Finanzgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 10 Ko 3288/14
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Rechtsmittelbelehrung:
2Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes).
3Gründe:
4Zwischen den Beteiligten ist der Kostenansatz durch Gerichtskostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 29.10.2014 in dem Verfahren 2 K 3990/12 streitig.
5Der Erinnerungsführer hatte mit Schreiben vom 30.07.2012 (Eingang bei Gericht am 02.08.2012) eine „vorsorgliche Klage“ gegen das Finanzamt ... wegen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.06.2012, zugestellt am 22.06.2012 bei der B als Drittschuldner, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2012 erhoben. Das Schreiben vom 30.07.2012 war vom Erinnerungsführer nicht unterschrieben worden. Die Klage wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 2412/12 erfasst. Mit Schreiben vom 03.08.2012 wurde dem Erinnerungsführer durch das Gericht mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit seiner Klage bestünden und empfohlen werde, innerhalb der noch laufenden Frist zur Klageerhebung eine unterschriebene Klageschrift nachzureichen. Mit Schreiben vom 15.08.2012 teilte der Erinnerungsführer sodann gegenüber dem Gericht mit, dass die vorsorgliche Klageerhebung vom 30.07.2012 (Az.: 2 K 2412/12) „bis zu einem späteren zeitlichen Termin ausgesetzt“ werde. Das vorgenannte Schreiben des Erinnerungsführers vom 15.08.2012 war mit einer Unterschrift des Erinnerungsführers versehen. Mit weiterem Schreiben vom 15.08.2012 übersandte der Erinnerungsführer zusätzliche Unterlagen sowie eine Kopie der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.07.2012. Auch dieses Schreiben trug die Unterschrift des Erinnerungsführers. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.09.2012 wies der Berichterstatter des Verfahrens den Erinnerungsführer darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die von ihm angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B rechtswidrig sein solle und für die möglicherweise vom Erinnerungsführer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machenden Schadensersatzansprüche nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet sei. Daraufhin teilte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 17.09.2012 mit, dass die Klage „zur Vermeidung von Kosten zuerst einmal zurückgenommen“ werde. Durch Beschluss des Berichterstatters vom 27.09.2012 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt und der Streitwert zugleich auf 5.000 € festgesetzt.
6Hiergegen wendete sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 08.10.2012 und wies darauf hin, dass nach nochmaliger Durchsicht der Akte festzustellen sei, dass wegen Fehlens einer unterschriebenen Klageschrift kein Klageverfahren rechtshängig geworden sei. Die vorsorgliche Klageerhebung vom 30.07.2012 habe keine Wirksamkeit der Klage zur Folge gehabt; daher habe die Klage auch nicht zurückgenommen werden können. Dementsprechend sei der gerichtliche Beschluss vom 27.09.2012 unwirksam und gehe ins Leere. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2012 erhob der Erinnerungsführer sodann „Beschwerde“ gegen den Einstellungsbeschluss und die Streitwertfestsetzung vom 27.09.2012. Das Gericht legte die gegen den Beschluss vom 27.09.2012 gerichtete „Beschwerde“ des Erinnerungsführers nachfolgend dahingehend aus, dass er mit dieser die Unwirksamkeit der Klageerhebung im Verfahren 2 K 2412/12 und damit auch der Klagerücknahme geltend mache und gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. Dem entsprach das Gericht insoweit, als das Klageverfahren 2 K 2412/12 nunmehr unter dem Az. 2 K 3990/12 mit dem Gegenstand fortgesetzt wurde, festzustellen, ob die Klageerhebung und die nachfolgende Klagerücknahme – wie vom Erinnerungsführer vorgetragen – unwirksam waren. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.11.2012 wurde der Erinnerungsführer durch den Berichterstatter insoweit darauf hingewiesen, dass die Klage seines Erachtens wirksam erhoben sei und er die fehlende Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 30.07.2012 aufgrund des nachfolgend ergangenen gerichtlichen Hinweises, der vom Erinnerungsführer im Nachgang übersandten Unterlagen und seines weiteren Vortrags lediglich als Versehen werte. Hierauf antwortete der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 12.12.2012 und wiederholte im Wesentlichen seinen bereits mit Schreiben vom 08.12.2012 geäußerten Vortrag, wonach eine wirksame Klageerhebung aufgrund fehlender Unterzeichnung des Schreibens vom 30.07.2012 nicht gegeben sei, so dass es auch nicht erforderlich gewesen sei, die Klage mit Schreiben vom 17.09.2012 zurückzunehmen.
