Finanzgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2016 - 1 K 2368/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist der Auskunftsanspruch der Klägerin zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen die hier Beigeladene.
3Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Entsorgungsunternehmen. Sie hat für die Städte K, H, M und P sowie die Gemeinden R und E zeitlich vor den Streitjahren 2006-2009 auf der Grundlage entsprechender Verträge private häusliche Abfälle bei den Haushalten in diesen Kommunen vor Ort abgeholt und zu Müllumladestationen bzw. Deponien gebracht. Die Klägerin rechnet über ihre Entsorgungsleistungen mit Umsatzsteuer zum regulären Umsatzsteuersatz ab.
4Die Kommunen R, E, P und Q gründeten in 2005 den „Entsorgungszweckverband F“ (Satzung vom ....2005, Amtsblatt der Bezirksregierung S vom ....2005, S....). Dieser Zweckverband wiederum gründete durch Beschluss der Verbandsversammlung vom ....2005 das Kommunalunternehmen „G, Anstalt öffentlichen Rechts“ (Verbandsbeschluss, Bl. 517 der Gerichtsakte) und beschloss deren Satzung (siehe Bekanntmachungsblatt des Zweckverbandes F Nr. ..., Bl. 518 ff. der Gerichtsakten). In dieser Satzung, für die wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:
5„§ 2 Aufgaben des Kommunalunternehmens
6(1) Das Kommunalunternehmen hat die Aufgabe, die von den Städten und Gemeinden auf den Zweckverband gemäß § 4 der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes F vom... 2005 übertragenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Verbandsmitglieder als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 6 LAbfG NW in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere das einsammeln und transportieren der auf dem Gebiet des Verbandes angefallenen überlassenen Abfälle zu den jeweiligen Entsorgungsanlagen sowie das Verbringen und das Beschaffen der damit verbundenen Dienstleistungen.
7(2) Das Kommunalunternehmen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen wurden. Es nimmt insoweit im Entsorgungsgebiet die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. §§ 15 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1 KrW--/AbfG, § 5 LAbfG NW wahr. Soweit die Aufgaben vom Zweckverband auf das Kommunalunternehmen übertragen werden, gehen die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein verantwortlich….
8(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle des Zweckverbandes.…
92. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW, § 8 Abs. 4 GkG durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.“
10In der „Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes F“ (Fassung vom ....2007, Bekanntmachungsblatt des Zweckverbandes F Nr. ..., Bl. 139-247 der Gerichtsakten) heißt es auszugsweise:
11§ 1
12(1)…. Die G, AöR nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger die ihm vom Zweckverband F, AöR übertragenen Aufgaben gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 S. 1 KrW--/AbfG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW in eigener Zuständigkeit wahr.
13(3) Die G, AöR nimmt insbesondere die Aufgabe des Einsammelns und des Beförderns von Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, war.
14(4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Zweckverband D (D) nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen….
15§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
16(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes F liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen… sind überlassungspflichtig nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW--/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2GewAbfV.“…“
17Dem Zweckverband F traten in den Streitjahren weitere Kommunen bei, nämlich im Jahr 2007 K und M, im Jahr 2008 H, T und N, sowie im Jahr 2009 O, A und L (https://www...).
18Mit Wirkung zum ....2005 haben die Kommunen P, R und E, zum ....2006 die Kommunen K und M, zum ....2007 die Gemeinde H sowie zum ....2008 die Gemeinden O und A die jeweiligen bis dahin bestehenden Verträge mit der Klägerin gekündigt bzw. nicht mehr verlängert. Ab 2006 hat die G, AöR in den genannten Kommunen die Aufgaben der Klägerin übernommen.
19Mit Schreiben vom 25.3.2008 bat die Klägerin unter Beifügung von Unterlagen die Beklagte um Auskunft darüber, ob die Umsätze der G, AöR besteuert würden. Der Beklagte lehnte das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 11.9.2008 ab. Den dagegen am 1.10.2008 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.6.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle an einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zu der zum Einspruchsverfahren hinzugezogenen G, AöR, da „der Kommune / dem öffentlichen Entsorgungsträger“ die Hausmüllbeseitigung als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen sei.
20Daraufhin hat die Klägerin am 26.7.2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Auskunftsbegehren weiter verfolgt.
