Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Feb. 2016 - 2 K 170/13

bei uns veröffentlicht am06.02.2016

Tatbestand

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Streitig ist die Berücksichtigung eines Darlehensverlusts und von Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in den Streitjahren 2008 und 2010 an verschiedenen Standorten Kanzleien betrieb; ... In den Streitjahren gehörten ihr ... Gesellschafter an, u. a. Dr. A, der Beigeladene betreffend das Streitjahr 2008 und Kläger betreffend das Streitjahr 2010 --im Folgenden Dr. A--, B, Dr. C, D, dessen Beteiligung zwischen 2005 und Mitte 2009 ruhte, und bis 2005 E, ... Die Gewinnverteilung erfolgte nach Kostenstellen auf die Gesellschafter an den jeweiligen Standorten; Dr. A hielt insgesamt einen Stimmanteil von 37 % und einen Gewinnanteil von 84 % an der Kostenstelle F.

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Neben der Klägerin gehörte zu den G-Unternehmen u. a. die H GmbH sowie die J GmbH, in beiden Gesellschaften war der Zeuge K Geschäftsführer und Dr. A Beirat.

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Seit 2002 war die L AG (später umbenannt in M AG) Mandantin der Klägerin; sie war eine Beteiligungsgesellschaft und Teil der sog. L-Gruppe, die über ein umfangreiches Beteiligungsportfolio verfügte (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 29. August 2014). Hierzu gehörten u. a. Beteiligungen an der N AG (50 %), der O AG (100 %), der P AG (100 %) und der Q AG (100 %) sowie an deren Tochter- und Enkelgesellschaften, u. a. der R GmbH und der S AG. Am Kapital der L AG war mit 25,71 % die T AG (T AG) beteiligt, eine mittelbare Beteiligung hielten D zusammen mit B über die U GmbH (U) in Höhe von knapp unter 25 %, 51,14 % befanden sich in Streubesitz. Vorstände waren D und der Zeuge V, Aufsichtsratsvorsitzender war E (bis 22. September 2008 stellvertretend neben Prof. W). Einige der Tochter- und Enkelgesellschaften gehörten seit 2002 ebenfalls zu den Mandanten der Klägerin, ferner zählten die T AG ab 2008 sowie die X AG zu den Mandanten aus der L-Gruppe (s. Einzelheiten gem. Anlage K 5-2). Vorstand der T AG war der Zeuge K, ihr Aussichtsratsvorsitzender war E, dem Aufsichtsrat gehörte bis Ende 2007 auch Dr. C an. Alleinige Anteilseignerin der T AG war seit dem 23. November 2007 die Y GmbH (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. August 2014), deren Geschäftsführer seit Januar 2008 ebenfalls K war. Aufsichtsrat der X AG war vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 Dr. A.

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Die T AG wies in ihrer Bilanz per 31. Dezember 2008 Beteiligungen in Höhe von ... EUR an der L AG und in Höhe von ... EUR an der X AG aus (Anlage 1 Seite 12).

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Die L AG hatte 2005 Inhaber- und Schuldverschreibungen mit einem Nennwert von ... Mio. EUR emittiert, die vorwiegend über das ... X AG, später umbenannt in Z AG und seit ... 2010 in Insolvenz, vertrieben wurden. Im Spätsommer des Streitjahres 2008 plante die L AG die Emission weiterer Inhaberschuldverschreibungen mit einem Nennwert von bis zu ... Mio. EUR.

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Mit Vertrag vom 27./29. Juni 2007 hatte die AA Beteiligungsgesellschaft mbH (AA Beteiligungsgesellschaft) von der T AG ... Million auf den Inhaber lautende Stammaktien der X AG zum Preis von ... Mio. EUR erworben. Zugleich war ihr eine Put-Option dahingehend eingeräumt worden, die Aktien zum ... 2008 zurück zu verkaufen. Die Forderung gegen die T AG war durch Verpfändung von ... Millionen Stückaktien der L AG sowie eine Garantie von D über ... EUR gesichert. Die AA Beteiligungsgesellschaft machte mit Erklärung vom 17. Juni 2008 von ihrer Put-Option Gebrauch. Die T AG leistete zum vereinbarten Zeitpunkt keine Zahlungen. Unter dem 2. Juli 2008 kam es stattdessen zu einem Forderungskaufvertrag zwischen der AA Beteiligungsgesellschaft als Verkäuferin und der in der ... ansässigen BB AG (2009 umfirmiert in CC AG) als Käuferin, mit dem die Rechte und Forderungen, insbesondere die Forderung aus der Put-Option zu einem Kaufpreis von ... Mio. EUR einschließlich der Sicherheiten übertragen wurden. Anteilseigner der BB AG war und ist Dr. A, bis 2009 war mit einem Anteil von 22 % die zwischenzeitlich per 31. Dezember 2011 aus der Klägerin ausgeschiedene Partnerin DD beteiligt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich unter der Adresse XX-Straße in EE, außer den beiden Verwaltungsräten KK und LL verfügte die Gesellschaft nicht über weiteres Personal.

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Den Kaufpreis in Höhe von ... Mio. EUR hatte Dr. A der BB AG zur Verfügung gestellt, und zwar mittels ... EUR Eigenkapital aus einem Kontokorrentkredit gemäß Vertrag vom 30. Juni 2008 mit dem Bankhaus FF (Anlage K 3-1) sowie der Weiterleitung eines persönlich ebenfalls bei dem Bankhaus FF aufgenommen Darlehens über ... Mio. EUR (Anlage K 3-1). Das Darlehen war bis zum 20. Dezember 2008 zu tilgen; als Verwendungszweck wurde "Gewährung eines Darlehens an die BB AG zu Finanzierung von deren Forderungskauf in Sachen AA Beteiligungsgesellschaft / T AG" genannt. Dr. A verzichtete sodann gegenüber der BB AG ausdrücklich auf die Rückzahlung von ... Mio. EUR, sofern sie keine entsprechenden Mittelrückflüsse aus den angekauften Forderungen erziele, ggfs. entstehende Verluste trage er höchstpersönlich und alleine (Anlage K 4-1).

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Am ... 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T AG und am ... 2012 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der (ehemaligen) L AG eröffnet.

