Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Aug. 2014 - 3 V 38/14

bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 4.245, 00 €.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine von der Antragstellerin erbrachte Sacheinlage umsatzsteuerpflichtig ist.

2

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Tierbestände zum Zweck der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte als Nahrungsmittel und als Rohstoffe zur industriellen Verwertung, die Durchführung von Dienstleistungen in der Landwirtschaft und in anderen Bereichen. Geschäftsführer der Antragstellerin sind Frau T und Herr H. Gesellschafter der Antragstellerin sind Frau T, Herr R, die A GmbH und die L mbH.

3

Die Antragstellerin ist Kommanditistin der Dienstleistungsgesellschaft B GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (im Folgenden KG). Weitere Kommanditistin ist die L mbH. Komplementärin der KG ist die D mbH, eingetragen beim Amtsgericht … Die Antragstellerin, die L mbH und die D mbH schlossen am 26. Juli 2010 einen Vertrag über die Erhöhung der Kommanditbeteiligungen bei der KG. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages sollte der Kommanditanteil der Antragstellerin von 500,00 € um 89.500,00 € auf 90.000,00 € erhöht werden. Der Kommanditanteil der L mbH sollte von 500,00 € auf 110.000,00 € erhöht werden. Die Erhöhung wurde am 12. August 2010 im Handelsregister eingetragen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte die Antragstellerin die Erhöhung ihrer Kommanditeinlage nicht durch eine Bareinlage, sondern durch die Übertragung der in Anlage 1 des Vertrages genannten materiellen Vermögensgegenstände auf die KG erbringen. Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages sollte die Übertragung der vorgenannten Vermögenswerte sowohl ertragsteuerlich als auch in der Handelsbilanz zu den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgeschriebenen Werten erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages sollte der Übergang der Vermögensgegenstände auf den 01. Juli 2010 erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages gingen die Vertragsparteien davon aus, dass die mit den Kommanditistinnen bestehenden, den übertragenen Betriebsteilen der jeweiligen Kommanditisten zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit allen Rechten und Pflichten zum Übertragungsstichtag auf die KG übergehen. Sollten die Voraussetzungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht gegeben sein, verpflichteten sich die Vertragsparteien in § 4 Abs. 2 des Vertrages zum Abschluss eines entsprechenden Überleitungsvertrages hinsichtlich der einzelnen Arbeitsverhältnisse.

4

Die Umsatzsteuererklärung der Antragstellerin für das Streitjahr ging am 21. November 2011 beim Antragsgegner ein. Die Antragstellerin wurde erklärungsgemäß veranlagt.

5

Der Antragsgegner führte in der Zeit vom 09. Dezember 2013 bis zum 23. April 2014 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Feststellungen gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass es sich bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Erbringung der Sacheinlage für die Erhöhung der Kommanditanteile nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt. Die Antragstellerin betreibe einen Ackerbaubetrieb auf eigenen und gepachteten landwirtschaftlichen Flächen, weitere wesentliche Geschäftsbereiche bestünden nicht. Für einen Ackerbaubetrieb sei das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen jedoch Voraussetzung. Im Rahmen der Übertragung zur Erhöhung der Kommanditeinlage habe die Antragstellerin keine Flächen und keine Pachtverhältnisse auf die KG übertragen. Die übernehmende Gesellschaft sei deshalb nicht in der Lage, den übertragenen Geschäftsbetrieb Ackerbau fortzuführen. Demgemäß entspreche der Geschäftsbetrieb der KG nicht dem Geschäftsbetrieb, der durch die Antragstellerin betrieben werden. Der Unternehmensgegenstand der KG sei vielmehr das Erbringen von Dienstleistungen an landwirtschaftlichen Betrieben als Lohnunternehmer.

