Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2013 - 13 K 859/10 G,F

ECLI:ECLI:DE:FGD:2013:1022.13K859.10G.F.00
22.10.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364656667686970717273747576

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft


(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 9 Kürzungen


Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den let

Bewertungsgesetz - BewG | § 68 Begriff des Grundvermögens


(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,2. das Erbbaurecht,3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,soweit es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 97 Zubehör


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist ni

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Tatbestand

1

I. 1. Streitig ist zunächst, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

2

Die Revisionskläger sind die Erben eines während des Revisionsverfahrens verstorbenen Einzelunternehmers (E). Dieser vermietete ursprünglich im Wege der Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke zum Betrieb von Einzelhandelsgeschäften an Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafter er jeweils war.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Juni 1981 gründete E als Alleingesellschafter die Verwaltungs-GmbH. Seine Stammeinlage erbrachte er durch Einbringung der zu seinem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) gehörenden Grundstücke, die an die Handels-GmbH vermietet waren. E war auch Alleingesellschafter der Handels-GmbH. Die Beteiligten sahen diesen Vorgang übereinstimmend als Einbringung eines Teilbetriebs i.S. des § 20 des Umwandlungsteuergesetzes 1977 an. E blieb mit seiner geschäftsleitenden Holding weiterhin gewerblich tätig.

4

Die Tätigkeit der Verwaltungs-GmbH beschränkte sich auf die Verwaltung des an die Handels-GmbH vermieteten Grundbesitzes. Sie war --ebenso wie die Handels-GmbH-- gewerbesteuerlich Organgesellschaft des E; Gewinnabführungsverträge bestanden nicht.

5

Der Gewerbeertrag der Verwaltungs-GmbH im Streitjahr 1981 belief sich auf 2.437.901 DM. Bei dessen Ermittlung hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (10.295 DM) sowie eine Gewerbesteuer-Rückstellung (Umlage) in Höhe von 359.000 DM gewinnmindernd berücksichtigt.

6

Hingegen versagte das FA die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Da die Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH abgezogen worden seien, würde bei E als Organträger eine doppelte Minderung eintreten, wenn die Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH unter die erweiterte Kürzung fielen.

7

E vertrat demgegenüber die Auffassung, das FA nehme einen unzulässigen Durchgriff auf ihn persönlich als die hinter der Besitz-Kapitalgesellschaft stehende Person vor.

8

Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Vorgang sei im Organkreis gewerbesteuerrechtlich bereits durch den Abzug der Mietaufwendungen bei der Handels-GmbH und durch die Erfassung der Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH neutralisiert. Eine nochmalige Kürzung um dieselben Erträge komme nicht in Betracht.

9

Mit ihrer Revision rügen die Revisionskläger insoweit, es sei widersprüchlich, wenn das FG einerseits die Gewährung der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG unbeanstandet lasse, die erweiterte Kürzung aber versage. Denn wenn im Hinblick auf den zum Betriebsvermögen der Verwaltungs-GmbH gehörenden Grundbesitz eine Kürzung dem Grunde nach zulässig sei, könne auch der erweiterten Kürzung nichts entgegenstehen.

10

Im Übrigen seien die bei der Handels-GmbH einerseits und der Verwaltungs-GmbH andererseits anzusetzenden Beträge nicht deckungsgleich. Denn während die Handels-GmbH die gesamten Mieteinnahmen als Betriebsausgaben abziehen könne, werde bei der Verwaltungs-GmbH im Fall der Anwendung der erweiterten Kürzung lediglich der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen. Schon deshalb sei keine doppelte steuerliche Entlastung innerhalb des Organkreises zu befürchten.

11

2. Ferner streiten die Beteiligten, ob die Anschaffungskosten eines Grundstücks um eine "Entschädigungszahlung" an eine dieser Kapitalgesellschaften zu mindern sind.

12

Eigentümerin des insoweit streitgegenständlichen Grundstücks Z war zunächst die B-GmbH. Deren Alleingesellschafterin war die A-GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1979 bot die A-GmbH dem E an, 50 % der Anteile an der B-GmbH für 2,5 Mio. DM zu erwerben. Außerdem räumte die B-GmbH dem E sowie der A-GmbH für den Fall der Annahme dieses Angebots ein Vorkaufsrecht zu je 50 % an dem Grundstück Z ein. Das Angebot war auf die Errichtung eines Supermarktgebäudes durch die B-GmbH ausgerichtet. Der Supermarkt sollte durch die Handels-GmbH betrieben werden, deren Alleingesellschafter E war.

13

Mit einem ebenfalls am 11. April 1979 geschlossenen Vertrag gewährte E der M-KG ein Darlehen über 2,5 Mio. DM, das der Durchführung der geplanten Bebauung diente. Der Rückzahlungsanspruch des E wurde durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 2,5 Mio. DM am Grundstück Z gesichert (lfd. Nr. 17, Rangstelle 4).

14

Ferner schloss E am 2. April 1979 mit der Handels-GmbH eine Vereinbarung hinsichtlich des der M-KG gewährten Darlehens. Zum Inhalt dieser Vereinbarung hat das FG festgestellt, dass die Handels-GmbH "das Darlehen und die gesamte Vorfinanzierung des Objekts auf eigene Kosten übernimmt, die Zinsen für das Darlehen und alle Entschädigungen aus dem Darlehen erhält und dafür das Risiko trägt".

15

Anfang 1980 wurde die B-GmbH zahlungsunfähig. Am 5. März 1980 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks Z --unter Zugrundelegung eines Grundstückswerts von 6.480.000 DM-- an.

16

Am 14. August 1980 erwarb E von verschiedenen Personen mehrere Grundschulden, mit denen das Grundstück Z belastet war. Als Gegenleistung wurde ein Preis von 6 Mio. DM sowie die Übertragung eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 1 Mio. DM aus einer Grundschuld an einem Grundstück in X vereinbart.

17

Insgesamt verfügte E in Bezug auf das Grundstück Z nunmehr über Grundschulden in Höhe von nominal 9,5 Mio. DM, die er im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren anmeldete. ...

18

Am 27. März 1981 erhielt E als Meistbietender den Zuschlag bei einem Gebot von 9,5 Mio. DM. Im Teilungsplan vom 21. Mai 1981 setzte das Vollstreckungsgericht die folgenden Beträge fest:

19

-

Meistgebot

9.500.000,00 DM

-

zzgl. 4 % Zinsen

+  63.277,78 DM

-

Summe

9.563.277,78 DM

-

abzüglich Beträge, mit denen E für eigene Rechte als befriedigt gilt

                        ./.

4.003.520,88 DM

-

Von E noch zu entrichtender Betrag

5.559.756,90 DM

20

E setzte für das Grundstück Anschaffungskosten in Höhe von 9,5 Mio. DM an. Die Zahlungen für den Erwerb der Grundschulden behandelte er als laufenden Aufwand. Am 2. Juni 1981 brachte E das Grundstück zum Buchwert in eine neu errichtete GmbH & Co. KG (KG) ein.

21

Das FA ermittelte die Anschaffungskosten des Grundstücks Z im Anschluss an eine Außenprüfung wie folgt:

22

-

Zahlungen für den Erwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

 6.000.000,00 DM

-

vergleichsweise Garantiezahlung betr. Erwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

    375.000,00 DM

-

von E lt. Teilungsplan zu entrichten

 5.559.756,90 DM

-

abzüglich darin enthaltener Zinsen

 ./. 63.277,78 DM

-

Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld Nr. 17

 3.311.677,67 DM

-

Kostenersatz Vorkaufsrecht

      3.557,17 DM

-

Summe

15.186.713,96 DM

23

Den Differenzbetrag zu dem von E angesetzten Wert aktivierte das FA als Mehrwert der Beteiligung an der KG, wodurch sich im Streitjahr 1981 der Gewerbeertrag des E --vor Gegenrechnung der entsprechend erhöhten Gewerbesteuer-Rückstellung-- um 5.586.713,96 DM erhöhte. Der Einspruch blieb in diesem Punkt ohne Erfolg. ...

24

Im anschließenden Klageverfahren behauptete E, der Handels-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Finanzierung des Grundstückserwerbs einen Teilbetrag in Höhe von 2.185.366,30 DM der vom FA als Anschaffungskosten behandelten Beträge gutgeschrieben zu haben, da diese das Risiko aus der Vergabe des Darlehens an die M-KG getragen habe.

25

Das FG versagte in seiner zum Gewerbesteuermessbetrag 1980 ergangenen Parallelentscheidung --auf die es im vorliegend angefochtenen Urteil zum Streitjahr 1981 Bezug genommen hat-- die Vornahme einer Teilwertabschreibung. Aus Sicht des E habe es sich bei dem Grundstückserwerb nicht um eine Fehlmaßnahme gehandelt, weil E gerade das Grundstück Z aufgrund des dort bestehenden, außergewöhnlich vorteilhaften Baurechts für seine betrieblichen Zwecke benötigt habe. Jeder Erwerber in der Lage des E hätte diese Aufwendungen ebenfalls getätigt.

26

Zu der geltend gemachten Minderungsposition von 2.185.366,30 DM hat das FG festgestellt, es handele sich hierbei um einen Betrag, auf dessen Auskehrung grundsätzlich die B-GmbH nach der --im Rahmen der Grundschuldbestellung vereinbarten-- Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gehabt hätte. Dieser Anspruch sei durch einen liechtensteinischen Trust (L) gepfändet worden. L habe der Zuteilung des Übererlöses an E im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verteilungsverfahren zunächst widersprochen. Nach einem Hinweis des E auf entsprechende Gegenforderungen (Schadensersatzansprüche) habe L ihren Widerspruch zurückgezogen. Im Ergebnis habe E den Anspruch der B-GmbH auf Auskehrung des Übererlöses mit einer eigenen Gegenforderung aufgerechnet.

27

Eine Minderung der Anschaffungskosten des Grundstücks Z sei auch nicht in Höhe der auf die Grundschuld Nr. 17 gezahlten Zinsen vorzunehmen. Denn auch insoweit handele es sich um einen Ertrag der Grundschuld, der --ebenso wie der Erlös aus der Hauptforderung-- mit der Zahlungspflicht des E aus dem Meistgebot verrechnet worden sei.

28

Im Revisionsverfahren behaupten die Revisionskläger, das von E der M-KG zugesagte Darlehen sei nicht durch E selbst, sondern durch die Handels-GmbH ausgezahlt worden. Diese habe auch die Zinserträge gewinnwirksam gebucht und im Jahr 1980 eine Zahlung der M-KG in Höhe von 1,8 Mio. DM vereinnahmt. Danach sei der folgende Darlehenssaldo verblieben:

29

-

Darlehensauszahlung

2.500.000,00 DM

-

Einbuchung der Zinsen für 1979

   122.817,61 DM

-

Einbuchung der Zinsen für 1980

   303.493,76 DM

-

Zahlung der M-KG

                       ./.

1.800.000,00 DM

-

Saldo

1.126.311,37 DM

30

Die Handels-GmbH habe den im Klageverfahren geltend gemachten Betrag von 2.185.366,30 DM --im Revisionsverfahren nennen die Revisionskläger demgegenüber einen Betrag von 2.611.677,67 DM-- als Ertrag behandelt. Dann müsse E ihn spiegelbildlich als Aufwand geltend machen können. Nach dem Vertrag vom 2. April 1979 seien Vergütungen, die E an die Handels-GmbH zu entrichten habe, nicht als Anschaffungskosten, sondern als Finanzierungsaufwand zu behandeln.

31

Das FG habe in der mündlichen Verhandlung zwar die Rechtsauffassung geäußert, dem Vertrag vom 2. April 1979 sei keine Verpflichtung des E zu entnehmen, entsprechende Zahlungen an die Handels-GmbH zu leisten. Darauf komme es rechtlich aber nicht an, da in einer Zahlung, die ohne Rechtsgrund erfolgt sei, jedenfalls eine verdeckte Einlage zu sehen wäre, so dass der Gewerbeertrag des E ebenfalls zu mindern wäre.