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Mit der 2010 beim Beklagten eingereichten Feststellungserklärung für das Streitjahr 2008 machte die Klägerin Sonderbetriebsausgaben von Dr. A in Höhe von ... Mio. EUR mit dem Hinweis "Unterstützung L, Sicherung Honorarvolumen" geltend. Mit Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 7. Mai 2010 ließ der Beklagte diese Sonderbetriebsausgaben unberücksichtigt; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2010, den der Beklagte als Änderungsantrag deutete, erläuterte die Klägerin den begehrten Sonderausgabenabzug wie folgt:

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Das erzielte Honorarvolumen mit der L-Gruppe habe deutlich über ... Mio. EUR gelegen und damit für die Kanzlei eine sehr wesentliche Größe dargestellt. 2008 sei die Gruppe aufgrund der Finanzkrise ins Wanken geraten, eine prospektierte Anleihe habe nicht mehr platziert werden können. Eine fällige Forderung der AA Beteiligungsgesellschaft gegen die T AG über ... Mio. EUR, für die die L AG eine Bürgschaft übernommen habe, habe nicht gezahlt werden können. Damit habe die gesamte Gruppe auf dem Spiel gestanden. Die Verhandlungen mit der AA Beteiligungsgesellschaft seien zäh gewesen, diese habe den Kredit nicht prolongieren und das Ende der Krise nicht abwarten wollen. Als letzte Lösung habe sich ein Verzicht der AA Beteiligungsgesellschaft auf einen Betrag von ... Mio. EUR und ein Verkauf der Gesamtforderung zu einem Preis von ... Mio. EUR abgezeichnet. Um den Kollaps des größten Mandats zu verhindern, habe sich Dr. A schweren Herzens entschlossen, die Forderung zu kaufen, und zwar finanziert durch ... EUR Eigenkapital und einen kurzfristigen Kredit der FF Bank. Abgewickelt worden sei die Transaktion über die BB AG, weil die AA Beteiligungsgesellschaft die Forderung nicht persönlich an Dr. A habe verkaufen wollen. Der Sprecher der Geschäftsführung der AA Beteiligungsgesellschaft, Prof. W, sei vormals Aussichtsratsvorsitzender der L-Gruppe gewesen und habe sich im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden mit der L-Gruppe, sowie mit ihr, der Klägerin, und ihren Gesellschaftern überworfen. Schließlich habe sich die AA Beteiligungsgesellschaft bereit erklärt, Forderung und Aktien an die BB AG zu verkaufen. Diese Gesellschaft sei akzeptiert worden, weil sie nicht in wirtschaftlicher, personeller oder sonstiger Weise im Lager der T AG, der L-Gruppe oder in ihrem, der Klägerin, Lager gestanden habe.

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Dieser Gesellschaft habe Dr. A den Kaufpreis von ... Mio. EUR zinslos zur Verfügung gestellt. Der Betrag sei nur unter der Bedingung zurückzuzahlen gewesen, dass die Zahlungen der T AG an die BB AG ausgereicht hätten, um diese Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Letztendlich sei die T AG dann doch in Insolvenz gefallen und das Geld verloren gewesen.

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Da dieses Engagement ausschließlich dem Erhalt der stärksten Mandantengruppe gedient habe, führe der Verlust zu Sonderbetriebsausgaben. Zum Nachweis legte die Klägerin u. a. ein Schreiben der T AG vom 19. Juni 2008 an Dr. A mit der Bitte um Erwerb der Forderung vor (Anlage K 1-1) sowie ein Schreiben von Dr. A an die BB AG vom 23. Juni 2008 mit der Bitte, den Forderungskauf über diese Gesellschaft abzuwickeln. Zugleich erhöhte die Klägerin die bisher geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben um den Eigenkapitalanteil von ... EUR sowie Zinsen und Gebühren für das Darlehen in Höhe von ... EUR.

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Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte der Beklagte die Änderung des Feststellungsbescheides ab. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 8. November 2010, der erfolglos blieb. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2013 hat die Klägerin am 1. Juli 2013 Klage erhoben (2 K 170/13). In diesem Verfahren ist Dr. A mit Beschluss vom 6. November 2015 notwendig beigeladen worden.

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Nachdem für das Streitjahr 2010 zunächst ein Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2013 erklärungsgemäß ergangen war, erließ der Beklagte unter dem 20. Februar 2014 einen geänderten Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung, mit dem er u. a. die geltend gemachten Darlehenszinsen im Zusammenhang mit dem L-Vorgang als Sonderbetriebsausgaben von Dr. A in Höhe von ... EUR "aufgrund des für 2008 laufenden Klageverfahrens" unberücksichtigt ließ. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 19. März 2014, der in diesem Streitpunkt unter Hinweis auf das anhängige Klageverfahren mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 zurückgewiesen wurde. Am 6. November 2014 haben die Klägerin und Dr. A auch insoweit Klage erhoben (2 K 307/14). Der Feststellungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte zu Unrecht einen Antrag auf Erörterung der Sach- und Rechtslage gem. § 364a der Abgabenordnung (AO) abgelehnt habe. Beide Klagen sind mit Beschluss vom 6. November 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

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Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Rechtsbehelfsverfahren und trägt ergänzend vor:
Nach der Rechtsprechung des BFH seien Geldgeschäfte eines Freiberuflers dann nicht wesensfremd, wenn das betreffende Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht habe. Im Streitfall sei allein entscheidend gewesen, die drohende Insolvenz ihrer Mandantin, der L-Gruppe, abzuwenden und weiterhin mit Mandaten betraut zu werden. Dies sei dann auch tatsächlich nach Erwerb der Forderungen geschehen, wie die Erklärungen der Vorstände der L AG V und D bestätigten (Anlagen K 6-1 und K 6-2).

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Eine Insolvenz der T AG hätte die gesamte L-Gruppe in Mitleidenschaft ziehen können, weil die T AG erhebliche Forderungen gegenüber der Gruppe gehabt habe. Diese Forderungen seien zwar in 2008 noch nicht fällig gewesen, im Fall der Insolvenz habe ein Insolvenzverwalter die Forderungen aber mit Hilfe seines Sonderkündigungsrechts fällig stellen können. Dann wäre die L-Gruppe ebenfalls in Insolvenz geraten. Zudem hätten im Falle einer Insolvenzeröffnung Honorarforderungen angefochten werden können, weil sie, die Klägerin, bis zur drohenden Antragstellung Leistungen erbracht hätte und in der Vergangenheit Leistungen teilweise kreditiert worden seien. Bei einem Umsatzvolumen von gut ... Million EUR p. a. hätten ständig offene Forderungen gegen die L-Gruppe zwischen ... EUR und ... EUR bestanden, die ebenfalls im Falle einer Insolvenz ausgefallen wären. Dem Risiko einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter hätten bereits geleistete Honorarzahlungen aus 2007 und 2008 von insgesamt ca. ... Mio. EUR unterlegen.

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Die T AG habe bereits seit März 2008 mit der AA Beteiligungsgesellschaft verhandelt, weil sich abgezeichnet habe, dass der Marktwert der X Aktie gesunken sei, obwohl der Absturz der Aktien in krasser Form erst nach der Finanzkrise im September 2008 erfolgt sei. Die L AG habe sich Mitte 2008 zwar nicht in einer exzellenten Lage befunden, sei ihren Verpflichtungen aber nachgekommen; insbesondere Beratungshonorare seien stets beglichen worden. Es sei geplant gewesen, im Spätsommer 2008 mehrere Unternehmensanleihen zu platzieren, um die Liquiditätssituation zu verbessern. Im Falle des Zusammenbruchs der L-Gruppe seien zukünftige Honorarvolumina nicht mehr möglich gewesen, aufgelaufene Honorarforderungen wären ausgefallen. Sie, die Klägerin, habe bereits 2007 ein Umsatzvolumen mit der L-Gruppe in Höhe von ... Mio. EUR erzielt, für das Streitjahr 2008 sei mit einem Honorarvolumen von ... Mio. EUR gerechnet worden. Zusätzlich hätten zwei bedeutende M & A Mandate aus der Gruppe bevorgestanden, die allerdings in der Folgezeit gescheitert seien, weil aufgrund der Lehmann Brothers Pleite Unternehmensverkäufe über einen längeren Zeitraum zum Erliegen gekommen seien. Aus den geplanten millionenschweren Unternehmenskäufen hätte ein Honorarvolumen in Höhe von ... Mio. EUR resultiert. Tatsächlich sei später im Nachgang zu dem Engagement noch das M & A Mandat S erteilt worden (Anl. K 13 zum Schriftsatz vom 21. Januar 2016).

