Finanzgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 K 1514/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und des Vergütungsbescheides vom 19. April 2013 verpflichtet, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 um 6.085,15 € zu erhöhen und damit auf insgesamt 6.099,20 € festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 6.085 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Vorsteuervergütungszeitraum 2010 eine ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsanlage eingereicht hat.
3Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen.
4Am .... September 2011 (Eingangsdatum) stellte sie beim Beklagten über das italienische Inlandsportal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 i.H.v. 6.099,20 €. Dem Antrag lagen sieben Rechnungen zu Grunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „10 – Sonstiges“ eingetragen: „ProfFees (en)“.
5Zu den Rechnungen mit den laufenden Nummern 5-7 als Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen neben „10 – Sonstiges“ eingetragen: „Goods (en)“.
6Dabei steht der Klammerzusatz „en“ jeweils für die Sprache (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte).
7Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird – soweit im Streitfall von Bedeutung – hinsichtlich der Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 ausgeführt, dass die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß angegeben worden seien, da Bezeichnungen wie z.B. „ProfFees“ oder „Goods“ nicht ausreichend seien.
8Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung im Hinblick auf die Rechnung mit der laufenden Nummer 4 in Höhe von 14,05 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen mangels ordnungsgemäßer Angaben zur Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen ab.
9Mit Bescheid vom 19. April 2013 änderte der Beklagte den Vorsteuervergütungsbescheid und setzte die Vorsteuervergütung i.H.v. 14,05 € fest.
10Zur Begründung ihrer daraufhin fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Antrag habe sämtliche nach Art. 15 der Elften Richtlinie (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) erforderlichen Angaben enthalten. Die im Antrag mit der Verwendung der Kennziffer 10 „Sonstiges“ verwandten Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ würden den sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 9 der Elften Richtlinie ergebenden Anforderungen an eine Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen entsprechen.
11Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie gelte ein Erstattungsantrag als nicht vorgelegt, wenn der Antragsteller im Erstattungsantrag nicht alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie geforderten Angaben gemacht habe. Diese Regelung stehe der Auffassung des Beklagten entgegen, wonach ein Antrag nur dann als wirksam gestellt anzusehen sei, wenn dieser alle entscheidungserheblichen Angaben enthalte.
12Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen zum Vorsteuervergütungsverfahren nach der Achten Richtlinie ergangen seien. Diese Rechtsprechung sei nicht auf die Elfte Richtlinie anwendbar, da sich die Achte und die Elfte Richtlinie in wesentlichen Aspekten unterscheiden würden. So sei es im elektronischen Verfahren schon technisch nicht mehr möglich, Anträge mit leeren Feldern einzureichen. Für die Anwendung der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln zur Achten Richtlinie bleibe folglich kein Raum. Außerdem würden sich die Anforderungen an den Antrag nunmehr nach dem Recht des jeweiligen Ansässigkeitsstaats richten, über dessen Portal der Antrag gestellt werde. Es würden auch nur solche Anträge vom Ansässigkeitsstaat an den Erstattungsstaat weitergeleitet, die die Vollständigkeitsprüfung des Ansässigkeitsstaats bestanden hätten, mithin also alle aus dessen Sicht erforderlichen Angaben enthalten würden.
13Im Streitfall seien die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen mit den Begriffen „ProfFees“ und „Goods“ beschrieben worden, soweit die Kennziffer 10 verwendet worden sei. Eine Beschreibung der Art der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sei somit tatsächlich vorgenommen worden. Diese Beschreibung sei auch ausreichend im Sinne von Art. 9 der Elften Richtlinie.
14Der Wortlaut der Elften Richtlinie stehe dem nicht entgegen.
15Zu Art und Umfang der Beschreibung enthalte Art. 9 der Elften Richtlinie keine Ausführungen. Hätte der Richtliniengeber jedoch besondere Anforderungen stellen wollen, hätte er dies in Art. 9 auch dargelegt. Die Elfte Richtlinie stelle dem Antragsteller auch keine Beispiele zur Verfügung, anhand derer er die nach Art. 9 der Elften Richtlinie erforderliche Beschreibung ableiten könnte.
16Auch aus dem nationalen, die Elfte Richtlinie konkretisierenden Recht ergebe sich nichts anderes. § 18 Abs. 9 UStG enthalte hierzu ebenfalls keinerlei Ausführungen.
17Der Inhalt der nach Art. 9 der Elften Richtlinie erforderlichen Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen könne auch nicht aus den von der Kommission zur Elften Richtlinie veröffentlichten Subcodes abgeleitet werden. Der Beklagte habe nämlich auf diese Subcodes verzichtet und sehe Erstattungsanträge auch ohne deren Verwendung als wirksam an.
18Die verwendeten Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ würden nicht den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie wiederholen, da diese Norm den Begriff Dienstleistungen verwende.
19Die Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ seien auch nicht inhaltsleer. Denn die Verwendung im Zusammenhang mit der Kennziffer 10 bedeute, dass diese Leistungen gerade nicht unter die Kennziffern 1 bis 9 fallen würden, so dass die entsprechende Beschreibung viel detaillierter sei als vom Beklagten angenommen.
20Die Kennziffern 1 bis 9 und die Kennziffer 10 seien gleichwertig. Aus dem reinen Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie ergebe sich, dass die Angabe einer dieser Kennziffern ausreiche, um die Art der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen näher zu beschreiben. Hieran ändere auch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie nichts, wonach bei Verwendung der Kennziffer 10 die Art der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen anzugeben sei. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass die Verwendung der Kennziffer 10 „Sonstiges“ als Aufschlüsselung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend sei.
21Daneben führe die Auslegung des Beklagten von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie dazu, dass der Erstattungsstaat mit der Prüfung der Zulässigkeit des Erstattungsantrages eine Aufgabe wahrnehme, die nach der Systematik der Richtlinie dem Ansässigkeitsstaat zukommen solle. So habe der Ansässigkeitsstaat nach Art. 18 der Elften Richtlinie beispielsweise zu prüfen, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Daneben komme es für die Wahrung der Antragsfrist auch auf den Zugang des Antrags beim Ansässigkeitsstaat und nicht auf den Zugang beim Erstattungsstaat an. So erhalte der Antragsteller auch nach erfolgreicher Übermittlung des Antrags einen Hinweis darauf, dass der Antrag übermittelt worden sei. Diese Benachrichtigung diene dem Antragsteller als Nachweis dafür, dass die Antragsfrist eingehalten worden sei. Da nur solche Anträge technisch übermittelt werden könnten, bei denen auch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen worden seien, indiziere dieser Hinweis aus Sicht des Antragstellers auch, dass der Antrag insgesamt als vollständig einzustufen sei und der Erstattungsstaat anschließend nur noch über die materiellen Voraussetzungen der Vorsteuererstattung entscheide.
22Nach dem Sinn und Zweck der Elften Richtlinie müsse die nach Art. 9 der Elften Richtlinie erforderliche Beschreibung nicht so detailliert sein, dass die Finanzbehörde anhand dieser Beschreibung feststellen könne, ob es sich um nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuern handele.
23Nach § 15 UStG seien grundsätzlich solche Vorsteuern abziehbar, die aus Leistungen resultieren würden, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezogen habe und zu steuerpflichtigen Umsätzen verwende. Folge man der Auffassung des Beklagten, müsste anhand der Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen die Prüfung aller dieser Kriterien möglich sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sofern der Antragsteller nicht Kennziffer 10, sondern die Kennziffern 1 bis 9 verwende, lasse sich hieran auch nicht erkennen, ob ihm ein Vorsteuererstattungsanspruch zustehe oder nicht. Verwende er beispielsweise die Kennziffer 1 „Benzin“ so lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, für welche Zwecke das Benzin bezogen worden sei. Der Beklagte müsste in jedem Fall weitere Informationen beim Antragsteller anfordern, um über den Vorsteuervergütungsanspruch entscheiden zu können. Dies zeige, dass unabhängig von der Tatsache, welche Kennziffer zur Beschreibung der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werde, zusätzliche Informationen erforderlich seien, um festzustellen, ob ein Vorsteuererstattungsanspruch bestehe oder nicht.
24Mit dem Ablehnungsbescheid verstoße der Beklagte auch gegen europäisches Recht.
25Selbst wenn die Behörden des Erstattungsstaates nach dem Regelungsgehalt der Elften Richtlinie befugt wären, die Ablehnung des Antrags unter Berufung auf einen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 15 der Elften Richtlinie zu begründen – was nicht der Fall sei –, so habe der Beklagte ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage gehandelt. Die Bundesrepublik Deutschland habe nämlich (zumindest insoweit) die Elfte Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt, was aber hierzu erforderlich wäre. Auch könne sich der Beklagte nicht ausnahmsweise auf eine unmittelbare Anwendung der Elften Richtlinie berufen.
26Gemäß Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) seien Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, sie würden jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen. D.h., es bedürfe grundsätzlich eines gesetzlichen Umsetzungsaktes in deutsches Recht, um unmittelbare Wirkung gegenüber jedermann – und nicht nur gegenüber dem Mitgliedstaat – zu entfalten. Dementsprechend schreibe Art. 29 Abs. 1 der Elften Richtlinie auch vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften in Kraft setzen müssten, die erforderlich seien, um den Vorschriften der Elften Richtlinie nachzukommen. Ein solcher gesetzlicher Umsetzungsakt, der den Behörden der Bundesrepublik Deutschland eine Überprüfung im Sinne des Art. 15 der Elften Richtlinie erlauben würde, fehle indes. Keine innerstaatliche Regelung sei insoweit einschlägig. § 61UStDV enthalte keine Übertragung des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine „umgekehrt vertikale Wirkung der Richtlinie“ ausgeschlossen Demnach fehle der Ablehnung des Vergütungsantrags durch den Beklagten sowohl eine europarechtliche als auch eine nationale Ermächtigungsgrundlage.
27Die Elfte Richtlinie gelte auch nicht ausnahmsweise unmittelbar. Eine Richtlinie könne nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und könne daher nicht gegenüber einzelnen Personen in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH-Urteil, C-152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Rn. 48).
28Darüber hinaus würde der Ablehnungsbescheid des Beklagten gegen Grundprinzipien des EU-Rechts verstoßen, namentlich gegen den Effektivitätsgrundsatz, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts.
29In Ergänzung ihres Sachvortrags hat die Klägerin ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Roman Seer vom 30. Juni 2015 vorgelegt. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.
30Die Klägerin beantragt,
311.) den Beklagten unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und des Vergütungsbescheides vom 19. April 2013 zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 um 6.085,15 € zu erhöhen und damit auf insgesamt 6.099,20 € festzusetzen;
322.) hilfsweise die Sache dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der in der Klagebegründung vom 23. April 2014 (Seite 48) dargelegten Fragen vorzulegen;
333.) hilfsweise die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Der Beklagte trägt vor, dass der Vorsteuervergütungsantrag der Klägerin zu den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 der Anlage unwirksam sei, da dieser insoweit nicht alle erforderlichen Angaben enthalte.
37Ein fristgemäß eingegangener Antrag auf Vorsteuervergütung gelte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie nur dann als wirksam gestellt, wenn er alle in den Artikeln 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie geforderten Angaben enthalte. Denn die Antragsfrist werde nur durch einen vollständigen, den gesetzlichen Vorgaben in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 – V R 76/98; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI R 111/11).
38Im Streitfall würden die von der Klägerin betreffend die Nummern 1-3 und 5-7 der Anlage zum Antrag gewählten Begriffe „ProfFees“ und „Goods“ als Zusatzbezeichnung zur Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Elften Richtlinie die Art erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht hinreichend bezeichnen.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Elften Richtlinie eine hinreichende Konkretisierung der Anforderung.
40Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. h) der Elften Richtlinie seien in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung und für jedes Einfuhrdokument die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Art. 9 der Elften Richtlinie anzugeben.
41Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie sei bei Verwendung der Kennziffer 10 die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. Gleichlautend heiße es in der englischen Sprachfassung: „If code 10 is used, the nature of the goods and services supplied shall be indicated“. D.h. nach den Anforderungen der Richtlinie sei für jeden gelieferten Gegenstand die Art desselben anzugeben. Sofern die Klägerin als Angabe zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie als Art des gelieferten Gegenstandes „Gegenstand“ („Goods“) ausreichen lassen möchte, könne dem nicht gefolgt werden. Denn ausweislich des Wortlautes sei gerade die konkrete Art des Gegenstandes zu erklären, nicht dass es sich um einen bloßen Gegenstand handele. Zwar mögen grundsätzlich Pauschalerklärungen genügen, jedoch sei einer solchen Erklärung keinerlei Erklärungs(mehr)wert zu entnehmen. Mit der Angabe „Goods“ sei gerade keine Erläuterung der Art des Gegenstandes - in welcher Konkretisierung auch immer - erfolgt, sondern es sei lediglich dargelegt worden, dass es sich um einen Gegenstand handele, mithin, dass ein Gegenstand ein Gegenstand sei. Dies beschreibe die Art des Gegenstandes jedoch nicht.
