Finanzgericht Köln Urteil, 24. Juni 2014 - 1 K 3876/12
Gericht
Tenor
Unter Änderung des Aufhebungsbescheides vom 26.9.2012 wird Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 festgesetzt und der angefochtene Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung, im Übrigen die Beklagte.
1
Tatbestand
2Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind A, geboren am 23.12.1989, insbesondere die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.9.2012 als unzulässig, weil verfristet, verworfen hat.
3A beendete im Juni 2008 seine Schulausbildung und leistete von Oktober 2008 bis Juni 2009 Zivildienst. Dies wurde dem Beklagten bekannt durch eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen vom 04.04.2011. Da im Wege der Erörterung keine Nachweise über Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz eingereicht wurden, hob der Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2012 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2008 auf und forderte Kindergeld von August 2008 bis Oktober 2011 sowie einen Kinderbonus von 100,- € im April 2009 in Höhe von insgesamt 6.886,- € zurück.
4Der Bescheid vom 26.09.2012 enthielt den Vermerk des Sachbearbeiters „abgesandt am: 27.9.2012“ und war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
5„Rechtsbehelfsbelehrung:
6Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw. bei Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
7Auch wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie den Erstattungsbetrag bis zum oben genannten Fälligkeitstermin begleichen.
8Hinweise:
9Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, werden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse.
10Bei Fragen zur Rückzahlung werden Sie sich bitte unverzüglich an das Regionale Forderungsmanagement:
11Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
12Forderungsmanagement
13Görresstr. 15
1445657 Recklinghausen
15Tel. 0180 1003090
16E-Mail: [email protected]
17Bitte geben Sie in Schreiben an das Regionale Forderungsmanagement immer den Verwendungszweck an.“
18Mit Schreiben vom 08.11.2012, eingegangen bei der Beklagten am 09.11.2012, legte der Kläger Einspruch ein, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Einspruchsfrist auf Grund besonderer privater und beruflicher Stresssituationen, die er im Einzelnen erläuterte, nicht habe einhalten können, die erforderlichen Unterlagen aber in Kürze nachreichen werde (auf Blatt 27 d. Kindergeldakte wird verwiesen). Ohne weitere Erörterung verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 als unzulässig, weil verfristet. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für das Versäumen der Einspruchsfrist rechtfertigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bescheid habe eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs enthalten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Frist eingehalten werden können.
19Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
20Er habe bereits in seinem Einspruchsschreiben Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt. Er sei vor Ergehen der Einspruchsentscheidung nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Gründe für die Wiedereinsetzung konkret darzulegen und zu belegen habe. Zu den Voraussetzungen des § 110 AO sei ihm daher kein qualifiziertes rechtliches Gehör gewährt worden. Bereits in seiner Stellungnahme zur Anhörung vom 23.03.2012 habe er mitgeteilt, dass sein Sohn in der Zwischenzeit verschiedene Praktika ausgeübt habe und um ein persönliches Gespräch hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten. Diese Bitte sei ignoriert worden. In der Sache habe ein Wiedereinsetzungsanspruch gemäß § 110 AO bestanden. Er, der Kläger, lebe seit Frühjahr 2012 überwiegend von seiner Ehefrau und seiner Familie getrennt. Hinzu sei im Jahr 2012 eine erhebliche wirtschaftliche Problematik seines selbständigen Werbeunternehmens gekommen. Mit seiner Ehefrau sei vereinbart gewesen, dass diese die private Post für ihn annehme und ihn, den Kläger, davon unterrichte. Auf Grund eines Streites im August 2012 habe sie ihn - abweichend von ihrer Vereinbarung - nicht über den Eingang des Bescheides der Familienkasse informiert und nur hierdurch sei es zu einer Fristversäumnis um ca. eine Woche gekommen. An der Fristversäumung trage er kein Verschulden. Er habe eine zuverlässige Person, seine Ehefrau, mit der Information über die eingehende Post beauftragt, die diese Pflicht auch regelmäßig zuverlässig wahrgenommen habe. Lediglich auf Grund des Streites im August sei dies - für ihn nicht erkennbar - unterblieben. Seine Frau hatte ihn von ihrer Absicht nicht unterrichtet und er habe hiervon auch nicht ausgehen können oder müssen. Ein etwaiges Verschulden seiner Ehefrau könne ihm nicht zugerechnet werden, da eine Familienangehörige keine Vertreterin im Sinne des Abgabenrechts sei. Die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist sei daher zu gewähren.
21Der Kläger beantragt,
22Kindergeld für die Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 zu gewähren und den Rückforderungsbescheid insoweit aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen bzw. hilfsweise die Revision zuzulassen.
25Unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass der Einspruch verfristet sei und die vom Kläger für die Verfristung vorgetragenen Gründe für eine Widereinsetzung nicht ausreichten. Die vom Gericht geäußerten Bedenken gegen die Rechtsbehelfsbelehrung teile sie, die Beklagte, nicht.
26Der Kläger hat während des Klageverfahrens Ausbildungsbescheinigungen nachgereicht. Einem Hinweis des Gerichts folgend hat der Kläger die Klage hinsichtlich verschiedener Streitzeiträume zurückgenommen. Betreffend die weiterhin streitigen Monate August und September 2008 sowie Juli 2009 bis August 2011 hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes die materiellen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG unstreitig gestellt. Im Einzelnen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist begründet.
