Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Nov. 2008 - 2 K 228/06

bei uns veröffentlicht am13.11.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.940,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1. und 2. sind die beiden einzigen Gesellschafter der Klägerin zu 3., einer GbR. Die GbR ermittelt ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Jahresabschlüsse werden für die vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres dauernden Wirtschaftsjahre erstellt.

2

Für den Bau der Autobahn A 20 ("Ostseeautobahn") nahm die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - als Baulastträger diverse von der GbR landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch.

3

Zum einen handelt es sich um von der GbR gepachtete Grundstücksflächen. In den Vereinbarungen zwischen der GbR und dem Baulastträger räumte die GbR dem Baulastträger "unwiderruflich" das Recht ein, zur Durchführung des Neubaus der Bundesfernstraße A 20 im Einzelnen aufgeführte Pachtflächen vorübergehend bzw. auf Dauer in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Der Baulastträger verpflichtete sich im Gegenzug zu Entschädigungszahlungen sowohl für die vorübergehende als auch für die dauernde Inanspruchnahme der Pachtflächen zu Straßenbauzwecken. Für den dauernden Verlust des Pachtrechts erhielt die Klägerin "Pachtaufhebungsentschädigungen". Wegen der Einzelheiten wird auf die "Entschädigungsvereinbarungen" nebst Anlagen vom 10.03./07.05.2001 (Gerichtsakten Bl. 55 - 61) und vom 13.03.2001 (Gerichtsakten Bl. 62 - 67) Bezug genommen.

4

Die Bundesrepublik Deutschland als Baulastträger nahm ferner landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen in Anspruch, die im alleinigen Eigentum des Gesellschafters Z., des Klägers zu 2., standen und der GbR zur Bewirtschaftung überlassen worden waren. In Bezug auf diese Grundstücke schloss die Bundesrepublik Deutschland mit dem Kläger zu 2. "Grundstückskaufverträge". Darin wurde ein "Kaufpreis samt Nebenentschädigung", insbesondere einschließlich "Entschädigung für Erwerbsverluste" vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundstückskaufverträge vom 10.05.2001 und 26.09.2001 nebst Anlagen (Gerichtsakten Bl. 68 - 94) Bezug genommen.

5

Neben Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2., des Gesellschafters Z., kaufte die Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Straßenbaus auch Grundstücke aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 3., des Gesellschafters P. Auch in diesen Grundstückskaufverträgen wurde ein "Kaufpreis samt Nebenentschädigung", insbesondere einschließlich "Entschädigung für Erwerbsverluste" vereinbart. Diese Grundstückskaufverträge befinden sich nicht in den Akten, wurden aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nach demselben Vertragsmuster wie die Grundstückskaufverträge mit dem Gesellschafter Z. geschlossen.

6

Der Beklagte hat im Anschluss an die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.2004 (BP-Handakte Bl. 199ff., dort unter s. Tz. 1.4) sowohl die "Pachtaufhebungsentschädigungen" an die GbR im Wirtschaftsjahr 2000/2001 als auch die an die Gesellschafter Z. und P. gezahlten "Entschädigungen für Erwerbsverluste" in den Wirtschaftsjahren 2000/ 2001 und 2002/2003 in den hier angefochtenen geänderten Bescheiden für 2000, 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.01.2005 als gemäß § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte berücksichtigt.

7

Hinsichtlich der an die GbR gezahlten Pachtaufhebungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 65.084,25 DM (Wirtschaftsjahr 2000/2001) machten die Kläger im Einspruchsverfahren geltend, insoweit seien über die Restpachtlaufzeiten verteilt passive Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bilden, da es sich um Einnahmen handele, die Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag darstellten. Die Entschädigungszahlungen seien für die vorübergehende bzw. dauernde Inanspruchnahme der Pachtflächen geleistet worden. Den Entschädigungsvereinbarungen habe ein Nutzungsrecht der GbR zugrunde gelegen, aufgrund dessen diese dem Baulastträger gestattet habe, die Pachtflächen in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Für diese Leistung habe die GbR Zahlungen erhalten. Die Höhe der Zahlungen sei nach der Dauer der Inanspruchnahme berechnet worden. Somit stellten die Zahlungen Ertrag für die Gewährung der Nutzung der Pachtflächen für einen bestimmten Zeitraum dar. Die Pachtaufhebungsentschädigungen würden erst dann Ertrag, wenn sie die Gegenleistung erbracht habe. Die Gegenleistung sei aber nicht zeitpunkt-, sondern zeitraumbezogen. Daher müsse ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Die Zahlungen für die dauernde und vorübergehende Inanspruchnahme seien auf die offene Pachtlaufzeit (zwischen drei und 15 Jahren) zu verteilen.