32

Die Revisionskläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbetrag 1981 unter Änderung des Bescheids vom 29. September 1994 auf 0 DM festzusetzen.

33

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

34

Der erstmals 30 Jahre nach Vertragsschluss vorgetragene Sachverhalt zu der behaupteten Entschädigungszahlung sei unverständlich geblieben; die Einzelheiten seien weiterhin offen. Selbst wenn die nunmehrigen Behauptungen zu den seinerzeitigen Buchungsvorgängen zuträfen, würden sich Aufwand und Ertrag im Organkreis neutralisieren.

Entscheidungsgründe

35

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

36

1. Zu Recht hat das FG der Verwaltungs-GmbH die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) nicht gewährt.

37

Zwar erfüllte die Verwaltungs-GmbH nach den Feststellungen des FG im Streitjahr alle Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; danach ist der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen. Die Verwaltungs-GmbH war allerdings --ebenso wie die Handels-GmbH, an die sie ihren Grundbesitz vermietete-- gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft des E. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen (methodisch im Wege einer sog. teleologischen Reduktion; dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969), von der Anwendung der erweiterten Kürzung abzusehen.

38

a) Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung; jetzt § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der BFH versteht diese Fiktion in ständiger Rechtsprechung nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft --nach Art einer bloßen Filiale des Organträgers-- ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Organträger und Organgesellschaft behalten vielmehr ihre Selbständigkeit für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags. Sie bilanzieren jeweils für sich und ermitteln ihre Gewinne zur Errechnung des Gewerbeertrags voneinander getrennt. Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

39

Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die --unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG)-- getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen; die Summe ist um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder --auf einer zweiten Stufe-- durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

40

In Anwendung dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen. So werden etwa Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben Organkreises entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46). Auch ist der Gewerbeertrag des Organträgers nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen; vielmehr ist die erforderliche Korrektur unmittelbar auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG zu stützen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 239). Die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften sind innerhalb des Organkreises nur dann anzuwenden, wenn sich ihre Wirkungen ausgleichen, wie es bis 2007 bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG einerseits bzw. ihrer Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG andererseits der Fall war (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630).

41

Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

42

Gleiches gilt für Gewinne aus der Umwandlung einer Organ-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, soweit sie aus Erträgen stammen, die beim Organträger bereits der Gewerbesteuer unterlegen haben, sowie für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die darauf beruhen, dass die Organgesellschaft frühere Gewinne, die dem Organträger bereits zugerechnet worden waren, thesauriert hat (vgl. zu beiden Fallgruppen BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358).

43

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltungs-GmbH ausgeschlossen.

44

Diese Gesellschaft bezieht alle ihre Einnahmen von einer anderen Organgesellschaft, der Handels-GmbH. Bei dieser sind die Mietaufwendungen körperschaftsteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigt worden (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes); der nach dem KStG ermittelte Gewinn war wiederum Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH (§ 7 GewStG). Dieser --um den Mietaufwand geminderte-- Gewerbeertrag ist dem E als Organträger zugerechnet worden.

45

Bei der Verwaltungs-GmbH sind die Mieteinnahmen als Erträge im körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag enthalten. Auch dieser Gewerbeertrag ist dem E zugerechnet worden. Auf der Ebene des Organträgers gleichen sich Mietaufwendungen und Mieterträge sonach aus.

46

Diese --unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG folgende-- Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären --obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und Erträge innerhalb des Organkreises neutralisieren-- die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten. Dieses Ergebnis stünde mit den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG angeordneten Rechtsfolgen nicht in Einklang (ebenso Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 191, Stand Mai 2009).

47

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

48

aa) Dies gilt zum einen für den Einwand, die Versagung der erweiterten Kürzung beruhe auf einem unzulässigen Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft.

49

Zwar trifft es zu, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn die grundbesitzende Kapitalgesellschaft ihre Grundstücke an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, an der dieselben Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77). Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter, dessen Gewerbebetrieb das Grundstück dient, an der grundbesitzverwaltenden Gesellschaft lediglich über eine Kapitalgesellschaft mittelbar beteiligt ist (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532).

50

Die genannten Entscheidungen sind indes jeweils zu Sachverhalten ergangen, in denen kein Organschaftsverhältnis bestand. Demgegenüber wird innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge --und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen-- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG angeordnet. Der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises entspricht daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers.

51

bb) Verfehlt ist der Schluss der Revisionskläger, die Gewährung der einfachen Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) zeige, dass auch die Anwendung der erweiterten Kürzung innerhalb von Organkreisen zulässig und geboten sei.

52

Beide Kürzungsvorschriften beruhen auf unterschiedlichen Zwecksetzungen: Die einfache Kürzung dient der Vermeidung einer --bei wirtschaftlicher Betrachtung eintretenden-- Doppelbelastung der Mieterträge mit zwei Realsteuern, und zwar der Grundsteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits (BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 269/64, BFHE 85, 293, BStBl III 1966, 316). Dieser Zweck fällt auch dann nicht weg, wenn die Mieterträge auf Zahlungen anderer Organgesellschaften beruhen, da es gleichwohl bei der Belastung des Grundbesitzes mit der Grundsteuer bleibt.

53

Demgegenüber dient die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen (BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, unter 1.a, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.a). Der Anwendung des zur Erreichung dieses Ziels vom Gesetzgeber gewählten Mittels --der Neutralisation der gewerbesteuerpflichtigen Erträge durch Vornahme einer entsprechenden Kürzung-- bedarf es aber nicht, wenn es innerhalb eines Organkreises bereits durch die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen zu der angestrebten Neutralisation kommt.

54

Nicht in Widerspruch hierzu steht die von den Revisionsklägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Formulierung im BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 19/05 (BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, unter II.1.d), die gesamte Vorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG diene der Vermeidung einer Doppelbelastung mit zwei Realsteuern; ein Unterschied zwischen den Kürzungsbestimmungen in Satz 1 bzw. Satz 2 der Vorschrift bestehe nur insoweit, als § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG lediglich zu einer Verminderung der Doppelbelastung führe, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Doppelbelastung in vollem Umfang vermeide. Zum einen verweist der IV. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 ausdrücklich auf die Ausführungen in Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45. Dort heißt es zunächst, beide Kürzungsbestimmungen dienten der Vermeidung von Doppelbelastungen. Anschließend wird aber auf den "eigentlichen Zweck" der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwiesen, die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen. Zum anderen werden in der Rechtsprechung des BFH die beiden Zwecksetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Lösung zweier verschiedener Auslegungsfragen herangezogen: Geht es --wie in dem von den Revisionsklägern herangezogenen Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 sowie in den beiden vom IV. Senat dort zitierten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3., und vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.2. am Ende)-- um die Erstreckung der dem Grunde nach zu gewährenden erweiterten Kürzung auf einen Ertragsbestandteil, der nicht unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes folgt, stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf den Gedanken der Vermeidung von Doppelbelastungen ab. Geht es hingegen --wie im vorliegend zu entscheidenden Fall-- um die Anwendung der erweiterten Kürzung dem Grunde nach, tritt der Gesichtspunkt einer Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen in den Vordergrund der Auslegung.

55

Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).

56

cc) Die erweiterte Kürzung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil sie sich auf den Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bezieht und diese Größe regelmäßig nicht mit den (Brutto-)Mieterlösen --denen korrespondierend die Mietaufwendungen der das Grundstück nutzenden Organgesellschaft gegenüberstehen-- identisch sein wird.

57

Denn der Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes wird --als Saldo zwischen den Mieterlösen und den für die Grundbesitzverwaltung entstehenden eigenen Aufwendungen-- wesentlich durch die genannten Mieterlöse geprägt. Die Mieterlöse stellen bei einer ausschließlich grundbesitzverwaltenden Gesellschaft gewissermaßen die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags dar. Idealtypisch treten keine weiteren Erlöse hinzu, sondern es werden lediglich die mit der Grundbesitzverwaltung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen.

58

Damit stellt sich der Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung im Verhältnis zu den entsprechenden Mieterlösen als Teilmenge --nicht aber als aliud-- dar. Dies rechtfertigt es, den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung einerseits und die Mietaufwendungen der den Grundbesitz anmietenden Schwester-Organgesellschaft andererseits noch als korrespondierende Größen anzusehen.

59

2. Auch die Ermittlung der Anschaffungskosten des Grundstücks Z durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

a) Zu den Anschaffungskosten eines im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks gehört nicht nur das Bargebot (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26) einschließlich der bestehen bleibenden Rechte. Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b). Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Verpflichtungen, die der Ersteher gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses, aber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung übernimmt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV 226/65, BFHE 101, 379, BStBl II 1971, 325), sowie um die Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 26. April 1977 VIII R 196/74, BFHE 122, 458, BStBl II 1977, 714). Die Bargebotszinsen gehören hingegen nicht zu den Anschaffungskosten, sondern stellen Schuldzinsen dar (BFH-Urteil vom 29. April 1992 XI R 3/85, BFHE 167, 529, BStBl II 1992, 727).

61

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Ermittlung der Anschaffungskosten durch das FG revisionsrechtlich bedenkenfrei.

62

Dies gilt zunächst für die Einbeziehung derjenigen Aufwendungen, die dem E durch den Erwerb der Grundschulden entstanden sind (6.000.000 DM + 375.000 DM). Denn ohne das Vorhandensein dieser Rechte hätte E im Zweifel den Wert des Grundstücks Z stärker ausbieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.3.).

63

Zu Recht hat das FG auch den Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld Nr. 17 in die Anschaffungskosten einbezogen. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil E dieses Recht ausgeboten hatte und es --nach den Feststellungen des FG in der in Bezug genommenen Entscheidung zum Gewerbesteuermessbetrag 1980, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, weil sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind-- durch den Verkehrswert des Grundstücks gedeckt war.

64

Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG war der auf die Grundschuld Nr. 17 entfallende ausgebotene Betrag auch insoweit in die Anschaffungskosten einzubeziehen, als ihm ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch der B-GmbH gegenüber stand. Denn E hat zur Abwehr dieses --durch L gepfändeten-- Rückgewähranspruchs einen Schadensersatzanspruch eingesetzt, der --so versteht der Senat die diesbezüglichen Feststellungen des FG-- ebenfalls mit dem Grundstück Z in Zusammenhang stand.

65

All dies wird von der Revision auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

66

c) Die Revisionskläger begehren vielmehr den Abzug eines Betrags in Höhe von 2.185.366,30 DM, den E auf der Grundlage des privatschriftlichen Vertrags vom 2. April 1979 an die Handels-GmbH ausgekehrt haben will.

67

In diesem Punkt muss der Revision indes schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Vertrag vom 2. April 1979 sich nach den bindenden Feststellungen des FG auf Regelungen über die Finanzierung des Grundstückserwerbs beschränkte. Hingegen ist weder durch das FG festgestellt noch durch die Beteiligten vorgetragen worden, dass dieser Vertrag auch als Grundlage für eine --ggf. teilweise-- Tragung der Anschaffungskosten durch die Handels-GmbH hätte dienen sollen. Die Finanzierungsebene ist aber strikt von der Ebene der Anschaffungskosten zu trennen.

68

Entsprechend tragen die Revisionskläger selbst vor, das FG habe in der dortigen mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dem Vertrag vom 2. April 1979 sei keine Verpflichtung des E zur Leistung entsprechender Zahlungen an die Handels-GmbH zu entnehmen. Zwar werten sie eine Zahlung, die ohne Rechtsgrund an eine nahe stehende GmbH erbracht wird, im Ausgangspunkt zu Recht als verdeckte Einlage. Entgegen der Auffassung der Revisionskläger würde eine solche verdeckte Einlage das Einkommen und den Gewerbeertrag des E aber nicht mindern, da sie den Buchwert der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an der Handels-GmbH erhöhen würde.

