwecken genutzt haben. Denn ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (S. 3 Abs. 1) war eine der Firmen, an die das Flugzeug D-X verchartert war, verpflichtet, die Kläger als Piloten einzusetzen. In dem Schreiben der A vom 2. Mai 1997 (Blatt 25) ist zudem ausgeführt, der Einsatz der Kläger als Piloten für die Firma C sei vertraglich zeitlich genau bestimmt gewesen. Da auch auf diese Weise die vom FG aus anderen Gründen hergeleitete Flugneigung der Kläger bestätigt werden konnte, hat der Umstand, dass die Kläger mit den Flugzeugen keine Urlaubs- oder Wochenendflüge unternommen haben, wie vom FG angenommen, keine ausschlaggebende Bedeutung.

15

f) Der Vortrag der Kläger, das FG habe die im Schreiben der A vom 27. März 1998 aufgezeigten Maßnahmen des Klägers zur Umstrukturierung seines Unternehmens nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Vielmehr sind sie in ihrem wesentlichen Kern im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden. Das FG hat diese Maßnahmen lediglich nicht in dem klägerischen Sinne gewürdigt. Es hat darauf abgestellt, die getroffenen Maßnahmen ließen ein schlüssiges Konzept als Reaktion auf die ununterbrochene Verlustperiode nicht erkennen. Insbesondere seien die Bedingungen für die Vercharterung der hauptsächlich verlustbringenden D-X unverändert geblieben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008, Blatt 3). Soweit die Kläger geltend machen, sie seien nicht in der Lage gewesen, in der mündlichen Verhandlung hierauf zu reagieren, ist dem nicht zu folgen. Sie hätten prozessual durch Stellung von Beweisanträgen oder eines Antrags auf Vertagung reagieren können. Dies ist nicht geschehen.

16

g) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass das FG dem Antrag auf Vernehmung der Gesellschafter der Firma B nicht entsprochen hat.

17

aa) Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel. Bei diesem geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 100 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Für die rechtskundig vertretenen Kläger war erkennbar, dass das FG ihrem Beweisantrag nicht nachgehen wollte, da die von ihnen benannten Zeugen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden waren. Die Kläger tragen nicht vor, dass sie die unterbliebene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gerügt haben. Auch aus der Niederschrift über diese Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Rüge erhoben worden ist. Die Kläger haben daher insoweit ihr Rügerecht verloren.

18

bb) Dem FG musste sich die Vernehmung dieser Zeugen nicht deshalb von Amts wegen aufdrängen, weil es die Beurteilung des Streitfalls als Grenzfall angesehen hat. Angesichts der vom FG festgestellten Indizien für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht war die Vernehmung dieser Zeugen bereits deshalb nicht von entscheidendem Gewicht, weil im Streitfall in den Jahren 1987 bis 1998 angefallene Verluste zu beurteilen waren, die Firma B ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils aber erst gegründet worden ist, nachdem eine andere Firma C Mitte der 90er Jahre in Konkurs gefallen war.

19

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen schwerwiegender Mängel der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.

20

Dieser Grund für die Zulassung der Revision ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Daran fehlt es im Streitfall.

21

Zwar ist den Klägern einzuräumen, dass die Formulierungen im angefochtenen Urteil "nach Ansicht des erkennenden Senats ist nicht hinzunehmen, dass gut verdienende Steuerpflichtige ihre fliegerischen Neigungen auf Kosten der Allgemeinheit ausleben" und "das Gericht hat bei seiner Wertung auch berücksichtigt, dass die Finanzierung größtenteils über die Klägerin und die GmbH erfolgte, was ebenfalls für die Absicht spricht, die Betriebskosten der Fliegerei soweit wie möglich auf die Allgemeinheit zu verlagern" den Eindruck erwecken können, das FG sei voreingenommen gewesen und habe den Streitfall aus diesem Grund nicht sachgerecht beurteilt.

22

Die Formulierungen können indessen auch in dem Sinne verstanden werden, dass das FG zunächst in der gebotenen Weise das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht im Streitfall geprüft und verneint und im Anschluss hieran lediglich die damit verbundenen Rechtsfolgen aufgezeigt hat. Diese bestehen darin, dass bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht eingetretene Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen und deshalb allein von dem betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind. Der Hinweis des FG, dass in einem solchen Fall die Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht hinnehmbar sei, ist überflüssig. Er macht das Urteil aber nicht per se greifbar gesetzwidrig.

23

Andere durchgreifende Gründe sind im Streitfall nicht gegeben. Wie oben dargelegt, liegen die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Auch ist die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung nachvollziehbar und lässt nicht erkennen, dass sich das FG von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.