Finanzgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2014 - 6 K 273/13
Gericht
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf GmbH-Geschäftsanteile und Darlehensforderungen vorliegen.
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Der Kläger betrieb seit 2002 und auch im Streitjahr 2008 als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung A eine Bildagentur. Hierbei vermittelte er die Bilder anderer Agenturen an seine Kunden. Seit 2005 betrieb er im Rahmen dieses Einzelunternehmens unter der Bezeichnung "Shop" einen Onlineshop, über den er Textilien und Wohnaccessoires vertrieb.
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Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2006 (Akte Allgemeines Bl. 34 ff.) wurde die C GmbH (...) mit Sitz in Hamburg gegründet. Gesellschafter waren der Kläger und Frau D mit Anteilen am Stammkapital von je ... €. Geschäftsgegenstand der C-GmbH war die Entwicklung, die Fabrikation und der Handel mit Textilien sowie Bekleidungsstücken aller Art und Accessoires einschließlich des Im- und Exports von Textilien und Bekleidungsstücken und allen damit in Zusammenhang stehenden Waren.
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Der Kläger schloss mit der C-GmbH am 29.12.2006 einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrentdarlehens über höchstens ... € (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 47).
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Über das Vermögen der C-GmbH wurde am ... 2008 aufgrund des am ... 2008 gestellten Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung am ... 2010 wurde die C-GmbH am ... 2010 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
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Mit Vertrag vom ... 2007 (RbA Bl. 65 ff.) erwarb der Kläger zum Preis von ... € einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell ... € an der am ... 2006 mit einem Stammkapital von ... € gegründeten E GmbH (...). Nachdem das Amtsgericht Hamburg am ... 2008 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, eröffnete es mit Beschluss vom ... 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-GmbH. Das Verfahren wurde am ... 2011 mangels Masse eingestellt.
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In der Bilanz auf den 31.12.2007 wies der Kläger ein Beteiligungsvermögen in Höhe von insgesamt ... € aus.
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Für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 führte der Beklagte aufgrund der Prüfungsanordnung vom 07.11.2008 (Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 23) beim Kläger eine abgekürzte Außenprüfung durch und erließ im Anschluss am 05.06.2009 geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer. Der Bilanzansatz des Beteiligungsvermögens wurde in der Prüferbilanz nicht korrigiert (Betriebsprüfungsbericht vom 24.02.2009, BpA Bl. 27 ff.).
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Nachdem der Beklagte am 13.08.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid für 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassen hatte, in dem er die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf ... € geschätzt hatte, reichte der Kläger am 16.09.2010 die Gewinnfeststellungserklärung für 2008 ein, in der er Verluste aus der Beteiligung an der C-GmbH in Höhe von ... € (... € Beteiligung und ... € Darlehen) und aus der Beteiligung an der E-GmbH in Höhe von ... € geltend machte. Die Position Beteiligungen war in der Bilanz auf den 31.12.2008 mit 0,00 € ausgewiesen.
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Der Beklagte erließ daraufhin am 05.10.2010 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 entsprechend der eingereichten Erklärung (festgestellter Gewinn aus Gewerbebetrieb: ./. ... €); der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gleichzeitig erließ der Beklagte erstmalig einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008, in dem er den Verlust erklärungsgemäß auf ... € feststellte.
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Da der vom Kläger geltend gemachte Beteiligungsverlust nach Auffassung des Beklagten in der Folgezeit nicht ausreichend erläutert und belegt wurde, erließ der Beklagte am 25.10.2011 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für 2008, in dem er den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf./. ... € feststellte, und einen geänderten Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008, den er auf ... € feststellte, wobei er jeweils - neben einem anderen Punkt - die erklärten Beteiligungsverluste nicht berücksichtigte.
