Finanzgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2017 - 2 K 215/16
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Raumkosten im Rahmen der Ertragsteuern sowie der Umsatzsteuer.
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Der Kläger erbringt als Einzelunternehmer Dienstleistungen für Film, Fernseh- und Theaterproduktion im Bereich Spezialeffekte. Insbesondere vermietet er diverse Requisiten, darunter auch viele Waffen und ähnliches, an diverse (Film-)Produktionen. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren 2008 bis 2011 gemäß § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten.
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In den Streitjahren unterhielt der Kläger aufgrund eines Gewerberaum-Mietvertrages Werkstatt- und Lagerräume von ca. 149 m² in der X-Straße ... in ... Ab dem ... 1999 bezog er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auf Grundlage eines Mietvertrags über Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke das erste und zweite Obergeschoss in der Y-Straße ... im Haus ... Die Mietfläche beträgt 183,25 m², wobei 122,38 m² auf das erste Obergeschoss sowie 60,87 m² auf das zweite Obergeschoss entfallen. Die Miete betrug im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages ... DM netto inklusive Betriebskosten und exklusive Heizkosten. Ein zusätzlich angemieteter Pkw-Stellplatz war mit ... DM veranschlagt. Umsatzsteuer in Höhe von damals 16 % war mit ... DM ausgewiesen.
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Im zweiten Obergeschoss befinden sich das Schlafzimmer der Kläger, das Jugendzimmer des Sohnes der Kläger sowie ein Vollbad. Das Treppenhaus in diesem Geschoss wird zudem als Regal- und Abstellfläche für private Gegenstände genutzt.
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Durch den Eingang zum ersten Obergeschoss gelangt man zunächst in einen Vorraum mit Garderobe. Von dem dahinterliegenden Raum ist der Eingangsbereich durch eine Wand mit Glasbausteinen abgegrenzt. Durch den einzigen offenen Durchgang des Vorraums gelangt man in einen ca. 31 m² großen Raum, der mit einem großen Schreibtisch für zwei bis teilweise drei Arbeitsplätze ausgestattet ist. In diesem Raum befinden sich zusätzlich Regale sowie weitere Hocker als Sitzgelegenheiten. Von diesem Raum gehen drei Türen ab. Durch eine Tür gelangt man in einen abgeschlossenen Lagerraum von ca. 8 m² Größe, welcher vom Kläger vornehmlich als Waffenlager benutzt wird. Durch eine weitere Tür am Ende des Raumes gelangt man in einen weiteren als Werkstatt bzw. Lager genutzten Raum. Durch eine weitere Tür gelangt man in einen offenen Wohnbereich mit integrierter Küchenzeile. Neben der Küchenzeile befinden sich in dem Raum ein Tisch für bis zu acht Personen sowie ein Tresen. Ausgestattet ist der Wohnbereich zudem mit einem Ecksofa, einem Fernseher und Regalflächen. Von diesem Wohnbereich gelangt man durch einen weiteren Durchgang in einen kleinen Flur bzw. einen Treppenaufgang. Von diesem gehen nach links ein Gäste-WC sowie ein Vorratsraum ab, in dem sich ein Kühlschrank sowie eine Waschmaschine mit Trockner befinden. Die beiden Lager-bzw. Werkstatträume machen ca. 20 m², mithin 11 % der angemieteten Gesamtfläche aus.
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Die Klägerin war (teilweise) in den Streitjahren für 12 Stunden wöchentlich beim Kläger angestellt und arbeitete vor allem im Büroraum. Daneben war ab dem ... 2008 bis Mitte 2010 ein weiterer Mitarbeiter in Vollzeit beim Kläger angestellt, der teilweise ebenfalls im Büroraum arbeitete.
