Finanzgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 10 K 759/13

Gericht
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2006 vom 25. 3. 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 2. 2013 wird dahin geändert, dass die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe "Hofladen" in der Einrichtung A-Haus in F und "Kantine/Hofladen" in der Einrichtung C in D als begünstigte Zweckbetriebe behandelt und die gewerblichen Einkünfte entsprechend gemindert werden.
Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Körperschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den "Hofläden", die vom Kläger in den Einrichtungen A-Haus in F (Tz. 2.3.1. BP-Bericht und Anlage 1 A und B) und "Kantine" / Hofladen in der Einrichtung C in D (Tz. 2.4.2. BP-Bericht und Anlage 4) betrieben werden, um steuerbegünstigte Zweckbetriebe handelt.
3Der Kläger ist Mitglied im G für das ... E e.V., einer Untergliederung des Deutschen G e.V., einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23 UStDV. Er setzt sich als Träger (teil-) stationärer Einrichtungen und dem Ambulant Betreuten Wohnen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ein (§ 67 ff. SGB XII), für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung (§ 53 SGB XII) und ebenso für Menschen, die dauerhafte Hilfe zum Leben in Einrichtungen benötigen (§ 35 SGB XII). Besondere Zielgruppe des Klägers sind ältere, wohnungslose und suchtmittelabhängige Menschen. Satzungszweck des Klägers ist gemäß § 2 der Satzung "Leistung von Hilfe für Nichtsesshafte oder von Nichtsesshaftigkeit Bedrohten durch Beratung und Gewährung bzw. Vermittlung von Hilfen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, durch Gewährung von Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung und Arbeitsmöglichkeiten durch Angebote arbeitstherapeutischer und anderer therapeutischer Hilfen".
4Um diese, durch sämtliche gesellschaftlichen Hilferaster gefallenen Menschen aufzufangen, betreibt der Kläger in der Einrichtungen A-Haus in F und in der Einrichtung C in D jeweils ein Altenwohn- und Pflegeheim, stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe (§ 67 ff. SGB XII) sowie ambulant betreute Wohheinrichtungen für Menschen mit seelischen Behinderungen (§ 53 SGB XII) und Landwirtschaft. Die stationären Einrichtungen richten ihr Angebot an Menschen, die von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit betroffen und/oder hinsichtlich Suchtproblematiken auffällig geworden sind. Es handelt sich bei beiden Einrichtungen um dorfähnliche Anwesen mit eigener Kirche, Metzgerei und landwirtschaftlichem Betrieb. Sie bieten den Einrichtungsbewohnern therapeutische Betreuung und sinngebende Beschäftigung in Werkstätten, Küche, Wäscherei und Landwirtschaft.
5Die Bewohner der Einrichtungen bleiben zwischen einem Monat und einem Jahr in den stationären Einrichtungen der Gefährdetenhilfe oder befinden sich dauerhaft im Alten- und Pflegeheim. ln den streitbefangenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, d.h. den beiden Hofläden der Einrichtungen übernehmen die Bewohner unter Anleitung von festangestellten Mitarbeitern in erster Linie Hilfsdienstleistungen (etwa durch Zählen, Messen, Wiegen beim Ermitteln der Warenbestände, beim Einräumen der Regale und als Ansprechpartner hinter der Theke; ein selbstständiges Kassieren von Geldbeträgen erfolgt nur in wenigen Fällen durch solche Bewohner, die sich in der Vergangenheit bewährt und als vertrauenswürdig erwiesen haben). Der Hofladen in F erstreckt sich über zwei größere Räume und ist einfach mit Regalen, Kühltheken und einer Theke mit Kasse eingerichtet. Der Hofladen in D befindet sich in den Kellerräumen der Einrichtung.
6Die Hofläden bieten ein begrenztes Warensortiment (z.B. frische Lebensmittel, Konserven, Getränke, Drogerieartikel, Zeitschriften, Süßigkeiten etc.), aus dem sich die Bewohner der Einrichtungen mit ihrem frei verfügbaren Taschengeld (monatlich ca. 90 €) selbst versorgen können. Da die Einrichtungen sehr abgeschieden liegen und die Möglichkeit von Einkäufen in der Umgebung nicht gegeben und auch aus therapeutischer Sicht nicht gewünscht ist, bietet das Angebot der Hofläden den Bewohnern eine Auswahl an Dingen des täglichen Bedarfs und entspricht damit der allgemeinen Vorstellung eines ländlich gelegenen "Tante-EmmaLadens". Das Angebot des Hofladens der Einrichtung in F ist außerdem darauf abgestimmt, dass die Heimbewohner sich für Frühstück und kleinere Mahlzeiten selbst versorgen können, da die Bewohner dort auch in Wohngemeinschatten (6 Personen pro Haus) untergebracht sind.
