Finanzgericht Hamburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - 2 V 154/15

published on 21/08/2015 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - 2 V 154/15
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Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen durch den Antragsgegner.

2

Die Antragstellerin ist eine am ... 2012 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Einrüstung von Schiffen, Gebäuden und Industrieanlagen aller Art. Geschäftsführer der Antragstellerin waren zunächst A sowie B. Letzterer schied am ... 2013 als Geschäftsführer aus. Als Abschluss eines Ermittlungsverfahrens durch das Hauptzollamt C wurde gegenüber A am ... 2013 ein Bußgeld wegen der Beschäftigung eines "Schwarzarbeiters" verhängt.

3

In ihren monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Februar bis November 2013 sowie in der am 15. April 2015 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 machte die Antragstellerin Vorsteuern aus Rechnungen der D GmbH (D-GmbH) i. H. v. 186.580 € geltend. Aus Rechnungen der E ... GmbH (E-GmbH) brachte die Antragstellerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Februar und März 2014 7.980 bzw. 14.250 € Vorsteuern zum Abzug. Vorsteuern aus Rechnungen der F Gerüstbau GmbH (F-GmbH) machte die Antragstellerin in Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April 2014 i. H. v. 20.900 €, für Mai 2014 i. H. v. 9.500 €, für Juli 2014 i. H. v. 21.090 € sowie für August 2014 i. H. v. 14.250 € geltend. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2014 begehrte sie die Vorsteuererstattung aus Rechnungen der G ... GmbH i. H. v. 20.900 € (G-GmbH). Allen eingereichten Rechnungen ist gemein, dass jeweils bezogen auf einen vollen Abrechnungsmonat hinsichtlich erbrachter Leistungen zu einem immer auf volle 1.000 € bzw. 5.000 € lautenden Pauschalbetrag abgerechnet wurde. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingereichten bzw. in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Rechnungskopien verwiesen.

4

Ausweislich der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts H sei die D-GmbH bereits kurz nach Gründung in der Lage gewesen, Umsätze in mittlerer sechsstelliger Höhe zu generieren. Sie selbst habe jedoch lediglich zwei Mitarbeiter beschäftigt, einen davon geringfügig entlohnt. Bei den Wohnräumen des Gesellschafter-Geschäftsführers habe es sich um eine reine Meldeadresse gehandelt. Die Befragung eines Mitarbeiters habe ergeben, dass dieser auf Aufforderung des Geschäftsführers oder auch durch Geschäftskunden selbst Ausgangsrechnungen geschrieben habe. Diesem sei bereits der Verdacht gekommen, dass es sich um reine Abdeckrechnungen handeln könnte. Eingangs- und Ausgangsleistungen seien fast identisch abgerechnet worden, was ökonomisch keinen Sinn mache. Die im Rahmen einer Durchsuchung gesichteten Unterlagen der D-GmbH bestünden fast ausschließlich aus Ein- und Ausgangsrechnungen. Die für ein lebendes Unternehmen typischen Belege wie Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden, habe man nicht gefunden. In der fragmentarischen Buchhaltung vorgefundene Eingangsrechnungen würden zudem einen höheren Vorsteueranspruch begründen, als tatsächlich in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der D-GmbH geltend gemacht worden seien. Bei vereinnahmten Beträgen per Überweisung seien unmittelbar nach Gutschrift auf dem Konto Barabhebungen in annähernd gleicher Höhe feststellbar. Subunternehmer seien ausschließlich bar bezahlt worden.

5

Hinsichtlich der E-GmbH teilte das Finanzamt J dem Antragsgegner mit, dass Steuererklärung und Jahresabschlüsse für die E-GmbH ab dem Veranlagungsjahr 2012 nicht mehr abgegeben worden seien. Bei durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen am 28. November 2013, 25. März 2014 und am 10. Juli 2014 konnte unter der in J angegebenen Geschäftsadresse kein Firmensitz festgestellt werden. Das Gewerbe sei laut Gewerbeabmeldung zum ... 2014 vollständig aufgegeben worden. Zum 1. Januar 2014 seien die GmbH-Anteile vollständig auf einen neuen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen worden, dessen Wohnsitz nicht feststellbar sei.