21Mit Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 25.7.2010 ist die G, AöR gemäß § 60 Abs. 1 FGO zum Verfahren beigeladen worden.
22Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass ihr die Auskunft zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage betreffend die Beigeladene nach der Rechtsprechung des BFH zu erteilen sei. Seit der Aufnahme der Tätigkeit der Beigeladenen habe die Klägerin empfindliche finanzielle Einbußen erlitten. Ihre Umsätze mit den zu Entsorgungszweckverband F beigetretenen Kommunen, mit denen sie ursprünglich Entsorgungsverträge geschlossen gehabt habe, seien von einem Bruttoumsatz von 4.238.080,98 € auf 3.617.688,89 € Jahre 2006, auf 767.195,34 € im Jahr 2007, auf 248.493,38 € im Jahr 2008 bis auf null im Jahr 2009 gesunken. Durch die zunehmende Übernahme der Abfallentsorgung durch die Beigeladene und andere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe sie - die Klägerin - ihre Belegschaft von über 100 auf etwa 40 Mitarbeiter verringern müssen. Die Beigeladene werbe damit, dass sie keine Umsatzsteuer berechne.
23Die von ihr – der Klägerin – begehrte Auskunft sei zur Vorbereitung der Konkurrentenklage, mit der eine Besteuerung der Beigeladenen erreicht werden solle, zu erteilen. Die Klägerin werde in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus § 2 Abs. 3 UStG und der zu Grunde liegenden europarechtliche Regelung des Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL verletzt. Diese hätten drittschützende Wirkung. Die Klägerin und die Beigeladene böten demselben Markt eine identische Entsorgungsleistung an, wobei anhand tatsächlicher Anhaltspunkte eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Leistungen der Beigeladenen nicht besteuert, die Entsorgungsleistung der Klägerin hingegen unstreitig besteuert würden, was zur radikalen Umsatzeinbrüchen bei ihr geführt habe. Es liege eine nicht unerhebliche Wettbewerbsverzerrung im Rahmen des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses vor, selbst wenn die Beigeladene aufgrund Sonderregelungen des öffentlichen Rechts tätig werden würde.
24Für weitere nähere Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 2.11.2010 nebst Anlagen (Bl. 64-112 der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Beweisantritte aus den Schriftsätzen vom 2.11.2010 und 24.5.2011 – auf die insoweit hier verwiesen wird – aufrecht erhalte.
25Soweit die Klägerin zunächst in ihrer Klagebegründung vorgetragen hat, die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes hätten die Abfallentsorgung an diesen und dieser wiederum die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf die Beigeladene übertragen, sieht die Klägerin dies zwischenzeitlich als fraglich an.
26Soweit die Klägerin ursprünglich in ihrer Klagebegründung behauptet hat, die Beigeladene werde auf privatrechtlicher Ebene tätig, hält sie daran nach Erörterung der von ihr vorgelegten Entgeltsatzung in der mündlichen Verhandlung für den allein hier streitigen Bereich der Abfallentsorgung nicht mehr fest.
27Die Klägerin beantragt,
28den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, ob und wann gegen die G, AöR Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis zu 2009 erlassen wurden, in denen die Umsätze, die die G, AöR in den Jahren 2006-2009 aus den Versorgungsleistungen erwirtschaftet hat, der Umsatzsteuer unterworfen wurden, wobei unter Entsorgung Abholung und Transport privaten Hausmülls zu verstehen ist.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen,
31hilfsweise die Revision zuzulassen.
32Die Beigeladene beantragt,
33die Klage abzuweisen,
34hilfsweise die Revision zuzulassen.
35Der Beklagte vertieft seine Begründung aus der Einspruchsentscheidung dahingehend, dass infolge des Handelns der Beigeladenen auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Sondernormen kein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin bestehen könne.