7Aufgrund der vorhandenen Suchtprobleme der Bewohner ist eine alkoholabstinente Lebensweise in den Einrichtungen vielfach nicht möglich. Daher wird seit dem Streitjahr 2006 in den Hofläden von festangestellten Mitarbeitern der Einrichtungen kontrolliert Alkohol an die Bewohner verkauft (3-5 Flaschen Bier bzw. Wein pro Tag zum Selbstkostenpreis, keine Spirituosen GA. Bl. 33). In der Zeit davor erfolgte nicht der Verkauf, sondern die Ausgabe von 3-5 Flaschen Bier an alle Bewohner der Einrichtung durch persönliche Zuteilung; eine selbstkontrollierte Kaufentscheidung war nicht möglich. Hieraus hatte sich allerdings ein Tauschhandel mit Bier zwischen den Bewohnern der jeweiligen Einrichtung untereinander entwickelt. Außerdem hatten die Bewohner eine nahegelegene Tankstelle aufgesucht, um weitere alkoholische Getränke einzukaufen. Daher erfolgte ab dem Streitjahr ein freier Alkoholverkauf in den neu eingerichteten Hofläden in F bzw. in D. Die Bewohner entscheiden nunmehr selbst, ob sie ihr Taschengeld für Alkohol ausgeben oder nicht. Der Kläger vertritt insoweit das Betreuungskonzept des "Selbstkontrollierten Trinkens" nach Prof. Dr. Körkel. Hierbei handelt es sich um eine Alternative zu abstinenzorientierten Hilfeangeboten für Alkoholsüchtige, um insbesondere lange und schwerst-alkoholabhängige Menschen durch ein Absehen von einer A-priori-Abstinenzforderung überhaupt erreichen zu können. Die Menge des verkauften Alkohols wird durch die ausgebenden Mitarbeiter dokumentiert und ggf. im Rahmen therapeutischer Gespräche mit dem Sozialdienst thematisiert. Neben der Darstellung der Folgen des Alkoholmissbrauchs sollen die Bewohner in den Gesprächen zur Entwicklung von Perspektiven motiviert werden. Ziel ist es, dass Trinkverhalten der betroffenen Menschen selbstbestimmt zu ändern. In F wird zusätzlich ein kleines Stehcafe unterhalten, in dem neben nichtalkoholischen Getränken auch ein kleines Snackangebot (Schokoriegel etc.) vorgehalten wird.
8Neben dem Programm "Selbstkontrolliertes Trinken" als Alternative zum abstinenzorientierten Hilfeangebot, gibt es in den Einrichtungen des Klägers auch völlig abstinent lebende Wohngruppen, soweit dies medizinisch erforderlich ist. Das Nebeneinander dieser mitunter gegensätzlichen Therapieansätze beruht auf dem Leitbild des Klägers, welches dem Recht auf Selbstbestimmung eine wesentliche Bedeutung beimisst.
9Im Anschluss an eine Betriebsprüfung beim Kläger durch das FA ... wurden die Umsätze der Hofläden dem Regelsteuersatz unterworfen. Insbesondere der Verkauf von Alkohol an die Bewohner wurde mit 16% besteuert (BP-Bericht vom 13. 1. 2010, Tz. 2.3.1.: Hofladen A-Haus in F bzw. Tz. 2.4.2.: "Kantine" / Hofladen in D). Entsprechend erging unter dem 25. 3. 2010 der vorliegend streitgegenständliche Körperschaftsteuer- Änderungsbescheid für das Jahr 2006, in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Behandlung der Verkaufsstellen als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um 8.558,23 € erhöht wurden. Im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens gegen diesen Bescheid erfolgte am 22. 2. 2012 eine Ortsbesichtigung in der Einrichtung A-Haus in F durch die Bearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle bzw. am 29. 3. 2012 in der Einrichtung in D durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Hinsichtlich der zunächst ebenfalls streitigen Besteuerung der Umsätze aus dem Stehcafe I Cafeteria in F hat der Beklagte zwischenzeitlich einen Teilabhilfebescheid erlassen, in welchem die Umsätze als steuerbegünstigte Umsätze aus Zweckbetrieb nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG mit 7% anerkannt wurden. Denn dieser Bereich werde ausschließlich von Bewohnern der Einrichtung geführt bzw. aufgesucht; auch eine Ausgabe von Bier und alkoholischen Getränken erfolge nicht.
10Streitig blieben die folgenden Umsätze aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben "Hofläden":
11Brutto-Umsätze |
||
C-Haus, F |
Tz. 2.3.1. Anl. 1 A |
196.270 € Konto ... |
"Kantine" / Hofladen in D |
Tz. 2.4.2. Anl. 4 |
143.263 € Konto ... |
Soweit der Beklagte allerdings im Klageverfahren den Anteil Alkohol/Getränke in 2006 mit 86,9% vom Gesamtumsatz in F und 92,35% in D wiedergegeben hat, ergibt sich aus dem BP-Bericht vom 13. 1. 2010, dass die Abgabe von Getränken im Fall des A-Haus in F mit 36,53% zu beziffern ist. Die Differenz zu dem vom Beklagten genannten Anteilswert von 86,9% (50,37%) entfällt auf die sonstigen Verkäufe von Handelswaren zum Regelsteuersatz. Auch für das C in D entfällt der vom Beklagten wiedergegebene Anteilswert von 92,35% sowohl auf Getränke als auch auf sonstige Verkäufe von Handelswaren zum Regelsteuersatz (GA. Bl. 54). Der Beklagte hat die diesbezügliche Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. 6. 2015 unstreitig gestellt.
13Der Einspruch des Klägers betreffend die Umsätze aus den Hofläden blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. 2. 2013). Diese seien steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der Einrichtungen in F und D, da die Voraussetzungen von Zweckbetrieben i.S. der §§ 66 bzw. 65 AO nicht gegeben seien; aus diesem Grunde finde auch die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG - ermäßigter Steuersatz - keine Anwendung.