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Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der F-GmbH für die Monate Januar 2014 bis Januar 2015 stellte das Finanzamt K fest, dass die im Jahr 2013 gegründete F-GmbH bereits kurz danach Umsätze in Millionenhöhe erzielte. Dabei habe sie jedoch lediglich zwei bis drei Angestellte beschäftigt und habe somit die von ihr wahrgenommenen Aufträge nicht selbst erbringen können. Es bestehe der Verdacht, dass die F-GmbH in eine so genannte Dienstleistungskette einbezogen sei. Buchführungsunterlagen seien nur für das erste Halbjahr 2014 eingereicht worden. Die Fortführung der Umsatzsteuersonderprüfung sei nicht möglich gewesen, da die F-GmbH sowohl unter ihrer Firmenanschrift sowie der Anschrift ihres Geschäftsführers nicht mehr zu erreichen sei. Im Mai 2015 sei ein neuer Geschäftsführer berufen worden, der bereits im März 2015 alle Geschäftsanteile der F-GmbH übernommen habe. Auch die Post an den neu berufenen Geschäftsführer sei unzustellbar. Die Löschung der F-GmbH aus dem Handelsregister sei beantragt worden. Soweit Buchführungsunterlagen vorlägen, seien Umsätze der Antragstellerin nicht erklärt worden. Dieses gelte auch für Umsätze weiterer Auftraggeber. Gegen den vormaligen Geschäftsführer sei im ... 2015 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden.

7

Hinsichtlich der G-GmbH trifft der Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der F-GmbH die Feststellung, dass laut Information der Steuerfahndung J die G-GmbH trotz Ankündigung keinen Betriebssitz im Bereich des Finanzamts L begründet habe und zurzeit unbekannt verzogen sei. Weder für die Gesellschaft noch für die Gesellschafter lasse sich ein Aufenthalt ermitteln.

8

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin gelangte der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus sämtlichen Rechnungen der genannten Firmen bereits aus formalen Gründen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung zu versagen sei. Berechnet worden seien monatliche Pauschalbeträge, die den tatsächlichen Umfang der Arbeiten nicht erkennen ließen. Hinsichtlich aller Firmen sei zweifelhaft, ob sie die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hätten.

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Am 27. April 2015 erließ der Antragsgegner für Februar bis August 2014 geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide sowie am 5. Mai 2015 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013. Darin ließ er - neben anderen kleineren, nicht streitgegenständlichen Änderungen - den Vorsteuerabzug aus den oben genannten Rechnungen nicht zu.

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Dagegen legte die Antragstellerin am 18. Mai 2015 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letztere lehnte der Antragsteller mit Bescheid vom einen 20. Mai 2015 ab, wogegen die Antragstellerin Einspruch einlegte. Der Antragsgegner hat die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie gegen den Ablehnungsbescheid noch nicht beschieden.

11

Am 10. Juli 2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt.

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Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Vorsteuerabzug sei ihr zu Unrecht versagt worden. Die Rechnungen seien formal ordnungsgemäß. Die Leistungsbeschreibung sei ausreichend. Die jeweilig erbrachten Leistungen seien eindeutig identifizierbar. Eine mehrfache Abrechnung sei ausgeschlossen. Die erbrachten Leistungen seien auch leicht und eindeutig nachprüfbar. Die Rechnungen enthielten die Leistungsbeschreibung "Gerüstbau-Arbeiten" mit den dazugehörigen Bauvorhaben und dem Leistungszeitraum. Aus dem Zusammenspiel dieser drei Angaben gehe hervor, welche erbrachten Leistungen konkret zu identifizieren seien. Abgerechnet werde jeweils über sämtliche erbrachte Leistungen des jeweiligen Monats je Bauvorhaben. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung von monatlichen Pauschalbeträgen. Eine mehrfache Abrechnung sei ausgeschlossen, weil die Rechnungen sämtliche Leistungen vom ersten bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats abdeckten. Im Bedarfsfall werde bei umfangreichen Arbeiten der Pauschalpreis erhöht. Die Angabe des Orts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Form von Straße und Hausnummer sei nicht erforderlich. Nach europarechtlichen Vorgaben müsse der Ort der Leistungserbringung gerade nicht in einer Rechnung genannt sein. Zur Konkretisierung der Leistungsbezeichnung sei dies vorliegend nicht erforderlich, um eine eindeutige und leichte Bestimmung zu ermöglichen.