6

Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Antragsgegner am 23. Mai 2014 eine nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2010. Mit diesem Bescheid verbunden setzte der Antragsgegner Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 i. H. v. 5.575,00 € fest. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die Antragstellerin am 30. Mai 2014 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handele, da der produktive Marktfruchtbetrieb und damit wesentliche Betriebsmittel sowie die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter übertragen worden seien. Sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der KG handele es sich um Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. Der Unterschied bestehe darin, dass die Antragstellerin aber der Landwirtschaft zugeordnet werde. Die praktische Tätigkeit, die beide Betriebe vor und nach der Sacheinlage ausgeübt hätten bzw. ausüben würden, sei de facto dieselbe, nämlich die Nutzung der Technik und Arbeitsverhältnisse für die Marktfruchtproduktion. Der Unterschied bestehe darin, dass die Antragstellerin eigene und gepachtete Flächen bewirtschafte, die KG dagegen im Prüfungszeitraum die Flächen im Auftrag der Antragstellerin für die Antragstellerin bewirtschaftet habe. Der BFH habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1a UStG zur vollständigen Umsetzung des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmten oder sich hinreichend ähneln würden. Wenn man unter Tätigkeit die Bodenbearbeitung zur Marktfruchtproduktion verstehe, dürfe dies unstreitig im vorliegenden Fall gegeben sein. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in den folgenden Wirtschaftsjahren 2011 und 2012 auch die Grundstücke an die KG verpachtet habe. Seitdem bewirtschafte diese nunmehr auch selbst Flächen, so dass es insofern keinen Unterschied zur früheren Tätigkeit der Antragstellerin mache.

7

Hinzuweisen sei auch auf das EuGH-Urteil vom 30. Mai 2013 (C-651/11, HFR 2013, 754). Nach den Kernaussagen des Urteils könne die Übertragung eines Gesellschaftsanteils nur dann einer nicht steuerbaren Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt werde.

8

Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung hat er mit Verfügung vom 12. Juni 2014 abgelehnt.

9

Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 19. Juni 2014 verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren bei Gericht weiter. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der Sacheinlage einen Ackerbaubetrieb betreibe. Im Übrigen gehe es nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Wesentlichen darum, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werde. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um dieselbe Art der unternehmerischen Tätigkeit handeln müsse.

10

Zwar sei der Zinsbescheid nicht von der Antragstellerin angefochten worden, da die Zinsfestsetzung jedoch ein Folgebescheid des Grundlagenbescheides Umsatzsteuer sei, habe sie auch die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides angefochten.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheides über Umsatzsteuer für 2010 vom 23. Mai 2014 i. H. v. … € und die Vollziehung des Zinsbescheides vom 23. Mai 2014 i. H. v. … € bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

12

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

13

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass es sich nach den gesetzlichen Grundlagen bei der Sacheinlage der Antragstellerin in die KG und der Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse durch diese Gesellschaft um keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handele. Die Antragstellerin betreibe sowohl vor als auch nach der Sacheinlage einen Ackerbaubetrieb zum Zwecke der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte auf eigenen und gepachteten Flächen. Diesen Geschäftsbetrieb könne die KG mit den von der Antragstellerin übertragenen Wertvermögensgegenständen und Arbeitsverhältnissen nicht fortsetzen, da ihr nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes, nämlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit übertragen worden seien. Der bisherige Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei bei dieser verblieben. Die KG begründe ein bisher nicht bestehendes Dienstleistungsunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Erbringens von Dienstleistungen an landwirtschaftliche Betriebe. Demgemäß entspreche bzw. ähnele der Geschäftsbetrieb der KG nicht annähernd dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin, was aber Tatbestandsvoraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG sei. Die KG sei als Dienstleistungsunternehmen gegründet worden und führe diese Tätigkeit auch nach der Sacheinlage aus. Dieses sei nicht gleichzusetzen mit einem Ackerbaubetrieb. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin zitierten Urteilen.

14

Die Sacheinlage der Antragstellerin sei als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, weil gerade diese zusammen mit den Arbeitsverhältnissen keinen Unternehmensteil bilden würden, über den die KG die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin fortführen könne. So fehlten der Antragstellerin entsprechende landwirtschaftliche Nutzflächen.

15

Soweit die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid vom 23. Mai 2014 festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 beantrage, sei dieser Antrag unzulässig, da der Antragsgegner aufgrund des Fehlens eines behördlichen Antrages in dieser Sache keine Ablehnung vorgenommen habe.

16

Dem Gericht lagen je ein Band Umsatzsteuer-, Allgemeine-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungs-, Rechtsbehelfs-, Betriebsprüfungs-, Dauerbeleg- und Betriebshandakte des Antragsgegners vor.