7Mit Urteil vom 05.06.2014 entschied das Gericht sodann, dass die vom Erinnerungsführer im Verfahren 2 K 2412/12 mit Schreiben vom 17.09.2012 erklärte Klagerücknahme wirksam gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt; zugleich wurde der Streitwert durch das Gericht auf 5.000 € festgesetzt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, bei einer Gesamtbetrachtung der vom Erinnerungsführer bei Gericht eingereichten Schriftsätze sei bei verständiger Würdigung seines Vortrags und unter Berücksichtigung seiner fehlenden anwaltlichen Vertretung davon auszugehen, dass er sich im Klagewege gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten gegenüber der B habe zur Wehr setzen wollen. Hierzu habe es einer entsprechenden ordnungsgemäßen Klageerhebung bedurft, welche zu Gunsten des Erinnerungsführers rechtsschutzgewährend angenommen werde. Das Gericht gehe davon aus, dass der Erinnerungsführer das Schreiben vom 30.07.2012 wissentlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht habe und das Fehlen seiner Unterschrift lediglich auf ein Versehen zurückzuführen sei. Hierfür spräche insbesondere, dass der Erinnerungsführer trotz der gerichtlichen Hinweise auf die fehlende Unterschrift und die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung mit seinen nachfolgenden, nunmehr unterzeichneten Schreiben an das Gericht weitere Unterlagen übersandt und explizit auf die Klageerhebung vom 30.07.2012 Bezug genommen habe. Hierin sei nach den Gesamtumständen zumindest eine konkludente Bestätigung der eingereichten Klage zu sehen. Dementsprechend habe das Verfahren ohne Sachentscheidung nur durch eine Klagerücknahme beendet werden können, welche der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 17.09.2012 nach den Gesamtumständen entsprechend erklärt habe.
8Mit Gerichtskostenrechnung vom 29.10.2014 wurde gegen den Erinnerungsführer in dem Verfahren 2 K 3990/12 daraufhin – ausgehend von dem durch Urteil vom 05.06.2014 festgesetzten Streitwert i.H.v. 5.000 € – eine gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) i.H.v. 484 € festgesetzt. Hiergegen legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 03.11.2014 (Eingang bei Gericht am 06.11.2014) Erinnerung ein und rügte sinngemäß Folgendes: Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung in dem Urteil vom 05.06.2014 seien unzutreffend, weshalb die Kostenrechnung keinen Bestand haben könne. Gemäß § 21 GKG seien Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung oder unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht zu erheben. Bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht wären die mittels der streitigen Kostenrechnung angeforderten Kosten vorliegend nicht entstanden. Das Urteil vom 05.06.2014 sei unsauber begründet worden und verstoße daher gegen Verfassungsrecht. Die Kostenrechnung vom 29.10.2014 sei zudem auch deshalb aufzuheben, weil das Gericht die „Kostenentscheidung ins Werk gesetzt“ habe, „bevor seine Gerichtsverfassungsmäßigkeit festgestellt worden“ sei.
9Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
10II.
11Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in dem Verfahren 2 K 3990/12 durch Kostenrechnung vom 29.10.2014 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
121. Gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist gegen den Gerichtskostenansatz die Erinnerung seitens des Kostenschuldners statthaft. Die Erinnerung wurde durch den Erinnerungsführer vorliegend zulässig, insbesondere innerhalb der hierfür zu wahrenden Frist sowie formgerecht, erhoben. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG hat über die Erinnerung das Gericht zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt wurden, vorliegend somit das Finanzgericht Köln durch den insoweit nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kostensenat. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG entscheidet der Senat insoweit kraft Gesetzes durch die zuständige Einzelrichterin.
132. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
14a) Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. u.a. BGH-Beschlüsse vom 13.02.1992 – V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 20.09.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; BFH-Beschluss vom 29.06.2006 – VI E 2/06, BFH/NV 2006, 1863 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG Rz. 18), nicht aber auf eine (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, beispielsweise zur Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind – wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. z.B. zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: Bayerisches Landessozialgerich, Beschluss vom 07.11.2011 – L 2 SF 340/11 E, juris; zur Kostengrundentscheidung: BGH-Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; zur Streitwertfestsetzung: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2011 – L 6 SF 408/11 E, juris; VG München, Beschluss vom 09.01.2013 – M 1 M 12.6265, juris; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.06.2013 – L 15 SF 269/12 E, juris; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: BFH-Beschluss vom 29.06.2006 – VI E 2/06, BFH/NV 2006, 1863). Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
15b) Dies zugrunde gelegt begegnet der streitige Kostenansatz im vorliegenden Fall keinerlei rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
16aa) Die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände betreffen ausschließlich die im Hauptsacheverfahren getroffene gerichtliche Entscheidung vom 05.06.2014, wonach die vom Erinnerungsführer im Verfahren 2 K 2412/12 mit Schreiben vom 17.09.2012 erklärte Klagerücknahme als wirksam erachtet wurde. Der seitens des Erinnerungsführers erhobene Einwand, dass diese gerichtliche Feststellung sowie die Streitwertfestsetzung unzutreffend seien, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend. Selbst wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2013 – L 15 SF 154/12 B, juris).