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Im Gerüstbau bedürften Verträge nicht der Schriftform. So sei unerheblich, dass diese im Wesentlichen nicht vorlägen. Die Gerüstgestellung erfordere zudem nicht die genaue Bezeichnung des Aufmaßes. Aufgrund von Erfahrungswerten werde in der Branche die Anzahl der erforderlichen Gerüstbauelemente kalkuliert. Die einzurüstende Fläche werde gemeinsam besehen und nach Augenmaß und aufgrund von Erfahrungswerten festgelegt, welche Bauelemente nach Art und Anzahl benötigt würden. Eine schriftliche Vereinbarung werde regelmäßig nicht getroffen. Dies ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der E-GmbH und der F-GmbH. Im Übrigen habe sie, die Antragstellerin, mit der F-GmbH die vorgelegten Nachunternehmerverträge nebst Anlagen geschlossen.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheids für 2013 über Umsatzsteuer vom 5. Mai 2015 sowie der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Februar 2014 bis August 2014, jeweils vom 27. April 2015, auszusetzen, soweit darin Vorsteuern aus den Rechnungen der D GmbH, der E ... GmbH, der F Gerüstbau GmbH sowie der G ... GmbH nicht berücksichtigt worden sind.

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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

16

Der Vorsteuerabzug sei zu Recht versagt worden. Alle Rechnungen seien bereits formell mangelhaft. Zudem bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Subunternehmerfirmen jeweils einen wirtschaftlich aktiven Geschäftsbetrieb unterhalten und die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt ausgeführt hätten.

17

Durch Berechnung von monatlichen Pauschalbeträgen sei der tatsächlich Umfang der Arbeiten nicht bestimmbar. Die Leistungsbeschreibungen seien mangelhaft, da die Bauvorhaben so ungenau benannt seien, dass ohne eine genaue Ortsangabe mangels Identifizierbarkeit der abgerechneten Leistungen gegebenenfalls eine mehrfache Berechnung vorgenommen wurde. Auf den Rechnungen der E-GmbH seien zudem Vor- und Nachname des Geschäftsführers vertauscht worden. Auch enthielten die Rechnungen nicht Steuer- und Identifikationsnummer der E-GmbH, sondern die ihres Geschäftsführers. Auf den Rechnungen der G-GmbH seien Firmenname sowie Vor- und Nachname des Geschäftsführers fehlerhaft geschrieben.

18

Am tatsächlichen Leistungsaustausch bestünden erhebliche Zweifel, da es sich nach Erkenntnissen der Steuerfahndung bei der D-GmbH um eine reine Servicegesellschaft handele. Für die E-GmbH habe das zuständige Finanzamt keinen Firmensitz unter der angegebenen Geschäftsadresse ausmachen können. Nach Erkenntnissen des für die F-GmbH zuständigen Finanzamts bestünde auch bezüglich dieser der Verdacht der Einbindung in eine so genannte Dienstleistungskette. Auch für die G-GmbH sei keinerlei Betriebssitz im Bereich des zuständigen Finanzamts begründet worden.

19

Dem Gericht haben jeweils Band I der Umsatzsteuer- und Bilanzakte, ein Band Allgemeines, Band II der Rechtsbehelfsakte, ein Band Bp-Arbeitsakten nebst einem Leitzordner als Anlage zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

21

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist zulässig. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nicht die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich des bei der Behörde gestellten Antrags voraus, so dass es für die Zulässigkeit nicht darauf ankommt, dass der Antragsgegner über den Einspruch gegen die Antragsablehnung nicht entschieden hat.

22

2. In der Sache ist der Antrag unbegründet.

23

a) Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).

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b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen versagt.

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aa) Die vorliegenden Rechnungen erfüllen bei summarischer Prüfung bereits allesamt nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.

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(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. September 2005 6 V 2616/05, juris).

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(2) Daran gemessen, enthalten die Rechnungen der D-GmbH allesamt keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung.

29

Allen Rechnungen ist gemein, dass sie als Leistungsbeschreibung pauschal die Formulierung Gerüstbau-Arbeiten enthalten. Als weiteren Zusatz machen sie lediglich pauschale Angaben zum Bauvorhaben (BV), beispielsweise M ..., N, N-1, Halle-1, Bahnhof-1, O, P, P-1, Werft 1, Hafen-1, BV-Straße-1, BV-Straße-2, Terminal-1, BV-Straße-3, BV-Straße-4, BV-Straße-5, selten ergänzt um Ortsnamen wie ... oder ... Auch zusammen mit dem Leistungszeitraum, der in jeder Rechnung einen vollen Monat umfasst, und dem Pauschalpreis, der in jeder Rechnung durch 5.000 € teilbar ist, ermöglichen diese Beschreibungen nicht im Ansatz die leichte und einwandfrei Identifizierung der erbrachten Leistungen. Mangels genauer Ortsbeschreibungen und detaillierter Leistungsbeschreibungen, die Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit treffen, kann nicht im geringsten nachvollzogen werden, welche Leistung die D-GmbH gegenüber der Antragstellerin wann auf welcher Baustelle zu welchen Konditionen erbracht hat. Die Gefahr der Doppelabrechnung wird beispielsweise deutlich, soweit Rechnungen die Bauvorhaben O, P und P-1 betreffen. Die O AG existiert seit 199... nicht mehr. Die Beschreibung des Bauvorhabens ist insoweit schon fehlerhaft. Es lässt sich allenfalls vermuten, dass mit der Nennung des entsprechenden Bauvorhabens Arbeiten auf der P-Werft gemeint sind, die Teile der Anlagen der O übernommen hat. Soweit wiederum Bauvorhaben mit P bzw. P-1 beschrieben werden, führt dies zu Ungereimtheiten bezüglich der Abrechnungsmonate. So werden beispielsweise Rechnungen für das Bauvorhaben O im März und Juni gestellt, zugleich jedoch auch über das Bauvorhaben P-1 im März sowie das Bauvorhaben P im Juni abgerechnet. Eine Doppelabrechnung von Gerüstbau-Arbeiten ist damit nicht auszuschließen.