36Die Beigeladene führt dezidiert aus, dass die hoheitliche Aufgabe der Abfallentsorgung, hier die Abholung und der Abtransport des privaten Hausmülls in den Kommunen, die dem Zweckverband F angehören, von ihr als eigene, originär zustehende und zu erfüllende Aufgabe erfüllt werde. Es bestehe kein Wettbewerb mit der Klägerin, da diese erst auf der Stufe eines Erfüllungsgehilfen/Verwaltungshelfers tätig werden könne. Die gesetzliche Aufgabe der Abfallentsorgung sei von den Kommunen auf den Zweckverband und von diesem auf sie – die Beigeladene – kommunalrechtlich wirksam übertragen worden, und zwar einschließlich des alleine dem Entsorgungsträger insoweit zustehenden Rechts auf Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht. Sie ist der Ansicht, die angeblichen Wettbewerbsnachteile der Klägerin seien nicht substantiiert genug vorgetragen worden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihre Beweisantritte aus den Schriftsätzen vom 8.7.2014 und 16.9.2014 – auf die insoweit hier verwiesen wird – aufrecht zu erhalten.
37Die Beigeladene hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung die Kopie eines Schreibens des Beklagten vom 24.11.2005 vorgelegt, das im Text ausdrücklich als verbindliche Auskunft gegenüber der (als in Gründung befindlich bezeichneten) Beigeladenen bezeichnet ist (Bl. 310f der Gerichtsakte). Darin heißt es u. a.:
38„Als Folge der Unterhaltung des Hoheitsbetriebes sind die finanziellen Zuweisungen des Zweckverbandes als Anstaltsträger an die G, AöR weder nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes noch nach denen des Umsatzsteuergesetzes steuerbar und steuerpflichtig.“
39Der damalige Berichterstatter hat darin den Eintritt der Erledigung des Rechtsstreits gesehen. Die Beteiligten haben dieser Rechtsansicht widersprochen.
40Die Klägerin hat unter dem Az. 8 K 659/14 gegen den Beklagten Klage auf Festsetzung von Umsatzsteuer gegen die Beigeladene für 2006-2009 erhobenen, über die bislang nicht entschieden ist.
41Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2016 wird ergänzend Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Die -- als allgemeine Leistungsklage zulässige (BFH-Urteil vom 5.10.2006 VII R 24/03 , BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243) -- Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin die Auskunft darüber verweigert, ob und wann gegen die Beigeladene Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006-2009 erlassen worden sind, in denen deren Umsätze betreffend die Abholung und den Transport von privatem Hausmüll zu Abfallentsorgungsanlagen bzw. Deponien oder Müllumschlagstationen der Umsatzsteuer unterworfen worden sind.
44A. Die Klage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Beigeladene eine verbindliche Auskunft des Beklagten vom 14.11.2005 vorgelegt hat, nach der die finanziellen Zuweisungen des Zweckverbandes F an die Beigeladene weder umsatzsteuerbar noch ‑pflichtig seien. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist dadurch nicht eingetreten, da dem Klagebegehren der Klägerin dadurch nicht entsprochen worden ist.
45Eine Erledigung des Rechtsstreits liegt vor, wenn das streitige Klagebegehren nach Rechtshängigkeit durch eine außerprozessuale Änderung der Sach- und/oder Rechtslage (Erledigungsereignis) objektiv insgesamt gegenstandslos geworden und damit nicht mehr über die Sache, sondern nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 FGO, Rz. 9 mit weiteren Hinweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
46Das Auskunftsbegehren der Klägerin erstreckt sich hier darauf zu erfahren, ob der Beklagte betreffend den hier streitigen Bereich der Hausmüllentsorgung Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006-2009 gegenüber der Beigeladenen erlassen hat, und von wann diese Bescheide datieren. Denn nur in Kenntnis dieser Fakten kann sie hinreichend bezeichnete Konkurrenteneinsprüche einlegen und womöglich sodann Konkurrentenklage auf Besteuerung der Beigeladenen erheben. Allein die -- offenbar erteilte -- verbindliche Auskunft aus dem Jahr 2005 verschafft der Klägerin -- wie die Beteiligten übereinstimmend zu Recht annehmen -- nicht diese letztlich für ihr Rechtsschutzziel erforderlichen Auskünfte.
47B. Die von der Klägerin begehrte Auskunft war nicht zu erteilen, da in rechtlicher Hinsicht feststeht, dass die Rechte der Klägerin durch die steuerliche Behandlung der Umsätze der Beigeladenen im Bereich Abholung und Transport privaten Hausmülls nicht verletzt sein können, und das angestrebte Konkurrentenschutzverfahren daher von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist.