42Vergleiche man die Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie mit den übrigen Kennziffern des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie, in denen die Leistungen genau bezeichnet würden, so zeige der Richtliniengeber mit seiner Wortwahl betreffend die Kennziffern 1-9, dass es sich bei den weitergehenden Angaben zu Kennziffer 10 jedenfalls nicht um pauschale Sammelbegriffe handeln dürfe. Vielmehr müssten die Einpflegungen ein Maß an Konkretisierung aufweisen, wie es den übrigen Kennziffern entspreche. Denn der Richtliniengeber wähle sowohl in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie (bezüglich der Aufschlüsselung) als auch in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie (bezüglich der weiteren Angaben zur Kennziffer 10) die identische Formulierung „Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen“. Mit den Kennziffern 1-9 seien lediglich einige typische Gegenstände und Dienstleistungen exemplarisch herausgestellt worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass für die Eintragung zur Kennziffer 10 nicht das gleiche Maß der Konkretisierung wie in den übrigen Kennziffern des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Elften Richtlinie angestrebt werden sollte.
43Die Überprüfbarkeit der Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer solle sich grundsätzlich aus den einzureichenden Unterlagen, also insbesondere auch der Erklärung zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie ergeben. Eine solche Überprüfbarkeit sei aber nicht gegeben, wenn für die Angabe der Art erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen pauschale Begriffe, mithin unbestimmte Bezeichnungen, ausreichen würden.
44Zu den Erwägungsgründen für den Erlass der Elften Richtlinie würden insbesondere die Beschleunigung und Vereinfachung des bisherigen Erstattungsverfahrens durch den Einsatz moderner Technologie für die Einreichung der Erstattungsanträge zählen. Dieser Zweck könne jedoch nur erreicht werden, wenn sich alle entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung der Vorsteuervergütung aus dem Vorsteuervergütungsantrag selbst ergeben würden. Anderenfalls müsste die Steuerverwaltung entsprechende Belege regelmäßig nachfordern, was das Verfahren in die Länge ziehen, mithin Mehraufwand bedeuten und damit gerade keine Vereinfachung darstellen würde.
45Der Antrag der Klägerin enthalte hinsichtlich der Rechnungen mit den Nummern 1-3 und 5-7 keinerlei erforderliche Konkretisierung. Die Klägerin habe als Art der Gegenstände und Leistungen lediglich die Formulierung „ProfFees“ und „Goods“ gewählt. Während „Goods“, mithin Waren/Gegenstände unisono den Wortlaut der englischen Fassung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie „the nature of goods and services“, wiederhole, stelle „ProfFees“ (also professional fees), mithin Honorare, das bloße Gegenstück zu Dienstleistungen, den „services“ dar. Die Klägerin habe also keinerlei geforderte Konkretisierung vorgenommen, vielmehr den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, teilweise durch Verwendung der Begrifflichkeit für die Gegenleistung.
46Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Rechtsprechung des FG Köln sowie des BFH im Zusammenhang mit der Achten Richtlinie auch im Streitfall anwendbar. Es seien weiterhin vergleichbare Maßstäbe in Ansatz zu bringen. Die Achte und Elfte Richtlinie würden sich weder in ihrer Systematik noch in den Voraussetzungen der Antragstellung wesentlich unterscheiden. Lediglich beim Übertragungsweg und der Verzinsungspflicht seien Änderungen eingetreten. Mitnichten sollte das Verfahren seiner formellen Voraussetzungen benommen werden.
47Hinsichtlich der Anforderungen der Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie würden sich auch die verlangten Angaben in den Portalen der Mitgliedstaaten nicht unterscheiden. Wenn auch im elektronischen Verfahren Leerfelder regelmäßig ausgeschlossen seien, bestehe weiterhin das Problem der Abgabe einer „inhaltsleeren“ Erklärung, wie im Streitfall. Weise die abgegebene Erklärung keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe auf, so handele es sich nicht um eine taugliche Erklärung und damit nicht um einen vollständig ausgefüllten Antrag. Eine Erklärung ohne Bezug zu geforderten Angabe stehe einer Nichterklärung gleich (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11). Die Erklärung „Goods“ habe keinerlei Erklärungsmehrwert zur „Art der Gegenstände“. Die Erklärung „ProfFees“ als Honorare und damit als Gegenleistung zu Dienstleistung sei keine Beschreibung der Art der jeweils bezogenen Dienstleistung.
48Für die Wirksamkeit des Antrags möge es auf den Zugang beim Ansässigkeitsstaat ankommen, aber die Prüfungspflicht obliege dem Erstattungsstaat. Der Erstattungsstaat prüfe Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, mithin auch, ob der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist (beim Ansässigkeitsstaat) eingereicht worden sei. Selbst wenn dem Ansässigkeitsstaat eine Vorprüfungskompetenz zur Vermeidung fehlerhafter Anträge zukommen sollte, hindere dies nicht die Prüfung durch den Erstattungsstaat. Die alleinigen Aufgaben des Ansässigkeitsstaats seien abschließend in Art. 18 der Elften Richtlinie beschrieben. Art. 18 der Elften Richtlinie nehme jedoch keinen Bezug auf Art. 15 oder Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie.
49Der Ablehnungsbescheid verstoße nicht gegen europäisches Recht. Der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz sei gewahrt. Es liege auch kein Verstoß gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
50Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine ausdrückliche Wiederholung der in Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie genannten Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsantrag nicht erforderlich. Der Regelungsgehalt habe keiner konkretisierenden Umsetzung bedurft. So sei die ausdrückliche Umsetzung einer Richtlinie entbehrlich, wenn die mit ihr verfolgten Ziele im nationalen Recht schon erreicht seien (EuGH-Urteil vom 10. Mai 2001, C-144/99). Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass das nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleiste, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sei und dass die Begünstigten in die Lage versetzt würden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. März 1995, C-365/93). Das nationale Recht gewährleiste – wie von der Rechtsbrechung gefordert – die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die national zuständige Behörde, hier durch ihn, den Beklagten. Denn ihm, dem Beklagten, würden durch die Mitgliedstaaten zwangsläufig jene Informationen zur Verfügung gestellt, die eine Prüfung anhand der Richtlinie ermöglichen würden. Die nationalen Regelungen in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff, insbesondere § 61 UStDV seien hinreichend bestimmt. Zwar enthalte § 61 Abs. 1 UStDV als nationale Ausgestaltung der Richtlinie im Gegensatz zu dieser keine weiteren Ausführungen, welche inhaltlichen Angaben ein Antrag auf Vorsteuererstattung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers enthalten müsse. Die weiteren notwendigen Angaben würden sich jedoch aus der Richtlinie selbst ergeben.
51Selbst wenn - entgegen seiner, des Beklagten, Auffassung - von einer Regelungslücke auszugehen wäre, stehe eine solche der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Insofern komme eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung zur Schließung der etwaigen Lücke in der nationalen Regelung in Betracht. Mit dem Bezug auf den amtlich vorgeschriebenen Datensatz verdeutliche der Gesetzgeber in § 61 Abs. 1 UStDV bereits, dass ein wirksamer Antrag qualifizierter Angaben bedürfe. Die Rechtsfortbildung sei damit noch vom Wortlaut der Norm gedeckt.
52Ungeachtet dessen würden die Art. 8, 9 und 11 der Elften Richtlinie im Zweifel auch unmittelbar im deutschen Recht gelten. Es liege ein Fall der so genannten „abgeleiteten umgekehrten vertikalen Wirkung“ vor. Die Klägerin habe sich durch ihre Antragstellung auf die Anwendung der nicht im vollständigen Wortlaut umgesetzten Richtlinie berufen. Sie begehre die Erstattung der Vorsteuer, wie dies in der Elften Richtlinie normiert sei. Dazu nutze sie die Vereinfachungsregelungen, die sich aus eben dieser ergeben würden. Um jedoch eine einheitliche Richtlinien-Anwendung zu gewährleisten, müsse es daher auch dem Staat ermöglicht werden, sich auf sämtliche Regelungen der Richtlinie zu berufen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2013, C-425/12).
53Entscheidungsgründe
54Die Klage ist begründet.
55Die Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und der Vergütungsbescheid vom 19. April 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Vorsteuervergütung, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung erfüllt sind. Insbesondere hat die Klägerin einen wirksamen Antrag eingereicht. Die Antragsanlage wurde wirksam ausgefüllt.
56I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.
571. Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht dabei auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Elften Richtlinie (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Abl.EU vom 20.02.2008 – L 44/23).
582. Nach Art. 8 Abs. 2 der Elften Richtlinie sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung bestimmte Angaben zu machen. Hierzu gehören u.a.: Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Buchst. a), Datum und Nummer der Rechnung (Buchst. d), Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag (Buchst. e), Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9 (Buchst. h).
593. Der deutsche Gesetzgeber hat diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer – wie im Streitfall die Klägerin – den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.
60So wie der Gesetzgeber in der Vorgängervorschrift auf den amtlich vorgeschriebenen Vordruck Bezug nahm (vgl. § 61 Abs. 1 UStDV i.d.F. v. 22. September 2005) und auf diese Weise die formellen Voraussetzungen der seinerzeit geltenden Achten Richtlinie (vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) in nationales Recht umgesetzt hat, so übernimmt der Gesetzgeber nunmehr mit der Bezugnahme auf den amtlich vorgeschriebenem Datensatz die formellen Voraussetzungen der Elften Richtlinie in das nationale Recht – allerdings nur in dem von dem amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorgesehenen Umfang. Denn nur insoweit hat der Gesetzgeber die Richtlinie durch die Bezugnahme in nationales Recht umgesetzt.
614. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dem Erstattungsstaat – und daraus folgend im Streitfall dem Beklagten – nicht verwehrt, die Vollständigkeit und somit Wirksamkeit des Vergütungsantrags zu prüfen.
62Art. 18 Abs. 1 der Elften Richtlinie regelt ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, dem Mitgliedstaat der Erstattung den Erstattungsantrag nicht übermittelt. Die Unvollständigkeit bzw. Wirksamkeit des Antrages ist hiervon nicht betroffen. Folglich übermittelt der Ansässigkeitsstaat auch unvollständige bzw. unwirksame Vergütungsanträge. Die Prüfung der Antragswirksamkeit obliegt folglich dem Erstattungsstaat.
63Dass das elektronische Portal – wie von der Klägerin vorgetragen – unvollständige Anträge nicht „annimmt“, steht dem nicht entgegen. Denn auch ein vollständig ausgefüllter Antrag kann unwirksam sein, zum Beispiel wenn inhaltsleere oder sinnfreie Eintragungen vorgenommen werden.
64II. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach ihrem Vortrag im Jahre 2010 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30. September 2011 zu stellen.
65III. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist einen wirksamen Antrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht unwirksam. Sie hat alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben (zur Unwirksamkeit eines unvollständig ausgefüllten Vorsteuervergütungsantrags vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2015 - V R 9/14, BFH/NV 2016, 150; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915; vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Insbesondere hat sie auch die Anlage zum Antrag wirksam ausgefüllt.
661. Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Dabei ist zu jeder Rechnung u.a. die „Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen“ aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9 der Elften Richtlinie einzutragen. Diese Regelung beruht auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. h) der Elften Richtlinie.
67Nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden:
681 = Kraftstoff;
692 = Vermietung von Beförderungsmitteln;
703 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);
714 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren;
725 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
736 = Beherbergung;
747 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
758 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
769 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
7710 = Sonstiges.
78Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist dabei die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
79Diese Regelung basiert auf Art. 9 Abs. 1 der Elften Richtlinie.
802. Die Klägerin hat hinsichtlich der streitigen Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-3 und 5-7 Eintragungen in der Antragsanlage vorgenommen. Sie hat insbesondere bezüglich der „Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen“ jeweils die Kennziffer „10 – Sonstiges“ eingetragen und hierzu „ProfFees“ bzw. „Goods“ ergänzt.
81Damit hat die Klägerin einen formal vollständigen Antrag eingereicht.
823. Diese Eintragungen sind auch nicht „inhaltsleer“.
83a. Einer mangelnden Eintragung sind solche Eintragungen gleichzusetzen, die im Verhältnis zu der vom Vordruck geforderten Angabe keinen Erklärungs(mehr)wert enthalten (vgl. hierzu FG Köln, Urteile vom 9. April 2014 – 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636; vom 9. April 2014 - 2 K 2550/10, EFG 2014, 1634; vom 18. Juli 2014 - 2 K 1978/13, n.v., jeweils zu Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a des Vordrucks gemäß der Achten Richtlinie).
84b. Die streitigen Eintragungen der Klägerin überschreiten jedoch die Schwelle der völligen Inhaltsleere. Im Verhältnis zur geforderten Angabe enthalten sie einen – wenn auch minimalen – Erklärungs(mehr)wert.
85aa. Dabei lässt es der Senat dahingestellt, ob schon allein die Eintragung „10 – Sonstiges“ für die Wirksamkeit des Antrags ausreicht. Der Senat neigt dazu, dies allein nicht ausreichen zu lassen. Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an.
86bb. Denn auch wenn die ergänzende Beschreibung der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen zur Kennziffer 10 für die Wirksamkeit des Antrags zwingend erforderlich ist, ist im Streitfall die von der Klägerin vorgenommene Beschreibung jedenfalls nicht als inhaltsleere Erklärung anzusehen, so dass der Antrag insoweit wirksam ist.
