Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Feb. 2013 - 4 K 498/10

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0226.4K498.10.0A
published on 26/02/2013 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Feb. 2013 - 4 K 498/10
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheides per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.

2

Der Beklagte übersandte den aufgrund im Jahr 2004 abgegebener Einkommensteuererklärung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2003 mit handschriftlichem Datum „30.12.2008“ ausweislich des Telefaxjournals am 30. Dezember 2008 in der Zeit von 13:33 Uhr bis 13:40 Uhr an das Büro der damaligen Empfangsbevollmächtigten. Nach dem Journal erfolgten drei Übersendungen mit jeweils vier Seiten und war die Übertragung „OK“. Der Bescheid wurde ausschließlich als Fax übersandt, eine nachfolgende Übersendung des Originalbescheides folgte nicht mehr. Auf dem finanzinternen „Prüfhinweis“ mit Rechendatum 22. Dezember 2008 sind handschriftlich „... Bescheide wurden zur Bekanntgabe mit Seiten 1 – 4 an das Steuerbüro gefaxt, kein Fehler aufgetreten. Nachsendung der Originale nicht notwendig“ vermerkt sowie ein Namenskürzel und das Datum „30.12.08“.

3

Die Klägerin bestätigt, dass der Bescheid am 30. Dezember 2008 im Büro ihrer steuerlichen Beraterin ausgedruckt wurde.

4

In der Akte des Beklagten finden sich neben einer Kopie des Originalbescheides mit handschriftlichem Datum 30.12.2008 noch eine interne Aktenausfertigung mit Eingabedaten dieses Bescheides nach Sachbereichen (SB) und Kennzahlen (Kz) sowie mit Datum „09.01.2009“ und dem handschriftlichen Vermerk „30.12.2008 per Fax bekanntgegeben“.

5

Am 23. Januar 2009 erließ der Beklagte auf telefonischen Antrag der damaligen Prozessbevollmächtigten einen Änderungsbescheid, in dem er nur die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Bescheid vom 30. Dezember 2008 um X € minderte. Die Erläuterungen des Bescheides erhalten u.a. folgenden Text: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 9.01.2009. Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 12.01.2009.“ In der Aktenausfertigung ist das Datum „9.01.2008“ handschriftlich geändert auf „30.12.08“.

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Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 erfolgte wieder auf telefonischen Antrag der Prozessbevollmächtigten die nächste Änderung und wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nochmals um Y € gemindert. Die Erläuterungen des Bescheides erhalten u.a. folgenden Text: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 23.01.2009. Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 13.01.2009.“

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Am 29. Januar 2009 ging bei dem Beklagten per Telefax ein Einspruch gegen den „Einkommensteuer-Bescheid 2003 per Fax mit handschriftlichem Datum 30.12.2008“ ein. Das Original des Telefax ging am 30. Januar 2009 bei dem Beklagten ein. Eine nähere Begründung des Einspruchs sollte nachgereicht werden.

8

Ebenfalls am 29. Januar 2009 ging bei dem Beklagten per Telefax ein „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23.01.2009“ ein. Das Original dieses Schreibens ging sodann am 30. Januar 2009 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung des Einspruchs führte die damalige Prozessbevollmächtigte aus, dass in den Erläuterungen des Bescheides angegeben sei, dass dieser den Bescheid vom 9. Januar 2009 ändere, ein Bescheid vom 9. Januar 2009 für die Mandantin jedoch nicht vorliege.

9

Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Begründung des Einspruchs gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2008 auf, führte aus, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2009 zum Gegenstand des Verfahrens werde und wies darauf hin, dass im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2009 versehentlich sich auf den Bescheid vom 9. Januar 2009 bezogen worden sei. Die Änderung hätte sich auf den Bescheid vom 30. Dezember 2008 bezogen.