8

Ferner wandten sich die Kläger im Einspruchsverfahren dagegen, dass das Finanzamt im Anschluss an die Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz. 11.5 des BP-Berichts vom 23.11.2004) die in den Bilanzen der GbR gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 der EStR aus den Grundstücksverkäufen an die Bundesstraßenverwaltung erfolgswirksam aufgelöst hatte, soweit die Rücklage nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Nebenentschädigungen umfasste. Straßenbauverwaltungsgesellschaften seien dazu angehalten, sämtliche Grundstücke, die für den Bau eines Projektes (hier der Ostseeautobahn A 20) benötigt würden, käuflich zu erwerben. Für die Grundstückspreise seien bestimmte Obergrenzen festgelegt. Sollte ein Grundstückseigentümer einem Verkauf nicht sofort zustimmen, um z. B. den Kaufpreis in die Höhe zu treiben, bestünde die Möglichkeit, die eigentlichen Kaufpreise für die Grundstücke in anderer Form auszuweisen, hier als Entschädigungszahlungen z. B. für Randschäden, Schäden für Durchschneidung usw., um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Damit seien diese Entschädigungszahlungen "versteckte Kaufpreiszahlungen", die in eine Rücklage gemäß Abschn. 35 der EStR eingestellt werden könnten.

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Die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefassten Einsprüche wurden vom Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 20.04.2006 im Wesentlichen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

10

Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für die Restlaufzeit der Pachtverträge sei nur insoweit möglich, als es sich um Entschädigungen für die lediglich vorübergehende Inanspruchnahme der Pachtflächen gehandelt habe. Nur insoweit seien die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide zugunsten der Kläger korrigieren. Im Übrigen - also in Bezug auf die sog. Pachtaufhebungsentschädigungen - könne eine passive Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen. Die Aufgabe des Pachtrechts stelle einen einmaligen Vorgang dar. Es liege keine zeitbezogene Dauerleistung vor, die zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens berechtige. Der Verzicht auf ein Dauerrecht sei eine einmalige Handlung. Eine passive Rechnungsabgrenzung könne daher für die Pachtaufgabeentschädigungen nicht gebildet werden.

11

In die Berechnung der Rücklage nach Abschn. 35 der EStR könnten die Erlöse aus den Nebenentschädigungen nicht einbezogen werden. In die Rücklage nach Abschn. 35 der EStR könnten nur die stillen Reserven der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter eingestellt werden. Dies seien nur die Kaufpreiserlöse für die veräußerten Grundstücke, nicht aber Entschädigungen, die für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebes gezahlt würden. Solche Entschädigungen seien nicht rücklagefähig.

12

Dagegen richtet sich die am 24.05.2006 eingegangene Klage. Zur passiven Rechnungsabgrenzung der Pachtaufhebungsentschädigungen vertreten die Kläger nach wie vor die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gegeben seien. Die Entschädigungen für die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme der Pachtflächen seien für die Dauer der Inanspruchnahme der Pachtflächen für den Autobahnbau berechnet und gezahlt worden. Aus diesem Grunde habe der Beklagte daher auch der Bildung und Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für die nur vorübergehende Inanspruchnahme zugestimmt. Mit der Entschädigung für die dauernde Inanspruchnahme von Pachtflächen verhalte es sich jedoch nicht anders. Auch hier stelle der Verzicht des Pächters auf die Ausübung seines Pachtrechtes eine zeitraumbezogene Leistung dar, die entsprechend der Dauer der Nichtausübung des Pachtrechtes entschädigt werde. Die Leistung des Pächters sei nicht etwa schon dann erbracht, wenn der Baulastträger die Pachtflächen in Besitz genommen habe. Vielmehr gehöre zur Leistung des Pächters gemäß § 1 der Entschädigungsvereinbarungen die Gestattung der Nutzung der Flächen. Dabei handele es sich um eine zeitraumbezogene Leistung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zustimmung zur Nutzung "unwiderruflich" erteilt worden sei. Auf das Urteil des BFH vom 23.02.2005, Az. I R 9/04 (BStBl II 2005, S. 481) könne sich der Beklagte nicht berufen. Im Fall des BFH-Urteils sei es um einen Hausverwaltungsvertrag gegangen, den die Vertragsparteien vorzeitig beendet hätten. Im vorliegenden Streitfall habe jedoch der Pächter mit einem Dritten, der Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch die DEGES, als Baulastträger separate Verträge abgeschlossen, ohne dass dadurch die bestehenden Pachtverträge berührt worden seien.