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Eine Stützung der L-Gruppe sei in der Sozietät diskutiert worden, aber wegen der zum Teil geringen Beteiligungsquote einzelner Gesellschafter sei kein gemeinsamer Beschluss zustande gekommen. Wegen der Rechtsform als BGB-Gesellschaft hätten alle Gesellschafter jeweils zu 100 % zzgl. Zinsen auf die Rückzahlung des Darlehens gehaftet. Ein eventueller interner Ausgleich habe keine Außenwirkung entfaltet. Allerdings sei eine Vereinbarung darüber zustande gekommen, dass ein eventueller Gewinn aus dem Forderungserwerb anteilig auf die Sozien verteilt werden sollte (Bestätigung der Gesellschafter HH und JJ, Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 1. Juli 2013). Später hätten sich dann doch noch weitere Gesellschafter am 29. und 30. Dezember 2008 mit einem Betrag von insgesamt ... EUR beteiligt, sodass der Kontokorrentkredit (teilweise) habe zurückgeführt werden können; der Forderungsausfall reduziere sich mithin auf ... EUR. Auch die Beteiligung der Mitgesellschafter spreche für die betriebliche Veranlassung der in Rede stehenden Aufwendungen.

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Die erworbene Darlehensforderung von nominell ... Mio. EUR stelle mit den Anschaffungskosten von ... Mio. EUR Sonderbetriebsvermögen II des Beigeladenen dar. Dieser sei mit einem Anteil von 84 % an dem Ergebnis der Kostenstelle F mit weitem Abstand Hauptgesellschafter gewesen, durch den Ausfall von Honorarforderungen gegen die T AG habe er die Hauptlast getragen.

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Eine private Mitveranlassung scheide aus, ein Spekulationsgewinn in Form einer 100%igen Tilgung oder in Form einer kurzfristigen Teiltilgung sei nicht wahrscheinlich gewesen. Nur auf mittelfristige Sicht sei zum Zeitpunkt des Forderungskaufs mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Für den Fall, dass es tatsächlich zu einem Rückfluss des Nominalbetrages von ... Mio. EUR gekommen wäre, habe im Partnerkreis die verbindliche Vereinbarung bestanden, diesen Gewinn nach den prozentualen Gewinnanteilen zu verteilen.

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Später hat die Klägerin vorgetragen, dass niemand an eine mögliche Wertsteigerung gedacht habe, dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass keine Vereinbarung über eine mögliche Gewinnverteilung mit der BB AG getroffen worden sei. Abgesehen davon sei es Dr. A rechtlich nicht möglich gewesen, mit dem Forderungs- und Aktienerwerb Gewinne zu erzielen, weil es eben keine Vereinbarung mit der BB AG über eine Weiterleitung der Gewinne gegeben habe; die Vereinbarung habe deshalb ersichtlich kein wirtschaftliches Eigengewicht gehabt. Über eine Verteilung eventueller Gewinne sei anscheinend nur unter den Partnern gesprochen und in der Erklärung vom 23. April 2013 (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 1. Juli 2013) erwähnt worden.

24

Hierzu hat der seit dem 6. Juni 2014 mandatierte Bevollmächtigte erläutert, dass dieser Gewinnverteilungsabrede ein Rechtsirrtum zugrunde liege; Dr. A habe das getätigte Geschäft stets als einen Forderungsverkauf durch ihn persönlich angesehen. Dies sei aber insoweit fraglich, als die BB AG die Forderung gegen T AG nicht an Dr. A abgetreten habe, er sei auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung geworden. Dr. A habe allenfalls aufschiebend bedingt eine Darlehensforderung gegen die BB AG erworben, mit der wegen der Unverzinslichkeit des Darlehens keine Kapitalerträge zu erzielen gewesen seien. Im Streitjahr 2008 sei ein Totalverlust eingetreten.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Oktober 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2013 zu verpflichten, den Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 07. Mai 2010 zu ändern und weitere Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen in Höhe von ... EUR festzustellen.

26

Die Kläger beantragen,
den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. Februar 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 zu ändern und weitere Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von ... EUR festzustellen.

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der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

28

Der Beklagte bezieht sich auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung für den Forderungserwerb nicht erbracht habe. Eine einvernehmliche Entscheidung aller Sozien sei ersichtlich nicht zustande gekommen, die anderen Gesellschafter hätten von der Investition Abstand genommen. Sodann habe Dr. A aus privaten Motiven die Darlehnsforderung erworben. Im Besserungsfall sei dies auch eine rentable Investition gewesen, weil eine Forderung im Nominalwert von ... Mio. EUR zu einem Preis von ... Mio. EUR erworben worden sei. Dass ein eventueller Gewinn zzgl. Zinsen unter den Gesellschaftern hätte aufgeteilt werden sollen, habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

29

Der investierte Betrag von ... Mio. EUR sei zudem zu gering gewesen, um eine Rettung der Gruppe herbeizuführen, zumal die Mandantin weder bei dem Bankhaus FF noch bei anderen Kreditinstituten eine Fortführung der Finanzierung erhalten habe. Auch die behaupteten künftig zu erwartenden Mandate könnten eine betriebliche Veranlassung nicht stützen; eine künftige Mandatierung sei keineswegs gesichert gewesen und in Krisenzeiten auch eher nicht in größerem Umfang zu erwarten gewesen.

30

Schließlich übersteige die investierte Darlehnssumme von ... Mio. EUR auch in etwa das Vierfache des von Dr. A erzielten Jahresgewinns und stehe deshalb in keiner Relation zu einem zu erzielenden betrieblichen Gewinn aus der Mandatsbeziehung, die sich ohnehin noch im Aufbau befunden habe.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten und für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom 24. Juni 2014 sowie die Senatssitzung vom 16. Februar 2016 Bezug genommen.

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Die die Klägerin betreffenden Feststellungsakten nebst Beiakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

34

Der Klage gegen den Feststellungsbescheid für 2010 kann nicht aus formellen Gründen stattgegeben werden. Soweit sich die Kläger darauf berufen haben, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft den Antrag auf Erörterung des Sach- und Streitstandes gem. § 364a Abs. 1 AO abgelehnt habe, greift dieser Einwand nicht durch.

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Nach dieser Vorschrift soll die Finanzbehörde auf Antrag vor Erlass der Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Die Klägerin hat am 29. August 2014 einen solchen Antrag gestellt, den der Beklagte am 16. September abgelehnt hat. Zwar kann die Verletzung des Erörterungsgebots zur Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung führen. Die Kläger begehren mit ihrem Klagantrag aber eine Entscheidung in der Sache und nicht lediglich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, sodass es bereits deshalb nicht darauf ankommt, ob § 364a Abs. 1 AO verletzt ist.