69

Soweit die Revisionskläger behaupten, die Entschädigungszahlung sei bei der Handels-GmbH als Ertrag gebucht worden, so dass schon deshalb im Organkreis eine Neutralisierung dieser Gewinnauswirkung durch Vornahme einer entsprechenden Aufwandsbuchung bei E erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Neuer Tatsachenvortrag darf im Revisionsverfahren aber gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514, unter II.2.d bb). Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des FG oder gegen das Unterlassen ergänzender Feststellungen haben die Revisionskläger nicht erhoben. Da die Entscheidung der Vorinstanz zudem durch die von ihr getroffenen Feststellungen gedeckt ist und sich insofern als schlüssig darstellt, liegt auch kein materiell-rechtlicher Fehler vor, der revisionsrechtlich unabhängig von der Erhebung entsprechender Verfahrensrügen beachtlich wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937, unter II.2. vor a).

70

Im Übrigen hat das FG nicht einmal festgestellt, dass E die behauptete Zahlung an die Handels-GmbH tatsächlich geleistet hätte.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die E-KG-- i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat.

2

1. Die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gewerblich geprägte Klägerin vermietete --zunächst ab Oktober 1981 an die X-GmbH sowie ab März 1987 an die X-OHG-- ein Warenhaus einschließlich verschiedener Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes --BewG--) zu einer Jahresmiete von insgesamt 6 Mio. DM. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens beliefen sich auf rund 8,36 Mio. DM, die Herstellungskosten des Gebäudes auf rund 35,26 Mio. DM; gemäß der zum 31. Dezember 1985 erstellten Bilanz sind --gegliedert in 24 Einzelpositionen-- Betriebsvorrichtungen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von insgesamt rund 6,5 Mio. DM den Mietern überlassen worden.

3

2. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ging auch für das Streitjahr (1989) davon aus, dass die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren sei. Der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen könne weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine lediglich geringfügige Bedeutung zugemessen werden.

4

3. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wurde u.a. geltend gemacht, dass von den 24 Einzelpositionen lediglich drei als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren seien (Lastenaufzüge, Überladebrücken, Hubtische). Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 572.000 DM seien im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Objekts (1,7 %) zu vernachlässigen.

5

4. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und hierbei u.a. ausgeführt, dass sich die Anschaffungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen auf zumindest 3,551 Mio. DM beliefen. Hiernach entfiele von den Gesamtinvestitionskosten (rund 50,13 Mio. DM) ein Anteil von 7,08 % auf die Betriebsvorrichtungen; die anteilige Jahresmiete belaufe sich auf zumindest 424.800 DM (= 6 Mio. DM x 7,08 %). Beide Kennzahlen (Höhe der Anschaffungskosten und Mieterträge) würden es --so die Vorinstanz weiter-- ausschließen, im Streitfall die Überlassung der Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehörten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG), als unwesentlich anzusehen. Die Überlassung sei auch nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung oder -nutzung einzustufen, da das Mietobjekt von vornherein auf die Mieterin zugeschnitten gewesen sei; auch wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Einbau der Betriebsvorrichtungen im Zuge der Objekterstellung der Mieterin zu überlassen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerdeschrift den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

7

1. Die Rügen, die Vorinstanz sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen und die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, sind nicht in schlüssiger Form erhoben. Letzteres erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer rechtserhebliche (tragende) und abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG einerseits sowie in den Divergenzentscheidungen des BFH andererseits so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634).

8

a) Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Frage, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen sei und damit der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegenstehe, nach Ansicht des BFH danach beurteilt werden müsse, ob eine vom Gebäude getrennte Nutzung der Betriebsvorrichtungen sinnvoller Weise nicht in Betracht komme ("funktionaler Zusammenhang mit dem Grundbesitz"), während das FG darauf abgestellt habe, ob der Grundbesitz auch ohne die Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne.

9

Diese Erläuterungen sind unsubstantiiert, da der BFH die von der Klägerin behauptete Rechtsauffassung nicht vertritt, sondern --entsprechend dem auf Grundbesitzverwaltung beschränkten Begünstigungszweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG-- in ständiger Rechtsprechung darauf abstellt, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die "Nutzung" des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig, d.h. "unentbehrlich" ist (z.B. BFH-Urteil vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338). Entgegen den Darstellungen der Klägerin ergibt sich aus den von ihr zitierten BFH-Urteilen vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05 (BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659) und vom 4. Oktober 2006 VIII R 48/05 (juris) keine abweichende Beurteilung. Vielmehr hebt die zuletzt genannte Entscheidung (VIII R 48/05; betreffend die Vermietung eines Silogebäudes) darauf ab, dass "das Silogebäude ... ohne die ... mitvermieteten Betriebsvorrichtungen ... nicht sinnvoll nutzbar (gewesen sei)"; hiermit überstimmend kommt es nach dem Urteil in BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 darauf an, ob die (begünstigungsunschädliche) Nebentätigkeit sich auf das "verwaltete Grundstück (bezieht)" und damit als zwingend notwendiger Teil der "wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung ... angesehen werden (kann)" (vgl. Abschn. II.2.b aa und II.2.a der Urteilsgründe).

10

b) Nichts anderes gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz sei vom BFH-Urteil vom 22. Juni 1977 I R 50/75 (BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778) abgewichen, nach dem --so die Klägerin-- "Gebäudeeinrichtungen, welche dem Gewerbebetrieb des Mieters dienen und deshalb als Betriebsvorrichtungen zu werten sind, ... der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen (stehen)". Die Ausführungen sind bereits deshalb unschlüssig, weil der BFH einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern vielmehr --zu dem Sachverhalt, dass ein Bewegungsschwimmbad (mit-)vermietet und vom Mieter für eigene gewerbliche Zwecke genutzt wurde-- entschieden hat, dass Letzteres der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht entgegenstehe, weil das Schwimmbad "nur wegen der Eigenart (seiner) Nutzung durch den Mieter" als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, zu II.1.b, worin der BFH darauf verweist, dass in dieser Situation die Verwendung als Betriebsvorrichtung der Sphäre des Mieters zuzurechnen sei). Zudem kann es --entgegen der Auffassung der Klägerin-- keinem Zweifel unterliegen, dass das FG seiner Entscheidung keinen von dem BFH-Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat.

11

2. Nicht durchzugreifen vermag ferner die Rüge, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zum Zwecke der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

12

a) Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen sein sollte, dass es im Zusammenhang mit der Gewerbeertragskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allgemein der Klärung bedürfe, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen dann schädlich sei, wenn die hierfür aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten einen "absoluten (Mindest-)Betrag" überschritten, oder ob die Schädlichkeit darüber hinaus daran geknüpft sei, dass der Anteil der Betriebsvorrichtungen --bezogen auf die Gesamtherstellungskosten, Umsätze und Erträge-- die relative Grenze von 10 % übersteige, wäre die Rüge jedenfalls unbegründet. Zwar weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, dass der Senat eine solche relative Geringfügigkeitsgrenze in seinem Beschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052 (betreffend die Streitjahre 1985 bis 1988) erwogen hat (vgl. zur früheren Rechtsprechung auch BFH-Urteile in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; vom 22. August 1990 I R 66/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249). Ihr Vortrag würdigt jedoch nicht hinreichend, dass nach der jüngeren Rechtsprechung ein --allgemeiner-- Schädlichkeitsvorbehalt im Sinne einer 10 %-Grenze (jedenfalls) dann keine Anerkennung finden kann, wenn die Anschaffungskosten der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter mehr als 1 Mio. DM betragen haben (BFH-Beschluss vom 17. November 2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609). Entgegen der Beschwerdeschrift kommt es hierbei --wie der (nicht amtliche) Leitsatz, vor allem aber die tragenden Gründe des Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 (d.h. das Erfordernis des wirtschaftlich vernachlässigbaren Gewichts der Vermietungshilfsgeschäfte) zeigen-- nicht darauf an, ob neben dem Grundbesitz nur Betriebsvorrichtungen oder zusätzlich auch sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter vermietet werden. Zudem hat der BFH --im Einklang mit dem Beschluss in BFH/NV 2006, 609-- mehrfach entschieden, dass eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze für solche Tätigkeiten, die weder den nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubten Tätigkeiten noch der für eine sinnvolle Grundstücksverwaltung unentbehrlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zuzuordnen sind (s. oben zu II.1.a), nicht anerkannt werden könne (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; in BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; vom 5. März 2008 I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359; zur Betriebsverpachtung s. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778).

13

b) Soweit die Klägerin geltend macht, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, ob die relative Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamtherstellungskosten, Umsätze und Erträge (s. oben zu II.2.a) beachtet werden müsse, wenn die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen "fest mit dem Grundstück verbunden (seien) und in einer funktionalen Beziehung zum Grundstück (stünden)", ist dem zwar insoweit zu folgen, als nach der Formulierung des BFH-Urteils in BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 "die Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen" die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG regelmäßig ausschließe und hieraus --im Umkehrschluss-- abgeleitet werden könnte, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen sei.

14

Gleichwohl ist der Vortrag unschlüssig. Zum einen deshalb, weil --wie im Zusammenhang mit der Divergenzrüge der Klägerin erläutert (s. oben zu II.1.a)-- nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vorliegend zu beurteilenden (vermieteten) Betriebsvorrichtungen in einem "funktionalen Zusammenhang" mit dem vermieteten Grundstück standen. Zum anderen kommt hinzu, dass die Klägerin lediglich behauptet, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 zur Ablehnung einer relativen Unschädlichkeitsgrenze (s. oben zu II.2.a) für fest mit dem Grundstück verbundene Betriebsvorrichtungen (mit Anschaffungskosten von mehr als 1 Mio. DM) nicht greifen; demgegenüber wäre es zur hinreichenden Substantiierung des Vortrags geboten gewesen, diese einschränkende und den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 nicht zu entnehmende Interpretation in nachvollziehbarer Weise und ggf. unter Rückgriff auf das einschlägige Schrifttum (vgl. z.B. Sauer, Die steuerliche Betriebsprüfung 1973, 43; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 71) zu begründen. Hinzu kommt schließlich, dass es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage der substantiierten Erläuterung bedurft hätte, weshalb im Streitfall die Anschaffungskosten der mitvermieteten und nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen den Grenzbetrag von 1 Mio. DM (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 609, sowie vorstehend zu II.2.a) nicht überschritten haben. Anlass für Erläuterungen dieser Art bestand vorliegend nicht nur deshalb, weil die Klägerin die Würdigung des FG, zu den Betriebsvorrichtungen gehörten auch die Anlagen zur Kühlung der Kühlräume sowie die Anlagen für die Kühlung der Kühlmöbel, nicht angegriffen hat und die hierfür angefallenen Anschaffungskosten mehr als 1,275 Mio. DM betragen haben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Frage, ob Sachen (Betriebsvorrichtungen) --wie beispielsweise vorliegend die genannten Kühlanlagen-- aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Grund und Boden gemäß § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen gehören, nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 94 Rz 2; MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl., § 94 Rz 4, Rz 16 ff.); zudem sind Betriebseinrichtungen und Maschinen nur unter besonders engen Voraussetzungen zu den i.S. von § 94 Abs. 2 BGB zur Gebäudeherstellung eingefügten Sachen zu rechnen (MünchKommBGB/Holch, a.a.O., § 94 Rz 35 sowie --speziell zu Kühlanlagen-- Rz 37, m.w.N.; vgl. auch zum Investitionszulagenrecht BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 III R 35/91, BFH/NV 1993, 437: keine bautechnische Einheit).

15

3. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe bei der Feststellung von Teilen des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts u.a. gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sowie gegen die Verpflichtung verstoßen, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 FGO), kann hierin schon deshalb nicht der schlüssige Vortrag von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) gesehen werden, weil die Beschwerdeschrift konkrete Ausführungen dazu vermissen lässt, dass das vorinstanzliche Urteil auf diesen (behaupteten) Mängeln beruht, d.h. ohne diese Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, zu C.III.2.a).