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Hiergegen legte der Kläger am 25.11.2011 Einspruch ein und führte zur Begründung aus, die Beteiligungen an der C-GmbH und der E-GmbH gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies ergebe sich bzgl. der E-GmbH bereits aus deren Geschäftsgegenstand. Mit der Beteiligung an der C-GmbH habe er, der Kläger, seinen Unternehmensbereich Kleidung und Accessoires stärken wollen. Einer Änderung des Bescheides stehe im Übrigen die Vorschrift des § 173 Abs. 2 AO entgegen. Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.06.2013 (RbA Bl. 45) mit, dass die Abschlussbuchungen bzgl. der E-GmbH für das Jahr 2007 am 07.07.2008 vorgenommen worden seien und bzgl. der C-GmbH am 12.11.2008 und dass die ausgereichten Beträge wohl als Darlehensforderungen hätten erfasst werden müssen.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2013 als unbegründet zurück. Eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen setze eine objektive und für Dritte erkennbare Einlagehandlung voraus. Hinsichtlich der Beteiligung an der E-GmbH sei schon die Zahlung des gebuchten Betrages von ... € nicht nachgewiesen. Darüber hinaus komme die Widmung der Beteiligung zum Betriebsvermögen in der laufenden Buchführung des Jahres 2007 nicht zum Ausdruck. Die Einlagebuchung am 07.07.2008 sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, in dem das Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen sei und sich der Verlust daher schon abgezeichnet habe. Auch die Beteiligung an der C-GmbH - die der Höhe nach ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei - sei nicht bei Erwerb, sondern erst am 12.11.2008 und damit nach Insolvenzeröffnung eingebucht worden. Die Höhe des der C-GmbH gewährten Darlehens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe der Kläger schließlich ebenso wenig nachgewiesen. Die tatsächliche Abwicklung dieses Darlehens entspreche auch nicht den getroffenen Vereinbarungen; so seien keine Zinserträge gebucht worden. Das Darlehen gehöre damit zum Privat- und nicht zum Betriebsvermögen. Der ursprüngliche Bescheid habe auch geändert werden können, da sich die erhöhte Bestandskraft wegen der durchgeführten Betriebsprüfung nicht auf die Bescheide für das Streitjahr erstrecke.
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Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2013 Klage erhoben.
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Er trägt vor:
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Eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn mit ihr eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung unterhalten oder geschaffen werden solle und der Geschäftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft nicht wesensfremd sei. Diese Voraussetzungen lägen sowohl bzgl. der C-GmbH als auch bzgl. der E-GmbH vor.
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Gegenstand seines, des Klägers, Einzelunternehmens sei neben dem Betrieb der Bildagentur der Handel und Vertrieb von Wohnaccessoires und Bekleidung. Mit diesem Unternehmensteil habe er im Wirtschaftsjahr 2006 Nettoumsatzerlöse in Höhe von ... € erzielt und im Wirtschaftsjahr 2007 in Höhe von ... €, wie bereits im Rahmen der Außenprüfung mitgeteilt worden sei. Zur Unterstützung dieses Betriebszweiges habe er sich an der C-GmbH beteiligt, deren Gegenstand die Etablierung eines Modelabels und der Handel mit Textilien und Kleidungsstücken gewesen sei. Frau D habe im Jahr 2007 eine Musterkollektion entworfen und diese auf Messen vorgestellt. Er, der Kläger, habe Textilien aus dieser Kollektion erworben und über den "Shop" vertrieben. Er habe sich mit der Beteiligung Exklusivrechte an dem Modelabel und Verdienstmöglichkeiten aus dem Vertrieb der Textilien erhofft sowie günstige Einkaufspreise. Der Umsatz des "Shops" aus diesen Textilien habe sich auf ca. ... € bis ... € monatlich belaufen. Der Kapitalbedarf der C-GmbH sei durch die Darlehensgewährung sichergestellt worden. Im Streitjahr sei es zu wirtschaftlichen Problemen bei der C-GmbH gekommen, die die Vorlaufkosten für neue Musterkollektionen offenbar nicht habe finanzieren können.