14Zunächst liege kein besonderer Zweckbetrieb nach § 66 AO vor. Zwar diene die Einrichtung in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen und erfülle damit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 AO hinsichtlich des Personenkreises. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO nicht gegeben. Wohlfahrtspflege sei die planmäßige zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Sie sei ein Unterfall der Mildtätigkeit i.S. des § 53 AO, so dass nur diejenige Unterstützung als mildtätig anzusehen sei, auf die der Hiifsbedürftige angewiesen sei bzw. die er benötige, also etwa die Unterstützung im Bereich Kranken-, Alten- und Behindertenpflege, häusliche Pflege sowie die Suchtbetreuung. Nicht zur Wohlfahrtspflege gehöre dagegen das Angebot an üblichen Handelswaren (Zeitschriften, Hygieneartikeln etc.) und ebenso nicht der Verkauf von Alkohol an die Heimbewohner. Das Angebot und der Verkauf von Alkohol könne auch nicht im weitesten Sinne unter dem Begriff der Wohlfahrtspflege subsumiert werden. Zwar werde in der Einrichtung das Konzept des "Selbstkontrollierten Trinkens" praktiziert, jedoch handle es sich insoweit nicht um ein allgemein anerkanntes und von den Krankenkassen getragenes Therapiekonzept. Die in den Einrichtungen aufgenommenen Personen seien ehemals Obdachlose, bei denen anzunehmen sei, dass bereits schwere körperliche Vorschädigungen vorhanden seien, die sich durch weiteren Alkoholkonsum verschlimmerten. Außerdem sei davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bereits schwere körperliche Entzugserscheinungen erlebt hätten, nachdem Sie den Alkohol abgesetzt oder reduziert hätten.
15Bei körperlicher Vorschädigung bzw. schweren körperlichen Entzugserscheinungen sei die Abstinenz erstes Ziel; ein kontrolliertes Trinken könne nur an zweiter Stelle die bessere Alternative zu unkontrolliertem Zuviel-Trinken sein. Wenn auch das von der Einrichtung praktizierte Programm des "Selbstkontrollierten Trinkens" nach Prof. Dr. Körkel als die einzige praktikable Möglichkeit erscheine, die unter Umständen nicht abstinenzwilligen Alkoholiker der Einrichtung zu betreuen und daher der Verkauf von Bier als therapeutische Maßnahme möglicherweise vor dem Hintergrund einer ethischen bzw. humanen Verpflichtung gegenüber den hilfsbedürftigen Menschen der Einrichtung überzeuge, könne dies gleichwohl nicht zur Anerkennung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe als steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 66 AO führen.
16Auch ein Zweckbetrieb i.S. § 65 AO liege nicht vor. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Verkauf von Handelswaren und alkoholischen Getränken in seiner Gesamtrichtung dazu diene, die steueregünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO seien nicht erfüllt. Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO setze nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig sei, in der sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art trete. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein Zweckbetrieb vielmehr bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmerlediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankomme. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Umstellung im Streitjahr von Alkoholausgabe auf den Verkauf von Alkohol in den Hofläden der Einrichtungen dazu geführt habe, dass eine nahe der Einrichtung in F gelegene Tankstelle ihren Betrieb mangels Umsatz eingestellt habe, wie die Mitarbeiter der Einrichtung in F im Rahmen der Ortsbesichtigung erklärt hätten.
17Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Hofläden seien steuerbegünstigte Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege i.S. § 66 AO. Grundlage für die Leistungserbringung des Klägers seien Verträge mit den Trägern der Sozialversicherung nach § 67 ff. SGB XII (Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten), § 53 SGB XII (Menschen mit einer wesentlichen Behinderung), § 35 SGB XII (Menschen, die dauerhafte Hilfe zum Leben in Einrichtungen benötigen) und dem SGB XI für die Altenwohn- und Pflegeheime. Die durch die Hofläden versorgten Personen seien infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen, so dass die Klägerin mildtätige Zwecke i.S. § 53 AO verfolge. Da die Hofläden von den Bewohnern der Einrichtungen bewirtschaftet würden und die Verkäufe der Hofläden ausschließlich von Bewohnern beansprucht würden, kämen mindestens zwei Drittel der Leistungen der Klägerin diesem Personenkreis zugute, so dass die Voraussetzung des § 66 Abs. 3 AO erfüllt seien.
18Der Beklagte verkenne, dass zum praktizierten Therapieansatz "Selbstkontrolliertes Trinken" nach Prof. Dr. Joachim Körkel auch der Verkauf von höchstens drei bis fünf Flaschen Bier pro Tag zähle; diese Menge entspreche im Übrigen unstreitig auch dem vom LVR befürworteten täglichen Alkohol-Ausgabedeputat. Ebenfalls blende der Beklagte aus, dass der Verkauf von Bier an Bewohner ausgeschlossen sei, bei denen diesbezüglich medizinische Vorbehalte bestünden. Beim diesem Therapieansatz handle es sich entgegen der Auffassung des Beklagten um ein in der Wissenschaft und Praxis anerkanntes und von den Krankenkassen getragenes Therapiekonzept (Hinweis auf das Schreiben an den Beklagten vom 8. 11. 2012 - Prüferhandakte - mit Quellenangaben, nach denen belegt sei, dass Alkoholgenuss in Maßen die Gefahr von Herzerkrankungen reduziere). Auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung habe in ihrem Drogen- und Suchtbericht (Mai 2008) die Förderung zieloffener Suchtberatung in Gestalt des Therapieansatzes "Selbstkontrolliertes Trinken" durch die BKK als beispielgebendes Projekt aus dem Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezeichnet. Insoweit sei es unzutreffend, wenn der Beklagte die BKK als einzige Krankenkasse bezeichne, die den streitigen Therapieansatz anerkannt habe. Nach Auskunft der GK Quest Akademie GmbH werde der Therapieansatz "Selbstkontrolliertes Trinken" mittlerweile auch von der Knappschaft, der BIG direkt gesund, der IKK classic und der IKK Brandenburg, der AOK Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, der DAK, der BEK, der KKH sowie der TKK anerkannt. Außerdem sei das von Prof. Dr. Körkel entwickelte Therapiekonzept in den USA und auch in den Niederlanden anerkannt.