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Bäckerei. Im Streitjahr 2008 ließ er in sein ausschließlich betrieblich genutztes Produktionsgebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Diese ist allgemein zum Transport von bis zu 16 Personen und von Lasten bis zu einem Gewicht von 1 600 kg zugelassen. Mit dem Aufzug werden unter anderem Wagen mit großen gewerblichen Backblechen und sonstige Materialien (Backzutaten u.ä.) zwischen den Fertigungsetagen hin- und herbefördert. Der Aufzug wird von Personen zur Begleitung der Lasten und auch zur reinen Personenbeförderung genutzt. Die Baukosten betrugen insgesamt 43.600 €. Für diese Investition beantragte der Kläger eine Investitionszulage, die ihm aber sowohl vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als auch vom Finanzgericht (FG) verweigert wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei der Aufzugsanlage um kein bewegliches Wirtschaftsgut, insbesondere keine Betriebsvorrichtung, sondern um einen Gebäudebestandteil handele. Eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) sei aber lediglich für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen.

2

Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass das FG den Aufzug rechtsfehlerhaft nicht als Betriebsvorrichtung qualifiziert habe. Die Annahme einer Betriebsvorrichtung setze voraus, dass mit dem fraglichen Gegenstand das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Dass dies bei seinem Aufzug der Fall sei, habe das FG selbst ausdrücklich festgestellt. Das von ihm zusätzlich aufgestellte Kriterium der Personenbeförderung mit der damit verbundenen formellen Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzügen sei abzulehnen. Diese Unterscheidung sei durch die technische Entwicklung obsolet geworden, weil die Sicherheitsanforderungen für beide Aufzugstypen mittlerweile identisch seien. Wenn keine rechtssichere Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzügen möglich sei, könne es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur noch auf die Zweckbestimmung im konkreten Betrieb ankommen. Aber auch im Übrigen sei das starre Festhalten an der Unterscheidung zwischen Lasten- und Personenaufzügen nicht sachgerecht. Auch ein Personenaufzug könne unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dienen.

3

Der Kläger beantragt, das FA unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz zu verpflichten, den Bescheid über Investitionszulage vom 17. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2010 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage für das Streitjahr 2008 in Höhe von 43.353 € festgesetzt wird.

4

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

5

Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006 --Abgrenzungserlass-- (BStBl I 2006, 314) seien Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen und Personenaufzüge als Gebäudebestandteile anzusehen. Aufgrund der technischen Entwicklung gebe es in der Tat aber keine reinen Lastenaufzüge mehr. Die objektive Eignung zur Personenbeförderung sei das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung. Im Streitfall sei der Aufzug zur Personenbeförderung geeignet, er werde auch, unabhängig vom genauen Umfang der Verwendung, von Personen tatsächlich genutzt. Die Bäckerei des Klägers werde nicht mittels des Aufzugs betrieben, ein Aufzug sei kein Spezifikum einer Bäckerei. Er sei auch dann nicht nutzlos, wenn in dem Gebäude ein anderes Gewerbe betrieben würde. Er gehöre damit zum Gebäude und nicht zum Betrieb.

6

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Aufzugsanlage stellt eine Betriebsvorrichtung dar.

8

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 sind begünstigte Investitionen --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts wird durch das InvZulG 2007 nicht definiert. Er bestimmt sich nach einkommensteuerlichen Grundsätzen. Das Einkommensteuergesetz grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts in den §§ 93 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechts ab. Danach handelt es sich um (zulagenbegünstigte) bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, diese aber als Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu beurteilen sind. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG kommen als Betriebsvorrichtungen Maschinen, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Senatsurteile vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 7. September 2000 III R 48/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253; vom 9. August 2001 III R 43/98, BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100; vom 24. März 2006 III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130).

9

a) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitbefangenen Aufzugsanlage um eine Betriebsvorrichtung. Gegenstand des Betriebs einer Bäckerei ist die Herstellung und der Verkauf von Backwaren. Es gehört daher zur gewerblichen Tätigkeit eines Bäckers, mittels Backzutaten Teige u.ä. zu produzieren, diese in Backöfen zu backen, die Backprodukte ggf. zu verpacken und sie schließlich in Verkaufsräume zu transportieren. Müssen Backzutaten, Zwischenprodukte (Teige u.ä.) oder Gerätschaften (Backbleche, rollbare Backblechständer u.ä.) zum Zwecke der Weiterverarbeitung der Vor- und Zwischenprodukte zu verschiedenen Stationen innerhalb einer Bäckerei verbracht werden, dann dienen die eingesetzten technischen Transporteinrichtungen unmittelbar der Fabrikation der Backwaren und damit der Ausübung des Gewerbes. Zwischen einem Förderband und einem Aufzug besteht insoweit kein Unterschied. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) werden mit dem Aufzug "die Wagen mit den riesigen gewerblichen Backblechen und Materialien... zwischen den Fertigungsebenen hin- und herbefördert". Diese Feststellung trägt die vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass der Aufzug unmittelbar dem Betriebsvorgang dient. Es handelt sich folglich um einen Lastenaufzug in einem ausschließlich gewerblich genutzten Fabrikationsgebäude. Derartige Aufzüge wurden von der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 5. März 1971 III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455; vom 21. Oktober 1971 V R 53/71, BFHE 103, 291, BStBl II 1972, 79; vom 7. Oktober 1977 III R 48/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186), der Verwaltung (Abgrenzungserlass, BStBl I 2006, 314, Rz 3.5; zuvor bereits in BStBl II 1967, 127) und in der Literatur (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Rz 350 "Aufzüge"; Knobel in Viskorf/Glier/Knobel, BewG, § 68 Rz 31; Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 68 BewG Rz 103; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 68 Rz 118) einhellig als Betriebsvorrichtungen qualifiziert.

10

b) Dass der Aufzug auch zur Personenbeförderung genutzt werden kann und tatsächlich auch genutzt wird, steht seiner Qualifizierung als Betriebsvorrichtung nicht entgegen.

11

aa) Entgegen der Auffassung des FG und des FA scheidet die "objektive Eignung des Aufzugs zur Personenbeförderung" als Kriterium für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung von vornherein deswegen aus, weil hiermit von den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles abstrahiert wird. Ob eine Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Grundstücks oder Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar dem Betrieb des Unternehmens dient, kann nur anhand der Verhältnisse des konkret betriebenen Gewerbes beurteilt werden. So können dieselben baulichen Einrichtungen bei dem einen Unternehmen Betriebsvorrichtungen sein, bei einem anderen aber nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 III R 55/97, BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150, zu einer Alarmanlage in einer Spielhalle einerseits und einer Bank andererseits).

12

Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einordnung von Aufzugsanlagen als Betriebsvorrichtung war nicht die objektive Eignung zur Personenbeförderung rechtlich maßgeblich, sondern die genaue Bestimmung des Inhalts der vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (instruktiv BFH-Urteile in BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455; vom 7. Oktober 1983 III R 123/81, juris, jeweils zum Wesen der gewerblichen Tätigkeit eines Warenhausbetreibers, die im Kern darin besteht, Waren --per Lastenaufzug, nicht aber die potentielle Kundschaft per Personenaufzug-- zum Ort des Feilbietens und des Verkaufs der Waren zu verbringen). Personenaufzüge sind nur deshalb in der Regel keine Betriebsvorrichtungen, weil die Beförderung von Personen (Arbeitnehmer, Kunden und Besucher des Steuerpflichtigen sowie sonstige Dritte) keine unmittelbare und besondere Beziehung zum ausgeübten Gewerbe aufweist.

13

Aus alledem folgt, dass die abstrakte Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzug für die Abgrenzung nicht maßgeblich ist.

14

bb) Soweit Personen im Aufzug zum Zwecke der Waren- und Lastenbegleitung fahren, dient dies unmittelbar dem Betriebsablauf. An der Charakterisierung des Beförderungsmittels als typischer Lastenaufzug eines Fabrikationsgebäudes ändert sich durch diese Nutzungsform nichts.

15

cc) Auch die im Streitfall vom FG festgestellte Nutzung des Aufzugs zum Zwecke der reinen Personenbeförderung schließt die zulagenrechtliche Einordnung der Anlage als Betriebsvorrichtung nicht aus. Denn hierfür genügt es, dass die Anlage dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient; die als Betriebsvorrichtung zu qualifizierende Anlage muss dem Gewerbebetrieb nicht ausschließlich dienen (BFH-Urteile vom 30. April 1976 III R 132/74, BFHE 119, 97, BStBl II 1976, 527; in BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100; BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, 518; vom 8. November 1999 III B 53/99, BFH/NV 2000, 485).

16

Bei der Bestimmung des Zwecks einer Aufzugsanlage ist eine rein quantitative Betrachtungsweise, die lediglich danach fragt, ob in einer bestimmten Periode die Einrichtung tatsächlich öfter zur Personen- als zur Lastenbeförderung verwendet wurde, nicht angezeigt (a.A. wohl Halaczinsky in Rössler/ Troll, a.a.O., § 68 Rz 119; a.A. auch Mannek in Gürsching/ Stenger, a.a.O., § 68 BewG Rz 104, wonach gemischt genutzte Aufzüge grundsätzlich zum Grundvermögen rechnen). Neben den damit einhergehenden Praktikabilitätsproblemen werden wesentliche Sachgesichtspunkte, wie z.B. Traglast, Bauart, Ausstattung und Kabinengröße des Aufzugs, von vornherein ausgeblendet.

17

Dies vorausgeschickt ist im Streitfall festzustellen, dass der Aufzug schon nach seiner Größe und Traglast erkennbar auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse des Klägers ausgerichtet ist und auch eigens dafür eingebaut wurde. Da nennenswerter Publikumsverkehr in einem reinen Fabrikationsgebäude ebenfalls nicht abzuwickeln ist, muss aus alledem geschlossen werden, dass der Hauptzweck des Aufzugs in der unmittelbaren Förderung der betrieblichen Abläufe besteht und nicht darin, der Belegschaft das Treppensteigen zu ersparen. Für eine qualitativ und quantitativ deutlich überwiegende Nutzung des Fahrstuhls als Personenbeförderungsmittel, die den betrieblichen Einsatz als bloßen Nebenzweck erscheinen lassen könnte, gibt der vom FG festgestellte Sachverhalt jedenfalls nichts her.

18

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage dem Grunde und der Höhe nach vorliegen, hat das FG --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- nicht geprüft und dementsprechend keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Offen ist insbesondere, ob die Kosten zum Teil auf Arbeiten am Aufzugsschacht entfallen. Ein im Gebäude selbst befindlicher Aufzugsschacht hat in der Regel konstruktive Funktionen (Aufnahme des Gewichts angrenzender Geschossdecken u.ä.) und ist dann Teil des Gebäudes (Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 68 Rz 118, m.w.N.; Mannek in Gürsching/Stenger, a.a.O., § 68 BewG Rz 105). Das BFH-Urteil in BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186 steht dem nicht entgegen, weil die Entscheidung einen Fahrstuhlschacht betraf, der eigens zur Aufnahme des Aufzugs an ein bestehendes Betriebsgebäude angebaut worden war.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Tatbestand

1

I. 1. Streitig ist zunächst, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

2

Die Revisionskläger sind die Erben eines während des Revisionsverfahrens verstorbenen Einzelunternehmers (E). Dieser vermietete ursprünglich im Wege der Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke zum Betrieb von Einzelhandelsgeschäften an Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafter er jeweils war.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Juni 1981 gründete E als Alleingesellschafter die Verwaltungs-GmbH. Seine Stammeinlage erbrachte er durch Einbringung der zu seinem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) gehörenden Grundstücke, die an die Handels-GmbH vermietet waren. E war auch Alleingesellschafter der Handels-GmbH. Die Beteiligten sahen diesen Vorgang übereinstimmend als Einbringung eines Teilbetriebs i.S. des § 20 des Umwandlungsteuergesetzes 1977 an. E blieb mit seiner geschäftsleitenden Holding weiterhin gewerblich tätig.

