Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. Sept. 2016 - 13 K 2850/13 E
Gericht
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 30.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2013 werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 auf 95.443 €, die Einkommensteuer für 2010 auf 91.797 € und die Einkommensteuer für 2011 auf 129.044 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 23.11.1998 die Eigentumswohnung Nr. 11 das sog. Objekt „A“ in der B-Str. in C. Der Verkäufer sanierte die A in 1999 grundlegend und baute sie zu einer Wohnung um, bevor er sie zum 1.1.2000 auf den Kläger übertrug. Der Kläger, der Eigentümer dreier weiterer vermieteter Wohnungen im Haus B-Str. ist, vermietete die Wohnung seit Beginn des Jahres 2000. Seit 2004 traten zahlreiche gravierende Baumängel, wie die Durchfeuchtung der Fassade, auf. Die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. teilte dem Kläger im September 2005 mit, dass sich die Sanierungskosten auf ca. 22.000 € beliefen und der Kläger diese allein zu tragen habe. Der Kläger führte nach einer Rücksprache mit den Mietern zunächst keine Sanierung durch, weil zunächst deren Auszug abgewartet werden sollte. Nachdem im März 2007 wegen des schlechten baulichen Zustands der Wohnung das Bezirksamt …, Abteilung Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (im Folgenden: Bezirksamt), eingeschritten war, ließ die Hausverwaltung im Auftrag des Klägers die Wohnung Nr. 11 von einem Sachverständigen untersuchen. Dieser stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 11.7.2007 fest, dass die A massiv durchfeuchtet war und die Durchfeuchtung zu Schimmelbildung in der gesamten Wohnung geführt hatte. Die Mieter kündigten das Mietverhältnis und zogen zum 1.1.2008 aus der Wohnung aus, die seitdem leer steht.
3Anlässlich einer Familienrechtsstreitigkeit vor dem Amtsgericht … wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens u. a. für die Wohnung Nr. 11 beauftragt. Bei der Erstellung dieses Gutachtens stellte der Sachverständige fest, dass die A nicht auf den der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. gehörenden Flurstücken 1 und 2 steht, sondern zum größten Teil auf dem Flurstück 3, das damals als Eigentum des Volkes im Grundbuch erfasst war. Dies teilte der Sachverständige dem Amtsgericht … mit Schreiben vom 22.11.2007 mit.
4Die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft schrieb daraufhin im März 2008 das Bezirksamt an und bat, den Sachverhalt zu prüfen und die Grundbuchsituation zu bereinigen. Anfang Juni 2008 antwortete das Bezirksamt, dass intern der Bereich Liegenschaften für Fragen von Vermögenszuordnungen verantwortlich und dieser gebeten worden sei, den Vorgang zu prüfen. Mit Schreiben vom 25.2.2009 und 8.7.2011 teilte das Bezirksamt mit, das Zuordnungsverfahren werde einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und eine Nachfrage beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen habe ergeben, dass ein Zuordnungsbescheid von dort aufgrund der hohen Anzahl der noch offenen Anträge bislang noch nicht habe erlassen werden können.
5Aufgrund eines Ersuchens des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wurde am 21.7.2011 das Land ... als Eigentümer des Flurstücks im Grundbuch eingetragen. Am 25.10.2012 wurde aufgrund Auflassung vom 2.5.2012 der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ein Mitarbeiter des D hatte bereits im Juni 2012 mündlich gegenüber der Hausverwaltung in Aussicht gestellt, das Flurstück an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verkaufen, dabei wurde ein noch nicht offiziell bestätigter Kaufpreis von ca. 13.000 € genannt. Der Kaufvertragsentwurf des D, der unter dem Vorbehalt der hausinternen Zustimmung stand, ging am 10.7.2013 bei der Hausverwaltung ein. Die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft sprach sich am 18.7.2013 grundsätzlich – vorgreiflich der Unbedenklichkeit einer juristischen Prüfung durch einen Rechtsanwalt – für den Erwerb des Flurstücks aus. Diese juristische Prüfung wurde Ende Juli 2013 und eine weitere Prüfung durch die Rechtsabteilung der Hausverwaltung im Oktober 2013 abgeschlossen.