10

Zu Begründung ihres Einspruchs vom 29. Januar 2009 gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2008 führte die Klägerin aus, dass wegen nicht rechtzeitiger Bekanntgabe hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung 2003 zum 31. Dezember 2008 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass vor dem 31. Dezember 2008 kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sei und kein Steuerbescheid vorliege, sondern ein bloßes Internum, welches ohne weitere aufgehoben oder geändert werden könne. Die zu späte Bekanntgabe habe zur Folge, dass der Verwaltungsakt gegenüber der Betroffenen nicht rechtzeitig wirksam geworden sei und gegenüber dem Empfänger nicht existiere.

11

Der Beklagte gab demgegenüber an, dass der angefochtene Bescheid am 30. Dezember 2008 mit Bekanntgabewillen und damit wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Verwaltungsakt werde mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben werde. Zum Inhalt des Verwaltungsaktes gehörten die Angabe des Adressaten und der Verfügungs- oder Entscheidungssatz, was bei einem Steuerbescheid die Steuer- bzw. Steuermessbetragsfestsetzung darstelle. Nicht zum Inhalt gehöre dagegen das Datum des Bescheides, dieses diene lediglich dazu, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen. Der Bekanntgabewillen ergebe sich aus der Aktenverfügung des Sachbearbeiters, nicht dagegen aus dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid maschinell im Rechenzentrum ausgedruckt werde. Das Datum, mit dem der Bescheid versehen werde, habe insoweit keinen Einfluss auf den Bekanntgabewillen des Sachbearbeiters. Im Streitfall sei der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsverjährung per Fax zugegangen.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2010 verwarf der Beklagte den Einspruch gegen die Bescheid vom 30. Dezember 2008 als unzulässig. Er führte aus, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2008 durch den Bescheid vom 23. Januar 2009 geändert worden sei und somit der angefochtene Bescheid bereits vor Einlegung des Einspruchs am 29. Januar 2009 geändert worden sei, so dass § 365 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nicht anwendbar sei und die nachfolgenden Änderungsbescheide nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden seien. Da die Änderung des angefochtenen Bescheides zeitlich erfolgte, bevor der Bescheid unanfechtbar geworden sei, greife auch die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO bezüglich des Einspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 23. Januar 2009 nicht, so dass für den vorliegenden Einspruch auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedürfnis bestehe.

13

Ebenfalls am 8. März 2010 erging eine Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides vom 23. Januar 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom  28. Januar 2009, mit dem der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies. Der Beklagte führte aus, dass der Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2008 mit Bekanntgabewillen der Steuerberaterin der Klägerin bekannt gegeben worden sei und sich der Bekanntgabewille in der Aktenverfügung unter Anführung der Faxnummer der Steuerberaterin dokumentiert habe. Nach der Aktenverfügung habe der für den Erlass des Steuerbescheids zuständige Bedienstete, hier der Sachgebietsleiter, sein Namenszeichen vermerkt. Im Streitfall sei die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, da der Steuerbescheid noch vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 2008 den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen habe und der Steuerpflichtigen tatsächlich zugegangen sei. Der auf den 30. Dezember 2008 datierende Steuerbescheid sei taggleich per Fax an die Steuerberaterin der Klägerin übermittelt worden. Der Bescheid sei der Klägerin auch tatsächlich zugegangen, wie die telefonischen Änderungsanträge vom 12. und 13. Januar 2009 als auch der gesonderte Einspruch vom 29. Januar 2009 gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2008 aufzeige. Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2008 sei die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 gewahrt worden, so dass auch die angefochtenen Änderungsbescheide zulässig erlassen werden konnten.

