Finanzgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - 5 K 1655/14

bei uns veröffentlicht am14.07.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Tatbestand

I. Mit am 11. Juni 2014 zur Post gegebenen Beschluss der Berichterstatterin vom 10. Juni 2014 wurden die Kosten des Verfahrens 5 K 1398/13 nach übereinstimmenden Erledigungs-erklärungen der Beteiligten dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 1398/13 war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Familienkasse) vom 8. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2013 ab Januar 2010 und des für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 überzahlten Kindergelds für die Tochter des Antragstellers, M. (geb. am 8. August 1985), in Höhe von 1.104 €. Der Antragsteller begehrte mit seiner Klage unter Aufhebung der genannten Bescheide und der Einspruchsentscheidung Kindergeld für die Monate Januar 2010 bis  August 2010 in Höhe von insgesamt 1.472 €.

Dem ging voraus, dass die Tochter des Antragstellers den erforderlichen Notendurchschnitt zur Fortsetzung der Fremdsprachenausbildung im Juli 2013 nicht erreicht hatte. In der Folgezeit bestand trotz Fehlens der allgemeinen Hochschulreife aufgrund der Änderung des … Hochschulgesetzes und der bisher absolvierten Fremdensprachenausbildung unstreitig die Möglichkeit für M., ein Studium für das Lehramt an Gymnasien im Sommersemester 2010 aufzunehmen.

Im Einspruchsverfahren und im Klageschriftsatz vom 3. Mai 2013 machte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller im Wesentlichen nur bezogen auf die Kindergeldberechtigung für ein noch nicht 25jähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die Familienkasse sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Tochter ab Januar 2010 nicht mehr ausbildungswillig gewesen sei, weil sie sich nicht bereits für das Sommersemester 2010 für den Studiengang beworben und eingeschrieben habe. Es hätten vielmehr dringende Gründe dafür vorgelegen, nicht schon im Sommersemester 2010 das Studium der Romanistik für das Lehramt an Gymnasien nach alter Studienordnung aufzunehmen, sondern erst im Wintersemester 2010/2011. Seiner Tochter sei vom zuständigen Fachberater des Instituts für Romanische Philologie der …. Universität geraten worden, bis zum Wintersemester 2010/2011 zu warten. Aufgrund der Änderung der Ausbildung im Studiengang sei erst ab diesem Zeitpunkt Romanistik im neuen modularen System für das Lehramt an Gymnasien angeboten worden, ebenso auch für das verpflichtende zweite Unterrichtsfach (hier: Deutsch). Zudem würden sich die Berufsaussichten seiner Tochter aufgrund der Anpassungen im neuen Studiengang an die aktuellen beruflichen Anforderungen erhöhen. Darüber hinaus wären seiner Tochter bei Beginn des Studiums im Sommersemester 2010 infolge der bisherigen Fremdsprachenausbildung hinsichtlich des zweiten Unterrichtsfachs Deutsch fünf bis sechs Semester ohne Vorkenntnisse angerechnet worden. Bei Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/2011 sei es dagegen möglich gewesen, das zweite Unterrichtsfach Deutsch vom ersten Semester an zu studieren. Daher habe sich seine Tochter dem dringenden Rat des Fachberaters folgend, erst zum Wintersemester 2010/2011 immatrikuliert. Zur Überbrückung der ihr angeratenen Wartezeit und zur Vorbereitung auf ihr Studium habe sich M. stattdessen bei der Stadt X für die im Rahmen des Studiums erforderlichen Praktika beworben. Insoweit sei ihr eine Tätigkeit zunächst befristet auf sechs Monate angeboten und sodann auf das Schuljahr 2009/2010 verlängert worden. Als Nachweise legte der Antragsteller Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2011 und 14. Juni 2011 (Anlage 5 und Anlage 7 des Klageschriftsatzes vom 3. Mai 2013) an die Familienkasse vor.

In der Klagerwiderung vom 16. Juli 2013 wies die Familienkasse unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zur Kindergeldberechtigung für ein noch nicht 25jähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG darauf hin, dass ein Mangel eines Ausbildungsplatzes nur in den Fällen vorliege, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden habe oder wenn es diesen aus schul-, studien- oder betriebsbezogenen Gründe erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten könne. Derartige Gründe lägen immer vor, wenn der Beginn fix vorgegeben sei. Für den Beginn der Ausbildung müsse allerdings immer der nächstmögliche Zeitpunkt angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845). Vorliegend seien keine studienorganisatorischen Gründe vorgetragen worden, die das Kind gehindert hätten das Studium bereits im Sommersemester 2010, also zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aufzunehmen. Die Empfehlung des Fachberaters und die eigenen Vorstellungen des Kindes stellten derartige studienorganisatorische Hinderungsgründe nicht dar. Der Einspruch des Antragstellers sei zurückgewiesen worden, weil das Studium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei. Die Bewerbungsfristen für das Sommersemester liefen üblicherweise ab Januar des jeweiligen Jahres. Da M. keine Bewerbung für das Sommersemester 2010 abgegeben habe, sei eine Kindergeldfestsetzung ab Januar 2010 nicht möglich. Die Gründe für die nichterfolgte Bewerbung könnten nicht berücksichtigt werden, da nach der Änderung des … Hochschulgesetzes eine erfolgreiche Bewerbung zum Sommersemester 2010 möglich gewesen wäre.