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Für die Jahre 2008 bis 2010 gingen die Kläger hinsichtlich der angemieteten Räume in der Y-Straße ... von einer betrieblichen Nutzung i. H. v. 62 % aus und machten die von ihnen ermittelten Raumkosten in entsprechender Höhe als Betriebsausgabe bzw. die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer im Rahmen ihrer Steuererklärungen geltend. Entsprechend dieser Erklärungen wurden sie zunächst veranlagt.
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Gemäß der Prüfungsanordnung vom 22. Oktober 2012 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung hinsichtlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 durch.
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Im Rahmen der Prüfung bemängelte die Prüferin den Ansatz der Raumkosten für die Y-Straße. Eine betriebliche Veranlassung ergebe sich aus ihrer Sicht nur für den Werkraum bzw. das Lager. Der als Büro genutzte Raum sei gegebenenfalls ein häusliches Arbeitszimmer, als sogenanntes Durchgangszimmer jedoch letztlich nicht steuerlich anzuerkennen.
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Mit Schreiben vom 18. März 2013 nahm die Bevollmächtigte der Klägerin dazu Stellung: Büroraum, Lagerraum, Werkraum, Gästetoilette und Abstellraum seien betrieblich genutzt worden. Der Besprechungs-/Küchenraum sei betrieblich und privat genutzt worden. Bei dem Büroraum handelt es sich nicht um ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, da im Prüfungszeitraum bis zu zwei Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Eine Mitarbeiterin sei hauptsächlich im Büro tätig, ein weiterer Mitarbeiter nur gelegentlich im Büro. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen sei eine Aufteilung zulässig. Da der Besprechungsraum 40,66 m² groß sei, könne ein Anteil von 20,66 m² der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden. Denn dieser Raum werde hauptsächlich als Wartebereich für Ausleihkunden, für Mitarbeiter-, Regie- und Requisitenbesprechungen, Video- und DVD-Sichtungen mit Regisseuren und anderen verantwortlichen Personen, Anproben der MEK-Ausrüstungen sowie zur Vorbereitung von Filmblut und die Reinigung von Waffen und Requisiten genutzt. Nun in diesem Raum sei ein Warmwasseranschluss vorhanden. Die Privatnutzung in diesem Raum sei nur zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr möglich. Sie, die Klägerin, habe ein Wochenendhaus, das regelmäßig von der Familie genutzt werde. Dort befände sich auch ein Großteil des Freundes- und Familienkreises. Privatbesucher würden in der Y-Straße nicht empfangen. Der Sohn müsse sich immer auswärts verabreden, da die Waffen dort gelagert würden. Ausgehend davon sei zu 55,69 % eine betriebliche Veranlassung mithin ein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug gegeben.
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Dieser Darstellung folgt die Betriebsprüferin nicht, sondern gelangte in ihrem Betriebsprüfungsbericht vom 12. Juni 2013 zu dem Ergebnis, dass nur Werk- und Lagerraum (11 % der angemieteten Fläche) sowie die Kosten für den angemieteten Stellplatz als betriebliche Räume anzuerkennen seien. Bezüglich der übrigen Räume fehle es an einer klaren und eindeutigen Trennung zwischen privaten und betrieblichen Bereichen. Ausgehend vom von den Klägern eingereichten Zahlenmaterial ermittelte sie folgenden Korrekturbedarf:
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2008
2009
2010
Nettoraummiete
... €
... €
... €
11%
... €
... €
... €
Stellplatz
... €
... €
- €
BA nach Bp
... €
... €
... €
BA vor Bp
... €
... €
... €
Entnahme nach BP
... €
... €
... €
Vorsteuern
... €
... €
... €
11%
... €
... €
... €
Stellplatz
... €
... €
- €
Nach BP
... €
... €
... €
Vor BP
... €
... €
... €
Entnahme nach Bp
... €
... €
... €
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Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 ergänzten die Kläger ihren Vortrag. Die betriebliche Berücksichtigung von nur 11 % der Raumkosten sei nicht hinnehmbar. Die private Nutzung betrage lediglich 44 %. Eine klare und eindeutige Trennung zwischen privaten und betrieblichen Bereichen sei auch durch Umbau der Immobilie nicht möglich. Wichtig für die Anmietung der Immobilie sei die Kundennähe gewesen. Für die Filmbranche sei eine 24-stündige Erreichbarkeit und Arbeitszeit erforderlich. Dies lasse sich nur darstellen, wenn die betrieblichen und privaten Räume eng miteinander verbunden seien. So habe sich mit Umzug in die Y-Straße die Auftragslage deutlich verbessert. Es handele sich um eine Gewerbeimmobilie, die teilweise auch privat genutzt werde. Auf die Rechtsprechung zum Durchgangszimmer könne nicht verwiesen werden. Diese stehen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Büro.