14

Am 9. April 2010 hat die Klägerin gegen beide Einspruchsentscheidungen Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da der erstmalige Steuerbescheid am 30. Dezember 2008 nur per Fax versendet worden sei und gemäß Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2 als Zeitpunkt der Bekanntgabe bei einem elektronisch übermitteltem Verwaltungsakt (E-Mail, Telefax) der dritte Tag nach der Absendung sei. Damit sei die Bekanntgabe erst am Freitag, den        2. Januar 2009, und somit nach Ablauf des Festsetzungsverjährungsstichtages erfolgt und eine Steuerfestsetzung daher nicht mehr zulässig. Die bloße Übersendung eines Telefax reiche nicht zur Wahrung der Verjährungsfristen. Bei der Regelung des AEAO zu     § 122 Nr. 1.8.2 handele es sich nach Ansicht der Klägerin nicht um eine norminterpretierende sondern um eine normkonkretisierende Verwaltungsanweisung, an die die Gerichte gebunden seien.

15

Zudem genüge als Absendenachweis nicht der Vermerk eines Mitarbeiters der Veranlagungsstelle – hier des Sachgebietsleiters der Veranlagungsstelle –, erforderlich sei vielmehr, dass die Absendung durch einen Vermerk der Poststelle in den Akten festgehalten werde.

16

Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, dass § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auf eine Bekanntgabe per Telefax bei schriftlich zu erlassenden Verwaltungsakten nicht anwendbar sei. Bei einer Versendung per Telefax fehle es bereits am körperlichen „Verlassen“, da dieses ein Wegbewegen einer Sache von einem Ort erfordere, bei einer Übermittlung eines Steuerbescheides per Telefax das ursprüngliche Schriftstück sich jedoch weiterhin im Bereich der Behörde befinde und diese damit nicht verlassen habe. Es liege vielmehr eine elektronische Übermittlung vor, die im Empfangsgerät den Ausdruck eines neuen, anderen Stück Papiers veranlasst. Auch sei § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nach Sinn und Zweck der Regelung bei einer Bekanntgabe per Telefax nicht anwendbar, da die Vorschrift geschaffen wurde, um die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabevorgangs – nicht der Bekanntgabe – unabhängig zu machen. Der Zweck des § 169, Unwägbarkeiten auf dem Weg zwischen Veranlagungsbezirk und Poststelle und von der Poststelle aus dem Bereich der Behörde hinaus in der Behörde abzufedern, sei hier nicht einschlägig. Dies werde sogar durch Verwaltungsanweisungen selbst im AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2 bestätigt. Zwar werde grundsätzlich ein Verwaltungsakt erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten wirksam, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO, doch handele es sich bei § 169 Abs. 1 Satz 3 AO um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen sei. Die Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO sei 1982 geschaffen worden, zu einem Zeitpunkt, als es die Übersendung von Verwaltungsakten per Telefax noch nicht gab und somit mit dem Begriff „Verlassen“ der Behörde nichts anderes gemeint sein konnte, als die Versendung des Bescheides per Post. Obwohl dem Gesetzgeber in den nachfolgenden Jahren die erweiterten Bekanntgabemöglichkeiten per Telefax bekannt gewesen seien, habe er die Vorschrift an die technischen Möglichkeiten nicht angepasst. Andere Vorschriften seien dagegen ausdrücklich geändert worden. Unterlasse der Gesetzgeber eine solche Anpassung obwohl er dies in anderen Bereichen ausdrücklich tue, können nicht mehr von einem Versehen ausgegangen werden. Insoweit liege Absicht vor und habe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO eine Übersendung eines Steuerbescheides per Telefax vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

17

Zudem setzt sich die Klägerin mit dem Urteil des FG Köln vom 11.03.2009 – 5 K 1396/05, EFG 2009, 1079, auseinander, hält dieses im Ergebnis jedoch nicht für nachvollziehbar und insgesamt für unschlüssig. Auch bei der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO sei die Tatsache, dass der Empfänger den Bescheid gegebenenfalls vor Ablauf der Dreitagesfrist erhalte, rechtlich völlig ohne Relevanz. Zudem seien die Beweisschwierigkeiten bei einem Bestreiten des Zugangs durch den Empfänger im Fall der Übersendung eines Briefes mit einfacher Post genauso gegeben wie bei einer Übermittlung per Telefax. In beiden Fällen trage das Finanzamt die objektive Beweislast, die es bei einem bloßen Bestreiten des Zugangs durch den Empfänger nicht erfüllen könne. Die Klägerin weist zudem darauf hin, dass trotz Ergehens des Urteiles des FG Köln der AEAO nicht geändert worden sei und damit Telefaxe weiterhin erst am dritten Tag nach Absendung rechtlich als bekannt gegeben gelten.