30

Auffällig ist ferner, dass Rechnungen der D-GmbH beginnend ab Mai 2013 teilweise, ab August 2013 dann durchgehend bei der Leistungsbeschreibung nach Nennung des Bauvorhabens den Zusatz & div bzw. & Div oder diverse BV enthalten. Mit den Rechnungen ab September 2013 wird zudem mit jeweils einer Rechnung über mehrere Bauvorhaben (beispielsweise Bahnhof-1, BV-Straße-1, BV-Straße-6) abgerechnet. Da als Leistungszeitraum wiederum der volle Monat genannt wird und der pauschal ermittelte Preis auf diese Bauvorhaben nicht aufgeteilt wird, verlieren diese Rechnungen vollends den Bezug zu einer konkreten, leicht individualisier- und nachprüfbaren Leistung. Dies kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass diese Rechnungen teilweise neben der Bezeichnung Gerüstbau-Arbeiten den Zusatz Aufbau, Umbau, Abbau oder Aufräumarbeiten enthalten. Weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung der übrigen Leistungsbezeichnungen sind diese Begriffe geeignet, die abgerechnete Leistung in Ansätzen konkret genug zu bezeichnen.

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(3) Aus denselben Gründen entsprechen die Rechnungen der E-GmbH nicht den formalen Voraussetzungen. Auch ihre Leistungsbeschreibung ist unzulänglich. Allen Leistungsbeschreibungen ist gemein, dass diese lediglich aus Gerüstbau, Montage, teilweise ergänzt um Demontage und Umbau bestehen. Zudem wird ohne genaue Ortsbeschreibung über nicht näher bestimmte Bauvorhaben wie O, Halle-1, R (...), P, S, Werft-2, BV-Straße-7, BV-Straße-8 abgerechnet. Mit Ausnahme einer Rechnung wird dabei für mehrere Bauvorhaben - stets unter zusätzlicher Verwendung des unbestimmten Hinweises div. BV - für einen gesamten Monat ein nicht näher aufgeteilter Pauschalpreis, der zudem durch ganze 1.000 € teilbar ist, in Rechnung gestellt. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung darüber, welche Leistungen die E-GmbH gegenüber der Antragstellerin erbracht haben möchte, ist mit diesen bruchstückhaften Bezeichnungen nicht möglich.

32

Die Rechnungen der E-GmbH sind überdies fehlerhaft, da sie entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht ihre Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern die ihres Geschäftsführers enthalten.

33

(4) Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der F-GmbH ist ebenfalls aus formalen Gründen zu versagen. Allen Rechnungen mangelt es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung.

34

Dies gilt für alle Rechnungen, mit denen über Leistungen hinsichtlich Arbeiten auf Werften abgerechnet wurde (Rg-Nr. 3...8 bis 3...1, ...9...4, ...9...5, 1...1, 1...4, 2...2 und 2...3). Da Werften regelmäßig über mehrere Docks verfügen, innerhalb eines Monats Schiffe ein Dock verlassen können und es zahlreiche nebeneinander stattfindende Bauvorhaben gibt, müssen Leistungsbeschreibungen in diesem Fall hinreichend konkret das jeweilige Bauvorhaben beschreiben, um sie eindeutig identifizieren zu können. Bereits aufgrund der Abrechnung eines stets durch 5.000 € teilbaren Pauschalpreises für in einem ganzen Monat geleistete Arbeiten ist eine leichte und eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht möglich. Soweit mit den Rechnungen über Arbeiten auf der Werft-2 bzw. der Werft-3 abgerechnet wird (Rg-Nr. 3...0, 3...1, ...9...5, 2...3), sind die Leistungsbeschreibungen zudem unzureichend, da bereits jegliche Bezugnahme auf ein konkretes Projekt, z. B. Bau bzw. Reparatur eines bestimmten Schiffes fehlt. Leistungsbeschreibungen wie Gerüstaufbau Heck des Schiffes oder Backbordseite oder linke Seite des Schiffes oder Schiff: Material auf- u. abgeladen, Transport, Außenschiff auf- u. abgerüstet tragen zu Individualisierbarkeit der Leistung nicht bei. Im Gegenteil bestehen Unstimmigkeiten, wenn mit zwei Rechnungen für zwei unterschiedliche Monate der Gerüstaufbau auf der Werft-2 einmal hinsichtlich der Backbordseite eines Schiffes und dann - noch einmal - hinsichtlich der linken Seite des Schiffes in Rechnung gestellt wird.