87(1) Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der für an den Beklagten gerichtete Vergütungsanträge über das italienische elektronische Portal zur Verfügung steht, fordert den Antragsteller bei der Eintragung der Ziffer „10 – Sonstiges“ wie folgt auf: „Beschreibung einfügen“ („inserire descrizione“). In dem Datensatz wird dort nicht gefordert, die „Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen“ zu erklären, so wie es der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften vorsieht. Es wird schlicht und allein eine „Beschreibung“ verlangt. Folglich muss sich die Eintragung des Antragstellers an dem Erfordernis der „Beschreibung“ messen lassen, zumal es hierzu auch keine Ausfüllhinweise gibt, die etwas anderes verlangen oder dieses Erfordernis konkretisieren würden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Elfte Richtlinie insoweit über die Bezugnahme auf den elektronischen Datensatz allein mit diesem Tatbestandsmerkmal umgesetzt. Der Erklärungsgehalt der Eintragung des Antragstellers kann angesichts dessen nicht an dem Wortlaut der Elften Richtlinie gemessen werden, sondern allein an dem Merkmal der „Beschreibung“.
88(2) Durch die Eintragung „ProfFees“ bzw. „Goods“ hat die Klägerin nicht die vorgegebene Anforderung, die „Beschreibung“ lautet, wiederholt. Vielmehr hat sie – gemessen an dem Erfordernis der „Beschreibung“ der sonstigen Warenlieferung/Dienstleistung – eine Erklärung mit eigenem Erklärungs(mehr)wert eingetragen. Denn mit der Eintragung „Waren“ bzw. „Güter“ („goods“) und „Honorar“ („ProfFees“) hat sie den Rechnungsgegenstand „Sonstiges“ mit Inhalt gefüllt und nicht etwa „Sonstiges“ wiederholt oder anderweitig umschrieben. Dabei ist hinsichtlich der Eintragung „Honorar“ im Wege der Auslegung zu erkennen, dass die Klägerin damit zum Ausdruck bringt, eine Dienstleistung bezogen zu haben.
89Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Eintragung der Gegenleistung nicht schon an sich dem geforderten Erklärungswert entgegen. Denn ungeachtet der insoweit gebotenen Auslegung greift auch die Elfte Richtlinie selber zur Beschreibung des Rechnungsgegenstandes innerhalb der Ziffern 1-9 zum Teil auf die Gegenleistung zurück, z.B. Ziff. 9 „Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen“, Ziff. 3 „Ausgaben für Transportmittel“, Ziff 5 „Fahrtkosten“ (statt z.B. Beförderung).
90Dies gilt umso mehr, als es sich bei den antragstellenden Unternehmen – wie im Streitfall der Klägerin – regelmäßig nicht um juristisch vorgebildete Personen handelt. In Ermangelung von Ausfüllhinweisen zu den amtlichen Datensätzen können angesichts des schlichten Erfordernisses der „Beschreibung“ der sonstigen Warenlieferung/Dienstleistung keine überhöhten Anforderungen an den Erklärungsinhalt gestellt werden. Insbesondere kann insoweit nicht der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie als Kriterium herangezogen werden.
91c. Aber selbst wenn man mit dem Beklagten auf den von der Elften Richtlinie gewählten Wortlaut abstellen wollte, kommt der Eintragung der Klägerin auch insoweit ein Erklärungs(mehr)wert zu.
92aa. Mit der Eintragung „Goods“ hat sie erklärt, dass es sich um eine Warenlieferung handelt. Es mag dahingestellt sein, dass sie damit den englischen Text der Elften Richtlinie aufgreift. Denn jedenfalls hat sie damit die Dienstleistung als Rechnungsgegenstand ausgeschlossen. Eine solche Erklärung mag zwar inhaltlich nicht ausreichend sein, sie ist jedoch nicht „inhaltsleer“ und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert. Sie hat erklärt, dass die Rechnung eine „sonstige Warenlieferung“ betrifft. Im Verhältnis zu dem (nach Auffassung des Beklagten bestehenden) Erfordernis der Angabe der „Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen“ enthält ihre Erklärung einen Erklärungsmehrwert.
93bb. Entsprechendes gilt für die Eintragung „ProfFees“. Aus dieser Erklärung ist im Wege der Auslegung zu folgern, dass die Klägerin eine Dienstleistung bezogen hat. Auch insoweit hat sie also zum Erfordernis der Angabe der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen keine inhaltsleere Eintragung vorgenommen, sondern zumindest beschrieben – wenn auch mittelbar –, dass die Rechnung eine Dienstleistung betrifft.
94cc. Dass die von der Klägerin vorgenommenen Eintragungen sehr minimalistisch sind und ggf. Anlass zu Nachfragen geben, führt nicht zur Unwirksamkeit der Eintragungen. Die Unwirksamkeit setzt voraus, dass überhaupt keine Erklärung bzw. kein Erklärungsmehrwert gegeben sind. Dies ist im Streitfall nicht der Fall.
95Dies wird durch einen Vergleich mit einem Antrag, der nur die Eintragung der „Ziffer 10 – Sonstiges“ ohne jegliche Beschreibung des Gegenstandes oder der Dienstleistung enthält, bestätigt. Denn bei schlichter Eintragung der Ziffer 10 bleibt der Rechnungsgenstand gänzlich unbekannt. Wird zu „Ziffer 10 – Sonstiges“ zumindest „Ware“ bzw. „Dienstleistung“ eingetragen, fehlt zwar eine Aussage zur jeweiligen Art, jedoch ist über den Rechnungsgegenstand mehr bekannt als ohne Eintragung. Dies stellt einen (minimalen) Erklärungs(mehr)wert dar.
96Dass eine solche Eintragung Nachfragen provoziert, ist insoweit nicht maßgeblich. Denn die Wirksamkeit des Antrags setzt nicht seine Entscheidungsreife voraus. Nachfragen und Nachbesserungen sind für die Wirksamkeit des Antrags nicht zwingend schädlich. Auch die Elfte Richtlinie geht in Art. 20 davon aus, dass wirksame Anträge Nachfragen nach sich ziehen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass eine inhaltlich offensichtlich falsche Eintragung im Antrag zwar Nachfragen provoziert, jedoch rechtlich wirksam ist.
97dd. Dass die Erklärung zur jeweiligen „Art“ der Warenlieferung/Dienstleistung nicht entscheidend für den Erklärungswert ist, ergibt sich aus der Elften Richtlinie selbst. So verlangt die Elfte Richtlinie nicht in allen ihren sprachlichen Fassungen, dass bei Verwendung der Kennziffer 10 die Art der gelieferten Gegenstände „und“ erbrachten Dienstleistungen anzugeben sind. Vielmehr fordert die Elfte Richtlinie in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 in einigen Sprachen, dass die Art des Gegenstandes „oder“ der Dienstleistung anzugeben sind. Insoweit wird Bezug genommen auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie in der Fassung in spanischer, tschechischer und estnischer Sprache.
98Hieran ist zu erkennen, dass es dem Richtliniengeber bei der Tatbestandsfassung nicht entscheidend auf das „und“ ankam. Sieht der Richtliniengeber insoweit auch ein „oder“ vor, dann ist es erst Recht ausreichend, wenn die Kennziffer 10 durch die Angabe „Güter“/“Waren“ oder „Dienstleistung“ konkretisiert wird. Denn bezogen auf die Anforderung der „Angabe der Art der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen“ hat die Angabe „Güter“/“Waren“ oder „Dienstleistung“ auf jeden Fall einen eigenen Erklärungswert.
99Dies gilt umso mehr als es keine Ausfüllhinweise und Eintragungsbeispiele zu der Elften Richtlinie gibt und insoweit zu berücksichtigen ist, wie ein verständiger - aber juristisch nicht vorgebildeter - antragstellender Unternehmer das Erfordernis versteht.
100ee. Dies wird im Übrigen durch die historische Entwicklung der Elften Richtlinie bestätigt. Die Elfte Richtlinie sollte das Vorsteuervergütungsverfahren im Wesentlichen nur verfahrensrechtlich reformieren, indem die Fristen neu geregelt werden und die Anträge nunmehr elektronisch – und nicht, wie früher, in Papierform - gestellt werden (vgl. Präambel der Elften Richtlinie, insbesondere Absatz 2). Materiell-rechtlich wollte die Elfte Richtlinie die Achte Richtlinie nicht reformieren. Das Verfahren sollte lediglich vereinfacht und modernisiert werden (vgl. Abs. 2 Satz 3 der Präambel der Elften Richtlinie).
101Die Achte Richtlinie als Vorgängerrichtlinie sah in der Antragsanlage schlicht vor: „Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung“ (vgl. Anhang A, Antragsanlage). Hat der Unternehmer hier z.B. „Wareneinkauf“ eingetragen, wurde hierin eine Erklärung mit einem eigenem Erklärungswert gesehen.
102Die Elfte Richtlinie sieht im elektronischen Verfahren zur Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit in dem elektronischen Datensatz als Antragsanlage die Eintragung von Kennziffern vor. Hierdurch sollten entsprechend Sinn und Zweck der Einführung der Elften Richtlinie nicht die Anforderungen an die Eintragung erhöht, sondern das Verfahren vereinfacht werden. Die ursprünglich von der Achten Richtlinie genutzte Formulierung wird in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Elften Richtlinie aufgegriffen: Zur Kennziffer 10 sind hiernach zusätzlich die Art des Gegenstandes und der Dienstleistung anzugeben. Auch insoweit ist nach Sinn und Zweck der Einführung der Elften Richtlinie keine materiell-rechtliche Verschärfung der Anforderungen beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um einen redaktionellen, in der Sache unerheblichen Unterschied im Verhältnis zur Formulierung in der Achten Richtlinie. Angesichts dessen spricht die Elfte Richtlinie – wie bereits dargelegt – in manchen Sprachen auch weiterhin von „Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung“.
103d. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch insoweit bestätigt, als die Bundesrepublik Deutschland – im Gegensatz zur Mehrheit der Mitgliedstaaten - darauf verzichtet hat, vom Antragsteller die Eintragung sogenannter Subcodes i.S.d. Art. 9 Abs. 2 der Elften Richtlinie zu verlangen (vgl. Übersicht in englischer Sprache:
104http://www1.agenziaentrate.gov.it/english/international_taxation/VAT_refunds/VAT%20Refund%20Codes%20v0%2016.pdf). Art. 9 Abs. 2 der Elften Richtlinie räumt den einzelnen Mitgliedstaaten der Erstattung die Möglichkeit ein, vom Antragsteller zu verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Art. 9 Abs. 1 vorlegt (zu den Subcodes im Einzelnen s. Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl.EU Nr. L 314/50). Auf diese Weise sind dem Antrag weitergehende Informationen zum Rechnungsgegenstand zu entnehmen. Insbesondere auch zur Kennziffer „10 – Sonstiges“ ist dort eine nähere Konkretisierung des Rechnungsgegenstandes vorgesehen. Da der deutsche Gesetzgeber die Eintragung dieser Subcodes nicht fordert, hat er zu erkennen gegeben, dass ihm eine weniger detaillierte Beschreibung des Gegenstandes bzw. der Dienstleistung ausreicht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die von der Klägerin eingetragene Erklärung „goods“ bzw. „ProfFees“ für die Wirksamkeit der Antragsanlage ausreichend.
105IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
106V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
107VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.
108VII. Für eine Vorlage der Rechtssache an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Es bestehen keine europarechtlichen Zweifel.
109VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundlegende Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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Urteil einreichenFinanzgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 K 1514/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
- 1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und - 2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
- 1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. - 2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. - 3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, - 2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, - 3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat, - 4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, - 5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird, - 6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
- 1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen: - a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, - b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung, - ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - gg)
den Verwendungszweck.
- b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
das Entgelt (Kaufpreis), - ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ff)
die Starthöchstmasse, - gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, - hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, - ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Öffentlichkeitsarbeit" (Werbung). Am 27. Juni 2003 beantragte sie beim Beklagten und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 in Höhe von … €. Dem Antrag lagen sechs Rechnungen zu Grunde; unter Ziff. 9 a des amtlichen Vordrucks war angegeben "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun".
- 2
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Das BZSt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass er nicht eigenhändig unterschrieben worden sei; im Klageverfahren war hingegen streitig, ob die Angaben unter Ziff. 9 a des Antragformulars hinreichend sind. Nach der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2011 die "teilweise Rücknahme der Klage"; die Klage werde nur wegen der Vorsteuer aus der Rechnung vom 25. August 2002 in Höhe von … € aufrechterhalten.
- 3
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 15. September 2011 ab. Der einheitliche Streitgegenstand sei einer teilweisen Klagerücknahme nicht zugänglich. Ob die "teilweise Klagerücknahme" als Einschränkung des Klageantrags zu verstehen sei, könne dahingestellt bleiben, da dies weder Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens noch auf die Kosten des Rechtsstreits habe. Die Klägerin könne die beantragte Vorsteuervergütung nicht beanspruchen. Sie habe den Antrag nicht wirksam innerhalb der Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG gestellt, da die notwendigen Angaben unter Ziff. 9 a des Antragformulars fehlten.
- 4
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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.
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1. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 FGO entsprechend dargelegt.