48I. Zu der hier vorliegenden Auskunftsklage als Grundlage eines darauf aufbauenden Konkurrenteneinspruchs und einer sich daran etwa anschließenden Konkurrentenklage hat der BFH in seinem Urteil vom 05.10.2006 VII R 24/03 (BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243) folgende, vom erkennenden Senat als zutreffend anerkannte Grundsätze aufgestellt:
49Das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das FA, einem Steuerpflichtigen --vorbehaltlich des Steuergeheimnisses-- eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, will er seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Dazu gehört die Auskunftserteilung gegenüber einem Steuerpflichtigen, der substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung (bzw. Nichtbesteuerung) eines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die betreffende Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Unter diesen Voraussetzungen hat der betreffende Steuerpflichtige einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch. Benötigt ein Steuerpflichtiger eine Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Dritten, um wegen dessen seiner Meinung nach unzutreffender Besteuerung eine Konkurrentenklage vorzubereiten, so steht der Auskunftserteilung das Steuergeheimnis nicht entgegen, denn die Auskunftserteilung dient in diesem Falle der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a AO). Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage und ein diese vorbereitender Einspruch des Betreffenden nicht offensichtlich unzulässig wären. Die Auskunftserteilung setzt nicht voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte, tatsächlich zustehen. Vorgenannte Vorschrift verlangt mit anderen Worten nicht etwa, dass feststeht, dass die Auskunft den Auskunftsantragsteller ggf. in die Lage versetzt, ein erfolgreiches Verfahren in Steuersachen anzustrengen; sie verlangt lediglich, dass die Auskunft der Durchführung eines solchen Verfahrens "dient", also geeignet ist, dort im Rahmen einer rechtlichen Argumentation mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg sinnvoll verwendet zu werden. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn umgekehrt feststeht, dass die behaupteten Rechte dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen können, das angestrebte Konkurrentenschutzverfahren also von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Ein Kläger hat schon dann Anspruch auf die von ihm begehrte Auskunft, wenn die Erhebung einer erfolgversprechenden Klage gegen den dem Konkurrenten betreffenden Bescheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen erscheint, weil klar und eindeutig ist, dass Rechte des Klägers durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Wettbewerbers nicht verletzt sind.
50II. Nach diesen zutreffenden Grundsätzen ist eine Auskunftsklage dann jedenfalls als unbegründet abzuweisen, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Rechte des Klägers durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Konkurrenten nicht verletzt sein können.
51So liegt der Fall hier, da die Beigeladene nicht mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen kann, das zur Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Beigeladenen im hier streitigen Bereich führen könnte. Denn während die Klägerin die Leistung der Hausmüllentsorgung auf privatrechtlicher Grundlage als Erfüllungsgehilfe (so genannter Verwaltungshelfer) gegenüber den jeweiligen sie beauftragenden Kommunen als den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erbringt, handelt die Beigeladene originär als der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst.
521. Dabei ist zur Beurteilung einer denkbaren Wettbewerbssituation allein der Bereich der Abholung und des Transports privaten Hausmülls zu betrachten. Weder die Abholung und der Transport anderer Arten von Abfall noch die weitere Behandlung/Verwertung des privaten Hausmülls ist nämlich Gegenstand der vorliegenden Auskunftsklage, da die Klägerin in diese Bereiche der Abfallentsorgung nicht eingeschaltet war.
532. Nach der – zutreffenden – Rechtsprechung des BFH sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung – UStG – nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung – KStG – um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. März 2010 XI R 17/08, BFHE 230, 466, BFH/NV 2010, 2359, Rz 23 ff.; vom 2. März 2011 XI R 65/07, BFHE 233, 264, BFH/NV 2011, 1454, Rz 17; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 14; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 27 ff., jeweils m.w.N.). Handelt die juristische Person des öffentlichen Rechts dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 21, und vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Rz 14). Der BFH hat ferner in diesem Zusammenhang geklärt, dass grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt übernimmt (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, und vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).
543. Hier handelt die Beigeladene als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag mit den jeweiligen Kommunen als den Entsorgungsträgern - wie dies jedoch die Klägerin - als juristische Person des Privatrechts getan hat.