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Überdies war die Ablehnung eines Erörterungstermins auch ermessensgerecht. Der Erörterungstermin dient der Beschleunigung des Einspruchsverfahrens und soll dem Meinungs- und Informationsaustausch dienen; zugleich erfüllt er eine Befriedungsfunktion (vgl. Werth in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 364a Rz. 2). Für dieses Ziel bedurfte es im Streitfall keines Erörterungstermins im Einspruchsverfahren. Denn bzgl. der streitigen Rechtsfrage war das Klageverfahren für das Streitjahr 2008 anhängig und hatte in dieser Sache bereits ein gerichtlicher Erörterungstermin stattgefunden, in dem der Sach- und Streitstand umfänglich erörtert worden war. Zudem hatte der Beklagte durch zwei ausführliche Hinweisschreiben vom 19. Mai und 16. September 2014 den Meinungs- und Informationsaustausch gefördert.

II.

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Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Darlehen der FF Bank in den Streitjahren 2008 und 2010 als Sonderbetriebsausgeben des Beigeladenen zu berücksichtigen.

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1. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erzielen mehrere Personen in mitunternehmerischer Verbundenheit Einkünfte, im Streitfall aus freiberuflicher Tätigkeit, können persönliche Aufwendungen, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil verursacht sind, zu Sonderbetriebsausgaben führen. Wirtschaftsgüter gehören zum sog. notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z. B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2000 III R 35/98, BStBl II 2001, 316). Keine Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH-Urteile 6. März 1991 X R 57/88, BStBl II 1991, 829; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BStBl II 2001, 828). Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen (z. B. BFH Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733). Verbindlichkeiten eines Mitunternehmers gegenüber Dritten sind notwendiges (passives) Sonderbetriebsvermögen, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb der Personengesellschaft oder die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind, insbesondere in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit aktiven Wirtschaftsgütern des notwendigen Sonderbetriebsvermögens I oder II bzw. eines gewillkürten Sonderbetriebsvermögens stehen oder aus anderen Gründen wirtschaftlich mit dem Betrieb der Personengesellschaft zusammenhängen (z. B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733).

39

Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen der Einsatz von Intellekt und der durch qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse oder eine schöpferische Begabung im Vordergrund. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BStBl II 2001, 828). Geldgeschäfte, wie z. B. Darlehensgewährung oder Beteiligungserwerb, sind daher bei Angehörigen eines freien Berufs im Regelfall nicht beruflich veranlasst (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BStBl II 1985, 517; vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BStBl II 1981, 564), es sei denn, das Geldgeschäft steht objektiv in einem unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung. Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht z. B. bei der Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BStBl II 1980, 571), bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BStBl II 1982, 345) sowie bei der Beteiligung eines Diplom-Ingenieurs an einer Kongress- und Messehotel AG (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001, IV R 49/00, BStBl II 2001, 828).

40

Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht das finanzielle und persönliche Engagement des Steuerpflichtigen die freiberufliche Praxis fördern könnte. Ferner gehört die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Angehörigen der freien Berufe dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist z. B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311 m. w. N.; vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BStBl II 2010, 612).

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2. Unter Beachtung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, kann der erforderliche betriebliche Zusammenhang der streitigen Aufwendungen von Dr. A mit seiner bzw. der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden. Der Forderungskauf mittels der BB AG und dessen Finanzierung durch das Bankhaus FF hatte vielmehr nach den Gesamtumständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht für Dr. A, die Stabilisierung der Mandatsbeziehung zur sog. L-Gruppe mag allenfalls ein erwünschter Nebeneffekt gewesen sein. Da die Kläger bzw. die Klägerin und den Beigeladenen die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen trifft, gehen verbleibende Zweifel zu ihren Lasten.

42

Der streitige Aufwand resultiert aus der Aufnahme eines Darlehens über ... Mio. EUR (zzgl. Zinsen in Höhe von ... EUR in 2008 und von ... EUR in 2010) sowie aus dem Kontokorrentkredit über ... EUR gem. Privatdarlehensverträgen mit dem Bankhaus FF. Diese erheblichen Kreditmittel hat Dr. A aufgewendet, um die von ihm wirtschaftlich maßgeblich getragene BB AG in den Stand zu setzten, die Forderungen und Rechte, wie im Vertrag vom 2. Juli 2008 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 17. Juni 2014) festgehalten, zu erwerben. Auf die Rückzahlung in Höhe von ... Mio. EUR hat er bereits bei der Hingabe für den Fall verzichtet, dass keine Mittel aus den angekauften Forderungen zurückflössen. Ob auf den weiteren Betrag von ... EUR unter den gleichen Bedingungen ebenfalls verzichtet worden ist oder ob es sich insoweit um eine verdeckte Einlage handeln sollte, ist offen geblieben. Dr. A konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu keine verwertbaren Angaben machen. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2008 ist jedenfalls keine Forderung gegen die BB AG als Sonderbetriebsvermögen in einer Ergänzungsrechnung festgehalten worden. Danach ist davon auszugehen, dass Dr. A das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes aus dem Forderungskauf persönlich tragen wollte, so auch ausdrücklich seine Erklärung im Schreiben vom 23. Juni 2008 an Dr. KK (Anl. K 4-1), ein eventueller Gewinn sollte nach dieser Absprache der BB AG verbleiben.

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Bei objektiver Betrachtung stellt sich dieses Engagement als Anlagegeschäft mit einem eigenen wirtschaftlichen Gewicht dar. Durch den Einsatz von ... Mio. EUR konnte die von Dr. A wirtschaftlich maßgeblich getragene BB AG eine Million Stückaktien der X AG erwerben, zuzüglich der Rückkaufforderung gegen die T AG auf Zahlung von ... Mio. EUR, zuzüglich der vereinbarten Sicherheiten, und zwar einer Garantie über ... EUR des Mitgesellschafters D und eines Pfandrechts an ... Millionen Stückaktien der L AG. Durch die alsbaldige Veräußerung der Aktien und ggfs. Verwertung der Sicherheiten wäre eine Rendite durchaus denkbar und die Rückführung der Darlehen zum vereinbarten Zeitpunkt 20. Dezember 2008 möglich gewesen. Zum Erwerbszeitpunkt Anfang Juli 2008 waren die Aktien der X AG nicht wertlos, der Kurs im Juni 2008 entsprach in etwa dem Kaufpreis, nämlich ... Mio. EUR. Erst in der Folgezeit verfiel der Kurs infolge der dann stärker einsetzenden globalen Finanzkrise. Zudem plante die X AG ein Aktienrückkaufprogramm ab dem ... 2008 aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008, sodass zu erwarten war, die Aktien auch in einer größeren Partie absetzen zu können. Dr. A hat im Erörterungstermin eingeräumt, dass sich das Absinken des Marktwertes abgezeichnet habe, der Absturz der Aktie in krasser Form aber erst nach Eintritt der Finanzkrise im September 2008 erfolgt sei. Zum Erwerbszeitpunkt Juni/Juli 2008 habe kein Mensch in der Banken- und Finanzwelt das Ausmaß der Krise vorhergesehen, ebenso wenig sei voraussehbar gewesen, dass weite Teile der L-Gruppe in die Krise geraten und z. T. nicht mehr hätten gerettet werden können (Schriftsatz vom 10. Januar 2013 von Dr. A). Auch in der mündlichen Verhandlung hat Dr. A nochmals betont, dass am 30. Juni 2008 niemand gewusst habe, dass die "Hölle im Finanzbereich losbrechen" würde. Vor diesem Hintergrund war im Sommer 2008 durchaus auch ein Ansteigen der Aktien denkbar.