Darauf hin legte der Antragsteller dem Gericht eine Bestätigung des …. für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011 in Kopie vor. Danach wurde die von M. durchgeführte Lehrtätigkeit in der Zeit vom Dezember 2009 bis Juli 2010 an der Städtischen ….Gesamtschule in X. gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LPO I als pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum anerkannt.

Die Familienkasse änderte nach Vorlage noch fehlender weiterer Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes mit Bescheid vom 24. März 2014 den angefochtenen Bescheid und setzte Kindergeld für M. für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 fest. Darüber hinaus setzte sie außerhalb des Klageverfahrens auch Kindergeld für Juli und August 2010 (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes) fest.

Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten war nur noch über die Kosten des beendigten Verfahrens zu entscheiden.

Im Rahmen des Beschlusses vom 10. Juni 2014 wurde zulasten des Antragstellers berücksichtigt, dass das abgeleistete Schulpraktikum im Streitzeitraum durch Vorlage der Bestätigung des …. für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011 erst im Klageverfahren ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden ist.

Hiergegen richtet sich die am 23. Juni 2014 nach § 133a FGO erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers. Zum Nachweis, dass seine Tochter zur Vorbereitung ihres Studiengangs für das Lehramt Schulpraktika bereits vorab erbracht habe, habe er Nachweise (Anlagen 5 und  7) seinem Klageschriftsatz vom 3. Mai 2013 beigelegt. Dies sei bereits der Familienkasse im Einspruchsverfahren so mitgeteilt worden. Dass die formale Bestätigung von der Familienkasse zum damaligen Zeitpunkt nicht angefordert worden sei, sei nicht ihm zuzurechnen. Zudem seien bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2011 der Beklagten sämtliche Entgelt- und Verdienstnachweise vorgelegt worden. Dementsprechend hätten der Familienkasse bereits vorgerichtlich die Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes des Antragstellers zur Prüfung vorgelegen.

Der Antragsteller beantragt,

das Verfahren 5 K 1398/13 fortzuführen.

Die Familienkasse beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 23. Juni 2014 sowie auf die Stellungnahme der Familienkasse vom 3. Juli 2014, die Klageakte 5 K 1398/13 und den Beschluss der Berichterstatterin vom 10. Juni 2014 im Klageverfahren 5 K 1398/13 Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Über eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung des Senats zu entscheiden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und FGO, § 133a FGO Rz. 11, m.w.N.).

2. Die form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. In der Folge verbleibt es bei dem Beschluss vom 10. Juni 2014.

Nach § 133a Abs.1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der strittige Beschluss ist unanfechtbar. Das Gericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere wurde der Sachvortrag des Antragstellers von der Berichterstatterin bei der getroffenen Kostenentscheidung im Verfahren 5 K 1398/13 umfassend gewürdigt.

Nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO 1 gilt Folgendes:

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 FGO gilt sinngemäß.

a) Das Gericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Soweit der Antragsteller für Juli und August 2010 Kindergeld begehrte, war die Klage bereits mangels eines bei der Familienkasse gestellten und von ihr abgelehnten Kindergeldantrags sowie mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2013 betraf lediglich den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010. Nach § 138 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen.

b) Soweit der Antragsteller Kindergeld für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 begehrte, war die Klage zwar erfolgreich,

aa) jedoch nicht deshalb, weil M. das Studium im Wintersemester 2010/2011 begonnen hat. Denn die Aufnahme des Studiums erfolgte nicht zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn, d.h. zum Sommersemester 2010.

Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es trotz ernsthafter Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat oder wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845). Ein ernsthaftes Bemühen liegt jedoch in Fällen, in denen ein Studium nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt (vgl. BFH-Urteil  vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544). Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass sich M. im Januar 2010 für das Sommersemester 2010 hätte bewerben können.

bb) Die Klage war vielmehr nur erfolgreich, weil M. im streitbefangenen Zeitraum ein ausbildungsdienliches Praktikum abgeleistet hat.

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG u.a. dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Darunter fallen z.B. auch ausbildungsdienliche Praktika (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2012 V R 60/10, BFH/NV 2013, 531).

Die Abhilfeentscheidung der Familienkasse beruht auf Tatsachen und Beweismittel, die der Antragsteller schon früher hätte geltend machen können (§ 138 Abs. 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO). Soweit der Antragsteller gerügt hat, dass die zum Erfolg führenden Umstände bereits vorgerichtlich vorgelegen hätten, ist festzustellen, dass der Antragsteller im Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 30. September 2013 infolge der Vorlage der Bestätigung des … für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011 schlüssig vorgetragen hat, dass seine Tochter vom 14. Dezember 2009 bis 30. Juli 2010 eine Lehrtätigkeit abgeleistet hat, die als Schulpraktikum anerkannt wurde.