18

Letztlich ist die Klägerin der Ansicht, dass eine bloße Übermittlung per Telefax nicht ausreiche, wenn es anschließend nicht zu einer Übersendung des Originals komme. Im Streitfall habe sich der Beklagte darauf verlassen, dass die Telefaxübersendung ausreiche und selbst in den Akten vermerkt, dass eine Nachsendung des Originals nicht vorgenommen werden soll. Dies widerspreche § 157 Abs. 1 AO, nach der Steuerbescheide schriftlich zu erlassen seien und mithin dem Adressaten der Schriftstücke im Original zugehen müssen.

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Die Klägerin beantragt, die Steuerbescheide zur Einkommensteuer 2003 vom 30. Dezember 2008, 23. Januar 2009 und vom 28. Januar 2009 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. März 2010 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – die Revision zuzulassen.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte gibt an, dass er an den AEAO als Verwaltungsregelung grundsätzlich gebunden sei. Allerdings habe das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil vom 11. März 2009 – 5 K 1396/05 die Auffassung vertreten, dass die Dreitagesfrist nicht gelte. Es habe dies damit begründet, dass die Bekanntgabe von Verwaltungsakten keine Übermittlung durch die Post sei und sich daher nicht auf die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen werden könne. Zudem könne § 122 Abs. 2a AO nur zur Anwendung kommen, wenn das Empfangsgerät technisch dazu in der Lage sei, die Sendung elektronisch aufzuzeichnen.

22

Im Übrigen hält der Beklagte an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und weist darauf hin, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2008 der damaligen Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen und damit wirksam bekannt gegeben worden sei. Mithin sei die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Beklagte der Ansicht, dass § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch bei Versendung eines Bescheides mit Telefax Anwendung finde und keine Ausnahmeregelung darstelle. Die Finanzverwaltung habe verschiedene Möglichkeiten, Steuerbescheide an Adressaten zu übermitteln und mache von der Übermittlung per Telefax nur in Ausnahmefällen wegen drohender Verjährung Gebrauch.

23

Dem Senat hat eine Akte Einkommensteuer 2003 des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte

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1. den Einspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2008 als unzulässig verworfen, da dieser Bescheid vom Bescheid vom 23. Januar 2009 umfasst wird und

26

2. den Einspruch gegen den Bescheid vom 23. bzw. 28. Januar 2009 als unbegründet zurückgewiesen, da Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war und demzufolge die Einkommensteuerfestsetzung 2003 noch erfolgen durfte.

27

Die Entscheidungen des Beklagten verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

28

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2008 wurde von der Klägerin zu einem Zeitpunkt mit einem eigenständigen gesonderten Einspruch angefochten, als bereits ein Änderungsbescheid erlassen war. Der Einspruch datiert auf den 29. Januar 2009, der (erste) Änderungsbescheid auf den 23. Januar 2009. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 23. Januar 2009 den Bescheid vom 30. Dezember 2008 umfasst und ein Einspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2008 daher nicht (mehr) zulässig war.

29

Im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1972, GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, m.w.N., vertritt dieser die Auffassung, dass der Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid umfasst. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH. Der Änderungsbescheid nimmt den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf. Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung. Der ursprüngliche Bescheid ist in dem Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid aufgenommen ist, suspendiert und bleibt dies für die Dauer der Wirksamkeit des Berichtigungsbescheids. Der ursprüngliche Bescheid tritt jedoch wieder in Kraft, für den Fall, dass der Berichtigungsbescheid aufgehoben wird.