19Hilfsweise handle es sich um einen Zweckbetrieb nach§ 65 AO, da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu diene, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichen und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trete als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Die Arbeit in den Hofläden sei integrativer Bestandteil des Rehabilitationskonzeptes der Einrichtungen. Der Fokus der Hofläden liege darauf, durch die Eingliederung der Bewohner in den normalen Arbeitsprozess deren Genesungserfolge zu fördern und auszubauen. Den Bewohnern werde in den Hofläden mit berufs- und sozialpädagogischer Betreuung durch medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig geschultes Personal eine Tagestruktur und die nötige Stabilität vermittelt. Eine Konkurrenzsituation sei nicht gegeben, da die Leistungen der Hofläden zur Versorgung der Bewohner der Einrichtungen vorgehalten würden. Diese stünden aufgrund der räumlich abgeschiedenen Lage nicht im Wettbewerb mit nichtbegünstigten Betrieben, zumal die Hofläden lediglich in dem Umfang betrieben würden, als es für die optimale Betreuung der Bewohner unerlässlich sei. Insoweit seien Vorteile bei der Wettbewerbssituation aufgrund der übergeordneten gemeinnützigen Zielsetzung hinnehmbar.
20Soweit der Beklagte auf die konkrete Wettbewerbssituation zur Tankstelle abstelle, die ihren Betrieb in zeitlichem Zusammenhang mit der konzeptionellen Änderung in 2006 eingestellt habe, sei es so, dass die tatsächlichen Gründe für die Einstellung des Betrieb nicht bekannt seien und ein kausaler Zusammenhang mit dem Wirken des Klägers weder nachgewiesen noch erkennbar sei. Fakt sei jedoch, dass der Betrieb der Tankstelle den Therapieansatz "Selbstkontrolliertes Trinken" und seine Erfolgsaussichten in der Vergangenheit konterkariert habe. Denn die dort zu erwerbenden hochprozentigen alkoholischen Getränke (Wodka, Korn, Rum etc.) seien in den Einrichtungen des Klägers strikt verboten. Soweit die Maßnahmen des Klägers, den Besitz von hochprozentigen alkoholischen Getränken durch seine Klienten zu unterbinden, zu einem Umsatzeinbruch auf Seiten der Tankstelle und damit letztlich zu einem Scheitern des Geschäftsmodells der Tankstelle geführt haben sollten, so sei dieser Umstand jedenfalls nicht dem Ansatz der zieloffenen Suchtberatung durch den Kläger und dem Vorhalten der Verkaufsstellen geschuldet. Letztlich hätte auch jede abstinenzorientierte Einrichtung der Suchtberatung mit einer Durchsetzung des Verbots von hochprozentigem Alkohol der Tankstelle ihre Geschäftsgrundlage entzogen.
21Soweit der Beklagte auf den theoretischen Wettbewerb mit anderen - steuerpflichtigen - Betrieben abstelle, die vergleichbare Handelswaren anböten, so sei dieser für den Kläger unvermeidbar, wenn er seine steuerbegünstigten Zweck erfüllen wolle. Die Verkaufsstellen ermöglichten es dem Kläger seinen Klienten eine sinnvolle, abwechslungsreiche und realitätsnahe Arbeitstherapie auch im Bereich des Einzelhandels anzubieten. ln derartigen Fällen bestehe nach Auffassung des BFH ein hinreichend sachlicher Grund für eine steuerrechtliche Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. 4. 1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, DB 1995, 2579).
22Der Kläger beantragt den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 vom 25. 3. 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 2. 2013 dahin zu ändern, dass die wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben "Hofladen" in der Einrichtung A-Haus in F und "Kantine"/Hofladen in der Einrichtung C in D als begünstigten Zweckbetriebe behandelt werden.
23Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte bezieht sich dazu im Wesentlichen auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, ein Zweckbetrieb i. S. d. § 66 AO sei nicht gegeben, da in den Hofläden im wesentlichen Alkohol/Getränke und andere übliche Handelswaren verkauft würden. Auch wenn es zutreffend sei, dass der Anteil des Getränke-/Alkoholverkaufs am Gesamtumsatz nur 36,53% betragen habe und der Anteil am Verkauf anderer Handelswaren 50,37%, sei dies nicht entscheidungserheblich, da auch der Verkauf von üblichen Handelswaren nicht zur Wohlfahrtspflege gehöre.
25Das "Selbstkontrollierte Trinken" nach Prof. Dr. Körkel sei zumindest in Deutschland ein höchst umstrittenes Therapiekonzept. Daran habe sich auch durch die Bezuschussung einer solchen Therapiemaßnahme durch eine einzige Krankenkasse, nämlich die BKK, nichts geändert. Eine bundesweite Anerkennung dieses Therapieansatzes gebe es bisher nicht. Es handle sich somit nicht um ein in Wissenschaft und Praxis allgemein anerkanntes und von den Krankenkassen getragenes Therapiekonzept. Aber auch wenn der Therapieansatz von anderen Kassen unterstützt werde, handle es sich bei der GK Quest Akademie um ein privates Fortbildung und Beratungsinstitut. Der Hinweis dieses Instituts, dass die Kursprogramme mittlerweile von einem Großteil der Krankenkassen geprüft und als Angebot i.S. § 20 SGB V anerkannt werde, reiche nicht als Nachweis für ein in der Praxis allgemein anerkanntes und von den Krankenkassen insgesamt getragenes Therapiekonzept. Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes enthalte unter 5.2.5 allgemeine Ausführungen zu Präventionsprinzipien für den gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol. Bei den dortigen Ausführungen zur Methodik werde der Therapieansatz von Prof. Dr. Körkel nicht erwähnt.