Entscheidungsgründe

17

II. Der Antrag ist, auch hinsichtlich des Zinsbescheides, zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

18

1.
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Antragsgegners, dass die Zugangsvoraussetzungen für einen bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für die festgesetzte Umsatzsteuer, nicht aber für die festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer vorliegen. In der neueren Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auch die Vollziehung von Annexforderungen ausgesetzt werden darf, wenn die festgesetzte Umsatzsteuer maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680 m. w. N).

19

2.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 – 6 FGO).

20

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner hat zu Recht die Übertragung der Wirtschaftsgüter zur Erbringung der Sacheinlage für die Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Antragstellerin bei der KG der Umsatzsteuer unterworfen, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegt.

21

Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, richtet sich nach den Grundsätzen, die der EuGH mit Urteil vom 27. November 2003 (C - 497/01, Slg 2003, I -14393) aufgestellt hat. Danach gilt der Grundsatz der Nicht-Lieferung für jede Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Bei der „Nicht-Lieferung“ handelt es sich um einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der unter Berücksichtigung des Zwecks des Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG (ab 2007 Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystemRl]), Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, indem vermieden wird, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, auszulegen ist. In Anbetracht dieses Zwecks ist der Begriff Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, dahingehend auszulegen, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materiellen und ggf. immateriellen Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; das schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen, wie den Verkauf eines Warenbestands, ein.

22

Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Deshalb kommt es maßgeblich darauf an, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Fortsetzung einer durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit zu ermöglichen und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Dafür sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor oder nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 92/07, BFH/NV 2008, 2065).

23

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze erfolgte vorliegend keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist der beschließende Senat der Überzeugung, dass durch die Übertragung allein von landwirtschaftlichen Maschinen kein hinreichendes Ganzes übergegangen ist, das die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Von entscheidender Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb, also einen Produktionsbetrieb geführt hat. Bei einem solchen Betrieb bilden insbesondere die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 1970 V R 161/66, BFHE 98, 228, BStBl II 1970, 365). Bei Betrieben, die in gemieteten Räumen unterhalten werden, gehört gleichzeitig auch das Mietrecht zu den wesentlichen Grundlagen.

24

Die KG hat vorliegend keinerlei Grundstücke übernommen. Sie ist auch nicht in die bestehenden Pachtverträge eingetreten. In der Übernahme allein des Maschinenparks ist im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebes kein Geschäftsbetrieb zu sehen. Dies mag sich im Falle der Übertragung eines Dienstleistungsunternehmens anders verhalten. Ein solches liegt hier aber nicht vor. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann bei der Übertragung allein des Maschinenparks nicht von der Übertragung des Geschäftsbetriebes, also der Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile eines Unternehmens ausgegangen werden, über den eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

26

Die Beschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.     § 128 Abs. 3 FGO vorliegen.

27

Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass im Verfahren zur Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert mit 10 v. H. des begehrten auszusetzenden Betrages zu berechnen ist.

28

Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG) sind unanfechtbar

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

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Bundesfinanzhof Urteil, 19. Dez. 2012 - XI R 38/10

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum (Reha-Zentrum) im Streitjahr 1998 eine Geschäft

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum (Reha-Zentrum) im Streitjahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, so dass keine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) vorliegt und der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Unrecht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen hat.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem 1. August 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... AG (AG) in ... Gegenstand des Unternehmens waren ..., die dem Betrieb von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens dienen, insbesondere Seniorenzentren und Kliniken.

3

In den Jahren 1993 und 1994 errichtete der ... e.V. auf dem Erbbaugrundstück ...straße in A ein Reha-Zentrum unter Inanspruchnahme von Vorsteuern in Höhe von ... DM. Nach der Fertigstellung im Jahr 1994 optierte der Verein zur Umsatzsteuer und vermietete das Reha-Zentrum steuerpflichtig an die ... GmbH.

4

Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erwarb die AG von dem Verein das Erbbaurecht mit aufstehendem Reha-Zentrum mit der Verpflichtung, den Mietvertrag mit der ... GmbH zu übernehmen. Dieser Vorgang wurde von dem für den Verein zuständigen Finanzamt als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG behandelt.