35

Gleiche Erwägungen gelten für die Rechnungen, mit denen über Arbeiten auf der P-Werft (vormals O) abgerechnet wird (Rg-Nr. ...9...4, 3...8, 3...9, 1...1, 1...4, 2...2). Zwar enthalten diese Rechnungen bei gutwilliger Auslegung eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Schiff (Schiff-1 bzw. Schiff-2), jedoch sind die beschriebenen Leistungen wiederum so ungenau, dass eine einfache Identifizierung nicht möglich ist. So ist es auch mit Beschreibungen wie Gerüstaufbau im Maschinenraum, Bug des Schiffes, Änderungsarbeiten im Maschinenraum und Unterschiff, Maschinenraum Änderung nach Vorschrift, aufgerüstet Fahrmotorenraum, Gerüst aufgebaut, Schutzgerüst auf- und abgebaut; Innensektion, Umbauarbeiten nicht leicht möglich, die erbrachten Leistung zu identifizieren, zumal wiederum jeweils mit Pauschalpreisen über einen kompletten Monat als Leistungszeitraum abgerechnet wurde. Gänzlich unmöglich wird eine Zuordnung, wenn mit einem einzigen Pauschalpreis unterschiedliche Arbeiten an unterschiedlichen Schiffen abgerechnet werden (Rg-Nr. 2...2).

36

Auch soweit die F-GmbH mit Rechnungen über Arbeiten an der Brücke-1, ... (Rg-Nr. 3...4, 2...8), im Viertel-1 ... (Rg-Nr. 3...2, 1...3) sowie bei der Firma S (Rg-Nr. 3...3, 2...7, 1...2, ...7...4) abgerechnet hat, lässt sich aufgrund der Abrechnung über die in einem ganzen Monat erbrachten Leistungen zu einem Pauschalpreis einhergehend mit den nur bedingt aussagekräftigen weiteren Beschreibungen die jeweils abgerechnete Leistung nicht leicht und eindeutig bestimmen. So sollen beispielsweise bei der Firma S sowohl im April als auch im Mai Konsolen versetzt worden sein. Ohne genaue Beschreibung ist nicht überprüfbar, ob die F-GmbH dieselbe Leistung zweimal abgerechnet hat. Ebensolche Unstimmigkeiten bestehen bei den Rechnungen hinsichtlich des Viertels-1. Im April 2014 sollen bereits 30er Konsolen verbaut worden sein. Im Juli 2014 soll eine Umrüstung von 70er auf 30er Konsolen erfolgt sein. Sowohl im April als auch im Juli 2014 wird der Gerüstaufbau in Rechnung gestellt. Zudem stellte im Juni 2014 bereits die G-GmbH Gerüstaufbauarbeiten in Rechnung. Ohne hinreichende Konkretisierung durch Aufmaße bzw. genaue Beschreibung des Leistungsorts auf diesen Großprojekten ist eine eindeutige Bestimmung der Leistung nicht möglich. Gleiches gilt für die Rechnungen bezogen auf die Brücke-1. Sowohl im April als auch im Mai 2014 wird pauschal der Gerüstaufbau in Rechnung gestellt. Dies allein ist für die geforderte Konkretisierung der Leistung unzureichend.

37

Die drei übrigen Rechnungen sind bereits deswegen formal mangelhaft, weil unter einem einheitlichen monatlichen Pauschalpreis über verschiedene Bauprojekte abgerechnet (Rg-Nr. 1...5, ...7...5) bzw. die Leistungsbeschreibung mit Gerüstaufbau für Fassadenarbeiten zu ungenau gefasst wurde (Rg-Nr. 2...6).