Der Antragsteller hat bis zu diesem Zeitpunkt weder erklärt, welche Tätigkeit genau das Kind bei der Stadt X ausgeübt hat, noch in welchem Zeitraum die Tätigkeit an welcher Schule abgeleistet worden ist, noch ob sich die als Schulpraktikum bezeichnete Tätigkeit auf den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Juni 2010 erstreckt hat; geschweige denn hat er substantiiert unter Vorlage geeigneter Nachweise das Ableisten eines ausbildungsdienlichen Praktikums dargelegt. Den im Rechtsbehelfsverfahren bei der Familienkasse eingegangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2011 und vom 14. Juni 2011 (Anlagen 5 und 7 des Klageschriftsatzes vom 3. Mai 2013) war nur zu entnehmen, dass sich M. zur Überbrückung der Wartezeit und zur Vorbereitung ihres Studiums bei der Stadt X beworben habe, um vorab Praktika abzuleisten. Insoweit sei ihr zunächst befristet eine Tätigkeit angeboten worden, die sodann auf das Schuljahr 2008/2009 verlängert worden sei, und dass M. am 23. November 2009 von der Stadt X eingestellt worden sei. Auch den vorgelegten Lohnabrechnungen der Stadt X lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es sich bei der für die Stadt X geleisteten Tätigkeit der Tochter des Antragstellers um ein ausbildungsdienliches Praktikum gehandelt hat. Aufgrund dieses unzulänglichen Sachvortrags des (durch einen Rechtsanwalt vertretenen) Antragstellers war die Familienkasse bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht nicht verpflichtet, weiter aufzuklären.

Vielmehr war der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht schon im Einspruchsverfahren gehalten gewesen, umfassend alle Tatsachen hinsichtlich des ausbildungsdienlichen Praktikums zu schildern und geeignete Beweismittel beizubringen. Für ein Verschulden i.S. des § 137 Satz 2 FGO genügt bereits leichte Fahrlässigkeit eines Beteiligten (Gräber/Ratschow, FGO, § 137 Rz. 3, m.w.N.). Da die Bestätigung bereits am 28. März 2011 ausgestellt worden ist, hätte der Antragsteller schon im vorgerichtlichen Verfahren schlüssige Ausführungen treffen und die Bestätigung vorlegen können.

Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sein Versehen in Bezug auf den mangelhaften Sachvortrag im Einspruchsverfahren hinsichtlich der Ableistung eines Schulpraktikums während des Klageverfahrens erkannt hat, da er von sich aus seinen Vortrag durch Vorlage des aussagekräftigen Nachweises zur Ableistung eines Schulpraktikums als Anlage (Bestätigung des … für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011) mit Schriftsatz vom 30. September 2013 präzisiert hat.

Ferner lagen entgegen der Auffassung des Antragstellers im Einspruchsverfahren auch nicht alle erforderlichen Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes des Antragstellers zur Prüfung vor, z.B. fehlten die Erklärung des Kindes zu seinen Einkünften und Bezügen sowie die Erklärung zu den Werbungskosten.

Da der Antragsteller nachträglich Tatsachen zu seinen Gunsten im Klageverfahren vorgetragen hat, würde sich auch insoweit keine andere Entscheidung ergeben, selbst wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 i.V.m. § 137 FGO nicht bejaht würden (Gräber/Ratschow, FGO, 7. Aufl., § 138 Rz. 55).

Nach alledem waren dem Antragsteller die Kosten des Klageverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131). Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -GKG- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

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Tatbestand 1 I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der K

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(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Tatbestand

1

I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der Kläger für S Kindergeld bezogen.

2

Am 7. Oktober 2005 stellte der Kläger für S bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) einen auf den 30. September 2005 datierten "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz". Ausweislich der im Antragsformular vermerkten Bestätigung des "Kundenbereichs Vermittlung" der Agentur für Arbeit war S dort seit dem 7. Oktober 2005 als arbeitsuchend gemeldet. Außerdem ist im Antrag angegeben, dass S "seit Januar 05 bis voraussichtlich 31.12.05 eine Tätigkeit mit Brutto-Einnahmen in Höhe von monatlich 325 €" ausübt und dass ein Einberufungsbescheid zum 1. Januar 2006 vorliegt. In einem Vermerk über eine persönliche Vorsprache des S bei der Agentur für Arbeit am 14. Oktober 2005 heißt es u.a.: "Die Zeit bis zum Beginn der Bundeswehr will der Kunde nutzen und sich selbst um eine Anstellung/Ausbildung bemühen; an einer Vermittlung in Arbeit unsererseits ist er nicht interessiert und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung."

3

Daraufhin lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2005 ab. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 als unbegründet zurück.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 17. November 2006  8 K 674/06 ab. Dem Kläger stehe Kindergeld weder für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 noch für die Zeit danach zu. Für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 sei S nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er sich in diesem Zeitraum weder in einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung --EStG--) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befunden habe (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Die Tätigkeit des S in der von seiner Mutter und deren Kollegen geführten Gemeinschaftspraxis könne, auch bei weiter Auslegung, nicht als Ausbildung für einen Beruf (Berufsausbildung) qualifiziert werden. Für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 stehe dem Kläger auch kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu, weil auch die unverschuldete Überschreitung der dort normierten Übergangszeit kindergeldschädlich sei.

5

Der Kläger habe auch ab Januar 2006 keinen Kindergeldanspruch. Dies gelte zunächst für den Zeitraum ab der Einberufung des S zum gesetzlichen Wehrdienst (1. Januar 2006) bis zum Vortag seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (30. September 2006). Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes stelle keine Berufsausbildung dar. Allerdings befinde sich S ab dem Beginn seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten (1. Oktober 2006) in Berufsausbildung. Einer Berücksichtigung als Kind i.S. von § 32 EStG stehe aber entgegen, dass die Einkünfte des S ab seiner Berufung in das Zeitsoldatenverhältnis den maßgeblichen (anteiligen) Jahresgrenzbetrag überschritten hätten.