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Die Beteiligung an der E-GmbH habe der Bildagentur gedient. Er, der Kläger, habe sich an der E-GmbH auf Bitten der anderen Gesellschafter beteiligt. Während die E-GmbH sich von seiner Beteiligung Leistungen der Bildagentur versprochen habe, habe er, der Kläger, gehofft, über die E-GmbH Werbeleistungen zu günstigen Konditionen zu erhalten. Ferner habe er einen besseren und preiswerteren Zugriff auf den Support und die Pflege der Internetpräsenz seines Einzelunternehmens sicherstellen und zudem Einblick in die Arbeitsweise einer Werbeagentur bei der Suche nach Bildern erhalten wollen. Er habe in der Zeit seiner Beteiligung über die E-GmbH eine Provision in Höhe von ungefähr ... € verdient.
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Die Auffassung des Beklagten, dass es für die Qualifikation eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen auf eine nach außen gerichtete Widmung ankomme, sei unrichtig. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt würden oder dazu bestimmt seien, zählten auch dann zum Betriebsvermögen, wenn sie fälschlicherweise nicht aktiviert worden seien.
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Der Betriebsprüfer habe beide Beteiligungen und die Darlehensgewährung an die C-GmbH im Rahmen der Außenprüfung für 2006 und 2007 aufgegriffen. Es habe ein intensives Gespräch zwischen ihm, dem Kläger, seinem steuerlichen Berater und dem Betriebsprüfer über die Einordnung der Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen stattgefunden. Dementsprechend seien die Beteiligungen und die Darlehensforderungen in der Prüferbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen worden.
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Die Einordnung und Behandlung der Beteiligungen und der Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen seien damit in der Außenprüfung festgestellt worden. Auf die Feststellungen im Einspruchsverfahren komme es nicht mehr an. Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen seien, könnten nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlägen; dies sei nicht der Fall.
- 22
Die Aktivierung der Wirtschaftsgüter sei zwingend geboten gewesen und für die Zukunft nicht mehr änderbar.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008, jeweils vom 25.10.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2013, dahingehend zu ändern, dass Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der C-GmbH in Höhe von ... € und auf die Beteiligung an der E-GmbH in Höhe von ... € verlusterhöhend berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor:
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Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Beteiligungen um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Hinweis auf die Außenprüfung für die Jahre 2006 und 2007 genüge hierfür nicht. Aus der Übernahme des Bilanzansatzes des Klägers in die Prüferbilanz folge nicht, dass dieser auch überprüft worden sei.
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Eine Beteiligung gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sei, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu diene, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die bloße Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen genüge demgegenüber nicht.
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Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern die Beteiligung an der E-GmbH den Betriebszweig Bildagentur unterstütze, etwa im Wege der Auftragsvergabe von der E-GmbH an den Betrieb des Klägers.
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Hinsichtlich der Beteiligung an der C-GmbH, die mit Textilien handele, seien bereits das Bestehen von Geschäftsbeziehungen und deren konkrete Ausgestaltung fraglich.
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Gewillkürtes Betriebsvermögen liege in Bezug auf beide Beteiligungen nicht vor, weil die Einlagen erst gebucht worden seien, als die jeweiligen Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen seien.
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Er, der Beklagte, sei verpflichtet gewesen, die unzutreffenden Bilanzansätze bei der ersten Gewinnfeststellung zu korrigieren, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich gewesen sei, hier also in der Gewinnfeststellung für das Streitjahr 2008. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO greife nur ein, wenn der betreffende Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen sei, vorliegend folglich bzgl. der Bescheide für 2006 und 2007, und sei für den streitgegenständlichen Bescheid für 2008 nicht relevant.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des steuerlichen Beraters des Klägers, Herrn F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Erörterungen wird auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 09.05.2014 (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 22 ff.) Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Gericht haben Band I der Akten Allgemeines, Band I der Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Band II der Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten, Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 79 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die erklärten Verluste aus den Beteiligungen des Klägers an der C-GmbH und der E-GmbH zu Recht nicht berücksichtigt.