26Auch die Voraussetzungen des § 65 AO seien nicht gegeben. Die von der Klägerin in den Einrichtungen A-Haus in F und C in D vorgehaltenen Beschäftigungsmaßnahmen in den Verkaufsstellen könnten auch nicht als "integrativer Bestandteil eines therapeutischen Gesamtkonzepts" bezeichnet werden, da aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung und bei der Ortsbesichtigung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren am 22. 2. 2012 die betreuten Personen lediglich Hilfstätigkeiten und Hilfsdienstleistungen ausführten; sie würden von festangestellten Mitarbeitern angeleitet und seien nicht eigenverantwortlich tätig. Diese Hilfsarbeiten nach Anleitung entsprächen kaum dem typischen Berufsbild im Einzelhandel, und es sei zweifelhaft, ob die betreuten Bewohner danach eine normale Arbeitsstelle bekämen. Die Ausführung von Hilfstätigkeiten rechtfertige es nicht, den Kläger als arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft anzusehen, da die Art der ausgeführten Arbeiten die Bewohner nicht mit den Anforderungen regulärer Arbeitsplätze außerhalb der Einrichtung vertraut machten. Das vom Kläger erwähnte, den Fall einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft betreffende BFH-Urteil vom 26. 4. 1995 - I R 35/93 sei deshalb nicht einschlägig. Der Verkauf von Waren stelle nur insoweit einen Zweckbetrieb dar, soweit dies das Ergebnis beruflicher Qualifikations- und Umschulungsmaßnahmen sei. Davon könne im Streitfall keine Rede sein (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 11. 3. 1992, BStBI I 1993, 214).
27Die Einstufung der Verkaufsstellen in F und D als Zweckbetriebe gemäß 65 AO scheitere im Übrigen daran, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Verkauf von Waren/ Bier" nicht in seiner Gesamtrichtung dazu diene, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Ein Getränkeverkauf werde regelmäßig als steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen. Satzungszweck des Klägers sei gemäß § 2 der Satzung "Leistung von Hilfe für Nichtsesshafte oder von Nichtsesshaftigkeit Bedrohten durch Beratung und Gewährung bzw. Vermittlung von Hilfen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, durch Gewährung von Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung und Arbeitsmöglichkeiten durch Angebote arbeitstherapeutischer und anderer therapeutischer Hilfen". Der Beklagte könne nicht erkennen, inwieweit der Verkauf von 3-5 Flaschen Bier pro Tag an bereits alkoholkranke Menschen die einzige Möglichkeit sei, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, wie dies in§ 65 Nr. 2 AO vom Gesetzgeber gefordert werde und dass diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden könnten. So erkläre der Kläger selbst, dass der Verkauf von Bier an Bewohner ausgeschlossen sei, wenn diesbezüglich medizinische Vorbehalte bestünden. Dieser Befund bestehe aber aus medizinischer Sicht von Ärzten und Krankenkassen generell bei der Betreuung von bereits suchtkranken Bewohnern, und daran scheitere auch die allgemeine Anerkennung der Therapie nach Prof. Körkel. Daher komme es nicht einmal mehr darauf an, ob im Hinblick auf die Einstellung des Tankstellenbetriebs mangels Umsatzes die Voraussetzung des § 65 Nr. 3 AO gegeben sei.
28Der Kläger hält demgegenüber das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit nicht für ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob die Tätigkeit mit dem Berufsbild im Einzelhandel vergleichbar sei und damit Praxisrelevanz habe. Die Arbeit in den Verkaufsstellen gleiche dem Arbeitsumfeld eines Verkäufers respektive einer Verkäuferin in einem Einzelhandelsgeschäft und biete demnach ein wirtschaftlich sinnvolles und praxisrelevantes Erprobungsfeld, was Grundvoraussetzung für eine Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den normalen Arbeitsprozess sei. Der Kläger habe deshalb seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch die vorgenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erreichen können.
29Im Übrigen stellten gerade auch das Auffüllen der Regale, die Ermittlung des Bedarfs für die nächste Bestellung oder aber die Beratung der Kunden typische Tätigkeiten für den Einzelhandel dar, die gemessen an dem Berufsbild keineswegs als Hilfstätigkeiten oder -dienstleistungen zu charakterisieren seien (Hinweis auf einen entsprechenden Berufssteckbrief der BfA). Verfehlt sei da die Auffassung, dass das Verkäufer-Anforderungsprofil nicht mit den Tätigkeiten der Bewohner in den Verkaufsstellen übereinstimmten. So sei die Betriebsprüfung ursprünglich davon ausgegangen, es handele sich bei den Verkaufsstellen um Kantinen (entsprechend der seinerzeitigen Kontenbezeichnung in der Buchführung) im Sinne von einer Mensa, eines Cafes oder Restaurants. Im Ortstermin sei lediglich bestätigt worden, dass nicht jeder Bewohner die Kasse bedienen dürfe und die Betreuer beim Vorgang des Kassierens unterstützten oder das Kassieren vollumfänglich übernähmen. Dies sei auch folgerichtig, da die Bewohner hinsichtlich des Hilfezieles (Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben ohne Hilfe) und insbesondere hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit unterschiedlich seien. Von einem generellen Ausschluss von der Kassenbedienung könne keine Rede sein.