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Diesem Vortrag folgte der Beklagte nicht und erließ auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichts unter dem Datum vom 28. August 2013 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Einkommensteuer.
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Am 26. September 2013 legten die Kläger gegen diese Änderungsbescheide für 2008 bis 2010 Einspruch ein. Die Raumkosten seien zu 55,69 % betrieblich veranlasst und entsprechend zu berücksichtigen.
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Am 25. Oktober 2013 reichten die Kläger die Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 ein. Die Umsatzsteuerjahreserklärung wurde zunächst ohne Abweichung verarbeitet. Auf Nachfrage teilten die Kläger mit, dass sie entsprechend der dem Beklagten eingereichten Finanzbuchhaltungs-Konten in den entsprechenden Erklärungen hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs bzw. der Vorsteuer die Miete für die Y-Straße i. H. v. 55,69 % berücksichtigt hätten.
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Auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsprüfung berücksichtige der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerveranlagung 2011 die Raumkosten lediglich i. H. v. 11 %. Ebenso erließ er einen Bescheid für 2011 über Umsatzsteuer, mit welchem er die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Umsatzsteuerjahreserklärung änderte. Die entsprechenden Bescheide ergingen am 20. Februar 2014. Statt eines erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb i. H. v. ... € setzte der Beklagte einen Gewinn i. H. v. ... € an. Die anzuerkennenden Vorsteuerbeträge kürzte er um ... € auf ... €.
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Gegen diese Bescheide für 2011 legten die Kläger am 13. März 2014 Einspruch ein. Zu Begründung verwiesen sie auf das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Bescheide für 2008 bis 2010.
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Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 nahm der Beklagte zu den Einsprüchen Stellung. Insbesondere verwies er auf diverse Unstimmigkeiten bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils und kündigte an, im Falle einer Einspruchsentscheidung die entsprechenden Bescheide verbösern zu wollen.
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Im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Frage der Aufteilung von Raumkosten ruhte das Einspruchsverfahren zunächst. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (GrS 1/14) vom 27. Juli 2015 nahm der Beklagte das Verfahren wieder auf.
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Am 29. Juni 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags sowie der Umsatzsteuer für die Streitjahre und hinsichtlich beider Kläger eine ablehnende Einspruchsentscheidung bezogen auf die Einkommensteuer. Dabei ermittelte er auf Grundlage des klägerseits eingereichten Zahlenmaterials für 2011 Nettoraumkosten i. H. v. ... € zuzüglich Umsatzsteuer i. H. v. ... Euro. Von diesen brachte er 11 % zum Ansatz. Für 2011 sah er von einer Minderung des Gewinns um ca. ... € ab, da die steuerliche Auswirkung nur zwei Euro betrage. Die Umsatzsteuer erhöhte er für 2011 von ... € auf ... €. Den Gewerbesteuermessbetrag setzte er auf ... € um drei Euro niedriger fest.
