Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Aug. 2014 - 3 V 38/14

published on 22/08/2014 00:00
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Aug. 2014 - 3 V 38/14
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 4.245, 00 €.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine von der Antragstellerin erbrachte Sacheinlage umsatzsteuerpflichtig ist.

2

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Tierbestände zum Zweck der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte als Nahrungsmittel und als Rohstoffe zur industriellen Verwertung, die Durchführung von Dienstleistungen in der Landwirtschaft und in anderen Bereichen. Geschäftsführer der Antragstellerin sind Frau T und Herr H. Gesellschafter der Antragstellerin sind Frau T, Herr R, die A GmbH und die L mbH.

3

Die Antragstellerin ist Kommanditistin der Dienstleistungsgesellschaft B GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (im Folgenden KG). Weitere Kommanditistin ist die L mbH. Komplementärin der KG ist die D mbH, eingetragen beim Amtsgericht … Die Antragstellerin, die L mbH und die D mbH schlossen am 26. Juli 2010 einen Vertrag über die Erhöhung der Kommanditbeteiligungen bei der KG. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages sollte der Kommanditanteil der Antragstellerin von 500,00 € um 89.500,00 € auf 90.000,00 € erhöht werden. Der Kommanditanteil der L mbH sollte von 500,00 € auf 110.000,00 € erhöht werden. Die Erhöhung wurde am 12. August 2010 im Handelsregister eingetragen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte die Antragstellerin die Erhöhung ihrer Kommanditeinlage nicht durch eine Bareinlage, sondern durch die Übertragung der in Anlage 1 des Vertrages genannten materiellen Vermögensgegenstände auf die KG erbringen. Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages sollte die Übertragung der vorgenannten Vermögenswerte sowohl ertragsteuerlich als auch in der Handelsbilanz zu den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgeschriebenen Werten erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages sollte der Übergang der Vermögensgegenstände auf den 01. Juli 2010 erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages gingen die Vertragsparteien davon aus, dass die mit den Kommanditistinnen bestehenden, den übertragenen Betriebsteilen der jeweiligen Kommanditisten zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit allen Rechten und Pflichten zum Übertragungsstichtag auf die KG übergehen. Sollten die Voraussetzungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht gegeben sein, verpflichteten sich die Vertragsparteien in § 4 Abs. 2 des Vertrages zum Abschluss eines entsprechenden Überleitungsvertrages hinsichtlich der einzelnen Arbeitsverhältnisse.

4

Die Umsatzsteuererklärung der Antragstellerin für das Streitjahr ging am 21. November 2011 beim Antragsgegner ein. Die Antragstellerin wurde erklärungsgemäß veranlagt.

5

Der Antragsgegner führte in der Zeit vom 09. Dezember 2013 bis zum 23. April 2014 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Feststellungen gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass es sich bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Erbringung der Sacheinlage für die Erhöhung der Kommanditanteile nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt. Die Antragstellerin betreibe einen Ackerbaubetrieb auf eigenen und gepachteten landwirtschaftlichen Flächen, weitere wesentliche Geschäftsbereiche bestünden nicht. Für einen Ackerbaubetrieb sei das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen jedoch Voraussetzung. Im Rahmen der Übertragung zur Erhöhung der Kommanditeinlage habe die Antragstellerin keine Flächen und keine Pachtverhältnisse auf die KG übertragen. Die übernehmende Gesellschaft sei deshalb nicht in der Lage, den übertragenen Geschäftsbetrieb Ackerbau fortzuführen. Demgemäß entspreche der Geschäftsbetrieb der KG nicht dem Geschäftsbetrieb, der durch die Antragstellerin betrieben werden. Der Unternehmensgegenstand der KG sei vielmehr das Erbringen von Dienstleistungen an landwirtschaftlichen Betrieben als Lohnunternehmer.

6

Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Antragsgegner am 23. Mai 2014 eine nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2010. Mit diesem Bescheid verbunden setzte der Antragsgegner Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 i. H. v. 5.575,00 € fest. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die Antragstellerin am 30. Mai 2014 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handele, da der produktive Marktfruchtbetrieb und damit wesentliche Betriebsmittel sowie die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter übertragen worden seien. Sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der KG handele es sich um Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. Der Unterschied bestehe darin, dass die Antragstellerin aber der Landwirtschaft zugeordnet werde. Die praktische Tätigkeit, die beide Betriebe vor und nach der Sacheinlage ausgeübt hätten bzw. ausüben würden, sei de facto dieselbe, nämlich die Nutzung der Technik und Arbeitsverhältnisse für die Marktfruchtproduktion. Der Unterschied bestehe darin, dass die Antragstellerin eigene und gepachtete Flächen bewirtschafte, die KG dagegen im Prüfungszeitraum die Flächen im Auftrag der Antragstellerin für die Antragstellerin bewirtschaftet habe. Der BFH habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1a UStG zur vollständigen Umsetzung des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmten oder sich hinreichend ähneln würden. Wenn man unter Tätigkeit die Bodenbearbeitung zur Marktfruchtproduktion verstehe, dürfe dies unstreitig im vorliegenden Fall gegeben sein. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in den folgenden Wirtschaftsjahren 2011 und 2012 auch die Grundstücke an die KG verpachtet habe. Seitdem bewirtschafte diese nunmehr auch selbst Flächen, so dass es insofern keinen Unterschied zur früheren Tätigkeit der Antragstellerin mache.

7

Hinzuweisen sei auch auf das EuGH-Urteil vom 30. Mai 2013 (C-651/11, HFR 2013, 754). Nach den Kernaussagen des Urteils könne die Übertragung eines Gesellschaftsanteils nur dann einer nicht steuerbaren Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt werde.

8

Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung hat er mit Verfügung vom 12. Juni 2014 abgelehnt.