554. Vielmehr handelt die Beigeladene als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der oben genannten drittschützenden Rechtsnormen außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses zur Klägerin. Ein solches kann zwischen der Klägerin und der Beigeladenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Diese handelt nämlich nicht zur Erfüllung einer fremden Entsorgungspflicht, sondern in Erfüllung der ihr kommunalrechtlich und abfallrechtlich in zulässiger Weise übertragenen originären Entsorgungspflicht. Sie tritt insoweit an die Stelle der ursprünglich zuständigen Entsorgungsträger und könnte ihrerseits nunmehr privatrechtlich organisierte Unternehmen wie die Klägerin mit der tatsächlichen Erfüllung der ihr nunmehr obliegenden Rechtspflicht durch Abholen und Transport des privaten Hausmülls beauftragen.
56a) Das in den Streitjahren 2006 bis 2009 geltende Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) KrW-/AbfG regelte in § 13 Abs. 1 S. 1 die Überlassungspflichten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u.a. die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
57§ 5 Abs. 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 in der Fassung der Streitjahre - LAbfG - ordnet an, dass die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 S. 1 und 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern haben. Gemäß Abs. 7 dieser Norm können die Gemeinden sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen.
58Laut § 1 Absatz 1 S. 1 dieses Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Streitjahre – GkG NRW – können Gemeinden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Nach § 4 Abs. 1 können sich Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Ein solcher Zweckverband ist gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung verwaltet. § 6 Abs. 1 GkG NRW lautet:
59„(1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen auf den Zweckverband über“.
60Gemäß § 8 finden die Vorschriften der Gemeindeordnung sinngemäß Anwendung.
61§ 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW lautet auszugsweise:
62(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten ...…
63(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen….“
64b) Unter Beachtung dieser Rechtsvorschriften haben mehrere kreisangehörige Kommunen (R, E, P und Q) 2005 den Entsorgungsverband Fals Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet bzw. sind weitere Kommunen (K, M, H, T, N, O, A und L), diesem im späteren Verlauf der Streitjahre beigetreten (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 GkG NRW). Dieser Zweckverband wiederum hat auf der Rechtsgrundlage des § 8 GkG NRW, § 114a Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW die Beigeladene als Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Die Aufgabe zur Hausmüllentsorgung ist von den landesrechtlich als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestimmten Kommunen (§ 5 Abs. 6 LAbfG) voll inhaltlich damit zunächst auf den Zweckverband und von diesem auf die Beigeladene als Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen worden (§§ 6 Abs. 1, 8 GkG NRW, § 114a Abs. 3 GO NRW). Die Beigeladene ist daher rechtlich an die Stelle der jeweils ursprünglich zuständigen Kommune als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger getreten. Sie handelt mithin nicht in deren Auftrag zur Erfüllung einer bei den Kommunen oder dem Zweckverband verbliebenen Aufgabe, erst recht nicht als deren auf privatrechtlicher Ebene tätiger Erfüllungsgehilfe bzw. Verwaltungshelfer zur rein tatsächlichen Erfüllung dieser Aufgabe, sondern in Erfüllung der nunmehr ihr allein originär obliegenden hoheitlichen - unter Zuhilfenahme des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erfüllenden - Aufgabe der Entsorgung des privaten Hausmülls durch dessen Abholung und Transport.
65Mithin besteht in diesem hier streitigen Bereich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, das zur Umsatzsteuerpflicht der Beigeladenen führen könnte.
66C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
67D. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen. Es entspricht in aller Regel der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzubilligen, wenn ihm Kosten entstanden sind und er Sachanträge gestellt hat, weil er dann auch das Risiko getragen hat, zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden (vgl. Stapperfend in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015, § 139, Rz. 158 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Beigeladene das Verfahren durch seinen Sachvortrag oder Rechtsausführungen wesentlich gefördert hat (st. Rspr., vgl. nur vgl. Stapperfend in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015, § 139, Rz. 160 mit Nachweisen). Der Beigeladene hat im Sinne der o.g. Grundsätze das Verfahren wesentlich gefördert. Die Kosten des Beigeladenen sind grundsätzlich dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.9.2010 IV B 15/10, BFH/NV 2011, 5), also hier der Klägerin.
68E. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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Annotations
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.