6In Schreiben an die Hausverwaltung vom 17.12.2013 und vom 5.2.2014 bemängelte der Kläger, dass – trotz einer Sachstandsanfrage seinerseits vom 13.11.2013 und eines Telefonats mit der Hausverwaltung am 12.12.2013 – der Abschluss des Kaufvertrags nicht weiter vorangetrieben worden sei. Am 5.3.2014 ging das Verkaufsangebot der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Diesem stimmte sie am 21.3.2014 zu. Auch das Land ... erteilte seine Zustimmung zum Verkauf des Flurstücks. Nach zwei Erinnerungsschreiben an den D, übersandte dieser erneut am 11.11.2014 einen Kaufvertragsentwurf an die Hausverwaltung. Am 20.2.2015 ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft den Kaufpreis beim Notar hinterlegen. Die Hausverwaltung erfuhr am 11.3.2015, dass für den Abschluss des Kaufvertrags inzwischen nicht mehr der D, sondern die E GmbH (E) zuständig geworden war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft schloss am 2.7.2015 einen Grundstückskaufvertrag mit der E, wovon der Kläger im November 2015 Kenntnis erlangte. Nach Kontakt mit mehreren Fachleuten erteilte der Kläger am 27.11.2015 einem Unternehmer den Auftrag zur Sanierung der Wohnung Nr. 11. Die ursprüngliche Auftragssumme belief sich auf 35.522,11 €. Am 18.4.2016 wurde das Eigentum am Flurstück 3 zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Sanierung der A, die zunächst bereits im März 2016 abgeschlossen sein sollte, wird – wegen eines zwischenzeitlich festgestellten Frostschadens – nach den Angaben des Klägers voraussichtlich im November 2016 beendet werden. Ein Makler hat im September 2016 die Mietvermittlung des Objekts für einen voraussichtlichen Einzugstermin zum 1.12.2016 übernommen.
7Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2011 erklärte der Kläger aus dieser Wohnung Einnahmen von 120 € (2009) und von 0 € (2010 und 2011) sowie Werbungkosten von 13.136 € (2009), 17.069 € (2010) und 12.985 € (2011). Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung und setzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -13.016 € (2009), -17.069 € (2010), -12.985 € (2011) an.
8Der Beklagte führte ab März 2013 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 durch. Im Schlussbericht vom 17.4.2013 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die ursprünglich gegebene Vermietungsabsicht des Klägers entfallen sei. Nach der Rechtsprechung könne ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfalle. Dies sei im Einzelfall dann gegeben, wenn das maßgebliche (dem Grund nach betriebsbereite) Mietobjekt wegen fehlender Marktgängigkeit oder auf Grund anderweitiger Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden könne. Dies dürfe umso mehr der Fall sein, wenn – wie hier – kein betriebsbereitesMietobjekt vorhanden sei. Wenn kein vermietbares Objekt vorhanden sei, könne auch keine sich hierauf beziehende Vermietungsabsicht bestanden haben.
9Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 30.4.2013 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 (Streitjahre), mit denen er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Wohnung Nr. 11 mit 120 € (2009) und 0 € (2010 und 2011) ansetzte.
10Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien anzuerkennen. Er habe seine Vermietungsabsicht nicht aufgegeben. Die notwendigen Sanierungsmaßnahmen hätte er bei klaren Eigentumsverhältnissen selbstverständlich vorgenommen, so dass eine Vermietung wieder stattgefunden hätte. Die lange Bearbeitungszeit des Bezirksamtes könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.
11Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.7.2013 als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe nichts unternommen, um eine Sanierung des Objekts und damit einen vermietbaren Zustand herbeizuführen. Dies lasse den Schluss zu, dass er einen Vermietungsentschluss wieder aufgegeben habe. Der Kläger habe selbst nach dem mündlichen Angebot des D an die Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Bereitschaft zum Erwerb im Sommer 2012, keine vorbereitenden Maßnahmen ergriffen, die erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, das Objekt in einen für eine Vermietung zu Wohnzwecken entsprechenden Zustand zu versetzen.
12Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.8.2013 Klage erhoben.