29Zu Unrecht hat die Beklagte den Einspruch als unzulässig verworfen, denn der Kläger hatte die Einspruchsfrist - entgegen der Auffassung der Beklagten - bereits deshalb nicht versäumt, weil die Beklagte den Kläger in ihrem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.9.2012 nicht in der nach § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form belehrt hat, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) nicht in Gang gesetzt wurde und der Kläger den Einspruch daher innerhalb eines Jahres wirksam einlegen konnte (§ 356 Abs. 2 AO).
30Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechts-behelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
31Unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung zum einen dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder unvollständig ist. Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber auch dann, wenn sie Informationen enthält, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen und diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Beschluss v. 26.05.2010, VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2007, III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG-- Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen muss, aber so einfach und klar wie möglich sein soll (BFH-Urteil v. 20.11.2013, X R 2/12, BStBl II 2014, 236). Insbesondere ist im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (BFH-Urteil vom 07.03.2006, X R 18/05, BStBl II 2006, 455). Ob eine konkrete Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 09.11.2009, IV B 54/09, BFH/NV 2010) und bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 a.a.O.; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, a.a.O.).
32Vorliegend erfüllt die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung in Zusammenhang mit den unmittelbar auf die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweisen nicht die Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO.
33Zweifelhaft ist bereits, ob die eigentliche Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung genügt. Die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung geht insoweit über den notwendigen Mindestinhalt nach § 356 Abs. 1 AO hinaus, als sie unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, direkt ab dem zweiten Satz darüber belehrt, wann ein Einspruch ausgeschlossen ist und erst danach - für den Fall, dass der Einspruch nicht ausgeschlossen ist - zu den notwendigen Angaben über die zuständige Behörde und die Frist Stellung nimmt. Dies führt dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet und unübersichtlich ist und insbesondere in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen kein Fall des Ausschlusses vorliegt, jedenfalls bei einem juristischen Laien zu Verwirrung und Verunsicherung führt.
34In ihr Gegenteil verkehrt wird sodann die zuvor erteilte Belehrung, dass der Bescheid durch einen Einspruch innerhalb eines Monats schriftlich angefochten werden kann, durch den unmittelbar folgenden Hinweis, dass sich der Kläger an die zuständige Familienkasse wenden soll, wenn er mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Dieser Hinweis erweckt den Eindruck, dass unabhängig von der - fristgebundenen - Einspruchseinlegung, die weitere Möglichkeit besteht sich – ohne Einhaltung einer Frist – an die Familienkasse zu wenden. Dieser Eindruck wird verstärkt, durch den Hinweis unter Angabe einer Telefonnummer, dass der Adressat des Bescheides sich bei Fragen zur Rückzahlung des Kindergeldes an das regionale Forderungsmanagement wenden soll. Zum Einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem juristischen Laien die Unterscheidung zwischen Rückforderung und Rückzahlung bewusst ist. Zum anderen suggeriert die Mitteilung einer Telefonnummer geradezu, dass unabhängig von der schriftlichen, fristgebundenen Einspruchseinlegung auch ein formloses, sogar telefonisches Vorgehen gegen den Bescheid möglich ist. Diese Mehrdeutigkeit hat zur Folge, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
35Dass diese Art der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich missverständlich ist und geeignet die Möglichkeit der Fristwahrung zu gefährden, zeigt sich in der Vielzahl der gerichtlichen Kindergeldverfahren, in denen Einsprüche bei der Regionaldirektion NRW in Recklinghausen eingelegt wurden, bzw. die Einsprüche zwar bei der Familienkasse eingelegt wurden, allerdings mit dem Bemerken, zwar sei die Monatsfrist versäumt, aber die Unterlagen seien nunmehr beigefügt, sowie einer Vielzahl von Fällen, in denen vorgetragen wird, man habe sich entweder mit der Familienkasse oder der Regionaldirektion telefonisch in Verbindung gesetzt. Dies zeigt, dass die von der Familienkasse verwendete Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet ist einem juristischen Laien zu vermitteln, dass er seine Einwendungen gegen den Bescheid zwingend schriftlich, innerhalb einer bestimmten Frist und bei einer bestimmten Behörde vorbringen muss.
36Da der Verfristung vorliegend bereits die Verwendung einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung entgegensteht, kann dahinstehen, ob in der fehlenden Erörterung einer möglichen Verfristung zwischen Einspruch und Einspruchsentscheidung durch die Beklagte ein zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung führender Verfahrensmangel liegt (vgl. hierzu Urteil des FG Münster v. 09.01.2014, 3 K 3794/13 Kg, EFG 2014, 624 m.w.N.). Schließlich bedarf es im Hinblick auf den fristgerecht erhobenen Einspruch auch keiner Erörterung, ob die vom Kläger vorgetragenen Gründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätten.
37Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die streitigen Monate ergibt sich aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b EStG. Da der Beklagtenvertreter diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit dem Beklagten bzw. aus § 137 Satz 1 FGO, soweit dem Kläger die Kosten auferlegt wurden.
39Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Entscheidung über die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für eine Vielzahl von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung ist.
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Annotations
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