9

Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 19. Juni 2014 verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren bei Gericht weiter. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der Sacheinlage einen Ackerbaubetrieb betreibe. Im Übrigen gehe es nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Wesentlichen darum, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werde. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um dieselbe Art der unternehmerischen Tätigkeit handeln müsse.

10

Zwar sei der Zinsbescheid nicht von der Antragstellerin angefochten worden, da die Zinsfestsetzung jedoch ein Folgebescheid des Grundlagenbescheides Umsatzsteuer sei, habe sie auch die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides angefochten.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheides über Umsatzsteuer für 2010 vom 23. Mai 2014 i. H. v. … € und die Vollziehung des Zinsbescheides vom 23. Mai 2014 i. H. v. … € bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

12

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

13

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass es sich nach den gesetzlichen Grundlagen bei der Sacheinlage der Antragstellerin in die KG und der Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse durch diese Gesellschaft um keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handele. Die Antragstellerin betreibe sowohl vor als auch nach der Sacheinlage einen Ackerbaubetrieb zum Zwecke der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte auf eigenen und gepachteten Flächen. Diesen Geschäftsbetrieb könne die KG mit den von der Antragstellerin übertragenen Wertvermögensgegenständen und Arbeitsverhältnissen nicht fortsetzen, da ihr nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes, nämlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit übertragen worden seien. Der bisherige Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei bei dieser verblieben. Die KG begründe ein bisher nicht bestehendes Dienstleistungsunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Erbringens von Dienstleistungen an landwirtschaftliche Betriebe. Demgemäß entspreche bzw. ähnele der Geschäftsbetrieb der KG nicht annähernd dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin, was aber Tatbestandsvoraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG sei. Die KG sei als Dienstleistungsunternehmen gegründet worden und führe diese Tätigkeit auch nach der Sacheinlage aus. Dieses sei nicht gleichzusetzen mit einem Ackerbaubetrieb. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin zitierten Urteilen.

14

Die Sacheinlage der Antragstellerin sei als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, weil gerade diese zusammen mit den Arbeitsverhältnissen keinen Unternehmensteil bilden würden, über den die KG die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin fortführen könne. So fehlten der Antragstellerin entsprechende landwirtschaftliche Nutzflächen.

15

Soweit die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid vom 23. Mai 2014 festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 beantrage, sei dieser Antrag unzulässig, da der Antragsgegner aufgrund des Fehlens eines behördlichen Antrages in dieser Sache keine Ablehnung vorgenommen habe.

16

Dem Gericht lagen je ein Band Umsatzsteuer-, Allgemeine-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungs-, Rechtsbehelfs-, Betriebsprüfungs-, Dauerbeleg- und Betriebshandakte des Antragsgegners vor.

Entscheidungsgründe

17

II. Der Antrag ist, auch hinsichtlich des Zinsbescheides, zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

18

1.
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Antragsgegners, dass die Zugangsvoraussetzungen für einen bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für die festgesetzte Umsatzsteuer, nicht aber für die festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer vorliegen. In der neueren Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auch die Vollziehung von Annexforderungen ausgesetzt werden darf, wenn die festgesetzte Umsatzsteuer maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680 m. w. N).

19

2.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 – 6 FGO).

20

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner hat zu Recht die Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Erbringung der Sacheinlage für die Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Antragstellerin bei der KG der Umsatzsteuer unterworfen, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegt.

21

Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, richtet sich nach den Grundsätzen, die der EuGH mit Urteil vom 27. November 2003 (C - 497/01, Slg 2003, I -14393) aufgestellt hat. Danach gilt der Grundsatz der Nicht-Lieferung für jede Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Bei der „Nicht-Lieferung“ handelt es sich um einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der unter Berücksichtigung des Zwecks des Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG (ab 2007 Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystemRl]), Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, indem vermieden wird, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, auszulegen ist. In Anbetracht dieses Zwecks ist der Begriff Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, dahingehend auszulegen, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materiellen und ggf. immateriellen Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; das schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen, wie den Verkauf eines Warenbestands, ein.

22

Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Deshalb kommt es maßgeblich darauf an, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Fortsetzung einer durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit zu ermöglichen und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Dafür sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor oder nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 92/07, BFH/NV 2008, 2065).

23

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze erfolgte vorliegend keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist der beschließende Senat der Überzeugung, dass durch die Übertragung allein von landwirtschaftlichen Maschinen kein hinreichendes Ganzes übergegangen ist, das die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Von entscheidender Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb, also einen Produktionsbetrieb geführt hat. Bei einem solchen Betrieb bilden insbesondere die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 1970 V R 161/66, BFHE 98, 228, BStBl II 1970, 365). Bei Betrieben, die in gemieteten Räumen unterhalten werden, gehört gleichzeitig auch das Mietrecht zu den wesentlichen Grundlagen.

24

Die KG hat vorliegend keinerlei Grundstücke übernommen. Sie ist auch nicht in die bestehenden Pachtverträge eingetreten. In der Übernahme allein des Maschinenparks ist im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebes kein Geschäftsbetrieb zu sehen. Dies mag sich im Falle der Übertragung eines Dienstleistungsunternehmens anders verhalten. Ein solches liegt hier aber nicht vor. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann bei der Übertragung allein des Maschinenparks nicht von der Übertragung des Geschäftsbetriebes, also der Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile eines Unternehmens ausgegangen werden, über den eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

26

Die Beschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.     § 128 Abs. 3 FGO vorliegen.

27

Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass im Verfahren zur Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert mit 10 v. H. des begehrten auszusetzenden Betrages zu berechnen ist.

28

Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG) sind unanfechtbar

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published on 19/12/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum (Reha-Zentrum) im Streitjahr 1998 eine Geschäft
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Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.