38

(5) Auch die Eingangsrechnungen der G-GmbH verfügen über eine unzureichende Leistungsbeschreibung, da sich, wie auch bei den anderen Rechnungen, bei einer Gesamtschau über Leistungszeitraum, Beschreibung und Pauschalpreis, der bei allen Rechnungen wiederrum durch ganze 1.000 € teilbar ist, die erbrachten Leistungen nicht leicht und eindeutig bestimmen lassen. Soweit in vier Rechnungen (Rg-Nr. ...4...7 bis ...4...0) mit zahlreichen Schreibfehlern über Arbeiten auf Werften (Dock-1 - gemeint wohl Dock-2 -, Werft-2 C, O, T, ...) abgerechnet wird, sind die Leistungsbeschreibungen unzureichend, da sie wiederum ohne Aufmaß, Bezeichnung des verwendeten Materials und Bezeichnung des genauen Ortes aufgrund allgemein gehaltener Beschreibungen eine eindeutige Identifizierung der erbrachten Leistungen nicht ermöglichen. Bei Bezeichnungen wie AM Unterschiff Unterbaugerüst, Gerüstaufbau u. Abbau auf der linken u. rechten Seite des Schiffes, Gerüstaufbau hintere Landgänge, hintere Klappe Änderungsarbeiten am Unterschiff, Zuluftschacht Ankerung ist eine genaue Zuordnung zu einem bestimmten Gerüst auf einem Werftgelände mit mehreren Docks, mehreren Schiffen im Bau oder in Reparatur, welche auch noch innerhalb eines Monats wechseln können, nicht möglich. Dies wäre aber nötig, um die ausgeführten Leistung leicht identifizieren zu können. Soweit die übrigen Rechnungen (Rg-Nr. ...4...1 bis ...4...3) weitere Bauvorhaben (BV-Straße-9, V, ... Viertel-1, ...) behandeln, reichen Beschreibungen wie Änderungsarbeiten, Gerüst abgebaut, Gerüstaufbau, Abbau ebenfalls zu einer eindeutigen Identifizierung der abgerechneten Leistungen im Zusammenspiel mit den dafür veranschlagten Pauschalpreisen und den großen Abrechnungszeiträumen nicht aus.

39

bb) Nach summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt.

40

(1) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315, FG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2012, 2 V 264/12, UStB 2013, 114). Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199) ist es hingegen in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein "Kennenmüssen" beim Steuerpflichtigen sprechen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395).

41

(2) Auch unter Anwendung letzterer Grundsätze bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch bezogen auf die eingereichten Rechnungen.

42

(a) Es ist bereits zweifelhaft, dass die von der Antragstellerin als Subunternehmer eingesetzten Firmen tatsächlich aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen.

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Die D-GmbH ist kurz nach Gründung bereits in der Lage gewesen, Umsätze in mittlerer sechsstelliger Höhe zu generieren, hat jedoch selbst nur zwei Mitarbeiter beschäftigt. Die angegebene Adresse des Gesellschafter-Geschäftsführers war eine reine Meldeadresse. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume gab es keinerlei Anzeichen für einen lebenden Geschäftsbetrieb. Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden gab es nicht. Die gesichteten Unterlagen der D-GmbH bestanden fast ausschließlich aus Ein- und Ausgangsrechnungen. Die Eingangsrechnungen begründeten zudem einen höheren Vorsteueranspruch, als tatsächlich in den Umsatzsteuer-Voranmeldung der D-GmbH geltend gemacht wurden. Nach Zeugenaussage eines Mitarbeiters wurden Scheinrechnungen geschrieben. Bei vereinnahmten Beträgen per Überweisung sind unmittelbar nach Gutschrift auf dem Konto Barabhebungen in annähernd gleicher Höhe feststellbar. Subunternehmer bezahlte die D-GmbH ausschließlich bar.

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Die E-GmbH gab ab dem Veranlagungsjahr 2012 keinerlei Steuererklärung mehr ab. Die Umsatzsteuer-Nachschauen am 28. November 2013, 25. März 2014 und am 10. Juli 2014 konnten unter der in J angegebenen Geschäftsadresse kein Firmensitz feststellen. Das Gewerbe ist laut Gewerbeabmeldung zum ... 2014 vollständig aufgegeben worden. Zum 1. Januar 2014 wurden die GmbH-Anteile vollständig auf einen neuen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen, dessen Wohnsitz nicht feststellbar ist. Die Rechnungen wiesen zudem nicht die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der E-GmbH aus.