5

Mit Vertrag vom 14. Mai 1998 veräußerte die AG das Erbbaurecht an dem Grundstück in A nebst aufstehendem Reha-Zentrum an die ... KG (A-KG) ohne Umsatzsteuerausweis. Mit gleicher notarieller Urkunde erwarb die A-KG von der Stadt A das Eigentum an dem Erbbaugrundstück. Im Rahmen des Kaufvertrags schlossen die A-KG und die ... GmbH einen Mietvertrag über 22,5 Jahre ab. Die A-KG hat die Verpachtung im Wesentlichen fortgeführt.

6

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung war das FA der Ansicht, dass u.a. wegen der steuerfreien Veräußerung durch Vertrag vom 14. Mai 1998 eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorzunehmen sei, auf die im Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 2. Oktober 2000 ein Betrag von ... DM (= ... €) entfiel.

7

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 beantragte der Kläger, den Umsatzsteuerbescheid für 1998 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern und die Umsatzsteuer um den im Bescheid festgesetzten Vorsteuerkorrekturbetrag für die steuerfreie Veräußerung des Grundstücks nebst Reha-Zentrum von der AG an die A-KG durch den Vertrag vom 14. Mai 1998 nach § 15a UStG in Höhe von... DM (= ... €) zu reduzieren.

8

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2. April 2004 abgelehnt. Der Einspruch war erfolglos.

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das FA habe im Streitfall zu Unrecht die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bejaht. Bei Grundstücksgeschäften führe die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen werde. Beim Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken könne deshalb eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung bzw. Teilbetriebsveräußerung vorliegen, denn ein in die Mietverträge eintretender Unternehmer könne die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen. Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation seien dafür nicht erforderlich.

10

Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- ("Vermögen oder Teilvermögen") sei im Streitfall davon auszugehen, dass die A-KG von der AG als Verkäuferin zumindest ein Teilvermögen i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG erworben habe. Es komme nicht darauf an, ob das streitige Grundstück nebst Reha-Zentrum von der AG vor der Veräußerung organisatorisch getrennt behandelt worden sei. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass es getrennt fortgeführt werden konnte, was unstreitig geschehen sei.

11

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 193 veröffentlicht.

12

Das FA stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil des FG verstoße gegen § 15a Abs. 1, 6a UStG i.V.m. § 1 Abs. 1a UStG, da eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliege.

13

Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setze voraus, dass das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche, und dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Entgegen der Ansicht des FG seien dies aber nicht die einzigen Voraussetzungen. Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG erfordere vielmehr auch, dass das veräußerte Unternehmensvermögen im Unternehmen des Veräußerers einen gesondert gegliederten Betrieb darstelle. Erst wenn feststehe, dass es sich um einen gesondert geführten Betrieb handele, sei zu prüfen, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermögliche.

14

Ein Unternehmensteil sei dann ein gesondert gegliederter Betrieb, wenn er wirtschaftlich selbständig und für sich lebensfähig sei. Wirtschaftliche Selbständigkeit erfordere, dass der veräußerte Unternehmensteil einen für sich lebensfähigen Organismus bilde, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben werde und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde bilde. Ob dies der Fall sei, sei anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse beim Veräußerer zu beurteilen. Wie ein selbständiges Unternehmen werde ein Unternehmensteil aber nur dann betrieben, wenn es über eine entsprechende eigenständige Organisation verfüge.

15

Dass die wirtschaftliche und damit auch organisatorische Selbständigkeit zur Zeit der Veräußerung des Unternehmensteils Voraussetzung für einen gesondert geführten Betrieb i.S. des § 1 Abs. 1a UStG sei, ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG ("gesondert geführter Betrieb") und zum anderen aus dem Gesetzeszweck, Unternehmensnachfolgen und Unternehmensumstrukturierungen zu erleichtern, nicht aber die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände oder sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien.

16

Das Erfordernis einer organisatorischen Selbständigkeit stehe auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe klargestellt, dass die bloße Übertragung einzelner Gegenstände wie der Verkauf eines Warenbestandes von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG nicht erfasst sei, sondern dass es sich stets um die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils handeln müsse. Auch der EuGH gehe somit davon aus, dass der übertragene Unternehmensteil schon im Zeitpunkt der Übertragung über ein gewisses Maß an Selbständigkeit verfügen müsse.