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Überdies hätte die Forderung gegen die T AG, ggfs. teilweise, sowie die geleisteten Sicherheiten mobilisiert werden können. In Höhe von ... EUR soll die T AG auch noch Zahlungen geleistet haben, obwohl der Zeuge K, Vorstand der T AG, eine derartige Zahlung in Abrede genommen hat. Die verpfändeten L-Aktien waren zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht wertlos. Ausweislich der im Internet zugänglichen Analyse per 3. Juli 2008 der MM GmbH wurde eine Kauf-Empfehlung gegeben und lediglich das Kursziel von ... EUR auf ... EUR reduziert. Die Garantie des Mitgesellschafters D in Höhe von immerhin ... EUR entsprach fast einem Drittel des von Dr. A eingesetzten Kapitals. Dass mit einem nennenswerten Ertrag gerechnet wurde, hat Dr. A zunächst ausweislich eines Vermerks des Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren vom 11. Dezember 2012 über ein Treffen an Amtsstelle vom 7. Dezember 2012 sowie --in abgeschwächter Form-- auch im Erörterungstermin eingeräumt. Später hat Dr. A bzw. der jetzige Verfahrensbevollmächtigte dies allerdings zurückgenommen und behauptet, niemand habe damit gerechnet, dass mehr als die Darlehenssumme von ... Mio. EUR zu erzielen gewesen sei, allein schon deshalb, weil lediglich eine Darlehensbeziehung zur BB AG bestanden habe. Nach den äußeren Umständen hat Dr. A danach ein spekulatives Geschäft durchgeführt, dessen Verlustrisiko sich später verwirklicht hat.

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Das hiergegen gerichtete klägerische Vorbringen, der streitige Aufwand stehe in unmittelbarem und notwendigem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit, weil das Engagement einzig der Sicherung der Mandate und der bereits erhaltenen Honorare gedient habe, überzeugt den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme nicht. Hiergegen sprechen folgende entscheidende Umstände:

46

Nicht die Klägerin als Sozietät hat die behauptete Stützungsmaßnahme ergriffen, sondern einer ihrer Gesellschafter, Dr. A, und zwar unter Einschaltung "seiner" Gesellschaft, der BB AG. Wäre es um die Rettung eines zentralen Mandats der Sozietät gegangen, hätte es nahe gelegen, dass dieses Engagement von den Sozien gemeinschaftlich getragen wird. Auch wenn Dr. A mit der höchsten Quote, und zwar 37,8 %, am Gesamtergebnis beteiligt war und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur jeder Sozius als Gesamtschuldner trotz geringer prozentualer Beteiligung auf den Gesamtbetrag gehaftet hätte, wäre es naheliegender gewesen, dass die Sozietät als Ganzes den erforderlichen Aufwand übernommen hätte. Entsprechend der unterschiedlichen Beteiligungsquoten hätte eine Freistellung von der Haftung über die Beteiligungsquote hinaus vereinbart werden können. Auch wenn eine derartige Freistellungsvereinbarung keine Außenwirkung entfaltet, wäre das Haftungsrisiko angesichts der wirtschaftlichen Kraft der Kanzlei insgesamt überschaubar gewesen.

47

Gegen eine betriebliche Veranlassung sprechen auch die widersprüchlichen Angaben zu der behaupteten tatsächlichen Beteiligung von weiteren Partnern und einer möglichen Beteiligung an einem Gewinn. Es ist vorgetragen worden, gegen Ende 2008 hätten sich noch weitere Partner mit einem Betrag von ... EUR beteiligt. Auf Nachfrage des Gerichts hat sich dann ergeben, dass die U am 29. Dezember 2008 und am 29. Januar 2009 Überweisungen auf das Darlehenskonto bei dem Bankhaus FF vorgenommen hat, und zwar unter dem Verwendungszweck "Darlehen gem. tel. Auftrag" und "kurzfr. Darlehen", d. h. im Streitjahr 2008 ... EUR. Dies spricht eher dafür, dass die U Dr. A kurzfristig mit Darlehen unterstützt hat, weil das Bankhaus FF auf Rückzahlung zum Jahresende drängte, aber nicht für ein "Mittragen" des Forderungskaufs. Zwar waren die seinerzeitigen Gesellschafter der U B und D auch Partner der Sozietät, letzterer allerdings nur als ruhender Gesellschafter. Die U war aber selbst mit knapp unter 25 % an der L AG beteiligt, so dass sie ein eigenständiges Interesse als Gesellschafterin an der Stützungsmaßnahme, die ja vornehmlich der L AG zu Gute kommen sollte, gehabt haben dürfte, wie D in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt hat. Eine Unterstützung der Honorarinteressen der Klägerin durch einen Partner, dessen Beteiligung zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren ruhte, erscheint überdies wenig überzeugend. Zudem haben die Beteiligten auch widersprüchliche Angaben zu diesen Zahlungen gemacht. Dr. A hat behauptet, D und B hätten sich ihrerseits ein Darlehen bei ihrer Gesellschaft U genommen, um sich bei der Stützungsmaßnahme zu engagieren, es sei lediglich der Zahlungsweg abgekürzt worden. Demgegenüber hat D erklärt, die Einbeziehung der U sei ausdrücklich erfolgt, um auch B ins Boot zu nehmen und weil die Beteiligung an der L AG bestanden habe. Warum die Überweisungen auf das Konto bei dem Bankhaus FF mit dem Verwendungszweck "Darlehen" erfolgten, haben weder Dr. A noch D nachvollziehbar erklärt.

48

Der restliche Betrag von den 2008 eingegangenen Zahlungen in Höhe von ... EUR kam, wie die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vorgetragen hat, von der T AG selbst, die auf das Darlehenskonto beim Bankhaus FF geleistet wurde mit Wertstellung 23. Dezember 2008. Eine solche Zahlung hat der Zeuge K, Vorstand der T AG, aber in Abrede genommen, weil sich die Gesellschaft im Herbst 2008 bereits in einer Situation befunden habe, in der eine derartige Zahlung zu einer Gläubigerbenachteiligung und zu einer Verletzung seiner Vorstandpflichten geführt habe. Der Zeuge K ist allerdings nicht glaubwürdig, so wirkte seine Aussage insgesamt mit der Klägerseite abgestimmt und von bemerkenswerten Erinnerungslücken geprägt. So will der Zeuge nicht mehr gewusst haben, wer (Allein)Gesellschafter der T AG war. Tatsächlich war ausweislich Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 29. August 2014 seit November 2007 die Y GmbH Alleingesellschafterin. Ausweislich der Handelsregistereintragungen war Geschäftsführer seit Januar 2008 der Zeuge K, die Gesellschaft hatte ihren Sitz in F in der NN-Straße, dem ... Sitz der Klägerin und ihrer anderen Beratungsgesellschaften.