- 7
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a) Die Klägerin hat nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Art und Weise dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.
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aa) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881; vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, jeweils m.w.N.). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH–Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, jeweils m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 23. Oktober 2008 XI B 27/08, BFH/NV 2009, 188).
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bb) Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemachten einzelnen Vorsteuerbeträge jeweils für sich einen Streitgegenstand bilden, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtsfrage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.
- 10
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Die Vergütung der Vorsteuer an im Ausland ansässige Unternehmer ist in § 18 Abs. 9 UStG geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 59 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer nach den §§ 60 und 61 UStDV durchzuführen. Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr (§ 60 Satz 1 UStDV). In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen (§ 60 Satz 3 UStDV). Die für den Vergütungszeitraum beantragte Steuervergütung (§§ 37, 43 der Abgabenordnung --AO--) bedarf nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO der Festsetzung. Denn nach § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08, BFHE 222, 148, BStBl II 2009, 497, unter II.1.b). Nach § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Bescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Da die Steuervergütung für den jeweiligen Vergütungszeitraum (§ 60 UStDV) festgesetzt wird und die einzelnen Vorsteuerbeträge nicht der gesonderten Feststellung unterliegen, bilden die einzelnen Vorsteuerbeträge für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand (vgl. auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 72 FGO Rz 160 ff.; Lange in HHSp, § 98 FGO Rz 17; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 72 Rz 12 f.). Aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) sowie aus dem Urteil des FG Köln vom 9. November 2010 2 K 5679/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 835) ergibt sich nichts anderes.
- 11
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cc) Die Klägerin sieht es ferner als klärungsbedürftig an, ob es gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein Hinweis unter Ziff. 9 a des Antragformulars auf beigefügte Rechnungen nicht als ausreichende Angabe angesehen wird; der Klärungsbedarf ergebe sich vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, zusätzliche Angaben zu verlangen, die die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Dieses Vorbringen der Klägerin wird den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.
- 12
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Denn es ist bereits geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss und die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840).
- 13
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Zudem ergeben sich die Anforderungen an den Vergütungsantrag nicht --worauf aber die Klägerin abstellt-- aus nationalen Vorschriften, sondern unmittelbar aus Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 79/1072/EWG). Danach hat der Steuerpflichtige den Vergütungsantrag nach dem in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführten Muster zu stellen, welches unter Ziff. 9 a bestimmte Angaben des Antragstellers erfordert; welcher Art diese Angaben sein müssen, wird in Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG anhand von Beispielen erläutert.
- 14
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dd) Nach Auffassung der Klägerin bedarf es der Klärung, ob es "gegen den europarechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit [verstößt], wenn der Text des Formulars in Feld 9 a einerseits und die amtlichen Erläuterungen zum Ausfüllen des Feldes andererseits widersprüchlich sind bzw. wenn der deutschsprachige amtliche Erläuterungstext zum Ausfüllen eines Formulars sinnentstellende Übersetzungsfehler enthält".
- 15
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Mit dem Vorbringen, aufgrund des Übersetzungsfehlers in der deutschsprachigen amtlichen Erläuterung zum Ausfüllen des Antragformulars (in Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG: "für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat" gegenüber z.B. der englischen Fassung "for which he has acquired the goods or received the services") fehle es an der gebotenen Rechtssicherheit, zur Verteilung der Verantwortlichkeit bei missverständlichen Steuerformularen gebe es ein BFH-Urteil vom 28. September 2011 VII R 52/10 (BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92), hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, zumal sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG ergibt, dass sich der Erstattungsantrag auf den Erwerb von Gegenständen oder dieInanspruchnahme von Dienstleistungen zu beziehen hat. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach einzelne abweichende Sprachfassungen einer Bestimmung keine andere Bedeutung verleihen als in den anderen Sprachfassungen (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juli 2010 C-54/09 P --Griechenland/Kommission--, Slg. 2010, I-7537, Rz 46).
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ee) Die Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vorliegt, wenn von einem Antragsteller aus einem Nicht-EU-Land laut Abschn. 18.14. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I 2010, 846) in Ziff. 9 a des Antragformulars nur "pauschale Erklärungen" verlangt werden, während ein Antrag eines Antragstellers aus einem EU-Mitgliedstaat genauere Angaben enthalten müsse.
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Auch diesbezüglich hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn eine Rechtsfrage ist nur dann klärbar, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 15/11, BFH/NV 2012, 247, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG unter Ziff. 9 a des Antragformulars lediglich "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun" angab, was keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass sie die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat.
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ff) Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung unwirksam ist, oder ob fehlende Angaben entweder durch einen der Finanzbehörde bekannten Umstand oder durch einen Verweis auf beigefügte Unterlagen ersetzt werden können.
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Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht es allerdings nicht aus, wenn die Klägerin diesbezüglich vorträgt, das FG habe hierzu Rechtsprechung des BFH unzutreffend zitiert bzw. die zitierte Rechtsprechung sei nur bedingt anzuwenden oder das FG habe BFH-Rechtsprechung falsch angewandt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, m.w.N.). Im Übrigen wäre die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärbar, da --wie ausgeführt-- nach den Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) die Klägerin nicht erklärt hat, wofür sie die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat, und diese Angaben auch heute noch fehlen.
- 20
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gg) Wenn die Klägerin schließlich geklärt wissen will, ob "die unterlassene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines Vergütungsantrags durch die Finanzbehörde innerhalb eines Jahres nach Zugang des Antrags bei der Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ermöglicht, ist ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
- 21
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Die Klägerin geht für die Frage der Klärbarkeit der von ihr gestellten Rechtsfrage offensichtlich davon aus, dass ihre im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemachten Angaben ("Die von der Klägerin erworbenen Leistungen wurden für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin erworben. Die erworbenen Leistungen wurden nicht für nichtwirtschaftliche Zwecke der Klägerin erworben. Die Klägerin ordnet die erworbenen Leistungen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu.") dem Grunde nach geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Dabei lässt auch dieser nachgereichte Vortrag nicht erkennen, aus welchem Anlass die sonstigen Leistungen für ihre Zwecke als Unternehmerin verwendet worden sind (vgl. Art. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang A Ziff. 9 a der Richtlinie 79/1072/EWG).
- 22
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b) Die Klägerin hat (ebenfalls) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass im Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich ist.
- 23
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Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.). Die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen denen, die für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gelten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, Rz 6).
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c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.
- 25
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aa) Die Klägerin rügt, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO in vollem Umfang über ihre Klage durch Urteil entschieden, anstatt das Klageverfahren im Umfang der Teilrücknahme einzustellen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Wie die Klägerin mit der Beschwerde selbst vorträgt, ist eine teilweise Klagerücknahme nur möglich, wenn der Streitgegenstand teilbar ist. Im Vergütungszeitraum bildet jedoch die einzelne Rechnung bzw. der einzelne Vorsteuerbetrag, wie oben unter II.1.a bb dargestellt, keinen eigenen Streitgegenstand.
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bb) Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass das FG bei nicht teilbarem Streitgegenstand jedenfalls die mit Schriftsatz vom 27. September 2011 erfolgte Einschränkung des Klageantrags nicht beachtet habe.
- 28
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Denn das FG hatte gerade über den in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 gestellten Antrag der Klägerin (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 15. September 2011) in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entscheiden. Die unterschriebene Urteilsformel (vgl. § 105 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO) wurde der Geschäftsstelle ausweislich der Akten am 22. September 2011 übermittelt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15. September 2011 ist der laut Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte, maßgebliche Antrag der Klägerin wiedergegeben, in den Entscheidungsgründen sind die die Entscheidung über diesen Antrag tragenden Erwägungen des FG niedergelegt. Es wäre vielmehr verfahrensfehlerhaft, wenn das FG über einen anderen Antrag entschieden hätte.
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cc) Mit dem Vortrag, das FG habe in Bezug auf den Vergütungsantrag zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, hat die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.
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Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Kommentierung von Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 104 berufen, wonach ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darin begründet sein kann, dass das Gericht bei fehlerhafter Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nach § 56 FGO ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlässt. Im Streitfall hat das FG ein Sachurteil gefällt; ob der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren war, betraf ihren materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorsteuervergütung.
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dd) Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel, die Klägerin sei entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, nicht vor.
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"Erkennendes Gericht" i.S. des § 119 Nr. 1 FGO ist das Gericht in der Besetzung bei der abschließenden Entscheidung. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv die Zuständigkeit des Spruchkörpers (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431, m.w.N.).
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Aus Buchst. D i.V.m. Buchst. C des Geschäftsverteilungsplans des 2. Senats des FG für das Geschäftsjahr 2011, gültig ab dem 1. Juni 2011, vom 25. Mai 2011 ergibt sich hinreichend deutlich, dass für die Entscheidung über den Streitfall der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin sowie deren 1. Vertreter zuständig war. Darauf, dass --wie die Klägerin vorträgt-- am Aushang vor dem Sitzungssaal eine andere Sitzgruppe angezeigt war, kommt es nicht an.
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
- 1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und - 2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
- 1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. - 2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. - 3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, - 2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, - 3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat, - 4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, - 5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird, - 6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
- 1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen: - a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, - b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung, - ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - gg)
den Verwendungszweck.
- b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
das Entgelt (Kaufpreis), - ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ff)
die Starthöchstmasse, - gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, - hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, - ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer
- 1.
alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie - 2.
eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.
(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege auf elektronischem Weg vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.
(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.
(5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG. Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.
(6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern nachkommt.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
- 1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und - 2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
- 1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. - 2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. - 3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, - 2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, - 3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat, - 4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, - 5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird, - 6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
- 1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen: - a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, - b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung, - ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - gg)
den Verwendungszweck.
- b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
das Entgelt (Kaufpreis), - ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ff)
die Starthöchstmasse, - gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, - hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, - ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.
(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1c) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18i Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1e) Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
- 1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und - 2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
- 1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. - 2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. - 3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, - 2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, - 3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat, - 4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, - 5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird, - 6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
- 1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen: - a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, - b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung, - ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - gg)
den Verwendungszweck.
- b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
das Entgelt (Kaufpreis), - ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ff)
die Starthöchstmasse, - gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, - hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, - ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer
- 1.
alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie - 2.
eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.
(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege auf elektronischem Weg vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.
(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.
(5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG. Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.
(6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern nachkommt.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. März 2013 2 K 586/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
- 1
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH nach österreichischem Recht-- übt ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich aus.
- 2
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Mit dem am 30. Juni 2008 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) eingegangenen "Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" begehrte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 27.653,87 € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2007) geltenden Fassung (UStG) i.V.m. §§ 59 bis 61 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für den Vergütungszeitraum Juni bis Dezember 2007. Dabei reichte die Klägerin die zweite Seite des Antragsvordrucks, auf der sich auch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin sowie der Firmenstempel befand, in Kopie ein. Zudem enthielt das Antragsformular unter Ziffer 9 a ("Der Unternehmer erklärt, a) dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich ...") keine Eintragung.
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Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 lehnte das BZSt die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, der Antrag sei wegen der fehlenden Originalunterschrift des Geschäftsführers der Klägerin unwirksam. Antragskopien oder Anträge mit einer einkopierten oder eingescannten Unterschrift könnten die Antragsfrist nicht wahren. Bis zum Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist habe die Klägerin keinen wirksamen Antrag gestellt.
- 4
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
- 5
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Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1052 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) aus, der Vergütungsantrag vom 30. Juni 2008 sei unwirksam, weil sowohl der innerhalb der Antragsfrist eingereichte Vergütungsantrag als auch der während des Einspruchsverfahrens erneut gestellte Antrag keine Eintragung in Ziffer 9 a des Antragsvordrucks enthalte. Ein Vergütungsantrag sei unwirksam, wenn er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben des amtlichen Musters enthalte. Die Erklärung in Ziffer 9 a des Antragsvordrucks erschöpfe sich nicht --wie im Streitfall geschehen-- in der bloßen Unterzeichnung dieses Abschnitts. Das Vordruckfeld erfordere eine inhaltliche Ergänzung, die über die allgemeine Angabe, die Leistungen für unternehmerische Zwecke verwenden zu wollen, hinausgehe. Solche Angaben könnten nur innerhalb der Antragsfrist nachgeholt oder ergänzt werden. Dies stehe im Einklang mit dem Unionsrecht.
- 6
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
- 7
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Weder aus nationalem Recht noch aus Art. 3 der --im Streitzeitraum gültigen-- Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige-- (Richtlinie 79/1072/EWG) ergäbe sich, dass ein unvollständiger Vergütungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr ergänzt werden könne. Zudem sei es dem FG nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/1072/EWG verwehrt, nach Ablauf der dort geregelten Frist, Ablehnungsgründe nachzuschieben, insbesondere bei der Klageabweisung von anderen Gründen als das BZSt auszugehen.
- 8
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Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 vom 6. Oktober 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 sowie das Urteil des FG Köln vom 21. März 2013 2 K 586/10 aufzuheben und eine Vergütung in Höhe von 27.653,87 € für diesen Vergütungszeitraum festzusetzen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit folgender Frage anzurufen: "Ist Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG [...] unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahingehend auszulegen, dass ein Vergütungsantrag, der fristgerecht bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde eingegangen ist und dem lediglich die Angabe im Feld 9a fehlte, zwingend unwirksam ist?"