17

Das Erbbaurecht habe sich beim Veräußerer in keiner Weise verselbständigt, sondern sei Teil seines Umlaufvermögens gewesen. Es müsse daher so behandelt werden, als handele es sich um die Übertragung von Gegenständen, vergleichbar derjenigen eines "Warenlagers".

18

Das Geschäft, das die AG im Hinblick auf das Grundstück zur Zeit dessen Übertragung betrieben habe, habe sich auf die Vermietung und Verpachtung beschränkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gesondert geführter Betrieb übertragen worden sei, komme es daher allein darauf an, ob die Veräußerung des Rechts an dem Grundstück als Übertragung eines Teilbetriebs zu werten sei.

19

Schließlich sei die Kostenentscheidung des FG nicht zutreffend. In seiner Klageschrift habe der Kläger beantragt, das FA dazu zu verurteilen, den Umsatzsteuerbescheid vom 2. Oktober 2000 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerkorrektur in Höhe von ... DM rückgängig gemacht und der Betrag von ... DM zuzüglich Zinsen an den Kläger ausgezahlt werde. Auf den Hinweis des FG vom 29. Juli 2009 habe der Kläger mit Schriftsatz vom 9. September 2009 den Klageantrag auf ... DM beschränkt. Diese Beschränkung sei eine Teilrücknahme der Klage, die in der Kostenentscheidung des FG nicht berücksichtigt worden sei.

20

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

22

Er teilt die in der Vorentscheidung zum Ausdruck gekommene Auffassung. Zutreffend habe das FG entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob das streitige Grundstück nebst Reha-Zentrum bei der Verkäuferin organisatorisch getrennt behandelt worden sei. Unbeschadet dessen sei im Streitfall auch die Voraussetzung erfüllt, dass das veräußerte Vermögen im Unternehmen des Veräußerers einen gesondert gegliederten Betrieb dargestellt habe.

Entscheidungsgründe

23

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

24

Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG verneint. Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor.

25

1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Veräußerung des Erbbaurechts an dem Grundstück ...straße nebst aufstehendem Reha-Zentrum als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt, so dass der Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG nicht unterbrochen wird und deshalb die Voraussetzungen einer Vorsteuerkorrektur nicht vorliegen.

26

a) Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile oder bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).

27

Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr (§ 15a Abs. 4 UStG). Die Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden (§ 15a Abs. 6 UStG).

28

b) Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG löst allerdings keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448; vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863).

29

2. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).

30

a) § 1 Abs. 1a UStG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) in nationales Recht um (vgl. BTDrucks 12/5630, 84; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41, unter II.2.a aa; vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662). Gemäß Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

31

Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG indes nicht den Wortlaut der Richtlinie ("Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens") übernommen, sondern in Anlehnung an § 10 Abs. 3 UStG a.F. den Gegenstand der Übertragung mit "Unternehmen" oder "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" umschrieben, weil er davon ausging, dass die Begriffe "inhaltlich dem Übergang des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens nach Artikel 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie" entsprechen (vgl. BTDrucks 12/5630, 84). Zudem wird der Vorgang der "Übertragung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG mit den Begriffen "Übereignung" oder "Einbringung" beschrieben (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 365).

32

§ 1 Abs. 1a UStG ist aber zur vollständigen Umsetzung des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730).

33

b) Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497/01 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 C-444/10 --Schriever--, BStBl II 2012, 848, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2196, Rz 23) und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842).

34

Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; in BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842).

35

Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich nicht auf einen oder mehrere lose Bestandteile eines Unternehmens, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. September 2002 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, Rz 36).

36

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (BFH-Urteil in BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842), und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (BFH-Urteile in BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, unter II.1.c, und vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842).

37

c) Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, sowie in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; vgl. Bunjes/Robisch, UStG, 11. Aufl., § 1 Rz 122).

38

So hat der BFH bereits mit Beschluss vom 1. April 2004 (BFHE 205, 511, BStBl 2004, 802, der den Beschluss des FG München vom 28. April 2003  14 V 5377/02, EFG 2003, 1344 bestätigte) es als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, dass die Übertragung von vier verpachteten/vermieteten Ladenlokalen --die nur ein Teil eines größeren Grundbesitzes waren-- unter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG darstellt.

