Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2014 - 8 K 1038/13 Verk
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d:
2Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Per-sonenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) einzustufen ist.
3Der Kläger ist seit dem 23.08.2012 (Erstzulassung am 22.08.3012) Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Nissan Navara King Cab, Typ D 40, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen. Es handelt sich um ein Pickup-Fahrzeug mit einer Eineinhalbkabine und einer offenen Ladefläche. Die Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt; sie ist rundum verglast. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren) und kleiner als die Vordertüren.
4Die der Personenbeförderung dienende Fläche weist eine Größe von 2,36 qm (1. Fläche: 1,50 m Breite; 1,15 m Länge; 2. Fläche: 1,40 m Breite, 0,45 m Länge) und die Ladefläche eine Größe von 2,9 qm (1,56 m Breite, 1,86 m Länge) auf. Das Fahrzeug ist mit vier Sitzen zum Verkehr zugelassen. Alle Sitze sind gepolstert und mit Sicherheits-gurten sowie Kopfstützen ausgestattet. Das Fahrzeug verfügt laut Fahrzeugbrief über ein Leergewicht von 1.970 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.110 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 180 km/h.
5Das - zunächst zuständige - Finanzamt … stufte das Fahrzeug des Klägers als Pkw ein und besteuerte es gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe b) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Mit Bescheid vom 17.09.2012 setzte es die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.08.2012 auf jährlich 461 Euro fest.
6Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage erhoben.
7Die Zuständigkeit gemäß § 18a Finanzverwaltungsgesetz (FVG) des beklagten Finanzamt … endete am 13.02.2014, das gemäß § 12 FVG für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nunmehr zuständige Hauptzollamt … ist infolge des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beklagtenstellung eingetreten.
8Unter Vorlage mehrerer Lichtbilder des Fahrzeugs trägt der Kläger vor, dass sein Fahr-zeug als Lkw einzuordnen sei. Als solches sei es auch zugelassen. Die objektive Beschaffenheit lasse den Schluss zu, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung deutlich überwiege. Die Ladefläche sei größer als die der Personenbeförderung dienende Fläche. Auch sei in die Fläche der Fahrgastkabine nicht der Pedal- und Funktionsbereich einzubeziehen, die entsprechend nur etwa 2 qm betrage. Zu beachten sei ferner, dass es sich um die Version „King Cab“ und nicht „Double Cab“ handele. Das Fahrzeug verfüge nicht über vier vollwertige Sitzplätze, hinter den Vordersitzen befänden sich lediglich zwei einzelne, hochklappbare Notsitze, die nur eingeschränkt nutzbar seien. Es verfüge ferner lediglich über zwei Türen. Auch die Ausstattung des Fahrzeugs mit Leiterrahmen, Starrachse und Blattfedern an der Hinterachse spräche deutlich für die Annahme eines Lkw.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 17.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 dahingehend zu ändern, dass die Kraft-fahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.08.2012 unter Berücksichtigung der Fahrzeugart Lkw niedriger festgesetzt wird,
11hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14hilfsweise, die Revision nicht zuzulassen.
15Er ist der Ansicht, das Fahrzeug des Klägers sei als Pkw zu versteuern. Hierfür spreche das äußere Erscheinungsbild und die Herstellerkonzeption des Fahrzeugs mit vier Türen und vier vollwertigen Sitzplätzen sowie vollständiger Verglasung der Personenkabine. Die Ladefläche sei nur geringfügig größer als die der Personenbeförderung dienende Fläche. In die Berechnung der Fläche der Fahrerkabine sei der Fußraum einzubeziehen. Auch die für einen Pkw übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit ließen den Schluss zu, dass das Fahrzeug vorwiegend zum Transport von Personen geeignet und bestimmt sei. Die zulässige Nutzlast des Fahrzeugs von 1.140 kg mache nur etwa ein Drittel des zulässigen Gesamtgewichts aus und indiziere nicht eine überwiegende Verwendung zum Gütertransport.
16Mit Beschluss vom 16.01.2014 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist unbegründet.
19Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
20Das Fahrzeug des Klägers wurde zu Recht als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe b) KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.
21Es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw und nicht um ein „anderes Fahrzeug“ i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG, insbesondere nicht um einen Lkw. Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Pkw, wie er in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten ist, maßgebend (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 01.10.2008 II R 63/07, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2009, 20).
22Pkw sind danach solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Dabei ist anhand der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob ein Kfz nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (dann Lkw, § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung sind als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH, Urteil vom 01.10.2008, II R 63/07, a.a.O.). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden (BFH, Beschluss vom 07.11.2006 VII B 79/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 778).
23Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale und Bewertung der objektiven Beschaffenheit ist das Fahrzeug des Klägers als Pkw i.S.d. § 8 Nr. 1 KraftStG einzustufen. Das Fahrzeug ist auf Grund der Gesamtwürdigung nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers geeignet und bestimmt.