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Zu Begründung führte der Beklagte aus, nur 11 % der Gesamtaufwendungen für die Raumkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Dies ergebe sich vor allem auf Grundlage der Entscheidung des Großen Senats vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14), in welchem der BFH grundlegend Ausführung zur häuslichen Betriebsstätte bzw. zum häuslichen Arbeitszimmer gemacht habe. Danach handele es sich bei dem ersten Obergeschoss der angemieteten Immobilie nicht um eine häusliche Betriebsstätte. Eine solche liege nur vor, wenn sich die Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht zugehörig darstellten. Dies sei nicht anzunehmen, da die Kläger zusammen mit ihrem Sohn die gesamten Räumlichkeiten bewohnten und sie somit nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzten.
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Auch eine Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer komme nicht in Betracht. Insbesondere sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH geklärt, dass die Abzugsfähigkeit nur dann in Betracht komme, wenn die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden. Nicht nur untergeordnete private Mitnutzung führe zur Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen. Aus diesen Grundsätzen folge, dass die Aufwendungen für den Wohnraum mit Küche sowie die sonstigen Nebenräume, wie Abstellkammer/Hauswirtschaftsraum sowie das Gäste-WC als auch die verbindenden Flure und der Eingangsbereich wegen nicht unerheblicher privater Mitnutzung nicht abziehbar seien. Eine private Mitnutzung ergebe sich schon aus der Lebenserfahrung für einen Dreipersonenhaushalt, dem im zweiten Obergeschoss lediglich ein Schlafzimmer und ein Kinderzimmer sowie ein Bad zur Verfügung stehe. Auch bei unterstellter beruflicher Mitnutzung komme eine Aufteilung der Aufwendungen nicht in Betracht. Im Übrigen gingen die Kläger bei dem Wohnraum und der Küche selbst von einer 50-prozentigen privaten Mitnutzung aus. Unerheblich sei insoweit, dass eine Gewerbeimmobilie angemietet worden sei. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung seien die tatsächlichen Lebensumstände.
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Auch die Aufwendungen für den Büroraum seien nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich zwar um ein häusliches Arbeitszimmer, da es in die private Wohnsphäre eingebunden sei, eine büromäßige Ausstattung aufweise und damit vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene. Die Einbindung in die Wohnung entfalle auch nicht durch die Nutzung des Büros durch Angestellte, insbesondere hauptsächlich durch die Nutzung durch die Klägerin, oder den Empfang von Kunden. Die Aufwendungen könnten aber deswegen nicht anerkannt werden, da es sich um ein Durchgangszimmer handele, so dass eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung grundsätzlich anzunehmen sei. Das Zimmer müsse durchquert werden, um sämtliche andere, privatgenutzte Räume der Wohnung zu erreichen.
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Am 1. August 2016 haben die Kläger Klage erhoben, mit welcher sie die Berücksichtigung der Raumkosten für das erste Obergeschoss in der Y-Straße (66,78 % der gesamten Raumkosten) begehren.
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Bei den Räumen im ersten Obergeschoss handele es sich um betriebliche Räume mit Publikumsverkehr, mithin um eine Betriebsstätte. Alle im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer bemühten Rechtsgrundsätze des Beklagten, z. B. zum Durchgangszimmer, seien mithin nicht anwendbar. Dies gelte auch für die Teilfläche "Büro". Zwar stünden dort zwei Schreibtische, jedoch würden neben Bürotätigkeiten hier auch Kunden empfangen und Leihobjekte ausgegeben. Auch der Raum mit Warte- und Besprechungsbereich sei ein Raum mit Publikumsverkehr. Insbesondere bei Aushändigung von Waffen würden die Kunden als Sicherheitsmaßnahme zunächst in den Wartebereich gebeten, während die Waffen aus dem Lagerraum geholt würden. Auch würden Spezialeffekte für viele Produktionen geliefert. Requisiten und Demo-Tapes würden regelmäßig den Verantwortlichen vorgeführt. Zu solchen Terminen erschienen teilweise bis zu acht Personen. Es handele sich nicht um eine Arbeitsecke, sondern um eine Küchenecke in einer Betriebsstätte. Der weitere Nebenraum sowie das Gäste-WC seien ebenfalls betriebliche Räume. Waschmaschine und Trockner seien im erheblichen Umfang für die Reinigung der im Verleih befindlichen Kostüme verwandt worden. Filmblut lagere im dort vorhandenen Kühlschrank. Er, der Kläger, habe zuvor nur ein Arbeitszimmer gehabt. Wegen zunehmenden Platzbedarfs seien die Räume in der Y-Straße angemietet worden. Feste Arbeitszeiten habe er nicht, sondern stünde seinen Kunden 24 Stunden täglich zur Verfügung. Dies lasse sich nur darstellen, wenn die betrieblichen und privaten Räume miteinander verbunden seien. Die Verbindung sei eine betriebliche Notwendigkeit. Unerheblich sei, dass in der X-Straße weitere Lagerräume vorhanden gewesen seien. Das Verleihgeschäft für Waffen und Requisiten laufe ausschließlich über die Y-Straße.