4

Die Tätigkeit der Verwaltungs-GmbH beschränkte sich auf die Verwaltung des an die Handels-GmbH vermieteten Grundbesitzes. Sie war --ebenso wie die Handels-GmbH-- gewerbesteuerlich Organgesellschaft des E; Gewinnabführungsverträge bestanden nicht.

5

Der Gewerbeertrag der Verwaltungs-GmbH im Streitjahr 1981 belief sich auf 2.437.901 DM. Bei dessen Ermittlung hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (10.295 DM) sowie eine Gewerbesteuer-Rückstellung (Umlage) in Höhe von 359.000 DM gewinnmindernd berücksichtigt.

6

Hingegen versagte das FA die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Da die Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH abgezogen worden seien, würde bei E als Organträger eine doppelte Minderung eintreten, wenn die Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH unter die erweiterte Kürzung fielen.

7

E vertrat demgegenüber die Auffassung, das FA nehme einen unzulässigen Durchgriff auf ihn persönlich als die hinter der Besitz-Kapitalgesellschaft stehende Person vor.

8

Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Vorgang sei im Organkreis gewerbesteuerrechtlich bereits durch den Abzug der Mietaufwendungen bei der Handels-GmbH und durch die Erfassung der Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH neutralisiert. Eine nochmalige Kürzung um dieselben Erträge komme nicht in Betracht.

9

Mit ihrer Revision rügen die Revisionskläger insoweit, es sei widersprüchlich, wenn das FG einerseits die Gewährung der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG unbeanstandet lasse, die erweiterte Kürzung aber versage. Denn wenn im Hinblick auf den zum Betriebsvermögen der Verwaltungs-GmbH gehörenden Grundbesitz eine Kürzung dem Grunde nach zulässig sei, könne auch der erweiterten Kürzung nichts entgegenstehen.

10

Im Übrigen seien die bei der Handels-GmbH einerseits und der Verwaltungs-GmbH andererseits anzusetzenden Beträge nicht deckungsgleich. Denn während die Handels-GmbH die gesamten Mieteinnahmen als Betriebsausgaben abziehen könne, werde bei der Verwaltungs-GmbH im Fall der Anwendung der erweiterten Kürzung lediglich der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen. Schon deshalb sei keine doppelte steuerliche Entlastung innerhalb des Organkreises zu befürchten.

11

2. Ferner streiten die Beteiligten, ob die Anschaffungskosten eines Grundstücks um eine "Entschädigungszahlung" an eine dieser Kapitalgesellschaften zu mindern sind.

12

Eigentümerin des insoweit streitgegenständlichen Grundstücks Z war zunächst die B-GmbH. Deren Alleingesellschafterin war die A-GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1979 bot die A-GmbH dem E an, 50 % der Anteile an der B-GmbH für 2,5 Mio. DM zu erwerben. Außerdem räumte die B-GmbH dem E sowie der A-GmbH für den Fall der Annahme dieses Angebots ein Vorkaufsrecht zu je 50 % an dem Grundstück Z ein. Das Angebot war auf die Errichtung eines Supermarktgebäudes durch die B-GmbH ausgerichtet. Der Supermarkt sollte durch die Handels-GmbH betrieben werden, deren Alleingesellschafter E war.

13

Mit einem ebenfalls am 11. April 1979 geschlossenen Vertrag gewährte E der M-KG ein Darlehen über 2,5 Mio. DM, das der Durchführung der geplanten Bebauung diente. Der Rückzahlungsanspruch des E wurde durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 2,5 Mio. DM am Grundstück Z gesichert (lfd. Nr. 17, Rangstelle 4).

14

Ferner schloss E am 2. April 1979 mit der Handels-GmbH eine Vereinbarung hinsichtlich des der M-KG gewährten Darlehens. Zum Inhalt dieser Vereinbarung hat das FG festgestellt, dass die Handels-GmbH "das Darlehen und die gesamte Vorfinanzierung des Objekts auf eigene Kosten übernimmt, die Zinsen für das Darlehen und alle Entschädigungen aus dem Darlehen erhält und dafür das Risiko trägt".

15

Anfang 1980 wurde die B-GmbH zahlungsunfähig. Am 5. März 1980 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks Z --unter Zugrundelegung eines Grundstückswerts von 6.480.000 DM-- an.

16

Am 14. August 1980 erwarb E von verschiedenen Personen mehrere Grundschulden, mit denen das Grundstück Z belastet war. Als Gegenleistung wurde ein Preis von 6 Mio. DM sowie die Übertragung eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 1 Mio. DM aus einer Grundschuld an einem Grundstück in X vereinbart.

17

Insgesamt verfügte E in Bezug auf das Grundstück Z nunmehr über Grundschulden in Höhe von nominal 9,5 Mio. DM, die er im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren anmeldete. ...

18

Am 27. März 1981 erhielt E als Meistbietender den Zuschlag bei einem Gebot von 9,5 Mio. DM. Im Teilungsplan vom 21. Mai 1981 setzte das Vollstreckungsgericht die folgenden Beträge fest:

19

-

Meistgebot

9.500.000,00 DM

-

zzgl. 4 % Zinsen

+  63.277,78 DM

-

Summe

9.563.277,78 DM

-

abzüglich Beträge, mit denen E für eigene Rechte als befriedigt gilt

                        ./.

4.003.520,88 DM

-

Von E noch zu entrichtender Betrag

5.559.756,90 DM

20

E setzte für das Grundstück Anschaffungskosten in Höhe von 9,5 Mio. DM an. Die Zahlungen für den Erwerb der Grundschulden behandelte er als laufenden Aufwand. Am 2. Juni 1981 brachte E das Grundstück zum Buchwert in eine neu errichtete GmbH & Co. KG (KG) ein.

21

Das FA ermittelte die Anschaffungskosten des Grundstücks Z im Anschluss an eine Außenprüfung wie folgt:

22

-

Zahlungen für den Erwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

 6.000.000,00 DM

-

vergleichsweise Garantiezahlung betr. Erwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

    375.000,00 DM

-

von E lt. Teilungsplan zu entrichten

 5.559.756,90 DM

-

abzüglich darin enthaltener Zinsen

 ./. 63.277,78 DM

-

Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld Nr. 17

 3.311.677,67 DM

-

Kostenersatz Vorkaufsrecht

      3.557,17 DM

-

Summe

15.186.713,96 DM

23

Den Differenzbetrag zu dem von E angesetzten Wert aktivierte das FA als Mehrwert der Beteiligung an der KG, wodurch sich im Streitjahr 1981 der Gewerbeertrag des E --vor Gegenrechnung der entsprechend erhöhten Gewerbesteuer-Rückstellung-- um 5.586.713,96 DM erhöhte. Der Einspruch blieb in diesem Punkt ohne Erfolg. ...

24

Im anschließenden Klageverfahren behauptete E, der Handels-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Finanzierung des Grundstückserwerbs einen Teilbetrag in Höhe von 2.185.366,30 DM der vom FA als Anschaffungskosten behandelten Beträge gutgeschrieben zu haben, da diese das Risiko aus der Vergabe des Darlehens an die M-KG getragen habe.

25

Das FG versagte in seiner zum Gewerbesteuermessbetrag 1980 ergangenen Parallelentscheidung --auf die es im vorliegend angefochtenen Urteil zum Streitjahr 1981 Bezug genommen hat-- die Vornahme einer Teilwertabschreibung. Aus Sicht des E habe es sich bei dem Grundstückserwerb nicht um eine Fehlmaßnahme gehandelt, weil E gerade das Grundstück Z aufgrund des dort bestehenden, außergewöhnlich vorteilhaften Baurechts für seine betrieblichen Zwecke benötigt habe. Jeder Erwerber in der Lage des E hätte diese Aufwendungen ebenfalls getätigt.

26

Zu der geltend gemachten Minderungsposition von 2.185.366,30 DM hat das FG festgestellt, es handele sich hierbei um einen Betrag, auf dessen Auskehrung grundsätzlich die B-GmbH nach der --im Rahmen der Grundschuldbestellung vereinbarten-- Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gehabt hätte. Dieser Anspruch sei durch einen liechtensteinischen Trust (L) gepfändet worden. L habe der Zuteilung des Übererlöses an E im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verteilungsverfahren zunächst widersprochen. Nach einem Hinweis des E auf entsprechende Gegenforderungen (Schadensersatzansprüche) habe L ihren Widerspruch zurückgezogen. Im Ergebnis habe E den Anspruch der B-GmbH auf Auskehrung des Übererlöses mit einer eigenen Gegenforderung aufgerechnet.

27

Eine Minderung der Anschaffungskosten des Grundstücks Z sei auch nicht in Höhe der auf die Grundschuld Nr. 17 gezahlten Zinsen vorzunehmen. Denn auch insoweit handele es sich um einen Ertrag der Grundschuld, der --ebenso wie der Erlös aus der Hauptforderung-- mit der Zahlungspflicht des E aus dem Meistgebot verrechnet worden sei.

28

Im Revisionsverfahren behaupten die Revisionskläger, das von E der M-KG zugesagte Darlehen sei nicht durch E selbst, sondern durch die Handels-GmbH ausgezahlt worden. Diese habe auch die Zinserträge gewinnwirksam gebucht und im Jahr 1980 eine Zahlung der M-KG in Höhe von 1,8 Mio. DM vereinnahmt. Danach sei der folgende Darlehenssaldo verblieben:

29

-

Darlehensauszahlung

2.500.000,00 DM

-

Einbuchung der Zinsen für 1979

   122.817,61 DM

-

Einbuchung der Zinsen für 1980

   303.493,76 DM

-

Zahlung der M-KG

                       ./.

1.800.000,00 DM

-

Saldo

1.126.311,37 DM

30

Die Handels-GmbH habe den im Klageverfahren geltend gemachten Betrag von 2.185.366,30 DM --im Revisionsverfahren nennen die Revisionskläger demgegenüber einen Betrag von 2.611.677,67 DM-- als Ertrag behandelt. Dann müsse E ihn spiegelbildlich als Aufwand geltend machen können. Nach dem Vertrag vom 2. April 1979 seien Vergütungen, die E an die Handels-GmbH zu entrichten habe, nicht als Anschaffungskosten, sondern als Finanzierungsaufwand zu behandeln.

31

Das FG habe in der mündlichen Verhandlung zwar die Rechtsauffassung geäußert, dem Vertrag vom 2. April 1979 sei keine Verpflichtung des E zu entnehmen, entsprechende Zahlungen an die Handels-GmbH zu leisten. Darauf komme es rechtlich aber nicht an, da in einer Zahlung, die ohne Rechtsgrund erfolgt sei, jedenfalls eine verdeckte Einlage zu sehen wäre, so dass der Gewerbeertrag des E ebenfalls zu mindern wäre.

32

Die Revisionskläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbetrag 1981 unter Änderung des Bescheids vom 29. September 1994 auf 0 DM festzusetzen.

33

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

34

Der erstmals 30 Jahre nach Vertragsschluss vorgetragene Sachverhalt zu der behaupteten Entschädigungszahlung sei unverständlich geblieben; die Einzelheiten seien weiterhin offen. Selbst wenn die nunmehrigen Behauptungen zu den seinerzeitigen Buchungsvorgängen zuträfen, würden sich Aufwand und Ertrag im Organkreis neutralisieren.

Entscheidungsgründe

35

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

36

1. Zu Recht hat das FG der Verwaltungs-GmbH die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) nicht gewährt.

37

Zwar erfüllte die Verwaltungs-GmbH nach den Feststellungen des FG im Streitjahr alle Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; danach ist der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen. Die Verwaltungs-GmbH war allerdings --ebenso wie die Handels-GmbH, an die sie ihren Grundbesitz vermietete-- gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft des E. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen (methodisch im Wege einer sog. teleologischen Reduktion; dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969), von der Anwendung der erweiterten Kürzung abzusehen.