6

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Einarbeitung in das Abrechnungswesen einer physiotherapeutischen Praxis sei als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass S nach seiner Bundeswehrzeit unmittelbar in der Praxis beschäftigt werden sollte, sei die Tätigkeit in der Praxis in jedem Fall als Ausbildung zu beurteilen. Falsch sei im Übrigen auch die Ansicht des FG, dass der Wehrdienst nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Denn anders als der wesensverschiedene Zivildienst diene der Wehrdienst, auch der gesetzliche, der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Hinzu komme, dass sich S mittlerweile dauerhaft bei der Bundeswehr verpflichtet habe.

7

Zudem bestünde eine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Nichtberücksichtigung von unvermeidbaren Zwangspausen bei der Ausbildung, die durch die Leistung eines Pflichtdienstes bedingt seien, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

8

Überdies habe das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Es hätte, um sich ein besseres Bild von der Tätigkeit des S in der physiotherapeutischen Praxis machen zu können, Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugin erheben müssen. Da das FG dies unterlassen habe, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für S ab Juli 2005, hilfsweise ab Januar 2006 zu gewähren, weiter hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es führt im Wesentlichen aus, es sei keine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG für den Fall erkennbar, dass Kinder länger als vier Monate zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes warten müssten. Konkrete Zahlen, wie viele Kinder hiervon betroffen seien, lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2006 kein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht (unten 1.). Für den Zeitraum ab Februar 2006 wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist (unten 2.).

13

1. Zutreffend hat das FG den S für den Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2006 nicht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt.

14

a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Danach scheidet eine Berücksichtigung des S aus, weil er zum Zeitpunkt der Meldung als Arbeitsuchender --dem 7. Oktober 2005-- bereits sein 21. Lebensjahr vollendet hatte.

15

b) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das --wie S im Streitzeitraum-- das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

16

Die Entscheidung des FG, dass es sich weder bei der von S in den Monaten Juli 2005 bis Dezember 2005 ausgeübten Tätigkeit in der physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis seiner Mutter noch bei dem von ihm im Monat Januar 2006 abgeleisteten gesetzlichen Wehrdienst um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehandelt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N.). Hierzu können auch berufsspezifische Praktika oder Volontärtätigkeiten zählen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713, und VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706). Voraussetzung ist allerdings, dass das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706).

18

bb) Das FG ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass S mit seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis keine berufliche Qualifikation angestrebt, sondern in dieser Praxis lediglich Hilfsarbeiten, wie sie im Alltagsgeschäft einer physiotherapeutischen Praxis anfielen, wahrgenommen habe, wobei nicht irgendein "Ausbildungscharakter", sondern der "Erwerbscharakter" im Vordergrund gestanden habe. Da die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei, insbesondere nicht unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (dazu unten 3.), zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. Senatsurteile vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423, und vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26).

19

Zudem ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes keine Berufsausbildung darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

20

c) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich u.a. in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befindet.

21

Im Streitfall lag jedoch eine Übergangszeit von sechs Monaten (Juli 2005 bis Dezember 2005) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).

22

d) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

23

e) Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der bisherigen Auffassung fest, wonach weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- die Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes überschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50).

24

aa) Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382). Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers.

25

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Regelungslücke vor.

26

(1) Der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG besteht darin, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG die Fälle, in denen in der Regel steuerlich zu berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, typisierend geregelt. Dabei hat er insbesondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als berücksichtigungsfähig angesehen, und zwar solche, die sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach ernsthaften Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können (Buchst. c; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316), oder die sich höchstens in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung einer der in Buchst. b genannten Dienste befinden (Buchst. b). Die Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen nicht als Berücksichtigungs-, sondern als Verlängerungstatbestand ausgestaltet (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Damit bringt er zum Ausdruck, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Übrigen auch die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, zum gesetzlichen Zivildienst; in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, zum gesetzlichen Grundwehrdienst)-- grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei typisierender Betrachtung --was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, FamRZ 1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694)-- in keiner Unterhaltssituation mehr befinden. Der Gesetzgeber behandelt daher im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§§ 31 f., §§ 62 ff. EStG) die Berufsausbildung bewusst anders als die gesetzlichen Pflichtdienstzeiten. Dies deutet nicht darauf hin, dass er es planwidrig unterlassen haben könnte, die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG um die in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste zu ergänzen.

27

(2) Das Fehlen einer Regelungslücke wird schließlich durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074) bestätigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gleichgestellt. Diese Regelung bestätigt die frühere Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von höchstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes wie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt wurden (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 2000, 636, 639, 664, und R 180a der Einkommensteuer-Richtlinien 2001). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit unterlassen, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine längere Übergangszeit als vier Monate zu formulieren oder in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG die in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste aufzunehmen. Nach alledem kann nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.

28

f) Ebenso hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die Nichtberücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die sich --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50, m.w.N.).

29

Im Streitfall ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung des S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums verstoßen könnte. Im Übrigen wäre zu beachten, dass bei einer Nichtberücksichtigung des S eine steuerliche Entlastung des Klägers im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694). Es liegt aber auch insoweit kein Verfassungsverstoß, insbesondere keiner gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem Kindergeldanspruch die sozialrechtliche Funktion einer Familienförderung zukommt (§ 31 Satz 2 EStG).

30

aa) Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gewährung von Kindergeld --auch wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf-- ein Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59).

31

bb) Diesen Maßstäben genügt die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände.