13

Soweit die Nebenentschädigungen in den Grundstückskaufverträgen Entschädigungen für "Erwerbsverluste" umfassten, hätten diese Entschädigungen eindeutig Kaufpreischarakter. Zur Begründung verweisen die Kläger beispielhaft auf die Berechnung des Erwerbsverlustes in Höhe von 20.131,68 DM zum Grundstückskaufvertrag vom 10.05.2001. Basis der Berechnung sei die veräußerte Fläche, in diesem Falle 1,6385 ha. Der Deckungsbeitrag in DM/ha, in diesem Falle 1.875,00 DM/ha, werde verringert um einen Zinsbetrag, in diesem Fall 4 % des unter Ziffer 5.1 der Anlage genannten Kaufpreises. Der sich so ergebende modifizierte Deckungsbeitrag werde sodann kapitalisiert (Kapitalisierungsfaktor 8,11 bei einem Zinsfuß von 4 % und einem Kapitalisierungszeitraum von zehn Jahren). Letztlich werde der Gesamtkaufpreis wie beim Stuttgarter Verfahren durch eine Kombination von Substanzwert und Ertragswert ermittelt. Der Substanzwert sei der unter Ziffer 5.1 der Anlage genannte Kaufpreis im engeren Sinne und der Ertragswert der unter Ziffer 5.2 der Anlage genannte "Erwerbsverlust". Entscheidend sei nicht, wie etwas bezeichnet werde, sondern wie sich der Sachverhalt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich darstelle. Auch mit einem nicht als "Erwerbsverlust" sondern schlicht als "Kaufpreis" bezeichneten Kaufpreisbestandteil würden Ertragsausfälle des Veräußerers in Folgejahren abgegolten. Der Veräußerer verliere einen Erwerbsgegenstand und verlange selbstverständlich hierfür eine Gegenleistung, nämlich den Kaufpreis, der diese Erwerbsverluste ausgleiche. Dementsprechend werde der als "Erwerbsverlust" bezeichnete Kaufpreisbestandteil auch zutreffend als Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung mit berücksichtigt. Schließlich führten auch die Hinweise zu Abschn. 35 Abs. 1 der EStR (jetzt R 6.6 EStR) zu keinem anderen Ergebnis. Es werde zwar ausgeführt, dass eine Entschädigung im Sinne der Richtlinie nur vorliege, soweit sie für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden sei, die die Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen seien. Es werde jedoch nicht ausgeführt, dass ein als "Erwerbsverlust" bezeichneter Kaufpreisbestandteil nicht für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solches, sondern für einen Folgeschaden gezahlt werde. Der "Erwerbsverlust" sei unmittelbar durch das Wirtschaftsgut selbst, das veräußert worden sei, bedingt. Dementsprechend sei der Erwerbsverlust nach der Größe der veräußerten Fläche und dem dadurch entgehenden kapitalisierenden Gewinn berechnet worden. Der so berechnete Erwerbsverlust spiegele nichts anderes als den Wert und damit den Kaufpreis oder zumindest einen Teil des Kaufpreises des veräußerten Grundstücks.

