Finanzgericht Hamburg Beschluss, 24. Juli 2018 - 2 K 24/18

published on 24/07/2018 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 24. Juli 2018 - 2 K 24/18
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 den "zur Zeit als Berichterstatter fungierenden Dr. A" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Richter am Finanzgericht Dr. A nicht der gesetzliche Richter sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts. Zudem sei der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats nicht ordnungsgemäß, weil Dr. B der Geschäftsverteilung ab 1. Februar 2018 nicht zugestimmt habe und auch die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht ordnungsgemäß beurkundet worden sei. Der Senat habe folglich ab 1. Februar 2018 keinen gesetzlichen Richter mehr und habe keinen Berichterstatter und damit auch keinen Einzelvorsitzenden generieren können.

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Auf die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters konnte verzichtet werden, denn der Sachverhalt bedurfte keiner weiteren Aufklärung, weil er sich bereits abschließend aus den Akten ergibt (vgl. z. B. Bundesfinanzhof (BFH) Beschlüsse vom 2. Mai 2001, X B 1/01, BFH/NV 2001, 1289; vom 30. September 1986, VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308; Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 8. März 2006, 3 B 182/05, juris).

Entscheidungsgründe

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II. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls sieht der erkennende Senat ihn als unbegründet an.

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Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet eine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2015 IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575 m. w. N.).

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Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass dafür geben, eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten. Er hat ausschließlich Gründe geltend gemacht, die den zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter betreffen und im Einzelnen ausgeführt, weshalb seiner Auffassung nach der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des 2. Senats formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

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Die Rüge einer fehlerhaften Geschäftsverteilung durch einen Verfahrensbeteiligten ist zwar ohne Einschränkungen möglich, wird allerdings nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur nur dann als begründet angesehen, wenn der Fehler auf unvertretbaren, willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. z. B. BFH Urteil vom 29. Januar 2015, I K 1/14, BFH/NV 2015, 996 m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse § 4 FGO Rz. 26 m. w. N.). Jedenfalls betrifft der behauptete Entzug des gesetzlichen Richters nicht eine mögliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters. Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch einen Richter rechtfertigt grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Wäre der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats tatsächlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und der abgelehnte Richter sähe sich gleichwohl an ihn gebunden, ließe sich aus einem derartigen Verfahrensverstoß nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit schließen. Vielmehr wird gegen derartige für unrichtig gehaltenen Rechtsauffassungen Rechtsschutz durch die dafür vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Richters oder des Spruchkörpers gewährt.

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Auch im Streitfall wird über die Einwendungen gegen den gesetzlichen Richter im Rahmen der gerichtlichen Endentscheidung zu befinden sein.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). Er ergeht gerichtskostengebührenfrei.

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu
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published on 29/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014  13 K 3121/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 29/01/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Ta
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Annotations

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.