30Die Nachbestellung von Waren erfolge - wie im Lebensmitteleinzelhandel üblich - nicht durch Verkäuferinnen und Verkäufer, sondern durch den Einkauf. Wie ein Verkäufer unterstützten die Bewohner jedoch die Bestandsermittlung. Im Ergebnis sei es danach nicht realitätsfremd, dass eine Tätigkeit in den Verkaufsstellen nach dem Verlassen der Einrichtungen den beruflichen Wiedereinstieg ermögliche (Hinweis auf eine Stellenanzeige der Fa. Rewe und das BFH-Urteil vom 26. 4. 1995 - I R 35/93, welches einen ähnlich gelagerten Fall betreffe), so dass wie in dem vom BFH entschiedenen Fall durchaus von einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft gesprochen werden könne.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist begründet. Bei den Hofläden in F und D handelt es sich um steuerbegünstigte Zweckbetriebe.
331. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird Körperschaften gewährt, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 51 bis § 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG). Die Körperschaft verliert die Steuerbegünstigung jedoch nur, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist (§ 64 Abs. 1 AO).
342. Die Hofläden waren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S. § 14 AO, da eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung ausgeübt wurde und die Tätigkeit außerdem über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausging. Allerdings handelte es sich bei diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben um Zweckbetriebe, und zwar sowohl i.S. § 66 AO als auch § 65 AO.
35a) Bei den Hofläden handelt es sich zunächst um Zweckbetriebe i.S. § 66 AO.
36aa) Danach ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Letzteres (begünstigter Personenkreis) ist vorliegend unstreitig. Die durch die Hofläden versorgten Personen sind infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen, so dass die Klägerin mildtätige Zwecke i.S. § 53 AO verfolgt.
37bb) Nach § 66 Abs. 3 AO ist das Tatbestandsmerkmal des "Dienens" zu Gunsten der in § 53 AO genannten Personen erfüllt, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zu Gute kommen, was zwischen den Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht streitig war. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Die Hofläden kamen den betreuten Menschen in zweierlei Hinsicht zugute: Zum einen durch das Warenangebot, das ihnen nach der Abkehr vom Zuteilungssystem hin zu einer eigenständigen Einkaufsmöglichkeit im Streitjahr 2006 den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld und die Anschaffung der für sie notwendigen Dinge einschließlich der Alkoholmenge von 3-5 Flaschen Bier zum Selbstkostenpreis ermöglichte, die auch vom LVR als tägliches Alkoholdeputat vorgesehen war. Da die Hofläden von den Bewohnern der Einrichtungen bewirtschaftet wurden und die Verkäufe ausschließlich an Bewohner erfolgten, kamen mindestens zwei Drittel der Leistungen der Klägerin diesem Personenkreis zugute.
38Zum anderen konnten die betreuten Menschen in den Hofläden sinngebende Beschäftigung und einen strukturierten Tagesablauf erhalten, um im Idealfall möglicherweise sogar ins Arbeitsleben zurückzufinden, so dass die erforderliche 2/3-Grenze nicht nur in Bezug auf die Ausgangsleistungen, sondern auch in Bezug auf die in den Hofläden Beschäftigten erfüllt war. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung des Beklagten, nach der die von den betreuten Personen ausgeübten unterstützenden Tätigkeiten generell nicht geeignet waren, ihnen ein erneutes Fußfassen in der Gesellschaft zu ermöglichen. Auch wenn die ausgeübten Tätigkeiten nur ein erster Schritt auf dem langen Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben sein konnten, war es nach dem unwidersprochenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung so, dass die sog. "Hilfstätigkeiten" für diejenigen, die sich im Laufe der Zeit als vertrauenswürdig erwiesen, auch zur Arbeit an der Kasse führen konnte. Entscheidend ist für den erkennenden Senat, dass auch für langjährig alkoholkranke und arbeitsamtentwöhnte Menschen der Weg zurück, so er denn überhaupt erfolgreich sein kann, mit ersten kleinen Schritten beginnen muss, die der Kläger in den isoliert liegenden und von der Außenwelt weitgehend abgeschirmten Hofläden ermöglichte.
39cc) Entgegen der Annahme des Beklagten handelt es sich bei den Hofläden auch um Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
40aaa) Wohlfahrtspflege i.d.S. ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen (§ 66 Abs. 2 S. 1 AO). Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken (§ 66 Abs. 2 S. 2 AO).
41bbb) Bei der Prüfung, ob ein Zweckbetrieb i.S. des § 66 AO vorliegt, ist allein auf die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzustellen. Zum Wohle der Allgemeinheit geschieht die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen daher nicht bereits deshalb, weil die Körperschaften, die die Leistungen erbringen, nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgen (BFH-Beschluss vom 18. 9. 2007 - I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, DB 2008, 383).
42ccc) Die Zweifel des Beklagten resultieren im Streitfall daraus, dass aus seiner Sicht die Gesundheit der betroffenen Personen jedenfalls objektiv nicht gefördert wird. Insoweit geht das Gericht mit dem Beklagten davon aus, dass sich die teilweise schweren organischen Vorschäden auch durch geringe Alkoholmengen objektiv verschlimmern. Ebenso dürfte es zutreffen, dass eine Verschlimmerung der rein körperlichen Vorschädigungen nur durch Abstinenz vermieden werden kann, nicht aber durch kontrolliertes Trinken anstelle von unkontrolliertem Zuviel-Trinken.