45

Gemäß dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Januar 2014 bis Januar 2015 erzielte die 2013 gegründete F-GmbH bereits kurz danach Umsätze in Millionenhöhe, obwohl sie nur zwei bis drei Angestellte hatte. Buchführungsunterlagen reichte sie nur für das erste Halbjahr 2014 ein. Unter ihrer Firmenanschrift sowie der Anschrift ihres Geschäftsführers war die F-GmbH während der Prüfung nicht mehr zu erreichen. Auch der im Mai 2015 neu berufene Geschäftsführer, der bereits im März 2015 alle Geschäftsanteile der F-GmbH übernommen hatte, war postalisch nicht zu erreichen. Die Löschung der F-GmbH aus dem Handelsregister wurde beantragt. Die F-GmbH hat die Umsätze mit der Antragstellerin und weiteren Auftraggebern nicht erklärt. Gegen den vormaligen Geschäftsführer wurde im ... 2015 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

46

Hinsichtlich der G-GmbH trifft der Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der F-GmbH die Feststellung, dass laut Information der Steuerfahndung J die G-GmbH trotz Ankündigung keinen Betriebssitz im Bereich des Finanzamts L begründet hat und zurzeit unbekannt verzogen ist. Weder für die Gesellschaft noch für die Gesellschafter lasse sich ein Aufenthalt ermitteln. Zudem enthalten die Rechnungen der G-GmbH eine falsche Firmenbezeichnung. Ebenso ist der Name des Geschäftsführers auf den Rechnungen falsch geschrieben.

47

(b) Diesen Anhaltspunkten für einen fehlenden Leistungsaustausch ist die Antragstellerin nicht mithilfe präsenter Beweismittel entgegengetreten. Mit Ausnahme von Nachunternehmerverträgen hinsichtlich der F-GmbH hat sie keinerlei Unterlagen (Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden oder ähnliches) eingereicht, die für eine tatsächliche Beauftragung der Subunternehmer und eine Durchführung der in Rechnung gestellten Leistungen sprächen.

48

Das Gericht folgt im summarischen Verfahren nicht dem auch durch die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen bestätigten Vortrag der Antragstellerin, dass ein solches Geschäftsgebaren in der Gerüstbaubranche üblich sei. Vor dem Hintergrund der Größe und des Umfangs der von der Antragstellerin angegebenen Bauprojekte scheint es wenig glaubhaft, dass sowohl Vertragsanbahnung mit den Subunternehmern, Auftragsbestätigung, Preisabsprachen, Preisberechnungen, gegebenenfalls die Mängelbeseitigung und Beseitigung von mit dem Gerüstaufbau verbundenen Beschädigungen (vgl. die Rechnung der W GmbH an die Antragstellerin über eine Teakdeck-Beschädigung) jeweils nur mündlich geschahen. Im Hinblick auf die durchaus geringen Gewinnmargen ist es nicht nachvollziehbar, dass Arbeiten für jeweils einen gesamten Monat ohne konkrete Leistungsbezeichnung zu Pauschalpreisen abgerechnet werden, die zudem durch ganze 1.000 bzw. ganze 5.000 € teilbar sind.

49

Dass dies nicht gängige Praxis der Gerüstbaubranche ist, zeigen auch die Ausgangsrechnungen der Antragstellerin selbst. So rechnete sie mit Rechnungen gegenüber der X Gerüstbau GmbH Beträge i. H. v. 22.540 €, 11.270 €, 2850,17 €, 1425,08 € ab. Auch die dem Antragsgegner vorliegenden exemplarischen Verträge mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin sind deutlich detaillierter im Hinblick auf Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang und Ausführungsbedingungen. So regelt beispielsweise der Vertrag mit der Y GmbH, dass die erbrachten Leistungen förmlich abzunehmen sind und bereits die Abnahmereife dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist. Gleiches gilt für den Vertrag mit der Z GmbH. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragstellerin zudem, nach Erstellung des Gerüstes ein Errichtungsprotokoll gemäß der §§ 10 und 11 der Betriebssicherheitsverordnung beim Auftraggeber einzureichen. Ferner hatte die Antragstellerin eine Liste mit Namen ihrer Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnachweise und Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft einzureichen.

50

Auch die von der Antragstellerin eingereichten Nachunternehmerverträge mit der F-GmbH nebst Anlagen sprechen bei summarischer Prüfung eher gegen als für einen tatsächlichen Leistungsaustausch. Die mit Nachunternehmervertrag umschriebenen Schriftstücke sind inhaltlich bloße Auftragsbestätigungen. Nicht ganz widerspruchsfrei ist dabei, dass bei einer bloßen Auftragsbestätigung auch eine Unterschrift des Nachunternehmers vorhanden ist. Bauvorhaben, Gewerk und Leistung sind wiederum nur grob umrissen beschrieben. Die Vorlage von Unterlagen (Abnahmeprotokolle, Errichtungsprotokolle, sonstige Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger), wie sie die Verträge mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin vorsehen, ist nicht vorgesehen. Die Vereinbarungen entsprechen zudem nicht der tatsächlichen Abrechnungspraxis. Denn anders als in den Nachunternehmerverträgen vorgesehen, wurde monatlich abgerechnet und nicht erst nach Ausführung des Auftrags. Zahlungsziel laut Rechnung waren zudem nur sieben Tage und nicht die in den Aufträgen vorgesehenen 30 Werktage.