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1. Die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides für 2008 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008, jeweils vom 05.10.2010, durch die Bescheide vom 25.10.2011 war verfahrensrechtlich zulässig. Die vom Kläger angeführte Regelung des § 173 Abs. 2 AO steht dieser Änderung nicht entgegen.
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Nach § 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide unter bestimmten weiteren Voraussetzungen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Eine Änderung oder Aufhebung nach § 173 Abs. 1 AO ist für Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 AO aber nur zulässig, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
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a) Schon aus dem Wortlaut dieser sog. Änderungssperre ergibt sich, dass sie nur für die in § 173 Abs. 1 AO geregelten Korrekturtatbestände gilt (BFH-Urteil vom 18.08.2009 X R 8/09, BFH/NV 2010, 161). Auf eine Änderung aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO, wie sie im Streitfall vorgenommen wurde, ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 Rz. 90).
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b) Darüber hinaus ist der geänderte Feststellungsbescheid für 2008, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, auch nicht aufgrund der beim Kläger durchgeführten Außenprüfung ergangen. Maßgebend für die Frage, ob ein Bescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist, ist, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume nach der Prüfungsanordnung umfasst sein sollten (BFH-Urteil vom 25.03.2003 IX R 106/00 BFH/NV 2004, 1379; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 Rz. 93 m. w. N.). Vorliegend umfasste die Außenprüfung beim Kläger lediglich die Besteuerungszeiträume 2006 und 2007 und nicht das Streitjahr 2008.
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2. Dass der Beklagte die Wertminderungen der Beteiligungen an der C-GmbH und der E-GmbH und der Darlehensforderung gegenüber der C-GmbH bei der Gewinnermittlung des Klägers für das Streitjahr steuerlich nicht berücksichtigt hat, ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) aa) Gewinn ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der durch Bilanzierung ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
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bb) Für die Gewinnermittlung ist von der Bilanz des Steuerpflichtigen auszugehen. Hält das Finanzamt einen Bilanzansatz für fehlerhaft, weil er mit speziellen steuerrechtlichen Vorschriften oder den handelsrechtlichen Bestimmungen für die Handelsbilanz nicht vereinbar ist, darf es die Gewinnermittlung insoweit der Besteuerung nicht zugrunde legen. Es muss vielmehr eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit gegenüber der Handels- oder Steuerbilanz abgeänderten Werten vornehmen (BFH-Urteil vom 04.11.1999 IV R 70/98, BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129).
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cc) Das Finanzamt hat einen Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat. Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Beschluss vom 31.01.2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317; BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).
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b) Danach waren die Wertminderungen der Darlehensforderung und der Beteiligungen in der Gewinnermittlung des Streitjahrs nicht zu berücksichtigen.
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aa) Der Kläger hat zur Ermittlung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres zu Recht die unstreitig richtige Bilanz auf den 31.12.2008 zugrunde gelegt, in der die Beteiligungen und Darlehensforderungen nicht ausgewiesen waren.
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bb) Das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist in der Bilanz des Klägers auf den 31.12.2007 hingegen nicht richtig ausgewiesen.
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Die Erfassung der GmbH-Beteiligungen (einschließlich der Darlehensforderung) als Betriebsvermögen mit einem Wert von insgesamt ... € ist unzutreffend, weil diese Wirtschaftsgüter weder zum notwendigen (dazu nachfolgend aaa.) noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörten (bbb.). Der Beklagte hat diesen Fehler in der Schlussbilanz für 2007 zu Recht im Streitjahr berücksichtigt (ccc.). Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vorliegen, die der Kläger - ohne dies ausdrücklich so zu bezeichnen - vornimmt, wenn er die Beteiligungen und die Darlehensforderung in der Bilanz auf den 31.12.2008 mit einem Wert von 0,00 € ansetzt, kommt es daher nicht an.