49

Auch die weiteren widersprüchlichen Angaben zu einer möglichen Beteiligung an einem "Gewinn" sprechen gegen eine betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Klägerin hat eine "Erklärung der G Partner" vom 23. April 2013 (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 1. Juli 2013) eingereicht, wonach die Sozien HH und JJ sowie Dr. A festhalten, dass wegen der unterschiedlichen Gewinnanteile eine gemeinsame Kreditaufnahme nicht zumutbar gewesen sei; im Falle eines über die Anschaffungskosten hinausgehenden Gewinns dieser aber entsprechend den vereinbarten Gewinnprozentsätzen den einzelnen Sozien zu Gute kommen sollte. Wieso eine Beteiligung am Erfolg entsprechend der Quote erfolgen sollte, obwohl gerade keine Bereitschaft zu einer finanziellen Beteiligung bestanden hatte, wirkt wenig überzeugend und konstruiert. Später hat die Klägerin im Klageverfahren durch ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten auch vorgetragen lassen, eine Regelung über eine Weiterleitung etwaiger Gewinne sei nicht getroffen und "anscheinend" nur unter den Partnern besprochen worden, die Erklärung vom 23. April 2013 beruhe auf einem Rechtsirrtum. Dr. A habe das von ihm getätigte Geschäft stets als einen Forderungskauf durch ihn persönlich betrachtet. Hierzu steht allerdings in Widerspruch, dass Dr. A von Anfang an Mittelzusagen anderer Gesellschafter gehabt haben will, die sich dann Ende 2008 auch tatsächlich engagiert hätten, wodurch der Kontokorrentkredit zurückgeführt worden sei. Die Zusage der Sozien sei auch der Grund für das Splitting der Finanzierung in einen Kontokorrentkredit über ... EUR und in das Privatdarlehen über ... Mio. EUR gewesen (Schriftsatz vom 20. November 2013, Seite 7). Später ist dann vorgetragen worden, zu einer "Gewinnverteilung" habe es schon deshalb nicht kommen können, weil Dr. A lediglich einen Darlehensvertrag mit der BB AG geschlossen habe, so dass eventuelle Gewinne dieser Gesellschaft zugestanden hätten.

50

Ebenfalls nicht überzeugend wirkt der Vortrag, das Bankhaus FF habe nicht mit der Klägerin bzw. mit ihren Gesellschaftern kontrahieren wollen, weil der Sprecher der Geschäftsführung, Prof. W, vormals Aufsichtsratsvorsitzender der L-Gruppe gewesen sei und sich bei seinem Ausscheiden mit der L-Gruppe ebenso wie mit der Klägerin und ihren Gesellschaftern überworfen habe und deshalb nur der Verkauf an eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht in wirtschaftlicher, personeller und sonstiger Weise im Lager der T AG, der L-Gruppe oder der Klägerin gestanden habe, möglich gewesen sei. Insoweit ist bemerkenswert, dass die ausländische Kapitalgesellschaft, die BB AG, auf den ersten Blick eine Verbindung zur Klägerin bzw. ihren Gesellschaftern nahelegt, weil die entscheidenden Namensbestandteile übereinstimmen, und somit nicht als neutraler Dritter gelten konnte. Die behauptete Motivationslage von Prof. W erscheint ebenfalls zweifelhaft, weil er ausweislich des als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 17. Juni 2014 übersandten Berichts über die Hauptversammlung der L AG vom 22. September 2008 die Versammlung als Aufsichtsratsvorsitzender eröffnete. In der mündlichen Verhandlung hat Dr. A hierzu auf Befragen einschränkend betont, es sei allgemein bekannt gewesen, dass Prof. W erst im September die L-Gruppe verlassen habe; alleiniger Grund für die Einschaltung der BB AG als Forderungskäuferin sei der Umstand gewesen, dass Prof. W sowohl auf der Seite der L AG als auch des Bankhauses FF gestanden habe. Auch dies überzeugt den Senat nicht; der Forderungskaufvertrag betraf in erster Linie Schulden der T AG und nicht der L AG. Auch erklärt diese Behauptung nicht, warum das Bankhaus einen Erwerb durch Dr. A selbst anstatt seiner AG nicht akzeptieren konnte.

51

Auch der behauptete Auslöser für das streitige Engagement, Erhalt eines wichtigen Mandats, überzeugt nicht, die dargestellten Einzelheiten wirken gekünstelt.

52

Durch den Forderungserwerb hat die BB AG die T AG von ihren unmittelbaren fälligen Verpflichtungen gegenüber der AA Beteiligungsgesellschaft aus dem Vertrag vom 27./29. Juni 2007 befreit und sie damit zu ihrer Schuldnerin gemacht. Die T AG war erstmals 2008 Mandantin der Klägerin geworden. Ausweislich der Auflistung gem. Anlage K 5-1) wurden im Jahr 2008 Umsatzerlöse in überschaubarer Größenordnung erzielt, und zwar von ... EUR, im Folgejahr von ... EUR. Selbst bei optimistischer Zukunftsprognose konnte ein derartiges Mandat vernünftigerweise nicht zu einem Engagement eines Beraters oder einer Kanzlei in Millionenhöhe veranlassen. Dies behauptet die Klägerin letztlich auch nicht, sondern bezieht sich auf die gesamte L-Gruppe, deren Mandat durch ihr Engagement zu retten gewesen sei. Hier soll es um einen laufenden Umsatz von "über ... Million EUR pro Jahr" gegangen sein. Abgesehen davon, dass diese Angaben recht unspezifisch sind, läge der Gewinn bei Zugrundelegung des für rechts- bzw. wirtschaftsberatende Berufe üblichen Rohgewinns von ca. 50 % bei lediglich (über) ... EUR. Zudem waren die rechtlichen Grundlagen für künftige Mandate nicht geregelt.

53

Wäre es Dr. A tatsächlich maßgeblich um den Erhalt von Mandatsbeziehungen gegangen, hätte es angesichts des hohen finanziellen Einsatzes von immerhin ... Mio. EUR nahegelegen, irgendeine -schriftliche-- Vereinbarung oder zumindest eine schriftliche Absichtserklärung dafür zu erlangen, dass künftig die Beratung der Gesellschaften der "L-Gruppe" durch die Klägerin fortgesetzt werden würde. Allein die nahe persönliche Beziehung zu D oder die geschäftliche Beziehung zum Zeugen K als Angestelltem der H GmbH erklären den Verzicht auf jegliche vertragliche Absicherungen nicht, weil die Führungskräfte wechseln können. Gerade der Zeuge K hatte die Position als Vorstand der T AG erst Anfang des Jahres 2008 übernommen und wurde vielfältig als Interimsorgan eingesetzt, sodass er keineswegs eine dauerhafte Mandatsbeziehung gewährleisten konnte.