32

(1) Der Gesetzgeber geht in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG davon aus, dass eine kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern nur dann besteht, wenn sich das Kind in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindet. Dem entspricht der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass ein volljähriges --nicht in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindliches-- Kind für sich selbst verantwortlich ist. Es hat seinen Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) zu sichern (z.B. BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 1602 Rz 5).

33

Dabei stellt es eine zulässige Typisierung dar, dass sich Eltern bei einer bis zu viermonatigen Übergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation befinden. Eine solche Annahme ist mit Blick auf die Kürze der gesetzlich normierten Übergangszeit nicht sachfremd. Umgekehrt darf der Gesetzgeber mit Blick auf den unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstverantwortung aber auch annehmen, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen.

34

(2) Sollte nach Ablauf der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit gleichwohl noch eine Unterhaltssituation bestehen, handelt es sich um einen Ausnahmefall (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841).

35

Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass es regelmäßig möglich ist, innerhalb der Viermonatsfrist eine Stelle zur Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist, durfte er unberücksichtigt lassen. Im Übrigen wird die beschränkende Wirkung auf die Kindergeldberechtigung dadurch abgemildert, dass volljährige Kinder während einer Übergangszeit trotz eines bevorstehenden Pflichtdienstes --bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen-- nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden können. Insbesondere würde eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwangsläufig daran scheitern, dass das Kind wegen des bevorstehenden Pflichtdienstes gehindert wäre, sich einer Berufsausbildung zu unterziehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Zum einen können auch zeitlich befristete Praktika oder andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb einer Ausbildungsordnung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710). Zum anderen könnten sich volljährige Kinder für den Fall der Zusage eines Ausbildungsplatzes noch anders entscheiden und sich von der zunächst beabsichtigten Ableistung des Pflichtdienstes zurückstellen lassen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes; § 11 Abs. 4 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes).

36

Mit Blick auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für typisierende und pauschalierende Regelungen bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten für den Kindergeldberechtigten und das Kind nicht absehbar ist. Außerdem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber --will man das Restrisiko einer Nichtberücksichtigung wegen Überschreitens der Viermonatsfrist vermeiden-- von dem Kind mit Beendigung des Ausbildungsabschnitts ein aktives Verhalten zur Herbeiführung eines Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG fordert.

37

2. Zwar hätte das FG die Klage für den Zeitraum ab Februar 2006 bereits mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist aber trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil sein Tenor zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2011 XI R 12/08, BFHE 233, 304, BStBl II 2011, 819, m.w.N.).

38

a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab Februar 2006 von Anfang an mit seiner Klage verfolgte oder diese erst nachträglich im Wege einer Klageänderung nach § 67 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens zu machen versuchte.

39

Das FG durfte zwar --ohne Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO-- den Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers, wonach die Tätigkeit des S bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstelle, dahingehend verstehen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog), dass auch Kindergeld für die Monate ab Februar 2006 begehrt wird. Zulässig wäre dieses Klagebegehren aber nur dann, wenn hierfür die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorlägen (s. dazu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 67 FGO Rz 44; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 10, m.w.N.). Danach müsste der Kläger bei der im Streitfall vorliegenden Verpflichtungsklage in der Form der sog. Vornahmeklage nach § 40 Abs. 2 FGO dargetan haben, durch die Ablehnung des Kindergeldanspruchs für den eben genannten Zeitraum in seinen Rechten verletzt zu sein.

40

b) Hieran fehlt es aber bereits deshalb, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 überhaupt keine das Kindergeld ab Februar 2006 ablehnende Regelung enthalten.

41

Dies ergibt sich daraus, dass die Familienkasse im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen kann (vgl. Senatsurteile vom 4. August 2011 III R 71/10, BFH/NV 2012, 298, BFHE 235, 203; vom 9. Juni 2011 III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858). Dieser zeitliche Regelungsumfang des Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides wird durch die Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben. Danach fehlt es bereits an der Klagebefugnis des Klägers.

42

c) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie vertreten.

43

Die vom Bundessozialgericht (BSG) für das sozialgerichtliche Verfahren abweichend vertretene Auffassung, wonach bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG--) bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen einen Verwaltungsakt, durch den die Gewährung laufender Zahlungen abgelehnt wird, auch über die nach der Widerspruchsentscheidung abgelaufenen Zeiträume zu entscheiden ist (vgl. BSG-Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1), ist auf das finanzgerichtliche Verfahren in Kindergeldsachen nicht übertragbar. Das BSG ging bei dieser Entscheidung davon aus, dass der im sozialgerichtlichen Verfahren angegriffene Bescheid die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat. Demgegenüber trifft ein Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid im Kindergeldrecht --auch wenn er keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält-- längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Monat der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung.

44

In dem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge (s. BSG-Urteil vom 28. April 1960  8 RV 1341/58, BSGE 12, 127) rechtfertigen es nicht, eine Klage oder Klageänderung (§ 67 FGO) ohne das Vorliegen zwingender Sachurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen (s. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1986  5 C 36/84, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1985, 406; vom 30. April 1992  5 C 1/88, BayVBl 1992, 760).

45

d) Soweit die Senatsentscheidungen vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184) sowie vom 30. Juni 2005 III R 80/03 (BFH/NV 2006, 262) dahingehend verstanden werden könnten, dass die FG bei Klagen gegen Kindergeld-Ablehnungsbescheide die Anspruchsberechtigung bis zu dem Monat der finanzgerichtlichen Entscheidung zu prüfen haben, hält der Senat aufgrund der vorstehenden Erwägungen hieran nicht mehr fest.