39

d) Entsprechendes gilt, wenn ein verpachtetes oder vermietetes Grundstück nicht übertragen wird, sondern (lediglich) das Erbbaurecht an diesem Grundstück übergeht.

40

Das Erbbaurecht ist eine Berechtigung, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz 214; Palandt/ Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., Überblick 3 vor § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; vgl. auch BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 4/80, BFHE 153, 243, BStBl II 1988, 744; vom 6. November 2008 IV R 79/06, BFH/NV 2009, 730, bezüglich Nutzungsüberlassung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, m.w.N.).

41

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) finden auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 BGB sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem ErbbauRG etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht unterliegt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Das Gebäude des Reha-Zentrums ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (vgl. Wagner in Sölch/ Ringleb, a.a.O., § 15a Rz 214).

42

3. Das FG hat nach diesen Grundsätzen zu Recht die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG bejaht.

43

Bei der Übertragung des Erbbaurechts mit dem verpachteten Reha-Zentrum handelt es sich im Streitfall um Teilvermögen i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG und in richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.

44

a) Die für eine Teilvermögensveräußerung erforderliche Sachgesamtheit ergibt sich bei der Übertragung eines Erbbaurechts mit verpachtetem Reha-Zentrum als eines von mehreren verpachteten Objekten der AG aus der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Pachtvertrag, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob bei der veräußernden AG für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag (vgl. Wäger, UR 2004, 24, 26; Robisch, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2001, 279, 280; Lippross, a.a.O., S. 368; Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- München vom 1. August 2000 S 7100b - 3/St 433, UR 2001, 174, 175; Verfügungen der OFD Karlsruhe vom 31. August 1999 S 7100 b, UR 2000, 89; vom 3. August 2009 USt-Kartei S 7100b - Karte 1, UR 2009, 908, und vom 28. Februar 2012, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; Husmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1113).

45

aa) Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG und die Rechtsprechung des EuGH stellen nicht auf die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer ab, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2012 XI R 10/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2013, 250, Rz 27 f.; gl.A. Lippross, a.a.O., S. 368).

46

Insoweit stützt sich das FA ohne Erfolg darauf, dass der EuGH die "Übertragung eines Teilvermögens" i.S. von Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG als die Übertragung eines "selbständigen" Unternehmensteils definiert hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40). Denn der Begriff "selbständiger Unternehmensteil" wird nachfolgend vom EuGH dahingehend umschrieben, dass es sich (wie bei der Übertragung eines Gesamtvermögens) um "materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile" handeln müsse, "die zusammen genommen ... einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann" (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Verwendung des Begriffs "selbständig" durch den EuGH nicht zu. Der Definition des EuGH ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass bereits im Unternehmen, das eine Übertragung vornimmt, ein (organisatorisch) selbständiger Unternehmensteil bestanden haben müsse.

47

Daher kommt es --entgegen der Ansicht des FA-- auch nicht darauf an, ob den Bilanzen des veräußernden Unternehmens eine organisatorische Selbständigkeit entnommen werden kann, oder ob die Ergebnisse der einzelnen Unternehmenstätigkeiten bilanzmäßig im Gesamtergebnis "untergegangen" seien.

48

bb) Unerheblich ist zudem, dass nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht veräußert worden ist, da es --wie dargelegt-- ein grundstücksgleiches Recht ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG).

49

cc) Die A-KG hat ferner die Verpachtung im Wesentlichen fortgeführt. Das Erbbaurecht bildete zusammen mit dem Pachtvertrag die wesentlichen Grundlagen des von der A-KG übernommenen Teils des Vermietungsunternehmens der AG und ermöglichte es deshalb der A-KG, die wirtschaftliche Tätigkeit der AG fortzuführen (vgl. § 581 Abs. 2, §§ 566, 578 BGB, und BFH-Beschluss in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802). Entgegen der Ansicht des FA stellt dies --unabhängig davon, dass das FG nicht festgestellt hat, dass das Erbbaurecht als Teil des Umlaufvermögens ausgewiesen war-- einen wesentlichen Unterschied zu dem nicht ausreichenden bloßen Verkauf eines Warenlagers dar.