- 9
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Das BZSt beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
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Es stützt seine Ausführungen u.a. auf die Gründe der Vorentscheidung sowie die Rechtsprechung des Senats. Indem Art. 3 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG auf das in Anhang A aufgeführte Muster verweise, bestimme diese Vorschrift den Inhalt des abzugebenden Antrags. Im Übrigen sei die Ablehnung des Vergütungsantrags auch deshalb gerechtfertigt, weil dieser keine Originalunterschrift enthalte.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 12
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin den Vergütungsantrag nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG in der erforderlichen Form gestellt hat. Daran fehlt es, weil die Klägerin den Antrag ohne die nach Ziffer 9 a des amtlichen Antragsformulars erforderlichen Angaben eingereicht hat.
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1. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Vergütungsverfahren setzt einen ordnungsgemäß und fristgerecht gestellten Antrag voraus.
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a) Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem BZSt zu beantragen.
- 15
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b) Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich, dass der Unternehmer zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG einen Antrag stellen muss, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht (vgl. Urteil vom 19. November 2014 V R 39/13, BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352, Rz 13, m.w.N.). Der BFH hat bereits entschieden, dass Anträge und Erklärungen, die nach einem amtlichen Muster abzugeben sind, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden. Fehlen dem nicht amtlichen Vordruck Angaben, die der amtliche Vordruck vorsieht und erklärt sich der Antragsteller daher innerhalb der Antragsfrist nicht zu solchen Angaben, ist der Antrag abzulehnen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214, unter II.1., Rz 17, m.w.N.). Daraus leitet die Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, Rz 7 f.; vom 14. Dezember 2012 V B 20/12, BFH/NV 2013, 996, Rz 7 f., und vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785, Rz 11 bis 13, zu Ziffer 9 b des Antrags; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 9 f.) ab, dass ein vollständiger Antrag auch die Angabe in Ziffer 9 a des Antragsvordrucks erfordert. Diese Angabe zur Leistungsverwendung ist zur Beurteilung erforderlich, ob der beantragte Vergütungsanspruch besteht.
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c) Nach diesen Maßstäben ist der gestellte Vergütungsantrag im Streitfall abzulehnen, weil die Angabe in Ziffer 9 a des amtlichen Vordrucks --wie vom FG bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO)-- fehlt. Der Grund für die Unvollständigkeit ist unbeachtlich.
- 17
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Im Streitfall kann auch nicht aus anderen Unterlagen --hier: "Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer"-- auf die Verwendung der Eingangsleistung geschlossen werden, die durch die Angaben in Ziffer 9 a des Vordrucks aufgeklärt werden soll. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich auf den Eingangsrechnungen, die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegen und dem gestellten Antrag nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG im Original beizufügen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352, Rz 13, m.w.N.), Vermerke der Klägerin befinden, die den Zweck der Leistungsbezüge erläutern.
- 18
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2. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
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a) Die Anforderungen an den Vergütungsantrag ergeben sich für den Vergütungszeitraum zweifelsfrei aus Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG. Danach hat der Steuerpflichtige den Antrag bei der zuständigen Behörde nach dem in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführten Muster zu stellen. Das in Anhang A aufgeführte Muster erfordert dieselbe Angabe wie Ziffer 9 a des nationalen Antragsvordrucks. Damit hat der Unternehmer auch unionsrechtlich die Pflicht, Angaben darüber zu machen, anlässlich welchen Ereignisses die Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens verwendet worden sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 915, Rz 10, m.w.N.).
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Bestätigt wird dies durch Art. 3 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 79/1072/EWG, wonach die Mitgliedstaaten den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung stellen, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C der Richtlinie 79/1072/EWG enthalten muss. Nach Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG hat der Antragsteller "unter Ziffer 9 a des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweiges anzugeben, für die er die Güter erworben bzw. die sonstigen Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht (z.B. Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ..., Stand Nr., oder grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...)". Damit ist --wie sich aus der englischen Sprachfassung ergibt (the applicant shall describe the nature of the activities for which he has acquired the goods or received the services referred to in the application for refund of the tax)-- die Beschreibung der Leistungsverwendung erforderlich. Nicht ausreichend ist danach die Angabe der unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers --hier: Arzneimittelforschung-- im Allgemeinen. Als Mindestanforderung sind vielmehr Ausführungen erforderlich, in welchem Zusammenhang die Eingangsleistung zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 602, Rz 8 f.). Nur durch eine solche Angabe wird die Behörde in die Lage versetzt, über den beantragten Vergütungsanspruch inhaltlich entscheiden zu können.
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Für den erkennenden Senat bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG. Daher bedarf es nicht der Entscheidung des EuGH, ob Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG dahingehend auszulegen ist, dass ein unvollständiger --innerhalb der Ausschlussfrist-- bei der Behörde eingegangener Antrag auf Vorsteuervergütung unwirksam ist. Der Senat kann zudem offenlassen, ob --wie die Klägerin vorträgt-- vor dem Hintergrund von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG Ergänzungen oder Erläuterungen bestimmter Angaben auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist zulässig sind. Fehlen --wie im Streitfall-- Angaben insgesamt, können diese auch nicht ergänzt oder erläutert werden.
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b) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität liegt nicht vor.
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aa) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung ihres Zieles Erforderliche hinausgehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Molenheide vom 18. Dezember 1997 C-286/94, EU:C:1997:623, Rz 48; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316). Der vollständig ausgefüllte Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, die Voraussetzungen für die Steuervergütung zeitnah (vgl. dazu Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG) überprüfen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Pflicht, Angaben in Ziffer 9 a des amtlichen Vordrucks zu machen, mit der eine Zuordnung der Eingangsleistung zu einer bestimmten Tätigkeit des Steuerpflichtigen (Leistungsverwendung) ermöglicht wird, geeignet, erforderlich und zweckmäßig.
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bb) Auch der Grundsatz der Effektivität steht einer Auslegung des Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG dahingehend, dass der Antrag vollständig sein muss, nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hat der EuGH im Urteil Elsacom vom 21. Juni 2012 C-294/11 (EU:C:2012:382, Rz 26 und Rz 29, jeweils m.w.N.) entschieden, ein nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellter Antrag sei unzulässig. Im Urteil Yaesu vom 3. Dezember 2009 C-433/08 (EU:C:2009:750) geht er zudem davon aus, dass die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen keine über Art. 3 oder 4 der Richtlinie 79/1072/EWG hinausgehenden Pflichten auferlegen dürfen. Die nationalen Regelungen stehen mit den unionsrechtlichen Regelungen im Einklang mit der Folge, dass die Ausübung der Unionsrechte weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßigt erschwert werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil Wells vom 7. Januar 2004 C-201/02, EU:C:2004:12, Rz 67).
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c) Dem FG ist es nicht verwehrt, die Ablehnung des Vergütungsantrags abweichend von den Ablehnungsgründen des BZSt zu begründen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/1072/EWG.
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aa) Die für den Vergütungszeitraum beantragte Steuervergütung (§§ 37, 43 der Abgabenordnung --AO--) ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AO durch (Vergütungs-)Bescheid festzusetzen. Die antragsgemäße Festsetzung der Steuervergütung oder deren Ablehnung geschieht durch einen gebundenen Verwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes kommt es --sowohl bei der Anfechtungs- als auch bei der Verpflichtungsklage-- auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung an (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778, Rz 9). Zu überprüfen ist nach § 100 Abs. 1 oder § 101 Satz 1 FGO die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, nicht hingegen seine Begründung. Deshalb kann das FG bei der Rechtmäßigkeitskontrolle andere Gründe heranziehen als die Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegt hat.
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bb) Dem steht Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/1072/EWG nicht entgegen. Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG sind Ablehnungsbescheide zu begründen. Diese Bestimmung lässt keine Ausschlussfrist zur Begründung der Ablehnung eines Vergütungsantrags erkennen. Anderweitiges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten EuGH-Urteilen Kommission/Italien vom 3. Juni 1992 C-287/91 (EU:C:1992:242) und Kommission/Spanien vom 14. Dezember 1995 C-16/95 (EU:C:1995:459), die jeweils zu Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG ergangen sind.
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d) Das BZSt war auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gehalten, die Klägerin auf die Unvollständigkeit des Antrags hinzuweisen. Denn die Klägerin hatte den Vergütungsantrag für den Streitzeitraum erst am 30. Juni 2008 und damit am letzten Tag der sechsmonatigen Frist gestellt. In einem solchen Fall kann von der Behörde nicht erwartet werden, noch innerhalb der Antragsfrist auf die Unvollständigkeit des Antrags hinzuweisen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.5.).
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3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Es liegt kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) im Hinblick darauf vor, dass das FG die Rechtssache nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Nach Art. 267 AEUV ist ein FG nicht zur Anrufung des EuGH verpflichtet, weil seine Entscheidung noch angefochten werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038, unter II.2.b aa). Nur letztinstanzlich entscheidende nationale Gerichte sind zur Vorlage an den EuGH als dem gesetzlichen Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, wenn es um die Auslegung von Unionsrecht geht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 1 BvR 1036/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1267, 1268, unter II.2.a). Diese Auffassung wird vom EuGH sogar für den Fall geteilt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels durch ein oberstes Gericht erforderlich ist (EuGH-Urteil Lyckeskog vom 4. Juni 2002 C-99/00, EU:C:2002:329, Rz 16 f.).
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b) Das FG hat bei seiner Entscheidung auch nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens unberücksichtigt gelassen und damit nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach dieser Vorschrift hat das FG seiner Entscheidung den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen, insbesondere ist es verpflichtet, den Inhalt der vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, Rz 24). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darlegt, das FG habe die --vermeintliche-- Begründungsfrist des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/1072/EWG und die Angabe der Klägerin, Arzneimittelforschung zu betreiben, unberücksichtigt gelassen sowie die Frage der Ansässigkeit der Klägerin unzutreffend gewürdigt, rügt sie im Kern einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung. Mit einer vermeintlich fehlerhaften Würdigung des FG kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO jedoch nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837). Darüber hinaus stützte das FG seine Entscheidung nicht darauf, dass die Klägerin im Drittstaat ansässig sei, sondern zog die Regelungen zu Drittstaaten lediglich zur Stützung seiner Auslegung heran.
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4. Nachdem der Vergütungsantrag bereits wegen seiner Unvollständigkeit abzulehnen war, braucht der Senat weder auf die Auswirkung der fehlenden Originalunterschrift im Antrag vom 30. Juni 2008 noch auf etwaige Auswirkungen des Nachreichens der zweiten Seite des Vergütungsantrags im Original --mit Originalunterschrift des Geschäftsführers der Klägerin-- während des Einspruchsverfahrens einzugehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer
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alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie - 2.
eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.
(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege auf elektronischem Weg vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.
(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.
(5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG. Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.
(6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern nachkommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 91.389,-- € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.
3Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Entwicklung von IT-Software für IT-Infrastruktur ist. Mit Antrag vom 15. Juni 2007 (Eingang beim Beklagten am 27. Juni 2007) beantragte die Klägerin nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 230.644,22 €. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen österreichischen Vordrucks gestellt und ging beim Beklagten in Kopie ein (vgl. Bl. 1 der vom Beklagten geführten Vergütungsakte -VA-, abgeheftet als Bl. 113 der Gerichtsakte -GA-). Dem Antrag waren die 846 Originalrechungen, aus denen der Vorsteuerabzug ursprünglich geltend gemacht wurde, beigefügt.
4Im Vergütungsantrag ist in Feld 2 betreffend Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig des Antragstellers die Angabe „IT-Software für IT-Infrastruktur“ eingetragen. Abschnitt 9 Buchst. a) zur Erklärung, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmers verwendet wurden, enthält die Eintragung „gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“. Der Antrag wurde vom Leiter Finanzwesen, Herrn A, sowie vom Leiter Rechnungswesen, Herrn B, beides Angestellte der Muttergesellschaft der Klägerin, denen seitens der Klägerin jeweils Sondervollmacht zur Unterzeichnung des Vorsteuervergütungsantrages erteilt worden war (vgl. Bl. 369, 371 der VA), unterzeichnet. Dem Vergütungsantrag war eine Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vom 19. Januar 2007 über die Erfassung der Klägerin als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beigefügt.
5Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 (Bl. 28 der GA) lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass der Vergütungsantrag nicht eigenhändig vom Unternehmer unterschrieben worden sei, da der Antrag zum einen von einem Mitarbeiter der Klägerin unterzeichnet, zum anderen der Antrag per Telefax bzw. mit kopierter Unterschrift eingereicht worden sei.
6Nach einer Sachstandauskunft mit Schreiben vom 26. November 2009 (Bl. 351 der VA) wandte sich die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2010 (Bl. 365 der VA) erneut an den Beklagten, korrigierte (aufgrund der insoweit in den ursprünglich eingereichten Rechnungen zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer) den geltend gemachten Vorsteueranspruch für 2006 auf 91.389,23 € und übersandte die entsprechenden Originalrechnungen.