30

Eine Aufhebung des Berichtigungsbescheides vom 23. Januar 2009 ist dagegen nicht erfolgt, vielmehr wurde dieser Bescheid nochmals durch den Bescheid vom 28. Januar 2009 geändert. Die Bescheide vom 23. Januar 2009 und 28. Januar 2009 betreffen jedoch nur Änderungen auf Antrag der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Übrigen wurden die Regelungen des ursprünglichen Bescheides in den Änderungsbescheiden unverändert übernommen.

31

Da der Bescheid vom 30. Dezember 2008 damit durch den Bescheid vom 23. Januar 2009 suspendiert war, konnte er auch nicht (mehr) durch einen Einspruch nach §§ 347 ff. AO angefochten werden. Die alleinige Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer 2003 war zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht mehr der Bescheid vom 30. Dezember 2008, sondern der Bescheid vom 23. Januar 2009. Insoweit hat der Beklagte den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen.

32

2. Einziger Streitpunkt des Einspruchs gegen die Bescheide vom 23. bzw. 28. Januar 2009 ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO eingetreten ist.

33

Eine Festsetzungsverjährung ist im Streitfall nicht eingetreten, da der Beklagte mit Übersendung und taggleicher Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Dezember 2008 die Festsetzungsfrist eingehalten hat und demzufolge auch die Änderungsbescheide vom 23. und 28. Januar 2009 ergehen konnten.

34

a. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Steuern vier Jahre. Die Festsetzungsfrist begann im Streitfall nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Steuererklärung eingereicht wurde – hier des Kalenderjahres 2004 – und endete demnach unstreitig mit Ablauf des Kalenderjahres 2008.

35

Nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist die Frist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabevorganges unabhängig gemacht werden soll. Auf diese Weise werden im Interesse der Finanzbehörde Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des rechtzeitigen Zugangs vermieden (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, § 169 Rz. 25 m.w.N.). § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ersetzt dabei nicht die Bekanntgabe des Bescheides nach § 122 AO, sondern entbindet die Finanzbehörde nur davon, den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (vgl. Cöster in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 169 Rz. 36; Paetsch in Beermann/Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, § 169 Rz. 26 m.w.N.). Die Festsetzungsfrist ist daher nur dann gewahrt, wenn der Steuerbescheid später nach Ablauf der Festsetzungsfrist auch tatsächlich gemäß § 124 AO wirksam wird und nach § 122 AO wirksam bekannt gegeben wurde. Die Festsetzungsfrist ist folglich nicht gewahrt, wenn der betreffende Steuerbescheid nicht tatsächlich wirksam wird.

36

Im Streitfall wurde der Bescheid vom 30. Dezember 2008 zu keinem Zeitpunkt im Original der Klägerin oder ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten übersandt. Es fehlt mithin an einer späteren Zusendung oder Bekanntgabe zumindest des Originalbescheides.

37

b. Dies ist indes unerheblich. Denn der Bescheid vom 30. Dezember 2008 ist unstreitig noch am 30. Dezember 2008 per Telefax in den Machtbereich der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelangt und von deren Faxgerät ausgedruckt worden. Die damalige Prozessbevollmächtigte hatte damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Möglichkeit der Kenntniserlangung von der Festsetzung der Einkommensteuer 2003 und hat nach eigenen Angaben auch am 30. Dezember 2008 von dem Bescheid Kenntnis genommen.