13Er macht geltend, nach Erhalt des Untersuchungsberichts vom 11.7.2007 habe er damals den Entschluss gefasst, die Wohnung nach dem Auszug der Mieter zu sanieren. Aufgrund der Feststellungen des durch das Amtsgericht … bestellten Sachverständigen habe er aber dann entschieden, mit der Durchführung der Sanierung zu warten bis die Eigentumsverhältnisse geklärt seien und die Eigentümergemeinschaft auch Eigentümerin des Flurstücks 3 geworden sei. Damals – Anfang des Jahres 2008 – sei er davon ausgegangen, dass dieser Vorgang ca. ein Jahr dauern werde. Damit, dass es mehr als acht Jahre dauern würde, bis die Eigentümergemeinschaft auch Eigentümerin des Flurstücks 526 sei, habe er damals in keinem Fall gerechnet. Er selber habe – außer durch Nachfragen der Hausverwaltung beim Bezirksamt und beim D – keine Möglichkeit gehabt, den Vorgang zu beschleunigen. Er gehe nicht davon aus, dass eine – vom Beklagten erwähnte – Untätigkeitsklage den Vorgang beschleunigt, sondern dass diese zu einer Verhärtung der Fronten und einer noch längeren Verfahrensdauer geführt hätte. Es sei ihm vor Klärung der Eigentumsverhältnisse wirtschaftlich nicht zuzumuten gewesen, die umfangreichen und kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Auch rechtlich sei er seiner Meinung nach an der Durchführung der Sanierung gehindert gewesen. Es habe die Gefahr bestanden, sich durch die Sanierung des Gebäudes auf fremden Grund und Boden gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer schadensersatzpflichtig zu machen.
14Der Kläger beantragt,
15die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 30.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2013 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt B-Str. in C Wohnung Nr. 11 (A) um 13.136 € für 2009, 17.069 € für 2010 und 12.985 € für 2011 gemindert werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen,
18hilfsweise die Revision zuzulassen.
19Er macht geltend, dadurch dass der Kläger die Sanierungstätigkeit erst habe wieder aufnehmen wollen, wenn die Eigentumsverhältnisse geklärt seien, sei die ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht des Klägers zwischenzeitlich entfallen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger sich von dem Bezirksamt habe vier Jahre „hinhalten lassen“. Ein Dritter in der Person des Klägers, der an der Klärung seiner Eigentumsansprüche und der Vermeidung durch den Leerstand der Wohnung entstehender Vermögensschäden interessiert sei, hätte fachlichen (Rechts-)Rat eingeholt und eine Klage gegen das Bezirksamt wegen Untätigkeit in Erwägung gezogen. Da die Vermietungsabsicht zwischenzeitlich entfallen sei, könnten spätere Umstände, wie die vom Kläger inzwischen begonnene Sanierung und eine spätere Wiedervermietung, nur zu einer erneuten Aufnahme des zuvor aufgegebenen Vermietungsentschlusses führen, aber nicht im Sinne eines nachträglichen Beweisanzeichens eine in den Streitjahren fortbestehende Vermietungsabsicht belegen.
20Entscheidungsgründe:
21I. Die Klage ist begründet.
22Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 30.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beklagte hat zu Unrecht die Aufwendungen für die A nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats in den Streitjahren die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht gehabt.
231. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11.8.2010 IX R 3/10, Bundessteuerblatt –BStBl—II 2011, 166, unter II.3.a). Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer aus der betreffenden Einkunftsart – wie hier § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 20.7.2010 IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038, unter II.1.a).
24Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind grundsätzlich auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279, unter II.1.b). Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indiz herangezogen werden. Solche Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279, unter II.1.c; BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 41/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2013, 626, unter II.1.).
25Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger – und deshalb länger leerstehender – Objekte können aber auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung der Vermietung oder die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 11.8.2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166, unter II.3.b). Zudem hat der BFH (Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038, unter II.1.a) hinsichtlich eines Objekts, für das, so wie es baulich gestaltet war, kein Markt bestand und die Immobilie deshalb nicht vermietbar war, entschieden, dass der Steuerpflichtige – wolle er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken müsse, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe er untätig und nehme den Leerstand auch künftig hin, spreche dieses Verhalten für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sind auch spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31.7.2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202, unter II.1.b).
262. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren hinsichtlich des Objekts A in der Absicht Einkünfte zu erzielen gehandelt hat und die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
27a) Aufgrund der dauerhaften Vermietung der Wohnung hat der Kläger bis zum Auszug der Mieter am 1.1.2008 – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – in Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt.
28b) Der Kläger hat seine Absicht zur Einkünfteerzielung nach dem Auszug der Mieter nicht endgültig aufgegeben. Diese bestand auch in den Streitjahren fort.