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Im Übrigen stelle der Beklagte lediglich Vermutungen an. Dieses gelte z. B. für die private Nutzung des Gäste-WCs sowie das Abhalten von Regiebesprechungen am Drehort selbst bzw. den Transport der Gegenstände durch ihn, den Kläger, anstelle einer Abholung durch den Kunden.
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Auf die Entscheidung des Großen Senats und genannte BFH-Urteile zu mangelnden Teilbarkeit von Räumen könne sich der Beklagte nicht berufen. Im Gegensatz zu den entschiedenen Fällen überwiege vorliegend die betriebliche Nutzung. Damit seien Betriebsausgaben in vollem Umfang gegeben.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Bescheide für 2008, 2009 und 2010 vom 28. August 2013 sowie die Bescheide für 2011 vom 20. Februar 2014 über Einkommensteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Juni 2016 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Raumkosten für die Anmietung in der Y-Straße sowie darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 66,78 % der gesamten Nettomietaufwendungen einschließlich Nebenkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide für 2008, 2009 und 2010 vom 28. August 2013 sowie die Bescheide für 2011 vom 20. Februar 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Umsatzsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2016 dergestalt zu ändern, dass beim Gewerbeertrag Raumkosten für die Anmietung in der Y-Straße in Höhe von 66,78 % der gesamten Nettomietaufwendungen einschließlich Nebenkosten als Betriebsausgaben bzw. 66,78 % der darauf entfallenden Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Bescheide seien rechtmäßig. Die Entscheidung des Großen Senats zum Az. GrS 1/14 habe seine Rechtsansicht bestätigt. Aufwendungen für ein in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebundenen Raums, der in mehr als nur untergeordnetem Umfang auch privat genutzt werde, sei nicht abziehbar. Abzustellen sei dabei auf die tatsächliche Nutzung, nicht auf den abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberaum. Der Kläger habe zunächst seinen Betrieb aus einem häuslichen Arbeitszimmer heraus geleitet. Mit der Anmietung der Räume in der Y-Straße habe er auch im Hinblick auf seinen im Jahr 19... geborenen Sohn Beruf und Familie besser verbinden können. Dies gelte auch für die im Betrieb mitbeschäftigte Klägerin. Die angemieteten Räume seien tatsächlich überwiegend privat genutzt worden, insbesondere die großzügige Wohnküche mit Sofa und Fernseher. Auch bei dem Gäste-WC sei von einer Mitnutzung durch die Familienangehörigen auszugehen. Gleiches gelte für den Wirtschaftsraum mit Waschmaschine und Trockner sowie Flure. Wenn der Kläger sich für eine Verzahnung von Wohnen und Arbeiten entschieden habe, müsse er auch die damit verbundenen steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen. Auch die Mitnutzung des Wohnzimmers als Besprechungsraum für Kunden löse dieses nicht aus der häuslichen Sphäre heraus. Auch seien diese Räume nicht entsprechend separiert. Auch das Büro sei nicht klar räumlich abgetrennt, da es sich um ein Durchgangszimmer handele.