24Einzuräumen ist, dass das Fahrzeug über eine Ladefläche verfügt, die 55,13 % der Nutzfläche ausmacht. Die Ladefläche des Fahrzeugs weist einschließlich der Fläche der Radkästen (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93) eine Grundfläche von 2,9 qm auf. Bei der Fläche der Fahrgastkabine ist von einer Größe von 2,36 qm auszugehen. Denn bei der Berechnung der Fläche für die Personenbeförderung ist die Fläche des vor dem Fahrersitz befindlichen Fußraums einzubeziehen (vgl. BFH, Urteil vom 01.10.2008 II R 63/07, a.a.O.).
25Trotz der Größe der Ladefläche ist die Einstufung als Pkw zutreffend, da die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche lediglich unwesentlich überwiegt. Der Umstand, dass die Ladefläche die Hälfte der Nutzfläche überschreitet, stellt ein für die Einstufung als Lkw nicht allein entscheidendes Indiz dar (vgl. auch BFH, Beschluss vom 21.02.2006 VII B 171/05, BFH/NV 2006, 1352). Der BFH erachtete es zwar für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (z.B. BFH-Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.). Ist die Ladefläche hingegen größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, geht die Rechtsprechung nicht umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als Lkw aus. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (vgl. Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013 5 K 510/10, Jurisdatei).
26Ferner verfügt das Fahrzeug - für einen Pkw üblich - über vier vollwertig mit Sicherheitsgurten und Kopfstützen ausgestattete Sitzplätze, die über zwei Doppeltüren zu erreichen sind. Es kann dahinstehen, ob es sich, wie der Kläger anführt, bei den hinteren Sitzen tatsächlich um „Notsitze“ handelt. Es kommt für die Einstufung als Pkw nicht darauf an, dass die Beförderung für die Personen besonders bequem oder komfortabel ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.06.2013 6 K 3384/08, Entscheidungen der FG 2013 1703). Denn die maßgebliche Zahl der Sitzplätze zur Abgrenzung eines Pkw von einem anderen Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG ist von der Zulassungsstelle zu ermitteln und festzustellen, allein die verkehrsrechtliche Zulassung ist entscheidend (vgl. BFH, Beschluss vom 18.03.2008 II B 94/07, BFH/NV 2008, 1204).
27Auch die geringe Zuladungsmöglichkeit des Fahrzeugs des Klägers spricht dafür, dass es nicht vorrangig zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Denn ein Lkw wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern (BFH, Urteil vom 24.02.2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994). Bei einer Zuladung von 1.140 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.110 kg ergibt sich eine, für einen Pkw typische Zuladungsmöglichkeit von lediglich 36,65 % des zulässigen Gesamtgewichts. Eine Zuladung in diesem geringen Umfang wird durch die Rechtsprechung allgemein nicht so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert (BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).
28Die vorwiegende Eignung des Fahrzeugs des Klägers zur Personenbeförderung wird außerdem dadurch unterstrichen, dass die Fahrzeugkabine für einen Pkw typisch rundum verglast ist. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs mit den Doppeltüren entspricht dem eines Pkw. Demgegenüber fallen die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Umstände, die seiner Ansicht nach für einen Lkw sprechen, nicht entscheidend ins Gewicht. Auch die für einen Pkw übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h lassen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).
29Eine andere steuerliche Behandlung des Fahrzeugs ergibt sich auch nicht aus der Novellierung des KraftStG durch das Verkehrsteueränderungsgesetz vom 05.12.2012, mit dem insbesondere § 2 Abs. 2 KraftStG neu gefasst und § 2 Abs. 2a KraftStG aufgehoben wurde. Das Fahrzeug des Klägers ist auch unter Geltung der Neuregelung des KraftStG als Pkw zu besteuern. Zwar besteht ab dem 12.12.2012 eine Bindungswirkung an die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Kraftfahrzeuge; entsprechend wäre das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern, da ihm die Fahrzeugklasse N1 bescheinigt wurde. Der Gesetzgeber hat jedoch - aus umweltpolitischen Gründen - in der Übergangsregelung in § 18 Abs. 12 KraftStG festgelegt, dass weiterhin § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden ist, wenn die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a KraftStG in der am 01.07.2010 geltenden Fassung führen (vgl. Zens/Haßlbeck, Strodthoff, KraftStG, § 18 Rz. 24). Dies ist hier der Fall, da eine durch die Neuregelung anzunehmende Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht unstreitig zu einer niedrigeren Steuer führen würde als unter der Anwendung von § 2 Absatz 2a KraftStG.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
31Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung.
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(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.
(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
- 1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder - 2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
- 1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, - 2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, - 3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
- 1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften; - 2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
(2a) bis (2c) (weggefallen)
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.
(4) Für Personenkraftwagen,
- 1.
für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder - 2.
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.
(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.
(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:
- b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung - aa)
bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, - bb)
ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, - cc)
ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.
(7a) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.
(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.
(12) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
- 1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften; - 2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
(2a) bis (2c) (weggefallen)
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.