51

Die mit Aufmaße bezeichneten Schriftstücke sind undatiert und nicht unterschrieben, sondern enthalten nur den Firmenstempel der Antragstellerin. Ein wirkliches Aufmaß im Sinn einer konkreten Leistungsbeschreibung ist auch diesen Zetteln nicht zu entnehmen. Die Preislisten, auf die in den Nachunternehmerverträgen Bezug genommen wird, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem stimmen teilweise Auftrag und Rechnung nicht überein. Beispielsweise wird mit der Rechnung vom 16. September 2014 (Rg-Nr. 1...5) nicht nur über den Auftrag BV-Straße-8 abgerechnet, sondern zudem über weitere Bauvorhaben. Auch wird anders als in der Auftragsbestätigung nicht über den Gerüstabbau, sondern auch über den Gerüstaufbau abgerechnet.

52

(c) Auch die weiteren Umstände sprechen gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch. So ist auffällig, dass zahlreiche Rechnungen in bar oder per Scheck anstelle einer Überweisung beglichen wurden. Im Geschäftsverkehr sind Barzahlungen in dieser Größenordnung unüblich. Begründet hat die Antragstellerin dies nicht. Auffällig ist zudem, dass bei vielen Rechnungen nur der Nettobetrag beglichen wurde. Auf vielen Barquittungen wurde dann wiederum fälschlicherweise aus diesem eigentlichen Nettobetrag die Umsatzsteuer herausgerechnet und gesondert ausgewiesen. So wurde z. B. die Rechnung der F-GmbH (Rg-Nr. 3...9) mit dem Nettobetrag von 20.000 € zzgl. 3.800 € Umsatzsteuer am 13. Juni 2014 bar beglichen. Gezahlt wurden allerdings nur 20.000 €. Dabei weist die Quittung einen Nettobetrag von 16.806,72 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.193,28 € aus. Diese Ungereimtheiten legen die Vermutung nahe, dass tatsächlich eine Barzahlung nicht erfolgt ist.

53

Auffällig ist ferner, dass die Subunternehmer nacheinander der Antragstellerin immer nur für wenige Monate sonstige Leistungen in Rechnung stellten. Ein Subunternehmer löste den vorherigen vollständig ab, wobei es keine zeitlichen Überschneidungen gab. Abgesehen von der einmonatigen Tätigkeit der G-GmbH, welche gleichsam den Tätigkeitszeitraum der F-GmbH aufteilt, trat ein Subunternehmer nicht wieder als Vertragspartner auf, wie es sonst im Geschäftsverkehr durchaus üblich ist.

54

Auch ist die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit dadurch aufgefallen, dass sie einen Schwarzarbeiter beschäftigte. Gerade in diesem Zusammenhang dienen sogenannte Abdeckrechnungen von Scheinunternehmen dazu, die damit verbundenen Aufwendungen in die Buchführung zu integrieren.

55

Diese Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch nicht durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen der Geschäftsführer der E-GmbH und F-GmbH widerlegen können. Inhaltlich behandeln diese explizit nur das allgemeine Geschäftsgebaren und den Abrechnungsmodus im Gerüstbaugewerbe. Allenfalls implizit ist damit die Aussage verbunden, dass die jeweiligen Subunternehmer auch tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht haben. Damit sind sie im entscheidenden Punkt schon so allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, die konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinrechnungen zu widerlegen.

56

c) Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nicht geboten. Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan.

57

3. Die Antragstellerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 22/07/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine zuvor inaktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), änderte im April 2007 ihren Unternehmen
published on 02/09/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Reinigungsleistungen von der Firma S. S erteilte über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steu
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Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere

1.
die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
2.
eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
3.
den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,
4.
das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
5.
sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,
6.
Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,
7.
dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
8.
sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
9.
erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,
10.
dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
11.
bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
12.
Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.

(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Informationen zählen:

1.
eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdungen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
2.
Informationen über einschlägige und spezifische Gefährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten können, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Treten durch besondere Betriebszustände oder Betriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen angezeigt wird.

(4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.