38

Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuerbescheide schriftlich zu erteilen. Ein Verwaltungsakt kann neben einer Übermittlung durch die Post auch als Telefax wirksam bekannt gegeben werden, auch wenn die Schriftform vorgeschrieben ist (vgl. z.B. BFH Urteil vom 8.7.1998 – I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48; BFH Beschluss vom 27.06.2001 - X B 23/01, BFH/NV 2001, 1529; vgl. auch AEAO zu § 122 1.8. Satz 2; Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, § 122 Rz. 11, Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 122 Rz. 47). Voraussetzung der wirksamen Bekanntgabe ist insoweit, dass der Bescheid ausgedruckt wurde, da es andernfalls an der erforderlichen Schriftlichkeit des Steuerbescheides fehlt (vgl. z.B. BFH Urteil vom 8.7.1998 – I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48; Frotscher in Schwarz, Praxiskommentar zur Abgabenordnung, § 122 Rz. 7; Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 122 Rz. 53). Ein Ausdruck des Telefax ist im Streitfall nach Angaben der Klägerin erfolgt.

39

Der Klägerin lag damit eine schriftlich verkörperte Willenserklärung des Beklagten zur Einkommensteuerveranlagung 2003 vor. Die Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Übersendung mit Telefax ist vergleichbar einer Übermittlung eines Bescheides durch einen Boten. Insoweit ist maßgeblich allein die tatsächliche Bekanntgabe des Bescheides, auf Bekanntgabefiktionen oder Bekanntgabefristen kommt es nach Überzeugung des Senats entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht an. Der Bescheid vom 30. Dezember 2008 wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember bekannt gegeben und zu diesem Tag nach § 124 Abs. 1 AO auch wirksam.

40

Der Steuerbescheid wurde bei dem Beklagten ausweislich der Aktenverfügung des Sachgebietsleiters der Veranlagungsstelle von diesem mit Bekanntgabewillen versendet und hat damit nach Auffassung des Senats den Machtbereich der Beklagten auch im Sinne des Gesetzes „verlassen“. Nach Überzeugung des Senats liegt damit kein bloßes Internum mehr vor. Dies ergibt sich auch aus dem Vermerk „Nachsendung der Originale nicht notwendig.“ Damit wird nochmals der Bekanntgabewillen des Bescheides (nur) über Telefax dokumentiert.

41

Der Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt den Bescheid vom 30. Dezember 2008 widerrufen oder nochmals bekannt gegeben. Soweit im Änderungsbescheid vom 23. Januar 2009 in den Erläuterungen „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 9.01.2009 …“ enthalten ist, beruht dies lediglich auf einem technischen Versehen, da der Bescheid vom  30. Dezember 2008 ursprünglich vom Rechenzentrum mit dem Versendungsdatum „09.01.2009“ versehen war und dies bei dem Beklagten handschriftlich korrigiert wurde. Der Senat geht insoweit davon aus, dass bei Erstellung des Bescheides vom 23. Januar 2009 bei den Eingabedaten im SB 12 Kz 710 das alte Bescheiddatum vom 09. Januar 2009 rechnertechnisch voreingestellt war und irrtümlich im versendeten Originalbescheid vom 23. Januar 2009 auch nicht geändert wurde. In der Aktenausfertigung des Beklagten wurde dagegen das Datum „9.01.2009“ handschriftlich in „30.12.08“ geändert.

42

c. Soweit die Klägerin meint, dass die Versendung über die Poststelle des Beklagten zu erfolgen habe, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Üblicherweise werden Steuerbescheide – soweit sie nicht vom Rechenzentrum zentral versendet werden – oder sonstige Schreiben der Finanzbehörden innerhalb des Finanzamtes gesammelt und zentral von der Poststelle versendet. Dies dient der einheitlichen Behandlung der Poststücke und entlastet die veranlagenden Sachbearbeiter von derartigen Verwaltungstätigkeiten. Die in den Akten angebrachten Absendevermerke dienen darüber hinaus Beweiszwecken. Ein zwingendes Erfordernis zur Einhaltung der internen Organisationsstrukturen der Finanzbehörde besteht dagegen nicht. Wenn – wie im Streitfall – der Nachweis der Versendung durch das Faxjournal erbracht wird und sich aus einer Aktenverfügung ergibt, dass die Versendung direkt durch die Veranlagungsstelle erfolgt ist, reicht dies nach Überzeugung des Senats aus. Anders sähe dies gegebenenfalls aus, wenn zwischen der Bearbeitung durch den Sachbearbeiter und der Versendung eine zeitliche Lücke entstanden wäre und dies ggf. zu Fristproblemen geführt hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