17bb) Bei Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus erscheint die angegriffene Gerichtskostenrechnung vom 29.10.2014 ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
18Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die gerichtlichen Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Bei einem vorliegend gemäß §§ 52, 63 GKG durch das Gericht (für das Kostenansatzverfahren bindend) festgesetzten Streitwert von 5.000 € beträgt die gerichtliche 4,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 6110 KV GKG i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung 484 €, wie sie zutreffend in der Kostenrechnung vom 29.10.2014 angesetzt worden ist.
19c) Für eine darüber hinaus vom Erinnerungsführer geltend gemachte Nichterhebung der streitigen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung grundsätzlich gestützt werden kann (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 66 GKG, Rz. 13), besteht ferner keinerlei Anlass.
20aa) Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung im Rahmen des Urteils vom 05.06.2014 offensichtlich und schwerwiegend gegen eine eindeutige gesetzliche Norm bzw. – wie der Erinnerungsführer vorträgt – gegen Verfassungsrecht verstoßen hätte. Ein solcher offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler wäre für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG jedoch erforderlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 8 ff. m.w.N.). Ob die durch die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 30.07.2012 im Verfahren 2 K 2412/12 angestrengte Klage wirksam erhoben und mit Schreiben vom 17.09.2012 ebenso wirksam wieder zurückgenommen wurde, ist eine Rechtsfrage, die im Hauptsacheverfahren 2 K 3990/12 abschließend geklärt wurde (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen auf Seite 8-11 des Urteils vom 05.06.2014). Im Rahmen des § 21 GKG ist nur zu überprüfen, ob insoweit ein eindeutiger schwerer Verfahrensfehler vorliegt, da eine Verlagerung der eigentlichen Fachprüfung auf den „Nebenschauplatz“ des Kostenrechts zu vermeiden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 13). Ein offen zutage tretender konkreter Verstoß des Gerichts gegen eine eindeutige gesetzliche Norm – insbesondere, wie durch den Erinnerungsführer gerügt, gegen Verfassungsrecht – ist im vorliegenden Streitfall im Hinblick auf die im Urteil vom 05.06.2014 getroffene Feststellung aber nicht erkennbar und wurde vom Erinnerungsführer auch nicht substantiiert dargelegt. Dass die im Urteil vom 05.06.2014 getroffene Entscheidung dem Erinnerungsführer im Ergebnis sachlich unrichtig erscheinen mag, reicht zur Begründung der Erinnerung gegen den Kostenansatz jedenfalls nicht aus. Mit dem Antrag nach § 21 GKG kann keine Nachprüfung der gerichtlichen Sachentscheidung auf ihre materielle Richtigkeit erzwungen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 13 m.w.N.).
21bb) Auch für eine Nichterhebung der Kosten wegen einer vom Erinnerungsführer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besteht kein Raum.
22Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Unter abweisender Entscheidung sind dabei Entscheidungen jeglicher Art und Form zu verstehen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 04.09.2014 – VIII E 4/14, BFH/NV 2015, 44 m.w.N.); der förmliche und sachliche Inhalt der Entscheidung ist unerheblich.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gerichtskosten auf dieser Grundlage sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da eine unverschuldete Unkenntnis des Erinnerungsführers aufgrund des vor Ergehen des Urteils vom 05.06.2014 erteilten gerichtlichen Hinweises nicht zu erkennen ist. Unverschuldet ist nur dasjenige, was man bei einer zumutbaren Bemühung nicht vermeiden konnte. Eine vor Ergehen einer abweisenden Entscheidung erteilte Belehrung des Antragstellers führt grundsätzlich dazu, dass er sich insoweit anschließend nicht mehr auf eine unverschuldete Unkenntnis der Verhältnisse berufen kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rz. 52). Vorliegend war der Erinnerungsführer bereits vor Ergehen des (im Sinne der Nichtfeststellung der vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeit der Klageerhebung und -rücknahme „abweisenden“) Urteils vom 05.06.2014 mit gerichtlichem Schreiben vom 29.11.2012 durch den Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass und aus welchen Gründen dieser die Klageerhebung als wirksam erachte. Gleichwohl hat der Erinnerungsführer an seinem Begehren festgehalten und weiterhin auf einer Unwirksamkeit der Klageerhebung und der nachfolgenden Klagerücknahme bestanden. Ausweislich seiner im weiteren Verlauf des Verfahrens 2 K 3990/12 eingereichten Schriftsätze – namentlich seines Schreibens vom 12.12.2012 – hat der Erinnerungsführer den Hinweis des Berichterstatters im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2012 zwar zur Kenntnis genommen, ist diesem jedoch bewusst nicht gefolgt. Aufgrund dessen fehlt es an einer unverschuldeten Unkenntnis des Erinnerungsführers hinsichtlich der dem Urteil vom 05.06.2014 zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
243. Die Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kosten- und gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht statt.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
- 2
- 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
- 3
- Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
- 4
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tatbestand
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I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 2. Januar 2014 11 K 895/09 unvertreten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese Beschwerde nach Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wieder zurückgenommen. Daraufhin hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 6. März 2014 VIII B 13/14 eingestellt und dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
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Die Kostenstelle des BFH hat am 17. März 2014 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein und bat unter Berücksichtigung seines "Status als jurist. Laie" wegen Unkenntnis der aus seiner Sicht nicht zu beurteilenden Konsequenzen um Erlass der Kosten.
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Die Kostenstelle nahm dazu in der Weise Stellung, dass sie hinsichtlich der Kosten an den rechtskräftigen Einstellungsbeschluss gebunden sei und eine Erinnerung nur eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Kostenrechnung ermögliche, nicht aber einen Erlass im Billigkeitswege.
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Der Erinnerungsführer beantragt weiterhin den Erlass der Kosten, da seine Beschwerde eigentlich keine Rechtsgültigkeit gehabt habe und sie sich lediglich gegen die Nichtberücksichtigung von "Steuer- und Rechtsanwaltskosten" richten sollte.
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Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft. Ist dem Erinnerungsführer bereits eine Kostenrechnung erteilt worden, so ist ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen (BFH-Beschluss vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335, m.w.N.). In diesem Sinne ist auch der Antrag des Erinnerungsführers --hier als Erlassantrag bezeichnet-- zu verstehen.
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2. Die Erinnerung ist unbegründet.
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a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Unter abweisender Entscheidung sind Entscheidungen jeder Art und Form zu verstehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1335, m.w.N.); Entsprechendes gilt, wenn --wie im zugrunde liegenden Streitfall-- mit einer Rücknahme des Rechtsmittels eine sicher abweisende Entscheidung vermieden werden soll (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 XI E 3/06, BFH/NV 2006, 1127).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten liegen hier nicht vor, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des FG zutreffend auf den Vertretungszwang hingewiesen worden ist. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Erinnerungsführer diese Belehrung nicht beachtet hat. Insbesondere genügt sein Hinweis auf seinen "Status" als juristischer Laie nicht, um angesichts dieser Belehrung von einer unverschuldeten Unkenntnis der prozessualen Rechtslage auszugehen. Denn entweder hat er den Vertretungszwang zur Kenntnis genommen und ihn bewusst nicht beachtet - dann fehlt es an der Unkenntnis. Oder er hat die unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen, so dass insoweit seine Unkenntnis auf Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruht und somit nicht unverschuldet ist.
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b) Im Schriftsatz vom 19. Februar 2014, mit dem der Erinnerungsführer seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, hat er erstmals geäußert, dass sich die Beschwerde auf die steuerliche Nichtberücksichtigung geltend gemachter Kosten für einen Steuerberater in Höhe von 1.000 DM (500 €) beziehen sollte. Soweit hierin --als Hilfsantrag gegenüber der vollständigen Nichterhebung der Kosten-- eine Einwendung gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert zu erblicken ist, ist dieser Einwendung nicht zu entsprechen. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG); er darf nicht unter 1.500 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265; vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, m.w.N.). Diesen Streitwert hat die Kostenstelle zutreffend nach dem Klageantrag ermittelt und auch der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Dass der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren angeblich nur noch eingeschränkt verfolgen wollte, hat er vor Rücknahme der Beschwerde nicht erkennen lassen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwerts kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1798); dies gilt auch dann, wenn die Einschränkung des Begehrens gleichzeitig mit der Rücknahme erklärt wird.
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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.