7Nach dem Hinweis des Beklagten mit Erörterungsschreiben vom 1. November 2010, dass über den Vorsteuervergütungsantrag 2006 mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 entschieden worden ist und das Schreiben vom 31. Mai 2010 als Einspruch hiergegen gewertet wird, der jedoch verfristet sei, teilte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 (Bl. 385 der VA) mit, dass die Klägerin diesen Bescheid nicht erhalten habe. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Bl. 399 der VA) den Bescheid vom 6. Oktober 2008 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Das hiergegen aufgrund des Einspruchs vom 7. Februar 2011 (Bl. 401 der VA) geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 (Bl. 32 der GA) als unbegründet zurück, da mit den lediglich in Kopie eingereichten Unterschriften kein wirksamer Vergütungsantrag vorliege.
8Mit der gegen die Ablehnung der Vorsteuervergütung erhobenen Klage macht die Klägerin den Anspruch auf Vorsteuervergütung für 2006 weiter geltend und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
9Der Vergütungsantrag sei wirksam gestellt worden, da nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08 – Yaesu) grundsätzlich die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreiche.
10Ebenfalls ausreichend für eine frist- und formgerechte Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren sei eine Kopie des von den Bevollmächtigten höchstpersönlich unterschriebenen Antrags. Aus dem gesetzlichen Erfordernis „eigenhändige Unterschrift“ (vgl. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG a.F.; § 150 Abs. 3 AO) sowie nach Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses folge nicht, dass neben der höchstpersönlichen Unterzeichnung des Antragsformulars auch eine Unterschrift im Original erforderlich sei.
11Mit dem Eigenhändigkeitserfordernis solle sichergestellt werden, dass eine Erklärung nicht ohne Wissen des Steuerpflichtigen abgegeben werde und er sich die Bedeutung der Erklärung vor Augen führe. Vor diesem Hintergrund sei die Übermittlung des unterschriebenen Antrags in Kopie ausreichend für eine fristgerechte Antragstellung. Hierauf sei jeweils der Schriftzug als Unterschrift beider Urheber erkennbar. Aufgrund der individuell gestalteten Namenszüge sei die Identität der Urheber feststellbar und damit hinreichend gewährleistet, dass das Schriftstück vom Unterzeichner stamme.
12Die Bedeutung der Unterschriftsleistung sei den Unterzeichnern schon deshalb vor Augen geführt worden, weil sie den Antrag tatsächlich unterschrieben und mit den Originalrechnungen eingereicht hätten. Auch bei einer Übermittlung einer Kopie der Unterschrift sei die Schriftlichkeit gewahrt. Die Unterschriftskopie stelle eine formgetreue Abbildung des Originals dar. Zudem sei auch bei einer Kopie erkennbar, ob das Schriftstück den Empfänger mit Wissen und Willen des Unterzeichners erreicht habe. Hierfür spreche vorliegend auch der Umstand, dass mit der Antragskopie die Originalrechnungen übersandt wurden.
13Insoweit sei kein Unterschied zur Übersendung eines Schriftstücks per Telefax ersichtlich. Ebenso wie bei einer Übermittlung per Telefax werde bei einer Kopie ein formgetreues Abbild des Originals erzeugt. Einziger Unterschied sei, dass das Abbild beim Empfänger erzeugt werde. In beiden Fällen handele es sich jedoch um eine Kopie. Es könne keinen Unterscheid ausmachen, ob eine herkömmliche Kopie gefertigt und an den Empfänger versendet werde, oder aufgrund moderner Technik die Kopie direkt beim Empfänger erzeugt werde. Im Übrigen setze auch der Beklagte (unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003) eine Übersendung einer Kopie mit einer Faxübersendung gleich.
14Dem entspreche auch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn hiernach etwa bei einer Klageschrift (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08) oder einer steuerlichen Erklärung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01; FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003, 1 K 57/02) auch eine per Telefax übermittelte Unterschrift ausreiche.
15Zudem sei das Vorsteuervergütungsverfahren wegen der Ausschlussfrist eher mit dem ebenfalls von Ausschlussfristen geprägtem Prozessrecht vergleichbar. Wenn jedoch nach Maßgabe der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98) fristwahrende Schriftsätze durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelt werden können, weil auch hierdurch die Identität des Urhebers und dessen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu geben, hinreichend ersichtlich seien, könne für die Übermittlung einer Kopie in Papierform kein strengerer Maßstab gelten. Schließlich werde das Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen auch dann noch als gewahrt angesehen, wenn ein Schriftstück überhaupt nicht unterschrieben wurde, aber nach den weiteren Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück zu versenden, hinreichend ersichtlich sei. Dies müsse für den vorliegenden Fall wiederum erst recht gelten, da mit dem Vorsteuervergütungsantrag die Originalrechnungen und die Unternehmerbescheinigung versandt worden seien.
16Dem stehe die Entscheidung des BFH zur unzulässigen Beantragung von Investitionszulage per Telefax (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96) nicht entgegen, da aus diesem Urteil wegen der Besonderheiten des Investitionszulagenrechts und der strafrechtlichen Bedeutung der Unterschrift keine allgemeinen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Des Weiteren könnten im Zusammenhang mit der Vorsteuervergütung – anders als im Investitionszulagenrecht – aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben keine strengeren Formerfordernisse aufgestellt werden.
17Aber selbst für den Fall, dass aus § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG a.F. neben der höchstpersönlichen Unterzeichnung auch die Übermittlung einer Originalunterschrift folge, sei dies nicht mit der Achten Richtlinie vereinbar und daher unbeachtlich. Maßgeblich könne allein das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Erfordernis einer „Unterschrift“ sein. Eine Definition des Begriffs der Unterschrift sei zwar in der Achten Richtlinie nicht enthalten, jedoch auch nicht den Mitgliedsstaaten überlassen. Sowohl dem Erfordernis einer Unterschrift als auch den erforderlichen schriftlichen Erklärungen komme ein Antragsteller durch eine Unterschriftskopie nach. Hinzu komme, dass nach der Richtlinie – im Unterscheid zur „Unterschrift“ – gerade die Einreichung der „Originalrechnungen“ verlangt werde (vgl. Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie).
18Der Vorsteuervergütungsantrag sei schließlich trotz der vom Beklagten beanstandeten Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks als wirksam anzusehen. Hierbei handele es sich nicht um eine pauschale Angabe, sondern um die Erklärung, dass alle vom Antrag umfassten Rechnungen sich auf Leistungen beziehen, welche von der Klägerin für ihre dem Unternehmensgegenstand entsprechende Geschäftstätigkeit bezogen worden seien. Diese Angabe entspreche den Eintragungen im Firmenbuchauszug des Landgerichts C und den Angaben im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (vgl. Bl. 132 f. der GA). Eine weitere detaillierte Angabe sei weder erforderlich noch – angesichts der 846 Rechnungen – möglich gewesen.
19Die Angaben in Abschnitt 9 a) ermöglichten dem Beklagten die Prüfung, ob die Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nach § 15 UStG vorlägen. Der vorliegende Fall sei mit dem vom FG Köln mit Urteil vom 18. Mai 2011 (2 K 1177/06) entschiedenen Fall nicht vergleichbar, da es in jenem um Rechnungen gegangen sei, in denen die Leistung lediglich mit „Kostenweiterbelastungen“ angegeben worden sei und sich insoweit gerade nicht deutlich ergeben habe, dass die Leistungen zu unternehmerischen Zwecken bezogen worden waren. Vorliegend bestünden keine derartigen Zweifel. Schließlich sei der konkrete Anlass des Leistungsbezugs aus den beigefügten Belegen ersichtlich.
20Im Übrigen habe der Beklagte auch bei vorherigen Vergütungsanträgen trotz entsprechender Eintragungen in Abschnitt 9 a) keine Zweifel an der Verwendung der Leistungen für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit gehabt und hierzu auch nie Rückfragen an die Klägerin gerichtet.
21Im Laufe des Klageverfahrens schränkte die Klägerin – nach Berichtigung weiterer Rechnungen, die ursprünglich Gegenstand des Vergütungsantrags waren – ihr Klagebegehren ein (vgl. Bl. 209, 228 der GA).
22Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 22. August 2011 (Bl. 68 ff. der GA) und vom 9. Januar 2012 (Bl. 128 ff. der GA) Bezug genommen.
23Die Klägerin beantragt,
241. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 den Beklagten zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 16.174,43 € festzusetzen,
252. hilfsweise die Revision zuzulassen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zwar sei nach einer im Klageverfahren erfolgten Prüfung der Rechnungsbelege durch den Beklagten der zuletzt von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.174,43 € grundsätzlich vergütungsfähig (vgl. Bl. 240 der GA).
29Dennoch sei die begehrte Vorsteuervergütung nicht möglich, weil die Klägerin innerhalb der Antragsfrist keinen Vergütungsantrag mit einer Originalunterschrift und damit keinen wirksamen Antrag gestellt habe.
30Wenn auch nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08) grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten ausreiche, genüge ein per Telefax bzw. mit kopierter Unterschrift gestellter Antrag nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG. Hierzu habe der EuGH auch keine Aussage getroffen. Daher sei eine Originalunterschrift des Unternehmers bzw. des Vertreters erforderlich. Dies ergebe sich auch aus den § 18 Abs. 5 UStG zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie sei der Antrag nach dem angegebenen Muster zu stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen seien. Hieraus sei zu folgern, dass sowohl Rechnungen als auch Antrag im Original einzureichen seien. Nach Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Buchst. b müsse der Antragsteller weitere „schriftliche“ Erklärungen abgeben, sich zur Rückzahlung unrechtmäßig empfangener Beträge „verpflichten“ und die Angaben „nach bestem Wissen und Gewissen„ machen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie müsse der Antrag innerhalb der Antragsfrist bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Zudem sei der Antrag „auf amtlichen Vordruck“ einzureichen. Dieses Verständnis der Schriftlichkeit könne nur durch einen Antrag im Original gewahrt sein. Es würde keinen Sinn ergeben, wenn die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist im Original einzureichen seien, dies hingegen nicht für das Antragsformular selbst gelten solle.
31Eine kopierte Unterschrift könne zudem keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Antragstellung vom Unternehmer stamme. Nur bei einer Originalunterschrift könne davon ausgegangen werden, dass die Angaben in der Erklärung vollständig und richtig sind und der Antragsteller die Verantwortung für die im Antrag gemachten Angaben übernimmt. Bei einer Unterschrift lediglich in Kopie stünde nicht fest, ob dadurch die eigenhändige Unterschrift wiedergegeben werde oder diese nicht durch mechanische oder technische Hilfsmittel auf der Kopie angebracht worden sei.
32Dem stehe weiterhin nicht das Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 (V R 31/01), wonach eine gefaxte Umsatzsteuer-Voranmeldung ausreichend sei, entgegen, denn das Vorsteuervergütungsverfahren und das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren seien wegen des unterschiedlichen Gehalts beider Arten von Erklärungen im jeweiligen Verfahren nicht miteinander vergleichbar. Mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolge lediglich eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; die Angaben in der Voranmeldung seien aufgrund der Jahressteuererklärung noch abänderbar. Für einen Vergütungsantrag hingegen sei wie bei einer Umsatzsteuerjahreserklärung – anders als bei Umsatzsteuervoranmeldungen – wegen der Tragweite und der Verbindlichkeit der darin enthaltenen Angaben eine Unterschrift im Original erforderlich; eine kopierte Unterschrift könne nicht genügen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98). Im Gegensatz zu den in diesem Beschluss genannten Schriftsätzen, die auch per Computerfax mit eingescannter Unterschrift wirksam eingereicht werden könnten, sei ein Vorsteuervergütungsantrag mit bestimmten Versicherungen bzw. Verpflichtungserklärungen verbunden mit der Folge, dass der Unterschrift eine Beweisfunktion zukomme. Eine Beweisfunktion sei in dem Beschluss jedoch nicht berücksichtigt worden.
33Eine Vorsteuervergütung scheide vorliegend auch deshalb aus, weil Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Die Angabe der Klägerin, sie habe die Gegenstände bzw. Leistungen anlässlich „gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“ bezogen, sei lediglich pauschal und nicht ausreichend, da kein konkreter Anlass des Leistungsbezugs angegeben worden sei. Dies stelle lediglich einen unzureichenden Verweis auf die Angabe in Abschnitt 2 des Antrags zur Art der Tätigkeit bzw. zum Gewebezweig dar. Jedoch sei gerade mehr als die Angabe bzw. Wiederholung des Unternehmensgegenstandes, nämlich die „Art der Tätigkeit oder des Gewebezweigs“, für den die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht wurden, erforderlich. Dies erfordere die Angabe der konkreten Verwendung der Leistung/Lieferung. Daher hätte in Abschnitt 9 Buchst. a) vielmehr angegeben werden müssen, zu welchem Zweck die Lieferungen bzw. Leistungen bezogen wurden. Nur durch richtige und nachvollziehbare Angaben sei der Finanzbehörde eine Prüfung der Vorsteuervergütungsvoraussetzungen möglich.
34Die Klägerin könne auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil der Beklagte in vorhergehenden Zeiträumen die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) nicht bemängelt habe. Die Finanzverwaltung müsse für jeden Vergütungszeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung erneut prüfen. Allein aus einem Verwaltungsunterlassen folge kein Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 25. Oktober 2011 (Bl. 101 ff. der GA) und vom 14. Februar 2012 (Bl. 155 ff. der GA) Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den Vergütungszeitraum 2006 geltenden Fassung zu Recht abgelehnt.