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Die Kläger beantragen,

15

abweichend von den geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden für 2000, 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2006 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2000 i. H. v. 551.560,00 DM, für 2001 i. H. v. 448.932,00 DM und für 2002 i. H. v. 127.118,00 € festzustellen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Pachtaufhebungsentschädigungen dem Pächter eines Grundstücks für den Verzicht auf die Ausübung seines Pachtrechtes gezahlt worden seien und dieser Verzicht eine einmalige Handlung darstelle. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Pachtverträge berechnet worden sei. Als Rechnungsabgrenzungsposten seien auf der Passivseite nur Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Ob ein Ertrag für eine - bestimmte - Zeit nach dem Bilanzstichtag vorliege, richte sich im Allgemeinen danach, ob der wirtschaftliche Grund für die Einnahme vor oder nach dem Bilanzstichtag liege. Der wirtschaftliche Grund liege dann nach dem Bilanzstichtag, wenn und soweit die Einnahme nicht durch eine im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Leistung des bilanzierenden, sondern durch eine künftig erst noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistung wirtschaftlich verursacht worden sei. Im Falle der Kläger sei die GbR jedoch hinsichtlich der Pachtaufhebungsentschädigung ihrer Verpflichtung mit der jeweiligen Besitzübergabe an die DEGES nachgekommen. Weitere Verpflichtungen in späteren Zeiträumen hätten für die GbR nicht bestanden. Die Zustimmung zur Inbesitznahme durch die DEGES sei laut Vertrag "unwiderruflich" gegeben worden, ein weiterbestehendes Dauerschuldverhältnis könne daher nicht konstruiert werden.

19

In Bezug auf den Streitpunkt Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. Abschn. 35 EStR trägt der Beklagte vor: Aus den notariellen Verträgen, die die Kläger hinsichtlich der im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundstücke geschlossen hätten, sei ersichtlich, dass sich die Gegenleistung der Erwerberin in einen Kaufpreis und in Entschädigungen aufteile. Mit der Entschädigung für Erwerbsverluste sollten Ertragsausfälle des Veräußerers in Folgejahren abgegolten werden, in denen er z. B. noch keine neuen Flächen habe erwerben können, die also durch die Veräußerung der Flächen mit verursacht worden sei. Diese Entschädigung sei aber keine direkte Gegenleistung für den Wert der Grundstücke an sich. Für die Verschleierung eines eigentlich höheren Kaufpreises sei nichts ersichtlich. Derartige Schlussfolgerungen ergäben sich auch nicht aus anderen Unterlagen, vielmehr seien nach Auskunft der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die in den Kaufverträgen der Kläger aufgeführten Kaufpreise/m² in etwa identisch mit den Jahren 2000 und 2002 erzielten Durchschnittspreisen für entsprechendes Ackerland. Die Kläger hätten 0,90 DM/m² (0,46 €/m²) erhalten. Der Durchschnittspreis habe bei 0,44 €/m² im Jahre 2001 und 0,47 €/m² im Jahre 2002 gelegen.

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Dem Senat haben je ein Band Feststellungsakten, Betriebsprüfungshandakten und Umsatzsteuerakten sowie zwei Bände Bilanzakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

22

1. Die Kläger wenden sich gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002. Einschlägig für die Prüfung der Klagebefugnis ist daher § 48 FGO.

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In Bezug auf die im Wirtschaftsjahr 2000/2001 gezahlten Pachtaufhebungsentschädigungen machen die Kläger geltend, dass diese durch Bildung und Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die Restpachtlaufzeiten verteilt besteuert werden müssten. Insoweit wenden Sie sich gegen die Höhe des festgestellten Steuerbilanzgewinns der GbR als solche.

24

Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist insoweit nur die GbR (die Klägerin zu 3.), vertreten durch ihre geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter (die Kläger zu 1. und 2.) klagebefugt. Die Kläger zu 1. und 2. selbst sind insoweit nicht klagebefugt. Ein Ausschluss der Gesellschafter von der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO entfällt. Weder ist einer der Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden (Fall von § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO) noch handelt es sich insoweit bei der Frage der passiven Rechnungsabgrenzungsposten "um eine Frage..., die einen Beteiligten persönlich angeht" (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO).