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Im Erörterungstermin vom 5. Oktober 2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin am 5. Oktober 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 FGO) und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Bescheide für 2008 bis 2011 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag (dazu unter 1.) sowie die Umsatzsteuer (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat der Beklagte die Aufwendungen zur Anmietung der Räumlichkeiten in der Y-Straße nur i. H. v. 11 % zum Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zugelassen.
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1. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre die geltend gemachten Raumkosten für die Y-Straße zutreffend lediglich i. H .v. 11 % bei der Gewinnermittlung - bzw. gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags - berücksichtigt.
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a) Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).
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Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen, die privat veranlasst sind. § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG regelt dies explizit für Beträge, die der Steuerpflichtige für seinen Haushalt aufwendet. Dazu gehören gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
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Für die Abgrenzung, welcher dieser beiden Sphären Aufwendungen für angemietete Räume zuzuordnen sind, sind folgende Grundsätze zu beachten. Insbesondere ist für die Berücksichtigung von Raumkosten als Betriebsausgaben grundsätzlich jeder abgeschlossene Raum individuell zu beurteilen (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, BStBl II 2016, 611).
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aa) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
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Häusliches Arbeitszimmer ist dabei ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Er ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (vgl. BFH-Beschluss BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).
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In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350 und vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428). Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).
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Ein im (auch) selbst genutzten Ein- oder Mehrfamilienhaus gelegenes Büro kann jedoch dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Einbindung des Raumes in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Derartige Gründe sind allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für Beratungsgespräche nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale Büroeinheit auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 und vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; FG Köln, Urteil vom 15. April 2015 2 K 510/11, juris; BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677, für Teilzeitkraft und abgetrennte Räumlichkeiten).
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Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG überdies nachweisbar (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265). Dementsprechend hat der BFH im Anschluss daran den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).
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bb) Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt nicht, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum des Steuerpflichtigen über ein betriebsstättenähnliches Gepräge verfügt. Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können vielmehr unbeschränkt als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, wenn sich der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, im Anschluss daran BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 X B 33/17, BFH/NV 2017, 1170). Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt zwar der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums (z. B. als Werkstatt, Notfallpraxis, Tonstudio) und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BStBl II 2017, 163). Jedoch hat der BFH im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom 27. Juli 2015 klargestellt, dass auch bei einem solch betrieblich genutzten Raum in der häuslichen Sphäre der Betriebsausgabenabzug im Falle einer nicht nur untergeordneten tatsächlichen privaten Mitbenutzung ausscheidet (BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 24/12, BStBl II 2016, 884).
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Hinsichtlich der Zugänglichkeit durch dritte Personen erlangt einen in die häusliche Sphäre eingebundener Raum nur dann den Charakter einer Betriebsstätte, wenn der Steuerpflichtige diesen nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gewidmet hat (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 X B 23/17, BFH/NV 2017, 1170). Erforderlich ist dafür eine entsprechende bauliche Abgrenzung der Betriebsräume. Dabei hat es der BFH selbst im Falle einer Notfallpraxis eine Arztes für schädlich gehalten, wenn ein Besucher erst einen dem Privatbereich zuzuordnenden Flur oder eine Diele durchqueren muss (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203). Dies gilt erst recht für ein Büro, das dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BStBl II 2017, 163, sowie BFH-Urteil vom 20. November 2003 XI R 3/02, BStBl II 2005, 203, wonach die Bestimmung für den Publikumsverkehr voraussetzt, dass die Räume über einen eigenen Eingangsbereich verfügen, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzen und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist).