46

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, das Übergehen der von ihm schriftsätzlich beantragten Zeugenvernehmungen zu rügen (vgl. Sitzungsprotoll vom 17. November 2006). Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970).

47

4. Soweit das Kindergeld für den Zeitraum ab Februar 2006 betroffen ist, weist der Senat darauf hin, dass bezüglich dieser Kindergeldansprüche noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung --AO--) eingetreten ist.

48

Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. Grundsätzlich wäre zwar mit Ablauf des Jahres 2010 für die Kindergeldansprüche des Jahres 2006 die Festsetzungsfrist abgelaufen (zu deren Berechnung vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371). Zur Wahrung der Rechte des Kindergeldberechtigten ist aber in einem Fall, in dem der Berechtigte im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck bringt, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein noch nicht beschiedener --außerhalb des Klageverfahrens liegender-- Antrag auf Kindergeld vorliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Tatbestand

1

A. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im April 1988 geborenen Sohnes (S).

2

S beendete seine Schulausbildung im Juli 2007. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. September 2008 leistete er den gesetzlichen Zivildienst. Hierfür erhielt er einen Sold in Höhe von 4.599,72 € und ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 €. Spätestens im März 2008 bewarb sich S um einen Studienplatz. Im Juni 2008 bestand er die hierfür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung. Im Oktober 2008 nahm er sein Studium auf.

3

Die Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für S ab August 2007 auf und forderte gewährtes Kindergeld in Höhe von 616 € zurück. Ab Oktober 2008 bezog die Klägerin wieder Kindergeld. Die Familienkasse wies den gegen den Aufhebungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 als unbegründet zurück.

4

Die hiergegen erhobene Klage war für den Monat März 2008 erfolgreich, für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 hingegen erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, der Klage sei für den Monat März 2008 stattzugeben, weil sich S spätestens in diesem Monat um einen Studienplatz beworben habe. Einer Berücksichtigung des S als Ausbildungsplatz suchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) stehe nicht entgegen, dass er sein Studium aus studienorganisatorischen Gründen erst im Oktober 2008 habe aufnehmen können. Unerheblich sei auch der Umstand, dass S ab Januar 2008 Zivildienst geleistet habe. Die Ableistung des Zivildienstes führe nicht dazu, dass ein an sich erfüllter Berücksichtigungstatbestand wieder ausgeschlossen werde. Schließlich liege das von S während seiner Dienstzeit erhaltene Entgelt unter dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag. Für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 scheide hingegen eine Berücksichtigung des S aus. Insbesondere greife § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht ein, weil die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Zivildienstes mehr als vier Monate betragen habe.

5

Das FG legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 6/7 und der Familienkasse zu 1/7 auf.

6

Gegen das Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt.

7

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, soweit das FG den S wegen Überschreitens der Viermonatsfrist in dem Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 nicht als Kind berücksichtigt habe. Nicht beeinflussbare Verzögerungen bei der Einberufung zum Zivildienst dürften sich im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten auswirken. Abgesehen davon müsse das Kind bei einem schuldlosen Überschreiten der Viermonatsfrist jedenfalls nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 aufgehoben wurde.

9

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision eine unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG durch das FG, soweit es S ab März 2008 als Ausbildungsplatz suchendes Kind berücksichtigt habe. Hierdurch habe es gegen die gesetzgeberische Wertung verstoßen, nach der während eines Wehr- oder Zivildienstes mangels typischer Unterhaltssituation kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01 (BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807), nach dem sich ein Kind während des Zivildienstes in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden könne. Bei dieser Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass den Eltern wegen der Berufsausbildung des Kindes tatsächlich ein zusätzlicher Aufwand entstanden sei. Solche besonderen Umstände seien im Streitfall nicht gegeben.

10

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Aufhebungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung für den Monat März 2008 aufhebt.

11

Die Beteiligten beantragen im Übrigen, die Revision des jeweils anderen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

B. Die Revisionen sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für den Streitzeitraum (August 2007 bis März 2008) ein Kindergeldanspruch (nur) für den Monat März 2008 zusteht.

13

I. Das FG hat das Klagebegehren der Klägerin zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sie mit ihrer Klage die Aufhebung des Aufhebungsbescheids für den Zeitraum von August 2007 bis März 2008 begehrt.

14

Nach der Rechtsprechung des Senats kann das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld begehren, wäre sie insoweit unzulässig (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Es entspricht daher der recht verstandenen Interessenlage der Klägerin, dass sie mit ihrer Klage --zumal sie im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt hat-- die Aufhebung des Aufhebungsbescheids für den Zeitraum von August 2007 bis März 2008 erreichen will.

15

II. Revision der Klägerin

16

Das FG hat S für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 zu Recht nicht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt.

17

1. S kann während des genannten Zeitraums nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Ausbildungsplatz suchendes Kind berücksichtigt werden.

18

Nach dieser Vorschrift wird ein Kind berücksichtigt, das --wie S im Streitfall-- das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht (Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 32 Rz 31 f.). Nach den Feststellungen des FG hat sich S spätestens im Monat März 2008 um einen Studienplatz beworben. Diese von der Klägerin nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (s. § 118 Abs. 2 FGO). Danach hat sich S zwar jedenfalls im Monat März 2008, nicht aber zu einem früheren Zeitpunkt um einen Studienplatz beworben.