25

Soweit die Kläger geltend machen, die in den Wirtschaftsjahren 2000/2001 sowie 2002/ 2003 an die Kläger zu 1. und 2. gezahlten "Entschädigungen für Erwerbsverluste" seien durch Rücklagenbildung gemäß Abschn. 35 der EStR erfolgsneutral zu behandeln, handelt es sich jedoch um eine Frage, die die Kläger zu 1. und 2. persönlich angeht i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Insoweit sind sie gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO selbst klagebefugt. Daneben bleibt in Bezug auf diesen Streitpunkt klagebefugt auch die GbR gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

26

Bei den strittigen Entschädigungen für Erwerbsverluste handelt es sich um Buchgewinne, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücksteilflächen an die Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. Die veräußerten Teilflächen befanden sich nicht im Gesamthandseigentum der GbR (der Klägerin zu 1.), sondern standen jeweils im Alleineigentum ihrer Gesellschafter P. und Z. (der Kläger zu 2. und 3.) und hatten bilanzsteuerrechtlich die Eigenschaft von Sonderbetriebsvermögen. Für diese Fallkonstellation ist die persönliche Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter anerkannt (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 12.01.1983, IV R 132/80, veröffentlicht nur in JURIS).

27

In der am 24.05.2006 eingegangenen Klageschrift werden als Kläger die Herren "P. und Z. als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..." bezeichnet. Dementsprechend wurden ursprünglich nur die beiden Gesellschafter im Aktivrubrum aufgeführt. Nicht dagegen aufgeführt im Aktivrubrum wurde die GbR.

28

Im Einverständnis mit den Beteiligten hat der Senat im Wege der Auslegung das Aktivrubrum jedoch dahingehend berichtigt, dass neben den beiden Gesellschaftern der GbR auch die GbR selbst als Klägerin aufgetreten ist. Dafür spricht, dass die Kläger P. und Z. ausdrücklich nur "als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgetreten sind. Insoweit haben sie lediglich die Formulierung aus dem Aktivrubrum der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2006 übernommen, die ebenfalls an die "Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..." ergangen ist. Sowohl im Rubrum der Einspruchsentscheidung als auch im Rubrum der Klageschrift wurde als Adresse der Kläger nicht deren Privatanschrift, sondern die Anschrift der GbR gewählt. Auch der Grundsatz der rechtsschutzfreundlichen Auslegung lässt es geboten erscheinen, neben den Klägern zu 1. und 2. auch die Klägerin zu 3. in das Aktivrubrum aufzunehmen. Würde man dieser Auslegung des Klagebegehrens nicht folgen, müssten die Einwände der Kläger zu 1. und 2. gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Pachtaufhebungsentschädigungen schon aus Zulässigkeitsgesichtspunkten zurückgewiesen werden. Hinsichtlich dieses Streitpunktes nämlich steht allein der Klägerin zu 3. die Klagebefugnis zu. Da die Klägerin zu 3. bereits als Klägerin auftritt, erübrigt sich auch ihre Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO.

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2. Die Klage ist unbegründet, soweit es der Beklagte abgelehnt hat, hinsichtlich der an die GbR gezahlten Pachtaufhebungsentschädigungen passive Rechnungsabgrenzungsposten in Ansatz zu bringen.

30

Rechtsgrundlage für die Frage, ob die im Wirtschaftsjahr 2000/2001 gezahlten Pachtaufhebungsentschädigungen durch Bildung und Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die Restpachtlaufzeiten verteilt zu versteuern sind, ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des EStG i. V. m. den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ergeben sich insbesondere aus den §§ 238 ff. HGB. Gemäß § 250 Abs. 2 HGB sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. Dem entspricht wörtlich § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

31

Sinn dieser Vorschriften ist es, dass ein vom Steuerpflichtigen vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz, Nr. 5 HGB) erst dann (nämlich durch Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens) erfolgswirksam wird, wenn der Steuerpflichtige seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat. Rechnungsabgrenzungen in diesem Sinn betreffen typischerweise Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages, sind aber darauf nicht beschränkt. Erforderlich ist aber immer, dass seitens des Steuerpflichtigen noch eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden Gegenleistung besteht, wobei diese noch ausstehende Gegenleistung zeitraumbezogen oder periodisch aufteilbar sein muss.

32

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine passive Rechnungsabgrenzung schon deshalb nicht erfolgen, da die GbR zum Bilanzstichtag die mit dem Straßenbaulastträger vereinbarte Gegenleistung bereits erbracht hatte.