43

Der „Umweg“ über die Poststelle ist nach Auffassung des Senats insbesondere dann nicht erforderlich, wenn dies zur Einhaltung von Fristen zwingend erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 31. Dezember ein dienstfreier Tag ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der zuständige Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle persönlich die Faxübersendung am frühen Nachmittag des 30. Dezember 2008 selbst vorgenommen hat. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass üblicherweise vor freien Tagen und Wochenenden ein früherer Dienstschluss erfolgt und nicht sichergestellt ist, dass Postsendungen tatsächlich noch am gleichen Tage entweder einem Postunternehmen übergeben oder auf elektronischem Wege versendet werden. Insoweit kann auch das von der Klägerin benannte Urteil des BFH vom 28.09.2000, III R 43/97, BStBl II 2001, 211, keine Anwendung finden, da im dortigen Streitfall der Vorlauf der Bescheiderteilung unklar und nicht sicher war, ob der streitige Bescheid tatsächlich die Poststelle erreicht hatte. Bei fristwahrenden Verwaltungsakten sei jedoch ein Absendevermerk von der Poststelle anzubringen, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein von der Veranlagungsstelle abgezeichnetes Schriftstück die Poststelle überhaupt nicht erreicht habe. Im Streitfall ist der Bescheid vom 30. Dezember 2008 dagegen unstreitig vom Beklagten der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet worden.

44

d. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass die Bekanntgabe des Bescheides vom       30. Dezember 2008 aufgrund der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2a AO erst am 02. Januar 2009 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt sei, folgt der Senat dem nicht. Die Vermutung des Zugangs innerhalb von drei Tagen nach § 122 Abs. 2 oder Abs. 2a AO stellt eine Beweiserleichterung dar. Danach kann davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsakt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post oder nach Versendung in elektronischer Form auch zugegangen ist. Lediglich „im Zweifel“ hat die Behörde den tatsächlichen Zugang zu beweisen.

45

Abs. 2 und 2a des § 122 AO im Streitfall keine Anwendung. Der Bescheid ist nicht durch die Post übermittelt worden und es liegt auch keine Übermittlung eines elektronischen Verwaltungsaktes vor.

46

Eine Telefax-Bekanntgabe ist keine Postübermittlung (vgl. z.B. BFH Urteil vom 8.7.1998 – I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48; Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 122 Rz. 48; FG Köln Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 1396/06, EFG 2009, 1079; FG Hamburg Urteil vom 23.03.2006 – II 347/04, EFG 2006, 1753).

47

Ein „elektronisches Dokument“ im Sinne von §§ 87 a, 122 Abs. 2a AO ist ein Dokument, dass elektronisch hergestellt, elektronisch versendet und vom Empfänger elektronisch oder auf Datenträger aufgerufen wird (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 87a Rz. 2). Hieran fehlt es im Streitfall. Zwar werden Steuerbescheide auf elektronischem Wege hergestellt, doch wurde im Streitfall ein vom Rechenzentrum erstellter Bescheid vom Faxgerät des Beklagten an das Faxgerät der Prozessbevollmächtigten über das Telefonnetz originalgetreu übertragen und hat das Empfangsgerät eine Kopie der übertragenen Vorlage erzeugt und diese ausgedruckt. Die Abtastdaten des Originals werden auf analogem oder digitalem Wege über Töne an das Empfangsgerät übertragen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats nicht um eine elektronische Versendung im Sinne von §§ 87 a, 122 Abs. 2a AO.

