Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 12. März 2014 - 7 K 2499/12 E
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.06.2012 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus § 18 EStG in Höhe von 62.771 DM festzusetzen ist.
Die Berechnung wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001, der am 06.08.2008 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) aufgrund Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 (11 K 3445/06 E zur Einkommensteuer 2000) erlassen wurde.
3Für das Jahr 2001 wurden die Kläger nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2001 durch Einkommensteuerbescheid vom 04.11.2002 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt. In der Gewinnermittlung des Klägers war als Betriebsausgabe unter Ziff. 8 „Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen auf Steuern“ ein Betrag von 4.534 DM aufgeführt; der Betrag wurde laut Anlage zum ESt-Bescheid 2001 nicht berücksichtigt. Die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit wurden im Bescheid mit 104.543,00 DM angesetzt.
4Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, ohne diesen im Einzelnen zu begründen. In der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2003 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben; die Einkünfte aus § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) wurden auf 62.771,00 DM herabgesetzt. Laut Blatt 5 der Einspruchsentscheidung wurden insoweit „Zuschläge/Zinsen auf Steuern/Umsatzsteuer“ in Höhe von 33.714,76 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt, dem lag ein Kontoauszug des Finanzamtes vom 6. 5. 2003 zugrunde.
5Die Kläger wandten sich hiergegen mit einer Klage gegen das seinerzeit zuständige Finanzamt () vor dem Finanzgericht Düsseldorf Aktenzeichen 11 K 3755/03 E. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. 01. 2006, bei der für die Kläger niemand, für das Finanzamt die Bearbeiterin "A" erschienen war, ist ausgeführt, dass der Betrag von 33.714,76 DM anhand des in der Akte des Finanzamtes abgehefteten Kontoauszuges vom 06.05.2003 erörtert wurde. Die Vertreterin des Finanzamtes überreichte in dem Verhandlungstermin zudem einen weiteren Kontoauszug vom 12.01.2006. Es wurde festgestellt, dass bisher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von 201,70 DM einen Abzugsposten im Jahr 2001 darstelle; zugleich aber ein Betrag von 340,00 DM (Säumniszuschlag Umsatzsteuer 1990) zu Unrecht im Jahr 2001 angesetzt worden war, da er im Veranlagungszeitraum 2000 zu berücksichtigen gewesen wäre. Laut Protokoll ergaben sich hieraus nach Saldierung keine Auswirkungen für den Gewinn des Klägers. Die Klage wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2006 abgewiesen. Laut Blatt 17 des Urteils vom 13.01.2006 hatte das Finanzamt zu Recht Umsatzsteuer von 33.714,76 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt.
6Für 2000 waren die Kläger zunächst durch Bescheid vom 26.02.2002 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch änderte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2002 den Gewinn des Klägers auf 86.274,00 DM. Als Betriebsausgaben wurden unter anderem für „Zuschläge/Zinsen Steuern/Umsatzsteuer“ 6.209,31 DM angesetzt. Hiergegen erhoben die Kläger die Klage Aktenzeichen 11 K 5662/02, die das Finanzgericht Düsseldorf im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 12.08.2004 als unzulässig abwies. Das Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof am 26.05.2006 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (neues Aktenzeichen: 11 K 3445/06 E). In diesem Verfahren teilte das Finanzamt am 06.09.2007 schriftsätzlich mit (Blatt 122 der Gerichtsakte), nach erneuter Überprüfung für 2000 sei festgestellt worden, dass in 2000 weitere Umsatzsteuer in Höhe von 33.720,12 DM durch den Kläger gezahlt worden sei. Insoweit übersandte das Finanzamt einen entsprechenden Kontoauszug vom 04.09.2007, in dem die Zahlungen beziehungsweise Umbuchungen auf Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer im Jahr 2000 gelb markiert waren; insgesamt handelte es sich um 33.720,12 DM (Blatt 134 der Akte). Darin enthalten war auch der Betrag von 340,00 DM, der laut Urteil für 2001 im Verfahren 11 K 3755/03 E in 2001 zu Unrecht berücksichtigt worden war.