38

a) Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung; jetzt § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der BFH versteht diese Fiktion in ständiger Rechtsprechung nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft --nach Art einer bloßen Filiale des Organträgers-- ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Organträger und Organgesellschaft behalten vielmehr ihre Selbständigkeit für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags. Sie bilanzieren jeweils für sich und ermitteln ihre Gewinne zur Errechnung des Gewerbeertrags voneinander getrennt. Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

39

Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die --unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG)-- getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen; die Summe ist um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder --auf einer zweiten Stufe-- durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

40

In Anwendung dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen. So werden etwa Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben Organkreises entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46). Auch ist der Gewerbeertrag des Organträgers nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen; vielmehr ist die erforderliche Korrektur unmittelbar auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG zu stützen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 239). Die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften sind innerhalb des Organkreises nur dann anzuwenden, wenn sich ihre Wirkungen ausgleichen, wie es bis 2007 bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG einerseits bzw. ihrer Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG andererseits der Fall war (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630).

41

Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

42

Gleiches gilt für Gewinne aus der Umwandlung einer Organ-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, soweit sie aus Erträgen stammen, die beim Organträger bereits der Gewerbesteuer unterlegen haben, sowie für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die darauf beruhen, dass die Organgesellschaft frühere Gewinne, die dem Organträger bereits zugerechnet worden waren, thesauriert hat (vgl. zu beiden Fallgruppen BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358).

43

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltungs-GmbH ausgeschlossen.

44

Diese Gesellschaft bezieht alle ihre Einnahmen von einer anderen Organgesellschaft, der Handels-GmbH. Bei dieser sind die Mietaufwendungen körperschaftsteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigt worden (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes); der nach dem KStG ermittelte Gewinn war wiederum Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH (§ 7 GewStG). Dieser --um den Mietaufwand geminderte-- Gewerbeertrag ist dem E als Organträger zugerechnet worden.

45

Bei der Verwaltungs-GmbH sind die Mieteinnahmen als Erträge im körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag enthalten. Auch dieser Gewerbeertrag ist dem E zugerechnet worden. Auf der Ebene des Organträgers gleichen sich Mietaufwendungen und Mieterträge sonach aus.

46

Diese --unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG folgende-- Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären --obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und Erträge innerhalb des Organkreises neutralisieren-- die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten. Dieses Ergebnis stünde mit den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG angeordneten Rechtsfolgen nicht in Einklang (ebenso Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 191, Stand Mai 2009).

47

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

48

aa) Dies gilt zum einen für den Einwand, die Versagung der erweiterten Kürzung beruhe auf einem unzulässigen Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft.

49

Zwar trifft es zu, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn die grundbesitzende Kapitalgesellschaft ihre Grundstücke an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, an der dieselben Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77). Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter, dessen Gewerbebetrieb das Grundstück dient, an der grundbesitzverwaltenden Gesellschaft lediglich über eine Kapitalgesellschaft mittelbar beteiligt ist (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532).

50

Die genannten Entscheidungen sind indes jeweils zu Sachverhalten ergangen, in denen kein Organschaftsverhältnis bestand. Demgegenüber wird innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge --und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen-- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG angeordnet. Der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises entspricht daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers.

51

bb) Verfehlt ist der Schluss der Revisionskläger, die Gewährung der einfachen Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) zeige, dass auch die Anwendung der erweiterten Kürzung innerhalb von Organkreisen zulässig und geboten sei.

52

Beide Kürzungsvorschriften beruhen auf unterschiedlichen Zwecksetzungen: Die einfache Kürzung dient der Vermeidung einer --bei wirtschaftlicher Betrachtung eintretenden-- Doppelbelastung der Mieterträge mit zwei Realsteuern, und zwar der Grundsteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits (BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 269/64, BFHE 85, 293, BStBl III 1966, 316). Dieser Zweck fällt auch dann nicht weg, wenn die Mieterträge auf Zahlungen anderer Organgesellschaften beruhen, da es gleichwohl bei der Belastung des Grundbesitzes mit der Grundsteuer bleibt.

53

Demgegenüber dient die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen (BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, unter 1.a, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.a). Der Anwendung des zur Erreichung dieses Ziels vom Gesetzgeber gewählten Mittels --der Neutralisation der gewerbesteuerpflichtigen Erträge durch Vornahme einer entsprechenden Kürzung-- bedarf es aber nicht, wenn es innerhalb eines Organkreises bereits durch die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen zu der angestrebten Neutralisation kommt.

54

Nicht in Widerspruch hierzu steht die von den Revisionsklägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Formulierung im BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 19/05 (BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, unter II.1.d), die gesamte Vorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG diene der Vermeidung einer Doppelbelastung mit zwei Realsteuern; ein Unterschied zwischen den Kürzungsbestimmungen in Satz 1 bzw. Satz 2 der Vorschrift bestehe nur insoweit, als § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG lediglich zu einer Verminderung der Doppelbelastung führe, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Doppelbelastung in vollem Umfang vermeide. Zum einen verweist der IV. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 ausdrücklich auf die Ausführungen in Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45. Dort heißt es zunächst, beide Kürzungsbestimmungen dienten der Vermeidung von Doppelbelastungen. Anschließend wird aber auf den "eigentlichen Zweck" der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwiesen, die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen. Zum anderen werden in der Rechtsprechung des BFH die beiden Zwecksetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Lösung zweier verschiedener Auslegungsfragen herangezogen: Geht es --wie in dem von den Revisionsklägern herangezogenen Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 sowie in den beiden vom IV. Senat dort zitierten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3., und vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.2. am Ende)-- um die Erstreckung der dem Grunde nach zu gewährenden erweiterten Kürzung auf einen Ertragsbestandteil, der nicht unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes folgt, stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf den Gedanken der Vermeidung von Doppelbelastungen ab. Geht es hingegen --wie im vorliegend zu entscheidenden Fall-- um die Anwendung der erweiterten Kürzung dem Grunde nach, tritt der Gesichtspunkt einer Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen in den Vordergrund der Auslegung.

55

Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).

56

cc) Die erweiterte Kürzung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil sie sich auf den Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bezieht und diese Größe regelmäßig nicht mit den (Brutto-)Mieterlösen --denen korrespondierend die Mietaufwendungen der das Grundstück nutzenden Organgesellschaft gegenüberstehen-- identisch sein wird.

57

Denn der Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes wird --als Saldo zwischen den Mieterlösen und den für die Grundbesitzverwaltung entstehenden eigenen Aufwendungen-- wesentlich durch die genannten Mieterlöse geprägt. Die Mieterlöse stellen bei einer ausschließlich grundbesitzverwaltenden Gesellschaft gewissermaßen die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags dar. Idealtypisch treten keine weiteren Erlöse hinzu, sondern es werden lediglich die mit der Grundbesitzverwaltung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen.

58

Damit stellt sich der Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung im Verhältnis zu den entsprechenden Mieterlösen als Teilmenge --nicht aber als aliud-- dar. Dies rechtfertigt es, den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung einerseits und die Mietaufwendungen der den Grundbesitz anmietenden Schwester-Organgesellschaft andererseits noch als korrespondierende Größen anzusehen.

59

2. Auch die Ermittlung der Anschaffungskosten des Grundstücks Z durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

a) Zu den Anschaffungskosten eines im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks gehört nicht nur das Bargebot (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26) einschließlich der bestehen bleibenden Rechte. Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b). Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Verpflichtungen, die der Ersteher gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses, aber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung übernimmt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV 226/65, BFHE 101, 379, BStBl II 1971, 325), sowie um die Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 26. April 1977 VIII R 196/74, BFHE 122, 458, BStBl II 1977, 714). Die Bargebotszinsen gehören hingegen nicht zu den Anschaffungskosten, sondern stellen Schuldzinsen dar (BFH-Urteil vom 29. April 1992 XI R 3/85, BFHE 167, 529, BStBl II 1992, 727).

61

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Ermittlung der Anschaffungskosten durch das FG revisionsrechtlich bedenkenfrei.

62

Dies gilt zunächst für die Einbeziehung derjenigen Aufwendungen, die dem E durch den Erwerb der Grundschulden entstanden sind (6.000.000 DM + 375.000 DM). Denn ohne das Vorhandensein dieser Rechte hätte E im Zweifel den Wert des Grundstücks Z stärker ausbieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.3.).

63

Zu Recht hat das FG auch den Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld Nr. 17 in die Anschaffungskosten einbezogen. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil E dieses Recht ausgeboten hatte und es --nach den Feststellungen des FG in der in Bezug genommenen Entscheidung zum Gewerbesteuermessbetrag 1980, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, weil sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind-- durch den Verkehrswert des Grundstücks gedeckt war.

64

Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG war der auf die Grundschuld Nr. 17 entfallende ausgebotene Betrag auch insoweit in die Anschaffungskosten einzubeziehen, als ihm ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch der B-GmbH gegenüber stand. Denn E hat zur Abwehr dieses --durch L gepfändeten-- Rückgewähranspruchs einen Schadensersatzanspruch eingesetzt, der --so versteht der Senat die diesbezüglichen Feststellungen des FG-- ebenfalls mit dem Grundstück Z in Zusammenhang stand.

65

All dies wird von der Revision auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

66

c) Die Revisionskläger begehren vielmehr den Abzug eines Betrags in Höhe von 2.185.366,30 DM, den E auf der Grundlage des privatschriftlichen Vertrags vom 2. April 1979 an die Handels-GmbH ausgekehrt haben will.

67

In diesem Punkt muss der Revision indes schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Vertrag vom 2. April 1979 sich nach den bindenden Feststellungen des FG auf Regelungen über die Finanzierung des Grundstückserwerbs beschränkte. Hingegen ist weder durch das FG festgestellt noch durch die Beteiligten vorgetragen worden, dass dieser Vertrag auch als Grundlage für eine --ggf. teilweise-- Tragung der Anschaffungskosten durch die Handels-GmbH hätte dienen sollen. Die Finanzierungsebene ist aber strikt von der Ebene der Anschaffungskosten zu trennen.

68

Entsprechend tragen die Revisionskläger selbst vor, das FG habe in der dortigen mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dem Vertrag vom 2. April 1979 sei keine Verpflichtung des E zur Leistung entsprechender Zahlungen an die Handels-GmbH zu entnehmen. Zwar werten sie eine Zahlung, die ohne Rechtsgrund an eine nahe stehende GmbH erbracht wird, im Ausgangspunkt zu Recht als verdeckte Einlage. Entgegen der Auffassung der Revisionskläger würde eine solche verdeckte Einlage das Einkommen und den Gewerbeertrag des E aber nicht mindern, da sie den Buchwert der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an der Handels-GmbH erhöhen würde.

69

Soweit die Revisionskläger behaupten, die Entschädigungszahlung sei bei der Handels-GmbH als Ertrag gebucht worden, so dass schon deshalb im Organkreis eine Neutralisierung dieser Gewinnauswirkung durch Vornahme einer entsprechenden Aufwandsbuchung bei E erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Neuer Tatsachenvortrag darf im Revisionsverfahren aber gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514, unter II.2.d bb). Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des FG oder gegen das Unterlassen ergänzender Feststellungen haben die Revisionskläger nicht erhoben. Da die Entscheidung der Vorinstanz zudem durch die von ihr getroffenen Feststellungen gedeckt ist und sich insofern als schlüssig darstellt, liegt auch kein materiell-rechtlicher Fehler vor, der revisionsrechtlich unabhängig von der Erhebung entsprechender Verfahrensrügen beachtlich wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937, unter II.2. vor a).

70

Im Übrigen hat das FG nicht einmal festgestellt, dass E die behauptete Zahlung an die Handels-GmbH tatsächlich geleistet hätte.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

Tatbestand

1

I. 1. Streitig ist zunächst, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

2

Die Revisionskläger sind die Erben eines während des Revisionsverfahrens verstorbenen Einzelunternehmers (E). Dieser vermietete ursprünglich im Wege der Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke zum Betrieb von Einzelhandelsgeschäften an Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafter er jeweils war.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Juni 1981 gründete E als Alleingesellschafter die Verwaltungs-GmbH. Seine Stammeinlage erbrachte er durch Einbringung der zu seinem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) gehörenden Grundstücke, die an die Handels-GmbH vermietet waren. E war auch Alleingesellschafter der Handels-GmbH. Die Beteiligten sahen diesen Vorgang übereinstimmend als Einbringung eines Teilbetriebs i.S. des § 20 des Umwandlungsteuergesetzes 1977 an. E blieb mit seiner geschäftsleitenden Holding weiterhin gewerblich tätig.