54

Überdies hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, wieso durch die mögliche Insolvenz der T AG der Zusammenbruch der gesamten Gruppe und damit der komplette Verlust künftiger Mandate zu besorgen gewesen wäre. Die T AG hielt lediglich eine Beteiligung von 25,71 % an der L AG. Tatsächlich hat die im ... 2009 eingetretene Insolvenz der T AG auch nicht zum sofortigen Zusammenbruch der gesamten Gruppe geführt. Das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der L AG wurde erst erheblich später, im ... 2012, eröffnet. Die Furcht, im Falle der Insolvenz der T AG könne ein der L AG gewährtes Darlehen über ... Mio. bzw. ... Mio. EUR fällig gestellt werden, war offensichtlich unbegründet. Der Zeuge V hat ausgesagt, die Insolvenz der T AG habe die L AG nicht berührt, er habe nie etwas von einem Insolvenzverwalter gehört. Dies entspricht auch der geltenden insolvenzrechtlichen Rechtslage. Gem. § 108 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung bestehen vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangene Darlehensverhältnisse mit Wirkung für die Masse fort.

55

Die behauptete Gefährdung geplanter "millionenschwerer Unternehmenskäufe", etwa bzgl. der S AG, R AG und OO AG mit einem zu erwartenden Honorarvolumen von ... Mio. EUR als Folge einer Insolvenz der T AG ist nicht hinreichend konkret belegt worden. So hat die Klägerin beispielsweise gem. Auftragsschreiben vom 17. Juli 2008 das Mandat für die Veräußerung der S AG erhalten (Anlagen 13 und 14 zum Schriftsatz vom 21. Januar 2016). Da derartige Aufträge eines gewissen Vorlaufs bedürfen, ist ein Zusammenhang mit den Stützungsmaßnahmen für die T AG wegen deren drohenden Zahlungsproblemen per 30. Juni 2008 und einer drohenden Insolvenz nicht erkennbar.

56

Schließlich konnte die befürchtete Anfechtung von Honorarzahlungen durch den Insolvenzverwalter angesichts des geringen Honorarvolumens bei der T AG nicht ins Gewicht fallen. Tatsächlich ist es in der Folgezeit auch nicht zu Anfechtungen gekommen. Eine mögliche Anfechtung der aus der Beratung des L AG resultierenden Honorarzahlungen erscheint zu ungewiss, als dass sie das in Rede stehende Engagement erklären könnte. So war das Ob und Wann einer Insolvenz der L AG oder ihrer verschiedenen Tochter- und Enkelgesellschaften gänzlich offen. Zudem hätte der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nachweisen müssen, für deren Vorhandensein keine Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die L AG zum fraglichen Zeitpunkt Mitte 2008 ihre Verbindlichkeiten bedient habe. Insoweit spricht nichts dafür, dass eine Anfechtung wegen vermuteter Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gedroht hätte. Dieser Tatbestand würde voraussetzen, dass der Berater einen besonderen Einblick in die Verhältnisse seines "zahlungsunfähigen" Mandanten hat, wie dies im Falle der Betätigung als Treuhänder und Geschäftsführer entsprechend den Beispielsfällen gem. Anlage K 9 ff. zum Schriftsatz vom 21. Januar 2016 möglich erscheint. Für die im Streitfall in Rede stehenden Gesellschaften ist eine vergleichbare Konstellation aber nicht dargetan worden noch sonst erkennbar.

57

Die Klage kann danach keinen Erfolg haben.

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 3, § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Insolvenzordnung - InsO | § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse


(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Ve

Abgabenordnung - AO 1977 | § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands


(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbe

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Bundesfinanzhof Urteil, 26. Jan. 2011 - VIII R 19/08

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Schuldzinsen aus der Finanzierung des Erwerbs von Aktien an einem Unternehmen der Informationstechnologie (IT), das zu den Mandanten ein

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(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Schuldzinsen aus der Finanzierung des Erwerbs von Aktien an einem Unternehmen der Informationstechnologie (IT), das zu den Mandanten eines Rechtsanwalts zählte, bei der Ermittlung von dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen als Eheleute zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (2000) als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildete die Beratung von Unternehmen der IT.

3

Zu den Mandanten des Klägers gehörte die 1997 gegründete I-AG. Aus der Beratung der I-AG erzielte der Kläger im Streitjahr Umsätze von 422.814,06 DM. Der Kläger gehörte auch dem Aufsichtsrat der I-AG an. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag musste er die Tätigkeit als Aufsichtsrat der I-AG auf Druck ausländischer Investoren 1999 beenden.

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Mit Vertrag vom 1. Januar 2000 erwarb der Kläger 312 Stückaktien der I-AG von einem Gründungsgesellschafter. In dem Vertrag verpflichtete sich der Kläger, die Aktien bei Vermeidung einer Vertragsstrafe vor ihrer Einführung in den börslichen Handel nur mit Einwilligung des Abtretenden zu veräußern. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, die Aktien nach ihrer Einführung in den börslichen Handel für eine Lock-Up-Periode entsprechend den jeweiligen Zulassungsbedingungen des Marktsegments oder einer darüber hinausgehenden Vereinbarung mit der emissionsführenden Bank zu halten und eine entsprechende Verpflichtungserklärung zum Veräußerungsverbot zu unterzeichnen. Den Kaufpreis der Aktien von 156.000 DM finanzierte der Kläger mit Hilfe eines Bankdarlehens, für das er im Streitjahr 3.072,39 DM Zinsen entrichtete. Diese Zinsen machte er als Betriebsausgaben geltend.

5

Nach einer Außenprüfung rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Beteiligung des Klägers an der I-AG nicht mehr zu dessen Betriebsvermögen und lehnte den Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 23. April 2008  7 K 9382/05 B ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1530 veröffentlicht. Das FG führte aus: Eine Unternehmensbeteiligung sei nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers zu zählen, wenn über einen beruflichen Förderungszusammenhang hinaus auch eine gewisse Wesensnähe zwischen der freiberuflichen Tätigkeit und dem Unternehmenszweck der Beteiligungsgesellschaft bestehe. Wie schon die Einspruchsentscheidung verwies das FG ferner auf ein eigenes wirtschaftliches Gewicht der Beteiligung. Der Markt für neue Technologien habe zum Erwerbszeitpunkt der Aktien ein rasantes Wachstum aufgewiesen und der Kläger habe am allgemein erwarteten Erfolg teilhaben wollen.

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Mit der Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und die Berufsausübungsfreiheit in Art. 12 GG. Die Beteiligung sei dazu bestimmt gewesen, einen drohenden Mandatsverlust zu vermeiden. Er sei vor seiner Beteiligung im Aufsichtsrat der I-AG vertreten gewesen. Dadurch habe er Einfluss und Kontakte in die IT-Branche erhalten und weitere Mandate gewinnen können. Im Winter 1999 sei er auf Druck von US-Investoren gezwungen gewesen, aus dem Aufsichtsrat auszuscheiden. Er habe sich sodann zum Erwerb von Aktien entschlossen, um weiterhin Einfluss auf das Unternehmen ausüben zu können. Alleine im Streitjahr habe er mit dem Mandanten I-AG einen Umsatz von 422.814,06 DM erwirtschaftet und bei guter Entwicklung der Gesellschaft hätte er mit Honoraren von bis zu 1 Mio. DM gerechnet. Hinsichtlich des Merkmals des wirtschaftlichen Eigengewichtes der Beteiligung, welches das FG als Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG begreife, sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Hätte das FG diesen Punkt erörtert, hätte er darauf hingewiesen, dass er nach dem Aktienkaufvertrag frühestens Ende 2004 die Aktien hätte verkaufen können.