50

dd) Im Fall des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-408/98 --Abbey National-- wurde sogar bei der bloßen Übertragung der Rechte aus Pacht- und Mietverträgen bei einem von mehreren Objekten die Übertragung eines Teilvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG angenommen (Urteil vom 22. Februar 2001 C-408/98 --Abbey National--, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48; Wäger, UR 2004, 24, 26).

51

b) Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a UStG, den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 35) und --Schriever-- (BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG folgt, dass die Heranziehung des einkommensteuerrechtlichen Teilbetriebsbegriffs aus § 16 EStG --mit einer nach den Verhältnissen des Veräußerers zu beurteilenden gewissen Selbständigkeit-- aufgrund der autonom gemeinschaftsrechtlich vorzunehmenden Abgrenzung der begünstigten Teilvermögensübertragung in § 1 Abs. 1a UStG zur steuerbaren Übertragung einzelner Vermögensgegenstände nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662; in BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; in DStR 2013, 250, Rz 29; Wäger, UR 2004, 24, 26; Meyer in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 1 UStG Rz 378).

52

c) Aus dem vorstehend genannten Grund kann zur Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG auch nicht auf die Auslegungsgrundsätze zu § 75 Abs. 1 AO, wo die Formulierung deckungsgleich "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" lautet, zurückgegriffen werden (BFH-Urteil in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II.2.a; Lippross, a.a.O., S. 367).

53

d) Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG verlangt, "dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist", entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 19 MwStSystRL und der genannten Rechtsprechung des EuGH und ist daher überholt, soweit er die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sowie eine äußere Erkennbarkeit für maßgebend erachtet (gl.A. Dengler/Elbert, UR 2011, 214 f.; Kurzenberger, Die Geschäftsveräußerung im Ganzen, 2012, 227). Die Beurteilung, ob eine Teilvermögensübertragung gegeben ist, hat vielmehr anhand der unter II.2. und 3. dargestellten Kriterien zu erfolgen.

54

Ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis nach Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG Gebrauch macht --wie die Bundesrepublik Deutschland durch § 1 Abs. 1a UStG--, muss den Grundsatz der Nicht-Lieferung auf jede Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens anwenden und kann die Anwendung nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen beschränken, sofern --wie im Streitfall-- die Umstände des Art. 5 Abs. 8 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vorliegen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 31).

55

4. Da das FG mithin zu Recht im Streitfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG bejaht hat und deshalb die vom FA vorgenommene Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG ausscheidet, bleibt die Revision des FA in der Hauptsache ohne Erfolg.

56

Allerdings ist die Entscheidung des FG über die Verfahrenskosten unrichtig und deshalb unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens von Amts wegen gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu berichtigen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Juni 1966 IV 424/62, BFHE 86, 561, BStBl III 1966, 594; vom 22. März 1972 II B 14/71, BFHE 105, 95, BStBl II 1972, 493; vom 13. September 1989 I R 76/84, juris; vom 27. September 2012 III R 70/11, BFH/NV 2013, 128).

57

a) Soweit der Kläger in der Klageschrift beantragt hat, die Vorsteuerkorrektur in Höhe von ... DM rückgängig zu machen, und nach dem richterlichen Hinweis den Klageantrag mit Schriftsatz vom 9. September 2009 auf ... DM beschränkt hat, ist eine Kostenverteilung nach Zeitabschnitten vorzunehmen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum 9. September 2009 hat der Kläger zu 8/100 und das FA zu 92/100 zu tragen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ab dem 9. September 2009 trägt das FA, da der Klage mit dem reduzierten Antrag vollumfänglich stattgegeben worden ist.

58

b) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Klageantrags. Ebenso wie der Steuerpflichtige den Steuerbescheid wegen eines Teilbetrags der festgesetzten Steuer anfechten kann, ist es ihm auch möglich, seinen Klageantrag nachträglich zu beschränken. Dies stellt gemäß § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO keine Klageänderung dar (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 7; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 67 FGO Rz 39, m.w.N.). Ebenso wenig liegt --entgegen der Ansicht des FA-- eine Teilrücknahme der Klage vor, da sich die Erklärung des Klägers nicht auf einen zum Erlass eines Teilurteils geeigneten Teil des Streitgegenstands bezog (vgl. Schallmoser in HHSp, § 67 FGO Rz 40).

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5. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem FA aufzuerlegen, da die von ihm eingelegte Revision in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.