43Gleichwohl ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, da sich der Mensch - auch nach dem grundgesetzlichen Menschenbild - nicht auf die Funktionsfähigkeit und das Zusammenwirken seiner einzelnen Organe beschränken lässt. Unstreitig hat der Kläger die Lebensqualität der von ihm betreuten Bewohner durch den von ihm beschrittenen "neuen Weg" deutlich verbessert. Auch wenn das Gericht die medizinische Richtigkeit des wissenschaftlich umstrittenen Ansatzes von Professor Dr. Körkel hinsichtlich des "selbst kontrollierten Trinkens" weder bestätigen noch falsifizieren kann, ist der Ansatz schlüssig und nicht unvertretbar. Jedenfalls erscheint das in den Einrichtungen praktizierte Programm des "Selbstkontrollierten Trinkens" als die einzige realistische Möglichkeit, die nicht abstinenzwilligen Alkoholiker der Einrichtung zu betreuen, zumal diese sich freiwillig dort aufhalten. Deshalb war hinsichtlich der Frage der "Gesundheitsförderung" die hochwahrscheinliche Verschlimmerung körperlicher Vorschäden gegenüberzustellen der physischen und psychischen Belastung bis hin zu erheblichen Depressionserscheinungen durch den trockenen Entzug, dem diese Menschengruppe einfach nicht gewachsen ist; sie wäre ohne die Einrichtung des Klägers nicht erreichbar und würde komplett durch das Fürsorge-Raster fallen.
44Darüber hinaus hat der vom Kläger beschrittene Ansatz durchaus zu Erfolgen geführt. So war es in den Einrichtungen des Klägers in den Jahren bis zum Streitjahr so, dass das zugeteilte Alkoholdeputat als Tauschmittel ("Bierwährung") eingesetzt worden war. Diese unerwünschte Nebenerscheinung endete mit der Umstrukturierung zur freien Verkäuflichkeit der Biermenge von 3-5 Flaschen täglich. Überdies entspricht der kontrollierte Verkauf eher dem grundgesetzlichen Leitbild eines zur Selbstbestimmung fähigen Menschen als die Abgabe durch Zuteilung. Für den "neuen Weg" des Klägers spricht ferner, dass der Alkoholverbrauch insgesamt in den Einrichtungen seit Einführung des Verkaufssystems zurückgegangen ist. Im Übrigen waren besonders schwer organisch erkrankte Personen von dem Programm ausgenommen.
45b) Bei den Hofläden handelt es sich außerdem um Zweckbetriebe i.S. des § 65 AO.
46aa) Ein Zweckbetrieb ist nach dieser Vorschrift gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO - im Streitfall unstreitig), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).
47bb) Nach der Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt (BFH-Urteile vom 16. 12. 2009 - I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398, DB 2010, 653; vom 17. 2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).
48Gegenstand der Hofläden war die Versorgung der betreuten nichtsesshaften oder von Nichtsesshaftigkeit bedrohten Menschen und die Schaffung einer sinngebenden Beschäftigungsmöglichkeit für diesen arbeitsentwöhnten Personenkreis durch ein Angebot von Arbeit sowie arbeitstherapeutischer und anderer therapeutischer Hilfen, im Idealfall mit dem Ziel, deren Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Betreuung war dabei darauf ausgerichtet, den Menschen ihre Situation bewusst zu machen und Ihnen nach Möglichkeit ihre verlorene Selbststeuerungsfähigkeit wiederzugeben.
49Der Senat hat erwogen, ob der gemeinnützige Zweck auch auf andere Weise verwirklicht werden kann, etwa im Wege der vom Beklagten vorgeschlagenen Zuteilung des vom LVR befürworteten Alkoholdeputats von 3-5 Flaschenbier am Tag (registrierte Zuteilung mit Vergünstigungssystem für den Fall, dass jemand weniger oder gar kein Bier in Empfang nimmt) oder im Wege der Gutscheinausgabe für normale Geschäfte außerhalb der Einrichtungen im Umkreis. Das Gericht hält diese Vorschläge allerdings für weniger geeignet als den vom Kläger beschrittenen Therapieansatz des "Selbstkontrollierten Trinkens". Die Ausgabe in Form von Sachmitteln hat immer den Nachteil einer Bevormundung und erschwert die Zielerreichung (Rückerwerb der Selbststeuerungsfähigkeit) auch dadurch, dass das tägliche Alkoholdeputat bei dieser Darreichungsform eher als Tauschmittel missbraucht wird, wie die Erfahrung des Klägers zeigt. Es geht bei den betreuten Bewohnern um Menschen, die bis dahin durch jedes Raster gefallen sind. Jedenfalls soweit bei diesen noch ein Funken Hoffnung auf Wiedereingliederung besteht, ist das (Wieder-)Erlernen des eigenverantwortlichen Umgangs mit Geld aus Sicht des Gerichts unersetzlich. Hinzu kommen die nur an Ort und Stelle bestehenden Möglichkeiten einer Kontrolle in der Weise, dass der jeweilige Alkoholverbrauch parallel zum freien Verkauf gegen Zahlung aus dem Taschengeld nach Anlass, Menge und Zeit dokumentiert wird, um die so gewonnenen Erkenntnisse zu Therapiezwecken einzusetzen. Dies kann ein Gutschein-System für außerhalb liegende Geschäfte nicht leisten.
50Hinzu kommt, dass diejenigen Bewohner, die es wollen, in den Hofläden eine Beschäftigungsmöglichkeit erhalten, die ihnen hilft, sich einen strukturierten Tagesablauf zu schaffen. Aus diesen Gründen teilt der Senat die Einschätzung des Klägers, dass die steuerbegünstigten Zwecke angesichts des besonderen Bewohner-Klientels ohne die wirtschaftliche Betätigung in Form der "Hofläden" nicht erreichbar wären, zumal der vom Kläger vertretene Ansatz des "Selbstkontrollierten Trinkens" mit dem Ziel, dass der Betroffene seine Selbststeuerungsfähigkeit zurückgewinnt, angesichts des grundgesetzlichen Menschenbildes zumindest als vertretbarer Weg erscheint, auch wenn er in Literatur und Wissenschaft hochumstritten ist.
