Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Okt. 2013 - 2 K 433/13 Kg
Gericht
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für die Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
2 K 433/13 Kg
23Finanzgericht Düsseldorf
4Im Namen des Volkes
5URTEIL
6In dem Rechtsstreit
7- Klägerin -
8gegen
9- Beklagter -
10wegen Kindergeld
11hat der 2. Senat in der Besetzung:
12Präsident des Finanzgerichts Richterin am Finanzgericht
13Richter am Finanzgericht
14ehrenamtliche Richterin
15ehrenamtlicher Richter
16ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 16.10.2013 für Recht erkannt:
17Der Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für die Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird.
18Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
19Die Revision wird zugelassen.
20Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
21T a t b e s t a n d
22Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012.
23Die am ……..1987 geborene Tochter der Klägerin, S, wurde von 2009 bis 2012 als Stadtinspektoranwärterin bei der Stadtverwaltung K ausgebildet. Während dieser Ausbildung, am … 2011, hatte die Tochter geheiratet.
24Nachdem die Klägerin Nachweise zu den Einkünften und Bezügen des Kindes ab 2010 beim Beklagten eingereicht hatte, hob dieser mit Bescheid vom 05.04.2012 die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom 01.01.2010 auf und forderte das bis zum 30.04.2012 gezahlte Kindergeld zurück.
25Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass nach der ab 2012 zu beachtenden Gesetzesänderung das Einkommen eines Kindes während der Erstausbildung nicht mehr zu prüfen sei. Im Übrigen beziehe ihr Schwiegersohn lediglich Krankengeld.
26Der Beklagte war der Auffassung, dass bei einem verheirateten Kind das verfügbare Einkommen auch nach der Gesetzesänderung weiterhin zu prüfen sei (sog. Mangelfallprüfung). Bereits die Einkünfte und Bezüge des Kindes S lägen hier für sämtliche Zeiträume über dem Grenzbetrag von 8.004 €. Auch ab dem 01.01.2012 bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, da das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes – nach Ansicht des Beklagten in Höhe von 6.793,52 € - den anteiligen Grenzbetrag (5.336 € = 8/12 von 8.004 €) übersteige. Eine Prüfung der Einkünfte und Bezüge des Schwiegersohnes sei daher nicht erforderlich. Daraufhin wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013).
27Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist – unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg (Entscheidungen der FG –EFG- 2013, 298) - der Ansicht, dass ihr ab 2012 Kindergeld zustehe. Der Beklagte beachte nicht die ab 2012 geltende Rechtslage. Ihre Tochter habe sich im streitigen Zeitraum in einer erstmaligen Berufsausbildung befunden und werde von ihr unterstützt. Ob ein sog. Mangelfall vorliege, sei nicht mehr zu prüfen. Kindergeld sei unabhängig davon festzusetzen, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und die des Ehepartners den Grenzbetrag überschritten.
28Im Übrigen sei der Ehemann der Tochter in dem hier fraglichen Streitzeitraum des Jahres 2012 wegen seiner Krankheit von dieser unterstützt worden ist. Er selbst habe lediglich Krankengeld bezogen. Hierzu hat die Klägerin Kopien von Kontoauszügen eingereicht (Bl. 14 bis 18 d. Gerichtsakte).
29Die Klägerin beantragt,
30den Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für ihre Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe ab 2012 kein Kindergeldanspruch zu. Die sog. Mangelfallprüfung sei nach Nr. 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) auch über den 01.01.2012 hinaus bei verheirateten Kindern durchzuführen. Als Familienkasse sei er an die Verwaltungsanweisung gebunden.
35In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 25.07.2013 und der vom Gericht beigezogenen Kindergeldakte Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
39Die Klage ist begründet.
40Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
41Die Klägerin hat für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter S.
42Die Tochter der Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie sich in diesem Zeitraum in einer Berufsausbildung als Stadtinspektoranwärterin befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht. Bei der Berufsausbildung der Tochter handelt es sich um eine Erstausbildung.
43Zusätzliche Voraussetzungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auf die Höhe der Ausbildungsvergütung der Tochter kommt es für den Kindergeldanspruch nicht mehr an. Die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis einschließlich 2011 gültigen Fassung (EStG a. F.) enthaltene Regelung ist ab dem Jahr 2012 entfallen (Art. 1 Nr. 17 a des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2011, S. 2131, 2133).