7Am 22.02.2008 erging ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2000, in dem die Einkünfte aus § 18 EStG auf 55.408,00 DM herabgesetzt wurden. Es wurden Umsatzsteuern als Betriebsausgaben in Höhe von 33.720,00 DM abzüglich bereits in der Einspruchsentscheidung angesetzter 6.209,31 DM berücksichtigt. Laut Urteil vom 12.06.2008 im Verfahren 11 K 3445/06 E waren noch weitere Betriebsausgaben (Mobilfunkkosten) von brutto 900,00 DM anzusetzen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Laut Blatt 37 des Urteils hatte das Finanzamt zu Recht 33.720,12 DM Umsatzsteuer als Betriebsausgabe angesetzt.
8Am 06.08.2008 erließ das Finanzamt einen auf § 172 AO gestützten Änderungsbescheid für 2000, in dem in Umsetzung des Urteils vom 12.06.2008 weitere Betriebsausgaben von 900,00 DM berücksichtigt wurden.
9Durch Urteil des BFH vom 13.04.2010 wurde das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 aufgehoben und die Einkommensteuerfestsetzung 2000 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Gerichtskosten) von 287,35 € (562,00 DM) herabgesetzt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
10Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.08.2008 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2001 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung. Zur Begründung führte er aus, der Gewinn aus § 18 EStG werde erhöht, soweit die in 2000 gezahlte und bisher bei der Einkommensteuer 2001 als Betriebsausgabe angesetzte Umsatzsteuer nunmehr in 2000 berücksichtigt worden sei. Zudem sei die in 2001 gezahlte und bisher nicht angesetzte Umsatzsteuer von 201,70 DM zu berücksichtigen. Das Finanzamt berechnete den Gewinn nunmehr wie folgt:
11Bisher als Betriebsausgabe angesetzte Umsatzsteuer 33.714,76 DM
12Weitere Umsatzsteuerzahlung plus 201,70 DM
13In 2000 als Betriebsausgabe abgesetzt 27.510,84 DM
14(33.720,00 DM – 6.209 DM, siehe oben)
15Bleibt als Umsatzsteuer als Betriebsausgabe 2001 6.405,63 DM
16Der Gewinn von bisher 62.771,00 DM sei um 33.714,76 zu erhöhen und um 6.405,63 DM zu vermindern und betrage neu 90.080,00 DM.
17Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Die in 2000 gezahlte Umsatzsteuer sei vom Finanzamt bei der Einkommensteuer 2000 nicht vollständig berücksichtigt worden und Gegenstand des Prozesses gewesen. Auch sei in 2001 mehr an Umsatzsteuer gezahlt worden als vom Finanzamt bisher berücksichtigt. Sie hätten die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten behandelt, was das Finanzamt zunächst auch so gehandhabt habe. Circa 1989 habe das Finanzamt das Prinzip umgestellt und dabei falsche Beträge angesetzt. Steuerzahlungen seien vom Finanzamt nicht entsprechend dem angegebenen Verwendungszweck verbucht worden. Zudem sei die Festsetzungsfrist abgelaufen.
18Mit der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2012 wurde die Steuer unter Berücksichtigung eines Gewinns von 90.080 DM auf 103.572 DM (52.955,52 €) festgesetzt. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte der Beklagte weitere Werbungskosten (Prozesskosten) des Klägers von 852 DM nach § 177 Abs. 1 AO. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück.
19Hiergegen richtet sich die Klage vom 05.07.2012.