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aaa) (1) Zum notwendigen Betriebsvermögen (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für eine GmbH-Beteiligung. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 11.12.2008 X B 158/08, juris; BFH-Urteil vom 15.10.2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622), so etwa, wenn die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Einzelunternehmens ist (BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634; FG Münster, Urteil vom 25.02.2011 12 K 656/08 F, BB 2011, 1200).
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(2) Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass und in welcher Weise die GmbH-Beteiligungen das Einzelunternehmen des Klägers entscheidend gefördert oder den Absatz der von ihm angebotenen Leistungen gewährleistet hätten. Dies geht zulasten des Klägers, den insoweit die Feststellungslast trifft.
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(a) In Bezug auf die C-GmbH befindet sich in den Betriebsprüfungsarbeitsakten (BpAA) lediglich eine Rechnung vom 28.12.2007, in der die C-GmbH dem Kläger für die Planung und Organisation eines Mitarbeitershootings den Betrag von ... € berechnet, und eine weitere Rechnung vom selben Tag, in der sie ihm für die Planung und Durchführung der Shopgestaltung ... in der Zeit von Januar bis Dezember 2007 den Betrag von ... € in Rechnung stellt (BpAA Bd. II Bl. 10 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Geschäftsbeziehung nicht auch zu anderen Unternehmen hätte bestehen können und den Betrieb des Klägers entscheidend gefördert hätte.
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Der Vortrag des Klägers, er habe sich Rechte an dem von der C-GmbH zu entwickelnden Modelabel und entsprechende Verdienstmöglichkeiten aus dem Vertrieb der Produkte erhofft, genügt insoweit ebenso wenig. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, hat er mit dem "Shop" in 2007 einen Jahresumsatz von ... € erzielt. Der Umsatz, der nach seinem - unbewiesenen - Vortrag auf den Vertrieb der von der C-GmbH bezogenen Produkte entfiel, belief sich lediglich auf ... € bis ... € monatlich, wobei nicht klar ist, über wieviele Monate die Produkte überhaupt vertrieben wurden. Dieser Umsatz machte folglich nur einen geringfügigen und nicht, wie für die Einordnung der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen erforderlich, einen maßgeblichen Teil des Gesamtumsatzes aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die Zukunft mit einer Umsatzsteigerung hätte rechnen können, liegen nicht vor. Seine bloße und nicht durch konkrete Umstände und Planungen begründete Hoffnung, zukünftig mehr Produkte der C-GmbH vertreiben zu können, genügt für die Qualifikation der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen nicht.
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Die Beteiligung an der C-GmbH mag betriebswirtschaftlich sinnvoll erschienen sein, sodass der Kläger sie als gewillkürtes Betriebsvermögen hätte behandeln können. Die für die Qualifizierung einer Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen erforderliche entscheidende Förderung des klägerischen Unternehmens, die mit der Förderung durch die Beteiligung an einem wesentlichen Kunden vergleichbar wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Die Geschäftsbeziehung zur C-GmbH ging nicht über diejenigen hinaus, die üblicherweise mit anderen Unternehmen bzw. Lieferanten unterhalten werden. Für das der C-GmbH gewährte Darlehen gilt Entsprechendes.
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(b) Bzgl. der E-GmbH ist in den vorliegenden Akten eine Rechnung dieser Firma an den Kläger vom 23.08.2006 enthalten, die die Beilage eines Prospektes für den "Shop" in einer Zeitung betrifft (BpAA Bd. I Bl. 99). Aus dem Auszug des Kontos "Werbekosten" des Klägers (BpAA Bd. I Bl. 96 f.; 108 ff.) ergibt sich, dass die E-GmbH offenbar weitere Werbeleistungen für den Betrieb des Klägers erbracht hat.