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cc) Wenn ein Steuerpflichtiger einen Raum seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Küche, Flur, WC) nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein häusliches Arbeitszimmer handelt (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, BStBl II 2016, 611), als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2016 X B 14/16, BFH/NV 2016, 1552).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Berücksichtigung von Raumkosten, soweit sie nicht auf die zwischen den Beteiligten unstreitig anzuerkennenden zwei Werkstatt-/Lagerräume (20 m²/11 % der Gesamtfläche) entfallen, nicht in Betracht.
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aa) Dies gilt zum einen für den klägerseits als Besprechungsraum mit Küchenzeile bezeichneten Raum. Bei diesem Raum handelt es sich aufgrund seiner Ausstattungsmerkmale mit einer offenen Küchenzeile, einem Tresen, einem zentralen Tisch mit acht Sitzgelegenheiten, einem Ecksofa und einem Fernseher als prägende Möbelstücke bereits nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
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Auch eine Berücksichtigung als eine der häuslichen Sphäre angegliederte Betriebsstätte kommt nicht in Betracht. Der Raum verfügt bereits nicht über ein betriebsstättenähnliches Gepräge. Er ist bereits nicht dergestalt ausgestattet, dass sich daraus jegliche private Mitnutzung ausschließen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265). Das Gegenteil ist der Fall. Die beschriebenen Ausstattungsmerkmale sind gerade prägend für ein typisches Wohnzimmer mit angegliedertem offenen Küchen- und Essbereich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kläger diese Räumlichkeiten auch für berufliche Zwecke genutzt haben, indem sie ihn als Wartebereich für ihre Kunden bzw. zur filmischen Präsentation von Arbeitsproben sowie für Besprechungen nutzten.
- 53
Aus der häuslichen Sphäre ist dieser Raum auch nicht deswegen herausgelöst, weil die Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dieser Raum entgegen den in der Rechtsbrechung gestellten Anforderungen nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht für einen intensiven Publikumsverkehr gewidmet wurde. Neben der Ausstattung, die für ein Wohnzimmer spricht, ist insoweit auch von Bedeutung, dass dieser Raum von den übrigen Räumen baulich nicht abgetrennt ist. So gelangen Besucher in diesen Raum erst durch Durchschreiten eines Eingangsbereichs und des Büroraumes. Der Eingangsbereich ist der einzige Eingang auch zum zweiten Obergeschoss. Der Eingangsbereich enthält neben einer Garderobe für Besucher auch die private Garderobe der Familienmitglieder. Letztere müssen diesen Eingangsbereich zwingend durchschreiten, wenn sie in die Privaträume im zweiten Obergeschoss gelangen wollen. Ebenso Durchschreiten müssen sie den Besprechungsraum mit Küchenzeile selbst.
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Überdies haben die Kläger sowohl im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als auch nochmals im Erörterungstermin die nicht unerhebliche private Mitnutzung dieses einzigen im Mietobjekt vorhandenen Wohn- und Küchenbereichs zugestanden. Diese nicht unerhebliche Mitbenutzung spricht jedoch auch bei Annahme einer häuslichen Betriebsstätte gegen die Berücksichtigung von Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 24/12, BStBl II 2016, 884).
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bb) Auch Aufwendungen, soweit sie auf den von den Beteiligten als Büro bezeichneten Raum entfallen, sind nach den dargestellten Grundsätzen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
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Bei Gesamtwürdigung der Umstände spricht vieles dafür, dass es sich bei diesem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG handelt. Aufgrund seiner Lage zwischen Eingangsbereich mit dem einzigen Durchgang zum Wohn- und Küchenbereich sowie dem Treppenhaus zum zweiten Obergeschoss ist er in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden. Auch dürfte er bei Würdigung des klägerischen Vortrags im Erörterungstermin am 5. Oktober 2017 vornehmlich der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten gedient haben. So hat der Kläger selbst eingeräumt, dass in diesen Räumlichkeiten zeitweise an der Erstellung eines Onlinekataloges gearbeitet wurde. Auch hat er dargetan, von diesem Büroraum aus jegliche Ausleihtätigkeit organisiert und verwaltet zu haben. Auch weist der Raum aufgrund der zentral positionierten Schreibtische mit zwei bis drei Arbeitsplätzen die entsprechende büromäßige Ausstattung auf.