4

Die Tätigkeit der Verwaltungs-GmbH beschränkte sich auf die Verwaltung des an die Handels-GmbH vermieteten Grundbesitzes. Sie war --ebenso wie die Handels-GmbH-- gewerbesteuerlich Organgesellschaft des E; Gewinnabführungsverträge bestanden nicht.

5

Der Gewerbeertrag der Verwaltungs-GmbH im Streitjahr 1981 belief sich auf 2.437.901 DM. Bei dessen Ermittlung hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (10.295 DM) sowie eine Gewerbesteuer-Rückstellung (Umlage) in Höhe von 359.000 DM gewinnmindernd berücksichtigt.

6

Hingegen versagte das FA die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Da die Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH abgezogen worden seien, würde bei E als Organträger eine doppelte Minderung eintreten, wenn die Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH unter die erweiterte Kürzung fielen.

7

E vertrat demgegenüber die Auffassung, das FA nehme einen unzulässigen Durchgriff auf ihn persönlich als die hinter der Besitz-Kapitalgesellschaft stehende Person vor.

8

Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Vorgang sei im Organkreis gewerbesteuerrechtlich bereits durch den Abzug der Mietaufwendungen bei der Handels-GmbH und durch die Erfassung der Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH neutralisiert. Eine nochmalige Kürzung um dieselben Erträge komme nicht in Betracht.

9

Mit ihrer Revision rügen die Revisionskläger insoweit, es sei widersprüchlich, wenn das FG einerseits die Gewährung der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG unbeanstandet lasse, die erweiterte Kürzung aber versage. Denn wenn im Hinblick auf den zum Betriebsvermögen der Verwaltungs-GmbH gehörenden Grundbesitz eine Kürzung dem Grunde nach zulässig sei, könne auch der erweiterten Kürzung nichts entgegenstehen.

10

Im Übrigen seien die bei der Handels-GmbH einerseits und der Verwaltungs-GmbH andererseits anzusetzenden Beträge nicht deckungsgleich. Denn während die Handels-GmbH die gesamten Mieteinnahmen als Betriebsausgaben abziehen könne, werde bei der Verwaltungs-GmbH im Fall der Anwendung der erweiterten Kürzung lediglich der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen. Schon deshalb sei keine doppelte steuerliche Entlastung innerhalb des Organkreises zu befürchten.

11

2. Ferner streiten die Beteiligten, ob die Anschaffungskosten eines Grundstücks um eine "Entschädigungszahlung" an eine dieser Kapitalgesellschaften zu mindern sind.

12

Eigentümerin des insoweit streitgegenständlichen Grundstücks Z war zunächst die B-GmbH. Deren Alleingesellschafterin war die A-GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1979 bot die A-GmbH dem E an, 50 % der Anteile an der B-GmbH für 2,5 Mio. DM zu erwerben. Außerdem räumte die B-GmbH dem E sowie der A-GmbH für den Fall der Annahme dieses Angebots ein Vorkaufsrecht zu je 50 % an dem Grundstück Z ein. Das Angebot war auf die Errichtung eines Supermarktgebäudes durch die B-GmbH ausgerichtet. Der Supermarkt sollte durch die Handels-GmbH betrieben werden, deren Alleingesellschafter E war.

13

Mit einem ebenfalls am 11. April 1979 geschlossenen Vertrag gewährte E der M-KG ein Darlehen über 2,5 Mio. DM, das der Durchführung der geplanten Bebauung diente. Der Rückzahlungsanspruch des E wurde durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 2,5 Mio. DM am Grundstück Z gesichert (lfd. Nr. 17, Rangstelle 4).

14

Ferner schloss E am 2. April 1979 mit der Handels-GmbH eine Vereinbarung hinsichtlich des der M-KG gewährten Darlehens. Zum Inhalt dieser Vereinbarung hat das FG festgestellt, dass die Handels-GmbH "das Darlehen und die gesamte Vorfinanzierung des Objekts auf eigene Kosten übernimmt, die Zinsen für das Darlehen und alle Entschädigungen aus dem Darlehen erhält und dafür das Risiko trägt".

15

Anfang 1980 wurde die B-GmbH zahlungsunfähig. Am 5. März 1980 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks Z --unter Zugrundelegung eines Grundstückswerts von 6.480.000 DM-- an.

16

Am 14. August 1980 erwarb E von verschiedenen Personen mehrere Grundschulden, mit denen das Grundstück Z belastet war. Als Gegenleistung wurde ein Preis von 6 Mio. DM sowie die Übertragung eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 1 Mio. DM aus einer Grundschuld an einem Grundstück in X vereinbart.

17

Insgesamt verfügte E in Bezug auf das Grundstück Z nunmehr über Grundschulden in Höhe von nominal 9,5 Mio. DM, die er im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren anmeldete. ...

18

Am 27. März 1981 erhielt E als Meistbietender den Zuschlag bei einem Gebot von 9,5 Mio. DM. Im Teilungsplan vom 21. Mai 1981 setzte das Vollstreckungsgericht die folgenden Beträge fest:

19

-

Meistgebot

9.500.000,00 DM

-

zzgl. 4 % Zinsen

+  63.277,78 DM

-

Summe

9.563.277,78 DM

-

abzüglich Beträge, mit denen E für eigene Rechte als befriedigt gilt

                        ./.

4.003.520,88 DM

-

Von E noch zu entrichtender Betrag

5.559.756,90 DM

20

E setzte für das Grundstück Anschaffungskosten in Höhe von 9,5 Mio. DM an. Die Zahlungen für den Erwerb der Grundschulden behandelte er als laufenden Aufwand. Am 2. Juni 1981 brachte E das Grundstück zum Buchwert in eine neu errichtete GmbH & Co. KG (KG) ein.

21

Das FA ermittelte die Anschaffungskosten des Grundstücks Z im Anschluss an eine Außenprüfung wie folgt:

22

-

Zahlungen für den Erwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

 6.000.000,00 DM

-

vergleichsweise Garantiezahlung betr. Erwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

    375.000,00 DM

-

von E lt. Teilungsplan zu entrichten

 5.559.756,90 DM

-

abzüglich darin enthaltener Zinsen

 ./. 63.277,78 DM

-

Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld Nr. 17

 3.311.677,67 DM

-

Kostenersatz Vorkaufsrecht

      3.557,17 DM

-

Summe

15.186.713,96 DM

23

Den Differenzbetrag zu dem von E angesetzten Wert aktivierte das FA als Mehrwert der Beteiligung an der KG, wodurch sich im Streitjahr 1981 der Gewerbeertrag des E --vor Gegenrechnung der entsprechend erhöhten Gewerbesteuer-Rückstellung-- um 5.586.713,96 DM erhöhte. Der Einspruch blieb in diesem Punkt ohne Erfolg. ...

24

Im anschließenden Klageverfahren behauptete E, der Handels-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Finanzierung des Grundstückserwerbs einen Teilbetrag in Höhe von 2.185.366,30 DM der vom FA als Anschaffungskosten behandelten Beträge gutgeschrieben zu haben, da diese das Risiko aus der Vergabe des Darlehens an die M-KG getragen habe.

25

Das FG versagte in seiner zum Gewerbesteuermessbetrag 1980 ergangenen Parallelentscheidung --auf die es im vorliegend angefochtenen Urteil zum Streitjahr 1981 Bezug genommen hat-- die Vornahme einer Teilwertabschreibung. Aus Sicht des E habe es sich bei dem Grundstückserwerb nicht um eine Fehlmaßnahme gehandelt, weil E gerade das Grundstück Z aufgrund des dort bestehenden, außergewöhnlich vorteilhaften Baurechts für seine betrieblichen Zwecke benötigt habe. Jeder Erwerber in der Lage des E hätte diese Aufwendungen ebenfalls getätigt.

26

Zu der geltend gemachten Minderungsposition von 2.185.366,30 DM hat das FG festgestellt, es handele sich hierbei um einen Betrag, auf dessen Auskehrung grundsätzlich die B-GmbH nach der --im Rahmen der Grundschuldbestellung vereinbarten-- Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gehabt hätte. Dieser Anspruch sei durch einen liechtensteinischen Trust (L) gepfändet worden. L habe der Zuteilung des Übererlöses an E im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verteilungsverfahren zunächst widersprochen. Nach einem Hinweis des E auf entsprechende Gegenforderungen (Schadensersatzansprüche) habe L ihren Widerspruch zurückgezogen. Im Ergebnis habe E den Anspruch der B-GmbH auf Auskehrung des Übererlöses mit einer eigenen Gegenforderung aufgerechnet.

27

Eine Minderung der Anschaffungskosten des Grundstücks Z sei auch nicht in Höhe der auf die Grundschuld Nr. 17 gezahlten Zinsen vorzunehmen. Denn auch insoweit handele es sich um einen Ertrag der Grundschuld, der --ebenso wie der Erlös aus der Hauptforderung-- mit der Zahlungspflicht des E aus dem Meistgebot verrechnet worden sei.

28

Im Revisionsverfahren behaupten die Revisionskläger, das von E der M-KG zugesagte Darlehen sei nicht durch E selbst, sondern durch die Handels-GmbH ausgezahlt worden. Diese habe auch die Zinserträge gewinnwirksam gebucht und im Jahr 1980 eine Zahlung der M-KG in Höhe von 1,8 Mio. DM vereinnahmt. Danach sei der folgende Darlehenssaldo verblieben:

29

-

Darlehensauszahlung

2.500.000,00 DM

-

Einbuchung der Zinsen für 1979

   122.817,61 DM

-

Einbuchung der Zinsen für 1980

   303.493,76 DM

-

Zahlung der M-KG

                       ./.

1.800.000,00 DM

-

Saldo

1.126.311,37 DM

30

Die Handels-GmbH habe den im Klageverfahren geltend gemachten Betrag von 2.185.366,30 DM --im Revisionsverfahren nennen die Revisionskläger demgegenüber einen Betrag von 2.611.677,67 DM-- als Ertrag behandelt. Dann müsse E ihn spiegelbildlich als Aufwand geltend machen können. Nach dem Vertrag vom 2. April 1979 seien Vergütungen, die E an die Handels-GmbH zu entrichten habe, nicht als Anschaffungskosten, sondern als Finanzierungsaufwand zu behandeln.

31

Das FG habe in der mündlichen Verhandlung zwar die Rechtsauffassung geäußert, dem Vertrag vom 2. April 1979 sei keine Verpflichtung des E zu entnehmen, entsprechende Zahlungen an die Handels-GmbH zu leisten. Darauf komme es rechtlich aber nicht an, da in einer Zahlung, die ohne Rechtsgrund erfolgt sei, jedenfalls eine verdeckte Einlage zu sehen wäre, so dass der Gewerbeertrag des E ebenfalls zu mindern wäre.

32

Die Revisionskläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbetrag 1981 unter Änderung des Bescheids vom 29. September 1994 auf 0 DM festzusetzen.

33

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

34

Der erstmals 30 Jahre nach Vertragsschluss vorgetragene Sachverhalt zu der behaupteten Entschädigungszahlung sei unverständlich geblieben; die Einzelheiten seien weiterhin offen. Selbst wenn die nunmehrigen Behauptungen zu den seinerzeitigen Buchungsvorgängen zuträfen, würden sich Aufwand und Ertrag im Organkreis neutralisieren.

Entscheidungsgründe

35

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

36

1. Zu Recht hat das FG der Verwaltungs-GmbH die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) nicht gewährt.

37

Zwar erfüllte die Verwaltungs-GmbH nach den Feststellungen des FG im Streitjahr alle Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; danach ist der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen. Die Verwaltungs-GmbH war allerdings --ebenso wie die Handels-GmbH, an die sie ihren Grundbesitz vermietete-- gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft des E. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen (methodisch im Wege einer sog. teleologischen Reduktion; dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969), von der Anwendung der erweiterten Kürzung abzusehen.