33

In den Vereinbarungen zwischen der GbR und der Bundesstraßenverwaltung als Baulastträger gestattete die GbR dem Baulastträger unwiderruflich, zur Durchführung des Neubaus für die Bundesfernstraße A 20 bestimmte von der GbR gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen "auf Dauer in Besitz zu nehmen und zu nutzen". Wie dem Senat aus anderen Verfahren (vgl. z. B. 2 V 137/02) bekannt ist, erfolgte diese "Gestattung" nicht erst in den sog. Entschädigungsvereinbarungen, sondern schon vorher in den sog. "Besitzüberlassungsvereinbarungen" zwischen dem Pächter und der Straßenbauverwaltung. Schon darin wurde der Bundesstraßenverwaltung die "unwiderrufliche" Erlaubnis erteilt, die Anbauflächen mit Wirkung ab einem bestimmten Datum in Besitz zu nehmen, um sie zum Bau der Autobahn zu verwenden und sie anschließend dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Dabei wurde die Feststellung der Entschädigung einer noch abzuschließenden Entschädigungsvereinbarung bzw. bei dessen Nichtzustandekommen einem Entschädigungsfeststellungsverfahren vorbehalten. Da die GbR die in Anspruch genommenen Anbauflächen lediglich aufgrund schuldrechtlicher Pachtverträge mit unterschiedlichen Restlaufzeiten besaß und bewirtschaftete, war es für die beabsichtigte Durchführung des Autobahnbaus erforderlich, dass sowohl der Eigentümer und Verpächter als auch die Pächterin der Inanspruchnahme zustimmten und die hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen vornahmen. Diese Mitwirkungshandlungen konnten auf Seiten der Pächterin nur darin liegen, dass sie die Anbauflächen bis zu einem bestimmten Termin nicht nur räumte und zur Verfügung stellte, sondern darüber hinaus auch gegenüber den Eigentümern und Verpächtern in die vorzeitige Beendigung der bestehenden Pachtverträge einwilligte. Weitere Gegenleistungen für die "Pachtaufhebungsentschädigungen" waren seitens der GbR nicht zu erbringen. Nach Aufhebung der Pachtverträge zu einem bestimmten Zeitpunkt stand der Klägerin auch keinerlei Besitz- oder Nutzungsrecht mehr zu, aufgrund dessen sie noch hätte Leistungen an die Straßenbauverwaltung erbringen können. Vielmehr waren die Vereinbarungen mit der Straßenbauverwaltung in Bezug auf die Pachtaufhebungsentschädigungen bereits in dem Zeitpunkt "realisiert", als der Pachtvertrag mit dem Verpächter einvernehmlich aufgehoben und das Grundstück geräumt worden war. Insoweit handelte es sich um einmalige Leistungen, nicht aber um Dauerleistungen, die in den Folgejahren erfolgswirksam abzugrenzen gewesen wären. Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2005, Az. I R 9/04 (BStBl II 2005, S. 481) entschieden, dass die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung nicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens führt.

34

3. Die Klage ist auch hinsichtlich des zweiten Streitpunktes unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger können die von der Straßenbauverwaltung an die Kläger zu 1. und 2. gezahlten "Entschädigungen für Erwerbsverluste" nicht als Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR passiviert werden.

35

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder - wie hier bei drohender Enteignung - zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann er die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, dass er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß. Dieses "gewohnheitsrechtlich verfestigte" Rechtsinstitut beruht auf der Erwägung, dass die durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erlangten Beträge ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung sollen verwendet werden können, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil weggesteuert würden (BFH, Urteil vom 28.10.1998, X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217).

36

Eine Rücklage für die Ersatzbeschaffung eines entzogenen Wirtschaftsgutes kann nur insoweit gebildet werden, als die Entschädigung für das entzogene Wirtschaftsgut als solches gezahlt worden ist, nicht aber für Schäden, die die Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind, wie zum Beispiel entgehender Gewinn (so ausdrücklich Abschn. 35 Abs. 3 EStR). Nur diese einschränkende Anwendung des Rechtsinstituts "Rücklage für Ersatzbeschaffung" entspricht seinem Sinn und Zweck, bei erzwungener Weggabe eines Wirtschaftsgutes die Versteuerung der in ihm ruhenden stillen Reserven zu vermeiden, damit diese ungeschmälert der alsbaldigen Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen (BFH, Urteil vom 28.10.1998 a. a. O.).