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Den Charakter als Arbeitszimmer verliert dieser Raum auch nicht dadurch, dass er nach außen erkennbar für einen intensiven und dauernden Publikumsverkehr gewidmet wurde und mithin die Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass sie glaubhaft vorgetragen haben, je nach Geschäftsanfall beizeiten auch mehrere Kunden täglich in den Räumen empfangen und Leihgegenstände ausgehändigt bzw. zurückgenommen zu haben, da nahezu ihre gesamte Tätigkeit von diesen Räumlichkeiten aus abgewickelt worden sei. Wiederum ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dieser Raum baulich nicht hinreichend von der häuslichen Sphäre getrennt ist. So gelangt man in dieses Büro wiederum nur nach Durchschreiten des gemischtgenutzten Eingangsbereichs. Die zentrale Trennwand dieses Eingangsbereichs zu dem Bürobereich besteht aus Glasbausteinen. Daneben findet sich ein offener Durchgang. Zudem muss der Büroraum von den Familienmitgliedern durchschritten werden, um in jedwede andere Räume, sei es den Wohn- und Küchenbereich, seien es die Schlafräume und das Hauptbad im zweiten Obergeschoss, zu gelangen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn man dem klägerischen Vortrag Beachtung schenkt, vor allem bei der Aushändigung und der Rücknahme von Waffen insbesondere dem Sohn das Betreten bzw. Verlassen der Wohnung untersagt und gegebenenfalls die Haustür abgeschlossen zu haben. Eine dauerhafte bauliche Trennung von der häuslichen Sphäre wird dadurch nicht erreicht.
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Aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt der Büroraum auch nicht deswegen heraus, weil er auch von dritten, nicht Familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BStBl II 2005, 203). Der Kläger hat vorgetragen, dass zumindest für eine bestimmte Zeit in den Streitjahren sein Angestellter auch zu einem gewissen Umfang in dem Büroraum tätig gewesen sei, insbesondere dort eigenständig den von ihm angedachten Onlinekatalog entwickelt habe. Auch seien immer wieder Kunden oder Subunternehmer in diesem Raum tätig gewesen. Dieser Vortrag - als zutreffend unterstellt - führt allerdings bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung auch der sonstigen Umstände nicht zu einem herauslösen dieses Raums aus der häuslichen Sphäre. Wiederum Berücksichtigung finden muss die Tatsache, dass der Büroraum der zentrale Verbindungsraum zwischen dem einzigen Ausgang und den privat genutzten Räumlichkeiten ist, so dass er zwangsweise in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird.
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Diese Eigenschaft als Verbindungsraum mit der einhergehenden nicht unerheblichen privaten Mitnutzung durch alle Familienangehörigen spricht letztlich entscheidend gegen die Berücksichtigung entsprechender Betriebsausgaben. Denn sie gilt unabhängig davon, ob der Büroraum als häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte angesehen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265 sowie BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 24/12, BStBl II 2016, 884).
- 60
cc) Auch die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Nebenräume wie Flure, Gäste-WC sowie die Abstellkammer mit Waschmaschine und Kühlschrank kommt vor dem Hintergrund der klägerseits insbesondere im Erörterungstermin vom 5. Oktober 2017 eingeräumten privaten Mitnutzung nicht in Betracht.
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2. Auch die vom Kläger angegriffenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen diesen nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die auf den Nettomietzins entfallende, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nur insoweit zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zugelassen, soweit sie anteilig auf die zwei Werkstatt- bzw. Lagerräume entfallen. Ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug scheitert daran, dass der Kläger die Räume insoweit nicht für sein Unternehmen angemietet hat.
- 62
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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III. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.
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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.