51cc) Die Hofläden treten schließlich auch nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).
52aaa) Die Frage, ob der - tatsächliche oder potentielle - Wettbewerb unvermeidbar i.S. von § 65 Nr. 3 AO ist, ist vor dem Hintergrund der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen staatlichen Wettbewerbsneutralität zu beantworten. Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist vor Art. 3 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt (BVerfG-Beschluss vom 26. 10. 1976 - 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58, 70). Durch steuerliche Regelungen sollen weder Marktzutrittsschranken errichtet oder Wettbewerber vom Markt verdrängt werden noch soll in sonstiger Weise der Wettbewerb beeinträchtigt werden. Diesem umfänglichen Wettbewerbsschutz unterliegt daher auch der potentielle Wettbewerb, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine konkrete Wettbewerbssituation besteht. Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO setzt danach nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in der sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt (BFH-Urteile vom 27. 10. 1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503 und vom 29. 1. 2009 - V R 46/06, BFHE 224, 176, BStBI II 2009, 560, DB 2009, 828).
53Deshalb ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten. Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, dann ist das Interesse an der Wahrung der Wettbewerbsneutralität vorrangig und aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (BFH-Urteil vom 17. 2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).
54bbb) Davon ausgehend hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt, einen vermeidbaren Wettbewerb schon aufgrund des Erzielens nur kostendeckender Einnahmen zu verneinen. Auch das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip stellt sich als solches schon als vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse (beispielsweise an der Förderung bedürftiger Personen) besteht (BFH-Urteile vom 27. 10. 1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503, vom 17. 2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104). Ebenso lehnt es die höchstrichterliche Rechtsprechung ab, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Körperschaften, die arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen durch Angebot von Arbeit und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen helfen wollen, schon dann als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn sie den von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten (BFH-Urteil vom 26. 4. 1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, DB 1995, 2579).
55ccc) Der Wettbewerbsgedanke tritt allerdings zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet, der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH-Urteile vom 17. 2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104 unter Hinweis auf Urteil vom 26. 4. 1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).
56Ob die Klägerin mit den Hofläden einen Zweckbetrieb unterhalten hat, hängt demnach davon ab, ob private Unternehmen gegenüber nichtsesshaften Personen vergleichbare Leistungen zu ähnlichen Bedingungen erbringen können. Wird der von der Klägerin geförderte Personenkreis in gleicher Weise auch durch steuerpflichtige Unternehmen betreut und gefördert oder wäre dies zu ähnlichen Bedingungen möglich, bedarf es keiner Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, so dass der Wettbewerbsneutralität der Vorzug zu geben wäre (BFH-Urteil vom 17. 2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).
57ddd) Diese Grundsätze rechtfertigen es, im Streitfall einen Zweckbetrieb anzunehmen, der nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen die ohnehin allenfalls begrenzt mögliche Konkurrenzsituation angesichts der bewusst gewählten und vom Campus-Gedanken getragenen isolierten Lage der Hofläden. Die Einrichtungen liegen völlig isoliert an der holländischen Grenze und in der Eifel. Daraus ergibt sich, dass der Kläger das Warenangebot in den Hofläden einem Personenkreis anbot, für den es jedenfalls nicht gewollt und auch nicht vorgesehen war, das Warenangebot der steuerpflichtigen Unternehmen der Umgegend in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass die Leistungen in den Hofläden - wie bereits ausgeführt - notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber - etwa die vom Beklagten erwähnte Tankstelle - ihrerseits nicht verfolgten. Daher kann nicht angenommen werden, dass der vom Kläger betreute Personenkreis in gleicher Weise auch durch steuerpflichtige Unternehmen betreut, gefördert und überwacht werden konnte, so dass in der speziellen Konstellation des Streitfalls die Wettbewerbsneutralität in den Hintergrund trat.
583. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
594. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
- 1.
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln, - 2.
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, - 3.
Tabakkonsum reduzieren, - 4.
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, - 5.
gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, - 6.
depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, - 7.
gesund älter werden und - 8.
Alkoholkonsum reduzieren.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
- 1.
Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, - 2.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und - 3.
Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
(5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
- 1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; - 3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, - a)
wenn sich die Kasse beschränkt - aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder - bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder - cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; - b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; - c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; - d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und - e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
- 4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn - a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder - b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
- 5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, - a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder - b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen; - 6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; - 7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; - 9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; - 10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie - a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; - b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich; - 11.
(weggefallen) - 12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; - 13.
(weggefallen) - 14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt - a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, - b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, - c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder - d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; - 15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, - a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und - b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
- 16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie - a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder - b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
- 17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, - a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, - b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
- 21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; - 22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
- 1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, - 2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, - 3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
Zweckbetriebe sind auch:
- 1.
- a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), - b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, - c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,
- 2.
- a)
landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, - b)
andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen, - 3.
- a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, - b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und - c)
Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,
- 4.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, - 5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, - 6.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, - 7.
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken, - 8.
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, - 9.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
- 1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; - 3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, - a)
wenn sich die Kasse beschränkt - aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder - bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder - cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; - b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; - c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; - d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und - e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
- 4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn - a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder - b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
- 5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, - a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder - b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen; - 6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; - 7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; - 9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; - 10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie - a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; - b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich; - 11.
(weggefallen) - 12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; - 13.
(weggefallen) - 14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt - a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, - b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, - c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder - d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; - 15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, - a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und - b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
- 16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie - a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder - b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
- 17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, - a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, - b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
- 21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; - 22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
- 1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, - 2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, - 3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder - 2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und - b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.