37

Im Streitfall ist den Klägern der Nachweis nicht gelungen, dass die strittigen "Entschädigungen für Erwerbsverluste" für die veräußerten Grundstücke als solche und nicht etwa zum Ausgleich anderweitiger Nachteile gezahlt worden sind. An ihrem - nicht weiter substantiierten - Vortrag im Einspruchsverfahren, es handele sich insoweit um "versteckte Kaufpreiszahlungen" (Feststellungsakten Bl. 143), halten die Kläger nicht mehr fest, wie ihr Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 ausdrücklich klargestellt hat.

38

In den Grundstückskaufverträgen nebst Anlagen wurden neben dem "Kaufpreis" diverse "Nebenentschädigungen", u. a. auch die hier strittigen Entschädigungen für Erwerbsverluste gesondert aufgelistet. Sowohl die Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Kaufpreises als auch die Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Entschädigung für Erwerbsverluste des selbstwirtschaftenden Eigentümers wurden offengelegt. Dabei orientierte sich der Kaufpreis für die veräußerten Grundstücksteilflächen an den in den Streitjahren verkehrsüblichen Quadratmeter-Kaufpreisen für vergleichbare landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen. Mit der Entschädigung für Erwerbsverluste sollten dagegen Ertragsausfälle des Veräußerers in den Folgejahren insoweit kompensiert werden, als durch die Verringerung der Anbauflächen auch verringerte Erträge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten waren. Unter Zugrundelegung der allgemein angewandten "Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft" errechnete sich die Entschädigung für den dauernden Entzug der Kaufvertragsfläche, auch "Erwerbsverlust" genannt, wie folgt (s. hierzu das Berechnungsbeispiel Bl. 94 der Gerichtsakten): Deckungsbeitrag DM/ha abzüglich 4 % Verzinsung des Kaufpreises pro ha = jährlicher Erwerbsverlust pro ha multipliziert mit Kaufvertragsfläche in ha und Kapitalisierungsfaktor 8,11 bei einem für 10 Jahre angenommenen gleichbleibenden Schaden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung für die Erwerbsverluste lediglich "preiskosmetische" Gründe hatte, um einen in Wirklichkeit höheren Kaufpreis für den landwirtschaftlichen genutzten Grund und Boden zu verschleiern, gibt es danach nicht und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.

39

Auch der Bundesfinanzhof -BFH- hat schon in seinem Urteil vom 11.07.1973, I R 140/71 (BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840) zu § 6b EStG entschieden, dass eine Ertragswertentschädigung nicht in eine Rücklage einzustellen ist, wenn ein Unternehmer an die Bundesstraßenverwaltung zur Vermeidung einer Enteignung ein betrieblich genutztes Grundstück zum Bau einer Straße veräußert und hierfür neben der Grundstückswertentschädigung außerdem eine - wie hier gesondert berechnete und ausgewiesene - Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs erhält. Ebenso wie bei der Rücklagenbildung nach Abschn. 35 EStR dürfen auch bei der Rücklage nach § 6b EStG nur die in den veräußerten Wirtschaftsgütern selbst ruhenden stillen Reserven, nicht aber Entschädigungen für Geschäftswertminderungen oder Erwerbsausfälle in die Rücklage eingestellt werden.

40

Der Senat lässt es dahinstehen, ob sämtliche weiteren Voraussetzungen des Abschn. 35 EStR vorliegen. Hierzu gehört u. a., dass die Ersatzbeschaffung bei Aufstellung der Bilanz "ernstlich geplant" war (Abschn. 35 Abs. 6 Satz 1EStR). In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 sah sich der Klägervertreter insoweit zu einem substantiierten Vortrag nicht imstande. Wann genau eine erfolgswirksame Auflösung der streitigen Rücklagen nach Maßgabe von Abschn. 35 Abs. 7 EStR erfolgt sein soll, konnte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht geklärt werden.

41

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sieht der Senat nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden


(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss de

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Handelsgesetzbuch - HGB | § 250 Rechnungsabgrenzungsposten


(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen

Referenzen - Urteile

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Nov. 2008 - 2 K 228/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Nov. 2008 - 2 K 228/06.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Okt. 2014 - 5 K 1727/10

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die steuerliche Behandlung von Avalzinsen und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks. 2

Referenzen

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.