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Der Vortrag des Klägers, die Mitarbeiter der E-GmbH hätten ihm bei der Erstellung der Internetpräsenz seines Einzelunternehmens geholfen, ohne in jedem Fall eine Rechnung zu schreiben, ist werde hinreichend spezifiziert noch nachgewiesen. So ist nicht klar, welche Leistungen konkret unentgeltlich erbracht worden sein sollen und welcher Wert diesen Leistungen der E-GmbH zuzumessen wäre. Die nach dem Vortrag des Klägers über die E-GmbH verdiente Provision von ... € ist jedenfalls zu gering, um hierauf die Qualifikation der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu gründen. Insgesamt ist auch in Bezug auf die E-GmbH nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Geschäftsbeziehung zu ihr von denen zu anderen Werbeagenturen - die der Kläger auch beauftragt hat, wie aus den Kontoauszügen "Werbekosten" für 2006 und 2007 ersichtlich ist (BpAA Bd. I Bl. 96 f., 108 ff.), unterschieden haben sollte und auf welche Weise die Beteiligung an dieser Werbeagentur über deren Beauftragung hinaus den Betrieb entscheidend hätte fördern können.
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bbb) (1) Ist ein Wirtschaftsgut weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen, so kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn es objektiv dazu geeignet und erkennbar subjektiv dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteil vom 21.08.2012 VIII R 12/11, juris). Für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ist ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d. h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt erforderlich (BFH-Urteil vom 08.02.2011 VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847), der regelmäßig in einem Ausweis in der Buchführung zu sehen ist (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461; FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 2 K 267/04, EFG 2006, 1652). Die objektive Eignung zur Förderung des Betriebes fehlt, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Widmung zu betrieblichen Zwecken ein Verlust abzeichnet (BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; FG München, Urteil vom 08.12.2009 13 K 3971/07, DStRE 2011, 130).
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(2) So verhält es sich im Streitfall. In den Zeitpunkten, in denen der Kläger die Beteiligungen eingebucht hat, nämlich am 07.07.2008 und am 12.11.2008, waren die Insolvenzverfahren über die Vermögen der C-GmbH und der E-GmbH bereits eröffnet.
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Dass die Darlehensbeträge bereits im Laufe des Jahres 2007 vom Geschäftsbankkonto des Klägers an die C-GmbH überwiesen wurden, beinhaltet noch keine Widmung zu Betriebsvermögen, weil vom betrieblichen Bankkonto auch Privatentnahmen getätigt werden können. Davon, dass die Darlehensbeträge noch vor den Abschlussbuchungen für das Jahr 2007, insbesondere noch im Laufe des Jahres 2007, als betriebliche Darlehensforderungen gebucht worden wären, ist in Anbetracht der Mitteilung des Klägers vom 07.06.2013 (RbA Bl. 45), die Beträge hätten wohl als Darlehensforderung erfasst werden müssen, nicht auszugehen.
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ccc) Der Beklagte konnte den unrichtigen Ansatz des Beteiligungsvermögens nicht im Feststellungszeitraum 2007 korrigieren, weil die Bescheide für 2007 bereits bestandskräftig waren und weil die Aufnahme der Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen in die Bilanz keine Auswirkung auf den Gewinn des Feststellungszeitraums 2007 hatte (s. oben a. cc.). Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 EStG) ist die Frage, ob es sich bei den Beteiligungen und der Darlehensforderung um Betriebsvermögen handelte, unabhängig vom Umfang und Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung und der vom Betriebsprüfer erstellten Prüferbilanz auf den 31.12.2007 zu beurteilen.
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Etwas anderes ergibt sich ebenso wenig aus dem Vortrag des Klägers und der entsprechenden Bekundung des Zeugen F, die Qualifikation der Beteiligung an der C-GmbH sei bereits im Rahmen der Außenprüfung diskutiert und vom Betriebsprüfer akzeptiert worden. Denn auch nach diesem Vortrag besteht, und das ist auch unstreitig, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte hierüber eine verbindliche Zusage erteilt hätte (§§ 204 ff. AO).
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II. 1. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.