48

Im Gegensatz hierzu geht allerdings die Finanzverwaltung nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (vom 15. Juli 1998, BStBl I 1998, 630, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 15. August 2012, BStBl I 2012, 850) AEAO zu § 122 Ziff. 1.8.2 Satz 4 davon aus, dass „Ein durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebener Verwaltungsakt (vgl. Nr. 1.8) … ein i.S.d. § 122 Abs. 2a elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei.“

49

Dem folgt der Senat in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 1396/05, EFG 2009, 1079, nicht. Die Regelung des § 122 Abs. 2a AO ist zusammen mit § 87a AO durch das Gesetz vom 21. August 2002, BStBl I 2002, 820, BGBl. I 3322, in die Abgabenordnung eingefügt worden. Die Fortentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik hat damit auch Einzug in das steuerliche Verfahrensrecht genommen. Das Telefax ist ein seit Jahrzehnten erprobtes Kommunikationsmittel (offizielle Einführung durch die Deutsche Bundespost im Jahr 1979). Die Übertragung erfolgt über eine Telefonleitung, indem Daten in Töne umgewandelt werden. Die Telefaxübermittlung steht damit nicht in Zusammenhang mit dem sog. eGovernment, also der elektronischen Verfügbarkeit des öffentlichen Verwaltungsbereichs, die Grund für die Einführung der §§ 87a und 122 Abs. 2a AO war. Auch vom allgemeinen Sprachgebrauch her bestehen Bedenken, die Übermittlung eines Telefaxes als elektronische Übermittlung anzusehen. Dies gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines Empfangsgeräts, welches das erhaltene Telefax ausdruckt. Dies mag anders sein, wenn das Telefax vom Empfangsgerät elektronisch aufgezeichnet werden kann und damit für eine weitere elektronische Bearbeitung zur Verfügung steht. Beim normalen Faxgerät endet jedoch mit dem Ausdruck die Möglichkeit, nochmals auf das Telefax zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen fehlt es insoweit an jeglicher Begründung. Zum anderen darf nicht verkannt werden, dass die Anwendung des § 122 Abs. 2a AO auf die Übermittlung von Verwaltungsakten mittels Telefax für die Finanzverwaltung von Vorteil ist. Sie hat eine Beweiserleichterung zur Folge, weil der durch Telefax übermittelte Verwaltungsakt danach am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen gilt. Demgegenüber setzt nach der derzeit noch bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Telefaxübermittlung eines Verwaltungsakts bzw. einer Willenserklärung den Ausdruck des Telefaxes vom Empfangsgerät voraus. Diesen Nachweis kann die Finanzverwaltung regelmäßig nicht erbringen. Für die vom Senat vertretene Rechtsauffassung sprechen schließlich auch die Gesetzesmaterialien zu § 122 Abs. 2a AO (vgl. BT-Drucks. 14/9000 S. 35 ff.). Denn das Telefax ist dort nicht erwähnt. Der Gesetzgeber hatte offensichtlich nur die elektronischen Verwaltungsakte und deren elektronische Übersendung mittels E-Mail im Auge (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 1396/05, EFG 2009, 1079).

50

Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Klägerin noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2008 der Einkommensteuerbescheid 2003 vorlag. Auf die Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO – nach der die Frist gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat – und die die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabevorganges unabhängig machen möchte, kommt es daher im Streitfall nicht an. Die Bekanntgabe und das Wirksamwerden des Steuerbescheides nach § 124 Abs. 1 AO erfolgte bereits am 30. Dezember 2008 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist.

51

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

52

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der Rechtssache im Streitfall kommt angesichts der von der Finanzverwaltung im AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2 vertretenen abweichenden Rechtsauffassung grundsätzliche Bedeutung zu.


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published on 22/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder ob zu Gunsten des Klägers ein Veräußerungsverlust nach Grund und Höhe zu berücksichtigen ist
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Annotations

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.