39Hierbei kann offen gelassen werden, ob der Vergütungsantrag deshalb unwirksam ist, weil er innerhalb der Antragsfrist lediglich in Kopie beim Beklagten einging. Der Antrag ist jedenfalls wegen unzureichender Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Antragsvordrucks unwirksam.
401. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG.
41Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist für die Vorsteuervergütung ein Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, HFR 2012, 916). Nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
42Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
432. Die Klage scheitert daran, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG keinen wirksamen Vergütungsantrag gestellt hat, weil die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks unzureichend ist.
44a) Vorliegend lief die maßgebliche Antragsfrist am 30. Juni 2007 ab, da die Klägerin einen Vergütungsanspruch aus Rechnungen aus dem Jahre 2006 geltend macht. Innerhalb dieser Frist hat es die Klägerin versäumt, einen formwirksamen Vergütungsantrag zu stellen. Der beim Beklagten eingegangene streitgegenständliche Antrag enthält nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen.
45b) Die Klägerin hat im amtlichen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) angegeben, die ihr in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände für ihre „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ empfangen bzw. bezogen zu haben. Dies stellt keine vom amtlichen Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen bzw. bezogenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Antragstellers verwendet worden sind.
46aa) Durch die Angaben in Abschnitt 9 des Vergütungsantrags soll – wie auch durch die übrigen inhaltlichen Anforderungen – sichergestellt werden, dass der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende Antrag alle Angaben enthält, die für die Entscheidung der Finanzbehörde im Regelfall entscheidungserheblich sind. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein. Insoweit genügt auch ein Verweis auf die dem Antrag beigefügten Rechnungen gerade nicht.
47bb) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat für den Fall, dass ein Vorsteuervergütungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist. Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag „nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt“ wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris).
48Dies hat der BFH sogar für den Fall, dass im Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragformulars die Angabe „Geschäftskosten – siehe Rechnung" enthalten ist, entschieden mit dem Hinweis, dass dies keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass der Antragsteller die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785).
49cc) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ein Vorsteuervergütungsantrag ist unwirksam, wenn die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen oder nicht den dargelegten Anforderungen entsprechen, denn insoweit fehlen Erklärungen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind.
50(1) Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Denn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfordert als allgemeine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge überhaupt gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Im Zweifelsfall hat der antragstellende Unternehmer diese Voraussetzungen nachweisen.
51(2) Für die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) ist es erforderlich, dass der vorgegebene Eingangssatz durch eine Erklärung zum konkreten Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Ohne die Angabe eines konkreten Anlasses fehlt es an der geforderten Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen. Insoweit genügt eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens lediglich dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, nicht den gesetzlichen Anforderungen.
52(aa) Ohne einen Eintrag des „Anlasses“ ist der Satz und damit die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollständig. Nichts anderes gilt dann, wenn im Antragsvordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) zwar eine Angabe ergänzt wird, diese jedoch inhaltlich unzureichend ist.
53(bb) Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) muss dabei über die allgemeine Angabe, dass die empfangenen Leistungen bzw. Gegenstände für Zwecke des Unternehmens bzw. für die Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet werden, hinausgehen. Soweit der Antragsteller nur eine derartige Erklärung abgibt, wird damit zunächst eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt, denn dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks durch die Worte „für Zwecke des Unternehmens“ enthalten. Insoweit ist ein über diesen Eingangssatz hinausgehender Erklärungsmehrwert erforderlich.
54(cc) Hinzu kommt, dass die Angabe „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ nicht nur eine sehr allgemeine Formulierung ist, sondern sich dahinter lediglich eine rechtliche Wertung des Antragstellers, vorliegend der Klägerin, verbirgt, dass die in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände als Ausfluss der unternehmerischen Betätigung bzw. der Geschäftstätigkeit angesehen werden. Ob und inwieweit dies zutrifft, d.h. die Leistungen tatsächlich der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ in der Weise dienen, dass ein Vorsteuerabzug berechtigt ist, setzt eine Prüfung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus. Mit der Erklärung, die Leistungen dienten der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“, nimmt der Antragsteller das Ergebnis dieser Prüfung vorweg.
55Eine solche rechtliche Wertung wird vom Antragsteller auch nicht verlangt, sondern ist von der den Antrag prüfenden Finanzbehörde, dem Beklagten, vorzunehmen. Um eine solche Prüfung der Anlassbezogenheit überhaupt zu ermöglichen, wird vom Antragsteller in Abschnitt 9 Buchst. a) eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert.
56Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch zu eröffnen. Hierzu bedarf es konkreter Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen Güter.
57(dd) Diese Anforderungen werden im Antragsvordruck dadurch hinreichend deutlich, dass im Eingangssatz zu Abschnitt 9 Buchst. a) die Erklärung, dass die Gegenstände oder sonstigen Leistungen „für Zwecke des Unternehmens“ dienen, bereits aufgenommen ist, gleichzeitig nach dem Wort „anlässlich“ Raum für weitere Eintragungen vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf.
58Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass Richtlinien- und Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hatten, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehenen Erklärung hat der Antragsteller die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
59(ee) Insoweit ist auch ein Verweis bzw. ein Rückgriff auf die Angaben in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks bzgl. der Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs des Antragstellers nicht möglich. Vielmehr ist die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vorsteuervergütungsantrags isoliert von den übrigen Angaben im Antrag zu betrachten.
60Dies bedeutet indes nicht, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) stets konkretere Angaben als in Abschnitt 2 des Antrags enthalten sein müssen. Wenn die Angabe in Abschnitt 2 derart konkret gefasst ist, dass sie auch den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Erklärung nach Abschnitt 9 Buchst. a) genügen, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags, nur weil in Abschnitt 9 Angaben wie bereits in Abschnitt 2 des Antrags enthalten sind (siehe hierzu FG Köln, Urteil vom 9. April 2014, 2 K 2550/10).
61Vorliegend jedoch genügen die Angaben in Abschnitt 2 („IT-Software für IT-Infrastruktur“), selbst wenn man die Erklärung in Abschnitt 9 a) („gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“) als einen zulässigen Verweis auf Abschnitt 2 ansehen würde, nicht den dargelegten Anforderungen an die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
62(ff) Der Senat weist darauf hin, dass für die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks nicht derart konkrete Angaben zu fordern sein dürften, wie sie in dem Klammerzusatz unter Punkt F. des Verzeichnisses der Mindestinformationen (Anhang C der Achten Richtlinie) beispielhaft enthalten sind. Insoweit wäre es unschädlich, wenn der Beklagte bei der Antragsprüfung etwa Nachfragen im Hinblick auf den konkreten Verwendungsanlass für erforderlich hält. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind insoweit ergänzungsfähig, als zumindest im – fristgerecht gestellten – Antrag jedenfalls ein über die Angabe des Leistungsbezugs „für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehender Erklärungsmehrwert bzgl. des konkreten Anlasses des Leistungsbezugs enthalten ist.
63Insoweit ist bei Abschnitt 9 Buchst. a) zu unterscheiden zwischen unzureichenden pauschalen Angaben, etwa unter Wiederholung der allgemeinen Beschreibung der Unternehmenstätigkeit, welche die Unwirksamkeit des Vergütungsantrags zur Folge haben, und lediglich unvollständigen bzw. unrichtigen, aber ergänzungsfähigen Angaben.
64c) Ohne hinreichende Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
65d) Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung die in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV getroffenen Regelungen dienen. Für Steuerpflichtige, die – wie die Klägerin – im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer nach der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145/1977, 1) aufgrund der hierfür maßgeblichen Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979, 11, -Achte Richtlinie-).
66Nach Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige bei der zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Ergänzend verweist Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie auf das im Anhang C enthaltene Verzeichnis der Mindestinformationen, die in die Erläuterung aufzunehmen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie ist der „Antrag“ spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Art. 9 Abs. 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen. Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auf den in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Achten Richtlinie erwähnten „in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene[n] Erstattungsantrag“.
67Des Weiteren muss der Antragsteller schriftlich erklären, dass er während des in Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 bezeichneten Zeitraums (Vergütungszeitraum) im Inland keine Gegenstände geliefert und keine Dienstleistungen erbracht hat (Art. 3 Buchst. c) der Achten Richtlinie) bzw. im Vergütungszeitraum im Inland nur die in Art. 1 Buchst. a) und b) bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat (Art. 4 Buchst. b) der Achten Richtlinie). Nach Art. 3 Buchst. b) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige sich „verpflichten“, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen.
68Das der Achten Richtlinie im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) die auch im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers. In Abschnitt 9 Buchst. a) ist die Erklärung vorgesehen, „dass die auf der Rückseite dieses Antrags aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich:“, gefolgt von zwei Leerzeilen. Im Anhang C der Achten Richtlinie wird unter Punkt F. ausgeführt, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Beispielhaft sind erwähnt „Beteiligungen an der Ausstellung ... in ... vom ... bis ..., Stand Nr.“; „grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...“.
69Hieraus folgt – unabhängig davon, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) nicht derart konkret sein müssen wie die unter Punkt F. des Anhangs C der Achten Richtlinie aufgeführten Beispiele – dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers und Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs abhängig zu machen.
70Die zur Umsetzung dieser Bestimmungen in § 18 Abs. 9 UStG getroffenen Regelungen entsprechen den in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben.
71Schließlich findet diese Auslegung auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) Bestätigung, wenn hiernach ein Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt gilt, „wenn der Antragsteller alle … geforderten Angaben gemacht hat“.
72II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
73III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.
74IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Gründe ersichtlich sind, die eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich erscheinen lassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Der Senat hält angesichts der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des BFH zu den Anforderungen an die im Vorsteuervergütungsantrag zwingend aufzunehmenden Angaben zu Abschnitt 9 des amtlichen Antragsvordrucks nicht für erforderlich.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 9.976,41 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 27 Prozent, der Beklagte zu 63 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.942,-- € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum April bis Dezember 2007 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.
3Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Organisation von Kongressen ist. Mit Antrag vom 26. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten am 30. Juni 2008) beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 15.942,31 € für den Zeitraum April bis Dezember 2007.
4Im Vergütungsantrag ist in Feld 2 betreffend Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig des Antragstellers eingetragen „CONGRESS ORGANISER“. Im Feld 9 Buchst. a) zur Erklärung, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmers verwendet wurden, ist eingetragen „ORGANIZATION OF CONGRESS“. Der Antrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet. Dem Antrag war als Anlage eine Einzelaufstellung der mit dem Vorsteuervergütungsantrag geltend gemachten Rechnungen beigefügt. Hierbei verwendete die Klägerin nicht den amtlichen Vordruck für diese Anlage (Einzelaufstellung der in Anspruch genommenen Leistungen bzw. erworbenen Gegenstände), sondern eine selbst erstellte tabellarische Übersicht, die sich jedoch am amtlich vorgegebenen Muster orientierte und die vom amtlichen Formular geforderten inhaltlichen Angaben enthält.
5Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 (Bl. 39 der Gerichtsakte -GA-) die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag die Unterschrift eines Bevollmächtigten aufweise, daher unwirksam sei und zudem keine gültige Unternehmerbescheinigung vorgelegt worden sei.
6Nachdem sich im Laufe des Einspruchsverfahrens die Frage, ob ein Vorsteuervergütungsantrag für Antragsteller aus den EU-Mitgliedstaaten auch durch einen gewillkürten Bevollmächtigten wirksam gestellt werden kann, durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Klägerin geklärt hatte, blieb das Einspruchsverfahren gleichwohl erfolglos. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 (Bl. 60 der GA) zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vorsteuervergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt, da sie anstelle des vorgegebenen Musters der Anlage zum Antrag eine selbst erstellte und damit nicht zugelassene Auflistung der mit dem Antrag geltend gemachten Rechnungen verwendet habe.
7Im Laufe des Klageverfahrens hat sich der Beklagte der Ansicht der Klägerin, dass die von ihr, der Klägerin, verwendete Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, angeschlossen (vgl. Bl. 129 der GA). Des Weiteren wurde die zwischenzeitlich diskutierte Streitfrage, ob die Klägerin Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG erbringe und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, dahingehend geklärt, dass die Klägerin auch nach Ansicht des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit als grundsätzlich antragsberechtigt im Vorsteuervergütungsverfahren anzusehen ist (vgl. Bl. 176, 196 der GA).
8Aufgrund der vom Beklagten durchgeführten Prüfung der Rechnungsbelege der Klägerin sah der Beklagte zunächst einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 14.101,17 € als grundsätzlich vergütungsfähig an (vgl. Bl. 80 der GA). Zuletzt hielt er jedoch eine weitere Rechnung mit einem Umsatzsteuerbetrag von 4.124,76 € (laufende Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag, vgl. Bl. 92 der GA) als nicht vergütungsfähig an, da die in Rechnung gestellte Leistung („Final payment of confirmed services as per budget calculation attached“) nicht erkennbar sei und somit die Rechnung nicht alle nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthalte (vgl. Bl. 197, 199 der GA).