29Der Kläger hat zwar nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begonnen, um die Betriebsbereitschaft des Objekts wiederherzustellen. Er hat aber die ihm möglichen Bemühungen unternommen, um die der Sanierung entgegenstehenden wirtschaftlichen und – nach seiner Einschätzung – rechtlichen Hindernisse zu beseitigen. Er hat darauf hingewirkt, dass die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an dem Flurstück erwarb. Er hatte – jedenfalls nach Ablauf einer von ihm für angemessen gehaltenen Bearbeitungszeit – dauerhaft Kontakt zu der Hausverwaltung und veranlasste diese zu regelmäßigen Sachstandsanfragen bei der jeweiligen gerade für die Bearbeitung der Eigentumsfrage zuständigen Behörde des Landes ... . Als der angestellte Hausverwalter den Abschluss des Kaufvertrags nicht weiter vorantrieb, bemängelte er dies in Schreiben an die Hausverwaltung vom 17.12.2013 und 05.02.2014. Außerdem erläuterte er den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Eigentümerversammlungen sein Interesse, das Flurstück 3 zu erwerben, und erreichte eine vollumfängliche Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Abschluss des Kaufvertrags.
30Dies zeigt, dass sich der Kläger – anders als in dem vom Beklagten zitierten Fall des BFH im Urteil vom 13.1.2015 IX R 46/13 (BFH/NV 2015, 668) – nicht über Jahre hinweg hinsichtlich des Leerstands der Wohnung passiv verhalten hat, sondern das ihm als Teil einer Eigentümergemeinschaft Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären und sodann die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.
31Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich weder aus der langen Bearbeitungsdauer der zuständigen Stellen des Landes ... noch aus der unterlassenen Untätigkeitsklage, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben hat. Um eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer hatte der Kläger sich durch die o. a. Sachstandsanfragen bemüht. Hinsichtlich der Untätigkeitsklage teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass eine solche mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verkürzung, sondern zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hätte.
32Dass die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers dauerhaft bestand, wird auch dadurch bestätigt, dass dieser sich unmittelbar, nachdem er vom Abschluss des Grundstückskaufvertrags zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der E und damit vom Wegfall der wirtschaftlichen und – nach seiner Einschätzung – rechtlichen Hindernisse Kenntnis erlangt hatte, um die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der A bemüht hat. Er hat noch im November 2015 einen Unternehmer mit den Sanierungsarbeiten beauftragt. Diese werden zügig durchgeführt und deren zeitnaher Abschluss ist zu erwarten. Außerdem hat der Kläger die notwendigen Vermietungsbemühungen unternommen. Er hat bereits vor Abschluss der Sanierungsarbeiten einen Makler beauftragt und für den Senat nachvollziehbar vorgetragen, dass aufgrund der guten Lage des Objekts B-Str. und der attraktiven Gartenlage der A in den nächsten Monaten mit einer Vermietung des Objekts zu rechnen ist.
33II. Die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt:
34Einkommensteuer 2009
35zu versteuerndes Einkommen bisher |
253.025 € |
Änderung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |
-13.136 € |
zu versteuerndes Einkommen neu |
239.889 € |
zu versteuern nach Grundtarif |
92.689 € |
zu versteuern nach § 32d EStG |
686 € |
dazu Kindergeld |
2.068 € |
festzusetzende Einkommensteuer |
95.443 € |
Einkommensteuer 2010
37zu versteuerndes Einkommen bisher |
242.734 € |
Änderung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |
-17.069 € |
zu versteuerndes Einkommen neu |
225.665 € |
zu versteuern nach Grundtarif |
86.607 € |
zu versteuern nach § 32d EStG |
2.982 € |
dazu Kindergeld |
2.208 € |
festzusetzende Einkommensteuer |
91.797 € |
Einkommensteuer 2011
39zu versteuerndes Einkommen bisher |
326.219 € |
Änderung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |
-12.985 € |
zu versteuerndes Einkommen neu |
313.234 € |
zu versteuern nach Grundtarif |
125.261 € |
zu versteuern nach § 32d EStG |
1.575 € |
dazu Kindergeld |
2.208 € |
festzusetzende Einkommensteuer |
129.044 € |
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
41IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
42V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
43VI. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob eine ursprüngliche vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht auch dann entfallen ist, wenn zwar das Objekt wegen Unbewohnbarkeit leersteht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen (zunächst) nicht erfolgt, der Steuerpflichtige aber alles unternimmt, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt.
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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
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für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.