19

2. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung des S in der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als ein Kind in einer Übergangszeit aus.

20

a) Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.

21

Im Streitfall hat S die Übergangszeit von vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn des gesetzlichen Zivildienstes überschritten. Es liegt eine Übergangszeit --beginnend mit dem Monat August 2007 und endend mit dem Monat Dezember 2007-- von fünf Monaten vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist s. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, m.w.N.).

22

b) Ein Kindergeldanspruch lässt sich für die fünfmonatige Übergangszeit auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG stützen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz. Zur Begründung wird auf die jüngsten Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 (BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678) und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 (BFH/NV 2012, 1437) verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.

23

3. Schließlich kann S für die Monate Januar und Februar 2008 auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt (s. dazu BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242).

24

III. Revision der Familienkasse

25

Das FG hat zu Recht für den Monat März 2008 einen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bejaht.

26

1. Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt --wie bereits ausgeführt (s. B.II.1.)-- voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 853). Dabei ist im Grundsatz jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen. Ein ernsthaftes Bemühen erfordert aber zudem, dass der Ausbildungsplatz im Erfolgsfall angetreten werden kann. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen demnach nicht vor, wenn das Kind --die Verfügbarkeit des Ausbildungsplatzes unterstellt-- diesen ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Zudem liegt ein ernsthaftes Bemühen in Fällen, in denen eine Ausbildung --wie z.B. ein Studium-- nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 853). Im Übrigen ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht nur dann erfüllt, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, m.w.N.). Danach ist ein Kind, dem der begehrte Studienplatz aufgrund ernsthafter Bemühungen bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

27

2. Sind die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen gegeben, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind daneben den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

28

a) Der BFH hat zuletzt in seinen Entscheidungen zur Berücksichtigung von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeführt, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände ist. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. Senatsurteile in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329).

29

b) Dabei ist es nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik unerheblich, aus welchen Gründen bei den Eltern keine typische Unterhaltssituation gegeben ist. Danach kann weder eine Vollzeiterwerbstätigkeit noch die Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes den Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließen. Abweichendes lässt sich insbesondere weder aus dem Umstand, dass der Zivildienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG) aufgenommen wurde, noch aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ableiten, nach der Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, u.a. in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Berufsausbildung) über die maßgebliche Altersgrenze hinaus für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum berücksichtigt werden (sog. Verlängerungstatbestand). Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb --mangels typischer Unterhaltssituation-- auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben (BFH-Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012, 681). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eines Kindes für Zeiten des Zivildienstes auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich --neben dem Zivildienst-- ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Auch in diesem Fall ist --wie beim Zusammentreffen ernsthafter Ausbildungsplatzbemühungen mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit-- die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und damit die wirtschaftliche Belastung der Eltern nicht durch eine einschränkende Auslegung des Berücksichtigungstatbestandes, sondern --entsprechend der gesetzlichen Regelungskonzeption-- durch die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes typisierend zu bestimmen. Demnach können Kinder, die den gesetzlichen Zivildienst ableisten, nicht nur als Kinder in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; so bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807), sondern auch als Ausbildungsplatz suchende Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) berücksichtigt werden.

30

3. Das FG hat die vorstehend dargestellten Grundsätze zutreffend auf den Streitfall angewendet.

31

S hat sich nach den den Senat bindenden Feststellungen im Monat März 2008 um die Aufnahme des Studiums im Oktober 2008 beworben (s. dazu bereits B.II.1.). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den nächstmöglichen Studienbeginn gehandelt hat. Im Übrigen ist S die Aufnahme des Studiums zu diesem Zeitpunkt auch nicht wegen der Ableistung des Zivildienstes unmöglich gewesen; sein Zivildienst endete vor dem Semesterbeginn. Dass sich S während seines Zivildienstes beworben hat, ist --wie ausgeführt (B.III.2.)-- unschädlich.

32

Danach war S für den Monat März 2008 infolge seiner Bewerbung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.

33

4. Schließlich haben die Einkünfte und Bezüge des S nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (s. § 118 Abs. 2 FGO) den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG) nicht überschritten.

34

IV. Die Entscheidung des FG über die Verfahrenskosten ist unrichtig und deshalb unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens von dem erkennenden Senat richtig zu stellen (BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 76/84, juris, m.w.N.).

35

Die Kostenverteilung ergibt sich nach dem Maße des Obsiegens bzw. Unterliegens, somit danach, in welchem Umfang der Klageantrag erfolgreich ist. Es ist auf den Unterschied zwischen der begehrten und der erreichten Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 136 Rz 1; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 136 FGO Rz 6). Das FG hat die Verfahrenskosten der Klägerin zu 6/7 und der Familienkasse zu 1/7 auferlegt (§ 136 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat jedoch mit ihrer Klage Kindergeld für acht (August 2007 bis März 2008), nicht für sieben Monate begehrt. Danach hat die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens die Klägerin zu 7/8 und die Familienkasse zu 1/8 zu tragen.

36

Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt Folgendes: Legen --wie hier-- beide Beteiligten Revision ein, ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenverteilung nach Quoten der Gesamtkosten (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu treffen (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2000 III R 79/97, BFHE 193, 536, BStBl II 2001, 702).