20Die Kläger tragen vor:
21Das frühere Wohnsitzfinanzamt habe für Einkommensteuer 2001 einen Bescheid vom 04.11.2002 erlassen, der bestandskräftig geworden sei. Das neue Wohnsitzfinanzamt, der Beklagte, habe sechs Jahre nach Bestandskraft den neuen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 06.08.2008 erlassen mit der Begründung, in 2001 sei vom Finanzamt bei dem Kläger gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 27.510,84 DM als Betriebsausgabe gewinnmindernd angerechnet worden, obwohl sie nicht in 2001, sondern in 2000 gezahlt worden sei. Dies sei eine nicht belegte bloße Vermutung des Beklagten. Für 2001 sei die Festsetzungsfrist abgelaufen. Auch sei der Beklagte nicht zuständig für eine Änderung des Bescheides, da dieser vom Finanzamt erlassen worden sei. Das Finanzamt habe die Steuerzahlungen nicht entsprechend dem Verwendungszweck laut Überweisungen verbucht. Es gäbe zahlreiche teilweise falsche Umbuchungen aufgrund von Rechtsmitteln der Kläger. Einen von den Klägern beantragten Abrechnungsbescheid gäbe es bislang nicht. Hierzu habe das beklagte Finanzamt sich aber im Verfahren 12 K 3648/07 AO verpflichtet. Das Finanzamt müsse anhand von Kontoauszügen und Steuererklärungen der Kläger nachweisen, dass entgegen dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 04.11.2002 die vom Kläger in 2001 geleisteten Umsatzsteuerzahlungen tatsächlich um 27.510,00 DM niedriger gewesen seien. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO sei nicht zulässig. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 K 3755/03 E vom 13.01.2006 habe der zuständige Richter () der im Termin erschienen Mitarbeiterin "A" des Finanzamtes wissen wollen, wie sich der Betrag von 33.714,76 DM zusammensetze. Ausweislich des Protokolls habe "A" dies anhand des in der Akte des Beklagten abgehefteten Kontoauszuges vom 06.05.2003 erläutert. Es habe eine Erörterung der einzelnen Beträge stattgefunden. Dem Richter sei ein weiterer Kontoauszug vom 12.01.2006 vorgelegt worden. In den Entscheidungsgründen des Urteils 11 K 3755/03 E habe das Finanzgericht den Betrag von 33.714,76 DM bestätigt. Damit sei dieser Betrag als Betriebsausgabe des Klägers festgestellt worden. Auch bezüglich der Einkommensteuer 2000 sei der Umfang der als Betriebsausgabe zu berücksichtigenden Umsatzsteuer rechtskräftig festgestellt worden. Das Finanzgericht habe im Urteil vom 12.06.2008 zum Aktenzeichen 11 K 3445/06 E auf Seite 37/38 die Berechnung des Beklagten, dass der Kläger 33.720,12 DM gezahlt habe, bestätigt. Der bei der Akteneinsicht durch den Kläger vorgefundene Kontoauszug vom 06.05.2003 sei nicht mit dem Kontoauszug vom 06.05.2003 identisch, von dem in dem Protokoll der Verhandlung am 13.01.2006 im Verfahren 11 K 3755/03 E die Rede gewesen sei. Der im Protokoll erwähnte Kontoauszug vom 06.05.2003 sei nicht zur Gerichtsakte übergeben worden. Er sei lediglich in der mündlichen Verhandlung gemeinsam durchgearbeitet worden. Die Bearbeiterin des Finanzamtes habe bestätigt, dass 33.714,76 DM im Steuerjahr 2001 abgeflossen seien, dies habe der zuständige Richter geprüft und für zutreffend befunden. Zusammen mit dem Protokoll vom 13.01.2006 hätten die Kläger vom Finanzgericht den Kontoauszug (Klartext) vom 12.01.2006 erhalten.
22Der von dem Beklagten jetzt als Kontoauszug vom 06.05.2003 überreichte Kontoauszug könne inhaltlich nicht der gleiche sein, der sich am 13.01.2006 in der Akte des Beklagte befunden und von dem Richter und der Bearbeiterin geprüft worden sei. In der Spalte „gezahlt“ dieses Kontoauszuges gäbe es nur einen einzigen Betrag mit einem Zahldatum 2001, nämlich einen Betrag von 201,70 DM mit dem Datum 21.12.2001. Alle anderen Zahl-/Verrechnungstermine lägen im Jahr 2000. Es sei ausgeschlossen, dass der am 13.01.2006 in der Akte des Beklagten abgeheftete Kontoauszug vom 06.05.2003 ausschließlich Zahl‑/Verrechnungstermine im Steuerjahr 2000 ausgewiesen habe und der Richter und die Bearbeiterin entgegen dem Text dieses Kontoauszuges die Beträge als im Jahr 2001 abgeflossen und bezahlt festgestellt hätten. Das Protokoll vom 13.01.2006 besage eindeutig, dass in diesem Kontoauszug sich nur der Betrag von DM 340 mit einem im Steuerjahr 2000 liegenden Datum befunden habe, der auch sofort vom Richter entdeckt worden sei. Alle anderen Positionen in diesem Kontoauszug hätten ein in diesem Steuerjahr 2001 liegendes Datum ausgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid vom 06.08.2008 sei unrichtig und widerspreche dem Inhalt der beiden rechtskräftigen Urteile und dem damaligen eigenen Vortrag des Finanzamts.