44Nach der für den Streitzeitraum anzuwendenden Neuregelung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes – wie in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. vorgesehen – den Grenzbetrag von 8.004 € übersteigen. Diese Prüfung entfällt auch bei einem verheirateten Kind. Auch der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Ehegatten nach §§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der bis 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen zählte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.12.2011 III R 8/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 340), ist nicht mehr maßgeblich. Der Senat schließt sich insofern dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg an (EFG 2013, 298; mit zustimmender Anmerkung v. Siegers, EFG 2013, 299; so auch zu verheirateten Kindern: FG Münster, Urteil vom 24.04.2013 5 K 3297/12 Kg, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 22/13, EFG 2013, 1242; FG München, Urteil vom 20.02.2013 9 K 3405/12, Revision nach NZB zugelassen, Az. BFH: III R 33/13; Sächsisches FG, Urteil vom 13.06.2013 2 K 458/13 (Kg), Revision eingelegt, Az. BFH: III R 34/13, FG Köln, Urteil vom 16.07.2013 9 K 935/13, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 32/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 10 K 1940/13 Kg, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 44/13; jeweils zitiert nach juris; zu einem unverheirateten Kind: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.09.2013 4 K 951/12, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 46/13; Sächsisches FG, Urteil vom 26.06.2013 2 K 470/13 (Kg), Revision eingelegt, Az. BFH: III R 37/13, jeweils zitiert nach juris).
45Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum ausgelaufenen Recht (z. B. BFH-Urteil vom 02.03.2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522) setzte der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind eine „typische Unterhaltssituation“ voraus, welche nach der Eheschließung für die Eltern regelmäßig nicht mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt ist in erster Linie der Ehegatte dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, sodass kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs besteht. Eine Ausnahme machte der Bundesfinanzhof nur für den Fall, dass das Einkommen des Ehegatten so gering war, dass dieser zum Unterhalt nicht in der Lage war, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügte und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen mussten (sog. Mangelfall). Die DA-FamEStG 2013 hält bis heute in Nr. 31.2.2 an dieser Entscheidung fest.
46Diese Grundsätze sind jedoch auf den Streitfall nicht mehr anzuwenden.
47Zum einen sieht das aktuelle Gesetz seinem Wortlaut nach keinerlei Einschränkungen für verheiratete Kinder vor. Ab 2012 ist die Kindergeldberechtigung der Eltern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes und damit von der Unterhaltspflicht vollständig gelöst worden. Zum anderen ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung Kindergeld nur bei Vorliegen eines bestimmten Berücksichtigungstatbestandes, hier einer erstmaligen Berufsausbildung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes, zu gewähren. Eine „typische Unterhaltssituation“ wird nicht vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat eine Ausweitung der Begünstigungsfälle bewusst in Kauf genommen. Laut Begründung des Gesetzesentwurfs sollen mit dem Wegfall des Grenzbetrages eine erhebliche Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen und damit eine Entlastung von Eltern, volljährigen Kindern, Familienkassen und Finanzämtern erreicht werden (Bundestags-Drucksache 17/5125, S. 41). Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn im Fall verheirateter Kinder weiterhin „typische Unterhaltssituationen“, d. h. die Einkünfte und Bezüge des Kindes und zusätzlich die des Ehepartners, geprüft werden müssten. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder einschränken wollen, hätte er einen entsprechenden Tatbestand eingeführt (FG Münster, Urteil vom 30.11.2012 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298).
48Im Gegensatz zum o. g. Urteil des FG Münster kommt hier noch hinzu, dass der Kindergeldanspruch der Klägerin bereits nur aufgrund der Höhe der Einkünfte ihrer Tochter, welche bei der sog. Mangelfallprüfung auch anzusetzen sind, vom Beklagten ausgeschlossen wird. Nach der Neuregelung sollen die Einkünfte und Bezüge des Kindes aber nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles davon auszugehen, dass der Tochter S im Jahr 2012 gegen den Ehegatten kein Unterhaltsanspruch zustand. Vielmehr ist diese für ihren Ehemann, der lediglich Krankengeld bezog, aufgekommen. Zugleich ist die Tochter weiterhin von ihrer Mutter, der Klägerin, unterstützt worden.
49Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof das Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ - vor der Gesetzesänderung - in seiner neueren Rechtsprechung, jedenfalls für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung, ausdrücklich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aufgegeben (z. B. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982).
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
51Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung weicht von der bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung DA 31.2.2 FamEStG ab.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.