7

Er habe ferner die Beteiligung umgehend als Betriebsvermögen behandelt. Die streitigen Zinsen seien sofort als Betriebsausgaben verbucht worden. Im Streitjahr seien nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht zwingend in ein laufend zu führendes Abschreibungsverzeichnis aufzunehmen gewesen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2008, 1530 aufzuheben und abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 17. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben von 3.072,39 DM abzuziehen.

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Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Feststellungen des FG erlauben aber keine abschließende Entscheidung darüber, ob die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen durch die Finanzierung von Betriebsvermögen veranlasst sind.

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1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

13

a) Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO gewährleisten dem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zu den der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.).

14

Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 120/09, BFH/NV 2010, 1240).

15

b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Bereits in der Einspruchsentscheidung hatte das FA das Argument vorgebracht, die Beteiligung habe ein eigenes wirtschaftliches Gewicht, das sich sowohl aus der bisherigen Aufsichtsratsposition des Klägers sowie daraus ergebe, dass im Streitjahr der Markt für neu gegründete Technologieunternehmen ein rasantes Wachstum aufgewiesen habe. Der Kläger musste damit rechnen, dass das FG diese Argumente berücksichtigen und sich zu eigen machen würde.

16

2. Die Begründung, mit der das FG die Zuordnung der vom Kläger erworbenen Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen abgelehnt hat, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

17

a) Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählen auch Schuldzinsen für die Finanzierung der Beteiligung an einer Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung selbst zum Betriebsvermögen gehört.

18

Wirtschaftsgüter gehören zum sog. notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteile vom 13. September 1988 VIII R 236/81, BFHE 154, 358, BStBl II 1989, 37; vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828). Keine Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).

19

Anerkannt ist, dass zum notwendigen Betriebsvermögen auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehören kann, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung entscheidend zu fördern oder dazu dient, den Absatz von Produkten zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

20

b) Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen der Einsatz von Intellekt und der durch qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse oder eine schöpferische Begabung im Vordergrund. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828). Geldgeschäfte, wie z.B. Darlehensgewährung oder Beteiligungserwerb, sind daher bei Angehörigen eines freien Berufs im Regelfall nicht beruflich veranlasst (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564), es sei denn, das Geldgeschäft steht objektiv in einem unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung. Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht z.B. bei der Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571), bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345) sowie bei der Beteiligung eines Diplom-Ingenieurs an einer Kongress- und Messehotel AG (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).

21

Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht das finanzielle und persönliche Engagement des Steuerpflichtigen die freiberufliche Praxis fördern könnte (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 IV 12/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 452).

22

Ferner gehört die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Angehörigen der freien Berufe dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist z.B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (BFH-Urteile in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612).

23

c) Im Streitfall hat das FG die Frage, ob der Kläger die strittigen Zinsen zur Finanzierung von notwendigem Betriebsvermögen aufgewendet hat, mit einer Doppelbegründung verneint. Beide Begründungen trage das angefochtene Urteil jedoch nicht, so dass die Vorentscheidung aufzuheben ist.

24

aa) Das FG hat die Zugehörigkeit der vom Kläger erworbenen Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen zum einen deshalb verneint, weil der Geschäftsgegenstand der I-AG gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers "wesensfremd" sei. Ohne eine sachliche Nähe der freiberuflichen Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand führe der Umstand allein, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit der vom Kläger erworbenen Beteiligung Mandate an ihn erteile, nicht dazu, die Gesellschaftsbeteiligung zum freiberuflichen Betriebsvermögen zu rechnen. Dem folgt der Senat nicht. Zwar kann eine branchenfremde Beteiligung grundsätzlich dafür sprechen, kein notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen (vgl. Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 220; Nöcker in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 330 "Beteiligungen"). Die erforderliche betriebliche Veranlassung kann aber dennoch vorliegen, wenn mit der Kapitalgesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand oder geschaffen werden sollte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345; in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828). Das FG durfte daher den Vortrag des Klägers, er habe durch die Beteiligung seinen Einfluss in der I-AG behalten wollen, um mit weiteren Mandaten betraut zu werden, nicht als wahr unterstellen. Zu dieser Frage wird das FG im zweiten Rechtszug die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachholen müssen.

25

bb) Auch das Merkmal des wirtschaftlichen Eigengewichts der Beteiligung hat das FG mit unzureichender Begründung als gegeben erachtet. Das FG hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Entwicklung auf dem Aktienmarkt "für neu gegründete Technologieunternehmen" gestützt, ohne auf die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls und die konkrete Ausgestaltung des Aktienkaufvertrags einzugehen. Es hat insbesondere bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seine Beteiligung frühestens Ende 2004 hätte veräußern können. Auch die Frage des wirtschaftlichen Eigengewichts der Beteiligung wird das FG daher im zweiten Rechtszug erneut in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen. Abzustellen ist dabei auf eine Gesamtschau aller Indizien (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612).

26

d) Sollten die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers auch auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen des FG weiterhin zu verneinen sein, käme nach Maßgabe der bisherigen tatsächlichen Feststellungen auch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht in Betracht.

27

aa) Gewillkürtes Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter sein, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399). Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 v.H. betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985). Insoweit gelten die Grundsätze zur Entnahme von Wirtschaftsgütern entsprechend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985). Der Steuerpflichtige trägt damit die Feststellungslast, wenn er Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht.

28

Nach den Feststellungen des FG fehlte im Streitfall ein wirksamer Widmungsakt. Zwar wurde für Einnahme-Überschuss-Rechner eine Aufzeichnungspflicht erst mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095; vgl. Meurer in Lademann, a.a.O., § 4 EStG Rz 215) gesetzlich geregelt. Der Zuordnungsakt zum Betriebsvermögen musste aber auch vorher "unmissverständlich" erfolgen. Daran fehlt es nach den Feststellungen des FG. Trotz Beanstandung in der Außenprüfung hat der Kläger keine Unterlagen vorlegen können, aus denen hervorgeht, dass er seine Beteiligung an der I-AG von Anfang an in sein Betriebsvermögen aufgenommen hatte. Vielmehr ist die Beteiligung erstmals am 11. März 2002, und damit deutlich nach dem Streitjahr, auf einem Konto ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der Kläger reicht der Ausweis der Schuldzinsen als Betriebsausgaben allein nicht aus.

29

bb) Der Kläger kann sich schließlich nicht auf ein Verschulden seiner Mitarbeiter berufen. Wenn sich der Steuerpflichtige Dritter zur Erfüllung steuerlicher Pflichten bedient, muss er sich deren Verhalten zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, unter II.1.d der Gründe, m.w.N.).

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.