9Allerdings verneinte der Beklagte im Ergebnis nach wie vor die begehrte Vorsteuervergütung bereits dem Grunde nach. Seiner Ansicht nach sei der Vorsteuervergütungsantrag aufgrund unzureichender Angaben im Abschnitt 9 Buchst. a des amtlichen Vordrucks insgesamt unwirksam (vgl. Bl. 197 der GA).
10Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum weiter geltend. Im Laufe des Streitverfahrens schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren gegenüber dem ursprünglichen geltend gemachten Vorsteueranspruch von 15.942,31 € um 1.841,14 € ein. Die zuletzt vom Beklagten beanstandete Rechnung zur laufenden Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag mit einem Umsatzsteuerbetrag von 4.124,76 € (Bl. 92 der GA) macht die Klägerin ausdrücklich weiter geltend (vgl. Bl. 217 der GA).
11Zur Begründung ihres Klagebegehrens, dass sich mithin auf die Festsetzung einer Vorsteuervergütung für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 14.101,17 € bezieht, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr Vorsteuervergütungsantrag wirksam sei. Zu der vom Beklagten nicht ausreichend angesehenen Leistungsbeschreibung in der Rechnung zur laufenden Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag trug die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung (Bl. 214 der GA) nichts weiter vor (vgl. Bl. 217 der GA).
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13den Beklagten unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 17. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 dazu zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 14.101,17 € festzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Vorsteuervergütung scheitere daran, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist, das heißt bis zum 30. Juni 2008, keinen wirksamen Vorsteuervergütungsantrag eingereicht habe. Der streitgegenständliche Antrag sei aufgrund unzureichender Eintragung in Feld 9a unwirksam. Zwar finde sich im Antrag der Klägerin eine Eintragung. Diese sei jedoch inhaltlich identisch mit der Eintragung in Feld 2 des amtlichen Vordrucks zur Angabe der grundsätzlichen unternehmerischen Tätigkeit. Hierzu habe das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. 2 K 4510/05) entschieden, dass in Feld 9a nicht lediglich die Angabe des Gewerbezweigs und damit eine bloße Wiederholung des Unternehmensgegenstandes verlangt werde, sondern die Angabe der konkreten Verwendung der Leistung bzw. Lieferung erforderlich sei, mithin etwas anderes als in Feld 2 des Vordrucks anzugeben sei (vgl. Bl. 197 der GA).
17Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. März 2012 (Bl. 137 der GA), der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. August 2012 (Bl. 221 der GA).
18Entscheidungsgründe
19I. Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin eine Vorsteuervergütung in Höhe von 9.976,41 € begehrt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
20Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 17. Oktober 2008 Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO), soweit der Vergütungsantrag der Klägerin insgesamt abgelehnt wurde. Der Klägerin steht für den Zeitraum April bis Dezember 2007 eine Vorsteuervergütung in Höhe von 9.976,41 € zu, weil die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
211. Die Klägerin ist berechtigt, für den Vergütungszeitraum April bis Dezember 2007 die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von 9.976,41 € im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2007 geltenden Fassung zu verlangen.
22Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG ein Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, HFR 2012, 916). Nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist der Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
23Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
242. Nach diesen Regelungen steht der Klägerin die begehrte Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum in Höhe von 9.976,41 € zu, da insoweit vergütungsfähige Rechnungen und ein wirksamer Vorsteuervergütungsantrag vorliegen. Der Wirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – insbesondere nicht die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks entgegen.
25a) Die Klägerin hat im Vorsteuervergütungsantrag im Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks ausreichende Angaben dazu gemacht, für welche Zwecke des Unternehmens sie die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen verwendet hat, in dem sie angab, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen anlässlich der Organisation von Kongressen („ORGANIZATION OF CONGRESS“) bezogen zu haben. Mit dieser Eintragung entspricht der Antrag den gesetzlichen und von der maßgeblichen EU-Richtlinie vorgegebenen Anforderungen für eine Vorsteuervergütung.
26aa) Durch die Angaben in Abschnitt 9 des Vergütungsantrags soll – wie auch durch die übrigen inhaltlichen Anforderungen – sichergestellt werden, dass der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende Antrag alle Angaben enthält, die für die Entscheidung der Finanzbehörde im Regelfall entscheidungserheblich sind. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein.
27Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Denn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfordert als allgemeine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge überhaupt gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Im Zweifelsfall hat der antragstellende Unternehmer diese Voraussetzungen nachweisen.
28bb) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat für den Fall, dass ein Vorsteuervergütungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist. Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag „nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt“ wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris).
29Dies hat der BFH sogar für den Fall, dass im Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragformulars die Angabe „Geschäftskosten – Siehe Rechnung" enthalten ist, entschieden mit dem Hinweis, dass dies keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass der Antragsteller die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785).
30cc) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Hiernach ist zunächst ein Vorsteuervergütungsantrag als unwirksam anzusehen, wenn überhaupt keine Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) betreffend die Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens abgegeben wurde, da insoweit Erklärungen fehlen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind. Aus der Formulierung des Eingangssatzes zu Abschnitt 9 Buchst. a) ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf. Ohne einen Eintrag des „Anlasses“ ist der Satz und damit die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollständig.
31Soweit in Abschnitt 9 Buchst. a) Eintragungen vorgenommen wurden, ist es erforderlich, dass der vorgegebene Eingangssatz durch eine Erklärung zum konkreten Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) muss dabei über die allgemeine Angabe, dass die empfangenen Leistungen bzw. Gegenstände für Zwecke des Unternehmens bzw. für die Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet werden, hinausgehen. Soweit der Antragsteller nur eine derartige Erklärung abgibt, wird damit zunächst eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt, denn dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks durch die Worte „für Zwecke des Unternehmens“ enthalten. Daher genügt eine Angabe dergestalt, dass die empfangenen Leistungen anlässlich der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ bezogen wurden, nicht. Insoweit ist ein über diesen Eingangssatz hinausgehender Erklärungsmehrwert erforderlich.
32Ohne die Angabe eines konkreten Anlasses fehlt es an der geforderten Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen. Nur bei konkreten Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen Güter sind der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch eröffnet. Eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens lediglich dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
33dd) Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich der Wirksamkeit des Antrags zu unterscheiden: Einerseits haben unzureichende pauschale Angaben, etwa unter Wiederholung der allgemeinen Beschreibung der Unternehmenstätigkeit oder mit der bloßen Erklärung, es handele sich um Geschäftskosten (dazu BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785), die Unwirksamkeit des Vergütungsantrags zur Folge. Andererseits genügen jedoch Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs, selbst wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind. Insoweit ist es unschädlich, wenn der Beklagte bei der Antragsprüfung etwa Nachfragen im Hinblick auf den erklärten Verwendungsanlass für erforderlich hält. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind insoweit ergänzungsfähig, als zumindest im – fristgerecht gestellten – Antrag jedenfalls ein über die Angabe des Leistungsbezugs „für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehender Erklärungsmehrwert bzgl. des konkreten Anlasses des Leistungsbezugs enthalten ist.
34ee) Diese Anforderungen werden im Antragsvordruck dadurch hinreichend deutlich, dass im Eingangssatz zu Abschnitt 9 Buchst. a) die Erklärung, dass die Gegenstände oder sonstigen Leistungen „für Zwecke des Unternehmens“ dienen, bereits aufgenommen ist, gleichzeitig nach dem Wort „anlässlich“ Raum für mögliche Eintragungen vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf.
35Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hat, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen wollte.
36b) Vorliegend hat die Klägerin eine Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) vorgenommen. Diese genügt auch den vorstehend dargelegten Anforderungen.
37Die Angabe, dass die von der Klägerin bezogenen Leistungen für die „Organisation von Kongressen“ verwendet worden sind, ergänzt den Eingangssatz in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks in inhaltlich sinnvoller Weise. „Organisation von Kongressen“ stellt eine hinreichende Beschreibung eines Anlasses, für den die empfangenen Leistungen verwendet worden sind, dar. Die Erklärung geht über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet worden sind, hinaus, enthält mithin einen Erklärungsmehrwert.
38Der Senat weist darauf hin, dass für die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks nicht derart konkrete Angaben zu fordern sein dürften, wie sie in dem Klammerzusatz unter Punkt F. des Verzeichnisses der Mindestinformationen (Anhang C der Achten Richtlinie) beispielhaft enthalten sind.
39Es ist des Weiteren unschädlich, dass die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) inhaltlich weitestgehend identisch ist mit der Angabe in Abschnitt 2 des Antrags. Insoweit ist es nicht schädlich, wenn die Angaben in beiden Feldern übereinstimmen, soweit die Angaben derart konkret sind, dass sie – unabhängig von den Erfordernissen der Eintragung in Abschnitt 2 – den zu betrachtenden Anforderungen an die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) genügen.
40c) Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach der für Steuerpflichtige, die – wie die Klägerin – im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, maßgeblichen Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979, 11, -Achte Richtlinie-), deren Umsetzung die in § 18 Abs. 9 UStG getroffenen Regelungen dienen.
41Nach Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige bei der zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Ergänzend verweist Art. 3 Buchst. a) der Achten Richtlinie auf das im Anhang C enthaltene Verzeichnis der Mindestinformationen, die in die Erläuterung aufzunehmen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie ist der „Antrag“ spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Art. 9 Abs. 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen. Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auf den in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Achten Richtlinie erwähnten „in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene[n] Erstattungsantrag“.
42Des Weiteren muss der Antragsteller schriftlich erklären, dass er während des in Art. 7 Abs. 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 bezeichneten Zeitraums (Vergütungszeitraum) im Inland keine Gegenstände geliefert und keine Dienstleistungen erbracht hat (Art. 3 Buchst. c) der Achten Richtlinie) bzw. im Vergütungszeitraum im Inland nur die in Art. 1 Buchst. a) und b) bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat (Art. 4 Buchst. b) der Achten Richtlinie). Nach Art. 3 Buchst. b) der Achten Richtlinie muss der Steuerpflichtige sich „verpflichten“, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen.
43Das der Achten Richtlinie im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) die auch im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers. In Abschnitt 9 Buchst. a) ist die Erklärung vorgesehen, „dass die auf der Rückseite dieses Antrags aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich:“, gefolgt von zwei Leerzeilen. Im Anhang C wird unter Punkt F. ausgeführt, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Beispielhaft sind erwähnt „Beteiligungen an der Ausstellung ... in ... vom ... bis ..., Stand Nr.“; „grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...“.
44Dies spricht – unabhängig davon, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) nicht derart konkret sein müssen wie die unter Punkt F. des Anhangs C der Achten Richtlinie aufgeführten Beispiele – dafür, dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers und Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs abhängig zu machen.
45Die zur Umsetzung dieser Bestimmungen in § 18 Abs. 9 UStG getroffenen Regelungen entsprechen den in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben.
463. Im Hinblick auf die Höhe der von der Klägerin begehrten Vorsteuervergütung hat die Klage nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 9.976,41 € zu.
47a) Von dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch von 15.942,31 € ist ein Betrag von 1.841,14 € zwischen den Beteiligten unstreitig nicht vergütungsfähig. Daraufhin hat die Klägerin selbst ihren geltend gemachten Anspruch auf einen Betrag von 14.101,17 € eingegrenzt.
48b) Von dem zuletzt geltend gemachten Anspruch ist ein weiterer Betrag von 4.124,76 € ebenfalls nicht vergütungsfähig, da die entsprechende Rechnung (Bl. 92 der GA) keine ausreichende, den Erfordernissen von § 14 UStG entsprechende Leistungsbeschreibung enthält.
49Die in dieser Rechnung enthaltene Angabe „Final payment of confirmed services as per budget calculation attached“ lässt nicht erkennen, welche konkrete Leistung im Rahmen der von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung von dem Rechnungsaussteller empfangen worden ist, denn es wird gerade auf „bestimmte Serviceleistungen“ verwiesen, ohne dass diese im einzelnen beschrieben werden.
50Aus der Rechnung ist lediglich erkennbar, dass die Leistungen im Zusammenhang mit einer von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung vom .... Juli 2007 in A betreffend „Group B“ empfangen worden sind. Für diese Veranstaltungen sind zwei weitere Rechnungen gestellt worden, die ebenfalls Streitgegenstand sind (vgl. Bl. 88, 89 der GA). Mit diesen Rechnungen werden Hotelrechnungen bzw. Eintrittskarten für eine ...‑Veranstaltung in Rechnung gestellt. Aber auch unter Einbeziehung dieser Rechnungen lässt sich (etwa im Umkehrschluss aus den separat abgerechneten Leistungen) keine hinreichende Leistungsbeschreibung für die Rechnung Bl. 92 der GA entnehmen.
514. Mithin steht der Klägerin aufgrund des wirksamen Vergütungsantrags ein Vorsteueranspruch in Höhe von 9.976,41 € zu.
52II. Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
53III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
54IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat unter Berücksichtigung der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die im Vorsteuervergütungsantrag zwingend aufzunehmenden Angaben insbesondere zu Abschnitt 9 des Antragsvordrucks die damit entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall anwendet. Es sind weder eine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung des vorliegend zu entscheidenden Falles noch sonst Gründe, die eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu erforderlich erscheinen lassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO), ersichtlich.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.