23Die vom Beklagten hergestellten Kontoauszüge hätten keinen inhaltlichen Beweiswert. Die Mitarbeiter des Finanzamtes, die Zugang zu der Datenverarbeitung hätten, könnten sowohl die Beträge wie auch die Termine in den Kontoauszügen nach Belieben ändern und weglassen. Der Kontoauszug vom 12.01.2006, den das Finanzamt an das Gericht geschickt habe, sei nicht identisch mit dem Kontoauszug vom 12.01.2006, den die Bearbeiterin "A" am 13.01.2006 dem Richter überreicht habe. Es handele sich um zwei Kontoauszüge mit gleichem Datum und unterschiedlichen Inhalt und unterschiedlichen Beträgen. Aus dem Klartextkontoauszug vom 25.03.2013 des Beklagten ergäbe sich, dass zahlreiche Buchungen und Termine nicht mit dem Kontoauszug vom 06.05.2003 übereinstimmten.
24Der Kontoauszug vom 06.05.2003 sei ferner unrichtig, weil er Positionen mit hohen Beträgen enthalte, die nach einer Zahlung des jeweiligen Betrages durch den Kläger im Wege der Zubuchung sofort wieder mit einer Abbuchung neutralisiert würden, obwohl es eine entsprechende Auszahlung an die Kläger nicht gegeben habe. Unzutreffend sei auch die Kennzeichnung einer Abbuchung auf angebliche Steuerschulden der Kläger, da diese überhaupt nicht bestanden hätten. Das Finanzamt habe über die Jahre hinweg zahllose Umbuchungen vorgenommen, ohne den Klägern entsprechende Umbuchungsanzeigen zu machen und mitzuteilen, welcher Betrag aus welchem Grund und wegen welchen Bescheides auf was und wie umgebucht worden sei. Gesamtbeträge seien vom Finanzamt in zahllose kleine Teilbeträge aufgegliedert und verteilt worden. Die finanziellen Auswirkungen diverser Änderungsbescheide könnten nur teilweise nachgehalten werden. Das Finanzamt habe die Umbuchungen entgegen der Zahlungsbestimmungen der Kläger auf ihren Banküberweisungen verbucht. Wegen dieses von dem Beklagten verschuldeten Chaos in seiner Buchhaltung hätten die Kläger das Bedürfnis, von dem Beklagten nachvollziehbare und inhaltlich richtige Abrechnungsbescheide zu erhalten. Es seien noch Abrechnungsbescheide der Jahre 1999 bis 2009 offen, insoweit liefen teilweise Verfahren beim Finanzgericht. In dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf 12 K 3648/07 AO sei laut Protokoll vom 21.08.2008 die Vorlage von Abrechnungsbescheiden vereinbart worden, die dem Muster des Abrechnungsbescheides des Finanzamtes zur Einkommensteuer 1999 vom 30.06.2005 entsprechen müssten (Anlage K 10). Diese Vereinbarung habe der Beklagte nicht eingehalten.
25Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger im Einzelnen wird im Übrigen Bezug genommen.
26Die Kläger beantragen,
27den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 06.08.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 12.06.2012 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus § 18 EStG in Höhe von 62.771 DM angesetzt werden,
28hilfsweise, die mit Schriftsatz vom 24. 2. 2014 beantragten Beweise zu erheben,
29hilfsweise Revisionszulassung.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen,
32hilfsweise Revisionszulassung.
33Er trägt vor:
34Es seien Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2000 und 2001 ergangen, sowie hierzu Klartextkontoauszüge an die Kläger übersandt worden. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass Verfahren betreffend Abrechnung sei insoweit erledigt.
35Das Gericht hat die Akten der Klageverfahren 11 K 3755/03 E und 11 K 3445/06 E sowie die Steuerakten 2000 und 2001 zum Verfahren beigezogen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
38Der Beklagte war nicht berechtigt, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. 6. 2003 zu ändern.
39Zwar liegen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, auf den der Beklagte die Änderung stützt, im Streitfall vor.
40Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten geändert worden ist, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines (weiteren) Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
41Die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ist "irrig", wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweist (BFH Urteil vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485). Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH Urteil vom 14. März 2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653). Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH Urteil vom 5. Mai 2011 V R 45/09, BFH/NV 2011, 1655). Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (BFH Urteil vom 14. November 2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690).
42Bestimmter Sachverhalt ist hier die Berücksichtigung der im Jahr 2000 gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe. Dieser Sachverhalt wurde von dem damals zuständigen Finanzamt bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung 2000 zunächst fehlerhaft beurteilt und erst im Klageverfahren 11 K 3445/06 E für 2000 zu Gunsten des Klägers durch den Änderungsbescheid vom 22. 2. 2008 berücksichtigt. Nach erneuter Überprüfung im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2000 hatte das Finanzamt festgestellt, dass als Betriebsausgaben für das Jahr 2000 Zahlungen des Klägers auf Umsatzsteuer zuz. Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen in Höhe von 33.720,14 DM bislang im Bescheid für 2000 nicht berücksichtigt worden waren. Insoweit erging der Änderungsbescheid vom 22. 2. 2008 zur Einkommensteuer 2000. Ausweislich der Klageakte für 2000 (Kontoauszug vom 4. 9. 2007, Bl. 134 der Gerichtsakte 11 K 3445/06 E) ist der Betrag, der in 2000 gezahlt wurde, richtig ermittelt.
43Aufgrund der Änderung können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines (weiteren) Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
44Für 2001 waren laut Kontoauszug vom 6. 5. 2003 (ESt-Hefter 2001)18.244,00 + 340,00 + 1.260,00 als Betriebsausgaben des Klägers angesetzt worden; diese Beträge wurden aber nunmehr bei der Einkommensteuer 2000 berücksichtigt (Kontoauszug vom 4. 9. 2007 im dortigen Klageverfahren). Damit lag eine doppelte, widerstreitende Berücksichtigung sowohl in 2000 als auch in 2001 vor.
45Mit dem angefochtenen Bescheid für 2001 hat der Beklagte nachträglich die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen. Die Änderung ist materiell-rechtlich zutreffend.
46Im Änderungsbescheid für 2000 vom 22. 2. 2008 wurden zu Recht 33.720 DM als Betriebsausgaben angesetzt.
47Es handelte sich laut Kontoauszug zum Schriftsatz vom 6. 9. 2007 im dortigen Klageverfahren um folgende Beträge:
48USt 1998 18. 9. 2000 18.244,00 DM
49SZ USt 1998 12. 3. 2000 340,00 DM
50VZ USt 1998 12. 3. 2000 1.260,00 DM
51Zinsen USt 1998 12. 3. 2000 546,01 DM
52USt 1999 4. 2. 2000 491,11 DM
5331. 1. 2000 783,99 DM
546. 6. 2000 672,00 DM
55SZ USt 1999 4. 2. 2000 8,00 DM
568. 6. 2000 24,00 DM
57VZ USt 1999 4. 2. 2000 85,00 DM
584. 2. 2000 75,01 DM
596. 6. 2000 64,99 DM
60USt 2000 17. 7. 2000 2.320,01 DM
6123. 8. 2000 148,00 DM
6223. 8. 2000 389,99 DM
6323. 8. 2000 394,00 DM
6423. 8. 2000 48,00 DM
6523. 8. 2000 297,99 DM
6623. 8. 2000 11,19 DM
6723. 8. 2000 71,99 DM
6823. 8. 2000 48,00 DM
6912. 3. 2000 1.310,82 DM
7012. 3. 2000 5.040,00 DM
71SZ USt 2000 17. 7. 2000 23,00 DM
7223. 8. 2000 23,00 DM
73VZ 17. 7. 2000 230,01 DM
7412. 3. 2000 270,00 DM
7512. 3. 2000 500,01 DM.
76Für 2001 waren in der Einspruchsentscheidung laut Kontoauszug vom 6. 5. 2003 (ESt-Hefter 2001) aber bereits die ersten drei Beträge der obigen Liste, nämlich 18.244,00 + 340,00 + 1.260,00 zu Unrecht als Betriebsausgaben angesetzt worden. Die drei Beträge waren ausweislich des Kontoauszugs erst in 2000 gezahlt worden; dies hat das Finanzamt bei der Änderung des Bescheides 2001 durch die Einspruchsentscheidung vom 6. 6. 2003 verkannt. Diese Beträge wurden durch Änderungsbescheid vom 22. 2. 2008 bei der Einkommensteuer 2000 zu Recht, damit aber im Ergebnis doppelt, berücksichtigt.
77Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich aus den Kontoauszügen vom 6. 5. 2003 keine unterschiedlichen Daten. Der Klartextkontoauszug (Anlage K 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. 2. 2014) weist die Fälligkeitsdaten und die Zahlungsdaten aus (so war der Betrag von 18.244 DM erst am 2. 5. 2001 fällig, ist aber bereits am 18. 9. 2000 gezahlt worden).Der weitere Kontoauszug vom 6. 5. 2003 führt daneben sämtliche Umbuchungen auf, so dass hier auch für die Beträge von 18.244 DM, 340 DM und 1.260 DM Daten aus 2001 (rechte Spalte) aufgeführt sind. Die Zahlung und damit der für den Betriebsausgabenabzug relevante Abfluss lag aber in 2000. Dies ist sowohl in der Einspruchsentscheidung vom 6. 6. 2003 als auch im früheren Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2001 verkannt worden.
78Einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO steht auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen.
79Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid 2000 ist am 22. 2. 2008 geändert worden, die Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2001 erfolgte am 6. 8. 2008 und damit fristgerecht. § 174 Abs. 4 S. 4 AO greift vorliegend nicht ein. Denn die Festsetzungsfrist für den Bescheid 2001 war noch nicht abgelaufen, als der später auf den Rechtsbehelf der Kläger geänderte Bescheid für 2000 (vom 26.2.2002) erlassen wurde.
80Der Änderung steht aber die Rechtskraft der Urteile für 2000 und 2001 entgegen.
81Rechtskräftige Urteile binden nach § 110 Abs. 1 FGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Nach § 110 Abs. 2 FGO bleiben die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
82Streitgegenstand i.S. von § 110 Abs. 1 FGO ist der Entscheidungsgegenstand des Urteils, das sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen, zu denen das Gericht Feststellungen getroffen hat. Insoweit sind der vom Gericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt und die dazu angestellten rechtlichen Erwägungen maßgebend (BFH vom 12. Januar 2012 IV R 3/11 BFH/NV 2012,779). Soweit über diesen Streitgegenstand entschieden worden ist, darf das Finanzamt nach einem rechtskräftigen Sachurteil nicht mehr korrigieren (BFH vom 13. Juni 2012 VI R 92/10 BFHE 237,302, BStBl II 2013,139).
83Im Streitfall ist in den zu 2000 und 2001 ergangenen Urteilen über die zeitliche Zuordnung und die Höhe der in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Umsatzsteuer nebst Zuschlägen als Betriebsausgaben entschieden worden. Beide Urteile befassen sich in ihren Entscheidungsgründen im Einzelnen mit dieser Frage; in beiden Urteilen sind die vom Finanzamt in den jeweiligen Bescheiden (für 2001: Einspruchsentscheidung vom 6. 6. 2003; für 2000: Änderungsbescheid vom 22. 2. 2008) berücksichtigten Beträge ausdrücklich für richtig befunden worden. Diese Feststellungen nehmen an der Rechtskraft der Urteile teil.
84Zwar hat der BFH mit Urteil vom 18. März 2004 (V R 23/02 BFHE 205,402, BStBl II 2004,763) § 174 Abs. 4 AO für anwendbar gehalten, wenn sich zwei Urteile in unvereinbarer Weise gegenüber stehen. Aus § 110 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO ergibt sich indes ein Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung. Liegen zwei rechtskräftige Urteile vor, die zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind, erzeugen diese unabhängig voneinander jeweils Rechtssicherheit dahingehend, wie der Sachverhalt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum steuerlich zu behandeln ist; dies schließt eine Durchbrechung der Rechtskraft eines der beiden Urteile aus (BFH vom 12. Januar 2012 aaO.). Auch durch die Bindungswirkung eines materiell falschen rechtskräftigen Urteils tritt für den unrichtig entschiedenen Sachverhalt Rechtsfrieden ein (BFH aaO.).
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 EStG.
86Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.
(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.