37

Danach trägt die Klägerin die Kosten zu 7/8 und die Familienkasse zu 1/8.

Tatbestand

1

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte bis einschließlich Juni 2007 eine Berufsfachschule. Ab Juni 2007 begleitete die Tochter den Podologen R bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche als "Praktikantin". Im August 2008 begann die Tochter des Klägers mit einer zweijährigen Ausbildung zur Podologin bei einer Facheinrichtung.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die bis dahin bestehende Kindergeldfestsetzung mit Verfügung vom 21. Mai 2008 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2007 zurück. Mit Bescheid vom 14. August 2008 änderte die Familienkasse den Bescheid vom 21. Mai 2008 und erkannte den Kindergeldanspruch für die Zeit Juni 2006 bis Februar 2007 an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage für den Zeitraum Juni 2007 bis November 2007 statt und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab. Der Kläger sei für den Zeitraum ab Juni 2007 kindergeldberechtigt, da seine Tochter in diesem Zeitraum bei dem Podologen R ein Praktikum absolviert habe. Die Tochter habe sich ernsthaft um eine Berufsausbildung bemüht, wie sich aus der als glaubhaft anzusehenden Aussage des Zeugen R ergebe. Ein als Berufsausübung zu wertendes Praktikum setze nicht voraus, dass es ununterbrochen ausgeübt werde. Es reiche aus, wenn der Praktikant für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Monat tätig sei.

4

Mit ihrer Revision macht die Familienkasse geltend, dass es sich bei der ab Juni 2007 durchgehend durchgeführten Tätigkeit nicht um ein als Berufsausbildung zu wertendes Praktikum gehandelt habe. Durch das Praktikum seien nicht die für eine Berufsausbildung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt worden. Der Zeuge habe nur bestätigt, dass die Tochter die Arbeit eines Podologen habe kennen lernen wollen und lediglich eine Woche im Monat "mitgegangen" sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Tochter in die theoretischen Grundlagen der Tätigkeit eines Podologen eingeführt worden sei oder praktische Aufgaben selbständig ausgeführt habe. Es habe kein detaillierter Ausbildungsplan vorgelegen, der darauf abgezielt habe, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Auch aufgrund der nur geringen zeitlichen Inanspruchnahme habe es an einer ernsthaften und ausreichenden Vorbereitung auf ein Berufsziel gefehlt. Komme es bei einer Sprachausbildung im Ausland auf einen Unterricht von mindestens zehn Wochenstunden an, sei von einer Berufsausbildung nur auszugehen, wenn unter Berücksichtigung von Vor- und Nacharbeit von ca. zehn Stunden eine monatliche Gesamtausbildungszeit von 80 Stunden vorliege, die die Tochter nicht einmal zur Hälfte erreicht habe.

5

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Ausbildungsbegriff sei weit auszulegen. Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern sei gemindert, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde. Die Familienkasse überspanne die Anforderungen an den Ausbildungsbegriff. Die Tochter habe die Absicht gehabt, den Berufsalltag eines Podologen kennenzulernen. Es könne nicht gefordert werden, dass ein Praktikant berufstypische Tätigkeiten bereits selbständig ausführe, wie das Beispiel des Praktikanten in einer Anwaltskanzlei zeige. Auf die zeitliche Inanspruchnahme komme es nicht an.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, die Tochter des Klägers habe sich in den Monaten ab Juni 2007 in Ausbildung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

10

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

11

Im Hinblick auf die Anforderungen, die an den zeitlichen Umfang von Ausbildungsmaßnahmen zu stellen sind, differenziert die Rechtsprechung des BFH nach der Art der Ausbildungsmaßnahme.

12

Befindet sich ein Kind aufgrund einer Schulausbildung, an der es teilnimmt, um der Schulpflicht nachzukommen, in Berufsausbildung, kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Unterrichtszeit mindestens zehn Wochenstunden beträgt, so dass auch eine wöchentliche Unterrichtsstundenzahl von z.B. nur acht Stunden ausreicht. Anders ist es bei einem Sprachunterricht im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes. Im Hinblick auf die dann erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten ist hier von einer Berufsausbildung nur auszugehen, wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 93/08, BFHE 229, 267, BStBl II 2010, 1060).

13

2. Im Streitfall ist das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Aussage des Zeugen R zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Tochter des Klägers bei dem Podologen R als Berufspraktikum anzusehen war, da die Anerkennung eines Praktikums als Berufsausbildung nach der BFH-Rechtsprechung keine ununterbrochene Tätigkeit voraussetze und es daher ausreiche, dass das Kind dem Praktikum für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Monat nachgehe, wofür eine jeweils einwöchige Teilnahme während eines Monats ausreiche.

14

Da die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, bindet sie den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Wie das vom Kläger angeführte Beispiel eines Praktikums in einer Anwaltskanzlei zeigt, ist es entgegen der Auffassung der Familienkasse im Übrigen nicht erforderlich, dass dem Praktikum ein "detaillierter Ausbildungsplan" zugrunde liegt. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen nach der BFH-Rechtsprechung vielmehr alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind oder jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen müssen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713).

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Schließlich bestehen bei einer im Inland erfolgenden Berufsausbildung, bei der es auf eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten nicht ankommt, keine festen Mindestgrenzen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildungsmaßnahme, deren Unterschreiten der Annahme einer Ausbildungsmaßnahme entgegensteht. Das Urteil des FG war daher auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.