38

a) Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung; jetzt § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der BFH versteht diese Fiktion in ständiger Rechtsprechung nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft --nach Art einer bloßen Filiale des Organträgers-- ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Organträger und Organgesellschaft behalten vielmehr ihre Selbständigkeit für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags. Sie bilanzieren jeweils für sich und ermitteln ihre Gewinne zur Errechnung des Gewerbeertrags voneinander getrennt. Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

39

Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die --unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG)-- getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen; die Summe ist um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder --auf einer zweiten Stufe-- durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

40

In Anwendung dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen. So werden etwa Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben Organkreises entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46). Auch ist der Gewerbeertrag des Organträgers nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen; vielmehr ist die erforderliche Korrektur unmittelbar auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG zu stützen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 239). Die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften sind innerhalb des Organkreises nur dann anzuwenden, wenn sich ihre Wirkungen ausgleichen, wie es bis 2007 bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG einerseits bzw. ihrer Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG andererseits der Fall war (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630).

41

Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

42

Gleiches gilt für Gewinne aus der Umwandlung einer Organ-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, soweit sie aus Erträgen stammen, die beim Organträger bereits der Gewerbesteuer unterlegen haben, sowie für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die darauf beruhen, dass die Organgesellschaft frühere Gewinne, die dem Organträger bereits zugerechnet worden waren, thesauriert hat (vgl. zu beiden Fallgruppen BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358).

43

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltungs-GmbH ausgeschlossen.

44

Diese Gesellschaft bezieht alle ihre Einnahmen von einer anderen Organgesellschaft, der Handels-GmbH. Bei dieser sind die Mietaufwendungen körperschaftsteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigt worden (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes); der nach dem KStG ermittelte Gewinn war wiederum Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH (§ 7 GewStG). Dieser --um den Mietaufwand geminderte-- Gewerbeertrag ist dem E als Organträger zugerechnet worden.

45

Bei der Verwaltungs-GmbH sind die Mieteinnahmen als Erträge im körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag enthalten. Auch dieser Gewerbeertrag ist dem E zugerechnet worden. Auf der Ebene des Organträgers gleichen sich Mietaufwendungen und Mieterträge sonach aus.

46

Diese --unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG folgende-- Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären --obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und Erträge innerhalb des Organkreises neutralisieren-- die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten. Dieses Ergebnis stünde mit den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG angeordneten Rechtsfolgen nicht in Einklang (ebenso Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 191, Stand Mai 2009).

47

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

48

aa) Dies gilt zum einen für den Einwand, die Versagung der erweiterten Kürzung beruhe auf einem unzulässigen Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft.

49

Zwar trifft es zu, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn die grundbesitzende Kapitalgesellschaft ihre Grundstücke an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, an der dieselben Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77). Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter, dessen Gewerbebetrieb das Grundstück dient, an der grundbesitzverwaltenden Gesellschaft lediglich über eine Kapitalgesellschaft mittelbar beteiligt ist (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532).

50

Die genannten Entscheidungen sind indes jeweils zu Sachverhalten ergangen, in denen kein Organschaftsverhältnis bestand. Demgegenüber wird innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge --und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen-- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG angeordnet. Der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises entspricht daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers.

51

bb) Verfehlt ist der Schluss der Revisionskläger, die Gewährung der einfachen Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) zeige, dass auch die Anwendung der erweiterten Kürzung innerhalb von Organkreisen zulässig und geboten sei.

52

Beide Kürzungsvorschriften beruhen auf unterschiedlichen Zwecksetzungen: Die einfache Kürzung dient der Vermeidung einer --bei wirtschaftlicher Betrachtung eintretenden-- Doppelbelastung der Mieterträge mit zwei Realsteuern, und zwar der Grundsteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits (BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 269/64, BFHE 85, 293, BStBl III 1966, 316). Dieser Zweck fällt auch dann nicht weg, wenn die Mieterträge auf Zahlungen anderer Organgesellschaften beruhen, da es gleichwohl bei der Belastung des Grundbesitzes mit der Grundsteuer bleibt.

53

Demgegenüber dient die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen (BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, unter 1.a, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.a). Der Anwendung des zur Erreichung dieses Ziels vom Gesetzgeber gewählten Mittels --der Neutralisation der gewerbesteuerpflichtigen Erträge durch Vornahme einer entsprechenden Kürzung-- bedarf es aber nicht, wenn es innerhalb eines Organkreises bereits durch die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen zu der angestrebten Neutralisation kommt.

54

Nicht in Widerspruch hierzu steht die von den Revisionsklägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Formulierung im BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 19/05 (BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, unter II.1.d), die gesamte Vorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG diene der Vermeidung einer Doppelbelastung mit zwei Realsteuern; ein Unterschied zwischen den Kürzungsbestimmungen in Satz 1 bzw. Satz 2 der Vorschrift bestehe nur insoweit, als § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG lediglich zu einer Verminderung der Doppelbelastung führe, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Doppelbelastung in vollem Umfang vermeide. Zum einen verweist der IV. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 ausdrücklich auf die Ausführungen in Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45. Dort heißt es zunächst, beide Kürzungsbestimmungen dienten der Vermeidung von Doppelbelastungen. Anschließend wird aber auf den "eigentlichen Zweck" der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwiesen, die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen. Zum anderen werden in der Rechtsprechung des BFH die beiden Zwecksetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Lösung zweier verschiedener Auslegungsfragen herangezogen: Geht es --wie in dem von den Revisionsklägern herangezogenen Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 sowie in den beiden vom IV. Senat dort zitierten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3., und vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.2. am Ende)-- um die Erstreckung der dem Grunde nach zu gewährenden erweiterten Kürzung auf einen Ertragsbestandteil, der nicht unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes folgt, stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf den Gedanken der Vermeidung von Doppelbelastungen ab. Geht es hingegen --wie im vorliegend zu entscheidenden Fall-- um die Anwendung der erweiterten Kürzung dem Grunde nach, tritt der Gesichtspunkt einer Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen in den Vordergrund der Auslegung.

55

Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).

56

cc) Die erweiterte Kürzung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil sie sich auf den Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bezieht und diese Größe regelmäßig nicht mit den (Brutto-)Mieterlösen --denen korrespondierend die Mietaufwendungen der das Grundstück nutzenden Organgesellschaft gegenüberstehen-- identisch sein wird.

57

Denn der Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes wird --als Saldo zwischen den Mieterlösen und den für die Grundbesitzverwaltung entstehenden eigenen Aufwendungen-- wesentlich durch die genannten Mieterlöse geprägt. Die Mieterlöse stellen bei einer ausschließlich grundbesitzverwaltenden Gesellschaft gewissermaßen die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags dar. Idealtypisch treten keine weiteren Erlöse hinzu, sondern es werden lediglich die mit der Grundbesitzverwaltung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen.

58

Damit stellt sich der Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung im Verhältnis zu den entsprechenden Mieterlösen als Teilmenge --nicht aber als aliud-- dar. Dies rechtfertigt es, den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung einerseits und die Mietaufwendungen der den Grundbesitz anmietenden Schwester-Organgesellschaft andererseits noch als korrespondierende Größen anzusehen.

59

2. Auch die Ermittlung der Anschaffungskosten des Grundstücks Z durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

a) Zu den Anschaffungskosten eines im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks gehört nicht nur das Bargebot (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26) einschließlich der bestehen bleibenden Rechte. Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b). Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Verpflichtungen, die der Ersteher gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses, aber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung übernimmt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV 226/65, BFHE 101, 379, BStBl II 1971, 325), sowie um die Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 26. April 1977 VIII R 196/74, BFHE 122, 458, BStBl II 1977, 714). Die Bargebotszinsen gehören hingegen nicht zu den Anschaffungskosten, sondern stellen Schuldzinsen dar (BFH-Urteil vom 29. April 1992 XI R 3/85, BFHE 167, 529, BStBl II 1992, 727).

61

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Ermittlung der Anschaffungskosten durch das FG revisionsrechtlich bedenkenfrei.

62

Dies gilt zunächst für die Einbeziehung derjenigen Aufwendungen, die dem E durch den Erwerb der Grundschulden entstanden sind (6.000.000 DM + 375.000 DM). Denn ohne das Vorhandensein dieser Rechte hätte E im Zweifel den Wert des Grundstücks Z stärker ausbieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.3.).

63

Zu Recht hat das FG auch den Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld Nr. 17 in die Anschaffungskosten einbezogen. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil E dieses Recht ausgeboten hatte und es --nach den Feststellungen des FG in der in Bezug genommenen Entscheidung zum Gewerbesteuermessbetrag 1980, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, weil sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind-- durch den Verkehrswert des Grundstücks gedeckt war.

64

Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG war der auf die Grundschuld Nr. 17 entfallende ausgebotene Betrag auch insoweit in die Anschaffungskosten einzubeziehen, als ihm ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch der B-GmbH gegenüber stand. Denn E hat zur Abwehr dieses --durch L gepfändeten-- Rückgewähranspruchs einen Schadensersatzanspruch eingesetzt, der --so versteht der Senat die diesbezüglichen Feststellungen des FG-- ebenfalls mit dem Grundstück Z in Zusammenhang stand.

65

All dies wird von der Revision auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

66

c) Die Revisionskläger begehren vielmehr den Abzug eines Betrags in Höhe von 2.185.366,30 DM, den E auf der Grundlage des privatschriftlichen Vertrags vom 2. April 1979 an die Handels-GmbH ausgekehrt haben will.

67

In diesem Punkt muss der Revision indes schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Vertrag vom 2. April 1979 sich nach den bindenden Feststellungen des FG auf Regelungen über die Finanzierung des Grundstückserwerbs beschränkte. Hingegen ist weder durch das FG festgestellt noch durch die Beteiligten vorgetragen worden, dass dieser Vertrag auch als Grundlage für eine --ggf. teilweise-- Tragung der Anschaffungskosten durch die Handels-GmbH hätte dienen sollen. Die Finanzierungsebene ist aber strikt von der Ebene der Anschaffungskosten zu trennen.

68

Entsprechend tragen die Revisionskläger selbst vor, das FG habe in der dortigen mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dem Vertrag vom 2. April 1979 sei keine Verpflichtung des E zur Leistung entsprechender Zahlungen an die Handels-GmbH zu entnehmen. Zwar werten sie eine Zahlung, die ohne Rechtsgrund an eine nahe stehende GmbH erbracht wird, im Ausgangspunkt zu Recht als verdeckte Einlage. Entgegen der Auffassung der Revisionskläger würde eine solche verdeckte Einlage das Einkommen und den Gewerbeertrag des E aber nicht mindern, da sie den Buchwert der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an der Handels-GmbH erhöhen würde.

69

Soweit die Revisionskläger behaupten, die Entschädigungszahlung sei bei der Handels-GmbH als Ertrag gebucht worden, so dass schon deshalb im Organkreis eine Neutralisierung dieser Gewinnauswirkung durch Vornahme einer entsprechenden Aufwandsbuchung bei E erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Neuer Tatsachenvortrag darf im Revisionsverfahren aber gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514, unter II.2.d bb). Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des FG oder gegen das Unterlassen ergänzender Feststellungen haben die Revisionskläger nicht erhoben. Da die Entscheidung der Vorinstanz zudem durch die von ihr getroffenen Feststellungen gedeckt ist und sich insofern als schlüssig darstellt, liegt auch kein materiell-rechtlicher Fehler vor, der revisionsrechtlich unabhängig von der Erhebung entsprechender Verfahrensrügen beachtlich wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937, unter II.2. vor a).

70

Im Übrigen hat das FG nicht einmal festgestellt, dass E die behauptete Zahlung an die Handels-GmbH tatsächlich geleistet hätte.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.